24.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 580/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2004 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (3) zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (im Folgenden „die Agentur“) erlassen.

(2)

Im Jahr 2008 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 bezüglich der Bestehensdauer der Agentur erlassen.

(3)

Ab November 2008 fand eine öffentliche Diskussion über die allgemeine Ausrichtung der europäischen Bemühungen um eine verbesserte Netz- und Informationssicherheit und eine Diskussion über die Agentur statt. Im Einklang mit ihrer Strategie zur besseren Rechtsetzung und als Beitrag zu dieser Diskussion leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation über die Ziele einer verstärkten Politik für die Netz- und Informationssicherheit auf Unionsebene ein, die von November 2008 bis Januar 2009 lief. Im Dezember 2009 führte diese Diskussion zu einer Entschließung des Rates vom 18. Dezember 2009 über ein kooperatives europäisches Vorgehen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit (5).

(4)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der öffentlichen Diskussion ist nun beabsichtigt, die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zu ersetzen.

(5)

Ein Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung der Agentur kann jedoch viel Zeit für Beratungen in Anspruch nehmen, und da das gegenwärtige Mandat der Agentur am 13. März 2012 ausläuft, ist es notwendig, eine Verlängerung zu beschließen, die sowohl ausreichend Raum für die Beratungen im Europäischen Parlament und im Rat schafft als auch die Kohärenz und Kontinuität gewährleistet.

(6)

Die Dauer des Bestehens der Agentur sollte deshalb bis zum 13. September 2013 verlängert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Dauer des Bestehens

Die Agentur wird zum 14. März 2004 für einen Zeitraum von neun Jahren und sechs Monaten errichtet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 35.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2011.

(3)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 321 vom 29.12.2009, S. 1.