32002R0024

Verordnung (EG) Nr. 24/2002 der Kommission vom 8. Januar 2002 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 385000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2002 S. 0004 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 24/2002 der Kommission

vom 8. Januar 2002

über die Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 385000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bei einem Weiterverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen einzuhaltenden Verfahren und Regeln sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), festgelegt.

(2) Angesichts der heutigen Marktlage ist es zweckmäßig, zum Wiederverkauf von 385000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt eine Dauerausschreibung zu eröffnen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die französische Interventionsstelle führt zum Wiederverkauf von 385000 Tonnen Weichweizen auf dem Binnenmarkt aus ihren Beständen eine Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 durch.

Artikel 2

(1) Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 15. Januar 2002 aus.

(2) Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung endet am 24. April 2002.

(3) Die Angebote sind bei der französischen Interventionsstelle zu hinterlegen: Office national interprofessionnel des céréales 21, avenue Bosquet F - 75326 Paris Fax (33-1) 44 18 20 80.

Artikel 3

Die französische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens am Mittwoch der Woche nach dem Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.