8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/43


BESCHLUSS 2008/839/JI DES RATES

vom 24. Oktober 2008

über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schengener Informationssystem (SIS), das gemäß Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, sowie dessen Weiterentwicklung, SIS 1+, stellen wichtige Instrumente für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.

(2)

Die Kommission ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates (3) und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates (4) mit der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) betraut worden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsakte endet am 31. Dezember 2008. Der vorliegende Beschluss sollte daher die genannten Rechtsakte bis zu einem vom Rat gemäß dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (5) festzulegenden Zeitpunkt ergänzen.

(3)

SIS II wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (6) und den Beschluss 2007/533/JI geschaffen. Der vorliegende Beschluss sollte die Bestimmungen dieser Rechtsakte unberührt lassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates (7) und der Beschluss 2008/173/EG des Rates (8) sehen bestimmte Prüfungen von SIS II vor.

(5)

Die Entwicklung von SIS II sollte fortgesetzt und innerhalb des vom Rat am 6. Juni 2008 gebilligten allgemeinen SIS-II-Zeitplans abgeschlossen werden.

(6)

In uneingeschränkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein umfassender Test von SIS II nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses durchgeführt werden. Die Validierung dieses Tests sollte frühestmöglich nach Abschluss des Tests erfolgen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in dem Beschluss 2007/533/JI vorgesehen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten einen Test bezüglich des Austauschs von Zusatzinformationen durchführen.

(8)

Bezüglich SIS 1+ sieht das Schengener Durchführungsübereinkommen die Einrichtung einer technischen Unterstützungseinheit (des C.SIS) vor. Bezüglich SIS II ist in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und in dem Beschluss 2007/533/JI die Einrichtung eines Zentralen SIS II vorgesehen, das aus einer technischen Unterstützungseinheit und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) bestehen soll. Die technische Unterstützungseinheit des Zentralen SIS II sollte in Straßburg (Frankreich) und eine Backup-Einheit in Sankt Johann im Pongau (Österreich) eingerichtet werden.

(9)

Damit die möglichen Schwierigkeiten bei der Migration von SIS 1+ zu SIS II besser bewältigt werden können, sollte übergangsweise eine Migrationsarchitektur für das Schengener Informationssystem eingerichtet und getestet werden. Die Übergangsarchitektur sollte sich nicht auf die Betriebsbereitschaft von SIS 1+ auswirken. Es sollte ein Konverter von der Kommission gestellt werden.

(10)

Der ausschreibende Mitgliedstaat sollte für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmäßigkeit der in das Schengener Informationssystem eingegebenen Daten verantwortlich sein.

(11)

Die Kommission sollte für das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur zuständig bleiben. Diese Zuständigkeit schließt die Wartung und Weiterentwicklung von SIS II und seiner Kommunikationsinfrastruktur ein, wozu auch stets Fehlerbehebung gehört. Die Kommission sollte die gemeinsamen Tätigkeiten koordinieren und unterstützen. Die Kommission sollte insbesondere die erforderliche technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf Ebene des Zentralen SIS II, einschließlich eines Helpdesk, zur Verfügung stellen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sind für die Entwicklung und die Wartung ihrer nationalen Systeme (N.SIS II) verantwortlich und sollten dies auch bleiben.

(13)

Frankreich sollte für die technische Unterstützungseinheit von SIS 1+ verantwortlich bleiben, wie ausdrücklich in dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehen.

(14)

Die Vertreter der an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ihr Vorgehen im Rahmen des Rates abstimmen. Für dieses organisatorische Vorgehen muss ein Rahmen festgelegt werden.

(15)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, ihr durch diesen Beschluss übertragene Aufgaben sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesamthaushaltsplans stehende Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) im Wege der Auftragsvergabe Dritten, einschließlich nationalen Behörden, zu übertragen.

Bei allen derartigen Verträgen sind die Vorschriften des Datenschutzes und der Datensicherheit zu beachten und die Rolle der einschlägigen Datenschutzbehörden für den Bereich des SIS ist zu berücksichtigen, insbesondere die Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens und des vorliegenden Beschlusses.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission.

(17)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte, der gemäß dem Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (11) ernannt worden ist, hat die Aufgabe, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durchgeführten Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen zu überwachen. Das Schengener Durchführungsübereinkommen enthält spezifische Bestimmungen über den Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten.

(18)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung der Übergangsarchitektur und die Datenmigration von SIS 1+ zu SIS II, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(20)

Das Schengener Durchführungsübereinkommen sollte geändert werden, damit SIS 1+ in die Übergangsarchitektur integriert werden kann.

(21)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (12).

(22)

Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (13).

(23)

Dieser Beschluss lässt die mit den Beschlüssen 2000/365/EG bzw. 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Teilnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands an dem Schengen-Besitzstand unberührt.

(24)

Für Island und Norwegen stellt der vorliegende Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (15) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(25)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (17) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Union genannten Bereich fallen.

(26)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/262/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls und über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (18) genannten Bereichfallen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Allgemeines Ziel

(1)   Das Schengener Informationssystem (SIS 1+), das gemäß Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens errichtet wurde, wird durch ein neues System, das Schengener Informationssystem II (SIS II), ersetzt, dessen Einrichtung, Betrieb und Nutzung durch den Beschluss 2007/533/JI geregelt wird.

(2)   SIS II wird gemäß den Verfahren und der Aufgabenteilung, die in dem vorliegenden Beschluss festgelegt sind, von der Kommission und den Mitgliedstaaten als einziges integriertes System entwickelt und wird für seinen Betrieb vorbereitet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zentrales SIS II“ die technische Unterstützungseinheit von SIS II, die eine Datenbank (SIS-II-Datenbank) und eine einheitliche nationale Schnittstelle (NI-SIS) umfasst;

b)

„C.SIS“ die technische Unterstützungseinheit von SIS 1+, die die Referenzdatenbank für SIS 1+ und die einheitliche nationale Schnittstelle (N.COM) umfasst;

c)

„N.SIS“ das nationale System von SIS 1+, das aus den nationalen, mit dem C.SIS kommunizierenden Datensystemen besteht;

d)

„N.SIS II“ das nationale System von SIS II, das aus den nationalen, mit dem Zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht;

e)

„Konverter“ ein technisches Werkzeug, das die konsistente und zuverlässige Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II ermöglicht und dabei die Funktionen nach Artikel 10 Absatz 3 sicherstellt;

f)

„umfassender Test“ den in Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI genannten Test;

g)

„Test über den Austausch von Zusatzinformationen“ Funktionstests zwischen den SIRENE-Büros.

Artikel 3

Gegenstand und Geltungsbereich

In diesem Beschluss werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die folgenden Aufgabenstellungen festgelegt:

a)

Wartung und Weiterentwicklung von SIS II;

b)

umfassender Test von SIS II;

c)

Test über den Austausch von Zusatzinformationen;

d)

Weiterentwicklung und Test eines Konverters;

e)

Einrichtung und Test einer vorübergehenden Migrationsarchitektur;

f)

Migration von SIS 1+ zu SIS II.

Artikel 4

Technische Komponenten der Migrationsarchitektur

Zur Sicherstellung der Migration von SIS 1+ zu SIS II sind folgende Komponenten erforderlich:

a)

das C.SIS und der Anschluss an den Konverter;

b)

die Kommunikationsinfrastruktur für SIS 1+, mit der die Kommunikation zwischen dem C.SIS und den N.SIS sichergestellt wird;

c)

die N.SIS;

d)

das Zentrale SIS II, die NI-SIS und die Kommunikationsinfrastruktur für SIS II für die Kommunikation des Zentralen SIS II mit den N.SIS II und dem Konverter;

e)

die N.SIS II;

f)

der Konverter.

Artikel 5

Hauptzuständigkeiten bei der Entwicklung von SIS II

(1)   Die Kommission sorgt für die Weiterentwicklung des Zentralen SIS II, der Kommunikationsinfrastruktur und des Konverters.

(2)   Frankreich stellt gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen das C.SIS zur Verfügung und betreibt das C.SIS.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Weiterentwicklung der N.SIS II.

(4)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten warten die N.SIS gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

(5)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen die Kommunikationsinfrastruktur für SIS 1+ zur Verfügung und betreiben diese Kommunikationsinfrastruktur.

(6)   Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten und leistet die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3.

Artikel 6

Fortsetzung der Entwicklung

Die zur Weiterentwicklung von SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die für die Behebung von Fehlern erforderlich sind, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Die zur Weiterentwicklung von SIS II gemäß Artikel 5 Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen, soweit diese die einheitliche nationale Schnittstelle zur Sicherstellung der Kompatibilität zwischen den N.SIS II und dem Zentralen SIS II betreffen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Haupttätigkeiten

(1)   Die Kommission führt gemeinsam mit den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen umfassenden Test durch.

(2)   Es wird übergangsweise eine SIS-Migrationsarchitektur eingerichtet, und die Kommission führt gemeinsam mit den übrigen an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Test dieser Architektur durch.

(3)   Die Kommission und die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen die Migration von SIS 1+ zu SIS II durch.

(4)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen einen Test zur Prüfung des Austauschs von Zusatzinformationen durch.

(5)   Die Kommission leistet auf Ebene des Zentralen SIS II die erforderliche Unterstützung für die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4.

(6)   Die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden von der Kommission und den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat koordiniert.

Artikel 8

Umfassender Test

(1)   Mit dem umfassenden Test wird erst begonnen, nachdem die Kommission erklärt hat, dass die Prüfungen nach Artikel 1 des Beschlusses 2008/173/JI nach ihrer Ansicht so erfolgreich verlaufen sind, dass mit diesem Test begonnen werden kann.

(2)   Es wird ein umfassender Test durchgeführt, der insbesondere darauf abzielt, den Abschluss der erforderlichen technischen Vorkehrungen seitens der Kommission und der an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten zu bestätigen und den Nachweis zu erbringen, dass das Leistungsniveau von SIS II mindestens dem von SIS 1+ entspricht.

(3)   Der umfassende Test wird von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der N.SIS II und von der Kommission hinsichtlich des Zentralen SIS II durchgeführt.

(4)   Der umfassende Test erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt wird.

(5)   Der umfassende Test gründet sich auf die technischen Spezifikationen, die die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat in Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegt haben.

(6)   Die Kommission und die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten legen im Rat die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, ob die nötigen technischen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-II-Daten abgeschlossen sind und das Leistungsniveau von SIS II mindestens dem von SIS 1+ entspricht.

(7)   Die Testergebnisse werden anhand der in Absatz 6 genannten Kriterien von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat und von der Kommission analysiert. Die Testergebnisse werden gemäß Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 2007/533/JI validiert.

(8)   Die nicht an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem umfassenden Test teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.

Artikel 9

Test über den Austausch von Zusatzinformationen

(1)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten führen funktionale SIRENE-Tests durch.

(2)   Die Kommission stellt das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur während der Durchführung des Tests über den Austausch von Zusatzinformationen zur Verfügung.

(3)   Der Test über den Austausch von Zusatzinformationen erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt wird.

(4)   Der Test über den Austausch von Zusatzinformationen basiert auf technischen Spezifikationen, die die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat festgelegt haben.

(5)   Die Testergebnisse werden von den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat analysiert.

(6)   Die nicht an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten können an dem Test über den Austausch von Zusatzinformationen teilnehmen. Ihre Testergebnisse berühren nicht die Gesamtvalidierung des Tests.

Artikel 10

Übergangsarchitektur

(1)   Es wird übergangsweise eine Migrationsarchitektur für das SIS eingerichtet. Anhand des Konverters werden das Zentrale SIS II und das C.SIS während eines Übergangszeitraums miteinander verbunden. Die N.SIS sind mit dem C.SIS verbunden, die N.SIS II mit dem Zentralen SIS II.

(2)   Die Kommission stellt einen Konverter, das Zentrale SIS II und dessen Kommunikationsinfrastruktur als Teil der Übergangsarchitektur zur Verfügung.

(3)   Der Konverter konvertiert Daten in beide Richtungen zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II und synchronisiert das C.SIS und das Zentrale SIS II.

(4)   Die Kommission testet die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und dem Konverter.

(5)   Frankreich testet die Kommunikation zwischen dem C.SIS und dem Konverter.

(6)   Die Kommission und Frankreich testen die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und dem C.SIS über den Konverter.

(7)   Frankreich schließt das C.SIS gemeinsam mit der Kommission über den Konverter an das Zentrale SIS II an.

(8)   Die Kommission führt zusammen mit Frankreich und den übrigen an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten die Prüfung der gesamten übergangsweise einzurichtenden SIS-Migrationsarchitektur gemäß einem Testplan der Kommission durch.

(9)   Frankreich stellt erforderlichenfalls Daten für Testzwecke zur Verfügung.

Artikel 11

Migration von SIS 1+ zu SIS II

(1)   Für die Migration vom C.SIS zum Zentralen SIS II stellt Frankreich die Datenbank von SIS 1+ zur Verfügung und die Kommission fügt die Datenbank von SIS 1+ in das zentrale SIS II ein.

(2)   Die an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten migrieren bis 30. September 2009 mittels der Übergangsarchitektur mit Unterstützung Frankreichs und der Kommission von N.SIS zu N.SIS II. Dieser Termin kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 geändert werden.

(3)   Die Migration des nationalen Systems von SIS 1+ zu SIS II besteht aus dem Laden der Daten des N.SIS II, wenn dieses N.SIS II einen Datenbestand, die nationale Kopie, umfassen soll, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält, und dem anschließenden Umstieg vom N.SIS zum N.SIS II für jeden Mitgliedstaat. Die Migration erfolgt nach einem genauen Zeitplan, der von der Kommission und den an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat vorgelegt wird.

(4)   Die Kommission unterstützt die Koordinierung und die gemeinsamen Tätigkeiten während der Migration.

(5)   Der im Rahmen der Migration vorgesehene Umstieg erfolgt nach der Validierung gemäß Artikel 8 Absatz 7.

Artikel 12

Rechtlicher Rahmen

Während der Migration gilt für das Schengener Informationssystem weiterhin Titel IV des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Artikel 13

Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten im Hinblick auf die Durchführung aller Tätigkeiten nach diesem Beschluss zusammen.

(2)   Die Kommission leistet insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene des Zentralen SIS II für das Testen und die Migration der N.SIS II.

(3)   Die Mitgliedstaaten leisten insbesondere die erforderliche Unterstützung auf Ebene der N.SIS II für das Testen der Übergangsinfrastruktur.

Artikel 14

Protokollierung im Zentralen SIS II

(1)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV des Schengener Durchführungsübereinkommens stellt die Kommission sicher, dass jeder Zugriff auf im Zentralen SIS II gespeicherte personenbezogene Daten und jeder Austausch dieser Daten protokolliert wird, um die Rechtmäßigkeit der Abfrage zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überwachen und das einwandfreie Funktionieren des Zentralen SIS II und der nationalen Systeme sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten zu können.

(2)   Die Protokolle enthalten insbesondere das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde.

(3)   Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.

(4)   Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.

(5)   Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des Zentralen SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Artikel 15

Kosten

(1)   Die Kosten, die sich aus der Migration, dem umfassenden Test, dem Test über den Austausch von Zusatzinformationen sowie den Wartungs- und Entwicklungsarbeiten am Zentralen SIS II oder an der Kommunikationsinfrastruktur ergeben, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

(2)   Die Kosten für die Migration, die Prüfung, die Wartung und die Weiterentwicklung der nationalen Systeme werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

(3)   Die Kosten der auf Ebene von SIS 1+ geleisteten Arbeiten — einschließlich der ergänzenden Tätigkeiten, die von Frankreich im Namen der an SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden — werden nach Maßgabe des Artikels 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens finanziert.

Artikel 16

Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens

Die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens werden wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 92A

(1)   Ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates (19) und des Beschlusses 2008/839/JI des Rates (20) und gestützt auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung kann die technische Architektur des Schengener Informationssystems ergänzt werden durch:

a)

ein zusätzliches zentrales System, bestehend aus

einer technischen Unterstützungseinheit (Zentrales SIS II), die sich in Frankreich befindet, und einem Backup des Zentralen SIS II, das sich in Österreich befindet, mit der SIS II-Datenbank und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS);

einer technischen Verbindung zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II über den Konverter für die Konvertierung und die Synchronisation der Daten zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II;

b)

einem nationalen System (N.SIS II), das aus den nationalen Datensystemen besteht und mit dem Zentralen SIS II kommuniziert;

c)

einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und den N.SIS II, angeschlossen an die NI-SIS.

(2)   Das N.SIS II kann den in Artikel 92 dieses Übereinkommens genannten nationalen Teil ersetzen; in diesem Fall brauchen die Mitgliedstaaten keinen nationalen Datenbestand unterhalten.

(3)   Die Datenbank des Zentralen SIS II steht für Abfragen im automatisierten Verfahren im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats zur Verfügung.

(4)   Falls ein Mitgliedstaat seinen nationalen Teil durch das N.SIS II ersetzt, werden die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 genannten obligatorischen Funktionen der technischen Unterstützungseinheit gegenüber diesem nationalen Teil — unbeschadet der in dem Beschluss 2008/839/JI des Rates und der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates genannten Pflichten — zu obligatorischen Funktionen gegenüber dem Zentralen SIS II.

(5)   Das Zentrale SIS II stellt die erforderlichen Dienste für die Eingabe und die Verarbeitung von SIS-Daten, die Online-Aktualisierung der nationalen Kopien der N.SIS II, die Synchronisation und die Kohärenz zwischen den nationalen Kopien der N.SIS II und der Datenbank des Zentralen SIS II zur Verfügung und stellt die Vorgänge für die Initialisierung und die Wiederherstellung der nationalen Kopien der N.SIS II bereit.

(6)   Frankreich, das für die technische Unterstützungseinheit zuständig ist, die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass ein Abruf aus den Datenbeständen der N.SIS II oder aus der SIS-II-Datenbank ein Ergebnis liefert, das dem eines Abrufs aus der Datenbank der in Artikel 92 Absatz 2 genannten nationalen Teile gleichwertig ist.

2.

Artikel 119 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit sowie die Kosten der Tätigkeiten, die von Frankreich in Verbindung mit den ihm übertragenen Aufgaben in Anwendung des Beschlusses 2008/839/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates durchgeführt werden, werden von den Mitgliedstaaten gemeinsam getragen.“

3.

Artikel 119 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems sowie für die Erfüllung der dem nationalen System gemäß dem Beschluss 2008/839/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates und obliegenden Aufgaben trägt jeder Mitgliedstaat selbst.“

Artikel 17

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren nach Artikel 67 des Beschlusses 2007/533/JI.

Artikel 18

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jeden Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Fortschrittsbericht über die Entwicklung von SIS II und die Migration von SIS 1+ zu SIS II vor.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI festzulegenden Zeitpunkt, auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 2010.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Stellungnahme vom 24. September 2008, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(4)  ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(6)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(7)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

(12)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(13)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(14)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(15)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(16)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(17)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(18)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

(19)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1

(20)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.“