12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Dezember 2011

über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11

(2012/22/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Protokoll“) stellt eine wesentliche Verbesserung der Vorschriften über die Haftung von Beförderern und die Entschädigung von Seereisenden dar. Insbesondere schreibt es eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers vor, einschließlich einer Versicherungspflicht mit dem Recht, die Versicherer bis zu festgelegten Höchstgrenzen unmittelbar in Anspruch zu nehmen; zudem enthält es Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Das Athener Protokoll steht daher im Einklang mit dem Ziel der Union, die Rechtsvorschriften für die Haftung von Beförderern zu verbessern.

(2)

Durch das Athener Protokoll wird das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Übereinkommen“) geändert; in Artikel 15 ist festgelegt, dass die beiden Übereinkünfte im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des Athener Protokolls zusammen als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen sind.

(3)

Die meisten Bestimmungen des Athener Protokolls sind durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (1) in das Unionsrecht übernommen worden. Somit hat die Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die in dieser Verordnung geregelt werden, ihre Zuständigkeit ausgeübt. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen des Athener Protokolls, z. B. die Opt-out-Klausel, wonach sie höhere Haftungshöchstbeträge als im Athener Protokoll vorgesehen festlegen können. Die Angelegenheiten des Athener Protokolls, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind und solchen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, hängen miteinander zusammen. Angesichts ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten in den Angelegenheiten des Athener Protokolls, die unter ihre Zuständigkeit fallen, in koordinierter Weise vorgehen.

(4)

Das Athener Protokoll steht Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet werden, welche diesen Organisationen die Zuständigkeit für bestimmte in dem Athener Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, zur Ratifizierung, Annahme und Genehmigung oder zum Beitritt offen.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 des Athener Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration das Athener Protokoll schließen.

(6)

Der Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation — IMO) nahm im Oktober 2006 den IMO-Vorbehalt und die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens (im Folgenden „IMO-Richtlinien“) geeinigt, mit denen bestimmte Fragen im Rahmen des Athener Übereinkommens — insbesondere der Schadensersatz für Schäden mit Terrorismusbezug — geregelt werden.

(7)

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 sind die einschlägigen Bestimmungen der konsolidierten Fassung des Athener Übereinkommens mit den Änderungen durch das Athener Protokoll sowie die IMO-Richtlinien wiedergegeben.

(8)

Gemäß Artikel 19 des Athener Protokolls muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt erklären, inwieweit sie für die im Athener Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig ist.

(9)

Daher sollte die Union dem Athener Protokoll beitreten und dabei den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt einlegen. Ein solcher Vorbehalt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung von Bescheinigungen und die Durchführung von Kontrollen durch staatliche Behörden ändert.

(10)

Einige Bestimmungen des Athener Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und fallen daher in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel V AEUV. Für diese Bestimmungen wird parallel zum vorliegenden Beschluss ein gesonderter Beschluss erlassen.

(11)

Diejenigen Mitgliedstaaten, die das Athener Protokoll ratifizieren oder ihm beitreten, sollten dies möglichst gleichzeitig tun. Die Mitgliedstaaten sollten daher Informationen über den Stand ihrer Ratifikations- oder Beitrittsverfahren austauschen, um so weit wie möglich eine gleichzeitige Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden vorzubereiten. Bei Ratifizierung des Athener Protokolls oder bei ihrem Beitritt zum Athener Protokoll sollten die Mitgliedstaaten den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt einlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Protokoll“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 genehmigt.

Der Wortlaut des Athener Protokolls mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 ist im Anhang wiedergegeben.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde über den Beitritt der Union zum Athener Protokoll gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 3 sowie Artikel 19 dieses Protokolls zu hinterlegen.

(2)   Die Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab:

„1.

Nach Artikel 19 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet werden, welche diesen Organisationen die Zuständigkeit für bestimmte in dem Athener Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, das Protokoll vorbehaltlich der Abgabe der in jenem Artikel genannten Erklärung unterzeichnen. Die Europäische Union hat beschlossen, dem Athener Protokoll beizutreten, und gibt somit diese Erklärung ab.

2.

Mitglieder der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3.

Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) keine Anwendung findet, und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Athener Protokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen.

4.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben der Union die ausschließliche Zuständigkeit für Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 100 AEUV erlassen werden, übertragen. Derartige Maßnahmen sind hinsichtlich der Artikel 1 und 1a, des Artikels 2 Absatz 2, der Artikel 3 bis 16 sowie der Artikel 18, 20 und 21 des Athener Übereinkommens, geändert durch das Athener Protokoll, und hinsichtlich der IMO-Richtlinien durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See erlassen worden.

5.

Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV der Union übertragen haben, unterliegt naturgemäß einem ständigen Wandel. Im Rahmen des AEUV können die zuständigen Organe Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Union behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch das Athener Protokoll geregelten Angelegenheiten darstellt. Die Europäische Union wird die geänderte Erklärung dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation notifizieren.“

(3)   Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestellte(n) Person(en) macht (machen) bei der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Europäischen Union zum Athener Protokoll den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend.

Artikel 3

Die Union hinterlegt ihre Urkunde über den Beitritt zum Athener Protokoll bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 31. Dezember 2011 zu hinterlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten machen bei der Hinterlegung ihrer Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NOWAK


(1)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24.


ANHANG

ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL VON 2002 ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMEN VON 1974 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS,

IN DER ERWÄGUNG der Zweckmäßigkeit einer Überarbeitung des Athener Übereinkommens vom 13. Dezember 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See zur Erhöhung der Entschädigungssummen, zur Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung, zur Festlegung eines vereinfachten Verfahrens zur Aktualisierung der Begrenzungsbeträge und zur Gewährleistung einer Pflichtversicherung zugunsten der Reisenden,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Protokoll von 1976 zum Übereinkommen den Goldfranken als Rechnungseinheit durch Sonderziehungsrechte abgelöst hat,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Protokoll von 1990 zum Übereinkommen, das eine Erhöhung der Entschädigungssummen und ein vereinfachtes Verfahren zur Aktualisierung der Begrenzungsbeträge vorsieht, nicht in Kraft getreten ist,

HABEN Folgendes VEREINBART:

Artikel 1

Im Sinne dieses Protokolls sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet:

1.

„Übereinkommen“ bedeutet das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.

2.

„Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.

3.

„Generalsekretär“ bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„1.

a)

„Beförderer“ bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, unabhängig davon, ob die Beförderung tatsächlich von dieser Person oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird;

b)

„ausführender Beförderer“ bedeutet eine andere Person als den Beförderer, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer oder den Ausrüster eines Schiffs handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, und

c)

„Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt“ bedeutet den ausführenden Beförderer oder insoweit der Beförderer die Beförderung tatsächlich durchführt, den Beförderer.“

Artikel 3

1.   Artikel 1 Absatz 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„10.   „Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation;“

2.   Folgender Wortlaut wird als Artikel 1 Absatz 11 des Übereinkommens eingefügt:

„11.   „Generalsekretär“ bedeutet den Generalsekretär der Organisation.“

Artikel 4

Artikel 3 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Haftung des Beförderers

1.   Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer insoweit, als der Schaden, der dem betreffenden Reisenden je Vorfall entsteht, 250 000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis:

a)

infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses verursacht wurde, oder

b)

ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde.

Wenn und insoweit der Schaden die oben genannte Grenze überschreitet, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne ein Verschulden des Beförderers eingetreten ist.

2.   Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger.

3.   Für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Bei Schäden, die durch ein Schifffahrtsereignis verursacht wurden, wird ein Verschulden des Beförderers vermutet.

4.   Für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem als dem Kabinengepäck entstanden ist, haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.

5.   Im Sinne dieses Artikels bezeichnen die nachstehenden Ausdrücke Folgendes:

a)

„Schifffahrtsereignis“ bedeutet Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffs, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffs.

b)

„Verschulden des Beförderers“ schließt ein Verschulden der Bediensteten des Beförderers in Ausübung ihrer Tätigkeit ein.

c)

„Mangel des Schiffes“ bedeutet jede Funktionsstörung, jedes Versagen bzw. jede Nichteinhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf sämtliche Teile des Schiffes oder seiner Ausrüstung, die zur Rettung, Evakuierung, Ein- und Ausschiffung der Reisenden bzw. für den Antrieb, die Steuerung, das sichere Navigieren, das Anlegen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- bzw. Ankerplatzes oder für die Lecksicherung nach Wassereinbruch bzw. für das Aussetzen von Lebensrettungsgeräten verwendet wird.

d)

„Schaden“ schließt keinen Schadenersatz mit Strafwirkung bzw. der Abschreckung dienenden Schadenersatz ein.

6.   Die Haftung des Beförderers gemäß diesem Artikel bezieht sich ausschließlich auf den Schaden, der durch während der Beförderung eingetretene Ereignisse entstanden sind. Die Beweislast dafür, dass das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Kläger.

7.   Dieses Übereinkommen berührt nicht das Rückgriffsrecht des Beförderers gegen Dritte sowie das Recht des Beförderers, die Einrede des Mitverschuldens gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens geltend zu machen. Dieser Artikel berührt nicht das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 dieses Übereinkommens.

8.   Der Umstand, dass das Verschulden einer Partei vermutet oder einer Partei die Beweislast auferlegt wird, verhindert nicht die Berücksichtigung von Beweisen zugunsten dieser Partei.“

Artikel 5

Folgender Wortlaut wird als Artikel 4a des Übereinkommens eingefügt:

„Artikel 4a

Pflichtversicherung

1.   Werden Reisende an Bord eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes befördert, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist und findet dieses Übereinkommen Anwendung, so hat jeder Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach diesem Übereinkommens in Bezug auf den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden abzudecken. Die Deckungsgrenze der Pflichtversicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit muss mindestens 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall betragen.

2.   Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen besteht. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt bzw. bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt bzw. bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen;

b)

Name und Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt;

c)

IMO-Schiffsidentifizierungsnummer;

d)

Art und Laufzeit der Sicherheit;

e)

Name und Hauptniederlassung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Niederlassung, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige finanzielle Sicherheit gewährt wurde, und

f)

Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit.

3.

a)

Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisation zur Ausstellung der Bescheinigung ermächtigen. Die betreffende Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen Fällen garantiert der Vertragsstaat uneingeschränkt die Vollständigkeit und Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

b)

Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär

i)

die genauen Zuständigkeiten und Bedingungen der Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder Organisation erteilt hat;

ii)

den Widerruf einer solchen Ermächtigung und

iii)

das Datum, von dem an die Ermächtigung oder der Widerruf der Ermächtigung wirksam wird.

Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Datum wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär erfolgte.

c)

Die Einrichtung oder Organisation, die gemäß diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigt wurde, ist mindestens ermächtigt, die betreffenden Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, nicht erfüllt werden. In allen Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde.

4.   Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen und die Fassung in der betreffenden Amtssprache kann weggelassen werden, wenn der ausstellende Staat dies beschließt.

5.   Die Bescheinigung ist an Bord des Schiffes mitzuführen; eine Durchschrift ist bei der Behörde zu hinterlegen, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister des Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausgestellt bzw. bestätigt hat.

6.   Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung bezeichneten Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.

7.   Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung.

8.   Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es einen Vertragsstaat daran hindert, sich auf Informationen von anderen Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen Organisationen über die finanzielle Lage von Versicherern oder sonstigen Sicherheitsgebern für die Zwecke dieses Übereinkommens zu berufen. In solchen Fällen ist der Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen beruft, nicht seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat enthoben.

9.   Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von den anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

10.   Ein Schadenersatzanspruch, der gemäß diesem Artikel durch eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist, kann unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei gilt der in Absatz 1 genannte Betrag als Haftungshöchstbetrag des Versicherers oder der anderen Person, die finanzielle Sicherheit leistet, selbst dann wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken. Der Beklagte kann ferner dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation) geltend machen, die der in Absatz 1 genannte Beförderer nach diesem Übereinkommen selbst hätte geltend machen können. Darüber hinaus kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass der Schaden aufgrund vorsätzlichen Verhaltens des Versicherten entstanden ist, jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Versicherten gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte geltend machen können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer der Streit verkündet wird.

11.   Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz 1 verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden; mit der Zahlung solcher Beträge werden die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen bis zur Höhe der gezahlten Beträge erfüllt.

12.   Ein Vertragsstaat gestattet einem seine Flagge führenden Schiff, auf das dieser Artikel Anwendung findet, den Betrieb nur dann, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 15 ausgestellt worden ist.

13.   Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassene Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit in der in Absatz 1 festgelegten Höhe besteht, soweit dieses Übereinkommen Anwendung findet.

14.   Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem Generalsekretär notifizieren, dass Schiffe für die Zwecke des Absatzes 13 nicht verpflichtet sind, die gemäß Absatz 2 erforderliche Bescheinigung beim Anlaufen oder Verlassen eines Hafens in seinem Hoheitsgebiet an Bord mitzuführen oder vorzulegen, sofern der Vertragsstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er Unterlagen in elektronischer Form führt, die allen Vertragsstaaten zugänglich sind, das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den Vertragsstaaten ermöglichen, ihren Verpflichtung nach Absatz 13 nachzukommen.

15.   Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung in Höhe des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Betrags gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.“

Artikel 6

Artikel 7 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 7

Haftungsbeschränkung bei Tod oder Körperverletzung

1.   Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden nach Artikel 3 ist in jedem Fall auf 400 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Vorfall beschränkt. Wird nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Rente festgesetzt, so darf der Kapitalwert der Rente den genannten Höchstbetrag nicht übersteigen.

2.   Ein Vertragsstaat kann die in Absatz 1 vorgeschriebene Haftungsbeschränkung durch besondere innerstaatliche Rechtsvorschriften regeln, wobei jedoch die gegebenenfalls vorgesehene innerstaatliche Haftungshöchstbetrag den in Absatz 1 vorgeschriebenen Betrag nicht unterschreiten darf. Ein Vertragsstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Generalsekretär den festgesetzten Haftungshöchstbetrag bzw. bzw. davon, dass es keinen solchen gibt.“

Artikel 7

Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Artikel 8

Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Fahrzeugen

1.   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf einen Betrag von 2 250 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung beschränkt.

2.   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung beschränkt.

3.   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 genannten Gepäcks ist in jedem Fall auf 3 375 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung beschränkt.

4.   Der Beförderer und der Reisende können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Selbstbehalts haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 149 Rechnungseinheiten je Reisenden nicht übersteigen darf. Dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.“

Artikel 8

Artikel 9 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 9

Rechnungseinheit und Umrechnung

1.   Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz l und Artikel 8 genannten Beträge sind in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts entsprechend dem Wert der betreffenden Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umzurechnen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

2.   Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung von Absatz 1 nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in Absatz 1 genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der in diesem Absatz genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.

3.   Die in Absatz 1 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 2 genannte Umrechnung erfolgen in einer Weise, dass die Beträge nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8, in der Landeswährung der Vertragsstaaten ausgedrückt, so weit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 2 bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.“

Artikel 9

Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„3.   Die Gründe für eine Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts; eine Klage nach diesem Übereinkommen kann jedoch in keinem Fall nach Ablauf einer der nachstehend genannten Fristen erhoben werden:

a)

Einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist; oder, wenn der folgende Zeitpunkt der frühere ist,

b)

einer Frist von drei Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem der Kläger von der Verletzung, dem Verlust oder Beschädigung infolge des Ereignisses Kenntnis hatte oder nach vernünftigem Ermessen hätte Kenntnis haben müssen.“

Artikel 10

[Nicht wiedergegeben]

Artikel 11

[Nicht wiedergegeben]

Artikel 12

Artikel 18 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 18

Nichtige Vereinbarungen

Jede Vereinbarung, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wurde, das den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks verursacht hat, und die bezweckt, eine nach diesem Übereinkommen haftbare Person von ihrer Haftung gegenüber dem Reisenden zu befreien oder einen niedrigeren Haftungshöchstbetrag als den in diesem Übereinkommen festgelegten zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche Vereinbarung, die bezweckt, die beim Beförderer oder beim ausführenden Beförderer liegende Beweislast umzukehren, oder die bewirkt, dass die Wahlmöglichkeit des Artikels 17 Absatz 1 oder Absatz 2 eingeschränkt wird, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrags zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen.“

Artikel 13

Artikel 20 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 20

Nukleare Schäden

Eine Haftung nach diesem Übereinkommen besteht nicht für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde,

a)

wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden entweder nach dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, nach dem Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden oder nach einer in Kraft befindlichen Änderung bzw. einem in Kraft befindlichen Protokoll zu diesen Übereinkommen haftet oder

b)

wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung für solche Schäden haftet, vorausgesetzt, dass diese Rechtsvorschriften für die Geschädigten in jeder Hinsicht ebenso günstig sind wie das Pariser oder das Wiener Übereinkommen oder eine in Kraft befindliche Änderung bzw. ein in Kraft befindliches Protokoll zu diesen Übereinkommen.“

Artikel 14

Musterbescheinigung

1.   Die als Anlage zu diesem Protokoll beigefügte Musterbescheinigung wird als Anlage in das Übereinkommen aufgenommen.

2.   Der nachstehende Wortlaut wird als Artikel 1a des Übereinkommens eingefügt:

„Artikel 1a

Anlage

Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens.“

Artikel 15

Auslegung und Anwendung

1.   Das Übereinkommen und dieses Protokoll sind von den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen.

2.   Das Übereinkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung gilt nur für Ansprüche aufgrund von Ereignissen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für jeden einzelnen Vertragsstaat dieses Protokolls eingetreten sind.

3.   Die Artikel 1 bis 22 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung stellen zusammen mit den Artikeln 17 bis 25 dieses Protokolls und des dazugehörigen Anhangs das Athener Übereinkommen von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See dar und werden als solches bezeichnet.

Artikel 16

Der nachfolgende Wortlaut wird als Artikel 22a des Übereinkommens eingefügt.

„Artikel 22a

Schlussbestimmungen des Übereinkommens

Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 17 bis 25 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.“

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1.   Dieses Protokoll liegt vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung; danach steht es zum Beitritt offen.

2.   Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

a)

indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, oder

b)

indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen, oder

c)

indem sie ihm beitreten.

3.   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

4.   Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten ist oder nachdem alle Maßnahmen getroffen worden sind, die erforderlich sind, damit die Änderung für diese Vertragsstaaten in Kraft tritt, gilt als auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung anwendbar.

5.   Ist ein Staat Vertragspartei der folgenden Übereinkünfte bzw. Protokolle, so drückt er seine Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, nur dann aus, wenn er:

a)

das Athener Übereinkommen vom 13. Dezember 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See;

b)

das Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, abgeschlossen in London am 19. November 1976 und

c)

das Protokoll von 1990 zur Änderung des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, abgeschlossen in London am 29. März 1990,

mit Wirkung ab dem Tag kündigt, an dem dieses Protokoll nach Artikel 20 für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

Artikel 18

Staaten mit mehreren Rechtssystemen

1.   Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen in Bezug auf die in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, so kann er bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt erklären, dass sich der Geltungsbereich dieses Protokolls auf all seine Gebietseinheiten bzw. nur auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten erstrecken soll, und er kann diese Erklärung jederzeit durch Hinterlegung einer anderen Erklärung ändern.

2.   Eine solche Erklärung wird dem Generalsekretär notifiziert und bezeichnen ausdrücklich die Gebietseinheiten, für die dieses Protokoll gilt.

3.   In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat,

a)

sind Bezugnahmen auf den Staat des Schiffsregisters sowie — im Zusammenhang mit der Pflichtversicherungsbescheinigung — auf den ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die betreffenden Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist und die die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt;

b)

sind Bezugnahmen auf die Anforderungen des innerstaatlichen Rechts, die innerstaatliche Haftungsbeschränkung und die Landeswährung als Bezugnahmen auf die Anforderungen des Rechts, die Haftungsbeschränkung und die Währung der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen; und

c)

sind Bezugnahmen auf Gerichte und Urteile, die in den Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als Bezugnahmen auf Gerichte und Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit anerkannt werden müssen, zu verstehen.

Artikel 19

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

1.   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet wird, welche dieser Organisation die Zuständigkeit für bestimmte in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, kann dieses Protokoll unterzeichnen, ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls ist, hat die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten zuständig ist.

2.   Übt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, ihr Stimmrecht aus, so entspricht die Anzahl ihrer Stimmen der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind und ihr für die betreffende Angelegenheit die Zuständigkeit übertragen haben. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten das Ihrige ausüben; dasselbe gilt umgekehrt.

3.   Soweit in diesem Protokoll die Anzahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist — insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, im Hinblick auf die Artikel 20 und 23 dieses Protokolls — so zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

4.   Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gibt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Generalsekretär eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Zuständigkeit übertragen wurde, sowie alle anderen rechtserheblichen Beschränkungen dieser Zuständigkeit. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Generalsekretär umgehend jede Änderung in der Verteilung der Zuständigkeiten, einschließlich neu übertragene Zuständigkeiten, die in der nach diesem Absatz abgegebenen Erklärung bezeichnet sind. Alle solche Erklärungen werden vom Generalsekretär nach Maßgabe des Artikels 24 dieses Protokolls zugänglich gemacht.

5.   Bei Vertragsstaaten, die einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration angehören, welche Vertragspartei dieses Protokolls ist, wird davon ausgegangen, dass sie für alle durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig sind, bezüglich derer nicht ausdrücklich nach Absatz 4 die Übertragung der Zuständigkeit auf die Organisation erklärt bzw. notifiziert worden ist.

Artikel 20

Inkrafttreten

1.   Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.

2.   Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft, jedoch nicht, bevor das Protokoll gemäß Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Artikel 21

Kündigung

1.   Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist.

2.   Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

3.   Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitraums nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

4.   Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls wird die Kündigung des Übereinkommens durch einen von ihnen nach Artikel 25 des Übereinkommens nicht als Kündigung des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls ausgelegt.

Artikel 22

Revision und Änderung

1.   Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

2.   Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

Artikel 23

Änderung der Haftungshöchstbeträge

1.   Unbeschadet des Artikels 22 ist das besondere Verfahren dieses Artikels lediglich für die Zwecke der Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge anwendbar.

2.   Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten dieses Protokolls, keinesfalls jedoch weniger als sechs von ihnen, übermittelt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten jeden Vorschlag zur Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge einschließlich der Selbstbehalte.

3.   Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation (nachstehend als „Rechtsausschuss“ bezeichnet) frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

4.   Alle Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

5.   Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung beschlossen, die in dem nach Absatz 4 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung bei der Abstimmung anwesend sind.

6.   Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge berücksichtigt der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten.

7.

a)

Eine Änderung der Höchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden.

b)

Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem in dem Übereinkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich 6 v.H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag an, an dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht.

c)

Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des in dem Übereinkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrags entspricht.

8.   Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 5 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

9.   Eine nach Absatz 8 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

10.   Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 21 Absatz 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

11.   Ist eine Änderung beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Auflauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Artikel 24

Verwahrer

1.   Dieses Protokoll und jede nach Artikel 23 angenommene Änderung werden beim Generalsekretär hinterlegt.

2.   Der Generalsekretär

a)

unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

i)

von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;

ii)

von jeder Erklärung und Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung;

iii)

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;

iv)

von jedem nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls gemachten Vorschlag zur Änderung der Höchstbeträge;

v)

von jeder Artikel 23 Absatz 5 dieses Protokolls angenommenen Änderung;

vi)

von jeder Änderung, die nach Artikel 23 Absatz 8 dieses Protokolls als angenommen gilt, unter Angabe des Tages, an dem diese Änderung nach Artikel 23 Absatz 9 und 10 in Kraft treten wird;

vii)

von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Tages der Hinterlegung und des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird;

viii)

von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung;

b)

übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

3.   Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 25

Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN ZU LONDON am 1. November 2002.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

 

ANHANG ZUM ATHENER PROTOKOLL

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