31998L0029

Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte

Amtsblatt Nr. L 148 vom 19/05/1998 S. 0022 - 0032


RICHTLINIE 98/29/EG DES RATES vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mittel- und langfristige Exportkreditversicherung spielt eine entscheidende Rolle im internationalen Handel und stellt ein wichtiges handelspolitisches Instrument dar.

(2) Die mittel- und langfristige Exportkreditversicherung spielt eine wichtige Rolle im Handel mit den Entwicklungsländern und fördert somit deren Integration in die Weltwirtschaft, die ein Ziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft ist.

(3) Die Unterschiede zwischen den derzeit existierenden öffentlichen mittel- und langfristigen Exportkreditversicherungssystemen in den Mitgliedstaaten in bezug auf die wichtigsten Deckungsbedingungen, die Entgelte und die Deckungspolitik können zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen in der Gemeinschaft führen.

(4) Die Maßnahmen aufgrund dieser Richtlinie sollten nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung einer Harmonisierung erforderlich ist, die sicherstellt, daß die Exportpolitik auf einheitlichen Grundsätzen beruht und der Wettbewerb zwischen Unternehmen in der Gemeinschaft nicht verfälscht wird.

(5) Um die derzeit existierenden Wettbewerbsverzerrungen zu verringern, ist es wünschenswert, die verschiedenen öffentlichen Exportkreditversicherungssysteme nach Maßgabe des Artikels 112 des Vertrags auf der Grundlage einheitlicher Grundsätze so zu harmonisieren, daß sie integraler Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik werden.

(6) Die von den Regierungen (oder besonderen Institutionen unter der Kontrolle der Regierungen) bereitgestellten Exportkreditbürgschaften oder Exportkreditversicherungsprogramme, deren Entgeltsätze zur Deckung der langfristigen Kosten und Verluste unangemessen sind, werden in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) abgeschlossenen Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (1) als verbotene Exportsubventionen eingestuft, insbesondere nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) und Anhang I Buchstabe j) des Übereinkommens.

(7) Das von den Kreditversicherern in Rechnung gestellte Entgelt sollte dem gedeckten Risiko entsprechen.

(8) Die Harmonisierung würde die Zusammenarbeit unter den im Auftrag des Staates oder mit Unterstützung des Staates handelnden Kreditversicherern fördern und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in der Gemeinschaft entsprechend dem Artikel 130 des Vertrags intensivieren.

(9) Sowohl die Harmonisierung als auch die Zusammenarbeit sind wichtige und entscheidende Faktoren für die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsexporte auf Drittlandmärkten.

(10) Das im Juni 1985 vom Europäischen Rat angenommene Weißbuch der Kommission über die Vollendung des Binnenmarkts unterstreicht die Bedeutung eines der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft förderlichen Umfelds.

(11) Mit Beschluß vom 27. September 1960 (2) setzte der Rat einen Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite ein.

(12) Am 15. Mai 1991 beauftragte dieser Arbeitskreis Sachverständige aus allen damaligen Mitgliedstaaten, die als Sachverständigengruppe für den Binnenmarkt 1992 am 27. März 1992, am 11. Juni 1993 und am 9. Februar 1994 Berichte mit einer Reihe von Vorschlägen vorlegten.

(13) Mit der Entscheidung 93/112/EWG (3) hat der Rat das OECD-Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(14) Die Richtlinie 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (4) und die Richtlinie 70/510/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit privaten Käufern (5) sollten durch diese Richtlinie ersetzt werden.

(15) Diese ersten Maßnahmen zur Harmonisierung der Exportkreditversicherung sind als ein Schritt zur Angleichung der verschiedenen Systeme der Mitgliedstaaten anzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Deckung von Geschäften im Zusammenhang mit dem Export von Waren und/oder Dienstleistungen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, sofern diese Unterstützung mittelbar oder unmittelbar auf Rechnung oder mit Unterstützung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährt wird und die Risikolaufzeit, d. h. die Rückzahlungszeit einschließlich der Herstellungszeit insgesamt mindestens zwei Jahre beträgt.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Deckung von Bietungs-, Vorauszahlungs-, Ausführungs- und Einbehaltsrückzahlungsgarantien. Sie findet auch keine Anwendung auf die Deckung von Risiken im Zusammenhang mit Baugerät und -material, wenn dieses der Erfuellung des Handelsvertrags vor Ort dient.

Artikel 2

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Einrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar auf Rechnung eines Mitgliedstaats oder mit Unterstützung eines Mitgliedstaates als Vertreter der Regierung oder unter ihrer Aufsicht und/oder als Bevollmächtigte der die Deckung gewährenden Regierungen Deckung in Form von Exportkreditversicherungen oder -bürgschaften oder Refinanzierungskrediten gewähren - im folgenden Versicherer genannt -, Geschäfte im Zusammenhang mit dem Export von Waren und/oder Dienstleistungen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs versichern, sofern diese Geschäfte auf Länder außerhalb der Gemeinschaft gerichtet sind und die Finanzierung durch Besteller- oder Lieferantenkredit oder Barzahlung vorgesehen ist.

Artikel 3

Durchführungsbeschlüsse

Die im Anhang unter Nummer 46 genannten Beschlüsse werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 gefaßt.

Artikel 4

Ausschuß

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an.

- Der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 5

Bericht und Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Dezember 2001 einen Bericht über die bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen und die dabei erreichte Konvergenz.

Artikel 6

Verhältnis zu anderen Verfahren

Die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ergänzen die in der Entscheidung 73/391/EWG (6) festgelegten Verfahren.

Artikel 7

Aufhebung

Die Richtlinien 70/509/EWG und 70/510/EWG werden aufgehoben.

Artikel 8

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. April 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BECKETT

(1) ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 156.

(2) ABl. 66 vom 27. 10. 1960, S. 1339/60.

(3) ABl. L 44 vom 22. 2. 1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/530/EG (ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 77).

(4) ABl. L 254 vom 23. 11. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 254 vom 23. 11. 1970, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. L 346 vom 17. 12. 1973, S. 1. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 76/641/EWG (ABl. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 25).

ANHANG

GEMEINSAME GRUNDSÄTZE FÜR DIE EXPORTKREDITVERSICHERUNG

KAPITEL I: BESTANDTEILE DER DECKUNG

Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

1. Geltungsbereich der gemeinsamen Grundsätze

a) Die in diesem Anhang niedergelegten allgemeinen Grundsätze gelten für die Deckung von Lieferantenkreditgeschäften mit öffentlichen oder privaten Käufern und die Deckung von Bestellerkreditgeschäften mit öffentlichen oder privaten Darlehensnehmern.

b) Die gemeinsamen Grundsätze gelten für die Deckung aller unter Nummer 4 definierten Risiken. Der Versicherer kann jedoch im Einzelfall beschließen, seine Deckung auf bestimmte Risiken zu beschränken.

c) Werden alle Verpflichtungen eines privaten Schuldners uneingeschränkt und vorbehaltlos von einer Einrichtung, die im Einklang mit Nummer 5 als öffentliche Einrichtung gilt, gedeckt, gelten die gemeinsamen Grundsätze für öffentliche Schuldner.

Der in diesem Anhang verwendete Begriff "Schuldner" bezeichnet entweder den unter Nummer 1 Buchstabe a) genannten Käufer oder Darlehensnehmer oder ihren Garanten in bezug auf das versicherte Geschäft.

2. Merkmale des Lieferantenkredits

a) Der Begriff "Lieferantenkredit" bezieht sich auf einen Handelsvertrag über den Export von Waren und/oder Dienstleistungen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat zwischen einem oder mehreren Lieferanten und einem oder mehreren Käufern, bei dem der oder die Käufer sich verpflichten, den oder die Lieferanten bar oder auf Kredit zu bezahlen.

b) Die Deckungsbedingungen für Lieferantenkredite gelten in den Fällen, in denen die Deckung Unternehmen gewährt wird, die gemäß Artikel 58 EG-Vertrag in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

c) Wird ein Handelsvertrag durch einen Bestellerkredit oder eine andere Finanzierungsvereinbarung finanziert, so richtet sich die dem Exporteur für den Handelsvertrag selbst gewährte Deckung nach den Bestimmungen für die Deckung von Lieferantenkrediten.

3. Merkmale des Bestellerkredits

a) Der Begriff "Bestellerkredit" bezieht sich auf eine Darlehensvereinbarung zwischen einem oder mehreren Finanzinstituten und einem oder mehreren Darlehensnehmern zur Finanzierung eines Handelsvertrags über den Export von Waren und/oder Dienstleistungen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, bei der das oder die darlehengebenden Finanzinstitute sich verpflichten, den oder die Lieferanten im Rahmen des zugrundeliegenden Geschäfts im Namen des oder der Käufer/Darlehensnehmer bar zu bezahlen, während letztere den Darlehensbetrag an das oder die darlehengebenden Finanzinstitute auf Kredit zurückzahlen.

b) Die Deckungsbestimmungen für Bestellerkredite gelten in den Fällen, in denen die Deckung Finanzinstituten gewährt wird, unabhängig davon, wo sie niedergelassen oder registriert sind, vorausgesetzt, daß der Bestellerkredit den Darlehensnehmer unabhängig von der Erfuellung des zu finanzierenden Handelsvertrags vorbehaltlos zur Rückzahlung seiner Schuld verpflichtet.

c) Die Deckungsbestimmungen für Bestellerkredite gelten für die einem Finanzinstitut gewährte Deckung in bezug auf begebbare Wertpapiere, die von diesem Finanzinstitut ordnungsgemäß gehalten werden und durch den Käufer im Einklang mit einer Vereinbarung zur Finanzierung eines Handelsvertrags zahlbar sind.

4. Definition der erfaßten Risiken

a) Das wirtschaftliche Risiko für private Schuldner bestimmt sich nach Maßgabe der Nummern 14, 15 und 16.

b) Das politische Risiko für private Schuldner bestimmt sich nach Maßgabe der Nummern 17 bis 22 und das politische Risiko für öffentliche Schuldner nach Maßgabe der Nummern 15 bis 22.

c) Das Fabrikationsrisiko bestimmt sich nach Maßgabe der Nummer 6 Buchstabe b).

d) Das Kreditrisiko bestimmt sich nach Maßgabe der Nummer 6 Buchstabe c).

5. Status des Schuldners

a) Wer, in welcher Form auch immer, die Staatsgewalt selbst darstellt und weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann, gilt als öffentlicher Schuldner. Dies kann entweder ein staatlicher Schuldner sein, d. h. eine Einrichtung des Staates, z. B. das Finanzministerium oder die Zentralbank, oder eine andere nachgeordnete Behörde wie z. B. regionale, kommunale oder halbstaatliche Stellen oder andere öffentliche Einrichtungen.

b) Bei der Bestimmung des Status eines Schuldners berücksichtigt der Versicherer

- die Rechtsstellung des Schuldners;

- die tatsächliche Wirksamkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen den Schuldner;

- die Finanzierungs- und Einnahmequellen des Schuldners; hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, daß ein öffentlicher Schuldner seine Schulden auch begleichen kann, indem er Finanzierungsquellen, die nicht aus Mitteln der Zentralregierung gespeist werden, in Anspruch nimmt, z. B. Einnahmen aus lokalen Steuern oder durch Erbringung öffentlicher Dienstleistungen;

- die Einfluß- oder Kontrollmöglichkeiten der Regierung des betreffenden Landes gegenüber dem Schuldner.

c) Jeder Schuldner, der gemäß den vorgenannten Kriterien kein öffentlicher Schuldner ist, gilt grundsätzlich als privater Schuldner.

Abschnitt 2: Umfang der Deckung

6. Gedeckte Risiken

a) Die gedeckten Risiken sind die Risiken von Schäden im Zusammenhang mit dem Fabrikations- und dem Kreditrisiko.

b) Der Schaden aufgrund des Fabrikationsrisikos tritt ein, wenn die Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers oder die Fertigung der bestellten Waren während eines Zeitraums von sechs aufeinanderfolgenden Monaten unterbrochen wird, vorausgesetzt daß diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch eine oder mehrere der gedeckten Schadensursachen gemäß den Nummern 14 bis 22 verursacht wird.

c) Der Schaden aufgrund des Kreditrisikos tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer drei Monate nach Fälligkeit der Forderung nicht in der Lage gewesen ist, die ihm gemäß dem entsprechenden Handels- oder Darlehensvertrag geschuldeten Beträge beizutreiben, vorausgesetzt daß die Nichtzahlung unmittelbar und ausschließlich durch eine oder mehrere der gedeckten Schadensursachen gemäß den Nummern 14 bis 22 verursacht wird.

d) In Fällen in denen das Risiko im Zusammenhang mit einem Bestellerkredit unbedingt gedeckt wird, beachtet der Versicherer die Grundsätze und Verfahren gemäß den Nummern 32, 33 und 47 Buchstabe a).

7. Höhe der Deckung

a) Die Deckung des Fabrikationsrisikos umfaßt, begrenzt durch den Auftragswert, den Betrag der Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Erfuellung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder zur Fertigung der unter den Vertrag fallenden Waren, sofern diese Aufwendungen der Erfuellung des Vertrags ordnungsgemäß zugeordnet werden können.

Die Deckung des Fabrikationsrisikos umfaßt nicht

- Aufwendungen für Waren und/oder Dienstleistungen, bei denen die Haftung für das Kreditrisiko bereits begonnen hat;

- vom Versicherungsnehmer aufgrund der Inanspruchnahme einer Garantie im Zusammenhang mit dem gedeckten Vertrag gezahlte Beträge; dies hindert den Versicherer jedoch nicht daran, solche Risiken außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie zu decken;

- vom Versicherungsnehmer an den Schuldner gezahlte Vertragsstrafen und Schadenersatz.

b) Die Deckung des Kreditrisikos umfaßt den vom Käufer aufgrund des Handelsvertrags oder den vom Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags geschuldeten Betrag (Hauptforderung und Zinsen) einschließlich der nach dem Fälligkeitstermin anfallenden Zinsen (Verzugszinsen).

Beträge für Vertragsstrafen und Schadenersatz, die der Versicherungsnehmer an den Schuldner zahlt, sind von der Deckung des Kreditrisikos ausgeschlossen.

8. Deckungsquote

a) Die Deckungsquote und die Kriterien für die Bestimmung des Hoechstbetrags der Entschädigung, für die der Versicherer haftet, werden in der von ihm ausgestellten Kreditversicherungspolice ausdrücklich festgelegt.

b) Gewährt ein Versicherer eine höhere Deckungsquote als 95 %, so beachtet er die Grundsätze und Verfahren gemäß den Nummern 32, 33 und 47 Buchstabe a).

9. Nicht gedeckter Anteil

Unbeschadet von Nummer 8 Buchstabe b) muß der Versicherungsnehmer den nicht gedeckten Anteil selbst tragen. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer gestatten, den nicht gedeckten Anteil ganz oder teilweise abzuwälzen.

10. Deckung von Fremdwährungsgeschäften

Sofern die Bezahlung oder Finanzierung der Geschäfte in einer oder mehreren Fremdwährungen vorgesehen ist, kann die Deckung in jeder dieser Währungen gewährt werden.

11. Ausländische Zulieferungen

Die Verträge mit Zulieferern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten werden gemäß der Entscheidung 82/854/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 über die Regelungen, die auf dem Gebiet der Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und der Ausfuhrfinanzierung auf bestimmte Zulieferungen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Nichtmitgliedstaaten Anwendung finden (1), automatisch in die Deckung einbezogen.

12. Haftungsbeginn

a) Im Fall eines Bestellerkredits beginnt die Haftung am Tag des Inkrafttretens der Darlehensvertrages, sofern die in der Kreditversicherungspolice und dem Darlehensvertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

b) Im Fall eines Lieferantenkredits beginnt die Haftung für das Fabrikationsrisiko am Tag des Inkrafttretens des Handelsvertrags, sofern die in der Kreditversicherungspolice und im Handelsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

Die Haftung für das Kreditrisiko beginnt an dem Tag, an dem die vollständige Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers diesem einen Anspruch auf Bezahlung gibt, sofern die in der Kreditversicherungspolice und dem Handelsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind. Die Haftung für das Kreditrisiko kann jedoch mit dem Tag einer Teillieferung oder einer Teilversendung beginnen, sofern der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag Anspruch auf Zahlung eines dem Wert der gelieferten oder versandten Waren und/oder Dienstleistungen entsprechenden, festen und endgültigen Betrags hat.

Abschnitt 3: Schadensursache und Haftungsausschluß

13. Haftung des Versicherers

Der Versicherer haftet, wenn der Schaden unmittelbar und ausschließlich auf eine oder mehrere der gedeckten Schadensursachen gemäß den Nummern 14 bis 22 zurückzuführen ist.

14. Zahlungsunfähigkeit

Rechtliche oder tatsächliche Zahlungsunfähigkeit des privaten Schuldners und gegebenenfalls seines Garanten.

15. Nichtzahlung

Nichtzahlung durch den Schuldner und gegebenenfalls seinen Garanten.

16. Willkürlicher Vertragsbruch oder Verweigerung

Entscheidung des Käufers im Rahmen eines Lieferantenkredits, den Handelsvertrag zu unterbrechen oder zu annullieren oder die Annahme der Waren und/oder Dienstleistungen zu verweigern, ohne dazu berechtigt zu sein.

17. Beschluß eines Drittlands

Jede Maßnahme oder jeder Beschluß der Regierung eines anderen Landes als des Landes des Versicherers oder des Landes des Versicherungsnehmers, einschließlich Maßnahmen und Beschlüsse öffentlich- rechtlicher Körperschaften, die Regierungsverfügungen gleichzusetzen sind, welche die Erfuellung des Darlehensvertrags bzw. des Handelsvertrags unmöglich machen.

18. Moratorium

Allgemeines Moratorium, das von der Regierung des Landes des Schuldners oder eines dritten Landes, über das die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag oder dem Handelsvertrag abgewickelt werden müssen, erlassen wird.

19. Verhinderung oder Verzögerung des Transfers der Beträge

Politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder gesetzliche bzw. administrative Maßnahmen außerhalb des Landes des Versicherers, die den Transfer von im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag oder dem Handelsvertrag eingezahlten Beträgen verhindern oder verzögern.

20. Rechtsvorschriften des Landes des Schuldners

Im Land des Schuldners erlassene Rechtsvorschriften, die vom Schuldner in der Landeswährung geleisteten Zahlungen schuldbefreiende Wirkung verleihen, obwohl diese Zahlungen infolge von Wechselkursschwankungen bei der Konvertierung in die Währung des Handelsvertrags oder des Darlehensvertrags zum Zeitpunkt des Transfers nicht mehr den Schuldbetrag decken.

21. Beschluß des Landes des Versicherers oder des Versicherungsnehmers

Jede Maßnahme bzw. jeder Beschluß der Regierung des Landes des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, einschließlich Maßnahmen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft, die den Handel zwischen einem Mitgliedstaat und Drittländern betreffen, wie beispielsweise ein Exportverbot, sofern deren Auswirkungen nicht anderweitig durch die betreffende Regierung gedeckt werden.

22. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt außerhalb des Landes des Versicherers, unter anderem Krieg einschließlich Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, innere Unruhen, Wirbelsturm, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbruch, Springflut und nuklearer Unfall, sofern deren Auswirkungen nicht anderweitig gedeckt sind.

23. Allgemeiner Haftungsausschluß

Der Versicherer sollte das Recht haben, die Haftung für jeden Schaden zu verweigern, der direkt oder indirekt auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a) Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder aller in seinem Auftrag handelnder Personen;

b) Aufnahme von Bestimmungen in den Darlehensvertrag, den Handelsvertrag oder zugehörige Dokumente, einschließlich der Dokumente über Bürgschaften oder Sicherheiten, die die Rechte des Versicherungsnehmers beschränken;

c) alle sonstigen nach Abschluß des Darlehensvertrags oder des Handelsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarungen, die die Bezahlung der Schuld verhindern oder verzögern;

d) im Fall eines Lieferantenkredits die Nichterfuellung der Verpflichtungen durch Zulieferer, andere Vertragspartner oder sonstige Lieferanten, es sei denn, die Nichterfuellung ist Folge der unter den Nummern 17 bis 22 als Schadensursachen genannten politischen Ereignisse.

Abschnitt 4: Bestimmungen über die Entschädigungsleistung

24. Karenzzeit

a) Die Karenzzeit entspricht dem unter Nummer 6 Buchstaben b) und c) für die Realisierung des gedeckten Risikos festgelegten Zeitraum.

b) Die Karenzzeit muß nicht angewandt werden,

- wenn im Fall eines privaten Schuldners die Nichtzahlung auf die rechtliche oder tatsächliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zurückzuführen ist;

- im Fall bilateraler, zwischenstaatlicher Konsolidierungsabkommen.

25. Entschädigung und Abtretung

a) Der Versicherungsnehmer hat nach Ablauf der Karenzzeit gemäß Nummer 24 Anspruch auf Entschädigung, sofern die Voraussetzungen für die Haftungsübernahme und für die Entschädigung erfuellt sind, die Forderung rechtsgültig ist und der Versicherungsnehmer das Risiko mit gebührender Sorgfalt behandelt hat.

b) Der Versicherer hat Anspruch auf Abtretung der sich aus dem Darlehensvertrag bzw. dem Handelsvertrag ableitenden Rechte des Versicherungsnehmers.

26. Gesicherte Verpflichtungen

Wurden die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Versicherungsnehmer durch eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheitsleistung gesichert, so muß der Versicherungsnehmer alle gemäß der Police erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, daß die Bürgschaft oder sonstige Sicherheit rechtsgültig und durchsetzbar ist, aber auch um die Ansprüche aus der Sicherheit geltend zu machen.

27. Berechnung der Entschädigung

Unbeschadet von Nummer 31 ist die Entschädigung so zu berechnen, daß der vom Versicherer an den Versicherungsnehmer gezahlte Betrag den tatsächlich entstandenen Gesamtschaden und/oder den Betrag nicht übersteigt, den der Versicherungsnehmer tatsächlich vom Darlehensnehmer im Rahmen des Darlehensvertrags bzw. vom Käufer im Rahmen des Handelsvertrags zu erhalten berechtigt war.

28. Zahlung der Entschädigung

Die Entschädigung wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt, sofern der Versicherer umgehend von dem Eintritt des Entschädigungsfalls unterrichtet wurde und alle erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise zur rechtzeitigen Feststellung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs erhalten hat.

Im Fall der Deckung des Fabrikationsrisikos erfolgt die Zahlung der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Karenzzeit oder nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines gegebenenfalls erstellten Sachverständigengutachtens oder nach dem Zeitpunkt einer Einigung des Versicherungsnehmers und des Versicherers über den Entschädigungsbetrag, je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte der späteste ist.

29. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Entschädigung

Beruht der zur Entschädigung angemeldete Schaden des Versicherungsnehmers auf bestrittenen Rechten, so kann der Versicherer die Zahlung der Entschädigung so lange zurückstellen, bis die im Darlehensvertrag bzw. im Handelsvertrag vorgesehene Schieds- oder Gerichtsinstanz den Streit zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden hat.

30. Bilaterale zwischenstaatliche Konsolidierungsabkommen

a) Fällt der gedeckte Darlehensvertrag oder der gedeckte Handelsvertrag unter ein bilaterales zwischenstaatliches Konsolidierungsabkommen, so richtet sich der Versicherungsnehmer sowohl in bezug auf den gedeckten als auch auf den nicht gedeckten Anteil dieses Darlehensvertrag bzw. dieses Handelsvertrags nach den Bestimmungen des Konsolidierungsabkommens. Der Versicherungsnehmer leistet dem Versicherer alle zweckdienliche Unterstützung bei der Umsetzung des Konsolidierungsabkommens.

b) Wird der gedeckte Betrag in ein bilaterales zwischenstaatliches Konsolidierungsabkommen einbezogen, so kann der Versicherer auf die einmonatige Frist gemäß Nummer 28 verzichten, sobald das bilaterale Abkommen in Kraft getreten ist.

31. Zusätzliche Aufwendungen

Die Deckung nach Maßgabe der in der Kreditversicherungspolice festgelegten Deckungsquote erstreckt sich auch auf zusätzliche Aufwendungen, die durch Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung des Schadens entstehen, sofern der Versicherer diesen zugestimmt hat. Zu diesen Aufwendungen gehören die Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten sowie alle sonstigen Rechtskosten zur Vermeidung oder Minderung des Schadens, nicht aber die Kosten der Feststellung der Rechtsgültigkeit eines Entschädigungsanspruchs.

Beziehen sich diese Aufwendungen jedoch auf vom Versicherer nicht gedeckte Beträge oder fällige Forderungen, werden sie anteilig auf die gedeckten und die nicht gedeckten Beträge bzw. Forderungen angerechnet.

KAPITEL II: ENTGELT

32. Allgemeine Grundsätze für die Festsetzung des Entgelts

Bei dem Entgelt ist Konvergenz anzustreben. Hierfür muß das für die Exportkreditversicherung berechnete Entgelt

- dem gedeckten Risiko (Länderrisiko, öffentliches und/oder privates Risiko) entsprechen;

- den Umfang und die Qualität der gewährten Deckung angemessen widerspiegeln;

- nicht unangemessen sein, um die langfristigen Betriebskosten und die Schäden zu decken.

33. Qualität der Deckung

Bei der Bestimmung der Qualität der Deckung gemäß Nummer 32 berücksichtigt der Versicherer in gebührendem Maße die Deckungsquote, die Konditionalität der Deckung und andere die Qualität der Deckung beeinflussende Bedingungen.

34. Bewertung des Länderrisikos

Die Höhe des für jedes Land oder für jede Länderkategorie berechneten Entgelts wird anhand einer angemessenen Bewertung des Länderrisikos festgesetzt.

35. Kreditwürdigkeit des Schuldners

Bei der Festsetzung der Entgeltsätze muß der Versicherer die Kreditwürdigkeit des Schuldners, einschließlich seines Status gemäß Nummer 5 berücksichtigen.

36. Risikolaufzeit

Bei der Berechnung des Entgelts berücksichtigt der Versicherer die gesamte Risikolaufzeit sowie auch die Staffelung der Tilgungszahlungen und den Zinssatz.

37. Bemessungsgrundlage

a) Das Entgelt wird auf der Bemessungsgrundlage gezahlt; dabei werden im Rahmen des Möglichen Mindestreferenzsätze zugrunde gelegt. Diese Referenzsätze werden als Vomhundertsätze eines Referenzwerts ausgedrückt, bei dem angenommen wird, daß die Prämie zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses oder der Bürgschaftsleistung in voller Höhe erhoben wird; für das Kreditrisiko muß dieser Referenzwert zumindest dem Betrag der Hauptforderung des Darlehens bzw. dem (re-)finanzierten Anteil des Handelsvertrags und für das Fabrikationsrisiko dem Gesamtauftragswert abzüglich der Anzahlung entsprechen.

b) Für das Fabrikationsrisiko kann die Bemessungsgrundlage auf den voraussichtlichen Hoechstbetrag des Schadens reduziert werden.

38. Zahlung des Entgelts

a) Das gesamte Entgelt ist bei Ausstellung der Kreditversicherungspolice oder bei Leistung der Bürgschaft oder bei Eintritt der vollen Rechtswirksamkeit des Handels- oder des Darlehensvertrags fällig.

b) Das Entgelt kann in Teilzahlungen oder mit einer Zinsaufschlagsmarge gezahlt werden, sofern dies - ausgedrückt als gegenwärtiger Nettozeitwert - dem in Nummer 38 Buchstabe a) genannten Entgelt entspricht.

KAPITEL III: LÄNDERBEZOGENE DECKUNGSPOLITIK

39. Festlegung der länderbezogenen Deckungspolitik

a) Der Versicherer richtet seine länderbezogene Deckungspolitik - unter Berücksichtigung seiner Größe und der strukturellen wirtschaftlichen Zwänge - nach einer Bewertung des jeweiligen Länderrisikos, nach seinem Gesamtobligo in bezug auf jedes Land und nach der Zusammensetzung seines Portefeuilles nach Länderrisiken.

b) Bei der Bestimmung seiner länderbezogenen Deckungspolitik berücksichtigt der Versicherer die Einstufung jedes Schuldnerlands.

c) Es steht dem Versicherer jedoch frei, Geschäfte mit einem bestimmten Land unabhängig von der Einstufung dieses Landes nicht mehr oder nur noch begrenzt zu decken.

40. Definition des Gesamtobligos

Das Gesamtobligo wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Deckungsquote anhand der Beträge der mittel- und langfristigen Geschäfte gemäß Artikel 1 der Richtlinie ermittelt.

41. Länderrisiko

a) Hinsichtlich der Gruppe der Länder, die das geringste Risiko aufweisen, unterliegt die Deckungspolitik des Versicherers grundsätzlich keinerlei Beschränkungen.

b) Gegenüber den anderen Ländern kann der Versicherer seiner Deckungspolitik Beschränkungen auferlegen.

c) Ein Versicherer, der grundsätzlich für ein Land oder eine bestimmte Ländergruppe keine Deckung übernimmt, kann jedoch ausnahmsweise bestimmte Geschäfte aus bilateralen politischen Erwägungen oder aus Gründen des nationalen Interesses oder dann decken, wenn für das betreffende Geschäft ausreichend frei konvertierbare Devisen verfügbar sind.

d) Für die in Buchstabe b) genannten Länder können die Versicherer durch kumulative oder alternative Beschränkungen Risikoplafonds festsetzen, z. B.

- Gesamtobligo gegenüber dem betreffenden Land,

- Gesamtwert der Deckungszusagen,

- Wert der zu deckenden neuen Verträge,

- Hoechstbetrag für die Deckung je Geschäft.

Die Versicherer können das anzuwendende Entgelt auch anheben.

Sofern der Risikoplafond für ein bestimmtes Land nicht erreicht wird, unterliegt die Deckungspolitik grundsätzlich keinerlei Beschränkungen.

42. Spezifische Bedingungen für die landesbezogene Deckung

Der Versicherer kann in jedem Fall gegenüber einem bestimmten Land, unabhängig von der jeweiligen Länderkategorie, systematisch bestimmte Deckungsbedingungen anwenden, wie z. B.

- Zahlungs- und/oder Transfergarantie der Zentralbank oder des Finanzministeriums des betreffenden Landes,

- unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv oder Bankgarantie,

- Verlängerung der Karenzzeit,

- Herabsetzung der Deckungsquote,

- Beschränkung der Deckung für bestimmte Wirtschaftszweige oder bestimmte Projektarten.

KAPITEL IV: NOTIFIKATIONSVERFAHREN

43. Geltungsbereich der Notifikationsverfahren

a) Die Versicherer wenden hinsichtlich der in den Kapiteln I bis III aufgeführten gemeinsamen Grundsätze die folgenden Verfahren an.

b) Diese Verfahren ergänzen die durch die Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 13. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (2) festgelegten Verfahren.

44. Arten der Notifikationsverfahren

Es gibt vier Arten von Notifikationsverfahren gegenüber der Kommission und den anderen Versicherern:

- jährliche Notifikation zur Information,

- Notifikation zur Entscheidung,

- vorherige Notifikation zur Information und

- nachträgliche Notifikation zur Information.

Zu den gelieferten Daten haben Dritte keinen Zugang.

45. Jährliche Notifikation zur Information

a) Am Ende eines jeden Jahres, spätestens jedoch am 30. April des darauffolgenden Jahres, übermittelt jeder Versicherer den anderen Versicherern und der Kommission einen Bericht mit einem Rückblick auf seine Tätigkeit im vergangenen Jahr. Dieser Bericht umfaßt alle Schuldnerländer und weist für jedes dieser Länder folgende Angaben aus:

- Gesamtbetrag der zugesagten Deckungen des Versicherers,

- Gesamtobligo gemäß der Definition unter Nummer 40,

- erzielte Entgelteinnahmen,

- Betrag der Rückfluesse und

- Betrag der gezahlten Entschädigungen.

b) Am Beginn eines jeden Jahres, spätestens am 31. Januar, übermittelt jeder Versicherer den anderen Versicherern und der Kommission einen Bericht über seine voraussichtliche oder angewandte Deckungspolitik für das kommende Jahr einschließlich der Art und Höhe der Plafonds sowie der Bedingungen, die der Versicherer üblicherweise auf seine Deckung anzuwenden beabsichtigt.

46. Notifikation zur Entscheidung

a) Im Fall konkurrierender Angebote von Exporteuren oder Banken in der Gemeinschaft beantwortet ein beteiligter Versicherer umgehend alle Auskunftsersuchen eines anderen beteiligten Versicherers über den Status des Schuldners bei dem betreffenden Geschäft gemäß der Definition unter Nummer 5.

b) Besteht Uneinigkeit über den Status des Schuldners, machen die beteiligten Versicherer den anderen Versicherern die Information verfügbar mit dem Ziel, sich auf einen einvernehmlich vereinbarten Status zu einigen.

c) Kommt innerhalb von zehn Werktagen nach dem Auskunftsersuchen keine Einigung der Versicherer über den Status des Schuldners zustande, befassen die beteiligten Versicherer unter Angabe der einschlägigen Informationen die Kommission mit dieser Frage, die dann einen Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 4 der Richtlinie faßt.

47. Vorherige Notifikation zur Information

a) Beabsichtigt ein Versicherer in Abweichung von den Bestimmungen dieses Anhangs, für ein bestimmtes Geschäft oder eine Reihe von Geschäften oder für einen bestimmten Sektor oder bestimmte Sektoren oder für ein bestimmtes Land oder bestimmte Länder oder generell günstigere Deckungsbedingungen zu gewähren, notifiziert er seine Absicht den anderen Versicherern und der Kommission mindestens sieben Werktage vor Wirksamwerden seiner Entscheidung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Abweichung, z. B. Anpassung an den internationalen Wettbewerb, und des entsprechenden Entgelts, das berechnet werden soll.

b) Beabsichtigt ein Versicherer, niedrigere Entgelte als die von ihm gemäß Nummer 45 Buchstabe b) jährlich notifizierten Entgelte zu berechnen, notifiziert er seine Absicht den anderen Versicherern und der Kommission spätestens sieben Werktage vor Wirksamwerden seiner Entscheidung.

c) Beabsichtigt ein Versicherer im Anschluß an die Notifikation eines anderen Versicherers gemäß Buchstabe a) oder Buchstabe b), günstigere Bedingungen als die des Urhebers dieser ersten Notifikation zu gewähren, notifiziert er seine Absicht den anderen Versicherern und der Kommission mindestens sieben Werktage vor Wirksamwerden seiner Entscheidung unter Angabe des Entgeltsatzes, den er berechnen will.

d) Beabsichtigt ein Versicherer gemäß Nummer 41 Buchstabe c) die Deckung von Geschäften mit Schuldnern in Ländern, für die er normalerweise keine Deckung übernimmt, notifiziert er seine Absicht den anderen Versicherern und der Kommission mindestens sieben Werktage vor Wirksamwerden seiner Entscheidung unter Angabe des Entgeltsatzes, den er berechnen will.

48. Nachträgliche Notifikation zur Information

a) Beschließt ein Versicherer in Abweichung von den Bestimmungen dieses Anhangs, weniger günstige Deckungsbedingungen für ein bestimmtes Geschäft oder eine Reihe von Geschäften oder für einen bestimmten Sektor oder bestimmte Sektoren oder für ein bestimmtes Land oder bestimmte Länder oder für sein System insgesamt zu gewähren, sollte er den anderen Versicherern und der Kommission spätestens am 31. Januar eine entsprechende Notifikation für das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln.

b) Beschließt ein Versicherer, eines oder mehrerer Elemente seiner gemäß Nummer 45 Buchstabe b) jährlich notifizierten länderbezogenen Deckungspolitik anzupassen, übermittelt er den anderen Versicherern und der Kommission umgehend eine entsprechende Notifikation.

c) Beschließt ein Versicherer im Anschluß an eine Notifikation gemäß Nummer 47 Buchstabe a) und/oder Buchstabe b), die gleichen Bedingungen wie der Urheber dieser ersten Notifikation zu gewähren, übermittelt er den anderen Versicherern und der Kommission umgehend eine entsprechende Notifikation.

d) Jeder Versicherer übermittelt umgehend eine ausführliche Antwort auf ein Ersuchen der anderen Versicherer und der Kommission um Erläuterungen und Auskunft zu seiner Tätigkeit.

49. Verwendung der elektronischen Datenübermittlung

Alle Notifikationen werden normalerweise per elektronischer Datenübermittlung oder gegebenenfalls mit Hilfe anderer geeigneter Verfahren der zeitnahen schriftlichen Kommunikation übermittelt.

(1) ABl. L 357 vom 18. 12. 1982, S. 20.

(2) ABl. L 346 vom 17. 12. 1973, S. 1. Entscheidung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.