2.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1964/2005 DES RATES

vom 29. November 2005

über die Zollsätze für Bananen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1) sieht bis spätestens 1. Januar 2006 den Übergang zu einer reinen Zollregelung für die Einfuhr von Bananen vor.

(2)

Am 12. Juli 2004 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung bestimmter Zugeständnisse für Bananen zu eröffnen. Dementsprechend hat die Gemeinschaft der WTO am 15. Juli 2004 ihre Absicht mitgeteilt, die Zugeständnisse bezüglich der Position 0803 00 19 (Bananen) in der EG-Liste CXL zu ändern. Die Kommission hat im Einvernehmen mit dem durch Artikel 133 des Vertrags eingerichteten Ausschuss sowie mit dem Sonderausschuss für Landwirtschaft und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Direktiven Verhandlungen geführt.

(3)

Der Kommission ist es nicht gelungen, mit Ecuador und Panama, die Hauptlieferanten der Erzeugnisse der HS-Unterposition 0803 00 19 (Bananen) sind, sowie mit Kolumbien und Costa Rica, die Lieferländer mit einem wesentlichen Lieferinteresse sind, ein annehmbares Abkommen auszuhandeln. Gemäß dem Anhang der Entscheidung der WTO-Ministerkonferenz vom 14. November 2001 betreffend das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen hat die Kommission auch mit anderen WTO-Mitgliedern Konsultationen geführt. Diese Konsultationen haben nicht zu einem annehmbaren Abkommen geführt.

(4)

Am 31. Januar 2005 hat die Gemeinschaft der WTO ihre Absicht mitgeteilt, ihre Zugeständnisse bezüglich der Position 0803 00 19 (Bananen) durch einen festen Zollsatz von 230 EUR/t zu ersetzen.

(5)

Das im Anhang der oben genannten Entscheidung festgelegte Schiedsverfahren wurde am 30. März 2005 eingeleitet. Nach dem Schiedsspruch vom 1. August 2005 ist der von der Gemeinschaft vorgeschlagene Meistbegünstigungszollsatz von 230 EUR/t mit dem oben genannten Anhang nicht vereinbar, da er nicht dazu führen würde, dass der Marktzugang für die unter die Meistbegünstigungsklausel fallenden Lieferanten insgesamt zumindest aufrechterhalten wird. Die Kommission hat den Vorschlag der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Feststellungen des Schlichters überarbeitet. In einem zweiten Schiedsspruch vom 27. Oktober 2005 gelangte das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass der Meistbegünstigungszollsatz von 187 EUR/t die Streitfrage auch nicht beilegt. Die Kommission hat ihren Vorschlag daher weiter geändert, um die Streitfrage beizulegen.

(6)

Entsprechend den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist ein Zollkontingent für Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten zu eröffnen.

(7)

Die zur Durchführung dieser Verordnung sowie der Übergangsbestimmungen, insbesondere für die Verwaltung des Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in AKP-Staaten, erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab 1. Januar 2006 beläuft sich der Zollsatz für Bananen (KN-Code 0803 00 19) auf 176 EUR/t.

(2)   Alljährlich zum 1. Januar, beginnend am 1. Januar 2006, wird für die Einfuhr von Bananen (KN-Code 0803 00 19) mit Ursprung in den AKP-Staaten ein autonomes Zollkontingent von 775 000 t Eigengewicht zum Zollsatz Null eröffnet.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und die Übergangsmaßnahmen, die zur Erleichterung des Übergangs von der bestehenden Regelung zu den Regelungen dieser Verordnung erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Bananen (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JOHNSON


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.