29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Dezember 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens

(2012/105/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung von Rohholzeinfuhren für die Union sowie der Bedeutung der Russischen Föderation als Rohholzlieferant für die Union verhandelte die Kommission mit der Russischen Föderation über Verpflichtungen zur Senkung oder Abschaffung der derzeit von Letzterer erhobenen Ausfuhrzölle, unter anderem für Rohholz.

(2)

Diese Verpflichtungen, die mit dem Beitritt der Russischen Föderation in ihre Liste von Verpflichtungen gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) aufgenommen werden, beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde für Ausfuhren in die Union zugewiesen.

(3)

Im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO handelte die Kommission — im Namen der Europäischen Union — ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung der Zollkontingente für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) aus.

(4)

Nach Maßgabe dieses Abkommens handelten die Union und die Russische Föderation detaillierte technische Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente aus, die in einem Protokoll über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) enthalten sind.

(5)

Das Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet werden.

(6)

Da sichergestellt werden muss, dass das erforderliche Verwaltungssystem für die Zollkontingente für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO angewandt wird, sollten das Abkommen und das Protokoll ab diesem Tag vorläufig angewandt werden, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(7)

Um einheitliche Durchführungsbedingungen für die Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (1), ausgeübt werden.

(8)

Zum Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffend die unionsinterne Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation sollte das Prüfverfahren angewandt werden, da diese Rechtsakte die gemeinsame Handelspolitik betreffen und daher unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens werden im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen und das Protokoll werden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und nach Artikel 26 Absatz 3 des Protokolls ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (2).

Artikel 4

Die Kommission erlässt ausführliche Regeln für die Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 5 genannten Prüfverfahrens erlassen.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Genf am 14. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOGAJ


(1)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(2)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen und das Protokoll vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.