31974R1728

Verordnung (EWG) Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die Koordinierung der Agrarforschung

Amtsblatt Nr. L 182 vom 05/07/1974 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0237
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0226
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0226


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1728/74 DES RATES vom 27. Juni 1974 über die Koordinierung der Agrarforschung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine wirksame Koordinierung der Agrarforschung muß darauf abzielen, die in den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zum Wohl der Allgemeinheit zu nutzen, die Erzeugnisse dieser Bemühungen zweckmässig anzuwenden, sie in eine den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik angemessene Richtung zu lenken und die Forschungsmittel zur Untersuchung bestimmter Probleme, die für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, zusammenzufassen.

Zu diesem Zweck sind ein Informationsaustausch und eine gegenseitige Konsultation über die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden oder geplanten Agrarforschungsprogramme vorzusehen.

In einigen Fällen kann das angestrebte Ziel durch eine Koordinierung bestimmter einzelstaatlicher Forschungstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

Diese Maßnahmen können sich jedoch als unzureichend erweisen, entweder infolge ihrer Art oder weil die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel es ihnen nicht ermöglichen, ihre Leistungen auf dem Gebiet der Forschung zu steigern, um den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik uneingeschränkt gerecht zu werden. In diesen Fällen muß die Gemeinschaft in der Lage sein, die Bemühungen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, um den Erfordernissen auf dem Gebiet der Forschung besser nachzukommen und so den Bedürfnissen der gemeinsamen Agrarpolitik zu entsprechen.

Da die Koordinierung der Agrarforschung in engem Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik steht und sich die Bemühungen folglich insbesondere auf die Koordinierung der angewandten Forschung richten, muß eine möglichst rasche Verwertung der Forschungsergebnisse durch die Landwirte gewährleistet werden.

Im Hinblick auf die Koordinierung und auf Grund der Vielschichtigkeit der zu untersuchenden wissenschaftlichen Probleme und der durchzuführenden Maßnahmen ist eine ständige enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wünschenswert.

Im Rahmen der allgemeinen Politik im Bereich der Wissenschaft und Technologie, die von der Kommission mit Hilfe der zuständigen beratenden Stellen ausgearbeitet wird, ist die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten gebildeten Ausschusses unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission das geeignetste Mittel für eine Vertiefung der Zusammenarbeit. Ein solcher Ausschuß kann die Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Koordinierung der Agrarforschung unterstützen und zweckdienlich beraten.

Die Koordinierung der einzelstaatlichen Maßnahmen erfordert eine gründliche Kenntnis des Standes der Agrarforschung in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie eine ausreichende Unterrichtung über die übrigen die Landwirtschaft betreffenden Forschungen. Die Modalitäten, nach denen die so ermittelten Einzelheiten den Benutzern zugänglich gemacht werden, sind festzulegen.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Ergebnisse der Forschungen, an denen sich die Gemeinschaft beteiligt, der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden.

Zur Auswertung der erzielten Ergebnisse ist es angebracht, ihre Verbreitung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu fördern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Um zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik einen Beitrag zu leisten, werden die Bemühungen in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Agrarforschung auf Gemeinschaftsebene unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen koordiniert und gefördert.

(2) Die Koordinierung und Förderung nach Absatz 1 werden durchgeführt in Abstimmung mit der von der Gemeinschaft beschlossenen allgemeinen Politik im Bereich der Wissenschaft und Technologie.

TITEL I Information und Konsultation

Artikel 2

Zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 ein System zur Information und Konsultation eingeführt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Angaben über die unter ihrer Aufsicht eingeleiteten oder geplanten Maßnahmen auf dem Gebiet der Agrarforschung mit.

Sie bemühen sich, der Kommission die gleichen Angaben betreffend die Maßnahmen auf dem Gebiet der Agrarforschungen mitzuteilen, die von Stellen eingeleitet oder geplant worden sind, die nicht unter ihrer Aufsicht stehen.

(2) Die Kommission führt ein laufendes Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

(3) Nach Konsultation des in Artikel 7 genannten Ausschusses legt die Kommission die Einzelheiten fest, nach denen die eingeholten Informationen, insbesondere die Angaben des Verzeichnisses nach Absatz 2, den interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

(1) Die Kommission untersucht laufend die Leitlinien und Tendenzen der Agrarforschung in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck führt sie mit den Mitgliedstaaten Konsultationen in dem in Artikel 7 genannten Ausschuß durch.

(2) Die Kommission sorgt für einen Informationsaustausch, insbesondere durch Seminare, den Austausch von Forschern, Studienreisen und wissenschaftliche Gutachten.

TITEL II Spezifische Maßnahmen

Artikel 5

(1) Unbeschadet der Empfehlungen, welche die Kommission gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet, beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages folgendes: a) die Koordinierung bestimmter einzelstaatlicher Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die eine rationelle Einsetzung der Mittel, eine wirksame Verwertung der Ergebnisse und eine den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechende Ausrichtung ermöglichen;

b) die Durchführung gemeinsamer Vorhaben zur Intensivierung oder Ergänzung der Bemühungen in den Mitgliedstaaten in Bereichen, die für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt.

Artikel 6

(1) Die Kommission trifft nach Anhörung des in Artikel 7 genannten Ausschusses alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die im Rahmen der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 erzielten Ergebnisse der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Kommission setzt die geeigneten Mittel ein, um die Verbreitung derjenigen wissenschaftlichen Ergebnisse zu fördern, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik voranzutreiben ; dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der Vorhaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b).

TITEL III Allgemeine Bestimmungen und Finanzbestimmungen

Artikel 7

(1) Es wird ein Ständiger Agrarforschungsausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

(2) Die Kommission stellt die notwendige Abstimmung zwischen den Arbeiten des Ausschusses und denen des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung sicher.

(3) Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann nach dem in Artikel 43 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Abstimmungsverfahren binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 9

Der Ausschuß kann jede andere von seinem Vorsitzenden aufgeworfene Frage auf dessen Betreiben oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats prüfen.

Artikel 10

Wird Artikel 5 Absatz 1 in Anspruch genommen, so beschließt der Rat nach dem Verfahren des genannten Absatzes über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Artikel 11

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmässigen Abständen einen Bericht über die Koordinierung der Agrarforschung.

Dieser Bericht enthält insbesondere: - Informationen über die einzelstaatlichen Strukturen der Agrarforschung,

- eine Übersicht über die Entwicklung der Agrarforschung in der Gemeinschaft,

- einen Überblick über die im Rahmen dieser Verordnung eingeleiteten Maßnahmen,

- eine Vorschau auf die wünschenswerte Entwicklung der Agrarforschung in den Mitgliedstaaten und die Koordinierung dieser Forschung auf Gemeinschaftsebene, und dies unter Berücksichtigung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. GSCHEIDLE