32002R0309

Verordnung (EG) Nr. 309/2002 der Kommission vom 19. Februar 2002 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2002 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Republik Polen

Amtsblatt Nr. L 048 vom 20/02/2002 S. 0003 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 309/2002 der Kommission

vom 19. Februar 2002

zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2002 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Republik Polen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2002/63/EG des Rates vom 23. Oktober 2001(3) über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung, insbesondere auf Artikel 2 und 6 des Anpassungsprotokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Polen, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001(5), wurde die Verwaltung der Zollkontingente geregelt, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die jährlichen Kontingente für die Waren mit Ursprung in der Republik Polen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 entsprechend den in diesem Anhang genannten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente gemäß Artikel 1 werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2002

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 27 vom 30.1.2002, S. 1.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5) ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1.

ANHANG

Für das Jahr 2002 eröffnete Einfuhrkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Polen

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