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Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen

Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/2003 S. 0063 - 0067


Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 8. April 2003

zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 153 des Vertrags leistet die Gemeinschaft zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher.

(2) In seiner Entschließung vom 13. März 1984(4) hat das Europäische Parlament die Pflicht zur Benutzung von Sicherheitsgurten auf allen Straßen, und zwar sowohl innerorts als auch außerorts, zu einer vorrangigen Maßnahme erklärt. In seiner Entschließung vom 18. Februar 1986(5) hat das Parlament die Notwendigkeit hervorgehoben, für alle Fahrzeuginsassen, einschließlich Kindern, eine Gurtanlegepflicht einzuführen, ausgenommen in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs.

(3) In der Richtlinie 91/671/EWG(6) wird die Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, verbindlich vorgeschrieben. In der Richtlinie wird jedoch nicht angegeben, welche Art von Rückhalteeinrichtung geeignet wäre; außerdem wird die Beförderung von nicht gesicherten Kindern zugelassen, falls keine geeignete Rückhalteeinrichtung vorhanden ist.

(4) Es ist eine konsequentere Benutzung solcher Einrichtungen erforderlich und somit eine striktere Einhaltung der grundsätzlichen Gurtanlegepflicht, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.

(5) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates(7) ist die Gemeinschaft dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten.

(6) Mit dem Beitritt zu diesem Übereinkommen ist die Gemeinschaft genau bezeichneten Regelungen beigetreten, die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassen wurden; hierzu zählt insbesondere die Regelung über die Genehmigung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen.

(7) Wenngleich die Zahl der als Pkw-Insassen bei Unfällen tödlich verletzten Kinder im Vergleich zu der als Fußgänger oder Radfahrer tödlich verunglückten Kinder relativ gering ist, sollten die gemeinsamen Vorschriften über den Schutz von Kindern verschärft werden. Untersuchungen haben insbesondere gezeigt, dass die Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen wesentlich zu einer Verminderung der Schwere von Unfallverletzungen beitragen kann und dass für nicht gesicherte Kinder ein größeres Risiko schwererer Verletzungen besteht als für gesicherte Kinder.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten nach Zustimmung der Kommission die Möglichkeit haben, in sehr speziellen Fällen bestimmte Ausnahmen für die Beförderung in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten; im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um einen Missbrauch zu verhindern.

(9) Da Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 in zunehmendem Maß mit Sicherheitsgurten gemäß den Richtlinien 96/36/EG(8), 96/37/EG(9) bzw. 96/38/EG(10) der Kommission ausgestattet werden, ist es folgerichtig, für sitzend beförderte Fahrgäste das Anlegen der Gurte vorzuschreiben. Fahrgäste von Fahrzeugen dieser Klassen sollten auf die Pflicht, während der Fahrt die Sicherheitsgurte anzulegen, hingewiesen werden.

(10) Derzeit gibt es keine auf Gemeinschaftsebene anerkannten Untersuchungen zum Einsatz von Sicherheitssystemen für Kinder unter drei Jahren in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3. Da es wichtig ist, Kinder vor Unfällen jeglicher Art zu schützen, sollte die Kommission diese Untersuchungen durchführen, um zu klären, welche Gemeinschaftsregelung in Bezug auf die Beförderung von Kindern in diesen Fahrzeugen am besten geeignet wäre. Bis die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die anzuwendende Regelung frei zu wählen.

(11) Die Sicherheitssysteme unterliegen einem ständigen Prozess der technischen Weiterentwicklung. Daher sollte eine Regelung für technische Anpassungen vorgesehen werden.

(12) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/671/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen".

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3 sowie N1, N2 und N3 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG(12) mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie

- gelten für Sicherheitssysteme einschließlich Sicherheitsgurte und Kinderrückhalteeinrichtungen und deren Bestandteilen die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 77/541/EWG(13) für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1;

- bezeichnet der Ausdruck 'nach hinten gerichtet' die Tatsache, dass ein Sitz entgegen der normalen Fahrtrichtung des Fahrzeugs ausgerichtet ist.

(3) Kinderrückhalteeinrichtungen werden in fünf 'Gewichtsgruppen' eingeteilt:

a) Gruppe 0 für Kinder mit einem Gewicht unter 10 kg;

b) Gruppe 0 + für Kinder mit einem Gewicht unter 13 kg;

c) Gruppe I für Kinder mit einem Gewicht zwischen 9 kg und 18 kg;

d) Gruppe II für Kinder mit einem Gewicht zwischen 15 kg und 25 kg;

e) Gruppe III für Kinder mit einem Gewicht zwischen 22 kg und 36 kg.

(4) Kinderrückhalteeinrichtungen werden in zwei Klassen unterteilt:

a) Integrierte Rückhalteeinrichtungen: Diese Einrichtungen bestehen aus einer Kombination von Gurten oder biegsamen Teilen mit Verschluss-, Verstell- und Befestigungseinrichtungen und in einigen Fällen einem zusätzlichen Sitz und/oder einem Aufprallschutz und können mit einem oder mehreren eigenen integrierten Gurt(en) befestigt werden.

b) Nichtintegrierte Rückhalteeinrichtungen: Diese Einrichtungen können aus einer Teil-Rückhalteeinrichtung bestehen, die bei Benutzung in Verbindung mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene, der um den Körper des Kindes verläuft oder die Einrichtung, in der sich das Kind befindet, zurückhält, eine vollständige Kinderrückhalteeinrichtung bildet."

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und N3

a) i) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen.

Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, die in mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 befördert werden, sind durch eine integrierte oder nichtintegrierte Kinderrückhalteeinrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstaben a) und b) zu sichern, die für das Gewicht des Kindes gemäß Artikel 1 Absatz 3 geeignet ist.

In nicht mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3

- dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden;

- müssen Kinder im Alter von drei Jahren und darüber, wenn sie kleiner als 150 cm sind, unbeschadet der Ziffer ii) einen anderen als den Vordersitz belegen.

ii) Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass in ihrem Hoheitsgebiet Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, aber mindestens 135 cm mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert werden. Diese Größenbeschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 7b Absatz 2 überprüft.

iii) Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass in ihrem Hoheitsgebiet die unter den Ziffern i) und ii) genannten Kinder bei der Beförderung in Taxis nicht durch eine Kinderrückhalteeinrichtung gesichert werden. Jedoch müssen diese Kinder in Taxis, die nicht mit Kinderrückhalteeinrichtungen ausgestattet sind, auf anderen Sitzen als den vorderen Fahrgastsitzen befördert werden.

b) Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Fahrgastsitz nicht in einem nach hinten gerichteten Sicherheitssitz befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender Weise automatisch selbst ab.

c) Wird eine Kinderrückhalteeinrichtung verwendet, so muss sie nach den Vorschriften der Regelung 44/03 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder der Richtlinie 77/541/EWG oder nachfolgender Anpassungen dieser Regelung bzw. dieser Richtlinie zugelassen sein.

d) Bis zum 8. April 2008 können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen gestatten, die nach den jeweiligen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Einrichtung geltenden nationalen Vorschriften oder nach nationalen Vorschriften, die denen der Regelung 44/03 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder der Richtlinie 77/541/EWG gleichwertig sind, zugelassen worden sind.

(2) Fahrzeuge der Klassen M2 und M3:

a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Insassen im Alter von drei Jahren und darüber in den am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden.

Kinderrückhalteeinrichtungen werden gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) zugelassen.

b) Die Fahrgäste von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 sind auf die Pflicht hinzuweisen, einen Sicherheitsgurt während der Fahrt dann anzulegen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Der Hinweis hat mindestens auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

- durch den Fahrer;

- durch den Busbegleiter oder die als Leiter der Gruppe benannte Person;

- durch audiovisuelle Mittel (z. B. Videoaufzeichnung);

- durch Schilder und/oder das von den Mitgliedstaaten nach dem gemeinschaftlichen Muster im Anhang festgelegte Piktogramm, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind."

4. Artikel 4 wird gestrichen.

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können für die Beförderung in ihrem Hoheitsgebiet mit Zustimmung der Kommission über die Ausnahmen des Artikels 5 hinaus weitere Ausnahmen gestatten, um

- besondere physische Bedingungen oder zeitlich begrenzte besondere Umstände zu berücksichtigen;

- die uneingeschränkte Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten zu ermöglichen;

- eine ungehinderte Ausführung von Tätigkeiten zu gewährleisten, die mit Diensten für die öffentliche Ordnung, Sicherheit bzw. Hilfe im Notfall verbunden sind;

- zu erlauben, dass ein drittes Kind im Alter von drei Jahren und darüber und mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm durch einen Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert wird, wenn die Verwendung von zwei Kinderrückhalteeinrichtungen auf den Rücksitzen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 aus Platzgründen den Einsatz einer dritten Einrichtung nicht zulässt;

- zu erlauben, dass Kinder im Alter von drei Jahren und darüber auf den Rücksitzen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 durch einen Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert werden, wenn es sich um eine gelegentliche Beförderung über eine kurze Entfernung handelt und keine oder nicht genügend Kinderrückhalteeinrichtungen in dem Fahrzeug vorhanden sind;

- den besonderen Einsatzbedingungen von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Rechnung zu tragen, die im örtlichen Verkehr in Stadtgebieten oder in Ortschaften eingesetzt werden bzw. in denen Stehplätze zugelassen sind."

6. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 6a

Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Kommission über die Ausnahmen der Artikel 5 und 6 hinaus weitere befristete Ausnahmen gestatten, um für den örtlichen Verkehrsbetrieb, insbesondere für Schulbusse, unter Einhaltung der Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 die Beförderung einer Zahl von Kindern auf Sitzplätzen zu erlauben, die über der Zahl der verfügbaren, mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätze liegt.

Die vom Mitgliedstaat festgelegte Dauer der Gültigkeit dieser Ausnahmen darf fünf Jahre ab dem 8. April 2003 nicht überschreiten.

Artikel 6b

Die Mitgliedstaaten können für die Beförderung in ihrem Hoheitsgebiet über die Ausnahmen der Artikel 5 und 6 hinaus weitere befristete Ausnahmen gestatten, um zu erlauben, dass unter Einhaltung der Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats auf anderen Sitzen als den Vordersitzen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 eine Anzahl von Personen befördert wird, die über der Zahl der verfügbaren Sitzplätze, die mit Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sind, liegt.

Die vom Mitgliedstaat festgelegte Dauer der Gültigkeit dieser Ausnahmen darf sechs Jahre ab dem 8. April 2003 nicht überschreiten."

7. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 7a

(1) Die Artikel 2 und 6 können zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts nach dem Verfahren des Artikels 7 b Absatz 2 angepasst werden.

(2) Die Kommission führt weitere Untersuchungen zu der Frage durch, welche Sicherheitssysteme zur Verbesserung des Schutzes aller Fahrzeuginsassen gegen Unfälle jeglicher Art am besten geeignet sind. Sie unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Untersuchungen sowie über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere über die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 eingeräumten Ausnahmeregelungen; darin wird geprüft, ob die Sicherheitsmaßnahmen zu verschärfen sind und eine weiter gehende Harmonisierung erforderlich ist. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 7b

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(14) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung:"

8. Der im Anhang wiedergegebene Anhang wird angefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. Mai 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 330.

(2) ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 30.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. Mai 2001 (ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 156), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. November 2002 (ABl. C 299 E vom 3.12.2002, S. 38) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C 104 vom 16.4.1984, S. 38.

(5) ABl. C 68 vom 24.3.1986, S. 35.

(6) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26.

(7) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(8) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme von Kraftfahrzeugen (ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15).

(9) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28).

(10) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95).

(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).

(13) Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/3/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1).

(14) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

"ANHANG

GEMEINSCHAFTLICHES MUSTER FÜR DAS PIKTOGRAMM, DAS AN JEDEM MIT EINEM SICHERHEITSGURT AUSGESTATTETEN SITZPLATZ IN FAHRZEUGEN DER KLASSEN M2 UND M3 IM SINNE DER RICHTLINIE 91/671/EG DEUTLICH SICHTBAR ANZUBRINGEN IST

(Farbliche Gestaltung: weiße Silhouette auf blauem Hintergrund)

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