20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/168


VERORDNUNG (EU) Nr. 516/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Ziel der Union, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, soll unter anderem durch eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl und Einwanderung verwirklicht werden, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittländern und deren Staatsangehörigen angemessen ist. Am 2. Dezember 2009 hat der Europäische Rat anerkannt, dass mehr Flexibilität und Kohärenz bei den Finanzmitteln in der Union sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereichs als auch der Anwendbarkeit erforderlich ist, damit die Politikentwicklung in den Bereichen Asyl und Migration gefördert wird.

(2)

Als Beitrag zur Entwicklung der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit Drittländern sollte mit dieser Verordnung der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet werden.

(3)

Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen an die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten allgemeinen und spezifischen Ziele erreicht werden können.

(4)

Die Effizienz der Maßnahmen und die Qualität der Mittelverwendung sind Leitprinzipien bei der Durchführung des Fonds. Außerdem sollte der Fonds so wirkungsvoll und nutzerfreundlich wie möglich durchgeführt werden.

(5)

Die neue Zwei-Säulen-Struktur der Finanzierung im Bereich Inneres sollte zur Vereinfachung, Rationalisierung, Konsolidierung und Transparenz der Finanzierung in diesem Bereich beitragen. Bei den verschiedenen Fonds und Programmen sollte auf Synergien, Kohärenz und Komplementarität geachtet werden, auch im Hinblick auf die Zuweisung von Mitteln für gemeinsame Ziele. Allerdings sollte jegliche Überschneidungen zwischen den Finanzierungsinstrumenten vermieden werden.

(6)

Mit dem Fonds sollte ein flexibler Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Finanzmittel im Rahmen ihrer nationalen Programme erhalten können, um entsprechend ihrer besonderen Situation und ihren besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Ziele des Fonds die unter diesen Fonds fallenden Politikbereiche zu unterstützen, für die die finanzielle Unterstützung am wirksamsten und am besten geeignet ist.

(7)

Der Fonds sollte der Solidarität durch finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten Ausdruck verleihen. Er sollte die wirksame Steuerung der Migrationsströme in die Union in jenen Bereichen verbessern, in denen die Union unter anderem durch die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie durch die Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Drittländern den größten zusätzlichen Nutzen erbringen kann.

(8)

Um einen Beitrag zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre nationalen Programme Maßnahmen vorsehen, die den spezifischen Zielen dieser Verordnung entsprechen, und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass die Ziele erreicht werden können. Falls ein Mitgliedstaat ausnahmsweise von den in dieser Verordnung festgesetzten Mindestprozentsätzen abweichen will, sollte er dies in seinem nationalen Programm ausführlich begründen.

(9)

Um eine einheitliche Asylpolitik von hoher Qualität zu gewährleisten und höhere Standards beim internationalen Schutz anzuwenden, sollte der Fonds zu einem wirksamen Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems beitragen, das Maßnahmen bezüglich Politik, Gesetzgebung und Kapazitätsaufbau umfasst, und dabei mit anderen Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen und Drittländern zusammenarbeiten.

(10)

Die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den Besitzstand der Union im Asylbereich vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen und insbesondere Vertriebenen und Antragstellern auf internationalen Schutz sowie Personen, die internationalen Schutz genießen, geeignete Aufnahmebedingungen zu gewähren und eine korrekte Feststellung ihres Status im Einklang mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu ermöglichen, gerechte und wirksame Asylverfahren anzuwenden und bewährte Praktiken im Asylbereich zu fördern, sollten unterstützt und intensiviert werden, damit die Rechte der Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, gewahrt werden und die Asylsysteme der Mitgliedstaaten effizient funktionieren können.

(11)

Um den Entscheidungsprozess im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems qualitativ zu verbessern, sollte der Fonds auch gemeinsame Anstrengungen von Mitgliedstaaten zur Ermittlung, Weitergabe und Förderung bewährter Praktiken und zur Schaffung von Strukturen für eine wirksame Zusammenarbeit angemessen unterstützen.

(12)

Der Fonds sollte die Tätigkeiten des mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (im Folgenden „EASO“) zur Koordinierung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Asylfragen, zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem besonders stark beansprucht wird, und zur Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ergänzen und verstärken. Die Kommission kann die Möglichkeit, die die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bietet, nutzen und dem EASO spezifische außerplanmäßige Aufgaben übertragen, beispielsweise die Koordinierung der Neuansiedlungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010.

(13)

Der Fonds sollte die Bemühungen der Union und der Mitgliedstaaten unterstützen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, zum Monitoring und zur Evaluierung ihrer Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen von bestehendem Unionsrecht zu verbessern.

(14)

Der Fonds sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, den Flüchtlingen und Vertriebenen, die dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge für eine Neuansiedlung in Frage kommen, in ihrem Hoheitsgebiet internationalen Schutz und dauerhafte Lösungen zu bieten, wie beispielsweise die Einschätzung des Neuansiedlungsbedarfs und die Überstellung der betreffenden Personen in ihr Hoheitsgebiet, um ihnen dort eine sichere Rechtsstellung zu gewähren und ihre wirksame Integration zu fördern.

(15)

Aus dem Fonds sollten neue Konzepte für einen sichereren Zugang zu Asylverfahren gefördert werden, die insbesondere auf die wichtigsten Transitländer ausgerichtet sind, wie etwa Schutzprogramme für besondere Gruppen oder bestimmte Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen.

(16)

Entsprechend der Natur des Fonds sollten daraus zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte freiwillige Lastenteilungsmaßnahmen, in deren Rahmen Personen, die internationalen Schutz genießen, und Personen, die internationalen Schutz beantragen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, gefördert werden können.

(17)

Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittländern zur Gewährleistung einer angemessenen Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder eine andere Form des internationalen Schutzes beantragen, sind ein wesentlicher Bestandteil der Asylpolitik der Union. Um zum frühestmöglichen Zeitpunkt Zugang zu internationalem Schutz und dauerhafte Lösungen zu bieten, auch im Rahmen regionaler Schutzprogramme, sollte der Fonds eine starke Neuansiedlungskomponente umfassen.

(18)

Um die Integration in die europäischen Gesellschaften zu verbessern und zu verstärken, sollte der Fonds die legale Zuwanderung in die Union entsprechend dem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf der Mitgliedstaaten erleichtern und die Vorbereitung auf den Integrationsprozess bereits im Herkunftsland der zuziehenden Drittstaatsangehörigen in die Wege leiten.

(19)

Der Fonds sollte um der Effizienz und des größtmöglichen zusätzlichen Nutzens willen gezielter zur Unterstützung kohärenter Strategien eingesetzt werden, die gegebenenfalls speziell auf die Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen auf nationaler, lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnitten sind. Diese Strategien sollten vor allem durch lokale oder regionale Behörden oder nichtstaatliche Akteure umgesetzt werden, ohne die nationalen Behörden auszuschließen, insbesondere falls die administrative Struktur eines Mitgliedstaats dies erforderlich macht oder wenn Integrationsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat eine gemeinsame Zuständigkeit des Zentralstaates und der dezentralisierten Verwaltungsebene darstellen. Die durchführenden Einrichtungen sollten aus der Bandbreite verfügbarer Maßnahmen jene auswählen, die auf ihre besondere Situation am besten passen.

(20)

Die Mittel des Fonds sollten im Einklang mit den in der gemeinsamen Integrationsagenda genannten gemeinsamen Grundprinzipien der Union für die Integration eingesetzt werden.

(21)

Die Integrationsmaßnahmen sollten sich im Interesse eines umfassenden Integrationskonzepts auch auf Personen erstrecken, die internationalen Schutz genießen, und dabei die Besonderheiten dieser Zielgruppen berücksichtigen. Sind mit Aufnahmemaßnahmen Integrationsmaßnahmen verbunden, so sollte gegebenenfalls auch die Einbeziehung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, möglich sein.

(22)

Im Interesse einer kohärenten Politik der Union für die Integration von Drittstaatsangehörigen sollten mit dem Fonds nur spezifische Maßnahmen gefördert werden, die die durch den Europäischen Sozialfonds geförderten Maßnahmen ergänzen. Die für die Umsetzung des Fonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deswegen verpflichtet werden, Mechanismen für die Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des Europäischen Sozialfonds betraut wurden, einzurichten.

(23)

Aus praktischen Gründen können einige Maßnahmen eine Gruppe von Menschen betreffen, für die besser eine gemeinsame Lösung gefunden wird, ohne zwischen ihren einzelnen Mitgliedern zu unterscheiden. Daher sollte den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren nationalen Programmen vorzusehen, dass sich Integrationsmaßnahmen auch auf die nächsten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen erstrecken können, sofern dies für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist. Unter „nächsten Verwandten“ wären die Ehegatten, Partner sowie alle direkten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen in absteigender oder aufsteigender Linie, die sonst vom Fonds nicht erfasst würden, zu verstehen.

(24)

Der Fonds sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien zur Organisation der legalen Migration unterstützen und ihre Fähigkeit zur Entwicklung, zur Durchführung, zum Monitoring und zur generellen Evaluierung aller Zuwanderungs- und Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige einschließlich der Rechtsinstrumente der Union stärken. Ferner sollte er den Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verwaltungen sowie mit anderen Mitgliedstaaten fördern.

(25)

Die Union sollte das Instrument der Mobilitätspartnerschaft als wichtigsten strategischen, umfassenden und langfristigen Kooperationsrahmen mit Drittländern für die Migrationssteuerung weiter und umfassender nutzen. Der Fonds sollte ferner Maßnahmen im Rahmen der Mobilitätspartnerschaften unterstützen, die entweder in der Union oder in Drittländern durchgeführt werden und in erster Linie auf den Bedarf und die Prioritäten der Union abgestellt sind, insbesondere um eine kontinuierliche Finanzierung einer Maßnahme sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern zu gewährleisten.

(26)

Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Managements der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in all seinen Aspekten mit dem Ziel einer steten, gerechten und wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Rückkehrnormen, wie sie insbesondere in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt wurden, sollten weiter unterstützt und gefördert werden. Der Fonds sollte die Ausarbeitung von Rückkehrstrategien auf nationaler Ebene im Rahmen des Ansatzes eines integrierten Rückkehrmanagements sowie Maßnahmen zu ihrer wirksamen Umsetzung in Drittländern fördern.

(27)

Zur freiwilligen Rückkehr von Personen, einschließlich Personen, die zurückgeführt werden wollen, obwohl sie nicht zum Verlassen des Hoheitsgebiets verpflichtet sind, sollten Anreize für die betreffenden Rückkehrer, zum Beispiel eine Vorzugsbehandlung in Form einer verstärkten Rückkehrhilfe, vorgesehen werden. Diese Form der freiwilligen Rückkehr liegt im Interesse sowohl der Rückkehrer als auch der Behörden, was das Kosten-/Nutzen-Verhältnis anbelangt. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, der freiwilligen Rückkehr den Vorzug zu geben.

(28)

Politisch gesehen sind jedoch die freiwillige und die erzwungene Rückkehr miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig, und die Mitgliedstaaten sollten daher im Rahmen ihres Rückkehrmanagements dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen der Rückkehr ergänzen. Abschiebungen sind erforderlich, um die Integrität der Einwanderungs- und Asylpolitik der Union sowie der Einwanderungs- und Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Möglichkeit der Abschiebung ist also eine grundlegende Bedingung dafür, dass diese Politik nicht unterminiert und dass der Rechtsstaatlichkeit Geltung verschafft wird, was wiederum eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts darstellt. Aus dem Fonds sollten daher auch gegebenenfalls Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung von Abschiebungen im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Standards und unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde der Rückkehrer unterstützt werden.

(29)

Wesentlich ist, dass der Fonds spezifische Maßnahmen zugunsten von Rückkehrern im Rückkehrland fördert, um für ihre tatsächliche Rückkehr in ihre Herkunftsstadt oder -region unter guten Bedingungen zu sorgen und ihre dauerhafte Reintegration in ihre Gemeinschaft zu erleichtern.

(30)

Die Rückübernahmeabkommen der Union sind ein wichtiger Bestandteil ihrer Rückkehrstrategie und ein zentrales Instrument für die wirksame Steuerung der Migrationsströme, da sie die rasche Rückkehr irregulärer Migranten erleichtern. Diese Abkommen sind ein wichtiges Element im Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- oder den Transitländern irregulärer Migranten; ihre Anwendung in Drittländern sollte gefördert werden, damit die Rückkehrstrategien auf nationaler und auf Unionsebene greifen.

(31)

Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (8) errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergänzen und verstärken, deren Aufgabe unter anderem darin besteht, den Mitgliedstaaten bei der Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen die erforderliche Unterstützung zu leisten sowie die besten Vorgehensweisen für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln sowie den Mitgliedstaaten in Situationen, in denen sie verstärkte technische und operative Hilfe an den Außengrenzen benötigen, beizustehen, wobei dies auch bei humanitären Notfällen und Seenotrettungsaktionen der Fall sein kann.

(32)

Der Fonds sollte nicht nur, wie in dieser Verordnung vorgesehen, die Rückkehr von Personen unterstützen, sondern auch andere Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung oder der Umgehung geltender Zuwanderungsvorschriften unterstützen und auf diese Weise die Integrität der Zuwanderungssysteme der Mitgliedstaaten gewährleisten.

(33)

Bei der Handhabung des Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze und die in den einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, verankerten Grundrechte uneingeschränkt beachtet werden. Bei in Frage kommenden Maßnahmen sollte der auf den Menschenrechten basierende Ansatz für den Schutz von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden berücksichtigt und vor allem sichergestellt werden, dass der speziellen Situation von schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Frauen, unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und eine auf sie zugeschnittene Lösung gefunden wird.

(34)

Die Begriffe „schutzbedürftige Personen“ und „Familienangehörige“ werden in den verschiedenen Rechtsakten, die für diese Verordnung von Belang sind, unterschiedlich definiert. Sie sollten daher jeweils im Sinne des Rechtsakts verstanden werden, der für den Kontext, in dem sie gerade verwandt werden, relevant ist. Was die Neuansiedlung anbelangt, so sollten sich die Mitgliedstaaten, die Neuansiedlungen vornehmen, in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Familienangehörige“ in ihrer Neuansiedlungspraxis und bei der konkreten Neuansiedlung eng mit dem UNHCR abstimmen.

(35)

Aus diesem Fonds geförderte Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden, erlassen werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die unmittelbar der Entwicklung dienen; gegebenenfalls sollte die durch die Außenhilfeinstrumente der Union geleistete finanzielle Unterstützung ergänzt werden. Der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, wie er unter Nummer 35 des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik niedergelegt ist, sollte respektiert werden. Auch sollten bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen Kohärenz und gegebenenfalls Komplementarität mit der humanitären Politik der Union gewährleistet und die humanitären Grundsätze, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, beachtet werden.

(36)

Ein Großteil der Fondsmittel sollte anhand objektiver Kriterien entsprechend der Verantwortung, die jeder Mitgliedstaat bei der Steuerung der Migrationsströme trägt, zugewiesen werden. Dazu sollten die neuesten von Eurostat und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) gesammelten statistischen Daten über die Migrationsströme herangezogen werden, wie beispielsweise die Zahl der Erstanträge auf Asyl, die Zahl der positiven Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes, die Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit legalem Wohnsitz, die Zahl der Drittstaatsangehörigen mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel, die Zahl der von nationalen Behörden getroffenen Rückführungsentscheidungen und die Zahl der Rückkehrer.

(37)

In dieser Verordnung ist die Zuweisung von Grundbeträgen an die Mitgliedstaaten geregelt. Der Grundbetrag setzt sich aus einem Mindestbetrag und einem Betrag zusammen, der auf Grundlage der den einzelnen Mitgliedstaaten 2011, 2012 und 2013 aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds, eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10), dem Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, eingerichtet durch die Entscheidung 2007/435/EG des Rates (11) und dem Europäischen Rückkehrfonds, eingerichtet durch die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), zugewiesenen Durchschnittsbeträge errechnet wurde. Die Berechnung wurde gemäß den Verteilungskriterien nach der Entscheidung Nr. 573/2007/EG, der Entscheidung 2007/435/EG und der Entscheidung Nr. 575/2007/EG zur Einrichtung der jeweiligen Fonds vorgenommen. In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013, wonach Inselgesellschaften, die mit unverhältnismäßig starken Migrationsproblemen konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, sollten die Mindestbeträge für Zypern und Malta angehoben werden.

(38)

Obgleich es angemessen ist, jedem Mitgliedstaat einen Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten zuzuweisen, sollte ein Teil der Fondsmittel auch für die Durchführung spezifischer Maßnahmen, die eine Kooperation von Mitgliedstaaten voraussetzen und für die Union von erheblichem Zusatznutzen sind, und für die Durchführung eines Neuansiedlungsprogramms der Union sowie für Maßnahmen, in deren Rahmen Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, vergeben werden.

(39)

Zu diesem Zwecke sollten in der Verordnung die spezifischen Maßnahmen aufgelistet werden, die aus Mitteln des Fonds gefördert werden können. Mitgliedstaaten, die sich zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichten, sollten zusätzliche Mittel erhalten.

(40)

Im Lichte der schrittweisen Einrichtung eines Neuansiedlungsprogramms der Union sollte aus dem Fonds gezielte Unterstützung in Form finanzieller Anreize (Pauschalbeträge) für jede neu angesiedelte Person gewährt werden. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit dem EASO und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die wirksame Umsetzung der Neuansiedlungsmaßnahmen, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, überwachen.

(41)

Um die Neuansiedlungsbemühungen der Union zum Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen, wirksamer zu gestalten und die strategische Wirkung der Neuansiedlung durch die gezieltere Berücksichtigung von Personen, für die eine Neuansiedlung am dringendsten nötig ist, zu maximieren, sollten auf Unionsebene gemeinsame Prioritäten für die Neuansiedlung festgelegt werden. Diese gemeinsamen Prioritäten sollten nur in eindeutig begründeten Fällen oder auf Empfehlung des UNHCR hin auf Grundlage der in dieser Verordnung genannten allgemeinen Kategorien geändert werden.

(42)

Einige Kategorien von Personen, die internationalen Schutz benötigen, sollten wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit immer zu den gemeinsamen Prioritäten der Union für die Neuansiedlung gehören.

(43)

Unter Berücksichtigung des Neuansiedlungsbedarfs nach Maßgabe der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union müssen auch zusätzliche finanzielle Anreize für die Neuansiedlung von Personen aus bestimmten geografischen Regionen oder mit bestimmten Staatsangehörigkeiten sowie für bestimmte Kategorien neu anzusiedelnder Personen geboten werden, bei denen die Neuansiedlung als probatestes Mittel zur Deckung ihrer speziellen Bedürfnisse angesehen wird.

(44)

Im Sinne einer größeren Solidarität und einer besseren Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten — insbesondere gegenüber den von den Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten — sollte ein ähnlicher auf finanzielle Anreize gegründeter Mechanismus auch für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat eingerichtet werden. Solch ein Mechanismus sollte Mitgliedstaaten mit einem absolut oder proportional höheren Aufkommen an Asylsuchenden und Personen, die internationalen Schutz genießen, entlasten.

(45)

Die Unterstützung aus diesem Fonds wird besser wirken und größeren Zusatznutzen entfalten, wenn für die Programme, die die einzelnen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der eigenen Lage und Bedürfnisse erstellen, in dieser Verordnung eine begrenzte Zahl von verbindlichen Zielen vorgegeben wird.

(46)

Für eine verstärkte Solidarität ist es auch wichtig, dass der Fonds in Notlagen bei einem hohen Migrationsdruck in Mitgliedstaaten oder Drittländern oder im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (13), zusätzliche Unterstützung in Form von Soforthilfe leistet, die gegebenenfalls mit der von der Kommission verwalteten humanitären Hilfe abgestimmt werden und mit ihr zusammenwirken sollte. Die Soforthilfe sollte auch die Unterstützung von außerplanmäßigen humanitären Aufnahmeprogrammen umfassen, mit denen im Fall einer akuten humanitären Krise in einem Drittland ein befristeter Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermöglicht werden soll. Allerdings sollte das Neuansiedlungsprogramm der Union, das von Anfang an ausdrücklich dazu dient, Personen, die internationalen Schutz benötigen und die aus Drittländern in die Union überstellt wurden, eine dauerhafte Lösung zu bieten, von diesen anderen humanitären Aufnahmeprogrammen nicht berührt oder beeinträchtigt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, für Personen, denen sie im Rahmen solcher anderen humanitären Aufnahmeprogramme befristet gestatten, sich in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, zusätzliche Pauschalbeträge zu erhalten.

(47)

Diese Verordnung sollte finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks, das mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates (14) ins Leben gerufen wurde, bereitstellen, und zwar entsprechend den Zielen und Aufgaben dieses Netzwerkes.

(48)

Die Entscheidung 2008/381/EG sollte daher geändert werden, um die Verfahren anzupassen und eine angemessene und rasche finanzielle Unterstützung der in jener Entscheidung genannten nationalen Kontaktstellen zu erleichtern.

(49)

In Anbetracht des Zwecks der finanziellen Anreize, die den Mitgliedstaaten für Neuansiedlungsmaßnahmen und/oder die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat in Form von Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellt werden, und ihrer geringen Höhe gemessen an den tatsächlichen Kosten sollten in dieser Verordnung einige Ausnahmen von den Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben vorgesehen werden.

(50)

Zur Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Pauschalbeträge für Neuansiedlungsmaßnahmen und die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, und über die Definition spezifischer Maßnahmen und über die Festlegung der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(51)

Die Kommission sollte bei der Anwendung der Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten, Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten konsultieren.

(52)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden.

(53)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen bewirkt. Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Union für einen Rahmen sorgen, der die Solidarität der EU bei der Steuerung der Migrationsströme zum Ausdruck bringt; die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen und europäischen Kapazität in diesen Bereichen beitragen.

(54)

Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln für Infrastrukturen und große Vorhaben von europäischem Interesse zu optimieren.

(55)

Die Kommission sollte die Durchführung des Fonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) anhand von gemeinsamen Indikatoren für die Evaluierung der Ergebnisse und der Wirkung überwachen. Diese Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestbasis für die Evaluierung des Umfangs, in dem die Programmziele verwirklicht wurden, bilden.

(56)

Um die Leistungen des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren in Bezug auf seine jeweiligen spezifischen Ziele festgelegt werden. Die optionale oder zwingend erforderliche Durchführung der damit zusammenhängenden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte durch die gemeinsamen Indikatoren nicht berührt werden.

(57)

Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt, so sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gebildet wird. Für die Zwecke dieses Fonds sollte die Partnerschaft im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auch einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und die Sozialpartner einschließen. Jeder Mitgliedstaat sollte eigenverantwortlich festlegen, wie sich die Partnerschaft zusammensetzt und wie sie konkret umgesetzt wird.

(58)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich ein Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Asylpolitik, der Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(59)

Der Fonds sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV der Gleichstellung von Männern und Frauen und den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung Rechnung tragen.

(60)

Die Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG sollten vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben werden.

(61)

Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(62)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(63)

Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (18) anzugleichen. Daher sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet.

(2)   In dieser Verordnung werden festgelegt:

a)

die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen,

b)

der allgemeine Rahmen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen,

c)

die bereitgestellten finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung,

d)

die Grundsätze und Verfahren zur Festlegung der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union und

e)

die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks.

(3)   Diese Verordnung sieht vor, dass unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Neuansiedlung“ den Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige auf ein Ersuchen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) hin, das aufgrund ihres Bedürfnisses an internationalem Schutz ergangen ist, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen

i)

als „Flüchtling“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU,

ii)

mit „subsidiärem Schutzstatus“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU oder

iii)

mit jedem anderen Status, der nach dem nationalen und dem Unionsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie unter den Ziffern i und ii genannten;

b)

„andere humanitäre Aufnahmeprogramme“ einen Ad-hoc-Prozess, durch den ein Mitgliedstaat für einen befristeten Zeitraum einer Anzahl von Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet, um sie vor akuten humanitären Krisen infolge von Ereignissen wie politischen Entwicklungen oder Konflikten zu schützen;

c)

„internationaler Schutz“ den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU;

d)

„Rückkehr“ die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert;

e)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist. Der Begriff des Drittstaatsangehörigen ist so auszulegen, dass er auch Staatenlose und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit einschließt;

f)

„Abschiebung“ die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat — wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert;

g)

„freiwillige Ausreise“ die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist — wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert;

h)

„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder der üblichen Praxis des betroffenen Mitgliedstaats als sorgepflichtig geltenden Erwachsenen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eintrifft oder eingetroffen ist, solange er nicht in die tatsächliche Obhut eines Sorgepflichtigen übernommen wurde; dazu zählen auch Minderjährige, die nach dem Eintreffen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

i)

„schutzbedürftige Person“ jeden Drittstaatsangehörigen, der die Definition nach dem einschlägigen Unionsrecht für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich erfüllt;

j)

„Familienangehöriger“ jeden Drittstaatsangehörigen, der die Definition nach dem einschlägigen Unionsrecht für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich erfüllt;

k)

„Notlage“ eine Lage, die entsteht durch

i)

starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven und übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie die Asylsysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden,

ii)

die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG oder

iii)

starken Migrationsdruck in Drittländern, in denen Flüchtlinge wegen Ereignissen, wie beispielsweise politischer Entwicklungen oder Konflikte, gestrandet sind.

Artikel 3

Ziele

(1)   Allgemeines Ziel des Fonds ist es, einen Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Asylpolitik, der Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten, wobei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze in vollem Umfang gewahrt werden.

(2)   Im Rahmen seines allgemeinen Ziels trägt der Fonds dazu bei, folgende gemeinsame spezifische Ziele zu verwirklichen:

a)

Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;

b)

Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten erhalten bleiben, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger;

c)

Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern;

d)

Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit.

Die Verwirklichung der spezifischen Ziele dieses Fonds wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 anhand der in Anhang IV dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und anhand der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme evaluiert.

(3)   Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele müssen mit den Maßnahmen, die durch die externen Finanzierungsinstrumente der Union gefördert werden, und mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union voll und ganz im Einklang stehen.

(4)   Bei der Verwirklichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind die Ziele und Grundsätze der Politik der Union im humanitären Bereich zu achten. Die Kohärenz mit den Maßnahmen, die über externe Finanzierungsinstrumente der Union finanziert werden, wird gemäß Artikel 24 sichergestellt.

Artikel 4

Partnerschaft

Für die Zwecke dieses Fonds schließt die Partnerschaft nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner mit ein.

KAPITEL II

GEMEINSAMES EUROPÄISCHES ASYLSYSTEM

Artikel 5

Aufnahme- und Asylsysteme

(1)   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme nach Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen konzentrieren:

a)

Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU;

b)

Personen, die eine der Formen des internationalen Schutzes nach Buchstabe a beantragt und noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben;

c)

Personen, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen;

d)

Personen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt oder aus einen Mitgliedstaat überstellt werden oder wurden.

In Bezug auf die Aufnahmebedingungen und Asylverfahren werden dabei aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert, die sich auf die Personenkategorien nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes konzentrieren:

a)

materielle Hilfe, einschließlich Hilfe an der Grenze, Bildung, Ausbildung, Unterstützungsleistungen, gesundheitliche und psychologische Betreuung;

b)

Unterstützungsleistungen wie Übersetzung und Dolmetschen, Bildung, Ausbildung, einschließlich Sprachausbildung, und andere Initiativen, die dem Status des Betreffenden entsprechen;

c)

Einrichtung und Verbesserung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen für die Mitarbeiter und die zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden, um Asylsuchenden einen effektiven und einfachen Zugang zu Asylverfahren zu gewährleisten und effiziente Asylverfahren von hoher Qualität sicherzustellen und erforderlichenfalls insbesondere Weiterentwicklungen des Besitzstands der Union zu fördern;

d)

sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des Asylverfahrens, einschließlich zu Aspekten wie Rückkehrverfahren;

e)

Rechtsbeistand und -vertretung;

f)

Ermittlung schutzbedürftiger Gruppen und spezielle Unterstützung schutzbedürftiger Personen, insbesondere im Einklang mit den Buchstaben a bis e;

g)

Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme.

Wenn dies als angemessen erachtet und in den nationalen Programmen eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, können aus dem Fonds auch integrationsbezogene Maßnahmen wie die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Bezug auf die Aufnahme der Personen in Unterabsatz 1 dieses Absatzes gefördert werden.

(2)   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 werden hinsichtlich der Unterbringungsinfrastruktur und der Aufnahmesysteme insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert:

a)

Verbesserung und Erhaltung der bestehenden Unterbringungsinfrastrukturen und -dienste;

b)

Ausbau und Verbesserung der Verwaltungsstrukturen und -systeme;

c)

Information der ortsansässigen Bevölkerung;

d)

Schulung des Personals der Behörden, einschließlich der lokalen Behörden, die mit den in Absatz 1 genannten Personen bei deren Aufnahme in Kontakt kommen;

e)

Aufbau, Betrieb und Ausbau neuer Unterbringungsinfrastrukturen und -dienste und Verwaltungsstrukturen und -systeme, insbesondere um erforderlichenfalls dem strukturellen Bedarf der Mitgliedstaaten gerecht zu werden.

(3)   Im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 werden aus dem Fonds auch ähnliche Maßnahmen wie in Absatz 1 dieses Artikels genannt gefördert, sofern sich diese Maßnahmen auf Personen beziehen, die sich vorübergehend an einem der folgenden Orte aufhalten:

in Zentren für den Transit und die Erfassung von Flüchtlingen, insbesondere um Neuansiedlungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem UNHCR zu fördern, oder

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen anderer humanitärer Aufnahmeprogramme.

Artikel 6

Kapazität der Mitgliedstaaten zu Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren

Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich des Ausbaus der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten — auch in Bezug auf den in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) niedergelegten Mechanismus für Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung — zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung qualitativer und quantitativer statistischer Daten über Asylverfahren, Aufnahmekapazitäten, Neuansiedlungsmaßnahmen und die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen;

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Informationen über die Herkunftsländer;

c)

Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen und anderen einschlägigen Interessenträgern, und zur Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking beitragen.

Artikel 7

Neuansiedlung, Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und sonstige Ad-hoc-Aufnahme aus humanitären Gründen

(1)   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden insbesondere folgende Maßnahmen in Bezug auf die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden, und andere humanitäre Aufnahmeprogramme aus dem Fonds gefördert:

a)

die Einführung und der Ausbau nationaler Neuansiedlungsprogramme und -strategien und anderer humanitärer Aufnahmeprogramme, einschließlich der Bedarfsanalyse, der Verbesserung der Indikatoren und der Evaluierung;

b)

die Einrichtung geeigneter Infrastrukturen und Dienste, mit denen die reibungslose und erfolgreiche Durchführung von Neuansiedlungsmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf andere humanitäre Aufnahmeprogramme, einschließlich sprachlicher Unterstützung, gewährleistet werden soll;

c)

die Einführung von Strukturen, Systemen und Schulungen von Mitarbeitern, um in Drittländern und/oder anderen Mitgliedstaaten Befragungen durchzuführen, sowie die Vornahme von Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen;

d)

die Beurteilung von potenziellen Neuansiedlungsfällen und/oder Fällen einer anderen Aufnahme aus humanitären Gründen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, beispielsweise durch Dienstreisen in die betreffenden Drittländer, Durchführung von Befragungen und Vornahme von Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen;

e)

Gesundheitscheck und medizinische Behandlung vor der Ausreise, Bereitstellung von materieller Hilfe vor der Ausreise, Bereitstellung von Informationen und Integrationsmaßnahmen und Reisevorkehrungen vor der Ausreise, einschließlich der Bereitstellung einer medizinischen Begleitung;

f)

Information und Unterstützung bei der Ankunft oder kurz danach, einschließlich der Bereitstellung eines Dolmetschers;

g)

Maßnahmen zum Zwecke der Familienzusammenführung für Personen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden;

h)

der Ausbau von migrations- und asylrelevanten Infrastrukturen und Diensten in den Ländern, in denen regionale Schutzprogramme durchgeführt werden sollen;

i)

Schaffung von Bedingungen, die der langfristigen Integration, Autonomie und Selbstversorgung neu angesiedelter Flüchtlinge zuträglich sind.

(2)   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden in Bezug auf die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, aus dem Fonds ähnliche Maßnahmen wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten gefördert, sofern sie in Anbetracht der politischen Entwicklungen innerhalb des Durchführungszeitraums des Fonds als angebracht erachtet werden oder dies im nationalen Programm eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Diese Überstellung erfolgt mit ihrer Einwilligung aus dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat oder für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, in einen anderen beteiligten Mitgliedstaat, wo ihnen ein gleichwertiger Schutz gewährt oder ihr Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird.

KAPITEL III

INTEGRATION VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND LEGALE MIGRATION

Artikel 8

Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung

Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, auf angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen in einem Drittland gefördert, die sich auf Drittstaatsangehörige konzentrieren, die den spezifischen Maßnahmen vor der Ausreise entsprechen und/oder die Bedingungen erfüllen, die nach nationalem Recht und gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt sind, einschließlich von Maßnahmen in Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft eines Mitgliedstaats. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:

a)

Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen sowie Kampagnen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten;

b)

die Bewertung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowie Verbesserung der Transparenz und Vereinbarkeit von Fähigkeiten und Qualifikationen in einem Drittland mit denen eines Mitgliedstaats;

c)

Ausbildung zur Erhöhung der Vermittelbarkeit in einem Mitgliedstaat;

d)

umfassende Kurse in Staatsbürgerkunde und Sprachunterricht;

e)

Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (20).

Artikel 9

Integrationsmaßnahmen

(1)   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die unter Berücksichtigung der Integrationsbedürfnisse Drittstaatsangehöriger auf lokaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen kohärenter Integrationsstrategien stattfinden. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert, die auf Drittstaatsangehörige ausgerichtet sind, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten oder gegebenenfalls im Begriff sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat zu erlangen:

a)

Entwicklung und Weiterentwicklung derartiger Integrationsstrategien gegebenenfalls mit Beteiligung der lokalen oder regionalen Akteure, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Integrationsindikatoren sowie Evaluierung, einschließlich partizipative Bewertungen, um bewährte Verfahren zu ermitteln;

b)

Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Unterbringung, Mittel zum Lebensunterhalt, administrative und rechtliche Orientierungshilfen, medizinische, psychologische und soziale Betreuung, Kinderbetreuung und Familienzusammenführung;

c)

Maßnahmen zur Heranführung von Drittstaatsangehörigen an die Aufnahmegesellschaft und zur Erleichterung der Anpassung an diese, zur Aufklärung von Drittstaatsangehörigen über ihre Rechte und Pflichten, zu deren Einbindung in das bürgerliche und kulturelle Leben und zur Vermittlung der in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerten Werte;

d)

Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, auch Sprachschulung und vorbereitende Maßnahmen zur Erleichterung des Eintritts in den Arbeitsmarkt;

e)

Maßnahmen zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und der Fähigkeit von Drittstaatsangehörigen, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen;

f)

Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Kontakte und des konstruktiven Dialogs zwischen Drittstaatsangehörigen und der Aufnahmegesellschaft und zur Förderung der Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft auch über die Medien;

g)

Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen im Umgang mit öffentlichen und privaten Dienstleistern, einschließlich Anpassung dieser Dienstleister an den Umgang mit Drittstaatsangehörigen;

h)

Kapazitätsaufbau bei den Empfängern gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen sowie Vernetzung.

(2)   Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind in allen Fällen, in denen dies erforderlich ist, die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen einschließlich der unter internationalem Schutz stehenden Personen, neu angesiedelter oder überstellter Personen und insbesondere schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen.

(3)   In den nationalen Programmen kann vorgesehen werden, dass direkte Verwandte von Personen, die der in Absatz 1 genannten Zielgruppe angehören, in die Maßnahmen nach jenem Absatz aufgenommen werden, sofern dies für die effektive Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(4)   Für die Zwecke der Planung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels schließt die Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auch die von den Mitgliedstaaten zur Verwaltung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds benannten Behörden ein.

Artikel 10

Praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau

Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten konzentrieren:

a)

Ausarbeitung von Strategien zur Förderung der legalen Migration, wobei flexible Zulassungsverfahren leichter eingerichtet und angewandt werden sollen;

b)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Drittländern und den Personalagenturen, den Arbeitsverwaltungen und den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Migrationsrechts der Union, Konsultationsverfahren mit Beteiligten, Beratung durch Sachverständige, Informationsaustausch über den Umgang mit zielspezifischen Nationalitäten oder Kategorien von Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf den Bedarf des Arbeitsmarkts;

c)

Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Einwanderungsstrategien, -politik und -maßnahmen über verschiedene Ebenen und Bereiche der Verwaltung hinweg zu entwickeln, durchzuführen, Monitoring durchzuführen und zu evaluieren, insbesondere Stärkung ihrer Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von detaillierten und systematischen Daten und Statistiken über Migrationsverfahren und -ströme und Aufenthaltstitel sowie Entwicklung von Monitoring-Instrumenten, Evaluierungskonzepten, Indikatoren und Vorgaben zur Messung des Erfolgs der Strategien;

d)

Schulung der Empfänger gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und des Personals, das öffentliche und private Dienstleistungen erbringt, einschließlich von Bildungseinrichtungen, Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen, der Zusammenarbeit, der Vernetzung und der interkulturellen Kapazitäten sowie Verbesserung der Qualität der geleisteten Dienste;

e)

Aufbau nachhaltiger Organisationsstrukturen für das Integrations- und Diversitätsmanagement, insbesondere durch die Zusammenarbeit verschiedener Beteiligter, durch die Beamte aus den verschiedenen Ebenen der nationalen Verwaltungen rasch Informationen über andernorts gesammelte Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen erhalten können und nach Möglichkeit Ressourcen zwischen den jeweiligen Behörden sowie zwischen Regierungs- und Nichtregierungsstellen gebündelt werden, um Drittstaatsangehörigen unter anderem durch jeweils eine einzige Anlaufstelle (d.h. Zentren zur koordinierten Integrationsförderung) auf wirksamere Weise Dienstleistungen zu erbringen;

f)

Beitrag zu einem dynamischen Interaktionsprozess für Integrationsstrategien auf lokaler und regionaler Ebene, durch den Aufbau von Plattformen zur Konsultation von Drittstaatsangehörigen, den Austausch von Informationen unter den Beteiligten und Plattformen für den interkulturellen und interreligiösen Dialog zwischen Gemeinschaften von Drittstaatsangehörigen und/oder zwischen diesen und der Aufnahmegesellschaft und/oder zwischen ihnen und staatlichen Entscheidungsträgern;

g)

Maßnahmen zur Förderung und Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten, wobei der Schwerpunkt unter anderem auf dem Austausch von Informationen, bewährten Vorgehensweisen und Strategien und der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen liegt, auch im Hinblick auf die Wahrung der Integrität der Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten.

KAPITEL IV

RÜCKKEHR

Artikel 11

Maßnahmen zur Begleitung von Rückkehrverfahren

Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich der Begleitung von Rückkehrverfahren Maßnahmen aus dem Fonds gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen konzentrieren:

a)

Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, ihren rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden könnten;

b)

Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben;

c)

Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, einschließlich der Drittstaatsangehörigen, für die die Vollstreckung der Abschiebung gemäß Artikel 9 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG aufgeschoben worden ist.

Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert, die sich auf die in Unterabsatz 1 genannten Personenkategorien konzentrieren:

a)

Einführung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme;

b)

sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und Bereitstellung von Informationen oder Beratung;

c)

Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;

d)

spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen;

e)

Einrichtung und Verbesserung unabhängiger und wirksamer Systeme für das Monitoring von Rückführungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG;

f)

Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Infrastrukturen für die Unterbringung, Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie der diesbezüglichen Dienste und Bedingungen;

g)

Errichtung von Verwaltungsstrukturen und -systemen einschließlich IT-Instrumenten;

h)

Schulung des Personals zur Gewährleistung reibungsloser und wirksamer Rückkehrverfahren einschließlich deren Handhabung und Durchführung.

Artikel 12

Rückkehrmaßnahmen

Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich der Rückkehr Maßnahmen aus dem Fonds gefördert, die sich auf die in Artikel 11 dieser Verordnung genannten Personen konzentrieren. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:

a)

die zur Vorbereitung von Rückführungsaktionen erforderlichen Maßnahmen wie beispielsweise Maßnahmen, die zur Identifizierung der Drittstaatsangehörigen, zur Ausstellung von Reisedokumenten und zum Auffinden von Familienangehörigen führen;

b)

Zusammenarbeit mit den Konsularstellen und Einwanderungsbehörden von Drittstaaten im Hinblick auf die Erlangung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung und die Gewährleistung der Rückübernahme;

c)

Hilfen bei freiwilliger Rückkehr, einschließlich Gesundheitschecks und medizinischer Hilfe, Reisevorbereitungen, Hilfszahlungen und Beratung und Hilfe vor und nach der Rückkehr;

d)

Abschiebungen, einschließlich diesbezüglicher Maßnahmen, im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Standards, ausgenommen technische Zwangsmittel (Ausrüstung);

e)

Maßnahmen zur Einleitung der Reintegration im Hinblick auf die persönliche Weiterentwicklung des Rückkehrers, wie finanzielle Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;

f)

Einrichtungen und Leistungen in Drittländern, mit denen eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme bei der Ankunft gewährleistet werden sollen;

g)

spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen.

Artikel 13

Praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau

Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich der praktischen Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert:

a)

Maßnahmen zur Förderung, Entwicklung und Intensivierung der operativen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den für Rückkehrmaßnahmen zuständigen Dienststellen und anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Rückführung beteiligt sind, auch mit Blick auf die Kooperation mit den Konsularbehörden und für Einwanderung zuständigen Dienststellen von Drittländern sowie gemeinsame Rückführungsaktionen;

b)

Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Drittländern und den für Rückführungsmaßnahmen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Drittländer für die Durchführung von Rückübernahme- und Reintegrationsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen von Rückübernahmeabkommen;

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit, eine wirksame und nachhaltige Rückkehrpolitik zu betreiben, insbesondere durch Informationsaustausch über die Lage in den Rückkehrländern und über bewährte Vorgehensweisen, Erfahrungsaustausch und Bündelung von Ressourcen zwischen den Mitgliedstaaten;

d)

Verbesserung der Fähigkeit zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von detaillierten und systematischen Daten sowie detaillierten und aufgeschlüsselten Statistiken über Rückkehrverfahren und -maßnahmen, Aufnahme- und Haftkapazitäten, Abschiebungen und freiwillige Rückkehr, Monitoring und Reintegration;

e)

Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Rückkehrpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking;

f)

Informationsmaßnahmen und -kampagnen in Drittländern zur Stärkung des Bewusstseins für geeignete legale Migrationskanäle und für die Risiken der illegalen Einwanderung.

KAPITEL V

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

Artikel 14

Gesamtmittel und Durchführung

(1)   Die Gesamtmittel für die Durchführung dieser Verordnung belaufen sich auf 3 137 Mio. EUR in jeweiligen Preisen.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch

a)

nationale Programme gemäß Artikel 19,

b)

Maßnahmen der Union gemäß Artikel 20,

c)

Soforthilfe gemäß Artikel 21,

d)

das Europäische Migrationsnetzwerk gemäß Artikel 22,

e)

technische Hilfe gemäß Artikel 23.

(4)   Die im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Haushaltsmittel für Unionsmaßnahmen nach Artikel 20 dieser Verordnung, für Soforthilfe nach Artikel 21 dieser Verordnung, für das Europäische Migrationsnetzwerk nach Artikel 22 dieser Verordnung und für technische Hilfe nach Artikel 23 dieser Verordnung werden im Weg der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und, wenn dies angemessen ist, in indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt. Die Haushaltsmittel für nationale Programme nach Artikel 19 dieser Verordnung werden im Wege der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.

(5)   Die Kommission ist weiterhin nach Artikel 317 AEUV zuständig für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die von anderen Einrichtungen als Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen.

(6)   Unbeschadet der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates wird der vorrangige finanzielle Bezugsrahmen (Richtbeträge) wie folgt verwendet:

a)

2 752 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten,

b)

385 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, das Europäische Migrationsnetzwerk und technische Hilfe der Kommission, wovon mindestens 30 % für Unionsmaßnahmen und das Europäische Migrationsnetz verwendet werden.

Artikel 15

Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

(1)   Der Betrag von 2 752 Mio. EUR wird den Mitgliedstaaten wie folgt vorläufig zugewiesen:

a)

2 392 Mio. EUR werden gemäß Anhang I zugewiesen. Die Mitgliedstaaten weisen mindestens 20 % dieser Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und mindestens 20 % dieser Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu. Die Mitgliedstaaten können nur dann von diesen Mindestprozentsätzen abweichen, wenn sie in ihrem nationalen Programm eingehend darlegen, weshalb eine unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisung die Verwirklichung des Ziels nicht gefährdet. Was das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrifft, so darf der in dieser Verordnung festgelegte Mindestprozentsatz von Mitgliedstaaten mit Strukturdefiziten bei Unterbringungsinfrastrukturen und -diensten nicht unterschritten werden.

b)

360 Mio. EUR werden gemäß dem Verfahren zur Zuweisung der Mittel für spezifische Maßnahmen nach Artikel 16, für das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und für die Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen von einem Mitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 18 zugewiesen.

(2)   Mit dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe b werden gefördert:

a)

spezifische Maßnahmen nach Anhang II,

b)

das Neuansiedlungsprogramm der Union nach Artikel 17 und/oder die Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen von einem Mitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 18.

(3)   Mittel nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels, die weiterhin verfügbar sind, sowie weitere verfügbare Mittel werden im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 15 Verordnung (EU) Nr. 514/2014 anteilmäßig den Grundbeträgen für nationale Programme nach Anhang I dieser Verordnung zugewiesen.

Artikel 16

Mittel für spezifische Maßnahmen

(1)   Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a kann den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Betrag zugewiesen werden, sofern er im Programm ausgewiesen ist und er zur Durchführung der spezifischen Maßnahmen nach Anhang II verwendet wird.

(2)   Damit neuen politischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, erhält die Kommission die Befugnis, im Zusammenhang mit der in Artikel 15 Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte für die Änderung von Anhang II zu erlassen. Auf der Grundlage der geänderten Liste der spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten.

(3)   Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten durch Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung oder Änderung ihrer nationalen Programme im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen. Diese Mittel dürfen nur für die Durchführung der spezifischen Maßnahmen nach Anhang II dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 17

Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union

(1)   Alle zwei Jahre erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je neu angesiedelter Person.

(2)   Der Pauschalbetrag nach Absatz 1 erhöht sich auf 10 000 EUR für jede Person, die gemäß den nach Absatz 3 festgelegten und in Anhang III aufgeführten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union neu angesiedelt wird, und für jede schutzbedürftige Person nach Absatz 5.

(3)   Die gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union stützen sich auf folgende allgemeine Personenkategorien:

a)

Personen aus einem Land oder einer Region, das/die für die Teilnahme an einem regionalen Schutzprogramm benannt wurde;

b)

Personen aus einem Land oder einer Region, das/die im vom UNHCR prognostizierten Neuansiedlungsbedarf aufgeführt wird und wo das gemeinsame Handeln der Union einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Schutzbedarfs leisten würde;

c)

Personen, die unter eine der in den Neuansiedlungskriterien des UNHCR aufgeführten Kategorien fallen.

(4)   Die Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III zu erlassen, die sich auf die in Absatz 3 dieses Artikels genannten allgemeinen Kategorien stützen, wenn eindeutige Gründe dafür vorliegen oder das UNHCR entsprechende Empfehlungen ausgesprochen hat.

(5)   Die nachstehenden schutzbedürftigen Personengruppen kommen ebenfalls für den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Betracht:

a)

gefährdete Frauen und Kinder,

b)

unbegleitete Minderjährige,

c)

Personen, die medizinische Betreuung benötigen, die nur durch eine Neuansiedlung gewährleistet werden kann,

d)

Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz dringend neu angesiedelt werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.

(6)   Siedelt ein Mitgliedstaat eine Person neu an, die unter mehrere der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kategorien fällt, so erhält er den Pauschalbetrag für die betreffende Person nur einmal.

(7)   Mitgliedstaaten können gegebenenfalls für Pauschalbeträge für Familienangehörige der in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Personen in Frage kommen, sofern diese Familienangehörigen gemäß dieser Verordnung neu angesiedelt worden sind.

(8)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Zeitplan und die anderen Durchführungsbedingungen für die Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

(9)   Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre, erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar.

(10)   Zwecks Verwirklichung der Ziele des Neuansiedlungsprogramms der Union erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst werden, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Neuansiedlung sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.

Artikel 18

Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen

(1)   Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und im Lichte der Entwicklungen der Politik der Union im Durchführungszeitraum des Fonds erhalten die Mitgliedstaaten neben der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Person, die internationalen Schutz genießt.

(2)   Mitgliedstaaten können gegebenenfalls für Pauschalbeträge für Familienangehörige der in Absatz 1 genannten Personen in Frage kommen, sofern diese Familienmitglieder gemäß dieser Verordnung überstellt worden sind.

(3)   Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar.

(4)   Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen zwischen Mitgliedstaaten sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.

Artikel 19

Nationale Programme

(1)   Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die Mitgliedstaaten gemäß den in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Zielen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Dialogs nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 insbesondere die nachstehenden Ziele:

a)

Konsolidierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch Gewährleistung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Asylbereich und des reibungslosen Funktionierens der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Solche Maßnahmen können auch die Einrichtung und Weiterentwicklung des Neuansiedlungsprogramms der Union umfassen;

b)

Ausarbeitung und Weiterentwicklung von Integrationsstrategien, in die sämtliche Aspekte des dynamischen Interaktionsprozesses einbezogen werden und die gegebenenfalls auf nationaler/lokaler/regionaler Ebene umgesetzt werden müssen, Berücksichtigung der Integrationsbedürfnisse Drittstaatsangehöriger auf nationaler/lokaler/regionaler Ebene, Eingehen auf die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Migrantenkategorien und Schaffung funktionierender Partnerschaften zwischen einschlägigen Beteiligten;

c)

Entwicklung eines Rückkehrprogramms, das eine Komponente in Bezug auf freiwillige Rückkehr mit entsprechenden Hilfen und gegebenenfalls eine Reintegration einbezieht.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Durchführung aller aus diesem Fonds unterstützten Maßnahmen die Menschenrechte und die Menschenwürde uneingeschränkt gewahrt werden. Insbesondere werden im Rahmen derartiger Maßnahmen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet.

(3)   Vorbehaltlich der Anforderung, die obengenannten Ziele zu verfolgen, und unter Berücksichtigung der einzelnen Gegebenheiten streben die Mitgliedstaaten eine gerechte und transparente Verteilung der Mittel auf die spezifischen Ziele nach Artikel 3 Absatz 2 an.

Artikel 20

Unionsmaßnahmen

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind (im Folgenden „Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

(2)   Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die insbesondere auf Folgendes abzielen:

a)

Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen im Asylbereich, insbesondere im Bereich der Neuansiedlung und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, einschließlich durch Vernetzung und Informationsaustausch, der legalen Migration, der Integration von Drittstaatsangehörigen einschließlich Unterstützung bei der Ankunft und Koordinierungsmaßnahmen zur Förderung der Umsiedlung bei Gemeinschaften, die umgesiedelte Flüchtlinge aufnehmen sollen, und der Rückkehr;

b)

Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;

c)

Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Asyl, Einwanderung, Integration und Rückkehr und einschlägigem Unionsrecht, sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Asyl-, Einwanderungs-, Integrations- und Rückkehrpolitik einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

d)

Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich Asyl, legale Migration und Integration und Rückkehr durch die Mitgliedstaaten;

e)

Vorbereitungs-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur administrativen und technischen Hilfe, die für die Durchführung der Asyl- und Zuwanderungspolitik erforderlich sind;

f)

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen;

g)

Informationsmaßnahmen und -kampagnen in Drittländern zur Stärkung des Bewusstseins für geeignete legale Migrationskanäle und für die Risiken der illegalen Einwanderung.

(3)   Die Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.

(4)   Die Kommission gewährleistet eine gerechte und transparente Verteilung der Mittel auf die Ziele nach Artikel 3 Absatz 2.

Artikel 21

Soforthilfe

(1)   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Die gemäß diesem Artikel in Drittländern durchgeführten Maßnahmen stehen mit der humanitären Politik der Union im Einklang und ergänzen sie gegebenenfalls; dabei werden die im Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegten humanitären Grundsätze beachtet.

(2)   Soforthilfemaßnahmen werden gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.

Artikel 22

Europäisches Migrationsnetzwerk

(1)   Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.

(2)   Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung stehen, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG festgelegt. Der Beschluss der Kommission ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Arbeit des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mittels öffentlicher Aufträge. Mit ihr wird sichergestellt, dass diese nationalen Kontaktstellen eine angemessene und rasche finanzielle Hilfe erhalten. Die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen der nationalen Kontaktstellen, für die 2014 Finanzhilfen gewährt werden, können ab dem 1. Januar 2014 bezuschusst werden.

(4)   Die Entscheidung 2008/381/EG wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Er erstellt — auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzes — den Entwurf des Tätigkeitsprogramms, insbesondere was die Ziele, Themenschwerpunkte und Richtbeträge für das Budget jeder nationalen Kontaktstelle anbelangt, um das reibungslose Funktionieren des EMN sicherzustellen, und billigt diesen Entwurf;“.

b)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission überwacht die Durchführung des Tätigkeitsprogramms und erstattet dem Lenkungsausschuss regelmäßig über die Durchführung sowie über die Entwicklung des EMN Bericht.“

ii)

Die Absätze 5 bis 8 werden gestrichen;

c)

Artikel 11 wird gestrichen;

d)

Artikel 12 wird gestrichen.

Artikel 23

Technische Hilfe

(1)   Auf Initiative der Kommission und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Fonds jährlich bis zu 2,5 Mio. EUR für technische Hilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.

(2)   Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 technische Hilfsmaßnahmen finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5,5 % des dem Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 1 000 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 24

Koordinierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür, dass bei Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch Unionsinstrumente unterstützt werden, angestrebt werden. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass diese Maßnahmen

a)

im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;

b)

sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren;

c)

den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Spezifische Bestimmungen betreffend die Pauschalbeträge für Neuansiedlungsmaßnahmen und die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 insbesondere zu Pauschalbeträgen und -sätzen werden die den Mitgliedstaaten für Neuansiedlungsmaßnahmen und/oder die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Pauschalbeträge

a)

nicht an die Verpflichtung geknüpft, statistische oder historische Angaben zugrunde zu legen, und

b)

unter der Voraussetzung gewährt, dass die Person, für die der Pauschalbetrag zugewiesen wurde, tatsächlich gemäß dieser Verordnung neu angesiedelt und/oder überstellt wurde.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 4 und 10 und Artikel 18 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 21. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von drei Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 4 und 10 und Artikel 18 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 4 und 10 und Artikel 18 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss „Ausschuss des Fonds für Asyl/Migration und Integration und für innere Sicherheit“, der durch Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzt wurde, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen auf Vorschlag der Kommission diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.

Artikel 29

Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finden unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung auf den Fonds Anwendung.

Artikel 30

Aufhebung

Die Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 31

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betreffenden Projekte und Jahresprogramme bis zu deren Abschluss noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG oder einer sonstigen für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt wurde. Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2008/381/EG des Rates oder einer sonstigen für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt wurde.

(2)   Bei dem Erlass von Beschlüssen über die Kofinanzierung durch diese Verordnung berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG, 2007/435/EG und 2008/381/EG vor dem 20. Mai 2014 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

(3)   Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2014 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt waren, hebt die Kommission automatisch bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

(4)   Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

(5)   Bis zum 30. Juni 2015 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Evaluierungsberichte über die Ergebnisse und Auswirkungen der im Rahmen der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG kofinanzierten Maßnahmen für den Zeitraum 2011-2013.

(6)   Bis zum 31. Dezember 2015 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Ex-post-Evaluierungsberichte im Rahmen der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 575/2007/EG und 2007/435/EG für den Zeitraum 2011-2013.

Artikel 32

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

(10)  Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

(11)  Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

(12)  Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

(13)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

(14)  Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 112 dieses Amtsblatts).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (siehe Seite 93 dieses Amtsblatts).

(18)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(20)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).


ANHANG I

Mehrjährige Aufteilung der Fondsmittel nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2014-2020 (in EUR)

Mitgliedstaat

Mindestbetrag

% der durchschnittlichen Zuweisungen 2011-2013 EFF+IF+ERF

Durchschnittsbetrag 2011-2013

INSGESAMT

AT

5 000 000

2,65  %

59 533 977

64 533 977

BE

5 000 000

3,75  %

84 250 977

89 250 977

BG

5 000 000

0,22  %

5 006 777

10 006 777

CY

10 000 000

0,99  %

22 308 677

32 308 677

CZ

5 000 000

0,94  %

21 185 177

26 185 177

DE

5 000 000

9,05  %

203 416 877

208 416 877

EE

5 000 000

0,23  %

5 156 577

10 156 577

ES

5 000 000

11,22  %

252 101 877

257 101 877

FI

5 000 000

0,82  %

18 488 777

23 488 777

FR

5 000 000

11,60  %

260 565 577

265 565 577

GR

5 000 000

11,32  %

254 348 877

259 348 877

HR

5 000 000

0,54  %

12 133 800

17 133 800

HU

5 000 000

0,83  %

18 713 477

23 713 477

IE

5 000 000

0,65  %

14 519 077

19 519 077

IT

5 000 000

13,59  %

305 355 777

310 355 777

LT

5 000 000

0,21  %

4 632 277

9 632 277

LU

5 000 000

0,10  %

2 160 577

7 160 577

LV

5 000 000

0,39  %

8 751 777

13 751 777

MT

10 000 000

0,32  %

7 178 877

17 178 877

NL

5 000 000

3,98  %

89 419 077

94 419 077

PL

5 000 000

2,60  %

58 410 477

63 410 477

PT

5 000 000

1,24  %

27 776 377

32 776 377

RO

5 000 000

0,75  %

16 915 877

21 915 877

SE

5 000 000

5,05  %

113 536 877

118 536 877

SI

5 000 000

0,43  %

9 725 477

14 725 477

SK

5 000 000

0,27  %

5 980 477

10 980 477

UK

5 000 000

16,26  %

365 425 577

370 425 577

Summe Mitgliedstaaten

145 000 000

100,00  %

2 247 000 000

2 392 000 000


ANHANG II

Liste spezifischer Maßnahmen gemäß Artikel 16

1.

Einrichtung und Ausbau von Zentren für den Transit und die Erfassung von Flüchtlingen in der Union insbesondere zur Unterstützung von Neuansiedlungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem UNHCR.

2.

Neue, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR eingeführte und auf die wichtigsten Transitländer ausgerichtete Konzepte für den Zugang zu Asylverfahren wie Schutzprogramme für bestimmte Gruppen oder bestimmte Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen.

3.

Gemeinsame integrationspolitische Initiativen von Mitgliedstaaten, wie gemeinsame Richtwerte, gegenseitige Kontrolle oder Tests mit europäischen Modulen, beispielsweise zum Spracherwerb oder zur Organisation von Einführungsprogrammen, mit dem Ziel einer besseren Abstimmung der Politik zwischen Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Behörden.

4.

Gemeinsame Initiativen mit dem Ziel der Festlegung und Anwendung neuer Konzepte für erste Maßnahmen und Schutznormen und Hilfe für unbegleitete Minderjährige.

5.

Gemeinsame Rückführungsaktionen, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen der Union.

6.

Gemeinsame Projekte zur Reintegration in den Herkunftsländern zwecks Gewährleistung einer dauerhaften Rückkehr und gemeinsame Maßnahmen, um die Kapazitäten von Drittländern zur Durchführung von Rückübernahmeabkommen der Union zu stärken.

7.

Gemeinsame Initiativen zur Familienzusammenführung und zur Reintegration unbegleiteter Minderjähriger im Herkunftsland.

8.

Gemeinsame Initiativen von Mitgliedstaaten im Bereich der legalen Zuwanderung, einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Migrationszentren in Drittländern, sowie gemeinsame Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, für die Nutzung ausschließlich legaler Migrationswege zu werben und über die Risiken der illegalen Migration zu informieren.


ANHANG III

Liste der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union

1.

Regionales Schutzprogramm in Osteuropa (Weißrussland, Moldau, Ukraine)

2.

Regionales Schutzprogramm am Horn von Afrika (Dschibuti, Kenia, Jemen)

3.

Regionales Schutzprogramm in Nordafrika (Ägypten, Libyen, Tunesien)

4.

Flüchtlinge im Gebiet Ostafrika/große Seen

5.

Irakische Flüchtlinge in Syrien, Libanon, Jordanien

6.

Irakische Flüchtlinge in der Türkei

7.

Syrische Flüchtlinge in der Region


ANHANG IV

Liste der gemeinsamen Indikatoren für die Messung der spezifischen Ziele

a)

Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in all seinen Aspekten, einschließlich seiner externen Dimension

i)

Zahl der Zielgruppenpersonen, die im Rahmen von aus dem Fonds geförderten Projekten im Bereich der Aufnahme- und Asylsysteme Hilfe erhalten haben.

Für die Zwecke der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator folgendermaßen aufgeschlüsselt:

Zahl der Zielgruppenpersonen, die im Rahmen der Asylverfahren Informationen erhalten haben und unterstützt worden sind,

Zahl der Zielgruppenpersonen, die einen Rechtsbeistand und eine Rechtsvertretung erhalten haben,

Zahl der schutzbedürftigen Personen und unbegleiteten Minderjährigen, die besonders unterstützt worden sind;

ii)

Kapazität (d. h. Anzahl Plätze) neuer Infrastrukturen für die Unterbringung zur Aufnahme gemäß den im Besitzstand der Union festgelegten gemeinsamen Anforderungen und bestehender Infrastrukturen für die Unterbringung zur Aufnahme, die gemäß denselben Anforderungen als Ergebnis der aus dem Fonds geförderten Projekte verbessert wurden sowie Prozentsatz im Verhältnis zur gesamten Kapazität für die Unterbringung zur Aufnahme;

iii)

Zahl der mit Unterstützung des Fonds in Asylfragen ausgebildeten Personen sowie ihr prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der in diesen Fragen ausgebildeten Personen;

iv)

Zahl der Informationsmaterialien über die Herkunftsländer und der mit Unterstützung des Fonds durchgeführten Erkundungsmissionen in den Herkunftsländern;

v)

Zahl der aus dem Fonds geförderten Projekte zur Entwicklung, zum Monitoring und zur Evaluierung der Asylpolitiken in den Mitgliedstaaten;

vi)

Zahl der mit Unterstützung des Fonds neu angesiedelten Personen.

b)

Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf unter Zurückdrängung des Missbrauchs der legalen Migration und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger

i)

Zahl der Zielgruppenpersonen, die an aus dem Fonds geförderten Ausreisevorbereitungsmaßnahmen teilgenommen haben;

ii)

Zahl der Zielgruppenpersonen, die durch Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen nationaler, lokaler und regionaler Strategien aus dem Fonds unterstützt worden sind.

Für die Zwecke der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird dieser Indikator folgendermaßen weiter aufgeschlüsselt:

Zahl der Zielgruppenpersonen, denen mit Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen geholfen wurde, auch mit Sprachunterricht und vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung des Eintritts in den Arbeitsmarkt;

Zahl der Zielgruppenpersonen, die Beratung und Unterstützung im Bereich Unterbringung erhalten haben;

Zahl der Zielgruppenpersonen, die medizinisch versorgt und psychologisch betreut worden sind;

Zahl der Zielgruppenpersonen, die mit Maßnahmen zur Förderung der demokratischen Teilhabe unterstützt worden sind;

iii)

Zahl der bestehenden lokalen, regionalen und nationalen politischen Rahmenvorgaben/Maßnahmen/Instrumente für die Eingliederung Drittstaatsangehöriger, an denen auch die Zivilgesellschaft und Zuwanderergemeinschaften sowie alle einschlägigen Akteure beteiligt sind und die Ergebnis der aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen sind;

iv)

Zahl der aus dem Fonds geförderten Kooperationsprojekte mit anderen Mitgliedstaaten zur Förderung der Eingliederung von Drittstaatsangehörigen;

v)

Zahl der aus dem Fonds geförderten Projekte zur Entwicklung, zum Monitoring und zur Evaluierung der Integrationspolitiken in den Mitgliedstaaten;

c)

Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern

i)

Zahl der mit Unterstützung des Fonds in Rückkehrfragen ausgebildeten Personen;

ii)

Zahl der Rückkehrer, die vor oder nach ihrer Rückkehr eine aus dem Fonds kofinanzierte Reintegration erhalten haben;

iii)

Zahl der Rückkehrer, deren Rückkehr aus dem Fonds kofinanziert wurde, und zwar sowohl der Personen, die freiwillig zurückkehrten, als auch der Personen, die abgeschoben wurden;

iv)

Zahl der dokumentierten, aus dem Fonds kofinanzierten Abschiebungen;

v)

Zahl der aus dem Fonds geförderten Projekte zur Entwicklung, zum Monitoring und zur Evaluierung der Reintegration in den Mitgliedstaaten;

d)

Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten.

i)

Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen und mit Unterstützung des Fonds von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;

ii)

Zahl der aus dem Fonds geförderten Kooperationsprojekte mit anderen Mitgliedstaaten zur Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten.