Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen
Amtsblatt Nr. L 147 vom 09/06/1975 S. 0040 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0125
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0092
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0125
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0119
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0119
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 20 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen ( 75/324/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In einigen Mitgliedstaaten müssen Aerosolpackungen bestimmte technische Merkmale aufweisen , die durch zwingende Vorschriften festgelegt sind . Diese Vorschriften sind in jedem Mitgliedstaat verschieden und behindern durch ihre Unterschiedlichkeit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft . Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können beseitigt werden , wenn von allen Mitgliedstaaten dieselben Bestimmungen entweder in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften angenommen werden . Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Herstellung , die Abfuellung und die Nennfuellmengen der Aerosolpackungen . Beim gegenwärtigen Stand der Technik ist es zweckmässig , den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall , Glas oder Kunststoff zu beschränken . Die Berücksichtigung des technischen Fortschritts macht eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften des Anhangs zu dieser Richtlinie erforderlich . Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern , muß ein Verfahren eingeführt werden , das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie " Aerosolpackungen " an den technischen Fortschritt vorsieht . Da es vorkommen kann , daß auf dem Markt befindliche Aerosolpackungen trotz Übereinstimmung mit der Richtlinie und ihrem Anhang die Sicherheit gefährden , muß ein Verfahren vorgesehen werden , das es ermöglicht , dieser Gefahr entgegenzutreten - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für Aerosolpackungen gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 , mit Ausnahme solcher Aerosolpackungen , deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweist und solcher , deren Behälter ein grösseres Gesamtfassungsvermögen hat , als es unter 3.1 , 4.1.1 , 4.2.1 , 5.1 und 5.2 des Anhangs zu dieser Richtlinie angegeben ist . Artikel 2 Unter Aerosolpackung im Sinne dieser Richtlinie versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall , Glas oder Kunststoff , einschließlich des darin enthaltenen verdichteten , verfluessigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit , Paste oder Pulver , der mit einer Entn * hmevorrichtung versehen ist , die es ermöglicht , seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder fluessigen Partikeln als Schaum , Paste , Pulver oder in fluessigem Zustand austreten zu lassen . Artikel 3 Der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackungen Verantwortliche versieht die Aerosolpackungen mit dem Zeichen " 3 " und bescheinigt somit , daß sie dieser Richtlinie und ihrem Anhang entsprechen . Artikel 4 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer Aerosolpackung nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihrem Anhang enthaltenen Anforderungen ablehnen , verbieten oder beschränken , wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihres Anhangs entspricht . Artikel 5 Die zur Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen des Anhangs zu dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt . Artikel 6 ( 1 ) Es wird ein Ausschluß für die Anpassung der Richtlinie " Aerosolpackungen " an den technischen Fortschritt , im folgenden " Ausschuß " genannt , eingesetzt , der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammensetzt . ( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Artikel 7 ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Monaten Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen . Artikel 8 ( 1 ) Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Richtlinien , insbesondere der Richtlinien über gefährliche Stoffe und Zubereitungen , muß jede Aerosolpackung oder ein Etikett , das daran befestigt ist , wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Grösse keine Angaben angebracht werden können ( Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger ) , gut sichtbar , lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen : a ) Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person , die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist , b ) das Symbol für die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie , nämlich das Zeichen " 3 " ( umgekehrtes Epsilon ) , c ) kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfuell-Loses , d ) die unter Nummer 2.2 des Anhangs aufgeführten Angaben , e ) das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhalts . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen , daß der Text der Etikettierung in der oder den Landessprachen abgefasst ist . Artikel 9 Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um zu verhindern , daß auf den Aerosolpackungen Zeichen oder Aufschriften verwendet werden , die zu Verwechslungen mit dem Zeichen " 3 " ( umgekehrtes Epsilon ) führen können . Artikel 10 ( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest , daß eine Aerosolpackung oder mehrere Aerosolpackungen trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit darstellen , so kann er das Inverkehrbringen dieser Aerosolpackung bzw . dieser Aerosolpackungen in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit . ( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen . ( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind , so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 7 beschlossen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten . Artikel 11 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen , mitgeteilt werden . Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 20 . Mai 1975 . Im Namen des Rates Der Präsident R . RYAN ( 1 ) ABl . Nr . C 83 vom 11 . 10 . 1973 , S . 24 . ( 2 ) ABl . Nr . C 101 vom 23 . 11 . 1973 , S . 28 . ANHANG 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1 . Drücke " Drücke " sind die in bar ausgedrückten Innendrücke ( Überdrücke ) . 1.2 . Prüfüberdruck " Prüfüberdruck " ist der Druck , dem der leere Aerosolbehälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann , ohne daß Undichtigkeiten auftreten oder daß Metall - und Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen , mit Ausnahme der unter Punkt 6.1.1.2 zugelassenen Verformungen . 1.3 . Berstdruck " Berstdruck " ist der Mindestüberdruck , bei dem ein Aerosolbehälter birst oder aufreisst . 1.4 . Gesamtfassungsraum Als " Gesamtfassungsraum " gilt das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters , ausgedrückt in Milliliter . 1.5 . Nettofassungsraum Als " Nettofassungsraum " gilt das Volumen des geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolbehälters , ausgedrückt in Milliliter . 1.6 . Volumen der fluessigen Phase " Volumen der fluessigen Phase " ist das Volumen des Aerosolbehälters , das in der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird . 1.7 . Prüfbedingungen " Prüfbedingungen " sind die bei 20 * C ( mehr oder weniger 5 * C ) hydraulisch bewirkten Prüf - und Berstdrücke . 1.8 . Brennbare Bestandteile " Brennbare Bestandteile " sind : a ) die Gase , die mit Luft bei Normaldruck einen Zuendbereich haben , b ) die Flüssigkeiten und Zubereitungen , deren Flammpunkt bei 100 * C oder darunter liegt . Das Verfahren zur Bestimmung des Flammpunktes ist in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/146/EWG ( 2 ) , beschrieben . 2 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2.1 . Bau und Ausrüstung 2.1.1 . Die geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung muß so beschaffen sein , daß sie unter normalen Verwendungs - und Lagerungsbedingungen den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht . 2.1.2 . Das Ventil muß so beschaffen sein , daß es unter normalen Transport - und Lagerungsbedingungen einen praktisch diehten Verschluß der Aerosolpackung gewährleistet und beispielsweise mittels einer Schutzkappe gegen jegliche unbeabsiehtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt ist . 2.1.3 . Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden können . 2.2 . Aufschriften Unbeschadet insbesondere der Richtlinien über gefährliche Stoffe und Zubereitungen muß die Aerosolpackung oder die Verpackung der einzelnen Aerosoldosen gut sichtbar und lesbar folgende Angaben tragen : a ) " Behälter steht unter Druck . Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 * C schützen . Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen . " ; b ) " Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen " , es sei denn , die Aerosolpackung ist ausdrücklich hierfür vorgesehen ; c ) " Brennbar " oder das Symbol einer Flamme , wenn der Inhalt mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr als 250 Gramm brennbare Bestandteile enthält . 3 . SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄROSOLPACKUNGEN MIT METALLBEHÄLTERN 3.1 . Fassungsvermögen Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 1 000 ml nicht überschreiten . 3.1.1 . Prüfüberdruck des Behälters a ) Bei Behältern , die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 * C gefuellt werden sollen , muß der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen . b ) Bei Behältern , die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 * C gefuellt werden sollen , muß der Prüfüberdruck um 50 % höher sein als der Innendruck bei 50 * C . 3.1.2 . Abfuellung Bei 50 * C darf der Druck der Aerosolpackung 12 bar nicht überschreiten , und zwar unabhängig von der Art des zur Füllung verwendeten Gases . 3.1.3 . Volumen der fluessigen Phase Bei 50 * C darf das Volumen der fluessigen Phase nicht mehr als 87 % des Nettofassungsraums einnehmen . Bei Behältern mit konkavem Boden , der vor dem Bersten konvex verformt wird , kann das Volumen der fluessigen Phase bei 50 * C jedoch 95 * des Nettofassungsraums betragen . 4 . SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄROSOLPACKUNGEN MIT GLASBEHÄLTERN 4.1 . Behälter mit dauerhaftem Schutzueberzug In Behältern dieser Art können verdichtete , verfluessigte oder gelöste Gase abgefuellt werden . 4.1.1 . Fassungsvermögen Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 220 ml nicht überschreiten . 4.1.2 . Schutzueberzug Der Schutzueberzug muß aus Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und soll die Gefahr des Abschleuderns von Glassplittern bei unbeabsichtigtem Bruch des Behälters ausschließen . Er muß so ausgeführt sein , daß keine Glassplitter abgeschleudert werden , wenn die auf 20 * C erwärmte , geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung aus 1,8 m Höhe auf eine Betonfläche fällt . 4.1.3 . Prüfüberdruck des Behälters a ) Die zur Füllung mit verdichtetem oder gelöstem Gas vorgesehenen Behälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten . b ) Die zur Füllung mit verfluessigtem Gas vorgesehenen Behälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten . 4.1.4 . Abfuellung a ) Aerosolpackungen , die mit verdichteten Gasen gefuellt sind , dürfen bei 50 * C keinem Druck von mehr als 9 bar ausgesetzt werden . b ) Aerosolpackungen , die mit gelösten Gasen gefuellt sind , dürfen bei 50 * C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden . c ) Aerosolpackungen , die mit verfluessigten Gasen oder mit Gemischen von verfluessigten Gasen gefuellt sind , dürfen bei 20 * C keinen höheren als den in nachstehender Tabelle angegebenen Drücken ausgesetzt werden : Gesamtfassungsraum * Anteil des verfluessigten Gases , bezogen auf das Gesamtgemisch , in Gewichtsprozent * * 20 % * 50 % * 80 % * 50 bis 80 ml * 3,5 bar * 2,8 bar * 2,5 bar * mehr als 80 bis 160 ml * 3,2 bar * 2,5 bar * 2,2 bar * mehr als 160 bis 220 ml * 2,8 bar * 2,1 bar * 1,8 bar * Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 * C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases an . Für die nicht in der Tabelle aufgefuhrten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen . 4.1.5 . Volumen der fluessigen Phase Bei 50 * C darf das Volumen der fluessigen Phase der gefuellten Aerosolpackung nicht mehr als 9 % des Nettofassungsraums einnehmen . 4.2 . Behälter aus ungeschütztem Glas Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas dürfen nur unter Verwendung von verfluessigtem oder gelöstem Gas gefuellt werden . 4.2.1 . Fassungsvermögen Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 150 ml nicht überschreiten . 4.2.2 . Prüfüberdruck des Behälters Der Prüfüberdruck muß mindestens 12 bar betragen . 4.2.3 . Abfuellung a ) Aerosolpackungen , die unter Verwendung von gelöstem Gas gefuellt sind , dürfen bei 50 * C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden . b ) Aerosolpackungen , die unter Verwendung verfluessigter Gase gefuellt sind , dürfen bei 20 * C keinen höheren als den in nachstehender Tabelle angegebenen Drücken ausgesetzt werden : Gesamtfassungsraum * Anteil des verfluessigten Gases , bezogen auf das Gesamtgemisch , in Gewichtsprozent * * 20 % * 50 % * 80 % * 50 bis 70 ml * 1,5 bar * 1,5 bar * 1,25 bar * mehr als 70 bis 150 ml * 1,5 bar * 1,5 bar * 1 bar * Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 * C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des verfluessigten Gases an . Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen . 4.2.4 . Volumen der fluessigen Phase Bei 50 * C darf das Volumen der fluessigen Phase in dem mit verfluessigtem oder gelöstem Gas gefuellten Aerosolbehälter nicht mehr als 90 % des Nettofassungsraums einnehmen . 5 . SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄROSOLPACKUNGEN MIT KUNSTSTOFFBEHÄLTERN 5.1 . Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern , die beim Bruch Splitter bilden können , werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas gleichgestellt . 5.2 . Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern , die beim Bruch keine Splitter bilden können , werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus geschütztem Glas gleichgestellt . 6 . PRÜFVERSUCHE 6.1 . Prüfanforderungen , die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gewährleistet sein müssen 6.1.1 . Wasserdruckprüfung an leeren Behältern 6.1.1.1 . Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall , Glas oder Kunststoff müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe entsprechend den Punkten 3.1.1 , 4.1.3 und 4.2.2 widerstehen können . 6.1.1.2 . Metallbehälter mit asymmetrischen Verformungen oder Verformungen grösseren Umfangs oder ähnlichen Fehlern sind zurückzuweisen . Geringfügige , symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils der oberen Behälterwand sind zulässig , sofern die Anforderungen der Berstprüfung erfuellt sind . 6.1.2 . Berstprüfung der leeren Metallbehälter Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person hat sich zu vergewissern , daß der Berstdruck des Behälters mindestens 20 % über dem vorgesehenen Prüfüberdruck liegt . 6.1.3 . Fallprüfung der Behälter aus geschütztem Glas Der Hersteller hat sich zu vergewissern , daß die Behälter die Prüfanforderungen nach Punkt 4.1.2 erfuellen . 6.1.4 . Einzelprüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen 6.1.4.1 . a ) Jede fertige Aerosolpackung muß in ein Wasserbad getaucht werden . Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Aerosolpackungen im Wasserbad sind so einzurichten , - daß der Inhalt der Aerosolpackung die einheitliche Temperatur von 50 * C erreicht oder - daß der Druck der Aerosolpackung den vom Inhalt bei einer einheitlichen Temperatur von 50 * C ausgeuebten Druck erreicht . b ) Jede Aerosolpackung , die eine sichtbare , bleibende Verformung oder eine Undichtigkeit aufweist , ist auszuscheiden . 6.1.4.2 . Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person kann jedoch auf ihre Verantwortung und mit Zustimmung des in Artikel 6 genannten Ausschusses jedes Prüfsystem anwenden , das Ergebnisse liefert , die denen der Wasserbadprüfung gleichwertig sind . 6.2 . Beispiele für Kontrollprüfungen , die von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden können 6.2.1 . Prüfung der leeren Aerosolbehälter Fünf Behälter , die einem einheitlichen Los von 2 500 leeren Aerosolbehältern - d.h . aus dem gleichen Werkstoff und nach dem gleichen Herstellungsverfahren in kontinuierlicher Serie hergestellt - oder einem einer Stundenproduktion entsprechenden Los willkürlich entnommen sind , werden während 25 Sekunden dem Prüfüberdruck ausgesetzt . Wenn ein einziger Behälter den Prüfbedingungen nicht genügt , werden demselben Los willkürlich zehn weitere Behälter entnommen und der gleichen Prüfung unterzogen . Genügt einer dieser Behälter nicht den Prüfbedingungen , so ist das gesamte Los unbrauchbar . 6.2.2 . Prüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen Die Dichtheitsversuche werden im Wasserbad an einer signifikanten Zahl von geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen durchgeführt . Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Aerosolpackungen im Wasserbad sind so einzurichten , daß der Inhalt auf die einheitliche Temperatur von 50 * C gebracht wird , und zwar für die Zeit , die erforderlich ist , um sich zu vergewissern , daß weder Undichtigkeiten noch Risse entstehen . Jedes Los von Aerosolpackungen , das diesen Prüfbedingungen nicht genügt , ist als unbrauchbar zu betrachten . ( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 167 vom 25 . 6 . 1973 , S . 1 .