31999R1258

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtsblatt Nr. L 160 vom 26/06/1999 S. 0103 - 0112


VERORDNUNG (EG) Nr. 1258/1999 DES RATES

vom 17. Mai 1999

über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(5) den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), nachstehend "Fonds" genannt, errichtet, der ein Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ist. In jener Verordnung wurden die Grundsätze für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.

(2) Da es im Gemeinsamen Markt einheitliche Preissysteme und eine gemeinschaftliche Agrarpolitik gibt, sind die sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen von der Gemeinschaft zu tragen. Nach diesem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 25 enthaltenen Grundsatz werden die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Veterinärmaßnahmen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(6) die Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik sowie bestimmte Evaluierungsmaßnahmen von der Abteilung Garantie des Fonds finanziert, um die Ziele des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags zu verwirklichen.

(3) Die Abteilung Ausrichtung des Fonds sollte die Ausgaben für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie die Ausgaben für die Gemeinschaftsinitiative zur Entwicklung des ländlichen Raums finanzieren.

(4) Für die Verwaltung des Fonds ist die Kommission zuständig. Zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist im Rahmen eines Ausschusses des Fonds eine enge Zusammenarbeit vorgesehen.

(5) Die Verantwortung für die Kontrolle der Ausgaben des Fonds, Abteilung Garantie, liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten, die die Dienststellen und Einrichtungen bezeichnen, welche die Ausgaben vornehmen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Aufgabe in vollem Umfang und effizient erfuellen. Die Kommission, die für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft zuständig ist, muß die Bedingungen überprüfen, unter denen die Zahlungen und die Kontrollen erfolgt sind. Sie darf die Finanzierung nur übernehmen, wenn diese Bedingungen jede erforderliche Gewähr dafür bieten, daß die Ausgaben in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen wurden. In einem dezentralisierten System der Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel ist es wichtig, daß die Kommission als das für die Finanzierung zuständige Organ das Recht und die Möglichkeit hat, alle die Mittelbewirtschaftung betreffenden Kontrollen durchzuführen, die sie für notwendig erachtet, und daß die Transparenz und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voll und ganz gewährleistet werden.

(6) Beim Rechnungsabschluß kann die Kommission nur dann innerhalb einer angemessenen Frist die Gesamtausgaben bestimmen, die von der Abteilung Garantie des Fonds zu finanzieren sind, wenn sie hinreichende Garantien hat, daß die von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Prüfungen ausreichend und transparent sind und daß sich die Zahlstellen von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der ausgeführten Zahlungsanträge überzeugt haben. Daher ist für die Zahlstellen eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten vorzusehen. Um die Kohärenz der Zulassungsbedingungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, gibt die Kommission Orientierungen hinsichtlich der zugrunde zu legenden Kriterien. Es ist vorzusehen, daß nur die Ausgaben finanziert werden, die von den durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen vorgenommen worden sind. Außerdem ist es in dem Bestreben um Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen insbesondere in bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Anordnung und Auszahlung erforderlich, die Anzahl der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten möglichst zu beschränken.

(7) Die dezentralisierte Verwaltung der Gemeinschaftsmittel, die sich vor allem aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, erfordert die Bestellung mehrerer Zahlstellen. Läßt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muß er eine Koordinierungsstelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den zugelassenen Zahlstellen hält und dafür sorgt, daß die von der Kommission angeforderten Auskünfte, die die Tätigkeiten mehrerer Zahlstellen betreffen, dieser umgehend zugehen.

(8) Die finanziellen Mittel sind von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bedürfnissen ihrer Zahlstellen bereitzustellen, wobei die Kommission Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von diesen Stellen geleisteten Ausgaben tätigt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind echte Vorschußzahlungen für die Programmdurchführung vorzusehen. Diese Vorschußzahlungen sind gemäß den Finanzierungsmechanismen für Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben abzuwickeln.

(9) Es sind zwei Arten von Entscheidungen vorzusehen, von denen sich die erste auf den Abschluß der Rechnungen der Abteilung Garantie des Fonds und die zweite auf die Konsequenzen einschließlich der finanziellen Berichtigungen bezieht, die sich aus den Prüfungen der Übereinstimmung der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften ergeben.

(10) Die Übereinstimmungsprüfungen und die darauf aufbauenden Rechnungsabschlußentscheidungen erfolgen somit losgelöst von der Ausführung des Haushaltsplans eines bestimmten Haushaltsjahres. Daher ist der Hoechstzeitraum festzulegen, für den sich aus den Konformitätsprüfungen Konsequenzen ergeben können. Angesichts der Mehrjährigkeit der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums kann jedoch kein solcher Hoechstzeitraum angewandt werden.

(11) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern bzw. zu verfolgen und infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wiedereinzuziehen. Es ist zu regeln, wer die finanziellen Folgen solcher Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse trägt.

(12) Die Ausgaben der Gemeinschaft müssen genau überwacht werden. Zur Ergänzung der von den Mitgliedstaaten auf eigene Initiative durchgeführten Überwachung, der nach wie vor die Hauptbedeutung zukommt, sind Prüfungen durch Bedienstete der Kommission und die Möglichkeit vorzusehen, daß die Kommission hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt.

(13) Die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen muß so weit wie möglich mit Hilfe der Datenverarbeitung erfolgen. Die Kommission muß bei ihren Prüfungen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen als auch zu den elektronisch gespeicherten Angaben.

(14) Der Umfang der gemeinschaftlichen Finanzierung erfordert eine regelmäßige Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates in Form von Finanzberichten.

(15) Im Hinblick auf eine Vereinfachung der Haushaltsführung sollte der Finanzierungszeitraum des Fonds stärker an das Haushaltsjahr im Sinne des Artikels 272 Absatz 1 des Vertrags angenähert werden. Dazu ist ein klarer Überblick über die bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres noch verfügbaren Mittel erforderlich. Der Kommission sollten daher die erforderlichen Befugnisse zur Anpassung des Finanzierungszeitraums des Fonds erteilt werden, wenn noch ausreichende Haushaltsmittel bereitstehen.

(16) Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitk(7) wurde mehrfach erheblich geändert. Anläßlich der nunmehrigen neuerlichen Änderungen ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - nachstehend "Fonds" genannt - ist ein Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

Er umfaßt zwei Abteilungen:

- die Abteilung Garantie und

- die Abteilung Ausrichtung.

(2) Die Abteilung Garantie finanziert

a) die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern,

b) die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte,

c) alle Maßnahmen, außer den Ziel-1-Programmen und ausgenommen die Gemeinschaftsinitiative, zur Entwicklung des ländlichen Raums,

d) die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich und Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) sowie an Pflanzenschutzmaßnahmen,

e) die Maßnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik sowie bestimmte Tätigkeiten zur Evaluierung von Maßnahmen, die von der Abteilung Garantie des Fonds finanziert werden.

(3) Die Abteilung Ausrichtung finanziert die nicht unter Absatz 2 Buchstabe c) fallenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(4) Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der durch Zahlungen aus dem Fonds Begünstigten für Verwaltungs- und Personalkosten werden vom Fonds nicht getragen.

Artikel 2

(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt werden.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls die Einzelheiten für die Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen fest.

Artikel 3

(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums außer den Ziel-1-Programmen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden.

(3) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) werden Informations- und Evaluierungsmaßnahmen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:

a) die Dienststellen und Einrichtungen, nachstehend "Zahlstellen" genannt, die zur Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Ausgaben zugelassen sind;

b) in den Fällen, in denen mehr als eine Zahlstelle zugelassen ist, die Dienststelle oder Einrichtung, nachstehend "Koordinierungsstelle" genannt, die er zum einen mit der Sammlung der für die Kommission bestimmten Auskünfte und mit ihrer Weiterleitung an die Kommission sowie zum anderen mit der Förderung der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beauftragt.

(2) Zahlstellen sind Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die in ihrem Bereich zu leistenden Zahlungen ausreichende Gewähr dafür bieten, daß

a) die Zulässigkeit der Anträge und ihre Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vor der Bewilligung der Zahlung überprüft werden,

b) die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfaßt werden,

c) die notwendigen Unterlagen fristgerecht und in der in den Gemeinschaftsvorschriften geforderten Form vorgelegt werden.

(3) Bei den Zahlstellen müssen Unterlagen über die Rechtfertigung der geleisteten Zahlungen und die Durchführung der vorgeschriebenen Verwaltungskontrollen und körperlichen Kontrollen verfügbar sein. Soweit diese Unterlagen bei den bewilligenden Stellen aufbewahrt werden, müssen diese Stellen der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfungen, ihren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

(4) Es können nur die von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben von der Gemeinschaft finanziert werden.

(5) Unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen und seiner institutionellen Struktur beschränkt jeder Mitgliedstaat die Zahl seiner zugelassenen Zahlstellen auf das Mindestmaß, das die Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Ausgaben unter zufriedenstellenden verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Bedingungen sicherstellt.

(6) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die folgenden Angaben zu den Zahlstellen mit:

a) ihre Bezeichnung und ihre Satzung,

b) die verwaltungs- und buchungstechnischen sowie die die interne Kontrolle betreffenden Bestimmungen, nach denen die Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen werden,

c) die Zulassungsurkunde.

Die Kommission ist umgehend von jeder Änderung zu unterrichten.

(7) Werden von einer zugelassenen Zahlstelle eine oder mehrere Zulassungsbedingungen nicht oder nicht mehr erfuellt, so wird ihr die Zulassung entzogen, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet hierüber die Kommission.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

Artikel 5

(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Deckung der Ausgaben gemäß den Artikeln 2 und 3 erforderlichen Finanzmittel in Form von Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

Die Kommission kann für die Programmdurchführung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 3 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Genehmigung der betreffenden Programme Vorschußzahlungen leisten. Sie gelten als Ausgaben, die am ersten Tag des Monats getätigt wurden, der auf den Monat der Genehmigungsentscheidung folgt.

(2) Bis zur Überweisung der Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung getätigter Ausgaben werden die erforderlichen Mittel zur Deckung dieser Ausgaben den zugelassenen Zahlstellen nach Maßgabe ihres Mittelbedarfs von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen die folgenden Auskünfte, die die zugelassenen Zahlstellen sowie die Koordinierungsstellen betreffen und sich auf die von der Abteilung Garantie des Fonds finanzierten Maßnahmen beziehen:

a) die Ausgabenerklärungen und Voranschläge für den Finanzbedarf;

b) die Jahresrechnungen mit den für ihren Abschluß notwendigen Auskünften sowie eine Bescheinigung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere in bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

Artikel 7

(1) Die Kommission erläßt nach Anhörung des Fondsausschusses die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Entscheidungen.

(2) Die Kommisison beschließt die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben.

Die Ausgaben des Monats Oktober werden dem Monat Oktober zugerechnet, wenn sie zwischen dem 1. und dem 15. getätigt wurden, und dem Monat November, wenn sie zwischen dem 16. und dem 31. getätigt wurden. Die Vorschüsse werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Es können zusätzliche Vorschüsse gezahlt werden, sofern der Fondsausschuß davon bei der nächsten Anhörung unterrichtet wird.

(3) Die Kommission schließt vor dem 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Rechnungen der Zahlstellen auf der Grundlage der Auskünfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ab.

Die Rechnungsabschlußentscheidung bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen. Sie greift einer späteren Entscheidung gemäß Absatz 4 nicht vor.

(4) Die Kommission entscheidet, welche Ausgaben von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, daß Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen über das weitere Vorgehen zu gelangen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfaßt, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie eine Finanzierung ablehnt.

Die Kommission bemißt die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

Die Ablehnung der Finanzierung kann folgende Ausgaben nicht betreffen:

a) Ausgaben gemäß Artikel 2, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat,

b) Ausgaben für eine Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3, für die die abschließende Zahlung früher als vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.

Unterabsatz 5 gilt jedoch nicht für die finanziellen Auswirkungen

a) der Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 2,

b) von einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstößen, für die das Verfahren nach Artikel 88 oder nach Artikel 226 des Vertrags eingeleitet wurde.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen. Sie regeln insbesondere die Vorschußzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 im Rahmen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sowie die Verfahren im Zusammenhang mit den Entscheidungen gemäß diesen Absätzen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um

a) sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,

b) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,

c) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, insbesondere den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit.

(2) Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

Die wiedereingezogenen Beträge fließen den zugelassenen Zahlstellen zu, die sie von den durch den Fonds finanzierten Ausgaben abziehen. Die Zinsen für wiedereingezogene oder zu spät entrichtete Beträge fließen dem Fonds zu.

(3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für das reibungslose Funktionieren des Fonds erforderlichen Auskünfte zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen - einschließlich Prüfungen vor Ort - zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung für zweckmäßig erachtet.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung der gemeinschaftlichen, sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehenden Rechtsakte erlassen haben, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den Fonds haben.

(2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 248 des Vertrags und aller aufgrund von Artikel 279 Buchstabe c) des Vertrags durchgeführten Kontrollen können die von der Kommission mit Prüfungen vor Ort beauftragten bevollmächtigten Vertreter die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder gespeicherten Angaben, einsehen, die sich auf die vom Fonds finanzierten Ausgaben beziehen.

Sie können insbesondere prüfen,

a) ob die Verwaltungspraxis mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang steht,

b) ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom Fonds finanzierten Maßnahmen übereinstimmen,

c) unter welchen Bedingungen die vom Fonds finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden.

Die Kommission benachrichtigt rechtzeitig vor der Prüfung den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet diese Prüfung vorgenommen wird. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Prüfung beteiligen.

Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats Prüfungen oder Nachforschungen in bezug auf die Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung durch. Bedienstete der Kommission können sich an diesen Prüfungen oder Nachforschungen beteiligen.

Zur Verbesserung der Prüfungsmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Prüfungen oder Nachforschungen beteiligen.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels fest.

Artikel 10

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich vor dem 1. Juli einen Finanzbericht über die Verwaltung des Fonds im abgelaufenen Haushaltsjahr und insbesondere über die Entwicklung des Umfangs und die Art der Ausgaben des Fonds sowie über die Bedingungen für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Finanzierung vor.

Artikel 11

Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - nachstehend "Fondsausschuß" genannt - unterstützt die Kommission nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15 bei der Verwaltung des Fonds.

Artikel 12

Der Fondsausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist im Fondsausschuß durch höchstens fünf Bedienstete vertreten. Den Vorsitz im Fondsausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 13

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Fondsausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen diese Maßnahmen jedoch nicht mit der Stellungnahme des Fondsausschusses überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an verschieben;

- der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 14

(1) Der Fondsausschuß wird gehört:

a) in allen Fällen, in denen seine Anhörung vorgesehen ist;

b) zu der Vorausschätzung der Mittel des Fonds, die in den Haushaltsvorschlag der Kommission für das kommende Haushaltsjahr und gegebenenfalls in die Voranschläge für Nachtragshaushaltspläne einzusetzen sind;

c) zu den Entwürfen der dem Rat vorzulegenden Berichte über den Fonds.

(2) Der Fondsausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Der Fondsausschuß wird regelmäßig über die Tätigkeiten des Fonds unterrichtet.

Artikel 15

Die Sitzungen des Fondsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Fondsausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Der Fondsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 wird aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 17

Artikel 15 Unterabsatz 3 und Artikel 40 der Entscheidung 90/424/EWG werden gestrichen.

Artikel 18

Die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

Artikel 19

Die Kommission kann Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 gemäß dem Verfahren des Artikels 13 streichen, wenn die der Abteilung Garantie des Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel, die gegen Ende eines Haushaltsjahrs zur Verfügung stehen, es dem Fonds ermöglichen, weitere Ausgaben zu finanzieren, die sich aus dieser Streichung für das betreffende Haushaltsjahr ergeben. Macht die Kommission von dieser Befugnis Gebrauch, so kann sie nach demselben Verfahren den Termin für den Beginn der Zahlungsperioden für Maßnahmen verschieben, die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober einschließlich beginnen und bis zum 1. November laufen.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab dem 1. Januar 2000 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 83.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 222.

(4) ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

(5) ABl. L 30 vom 20.4.1962, S. 991/60. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 728/70 (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 9).

(6) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG des Rates (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31).

(7) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/96 (ABl. L 125 vom 8.6.1996, S. 1).

ANHANG

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