13.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. November 2009

über das Verfahren für Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln der Ursprungsprotokolle im Anhang zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit AKP-Staaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/399/EG

(2009/832/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) („AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“), und seine Protokolle, darunter das Protokoll 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ist gemäß Artikel 37 Absatz 1 des genannten Abkommens am 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten.

(2)

Wie in Artikel 37 Absatz 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehen, wurden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („WPA“) mit regionalen Gruppen der Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“) ausgehandelt. Diese WPA werden seit dem 1. Januar 2008 nach und nach unterzeichnet.

(3)

Artikel 39 des Protokolls I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen („Ursprungsprotokoll“) des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) — des ersten mit den AKP-Staaten geschlossenen WPA — sieht ein Verfahren für die Gewährung von Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln auf Antrag eines AKP-Staats vor, der das WPA unterzeichnet hat. Ausnahmeregelungen sollten durch einen zuständigen Ausschuss angenommen werden. Für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft innerhalb dieses Ausschusses sollte ein Verfahren festgelegt werden, das auch für ähnliche Vorschriften in den Ursprungsprotokollen anderer WPA gelten kann, die künftig mit AKP-Staaten unterzeichnet werden.

(4)

Gemäß Artikel 39 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls ist ein Beschluss so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags auf Ausnahmeregelung bei der Gemeinschaft zu fassen. Teilt die Gemeinschaft dem Antrag stellenden AKP-Staat ihren Standpunkt zu dem Antrag nicht innerhalb dieser Frist mit, so gilt der Antrag als angenommen.

(5)

Daher muss ein Verfahren beschlossen werden, das gewährleistet, dass der Standpunkt der Gemeinschaft ausreichend früh festgelegt und den AKP-Staaten, die WPA unterzeichnet haben, mitgeteilt wird, so dass der einschlägige Beschluss vor Ablauf der Frist gefasst werden kann.

(6)

Mit dem Beschluss 2000/399/EG des Rates vom 16. Juni 2000 über das Verfahren für Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (3) wurden der Kommission die Befugnisse für die Festlegung eines gemeinsamen Standpunktes der Gemeinschaft zu einem von den AKP-Staaten übermittelten Antrag auf eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln des Protokolls 1 in Anhang V zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen übertragen.

(7)

Nunmehr ist eine ähnliche Befugnisübertragung auf die Kommission hinsichtlich der Anträge auf Ausnahmeregelungen zu den in den Ursprungsprotokollen der WPA festgelegten Ursprungsregeln vorzusehen.

(8)

Der Beschluss 2000/399/EG sollte daher aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu einem von den AKP-Staaten, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) unterzeichnet haben, übermittelten Antrag auf eine Ausnahmeregelung zu den in den Ursprungsprotokollen der WPA festgelegten Ursprungsregeln wird von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 2 festgelegt.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 284a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) eingesetzt wurde.

(2)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss für den Zollkodex innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Ausnahmeregelung bei der Gemeinschaft einen Entwurf des Standpunkts der Gemeinschaft. Der Ausschuss für den Zollkodex gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzt. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)   Die Kommission legt den Standpunkt der Gemeinschaft fest und übermittelt ihn unverzüglich dem im Rahmen des jeweiligen WPA eingesetzten zuständigen Ausschuss. Stimmt der Standpunkt der Gemeinschaft jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex nicht überein, so teilt ihn die Kommission dem Rat unverzüglich mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission seine Übermittlung an den im Rahmen des jeweiligen WPA eingesetzten zuständigen Ausschuss um einen Zeitraum von 25 Arbeitstagen nach der Abstimmung im Ausschuss für den Zollkodex.

(4)   Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Standpunkt der Gemeinschaft festlegen.

Artikel 3

(1)   Der Beschluss 2000/399/EG wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 151 vom 24.6.2000, S. 16.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.