31979R0357

Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen

Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1979 S. 0124 - 0129
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0188
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0225
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0188
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0025
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0025
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Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates

vom 5. Februar 1979

über statistische Erhebungen der Rebflächen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein übertragen worden sind, genaue und aktuelle Angaben über das Produktionspotential der Rebflächen in der Gemeinschaft und über die mittelfristige Entwicklung der Erzeugung und des Marktangebots.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 24 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein [3] sah vor, daß die Mitgliedstaaten bis spätestens zum 31. Dezember 1964 ein Weinbaukataster einrichten, das später auf dem laufenden gehalten werden sollte.

Die Verordnung Nr. 26/64/EWG der Kommission vom 28. Februar 1964 mit zusätzlichen Vorschriften für die Einrichtung des Weinbaukatasters, seine Auswertung und laufende Vervollständigung [4], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1456/76 [5], bestimmt, daß die in ihrem Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene vollständige Überholung des gemeinschaftlichen Weinbaukatasters alle zehn Jahre und zum ersten Mal 1979 stattfinden soll.

Ein Kataster im eigentlichen Sinne erfordert einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Einrichtung, Auswertung und laufende Vervollständigung einer Liste oder eines Registers mit den Angaben über die Grundeigentümer sowie über alle Rebgrundstücke mit ihren Identifikationsmerkmalen. Weinbaukataster im eigentlichen Sinne sind nur von einigen Mitgliedstaaten eingerichtet worden, die im übrigen nur eine teilweise und unregelmäßige Vervollständigung derselben vornehmen konnten. Die von einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Erhebungen über die Rebfläche bezogen sich auf unterschiedliche Berichtsjahre. Infolgedessen erlauben diese nationalen Erhebungen und Kataster keine genaue, einheitliche und zeitlich harmonisierte Beobachtung des Produktionspotentials und des Angebots auf den Weinmärkten der Gemeinschaft.

Zur Beurteilung der Lage und der Entwicklung des Weinmarktes der Gemeinschaft ist es wichtig, alle zehn Jahre Grunderhebungen in den Weinbaubetrieben über die gesamte Rebfläche und zwischen den Grunderhebungen vergleichsweise einfache Zwischenerhebungen nur über die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche durchzuführen.

Aus technischen Gründen und aus Wirtschaftlichkeitsgründen erscheint es angebracht, wegen ihrer nur begrenzten Bedeutung für den Weinmarkt der Gemeinschaft die Rebflächen der Mitgliedstaaten im Freiland, deren gesamte Rebflächen weniger als 500 ha beträgt, die Rebflächen unter Glas sowie die von ihrer Größe her unbedeutenden Rebflächen, deren Erzeugung vollständig zum Eigengebrauch in den Familien der Weinbauern bestimmt ist, aus dem Erhebungsbereich auszuschließen.

Es werden nähere Angaben über die Nutzung der Rebfläche für die Erzeugung von Keltertrauben, Tafeltrauben und vegetativem Vermehrungsgut der Reben sowie über den Rebsortenbestand und das Alter der Rebstöcke benötigt. Da die Überschüsse besonders bei der Tafelweinerzeugung erhebliche Schwierigkeiten in der Weinwirtschaft gewisser Erzeugerländer verursachen können, erscheint es angebracht, die Rebfläche, die für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. und Tafelwein bestimmt ist, getrennt zu erheben.

Zum Zweck einer laufenden Beobachtung der Entwicklung des Weinbaupotentials ist es angebracht, jährlich mit Hilfe von Zwischenerhebungen die in Form von Rodungen, Neu- oder Wiederanpflanzungen eingetretenen Änderungen bei der mit. Keltertraubensorten bestockten Rebfläche zu erheben.

Die Ergebnisse der Grunderhebungen und der Zwischenerhebungen sind der Kommission so schnell wie möglich mitzuteilen.

Es empfiehlt sich, die Zahlenangaben zu berücksichtigen, die bei der Anwendung anderer Gemeinschaftsbestimmungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Sanierung der weinbaulichen Erzeugung in der Gemeinschaft anfallen.

Da mit Hilfe der Stichprobenmethode genaue Ergebnisse über wichtige Rebflächen zu angemessenen Kosten erreicht werden können, empfiehlt es sich, den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Erhebungen als Totalerhebungen oder als Stichprobenerhebungen unter gleichzeitiger Angabe von Werten für die statistische Zuverlässigkeit durchzuführen.

Zur Abschätzung der Weinerzeugung der Gemeinschaft ist es notwendig, jährlich Angaben über die Hektarerträge und den durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalt von frischen Trauben, Traubenmost oder Wein zur Verfügung zu haben. Wegen des Vorhandenseins von Flächen mit sehr unterschiedlichen Erträgen empfiehlt es sich, die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche in Ertragsklassen einzuteilen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission Berichte unterbreitet, anhand derer der Rat prüfen kann, inwieweit sich mit den vorgenommenen Erhebungen und Mitteilungen die Ziele dieser Verordnung erreichen lassen; die Kommission schlägt dem Rat gegebenenfalls eine Annäherung der Methoden vor.

Es muß sichergestellt werden, daß bei der Anwendung dieser Verordnung die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission so wirksam wie möglich ist. Die Bestimmungen für die Anwendung dieser Verordnung sind nach Anhörung des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses zu erlassen, der durch Beschluß 72/279/EWG [6] eingesetzt wurde.

Es ist das Verfahren festzulegen, das vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß zu beachten ist.

Die statistischen Erhebungen erleichtern eine notwendige Anpassung des Produktionspotentials an die Nachfrage; diese Anpassung kann die immmer größer werdenden Ausgaben, die für die Maßnahmen auf dem Weinmarkt aufgewendet werden müssen, spürbar beschränken. Es ist daher zweckmäßig, eine finanzielle Verantwortung der Gemeinschaft für die Ausgaben vorzusehen, die den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen ersten Grunderhebung entstehen.

Die Einführung des durch diese Verordnung vorgesehenen Erhebungssystems erfordert als Konsequenz die Änderung bestimmter, im Weinbausektor anwendbarer Gemeinschaftsbestimmungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet die gesamte bestockte Rebfläche im Freiland 500 ha oder mehr erreicht, nehmen folgendes vor:

- alle zehn Jahre Grunderhebungen über die bestockte Rebfläche; die erste Grunderhebung findet im Jahr 1979 oder spätestens vor dem 1. April 1980 statt und bezieht sich auf die Lage nach Abschluß der Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres 1978/79;

- jährlich, beginnend mit dem zweiten Jahr, das den Grunderhebungen folgt, Zwischenerhebungen über die auf der mit Keltertraubensorten bestockten Rebfläche eingetretenen Veränderungen; die erste Zwischenerhebung findet 1981 statt und bezieht sich auf die im Laufe der beiden Weinwirtschaftsjahre 1979/80 und 1980/81 eingetretenen Änderungen.

(2) Das Weinwirtschaftsjahr ist das auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgelegte Weinwirtschaftsjahr.

Artikel 2

(1) Die Grunderhebungen beziehen sich auf alle Betriebe, die eine bestockte Rebfläche bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

(2) Bei den Grunderhebungen sind für jeden Betrieb nach Absatz 1 folgende Merkmale zu erheben:

A. landwirtschaftlich genutzte Fläche,

B. bestockte Rebfläche.

Die bestockte Rebfläche ist nach der normalen Verwendung der Erzeugung zu unterteilen in:

a) mit Keltertraubensorten bestockte Fläche, getrennt nach

- Qualitätsweinen b.A.,

- anderen Weinen,

- darunter Weine, die zur Herstellung bestimmter Weinbrände mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden müssen;

b) mit Tafeltraubensorten bestockte Fläche;

c) mit noch nicht gepfropften Unterlagensorten bestockte Fläche;

d) ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben bestimmte Fläche, unterteilt nach

- Rebschulen,

- Unterlagenschnittgärten.

Die Rebsorten, die zugleich als Kelter- und Tafeltraubensorten klassifiziert sind, müssen entsprechend dem in den betroffenen geographischen Einheiten vorherrschenden Verwendungszweck erhoben werden.

(3) Bei den Grunderhebungen sind für die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche folgende Merkmale zu erheben:

A. Rebsorten

In den betroffenen Mitgliedstaaten müssen für jede geographische Einheit nach Artikel 4 Absatz 3 die Rebsorten gesondert erhoben werden, die zusammen mindestens 70 % der gesamten mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ausmachen, in jedem Fall jedoch die Rebsorten, die 3 % oder mehr dieser Fläche bedecken. Die übrigen Rebsorten können unter Angabe der Beerenfarbe zusammengefaßt werden.

B. Alter der Rebstöcke

Das Alter der Rebstöcke ist von dem Weinwirtschaftsjahr an zu berechnen, in dem die Anpflanzung oder die Veredlung an Ort und Stelle erfolgt ist. Die Altersklassen sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat aufzustellen und nach dem in Artikel 8 vorgesehenen Verfahren festzulegen.

(4) Unberührt von dieser Verordnung bleiben die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über Rebflächenerhebungen, die außer den in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben zusätzliche Auskünfte vorsehen, die sich insbesondere daraus ergeben, daß die Kategorien weiter gefaßt werden als in Absatz 1 oder wesentliche Angaben über die Rebflächen und die betroffenen Betriebe ausführlicher spezifiziert werden. Diese zusätzlichen Ergebnisse sind ebenfalls der Kommission mitzuteilen.

Artikel 3

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 30. September des vorangehenden Jahres anhand einer eingehenden Beschreibung über die Methoden, die bei den Grunderhebungen angewendet werden sollen, sowie gegebenenfalls über den Stichprobenplan.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung und, falls erforderlich, zur Schätzung der Beobachtungsfehler für die gesamte bestockte Rebfläche jeder Erzeugungsart gemäß Artikel 2 Absatz 2 Punkt B.

(3) Die Grunderhebungen können als Vollerhebungen oder als Stichprobenerhebungen mit Zufallsauswahl durchgeführt werden. In bezug auf die Ergebnisse der im Stichprobenverfahren mit Zufallsauswahl durchgeführten Grunderhebungen ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, daß der Stichprobenfehler in den betroffenen geographischen Einheiten für die Merkmale nach Artikel 2 Absatz 2 Punkt B bei einer Sicherheitsgrenze von 68 % eine Größenordnung von 1 % nicht überschreitet. Die Stichproben müssen alle Betriebsgrößenklassen umfassen.

Artikel 4

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Grunderhebungen so schnell wie möglich, jedoch spätestens 15 Monate nach Durchführung der Befragungen in den Betrieben.

(2) Die Ergebnisse der Grunderhebungen müssen für geographische Einheiten gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegenden Tabellenprogramm geliefert werden.

(3) Die in Absatz 2, in Artikel 2 Absatz 2 Punkt B und Absatz 3 Punkt A und in Artikel 3 Absatz 3 genannten geographischen Einheiten sind:

- für die Bundesrepublik Deutschland: die Anbaugebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete [7],

- für Frankreich: die im Anhang genannten Departements oder Gruppen von Departements,

- für Italien: die Provinzen,

- für die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten: ihr gesamtes Hoheitsgebiet.

(4) Die Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der Grunderhebungen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, müssen diese Ergebnisse in einer im Maschinenverfahren lesbaren Form mitteilen, die nach dem im Artikel 8 vorgesehenen Verfahren festzulegen ist.

Artikel 5

(1) Die Zwischenerhebungen betreffen die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betriebe und beziehen sich auf die in dieser Fläche während des abgelaufenen Weinwirtschaftsjahres eingetretenen Veränderungen; die ersten Zwischenerhebungen, die auf die Grunderhebungen folgen, beziehen sich jedoch jeweils auf die Veränderungen während zwei Weinwirtschaftsjahren.

(2) Bei den Zwischenerhebungen sind die Rebflächen, die

- gerodet oder nicht mehr bewirtschaftet,

- neu- oder wiederbepflanzt

worden sind, getrennt für die Flächen, die normalerweise für die Erzeugung von

- Qualitätsweinen b.A.,

- anderen Weinen,

- darunter Weine, die zur Herstellung bestimmter Weinbrände mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden müssen,

verwendet werden, nach Rebsorten, in jedem Fall zumindest nach den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Ertragsklassen zu erheben. Die bei der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen ermittelten Zahlenangaben über Rodungen und Anpflanzungen von Reben sind zu berücksichtigen.

(3) Die Zwischenerhebungen können als Vollerhebungen oder als Stichprobenerhebungen mit Zufallsauswahl durchgeführt werden. In bezug auf die Ergebnisse der im Stichprobenverfahren mit Zufallsauswahl durchgeführten Zwischenerhebungen ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, daß der Stichprobenfehler in den betroffenen geographischen Einheiten für die gesamte bestockte Rebfläche, die normalerweise für die Erzeugung von Keltertrauben bestimmt ist, bei einer Sicherheitsgrenze von 68 % eine Größenordnung von 3 % nicht überschreitet.

(4) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 30. Juni 1980 anhand einer eingehenden Beschreibung die Methoden mit, die bei den Zwischenerhebungen angewendet werden sollen; jede Änderung in den Methoden muß zuvor mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Zwischenerhebungen vor dem 1. Mai des Jahres, das den betroffenen Weinwirtschftsjahren folgt, mit. Diese Ergebnisse sind nach den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen geographischen Einheiten und entsprechend einem Tabellenprogramm, das nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegen ist, zu untergliedern.

(6) Die betroffenen Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse dieser Zwischenerhebungen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung auswerten, müssen die Ergebnisse nach Absatz 5 in einer im Maschinenverfahren lesbaren Form mitteilen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegen ist.

Artikel 6

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr beginnend mit dem Weinwirtschaftsjahr 1979/80 die auf den mit Keltertraubensorten bestockten Rebflächen erzielten durchschnittlichen Hektarerträge in hl/ha Traubenmost oder Wein oder in hl/ha Trauben in einer Untergliederung nach den in Absatz 2 genannten Ertragsklassen mit.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten unterteilen die bei den Grunderhebungen erfaßte mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche in Ertragsklassen, die sich auf die durchschnittlichen Hektarerträge nach Absatz 1 stützen und nach dem Verfahren von Artikel 8 aufgestellt werden.

(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten schätzen für jede Ertragsklasse nach Absatz 2 für den Zeitraum von fünf Weinwirtschaftsjahren die voraussichtliche Entwicklung der durchschnittlichen Hektarerträge unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 3 müssen nach den geographischen Einheiten gemäß Artikel 4 Absatz 3 und nach den mit Keltertraubensorten bestockten Rebflächen, die normalerweise zur Erzeugung von

- Qualitätsweinen b.A.,

- anderen Weinen,

- darunter Weine die zur Herstellung bestimmter Weinbrände mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden müssen,

bestimmt sind, untergliedert werden.

(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1979/80 in einer Untergliederung nach geographischen Einheiten ihre Schätzungen des durchschnittlichen natürlichen Alkoholgehalts in % Vol. oder in °Öchsle für frische Trauben, Traubenmost oder Wein, die auf den mit Keltertraubensorten bestockten Rebflächen gewonnen wurden, welche normalerweise für die Erzeugung von

- Qualitätsweinen b.A.,

- anderen Weinen,

- darunter Weine, die zur Herstellung bestimmter Weinbrände mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden müssen,

bestimmt sind.

(6) Die jährlichen Daten nach den Absätzen 1 und 5 müssen der Kommission vor dem 1. April, der jedem Weinwirtschaftsjahr folgt, mitgeteilt werden. Die Angaben über die Ertragsklassen nach Absatz 2 müssen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist vorgelegt werden. Die Schätzungen über die Entwicklung der durchschnittlichen Hektarerträge nach Absatz 3 müssen

- erstmals vor dem 1. Oktober 1981,

- anschließend alle fünf Jahre vor dem 1. April vorgelegt werden.

(7) Die in diesem Artikel genannten Angaben müssen der Kommission entsprechend einem nach dem Verfahren des Artikels 8 festzulegenden Tabellenprogramm übermittelt werden.

Artikel 7

(1) Die Kommission untersucht im Rahmen der Beratungen und einer ständigen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten:

a) die gelieferten Ergebnisse,

b) die technischen Probleme, die sich bei den Erhebungen und bei der Beschaffung der mitzuteilenden Daten ergeben, und insbesondere die gemeinschaftlichen Begriffsbestimmungen für "Anpflanzungen/Wiederbepflanzungen" und "Aufgabe des Weinbaus",

c) die Bedeutung der Ergebnisse der Erhebungen und Mitteilungen.

(2) Die Kommission legt dem Rat innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung der Ergebnisse durch die betroffenen Mitgliedstaaten diese Ergebnisse und einen Bericht über die bei den Grunderhebungen gemachten Erfahrungen vor.

(3) Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zwischenerhebungen und der jährlichen Angaben gemäß Artikel 6 im Rahmen der in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Jahresberichte.

Artikel 8

(1) Soll das im vorliegenden Artikel beschriebene Verfahren angewandt werden, so befaßt der Vorsitzende den Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß — im folgenden "Ausschuß" genannt — von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 9

Die für die Grunderhebung über die Lage nach Abschluß des Weinwirtschaftsjahres 1978/79 erforderlichen Ausgaben gehen in Höhe eines noch festzulegenden Pauschbetrags zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 10

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 978/78 des Rates vom 10. Mai 1978 über statistische Erhebungen der Rebflächen [8] wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am 2. April 1979 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Mehaignerie

[1] ABl. Nr. C 276 vom 20. 11. 1978, S. 1.

[2] ABl. Nr. C 296 vom 11. 12. 1978, S. 58.

[3] ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 989/62.

[4] ABl. Nr. 48 vom 19. 3. 1964, S. 753/64.

[5] ABl. Nr. L 163 vom 24. 6. 1976, S. 13.

[6] ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

[7] Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

[8] ABl. Nr. L 128 vom 17. 5. 1978, S. 1.

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ANHANG

Liste der in Artikel 4 Absatz 3 erwähnten Departements oder Gruppen von Departements

FRANKREICH

1. Aude

2. Gard

3. Hérault

4. Lozère

5. Pyrénées-Orientales

6. Var

7. Vaucluse

8. Bouches-du-Rhône

9. Gironde

10. Gers

11. Charente

12. Charente-Maritime

13. Ardèche

14. Aisne

15. Seine-et-Marne

16. Ardennes, Aube, Marne, Haute-Marne

17. Cher, Eure-et-Loir, Indre, Indre-et-Loir, Loir-et-Cher, Loiret

18. Côte-d'Or, Nièvre, Saône-et-Loire, Yonne

19. Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Vosges

20. Bas-Rhin, Haut-Rhin

21. Doubs, Jura, Haute-Saône, Territoire-de-Belfort

22. Loire-Atlantique, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée

23. Deux-Sèvres, Vienne

24. Dordogne, Landes, Lot-et-Garonne, Pyrénées-Atlantiques

25. Ariège, Aveyron, Haute-Garonne, Lot, Hautes-Pyrénées, Tarn, Tarn-et-Garonne

26. Corrèze, Haute-Vienne

27. Ain, Drôme, Isère, Loire, Rhône, Savoie, Haute-Savoie

28. Cantal, Allier, Haute-Loire, Puy-de-Dôme

29. Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes

30. Corse-du-Sud, Haute-Corse

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