31988R0571

Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997

Amtsblatt Nr. L 056 vom 02/03/1988 S. 0001 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0085
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0085


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 571/88 DES RATES

vom 29. Februar 1988

zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entwicklungstendenzen der Strukturen der landwirtschaftlichen Betriebe sind ein wesentlicher Faktor für die Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik. Es empfiehlt sich, die seit 1966/67 auf Gemeinschaftsebene durchgeführte Reihe von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe fortzusetzen.

Die Strukturentwicklung lässt sich jedoch auf Gemeinschaftsebene nur dann untersuchen, wenn vergleichbare Angaben für alle Mitgliedstaaten verfügbar sind. Infolgedessen ist es notwendig, die bisherigen Harmonisierungs- und Synchronisierungsbemühungen fortzusetzen.

Die Arbeitsbelastung für die Mitgliedstaaten und die Kommission aus der Durchführung dieser Aufgabe muß so gering wie möglich gehalten werden.

Die Merkmale, Begriffsbestimmungen und geographischen Abgrenzungen, die für ähnliche früher durchgeführte Strukturerhebungen festgelegt worden sind, sollten soweit irgend möglich beibehalten werden.

Bei der Festlegung der im Zeitraum 1993 bis 1997 zu untersuchenden Merkmale muß versucht werden, die Arbeitsbelastung für die mit der Erhebung befassten Personen so gering wie möglich zu halten.

Um die Lage der Landwirtschaft in der Gemeinschaft beurteilen und die Entwicklung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe verfolgen zu können, müssen regelmässig statistische Erhebungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden, die über eine gewisse landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügen oder in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder deren Erzeugung gewisse natürliche Schwellen überschreitet.

In Anbetracht der Vielfalt der statistischen Dienststellen der Mitgliedstaaten, der Leistungsfähigkeit der Methoden zur Erhebung von Stichproben und der Notwendigkeit, zuverlässige Informationen zu vernünftigen Kosten zu gewinnen, ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten die Wahl zu überlassen, ob sie die Erhebungen in Form einer Vollerhebung oder als Stichprobe mit Zufallsauswahl durchführen, vorausgesetzt, daß die Ergebnisse der Stichprobenerhebungen auf den jeweiligen erforderlichen Aggregationsebenen zuverlässig sind.

Gleichwohl ist es notwendig, zumindest alle zehn Jahre eine Zählung (Vollerhebung) aller landwirtschaftlichen Betriebe durchzuführen, um die Basisdateien der Betriebe und die sonstigen für die Schichtung der Stichproben erforderlichen Angaben auf den neuesten Stand zu bringen.

Bei der Festsetzung der Modalitäten für die Gemeinschaftserhebung in den Jahren 1989/90 ist soweit wie möglich die Empfehlung der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen (FAO) zu berücksichtigen, in der die Durchführung einer Weltlandwirtschaftszählung etwa um das Jahr 1990 vorgesehen ist.

Für die Zwecke der Agrarpolitiken ist es angebracht, den statistischen Diensten der Mitgliedstaaten und der Kommission ein neues System der Datenanalyse und der Verbreitung der Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen, das anpassungsfähiger und schneller ist als das bisherige und dennoch die Arbeitsbelastung für die Mitgliedstaaten verringert.

Es sollte die Anwendung von geeigneten Verfahren erleichtert werden, die es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Statistiken, die auf der Grundlage der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe gesammelten Angaben erstellt wurden, optimal zu nutzen.

Es ist zu berücksichtigen, daß die Individualangaben der statistischen Vertraulichkeit unterliegen.

Bei der Erarbeitung eines neuen Systems zur Auswertung der Erhebungen und zur Verbreitung der Erhebungsergebnisse ist es zweckmässig,

- einerseits den Standpunkt der Leiter der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung einer Regelung über die Vertraulichkeit der Angaben zu berücksichtigen und

- andererseits eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Datenanalyse sicherzustellen.

Um den Informationserfordernissen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Landwirtschaft zu entsprechen und um eine einheitliche Auswertung der Erhebungsergebnisse zu gewährleisten, bedarf es einer Koordinierung durch das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.

Die Durchführung der genannten Erhebungen erfordert für die Mitgliedstaaten und für die Kommission über mehrere Jahre hinweg die Bereitstellung beträchtlicher Haushaltsmittel, von denen ein grosser Teil zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft bestimmt ist. Deshalb sollte ein Gemeinschaftsbeitrag für die Durchführung des Programms vorgesehen werden.

Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die insbesondere über den durch den Beschluß 72/279/EWG (1) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten führen im Rahmen des Statistischen Erhebungsprogramms der Gemeinschaft im Zeitraum 1988 bis 1997 Erhebungen über die Struktur der auf ihrem Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Betriebe durch (im folgenden »Erhebungen" genannt). Die Bezugszeiträume dieser Erhebungen sind in den Artikeln 2 und 3 festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten führen zwischen dem 1. Dezember 1988 und dem 1. März 1991 in Übereinstimmung mit der Empfehlung der FAO über eine Weltlandwirtschaftszählung eine Grunderhebung in einem oder mehreren Abschnitten als allgemeine Zählung (Vollerhebung) aller landwirtschaftlichen Betriebe durch. Sie wird sich auf das Anbaujahr beziehen, das der Ernte im Jahr 1989 oder 1990 entspricht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für gewisse Teile des Merkmalskatalogs Stichprobenerhebungen mit Zufallsauswahl (im folgenden »Stichprobenerhebungen" genannt) durchführen; die Ergebnisse werden hochgerechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten können ausserdem die Durchführung der Grunderhebung um höchstens zwölf Monate vorverlegen oder aufschieben; in diesem Falle führen sie zusätzlich zur Grunderhebung eine Stichprobenerhebung durch, die sich auf eines der Anbaujahre 1989 oder 1990 bezieht.

Artikel 3

Die folgenden Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe werden in einem oder mehreren Abschnitten als Vollerhebungen oder als Stichprobenerhebungen durchgeführt, und zwar:

a) zwischen dem 1. Dezember 1992 und dem 1. März 1994 für das Anbaujahr, das der Ernte 1993 entspricht (Agrarstrukturerhebung 1993);

b) zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. März 1996 für das Anbaujahr, das der Ernte 1995 entspricht (Agrarstrukturerhebung 1995);

c) zwischen dem 1. Dezember 1996 und dem 1. März 1998 für das Anbaujahr, das der Ernte 1997 entspricht (Agrarstrukturerhebung 1997).

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Ergebnisse auf den jeweiligen vorgesehenen Aggregationsebenen zuverlässig sind; das sind:

- die in Artikel 8 genannten Regionen,

- die in Artikel 8 genannten Erhebungsbezirke (nur für die Grunderhebung),

soweit sie örtlich von Bedeutung sind,

- die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 75/268/EWG (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (3), und die Berggebiete im Sinne des Absatzes 3 desselben Artikels,

- die betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG (4),

- die betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen im Sinne derselben Entscheidung.

Artikel 5

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) landwirtschaftlicher Betrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt;

b) landwirtschaftlich genutzte Fläche: Gesamtheit von Ackerland, Dauerwiesen und -weiden, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten.

Artikel 6

Von der Erhebung werden erfasst:

a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr;

b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet.

Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so festzulegen, daß nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen 1 % oder weniger zum gesamten Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG - des betreffenden Mitgliedstaats beitragen.

Alle Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor der Durchführung der Erhebungen mit, nach welchen Methoden sie ihre Schwelle festlegen.

Artikel 7

(1) Bei vergesellschafteten Kulturen wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche auf die beteiligten Kulturen nach dem Anteil an der Nutzung des Bodens aufgeteilt.

Einzelheiten und Verfahren für diese Aufteilung und etwaige Ausnahmen von der allgemeinen Regel werden von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt.

Im übrigen wird die Fläche der vergesellschafteten Kulturen auch ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche entsprechend den in Anhang I festgelegten Gruppierungen erhoben.

(2) Die Fläche der einander folgenden Nebenkulturen wird getrennt von der »landwirtschaftlich genutzten Fläche" erfasst.

Die einander folgenden Nebenkulturen sind entsprechend den in Anhang I aufgeführten Gruppierungen einzeln anzugeben.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die durch die Erhebung gemäß dieser Verordnung gesammelten Angaben dem Merkmalskatalog in Anhang I entsprechen. Die Änderungen an dem Merkmalskatalog für die Erhebungen 1993 bis 1997 werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.

(2) Für die Merkmale sowie die Regionen und Erhebungsbezirke gelten die Begriffsbestimmungen der Entscheidung 83/461/EWG der Kommission (1), geändert durch die Entscheidungen 85/622/EWG (2) und 85/643/EWG (3); etwaige Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 15 vorgenommen.

(3) Falls im Rahmen der Anwendung der Gemeinschaftstypologie für landwirtschaftliche Betriebe für einige Mitgliedstaaten Standarddeckungsbeiträge für Unterteilungen bestimmter, in Anhang I aufgeführter Merkmale festgelegt worden sind, erheben die davon betroffenen Mitgliedstaaten alle Informationen, die notwendig sind, um diese Standarddeckungsbeiträge anwenden zu können.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen alle zur Durchführung der Erhebungen in ihrem Gebiet geeigneten Maßnahmen; insbesondere

a) erstellen sie die Erhebungsbogen für die Erhebung der Informationen entsprechend dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Merkmalskatalog;

b) prüfen sie nach, ob die Erhebungsbogen vollständig ausgefuellt und die Antworten wahrscheinlich sind; sie veranlassen erforderlichenfalls und soweit möglich die Ergänzung fehlender Angaben und die Berichtigung ungenauer Angaben.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Angaben, die durch die Vollerhebung und die Stichprobenerhebungen gesammelt wurden, gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren (EUROFARM-Projekt).

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erteilen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften alle gegebenenfalls von ihm gewünschten Auskünfte bezueglich Organisation und Methodik der Erhebungen, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind; sie liefern insbesondere den Zeitplan für die Durchführung der Datenerhebung an Ort und Stelle.

Artikel 12

Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften sorgt im Rahmen des EUROFARM-Projekts für die Verbreitung der Erhebungsergebnisse in Tabellenform. Die praktischen Modalitäten dieser Verteilung werden in den zuständigen Ausschüssen und Arbeitsgruppen festgelegt.

Artikel 13

Die Kommission legt dem Rat alle drei Jahre, das erste Mal vor dem 31. Dezember 1992, einen Bericht über die Durchführung des EUROFARM-Projekts vor. Sie schlägt die erforderlichen Anpassungen vor, die in dieser Verordnung vorzunehmen sind.

Artikel 14

(1) Zur Durchführung der Grunderhebung und der in Artikel 3 vorgesehenen Erhebungen werden den Mitgliedstaaten als Beitrag zu den entstehenden Ausgaben 20 ECU für jeden erfassten landwirtschaftlichen Betrieb erstattet, für den die vollständigen Daten dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt werden, und zwar jeweils bis zu einem Hoechstbetrag je Erhebung von:

- 100 000 ECU für Luxemburg,

- 500 000 ECU jeweils für Belgien und Dänemark,

- 700 000 ECU für die Niederlande,

- 1 100 000 ECU für Irland,

- 1 300 000 ECU für das Vereinigte Königreich,

- 2 000 000 ECU jeweils für Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal.

Die zur Deckung der Ausgaben für alle vier Erhebungen für erforderlich gehaltenen Mittel sind in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften einzusetzen.

(2) Für die Entwicklung und die Verwaltung des Projekts EUROFARM werden der Kommission die für erforderlich gehaltenen finanziellen Mittel bis zu folgenden jährlichen Hoechstbeträgen zugewiesen:

- 480 000 ECU für das Jahr 1989,

- 480 000 ECU für das Jahr 1990,

- 240 000 ECU für das Jahr 1991,

- 80 000 ECU für die Jahre 1992 bis 1998;

diese Beträge sind in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft einzusetzen.

Artikel 15

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (im folgenden »Ausschuß" genannt) diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat anders entscheiden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. von GELDERN

(1) ABl. Nr. C 179 vom 8. 7. 1987, S. 3 und

ABl. Nr. C 4 vom 8. 7. 1988, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 16. 11. 1987, S. 147.

(1) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1985, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 251 vom 12. 9. 1983, S. 100.

(2) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1985, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1985, S. 61.

ANHANG I

MERKMALSKATALOG

1.2 // A. Geographische Lage des Betriebs // // 01 Erhebungsbezirk // // 02 Benachteiligtes Gebiet // ja/nein // a) Berggebiet // ja/nein // B. Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Befragung) // // 01 Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei einer natürlichen Person (1) // ja/nein // 02 Wenn ja, ist diese Person (Betriebsinhaber) zugleich der Betriebsleiter? // ja/nein // a) Falls die Antwort zur Frage B/02 »nein" ist, ist der Betriebsleiter ein Familienangehöriger des Betriebsinhabers? // ja/nein // 03 Landwirtschaftliche Beurfsbildung des Betriebsleiters // // - ausschließlich praktische Erfahrung // ja/nein // - Grundausbildung // ja/nein // - umfassende landwirtschaftliche Ausbildung // ja/nein // 04 Besteht für den Betrieb eine landwirtschaftliche Buchführung für Zweck der Betriebsleitung? // ja/nein // C. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Betriebsflächenzersplitterung // // Landwirtschaftlich genutzte Fläche: // ha/a // 01 in Eigentum // / // 02 in Pacht // / // 03 in Teilpacht oder in anderen Besitzformen // / // // Zahl der Teilstücke // 04 Zahl der Teilstücke, aus denen die landwirtschaftlich genutzte Fläche besteht (2) // / // // ha/a // D. Ackerland // // Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut): // / // 01 Weichweizen und Spelz // / // 02 Hartweizen // / // 03 Roggen // / // 04 Gerste // / // 05 Hafer // / // 06 Körnermais // / // 07 Reis // / // 08 Sonstige Betriebsgesamtfläche.

// // ha/a // 09 Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide): // / // a) darunter im Reinanbau für Futterzwecke: Erbsen, Puff- und Ackerbohnen, Wicken, Süßlupinen // / // b) andere (im Reinanbau und als Gemenge) // / // 10 Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) // / // 11 Zuckerrüben (ohne Saatgut) // / // 12 Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) // / // 13 Handelsgewächse (einschließlich Saatgut für Ölsaaten; ohne Saatgut für Textilpflanzen, Hopfen, Tabak und sonstige Handelsgewächse) // / // - darunter: // // a) Tabak // / // b) Hopfen // / // c) Baumwolle (1) // / // d) andere Ölsaaten oder Textilpflanzen und sonstige Handelsgewächse: // // i) Ölsaaten (insgesamt) // / // darunter: // // - Raps und Rübsen // / // - Sonnenblumen (2) // / // - Soja (2) // / // ii) Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen (3) // / // iii) andere Handelsgewächse // / // darunter: // // - Zuckerrohr (4) // / // Gemüse, Melonen, Erdbeeren: // // 14 im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen // / // darunter: // // a) Feldanbau // / // b) Gartenbaukulturen // / // 15 unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen // / // Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen): // // 16 im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen // / // 17 unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen // / // 18 Futterpflanzen: // / // a) Ackerwiesen und -weiden // / Königreich. (4) Fakultativ, ausser für Spanien und Portugal.

// // ha/a // 19 Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten) // / // 20 sonstige Kulturen auf dem Ackerland // / // 21 Schwarzbrache // / // E. Haus- und Nutzgärten (1) // / // F. Dauergrünland (2) // / // 01 Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden // / // 02 ertragsarme Weiden // / // G. Dauerkulturen // // 01 Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen) // / // a) Obst-(Frischobst) und Beerenarten der gemässigten Klimazonen // / // b) Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen (3) // / // c) Schalenobstarten (3) // / // 02 Zitrusanlagen // / // 03 Olivenanlagen // / // a) normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt (4) // / // b) normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt (4) // / // 04 Rebanlagen // / // davon Erträge normalerweise bestimmt für: // // a) Qualitätswein // / // b) anderen Wein // / // c) Tafeltrauben // / // d) Rosinen (5) // / // 05 Reb- und Baumschulen // / // 06 sonstige Dauerkulturen // / // 07 Dauerkulturen unter Glas // / // H. Sonstige Flächen // // 01 + 03 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und ausserhalb der Fruchtfolge liegen) und sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.) Griechenland und Spanien.

// // ha/a // 02 Forstfläche // / // davon: // // a) nicht kommerziell (1) // / // b) kommerziell (1) // / // und/oder // // c) Laubwald (1) // / // d) Nadelwald (1) // / // e) Mischwald (1) // / // // ha/a // I. Vergesellschaftete Kulturen und Folgekulturen, Champignons, Bewässerung, Gewächshäuser // // 01 Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen oder Kulturen unter Glas) // / // darunter: // // a) Getreide (D/01) bis (D/08); ausgenommen für Futterzwecke // / // b) Hülsenfrüchte (D/09), ausgenommen für Futterzwecke // / // c) Ölsaaten (D/13 i), ausgenommen für Futterzwecke // / // d) sonstige einander folgende Nebenkulturen // / // 02 Champignons // / // 03 Bewässerte Fläche // / // a) bewässerbare Flächen, insgesamt // / // b) Fläche der mindestens einmal im Jahr bewässerten Kulturen (2) // / // darunter: // // 1. Hartweizen // / // 2. Mais // / // 3. Kartoffeln // / // 4. Zuckerrüben // / // 5. Sonneblumen // / // 6. Soja // / // 7. Futterpflanzen // / // 8. Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen) // / // 9. Zitrusfrüchte // / // 10. Rebanlagen // / // 04 Grundfläche der genutzten Gewächshäuser // / // 05 Vergesellschaftete Kulturen (2) // / // a) landwirtschaftliche Kulturen (einschließlich Grünland) - Forstpflanzen (3) // / // b) Dauerkulturen - Kulturen auf Zeit (3) // / // c) Dauerkulturen - ausser für Griechenland, Spanien, Italien und Portugal.

// J. Viehbestand (am Erhebungsstichtag) // Zahl der Tiere // 01 Einhufer // // Rinder: // // 02 unter einem Jahr // // a) männlich (1) // // b) weiblich (1) // // von 1 Jahr bis unter 2 Jahren // // 03 männliche Tiere // // 04 weibliche Tiere // // 2 Jahre und älter // // 05 männliche Tiere // // 06 Färsen // // 07 Milchkühe // // 08 sonstige Kühe // // Schafe und Ziegen: // // 09 Schafe (jeden Alters) // // a) weibliche Zuchttiere // // b) sonstige Schafe // // 10 Ziegen (jeden Alters) // // a) weibliche Zuchttiere (2) // // b) sonstige Ziegen (2) // // Schweine: // // 11 Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg // // 12 Zuchtsauen von 50 kg und mehr // // 13 andere Schweine // // Gefluegel: // // 14 Masthähnchen und -hühnchen // // 15 Legehennen // // 16 sonstiges Gefluegel (Enten, Truthühner, Gänse und Perlhühner) // // 17 Mutterkaninchen (3) // // // Zahl der Bienenstöcke // // // 18 Bienen (1) // // 19 sonstige Tiere (1) // ja/nein Getreide // /

(1) In Frankreich werden die landwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Bewirtschaftung (GÄC), die landwirtschaftlichen Betriebe mit beschränkter Haftung (EARL) und die de-facto-Zusammenschlüsse zu den von einer natürlichen Person geleiteten landwirtschaftlichen Betrieben gezählt. (2) Fakultativ für Deutschland, Frankreich, Irland und Dänemark; im Falle Italiens betrifft die Zahl der Teilstücke die // b) sonstige // /

(1) Fakultativ, ausser für Griechenland, Spanien und Italien. (2) Fakultativ, ausser für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal. (3) Fakultativ für das Vereinigte // /

(1) Fakultativ, für Dänemark, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. (2) Griechenland, und Italien können die Positionen 01 und 02 zusammenfassen. (3) Fakultativ, ausser für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal. (4) Fakultativ für Frankreich. (5) Fakultativ, ausser für Dauerkulturen (3) // / // d) sonstige (3) // /

(1) Fakultativ. (2) Fakultativ, ausser für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal. (3) Fakultativ,

(1) Fakultativ.

(2) Fakultativ, ausser für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal.

(3) Fakultativ für Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Vereinigte Königreich und Irland.

K. Schlepper, Einachsschlepper, Maschinen und Einrichtungen

1.2,7.8 // // // // // Am Tag der Befragung // In den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung (1) // // Im Alleinbesitz des Betriebs // Benutzung in mehreren Betrieben (im Besitz eines anderen Betriebs, einer Genossenschaft oder im gemeinschaftlichen Besitz) oder im Besitz eines landwirtschaft- lichen Lohnunternehmens // // 1 // 2 // // Anzahl // (ankreuzen) // 1.2,6.7.8 // // nach Leistungs- klassen (kW) // // // // // // // 01 Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger // // // // 02 Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen und Motormäher (1) // // // // 03 Mähdrescher // // // // 04 Feldhäcksler // // // // 05 Kartoffelerntemaschinen (vollmechanisierte) // // // // 06 Zuckerrübenerntemaschinen (vollmechanisierte) // // // 1.2,7.8 // 07 Haben Sie eine (feststehende oder bewegliche) Melkmaschinenanlage? // ja/nein // // 08 Haben Sie einen gesonderten Melkstand? // ja/nein // // 08 a) Wenn ja, ist dieser vollautomatisch? // ja/nein

// (1) Fakultativ für Dänemark. < 25

25 - < 40

40 - < 60

60

L. Landwirtschaftliche Arbeitskräfte

(in den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung)

1,2.3,4.5,14.15,20 // // // // // Landwirtschaftliche Arbeitskräfte // Geschlecht // Altersgruppen // Arbeitszeit im Betrieb (2) // // // // // // // // // // // 1,2.3.4.5.6.7.8.9.10. 11.12.13.14.15,19.20 // // m // f // <25 (1) // 25-29 // 30-34 // 35-39 // 40-44 // 45-49 // 50-54 // 55-59 // 60-64 // 65 und mehr // Teilzeitlich mit einer Arbeitszeit von // Vollzeit- lich 1,14.15.16.17.18.19.20 // // 0 // >0- <25 % // 25- <50 % // 50- <75 % // 75- <100 % 1,14.15,19.20 // // der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Person // // 1,2.3,4.5,14.15,20 // // (ankreu- zen) // (ankreuzen) // (ankreuzen) 1.2.3,20 // 01 // Betriebsinhaber: // // // a) Betriebsleiter (3) // // 02 // Im Betrieb beschäftigter Ehegatte des Betriebsinhabers // 1,4.5,14.15,20 // // // // // Altersklassen // Im Betrieb geleistete Arbeitszeit als prozentualer Anteil einer vollen jährlichen Arbeitsleistung // // // // // // // // // 1,4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14. 15,20 // // <25 (1) // 25-29 // 30-34 // 35-39 // 40-44 // 45-49 // 50-54 // 55-59 // 60-64 // 65 und mehr 1.2.3.4.5,14.15,20 // 03a // Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: männlich (4) (5) // // // // >0-<25 // // // // // // // 03b // Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: weiblich (4) (5) // // // // 25-<50 // // // // // // // 04a // Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (4) (5) // // // // 50-<75 // // // // // // // 04b // Regelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (4) (5) // // // // 75-<100 // // // // // // // // // // // // 100 // 05 + 06 // Unregelmässig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte // // // // Anzahl der Arbeitstage // // // // // // // // 05 männlich (6) // // // // // // // // // // // // 06 weiblich (6) // // // // // // // // // //

(1) Ab Erreichung des Alters, in dem die Schulpflicht endet.

(2) Ohne Arbeit im Haushalt.

(3) Nur dann ausfuellen, wenn die Antwort zu den Fragen B/01 oder B/02 »nein" ist.

(4) Eine gesonderte Tabelle für jede Kategorie (03a bis 04b).

(5) Ohne Personen, die bereits unter L 01 und L 02 aufgeführt sind.

(6) Fakultativ.

1.2 // L 07 // Falls der Betriebsinhaber zugleich auch Leiter des Betriebes ist, übt er eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus: 1.2.3.4 // // - hauptberuflich? - nebenberuflich? // // Zutreffendes ankreuzen 1.2 // L 08 // Übt der im Betrieb beschäftigte Ehegatte des Betriebsinhabers eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus: 1.2.3.4 // // - hauptberuflich? - nebenberuflich? // // Zutreffendes ankreuzen 1.2 // L 09 // Üben die sonstigen, im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des Betriebsinhabers eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus (1): 1.2.3.4 // // - hauptberuflich? - nebenberuflich? // // Anzahl der Personen 1.2 // L 10 // Gesamtzahl der unter L 01 bis L 06 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen (2). 1.2.3 // // // Zahl der äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage in den 12 Monaten vor dem Tag der Befragung einsetzen (3).

(1) Fakultativ für Dänemark.

(2) Fakultativ für diejenigen Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, auf einzelstaatlicher Ebene für dieses Merkmal eine globale Schätzung anzugeben.

(3) Das Vereinigte Königreich kann unter dieser Position die Zahl der Arbeitswochen äquivalent angeben.

ANHANG II

PROJEKT EUROFARM

Beschreibung und Inhalt

1. Das Projekt EUROFARM ist ein Netz von Datenbanken, das die Auswertung der Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Zwecke der einzelstaatlichen und der gemeinsamen Agrarpolitik erlaubt.

Die Konzeption und die Verwirklichung dieses Projekts werden in enger Abstimmung zwischen den statistischen Diensten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie mit Unterstützung der letzteren durchgeführt.

2. Die Datenbanken des Projekts EUROFARM sind

- die Datenbank für Individualdaten (BDI), welche - nach Wahl der Mitgliedstaaten - die anonym gemachten Daten enthalten soll, entweder für die Gesamtheit der Betriebe oder für eine repräsentative Stichprobe der erfassten Betriebe, die es ermöglicht, die Analysen auf der geographischen Ebene gemäß Artikel 4 der Verordnung durchzuführen;

- die Tabellendatenbank (BDT), welche die Ergebnisse der Erhebung, dargestellt in Form von statistischen Tabellen, enthalten soll. Der Inhalt der Tabellendatenbank wird nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung festgelegt.

Standort der Datenbanken

3. Die Datenbank für Individualdaten (BDI) wird für alle Mitgliedstaaten, ausser für Deutschland, in einem Datenverarbeitungszentrum der Kommission angesiedelt, wobei Zugang und Verwaltung einzig und allein unter der Verantwortung des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften stehen.

4. Die Tabellendatenbank BDT wird in einem Datenverarbeitungszentrum der Kommission angesiedelt.

Verfahren der Übermittlung von Individualdaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften

5. Die Individualdaten werden unter Verwendung eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegten einheitlichen Code übermittelt, und zwar innerhalb der Fristen, die nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung festgelegt werden.

6. Abweichend davon übermittelt Deutschland keine Individualdaten. Es verpflichtet sich, diese Daten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Abschluß der Arbeiten zur Datenerhebung vor Ort zentral auf Magnetträger in einem einzigen Datenverarbeitungszentrum zu speichern.

Verfahren für die Übermittlung von Tabellendaten

7. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Individualdaten erstellt das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften

- die Tabellen für die Tabellendatenbank (BDT)

- die unter Nummer 15 genannten Ad-hoc-Tabellen.

8.1. Falls es dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Individualdaten nicht möglich ist, die Gesamtheit der nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung festgelegten Tabellen für die Tabellendatenbank (BDT) zu erstellen, verpflichten sich die betreffenden Mitgliedstaaten, die fehlenden Tabellen innerhalb von drei Monaten nach dem Termin für die Übermittlung der unter Nummer 5 genannten Individualdaten zu übermitteln.

8.2. Falls es dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Individualdaten nicht möglich ist, die auf den in Anhang I aufgeführten Merkmalen basierenden Ad-hoc-Tabellen zu erstellen, prüft die Kommission mit den Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Übermittlung der betreffenden Tabellen.

9. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, gleichzeitig mit den Individualdaten Kontrolltabellen zu übermitteln, deren Inhalt vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Abstimmung mit ihnen festgelegt wird.

Wahrung der Vertraulichkeit der Individualdaten

10. Die Individualdaten müssen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in anonymer Form übermittelt werden, welche die direkte Identifizierung der Betriebe nicht zulässt.

11. Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer EDV-Architektur geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen, und unterrichtet die Mitgliedstaaten darüber.

12. Der Zugang zu den Individualdaten ist auf die Personen beschränkt, die innerhalb des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften mit der Anwendung der Verordnung betraut sind.

13. Die unter Nummer 14 genannten Tabellen dürfen keine direkte oder indirekte Identifizierung der Betriebe ermöglichen. Verwendung der Daten und Verbreitung der Ergebnisse

14. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet sich, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Individualdaten nur zu statistischen Zwecken zu verwenden; jede Verwendung zu Verwaltungszwecken ist ausgeschlossen.

Die Individualdaten dienen zur Ausarbeitung

- der in der Tabellendatenbank (BDT) enthaltenen Tabellen,

- der Ad-hoc-Tabellen.

15. Unter Ad-hoc-Tabellen sind die Tabellen zu verstehen, die ursprünglich im Gemeinschaftsprogramm zur Festlegung des Inhalts der Tabellendatenbank (BDT) nicht vorgesehen waren, deren Erstellung auf der Grundlage der Merkmale in Anhang I jedoch zur Deckung des Informationsbedarfs der Organe der Gemeinschaft oder der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten angefordert wird.

Abstimmung

16. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten arbeiten in Anwendung des Verfahrens des Artikels 15 der Verordnung ein Verfahren für eine rasche Konzertierung aus,

- um die Vertraulichkeit und die statistische Zuverlässigkeit der auf der Grundlage der Individualdaten erstellten Informationen zu garantieren;

- um die Mitgliedstaaten über die Verwendung dieser Daten zu informieren.

/

B ) OBST - UND BEERENARTEN DER SUBTROPISCHEN KLIMAZONEN ( 3 )

/

C ) SCHALENOBSTARTEN ( 3 )

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02 ZITRUSANLAGEN

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03 OLIVENANLAGEN

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A ) NORMALERWEISE ZUR ERZEUGUNG VON TAFELOLIVEN BESTIMMT ( 4 )

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B ) NORMALERWEISE ZUR ERZEUGUNG VON OLIVENÖL BESTIMMT ( 4 )

/

04 REBANLAGEN

/

DAVON ERTRAEGE NORMALERWEISE BESTIMMT FÜR : //

A ) QUALITÄTSWEIN

/

B ) ANDEREN WEIN

/

C ) TAFELTRAUBEN

/

D ) ROSINEN ( 5 )

/

05 REB - UND BAUMSCHULEN

/

06 SONSTIGE DAUERKULTUREN

/

07 DAUERKULTUREN UNTER GLAS

/

H . SONSTIGE FLÄCHEN //

01 + 03 NICHT GENUTZTE LANDWIRTSCHAFTLICHE FLÄCHEN ( LANDWIRTSCHAFTLICHE FLÄCHEN, DIE AUS WIRTSCHAFTLICHEN, SOZIALEN ODER SONSTIGEN GRÜNDEN NICHT MEHR BEWIRTSCHAFTET WERDEN UND AUSSERHALB DER FRUCHTFOLGE LIEGEN ) UND SONSTIGE FLÄCHEN ( GEBÄUDE UND HOFFLÄCHEN, WEGE, GEWÄSSER, STEINBRÜCHE, UNLAND, FELSEN USW .) GRIECHENLAND UND SPANIEN .

HA/A

02 FORSTFLÄCHE

/

DAVON : //

A ) NICHT KOMMERZIELL ( 1 )

/

B ) KOMMERZIELL ( 1 )

/

UND/ODER //

C ) LAUBWALD ( 1 )

/

D ) NADELWALD ( 1 )

/

E ) MISCHWALD ( 1 )

/ //

HA/A

I . VERGESELLSCHAFTETE KULTUREN UND FOLGEKULTUREN, CHAMPIGNONS, BEWÄSSERUNG, GEWÄCHSHÄUSER //

01 EINANDER FOLGENDE NEBENKULTUREN ( OHNE ANBAU VON GARTENBAUKULTUREN ODER KULTUREN UNTER GLAS )

/

DARUNTER : //

A ) GETREIDE ( D/01 ) BIS ( D/08 ); AUSGENOMMEN FÜR FUTTERZWECKE

/

B ) HÜLSENFRÜCHTE ( D/09 ), AUSGENOMMEN FÜR FUTTERZWECKE

/

C ) ÖLSAATEN ( D/13 I ), AUSGENOMMEN FÜR FUTTERZWECKE

/

D ) SONSTIGE EINANDER FOLGENDE NEBENKULTUREN

/

02 CHAMPIGNONS

/

03 BEWÄSSERTE FLÄCHE

/

A ) BEWÄSSERBARE FLÄCHEN, INSGESAMT

/

B ) FLÄCHE DER MINDESTENS EINMAL IM JAHR BEWÄSSERTEN KULTUREN ( 2 )

/

DARUNTER : //

1 . HARTWEIZEN

/

2 . MAIS

/

3 . KARTOFFELN

/

4 . ZUCKERRÜBEN

/

5 . SONNEBLUMEN

/

6 . SOJA

/

7 . FUTTERPFLANZEN

/

8 . OBSTANLAGEN ( EINSCHLIESSLICH BEERENOBSTANLAGEN )

/

9 . ZITRUSFRÜCHTE

/

10 . REBANLAGEN

/

04 GRUNDFLÄCHE DER GENUTZTEN GEWÄCHSHÄUSER

/

05 VERGESELLSCHAFTETE KULTUREN ( 2 )

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A ) LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTUREN ( EINSCHLIESSLICH GRÜNLAND ) _ FORSTPFLANZEN ( 3 )

/

B ) DAUERKULTUREN _ KULTUREN AUF ZEIT ( 3 )

/

C ) DAUERKULTUREN _ DAUERKULTUREN ( 3 )

/

D ) SONSTIGE ( 3 ) AUSSER FÜR GRIECHENLAND, SPANIEN, ITALIEN UND PORTUGAL .

J . VIEHBESTAND ( AM ERHEBUNGSSTICHTAG )

ZAHL DER TIERE

01 EINHUFER //

RINDER : //

02 UNTER EINEM JAHR //

A ) MÄNNLICH ( 1 ) //

B ) WEIBLICH ( 1 ) //

VON 1 JAHR BIS UNTER 2 JAHREN //

03 MÄNNLICHE TIERE //

04 WEIBLICHE TIERE //

2 JAHRE UND ÄLTER //

05 MÄNNLICHE TIERE //

06 FÄRSEN //

07 MILCHKÜHE //

08 SONSTIGE KÜHE //

SCHAFE UND ZIEGEN : //

09 SCHAFE ( JEDEN ALTERS ) //

A ) WEIBLICHE ZUCHTTIERE //

B ) SONSTIGE SCHAFE //

10 ZIEGEN ( JEDEN ALTERS ) //

A ) WEIBLICHE ZUCHTTIERE ( 2 ) //

B ) SONSTIGE ZIEGEN ( 2 ) //

SCHWEINE : //

11 FERKEL MIT EINEM LEBENDGEWICHT UNTER 20 KG //

12 ZUCHTSAUEN VON 50 KG UND MEHR //

13 ANDERE SCHWEINE //

GEFLÜGEL : //

14 MASTHÄHNCHEN UND -HÜHNCHEN //

15 LEGEHENNEN //

16 SONSTIGES GEFLÜGEL ( ENTEN, TRUTHÜHNER, GÄNSE UND PERLHÜHNER ) //

17 MUTTERKANINCHEN ( 3 ) // //

ZAHL DER BIENENSTÖCKE // //

18 BIENEN ( 1 ) //

19 SONSTIGE TIERE ( 1 )

JA/NEIN

/

( 1 ) IN FRANKREICH WERDEN DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENSCHLÜSSE ZUR GEMEINSAMEN BEWIRTSCHAFTUNG ( GÄC ), DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG ( EARL ) UND DIE DE-FACTO-ZUSAMMENSCHLÜSSE ZU DEN VON EINER NATÜRLICHEN PERSON GELEITETEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN GEZÄHLT . ( 2 ) FAKULTATIV FÜR DEUTSCHLAND, FRANKREICH, IRLAND UND DÄNEMARK; IM FALLE ITALIENS BETRIFFT DIE ZAHL DER

/

( 1 ) FAKULTATIV, AUSSER FÜR GRIECHENLAND, SPANIEN UND ITALIEN . ( 2 ) FAKULTATIV, AUSSER FÜR GRIECHENLAND, SPANIEN, FRANKREICH, ITALIEN UND PORTUGAL . ( 3 ) FAKULTATIV FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH . ( 4 ) FAKULTATIV, AUSSER FÜR SPANIEN UND

/

( 1 ) FAKULTATIV, FÜR DÄNEMARK, DIE NIEDERLANDE UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH . ( 2 ) GRIECHENLAND, UND ITALIEN KÖNNEN DIE POSITIONEN 01 UND 02 ZUSAMMENFASSEN . ( 3 ) FAKULTATIV, AUSSER FÜR GRIECHENLAND, SPANIEN, FRANKREICH, ITALIEN UND PORTUGAL . ( 4 ) FAKULTATIV FÜR FRANKREICH . ( 5 ) FAKULTATIV, AUSSER FÜR

/

( 1 ) FAKULTATIV . ( 2 ) FAKULTATIV, AUSSER FÜR GRIECHENLAND, SPANIEN, FRANKREICH, ITALIEN UND PORTUGAL . ( 3 ) FAKULTATIV,

( 1 ) FAKULTATIV .

( 2 ) FAKULTATIV, AUSSER FÜR GRIECHENLAND, SPANIEN, FRANKREICH, ITALIEN UND PORTUGAL .

( 3 ) FAKULTATIV FÜR DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND IRLAND .

K . SCHLEPPER, EINACHSSCHLEPPER, MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN

1.2,7.8AM TAG DER BEFRAGUNG

IN DEN 12 MONATEN VOR DEM TAG DER BEFRAGUNG ( 1 ) //

IM ALLEINBESITZ DES BETRIEBS

BENUTZUNG IN MEHREREN BETRIEBEN ( IM BESITZ EINES ANDEREN BETRIEBS, EINER GENOSSENSCHAFT ODER IM GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZ ) ODER IM BESITZ EINES LANDWIRTSCHAFT - LICHEN LOHNUNTERNEHMENS //

1

2 //

ANZAHL

( ANKREUZEN )

1.2,6.7.8NACH LEISTUNGS - KLASSEN ( KW )

01 VIERRADSCHLEPPER, KETTENSCHLEPPER, GERÄTETRAEGER

02 EINACHSSCHLEPPER, MOTORHACKEN, MOTORFRÄSEN UND MOTORMÄHER ( 1 )

03 MÄHDRESCHER // // //

04 FELDHÄCKSLER // // //

05 KARTOFFELERNTEMASCHINEN ( VOLLMECHANISIERTE ) // // //

06 ZUCKERRÜBENERNTEMASCHINEN ( VOLLMECHANISIERTE )

1.2,7.807 HABEN SIE EINE ( FESTSTEHENDE ODER BEWEGLICHE ) MELKMASCHINENANLAGE?

JA/NEIN

08 HABEN SIE EINEN GESONDERTEN MELKSTAND?

JA/NEIN

08 A ) WENN JA, IST DIESER VOLLAUTOMATISCH?

JA/NEIN

( 1 ) FAKULTATIV FÜR DÄNEMARK .

< 25

25 _ < 40

40 _ < 60

60

L . LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITSKRÄFTE

( IN DEN 12 MONATEN VOR DEM TAG DER BEFRAGUNG )

1,2.3,4.5,14.15,20LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITSKRÄFTE

GESCHLECHT

ALTERSGRUPPEN

ARBEITSZEIT IM BETRIEB ( 2 )

1,2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15,19.20M

F

<25 ( 1 )

25_29

30_34

35_39

40_44

45_49

50_54

55_59

60_64

65 UND MEHR

TEILZEITLICH MIT EINER ARBEITSZEIT VON

VOLLZEIT - LICH

1,14.15.16.17.18.19.200

>0_ <25 %

25_ <50 %

50_ <75 %

75_ <100 %

1,14.15,19.20DER JÄHRLICHEN ARBEITSZEIT EINER VOLLZEITLICH BESCHÄFTIGTEN PERSON

1,2.3,4.5,14.15,20(ANKREU - ZEN )

( ANKREUZEN )

( ANKREUZEN )

1.2.3,2001

BETRIEBSINHABER :

A ) BETRIEBSLEITER ( 3 )

02

IM BETRIEB BESCHÄFTIGTER EHEGATTE DES BETRIEBSINHABERS //

1,4.5,14.15,20 // // // //

ALTERSKLASSEN

IM BETRIEB GELEISTETE ARBEITSZEIT ALS PROZENTUALER ANTEIL EINER VOLLEN JÄHRLICHEN ARBEITSLEISTUNG

1,4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15,20<25 ( 1 )

25_29

30_34

35_39

40_44

45_49

50_54

55_59

60_64

65 UND MEHR

1.2.3.4.5,14.15,2003A

ANDERE IM BETRIEB BESCHÄFTIGTE FAMILIENANGEHÖRIGE DES BETRIEBSINHABERS : MÄNNLICH ( 4 ) ( 5 ) // // //

>0_<25 // // // // // //

03B

ANDERE IM BETRIEB BESCHÄFTIGTE FAMILIENANGEHÖRIGE DES BETRIEBSINHABERS : WEIBLICH ( 4 ) ( 5 ) // // //

25_<50 // // // // // //

04A

REGELMÄSSIG BESCHÄFTIGTE FAMILIENFREMDE ARBEITSKRÄFTE : MÄNNLICH ( 4 ) ( 5 ) // // //

50_<75 // // // // // //

04B

REGELMÄSSIG BESCHÄFTIGTE FAMILIENFREMDE ARBEITSKRÄFTE : WEIBLICH ( 4 ) ( 5 ) // // //

75_<100 // // // // // // // // // //

100

05 + 06

UNREGELMÄSSIG BESCHÄFTIGTE FAMILIENFREMDE ARBEITSKRÄFTE // // //

ANZAHL DER ARBEITSTAGE

05 MÄNNLICH ( 6 ) // // // // // // // // // // //

06 WEIBLICH ( 6 ) // // // // // // // // // //

( 1 ) AB ERREICHUNG DES ALTERS, IN DEM DIE SCHULPFLICHT ENDET .

( 2 ) OHNE ARBEIT IM HAUSHALT .

( 3 ) NUR DANN AUSFÜLLEN, WENN DIE ANTWORT ZU DEN FRAGEN B/01 ODER B/02 "NEIN" IST .

( 4 ) EINE GESONDERTE TABELLE FÜR JEDE KATEGORIE ( 03A BIS 04B ).

( 5 ) OHNE PERSONEN, DIE BEREITS UNTER L 01 UND L 02 AUFGEFÜHRT SIND .

( 6 ) FAKULTATIV .

1.2L 07

FALLS DER BETRIEBSINHABER ZUGLEICH AUCH LEITER DES BETRIEBES IST, ÜBT ER EINE AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT AUS :

1.2.3.4 //

_ HAUPTBERUFLICH? _ NEBENBERUFLICH? //

ZUTREFFENDES ANKREUZEN

1.2L 08

ÜBT DER IM BETRIEB BESCHÄFTIGTE EHEGATTE DES BETRIEBSINHABERS EINE AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT AUS :

1.2.3.4 //

_ HAUPTBERUFLICH? _ NEBENBERUFLICH? //

ZUTREFFENDES ANKREUZEN

1.2L 09

ÜBEN DIE SONSTIGEN, IM BETRIEB BESCHÄFTIGTEN FAMILIENANGEHÖRIGEN DES BETRIEBSINHABERS EINE AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT AUS ( 1 ):

1.2.3.4 //

_ HAUPTBERUFLICH? _ NEBENBERUFLICH? //

ANZAHL DER PERSONEN

1.2L 10

GESAMTZAHL DER UNTER L 01 BIS L 06 NICHT AUFGEFÜHRTEN ÄQUIVALENT VOLLZEITLICHEN ARBEITSTAGE ( LANDWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT ), DIE VON NICHT UNMITTELBAR VOM BETRIEB BESCHÄFTIGTEN PERSONEN GELEISTET WURDEN ( Z . B . BESCHÄFTIGTE VON LOHNUNTERNEHMEN ( 2 ).

1.2.3 // //

ZAHL DER ÄQUIVALENT VOLLZEITLICHEN ARBEITSTAGE IN DEN 12 MONATEN VOR DEM TAG DER BEFRAGUNG EINSETZEN ( 3 ).

( 1 ) FAKULTATIV FÜR DÄNEMARK .

( 2 ) FAKULTATIV FÜR DIEJENIGEN MITGLIEDSTAATEN, DIE IN DER LAGE SIND, AUF EINZELSTAATLICHER EBENE FÜR DIESES MERKMAL EINE GLOBALE SCHÄTZUNG ANZUGEBEN .

( 3 ) DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH KANN UNTER DIESER POSITION DIE ZAHL DER ARBEITSWOCHEN ÄQUIVALENT ANGEBEN .

ANHANG II

PROJEKT EUROFARM

BESCHREIBUNG UND INHALT

1 . DAS PROJEKT EUROFARM IST EIN NETZ VON DATENBANKEN, DAS DIE AUSWERTUNG DER GEMEINSCHAFTSERHEBUNGEN ÜBER DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE FÜR DIE ZWECKE DER EINZELSTAATLICHEN UND DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERLAUBT .

DIE KONZEPTION UND DIE VERWIRKLICHUNG DIESES PROJEKTS WERDEN IN ENGER ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEN STATISTISCHEN DIENSTEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION SOWIE MIT UNTERSTÜTZUNG DER LETZTEREN DURCHGEFÜHRT .

2 . DIE DATENBANKEN DES PROJEKTS EUROFARM SIND

_ DIE DATENBANK FÜR INDIVIDUALDATEN ( BDI ), WELCHE _ NACH WAHL DER MITGLIEDSTAATEN _ DIE ANONYM GEMACHTEN DATEN ENTHALTEN SOLL, ENTWEDER FÜR DIE GESAMTHEIT DER BETRIEBE ODER FÜR EINE REPRÄSENTATIVE STICHPROBE DER ERFASSTEN BETRIEBE, DIE ES ERMÖGLICHT, DIE ANALYSEN AUF DER GEOGRAPHISCHEN EBENE GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG DURCHZUFÜHREN;

_ DIE TABELLENDATENBANK ( BDT ), WELCHE DIE ERGEBNISSE DER ERHEBUNG, DARGESTELLT IN FORM VON STATISTISCHEN TABELLEN, ENTHALTEN SOLL . DER INHALT DER TABELLENDATENBANK WIRD NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 15 DER VERORDNUNG FESTGELEGT .

STANDORT DER DATENBANKEN

3 . DIE DATENBANK FÜR INDIVIDUALDATEN ( BDI ) WIRD FÜR ALLE MITGLIEDSTAATEN, AUSSER FÜR DEUTSCHLAND, IN EINEM DATENVERARBEITUNGSZENTRUM DER KOMMISSION ANGESIEDELT, WOBEI ZUGANG UND VERWALTUNG EINZIG UND ALLEIN UNTER DER VERANTWORTUNG DES STATISTISCHEN AMTES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STEHEN .

4 . DIE TABELLENDATENBANK BDT WIRD IN EINEM DATENVERARBEITUNGSZENTRUM DER KOMMISSION ANGESIEDELT .

VERFAHREN DER ÜBERMITTLUNG VON INDIVIDUALDATEN AN DAS STATISTISCHE AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

5 . DIE INDIVIDUALDATEN WERDEN UNTER VERWENDUNG EINES VOM STATISTISCHEN AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN ABSTIMMUNG MIT DEN MITGLIEDSTAATEN FESTGELEGTEN EINHEITLICHEN CODE ÜBERMITTELT, UND ZWAR INNERHALB DER FRISTEN, DIE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 15 DER VERORDNUNG FESTGELEGT WERDEN .

6 . ABWEICHEND DAVON ÜBERMITTELT DEUTSCHLAND KEINE INDIVIDUALDATEN . ES VERPFLICHTET SICH, DIESE DATEN INNERHALB EINER FRIST VON ZWÖLF MONATEN NACH ABSCHLUSS DER ARBEITEN ZUR DATENERHEBUNG VOR ORT ZENTRAL AUF MAGNETTRAEGER IN EINEM EINZIGEN DATENVERARBEITUNGSZENTRUM ZU SPEICHERN .

VERFAHREN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON TABELLENDATEN

7 . AUF DER GRUNDLAGE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELTEN INDIVIDUALDATEN ERSTELLT DAS STATISTISCHE AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

_ DIE TABELLEN FÜR DIE TABELLENDATENBANK ( BDT )

_ DIE UNTER NUMMER 15 GENANNTEN AD-HOC-TABELLEN .

8.1 . FALLS ES DEM STATISTISCHEN AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MIT DEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELTEN INDIVIDUALDATEN NICHT MÖGLICH IST, DIE GESAMTHEIT DER NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 15 DER VERORDNUNG FESTGELEGTEN TABELLEN FÜR DIE TABELLENDATENBANK ( BDT ) ZU ERSTELLEN, VERPFLICHTEN SICH DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN, DIE FEHLENDEN TABELLEN INNERHALB VON DREI MONATEN NACH DEM TERMIN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER UNTER NUMMER 5 GENANNTEN INDIVIDUALDATEN ZU ÜBERMITTELN .

8.2 . FALLS ES DEM STATISTISCHEN AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MIT DEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELTEN INDIVIDUALDATEN NICHT MÖGLICH IST, DIE AUF DEN IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN MERKMALEN BASIERENDEN AD-HOC-TABELLEN ZU ERSTELLEN, PRÜFT DIE KOMMISSION MIT DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER BETREFFENDEN TABELLEN .

9 . DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN SICH, GLEICHZEITIG MIT DEN INDIVIDUALDATEN KONTROLLTABELLEN ZU ÜBERMITTELN, DEREN INHALT VOM STATISTISCHEN AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN ABSTIMMUNG MIT IHNEN FESTGELEGT WIRD .

WAHRUNG DER VERTRAULICHKEIT DER INDIVIDUALDATEN

10 . DIE INDIVIDUALDATEN MÜSSEN DEM STATISTISCHEN AMT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN IN ANONYMER FORM ÜBERMITTELT WERDEN, WELCHE DIE DIREKTE IDENTIFIZIERUNG DER BETRIEBE NICHT ZULÄSST .

11 . DIE KOMMISSION ERGREIFT IM RAHMEN IHRER EDV-ARCHITEKTUR GEEIGNETE MASSNAHMEN, UM DIE VERTRAULICHKEIT DER DATEN SICHERZUSTELLEN, UND UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN DARÜBER .

12 . DER ZUGANG ZU DEN INDIVIDUALDATEN IST AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT, DIE INNERHALB DES STATISTISCHEN AMTES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MIT DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG BETRAUT SIND .

13 . DIE UNTER NUMMER 14 GENANNTEN TABELLEN DÜRFEN KEINE DIREKTE ODER INDIREKTE IDENTIFIZIERUNG DER BETRIEBE ERMÖGLICHEN .

VERWENDUNG DER DATEN UND VERBREITUNG DER ERGEBNISSE

14 . DAS STATISTISCHE AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERPFLICHTET SICH, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELTEN INDIVIDUALDATEN NUR ZU STATISTISCHEN ZWECKEN ZU VERWENDEN; JEDE VERWENDUNG ZU VERWALTUNGSZWECKEN IST AUSGESCHLOSSEN .

DIE INDIVIDUALDATEN DIENEN ZUR AUSARBEITUNG

_ DER IN DER TABELLENDATENBANK ( BDT ) ENTHALTENEN TABELLEN,

_ DER AD-HOC-TABELLEN .

15 . UNTER AD-HOC-TABELLEN SIND DIE TABELLEN ZU VERSTEHEN, DIE URSPRÜNGLICH IM GEMEINSCHAFTSPROGRAMM ZUR FESTLEGUNG DES INHALTS DER TABELLENDATENBANK ( BDT ) NICHT VORGESEHEN WAREN, DEREN ERSTELLUNG AUF DER GRUNDLAGE DER MERKMALE IN ANHANG I JEDOCH ZUR DECKUNG DES INFORMATIONSBEDARFS DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ODER DER STATISTISCHEN ÄMTER DER MITGLIEDSTAATEN ANGEFORDERT WIRD .

ABSTIMMUNG

16 . DAS STATISTISCHE AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN ARBEITEN IN ANWENDUNG DES VERFAHRENS DES ARTIKELS 15 DER VERORDNUNG EIN VERFAHREN FÜR EINE RASCHE KONZERTIERUNG AUS,

_ UM DIE VERTRAULICHKEIT UND DIE STATISTISCHE ZUVERLÄSSIGKEIT DER AUF DER GRUNDLAGE DER INDIVIDUALDATEN ERSTELLTEN INFORMATIONEN ZU GARANTIEREN;

_ UM DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE VERWENDUNG DIESER DATEN ZU INFORMIEREN .