32002R0358

Verordnung (EG) Nr. 358/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei und zur Annahme eines Verpflichtungsangebots eines ausführenden Herstellers in der Slowakei

Amtsblatt Nr. L 056 vom 27/02/2002 S. 0004 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 358/2002 der Kommission

vom 26. Februar 2002

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei und zur Annahme eines Verpflichtungsangebots eines ausführenden Herstellers in der Slowakei

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Verfahren betreffend andere Länder

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 584/96(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2000(4), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "China" genannt), Kroatien und Thailand ein. Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelte es sich um einen spezifischen Zoll, außer für drei thailändische ausführende Hersteller, von denen mit Beschluss 96/252/EG der Kommission(5) Verpflichtungen angenommen wurden. Im Juli 2000 wurde die Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren eines dieser drei Unternehmen aufgehoben, da eine von diesem Unternehmen beantragte Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ergeben hatte, dass kein Dumping vorlag(6).

(2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung(7) über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen im September 2000 erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, den der Defence Committee of EU Steel Butt-welding Fittings Industry im Namen von Herstellern stellte, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl entfiel. Im April 2001 wurde eine Untersuchung betreffend diese Maßnahmen eingeleitet(8).

2. Derzeitige Untersuchung

Einleitung

(3) Am 17. April 2001 stellte der Defence Committee of EU Steel Butt-Welding Fittings Industry (nachstehend "Antragsteller" genannt) einen Antrag im Namen von Herstellern, auf die ein erheblicher Teil der Produktion bestimmter Rohrstücke entfiel. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die betroffene Ware gedumpt und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(4) Am 1. Juni 2001 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(9) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei (nachstehend "betroffene Länder" genannt) in die Gemeinschaft.

Untersuchung

(5) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer/Händler, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(6) Die Kommission sandte Fragebogen an die Gemeinschaftshersteller und an alle bekanntermaßen betroffenen Ausführer/Hersteller, Einführer/Händler und Verwender sowie an alle Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten. Beantwortet wurden diese Fragebogen von vier Gemeinschaftsherstellern und sechs ausführenden Herstellern sowie von neun Einführern, zwei Verwenderorganisationen und sieben Verwendern.

(7) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings, der Schädigung, der Schadensursache und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

- Gemeinschaftshersteller

- Erne Fittings GmbH & Co. - Schlins, Österreich,

- Interfit - Maubeuge, Frankreich,

- Siekmann Fittings GmbH & Co. KG - Lohne, Deutschland,

- Virgilio CENA & Figli SpA - Brescia, Italien;

- Ausführende Hersteller

- Tschechische Republik:

- Mavet a.s./Bovex s.r.o., Trebic;

- Malaysia:

- Anggerik Laksana SDN BHD, Kepong, Selangor Darul Ehsan,

- Wing Tiek Ductile Pipe SDN BHD, Petaling Jaya;

- Slowakei:

- Bohus s.r.o., Hronec,

- Zeleziarne Podbrezova a.s., Podbrezova;

- Mit Zeleziarne Podbrezova verbundener Einführer

- Pipex Italia, Mailand, Italien;

- Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

- IN.RA.BO, Bologna, Italien,

- I.R.C. SpA, Cortemaggiore, Italien,

- Van Leeuwen, Vilvoorde, Belgien.

(8) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt). Zur Bewertung der für die Schädigung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission den Zeitraum von 1996 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

3. Ware und gleichartige Ware

Ware

(9) Gegenstand der Untersuchung (nachstehend "betroffene Ware" genannt) sind bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307 93 11 91 ), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307 93 19 91 ), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307 99 30 92 ) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307 99 90 92 ) zugewiesen werden. Die Ware wird allgemein als Rohrstücke bezeichnet.

(10) Rohrstücke werden im Wesentlichen durch das Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt. Rohrstücke dienen dem Zusammenfügen von Rohren und weisen verschiedene Formen (Winkelstücke, Reduktionsstücke, T-Stücke und Verschlussstücke) sowie unterschiedliche Größen und Qualitäten auf. Sie werden hauptsächlich in der petrochemischen Industrie, im Bausektor, bei der Energieerzeugung, im Schiffbau und im Anlagenbau verwendet. Die zur Verwendung in der petrochemischen Industrie verkauften Rohrstücke entsprechen der dort allgemein verwendeten ANSI-Norm. Bei anderen Verwendungen in der Gemeinschaft ist die DIN-Norm am weitesten verbreitet.

(11) Alle Rohrstücke weisen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften auf, und ihre Form wird erst im letzten Produktionsabschnitt bestimmt. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Form der Rohrstücke nicht unbedingt ausschlaggebend für die Verwendung ist. Daher sind die verschiedenen Formen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware anzusehen.

Gleichartige Ware

(12) Die Untersuchung ergab, dass die in den betroffenen Ländern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften und/oder in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrstücke dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie die in der Gemeinschaft von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern verkauften Waren, so dass sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

B. DUMPING

(13) Vier der in dieses Verfahren einbezogenen Länder sind Marktwirtschaftsländer, und zwar die Tschechische Republik, Malaysia, die Republik Korea und die Slowakei. Für Russland wird der Normalwert in derselben Weise ermittelt wie für Marktwirtschaftsländer, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstaben b) und c) der Grundverordnung erfuellt sind. Andernfalls findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung.

MARKTWIRTSCHAFTSLÄNDER

1. Allgemeine Methode

(14) Die nachstehend dargelegte allgemeine Methode wurde auf die Einfuhren aus allen betroffenen Ausfuhrländern mit Marktwirtschaft angewandt. Dargelegt werden jeweils nur die Dumpingfeststellungen zu den für das jeweilige Land spezifischen Aspekten.

Normalwert

(15) Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe von Rohrstücken im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe jedes ausführenden Herstellers mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach.

(16) Anschließend ermittelte die Kommission die von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohrstück-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(17) Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Typ, der nach den Feststellungen mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Rohrstück-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Rohrstück-Typs in die Gemeinschaft ausmachte.

(18) Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der Gewinn bringenden Verkäufe des betreffenden Typs an unabhängige Käufer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Rohrstückverkäufe, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs in Höhe der Herstellkosten oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe Gewinn bringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der Gewinn bringenden Rohrstückverkäufe weniger als 80 % aber 10 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde.

(19) In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines beliebigen Rohrstück-Typs weniger als 10 % des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte, wurde davon ausgegangen, dass dieser Typ nicht in so ausreichenden Mengen verkauft wurde, dass der Inlandspreis eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts gewesen wäre.

(20) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Typs nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen legte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt von anderen Herstellern für die betroffene Ware in Rechnung gestellten Preise zugrunde. In allen Fällen, in denen dies nicht möglich war und auch keine anderen geeigneten Methoden angewandt werden konnten, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.

(21) In diesen Fällen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, Herstellkosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" abgekürzt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren. Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Volumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmen als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde auf der Grundlage der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt.

Ausfuhrpreis

(22) In den Fällen, in den Rohrstücke an unabhängige Käufer in der Gemeinschaft ausgeführt wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(23) Erfolgte der Ausfuhrverkauf über einen verbundenen Einführer, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware an den ersten unabhängigen Käufer weiterverkauft wurde. In solchen Fällen wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und für Gewinne vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln. Die Gewinnspanne wurde vorläufig anhand der von kooperierenden unabhängigen Einführern übermittelten Informationen ermittelt.

Vergleich

(24) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, gebührend berichtigt. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet und korrekt waren und durch stichhaltige Beweise untermauert wurden.

Dumpingspanne für die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen

(25) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

Residuale Dumpingspanne

(26) Für nicht kooperierende Unternehmen wurde eine "residuale" Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.

(27) Für die Länder, in deren Fall kein Grund zu der Annahme bestand, dass ausführende Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde beschlossen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festzusetzen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.

(28) Für die Länder, in denen die Mitarbeit gering war, wurde die residuale Dumpingspanne auf der Grundlage der höchsten für Ausfuhrverkäufe in repräsentativen Mengen in die Gemeinschaft festgestellte Dumpingspanne festgesetzt. Diese Vorgehensweise wurde auch deshalb als notwendig erachtet, damit aus der geringen Mitarbeit kein Vorteil erwuchs, und weil sich keine Hinweise darauf ergaben, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hatte.

Um im vorliegenden Fall für jedes betroffene Land zu ermitteln, ob ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebene Einfuhrmenge mit den Eurostat-Informationen für das jeweilige Land verglichen.

2. Tschechische Republik

(29) Zwei ausführende Hersteller beantworteten den Fragebogen. Diese Antworten beinhalteten Angaben über Waren, die von zwei Unternehmen im selben Betrieb in unterschiedlichen Abschnitten des UZ hergestellt wurden, da die Leitung dieses Betriebs am 1. Januar 2001 von Mavet auf Bovex übertragen wurde. Daher wurden zur Ermittlung individueller Dumpingspannen für die beiden Unternehmen zwei Berechnungen vorgenommen.

Normalwert

(30) Der Normalwert wurde auf die unter den Erwägungsgründen 15 bis 21 beschriebene Weise, d. h. gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise bzw. für den in die Gemeinschaft verkauften Typ der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

Ausfuhrpreis

(31) Die Ausfuhren wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft, so dass ihr Preis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt wurde.

Vergleich

(32) Es wurden Berichtigungen für Rabatte, Transport- und Kreditkosten vorgenommen.

Dumpingspanne

(33) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei den kooperierenden ausführenden Herstellern. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betragen:

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(34) Die Untersuchung zeigte, dass die Mitarbeit in der Tschechischen Republik gut war, und die residuale vorläufige Dumpingspanne wurde in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt (22,4 %).

3. Malaysia

(35) Beide der Kommission bekannten ausführenden Hersteller beantworteten den Fragebogen. Einer von ihnen verweigerte jedoch die Übermittlung der erforderlichen Informationen. Im Einzelnen behauptete das Unternehmen, es sei nicht in der Lage, nach den einzelnen Geschäften aufgeschlüsselte Angaben über seine Inlands- und Ausfuhrverkäufe zu übermitteln, und es weigerte sich ebenfalls, der Kommission Kopien der Rechnungen zu übermitteln. Das Unternehmen wurde über die Folgen einer solchen Nichtmitarbeit unterrichtet, änderte seinen Standpunkt aber nicht. Daher wurde beschlossen, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Feststellungen auf der Grundlage der für dieses Unternehmen verfügbaren Informationen zu treffen. Da keine unternehmensspezifischen Daten herangezogen werden konnten, wurde beschlossen, für dieses Unternehmen den residualen Zoll festzusetzen.

Normalwert

(36) Der Normalwert wurde auf die unter den Erwägungsgründen 15 bis 21 beschriebene Weise, d. h. gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise bzw. für den in die Gemeinschaft verkauften Typ der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung, rechnerisch ermittelt.

Ausfuhrpreis

(37) Die Ausfuhren wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft, so dass ihr Preis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt wurde.

Vergleich

(38) Es wurden Berichtigungen für Rabatte, Transport-, Bereitstellungs- und Kreditkosten vorgenommen.

(39) Das betroffene Unternehmen beantragte eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe, weil auf dem Inlandsmarkt bei den Verkäufen an Endverwender ausnahmslos höhere Preise in Rechnung gestellt wurden als bei Verkäufen an Einzelhändler und es anhaltend unterschiedliche Funktionen bei den Verkäufen über diesen beiden unterschiedlichen Absatzkanäle ausübte. Da die Untersuchung ergab, dass dieser Antrag begründet war, wurde die Berichtigung gewährt.

Dumpingspanne

(40) Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt

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(41) Die Untersuchung zeigte, dass die Mitarbeit in Malaysia sehr gering war, und die residuale vorläufige Dumpingspanne wurde daher in Höhe der höchsten Dumpingspanne des Warentyps festgesetzt, der den Untersuchungsergebnissen zufolge in repräsentativen Mengen verkauft wurde (75,0 %).

4. Republik Korea

(42) Kein koreanischer ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen. Daher mussten die Feststellung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Im Zusammenhang mit dem Normalwert waren die zuverlässigsten verfügbaren Informationen die in dem Antrag enthaltenen Angaben, da es sich hierbei um einen anhand der Kosten für Rohre zuzüglich einer vertretbaren Schätzung der Herstellkosten rechnerisch ermittelten Wert handelte. Im Zusammenhang mit dem Ausfuhrpreis wurde angesichts der Tatsache, das Rohrstücke bei Eurostat unter einem ex-Code geführt werden und die Daten deshalb weniger präzise sind, sowie der Qualität der in dem Antrag enthaltenen Informationen davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antrag um die zuverlässigeren Informationen handelte. Somit wurden sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Antrags ermittelt, da er als die vertretbarste verfügbare Grundlage angesehen wurde.

(43) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt:

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5. Slowakei

(44) Beide der Kommission bekannten ausführenden Hersteller beantworteten den Fragebogen. Ein mit einem ausführenden Hersteller verbundener Einführer in der Gemeinschaft fuellte den für verbundene Unternehmen bestimmten Anhang des Fragebogens aus. Der betreffende ausführende Hersteller exportierte im UZ auch in der Tschechischen Republik hergestellte Rohrstücke in die Gemeinschaft. Diese Waren wurden bei der Dumpingberechnung für die Slowakei nicht berücksichtigt.

Normalwert

(45) Der Normalwert wurde auf die unter den Erwägungsgründen 15 bis 21 beschriebene Weise, d. h. gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise bzw. für den in die Gemeinschaft verkauften Typ der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung, rechnerisch ermittelt.

Ausfuhrpreis

(46) Die Preise der direkten Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt, die Preise der Ausfuhrverkäufe eines der ausführenden Hersteller über den verbundenen Einführer hingegen gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

Vergleich

(47) Es wurden Berichtigungen für Rabatte, Transportkosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

(48) Ein Unternehmen beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, und zwar für das auf dem Inlandsmarkt erforderliche zusätzliche Sandstrahlen und Passivieren. Das Unternehmen konnte jedoch keine Nachweise für den Betrag der beantragten Berichtigung bzw. für den Marktwert des Unterschieds erbringen. Daher musste der Antrag zurückgewiesen werden.

(49) Dasselbe Unternehmen beantragte ferner eine Berichtigung für Verpackungskosten mit der Begründung, dass die auf dem Inlandsmarkt verwendeten Paletten im Gegensatz zu den für Ausfuhrmärkte bestimmten Paletten häufig nicht voll sind. Da das Unternehmen jedoch keine Nachweise für den Betrag der beantragten Berichtigung und auch nicht für die Auswirkungen auf die Preise erbringen konnte, musste dieser Antrag ebenfalls zurückgewiesen werden.

Dumpingspanne

(50) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei den kooperierenden ausführenden Herstellern. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betragen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(51) Die Untersuchung ergab, dass die Mitarbeit in der Slowakei gut war, und die residuale vorläufige Dumpingspanne wurde in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt (15,0 %).

RUSSLAND

Marktwirtschaftsstatus

(52) Kein russischer ausführender Hersteller beantragte die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (nachstehend "MWS" genannt) nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung. Daher musste Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) angewendet werden.

Vergleichsland

(53) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Nichtmarktwirtschaftsländer und für Unternehmen in solchen Ländern, denen der MWS gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung nicht zuerkannt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend "Vergleichsland" genannt) ermittelt werden.

(54) In der Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens teilte die Kommission ihre Absicht mit, die Tschechische Republik oder die Slowakei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für Russland heranzuziehen. Keine betroffene Partei nahm zu dieser beabsichtigten Vergleichslandswahl Stellung.

(55) Die Untersuchung ergab, dass in der Slowakei die Preise von Marktkräften bestimmt wurden, zwei Hersteller auf dem Inlandsmarkt miteinander im Wettbewerb standen und beide an der Untersuchung mitarbeiteten, die Einfuhren aus Drittländern waren erheblich, und es sprach einiges dafür, dass die Produktionstechnologie und das Herstellungsverfahren weitgehend mit denjenigen in Russland vergleichbar waren. Außerdem waren die Inlandsverkäufe im Vergleich zu den russischen Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft bedeutend.

(56) Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Slowakei dass geeignetste Vergleichsland war und dass unter diesen Umständen die Slowakei als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für Russland gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung eine angemessene und vertretbare Wahl war.

Normalwert

(57) Kein russischer ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen. Daher musste die Kommission zur Ermittlung der vorläufigen Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde legen. Angesichts der Umstände im vorliegenden Fall, d. h. des Fehlens von Informationen über den Produktmix der russischen Ausfuhren, und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts der für die kooperierenden slowakischen ausführenden Hersteller ermittelten Normalwerte bestimmt.

Ausfuhrpreis

(58) Da kein russischer ausführender Hersteller den Fragebogen beantwortete, und in Ermangelung einer anderen vertretbaren Grundlage wurde der Ausfuhrpreis für Russland auf der Grundlage des Antrags ermittelt. Die Informationen in dem Antrag stützten sich auf Eurostat-Statistiken.

Vergleich

(59) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport- und Versicherungskosten vorgenommen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten.

Dumpingspanne

(60) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die landesweite gewogene durchschnittliche vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, beträgt 43,3 %.

C. SCHÄDIGUNG

1. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(61) Auf die vier Gemeinschaftshersteller, die den Fragebogen beantworteten, entfielen rund 60 % der Gemeinschaftsproduktion. Hierzu ist zu bemerken, dass drei weitere Hersteller, auf die rund 10 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, den Fragebogen innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig beantworteten, die Untersuchung aber unterstützten.

(62) Im UZ führten zwei der vier Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller die betroffene Ware ein und einer von ihnen aus den betroffenen Ländern. Die Einfuhren der betroffenen Ware durch diese beiden Antragsteller entsprachen 2,5 % bzw. 10 % der Gesamtverkäufe dieser Hersteller in der Gemeinschaft. Trotz dieser Weiterverkäufe eingeführter Rohrstücke lag die Haupttätigkeit beider Unternehmen weiterhin in der Gemeinschaft. Außerdem ergänzten beide Unternehmen durch diese Einfuhren ihre Warenpalette. Folglich berührten die vorstehend beschriebenen Handelsgeschäfte dieser Hersteller ihren Status als Gemeinschaftshersteller nicht. Diese vier Gemeinschaftshersteller werden daher als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2. Gemeinschaftsverbrauch

(63) Es sei darauf hingewiesen, dass dem Antrag zufolge ein Teil der Inlandsverkäufe der Gemeinschaftshersteller an (nicht kooperierende) Fachhändler gingen, die wiederum erhebliche Menge der Waren in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder ausführen. Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde daher anhand der Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der übrigen Gemeinschaftshersteller (auf der Grundlage der in den Antrag enthaltenen Informationen) und der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren und Ausfuhren ermittelt.

(64) Auf dieser Grundlage stieg der Gemeinschaftsverbrauch zunächst von rund 57000 Tonnen im Jahr 1996 auf rund 65000 Tonnen im Jahr 1998, fiel dann aber auf rund 51000 Tonnen im UZ.

3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(65) Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(66) Die Untersuchung ergab, dass Dumpingspannen der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern über der Geringfügigkeitsschwelle lagen, die Einfuhrmengen nicht unerheblich waren und dass eine kumulative Beurteilung in Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen sowohl der Einfuhren untereinander als auch zwischen den Einfuhren und der gleichartigen Gemeinschaftsware angemessen ist. Ein Beweis hierfür ist die Tatsache, dass alle Einfuhrmengen erheblich waren und ihre Marktanteile von 1996 bis zum UZ stiegen, dass die verkauften Rohrstücke gleichartig waren und über dieselben Absatzkanäle vertrieben wurden und dass ihre Preise ausnahmslos unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, so dass Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt wurde. Die durchschnittlichen Preistrends einzelner Länder wurden nicht als aussagekräftig angesehen, da sie durch Änderungen im Produktmix beeinflusst werden dürften.

(67) Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten.

Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(68) Die Menge der Rohrstück-Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft stieg von rund 1157 Tonnen im Jahr 1996 auf 6242 Tonnen im UZ. Der entsprechende Marktanteil stieg von 2,0 % im Jahr 1996 auf 12,3 % im UZ.

Preise der gedumpten Einfuhren

(69) Obwohl die durchschnittlichen Preistrends einzelner Länder durch Änderungen im Produktmix beeinflusst wurden, wurde ein durchschnittlicher gewogener Preis der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern ermittelt. Er stieg von 1378 EUR/t im Jahr 1996 auf 1408 EUR/t im UZ. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass der Durchschnittspreis im Bezugszeitraum zunächst stieg und im Jahr 1997 1628 EUR/t erreichte, was einem Anstieg von 18 % entsprach. Danach fiel er aber von 1997 bis zum UZ um rund 15 %, als sich auch der Gemeinschaftsverbrauch rückläufig entwickelte.

Unterbietung

(70) Die Kommission untersuchte, ob die ausführenden Hersteller der betroffenen Länder die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ unterboten. Zu diesem Zweck wurden die cif-Preise der ausführenden Hersteller auf die Stufe frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, berichtigt. Diese Preise wurden dann auf der Stufe Warentypengruppen mit den ab-Werk-Preisen der Gemeinschaftshersteller verglichen.

(71) Auf der Grundlage entweder verfügbarer Angaben kooperierender Hersteller oder von Eurostat-Daten wurden folgende Preisunterbietungsspannen je Land, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise der Gemeinschaftshersteller, festgestellt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hierzu ist ferner zu bemerken, dass auch Druck auf die Preise ausgeübt wurde, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ Verluste machte.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Vorbemerkung

(72) Eine Reihe der nachstehend aufgeführten Indikatoren für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich in den Jahren 1996 bis 1998 positiv, folgten danach aber einem rückläufigen Trend. Eine eingehendere Analyse zeigt, dass sich außer den Investitionen und den Preisen alle Indikatoren von 1996 bis 1998, d. h. nach der Einführungen von Maßnahmen gegenüber China und Thailand im Jahr 1996, positiv entwickelten. Dies änderte sich ab 1998 bis zum UZ, als sich maßgebliche Indikatoren eindeutig rückläufig entwickelten, obwohl einige andere relativ konstant blieben.

Produktion

(73) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg zunächst von 1996 bis 1998 um rund 10 % von rund 42500 Tonnen auf rund 46500 Tonnen, ging dann auf das Niveau von 1996 zurück, stieg aber im UZ wieder auf das Niveau von 1998.

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb im Bezugszeitraum insgesamt relativ konstant, und die Kapazitätsauslastung folgte dem Trend der Produktion. 1996 betrug sie 48 %, stieg 1998 auf 53 %, fiel dann 1999 auf 49 %, um im UZ wieder auf 53 % zu steigen.

Verkäufe der betroffenen Ware zum Verbrauch in der Gemeinschaft

(74) Berücksichtigt wurden nur die zum Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmten Verkäufe. Auf dieser Grundlage gingen Verkäufe im Bezugszeitraum von rund 30100 Tonnen im Jahr 1996 auf rund 24300 Tonnen im UZ und damit um rund 19 % zurück. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Verkäufe von 1996 bis 1998 um 9 % auf ein Niveau von rund 33000 Tonnen im Jahr 1998 stiegen und anschließend auf rund 24300 Tonnen im UZ zurückgingen.

Bestände

(75) Das Niveau der Lagerbestände ging von 1996 bis zum UZ um rund 4 % von rund 5600 Tonnen im Jahr 1996 auf rund 5400 Tonnen im UZ zurück. In den ersten vier Jahren des Bezugszeitraums stieg es zwar und erreichte 1999 einen Höhepunkt von rund 6100 Tonnen, danach begann es aber, bedeutend zurückzugehen.

Marktanteil

(76) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft büßte von 1996 bis zum UZ 4,9 Prozentpunkte an Marktanteilen ein, die von 52,8 % im Jahr 1996 auf 47,9 % im UZ zurückgingen. Ab 1999 zeichnete sich klar ab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Markt verschlechterte, da seine Marktanteile von 54,7 % im Jahr 1999 auf 47,9 % im UZ zurückgingen.

Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(77) Die durchschnittlichen Nettoverkaufspreise je Einheit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen von 1812 EUR im Jahr 1996 auf 1413 EUR im UZ und damit um 22 % zurück. Die Verkaufspreise sanken ungefähr 5 % pro Jahr.

Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(78) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Rentabilität (Gewinne/Verluste als Prozentsatz des Umsatzes) von 3,1 % im Jahr 1996 auf 5,2 % im Jahr 1997 steigern. Danach verfiel die Rentabilität jedoch kontinuierlich und war im UZ mit - 3,5 % deutlich ins Minus gerutscht.

(79) Die RoI folgte im großen und ganzen der Entwicklung der Rentabilität im Bezugszeitraum und ging von 7,5 % im Jahr 1996 auf - 3,7 % im UZ zurück. Hierzu ist zu bemerken, dass sowohl die Direktinvestitionen als auch ein Teil der indirekten Investitionen in die Produktion der betroffenen Ware berücksichtigt wurden.

Cashflow

(80) Der mit den Verkäufen der betroffenen Ware erzeugte Cashflow stieg von 1996 bis 1998 um rund 65 %, d. h. von 3009000 EUR auf 4939000 EUR, um anschließend drastisch auf 281000 EUR im UZ zurückzugehen.

Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(81) Keines der Unternehmen erwähnte irgendwelche Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. Sollte sich der Cashflow aber weiter verschlechtern, könnte sich dies ändern.

Beschäftigung und Löhne

(82) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft folgte keinem klaren Trend. Die Zahl der Beschäftigten stieg von 1996 bis 1998 von 547 auf 580, ging danach zurück, stieg aber im UZ wieder auf das Niveau von 1998. Der Anstieg im UZ ist vor dem Hintergrund der steigenden Produktion in diesem Zeitraum zu sehen. Bei den Löhnen war insgesamt eine mit derjenigen der Beschäftigtenzahl vergleichbare Entwicklung zu beobachten.

(83) Die durchschnittlichen Pro-Kopf-Löhne blieben in den Jahren 1996 und 1997 relativ konstant und stiegen anschließend gleichmäßig an. Von 1996 bis zu UZ stiegen sie um insgesamt rund 7 %.

Produktivität

(84) Die Produktivität stieg von 1996 bis 1998 um 3 % von 77,6 Tonnen je Beschäftigtem auf 80,2. Danach ging sie zurück, erreichte aber im UZ wieder das Niveau von 1998.

Investitionen

(85) Die Neuinvestitionen blieben im Bezugszeitraum relativ konstant und erreichten im UZ rund 2,5 Mio. EUR. Diese Investitionen dienten in erster Linie der Erneuerung oder Verbesserung vorhandener Ausrüstung und nicht einem Ausbau der Produktionskapazität.

Wachstum

(86) Wie bereits dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren 1996 bis 1998 aus dem Marktwachstum Nutzen ziehen und steigerte seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil. Danach gingen der Gemeinschaftsverbrauch und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch zurück. Auch sein Marktanteil fiel.

Höhe der Dumpingspanne

(87) Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

5. Schlussfolgerung der Analyse der Lage des Gemeinschaftsmarkts

(88) Die Einführung der Maßnahmen gegenüber China und Thailand wirkte sich eindeutig positiv auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die Mehrzahl der Schadensindikatoren entwickelte sich von 1996 bis 1998 positiv. Die Produktion, die Kapazitätsauslastung und die Verkaufsmenge stiegen, was zu Marktanteilgewinnen und steigenden Beschäftigtenzahlen führte. Die Rentabilitätsindikatoren wie Gewinne/Verluste als Prozentsatz des Umsatzes, RoI und Cashflow entwickelten sich ebenfalls günstig. Ab 1999 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch allgemein. Die Produktion blieb zwar relativ konstant, und die Kapazitätsauslastung und die Beschäftigung stiegen leicht, aber entscheidende Indikatoren wie die Verkaufsmenge und die Marktanteile gingen ebenso zurück wie die Rentabilität, die RoI, der Cashflow und die Preise. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt.

D. SCHADENSURSACHE

1. Einleitung

(89) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine Schädigung verursacht wurde, die als bedeutend angesehen werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(90) Von 1996 bis 1998 blieben die Einfuhren aus den betroffenen Ländern relativ konstant. Dies änderte sich drastisch im Verlauf des restlichen Bezugszeitraums. Von 1998 bis zum UZ nahm die Menge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich zu, und der Marktanteil stieg von 2,7 % auf 12,3 %. Die Preise der Ausfuhren stiegen zunächst von 1996 bis 1998, gingen aber ab 1998 bis zum UZ wieder zurück. Der massive Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der deutliche Rückgang der Einfuhrpreise fielen zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge der ab 1998 sinkenden Verkäufe und Marktanteileinbußen sowie der Preissenkungen und der sich verschlechternden Rentabilität zusammen. Zudem lagen die Preise der Mehrzahl der gedumpten Einfuhren im UZ erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3. Auswirkungen anderer Faktoren

Einfuhren aus anderen Drittländern

(91) Die Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum von rund 6200 Tonnen im Jahr 1996 auf rund 8123 Tonnen im UZ. Ihr Marktanteil stieg ebenfalls, und zwar von 10,9 % im Jahr 1996 auf 16,0 % im UZ. Angesichts der Vielzahl anderer Drittländer wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus diesen Ländern den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar bis zu einem gewissen Grad schädigten, aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegten.

Andere Faktoren

(92) Die Kommission prüfte auch, ob andere als die vorgenannten Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten, und berücksichtigte dabei insbesondere einen etwaigen Nachfragerückgang, Entwicklungen in der Technologie und der Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dessen Ausfuhrleistung.

(93) Was die Entwicklung der Nachfrage angeht, so stieg der sichtbare Rohrstück-Verbrauch von 1996 bis 1998 zunächst, ging dann aber drastisch zurück. Der Nachfragerückgang ab 1998 dürfte zu dem verstärkten Wettbewerb beigetragen haben und übte einen gewissen Druck auf die Preise aus. Hätten jedoch die gedumpten Einfuhren keinen Preisdruck ausgeübt, wären die Preise und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei weitem nicht so stark zurückgegangen.

(94) Zu den Entwicklungen in der Technologie und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist bemerken, dass er bedeutende Investitionen tätigte, um seine Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten, und er erhöhte seine Produktivität.

(95) Im Zusammenhang mit der Ausfuhrleistung ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Direktverkäufe auf Exportmärkte, auf denen er ebenfalls mit den betroffenen ausführenden Herstellern konkurrierte, im Bezugszeitraum um 78 % steigerte. Auf die Direktverkäufe entfielen 25 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ. Diese Entwicklungen zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wettbewerbsfähig ist. Die Ausfuhrgeschäfte können daher nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(96) Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass diese Entwicklungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräfteten.

4. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(97) Es wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten, da der Rückgang der Preise, die festgestellte Unterbietung sowie die erhöhten Mengen und Marktanteile zeitlich mit dem Rückgang der Verkaufsmengen, der Rentabilität und der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfielen. Zudem ergab die Untersuchung, dass keine anderen bekannten Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und dieser Schädigung widerlegten.

E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Vorbemerkung

(98) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderläuft. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware.

(99) Zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkung der Einführung von oder des Verzichts auf Maßnahmen holte die Kommission Informationen von allen Parteien ein, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich selbst gemeldet hatten.

(100) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zum Dumping, zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zur Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(101) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich als strukturell lebensfähig erwiesen. Bestätigt wurde dies durch die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage zu einer Zeit, als der faire Wettbewerb infolge der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China und Thailand wieder hergestellt war. In der Tat konnte er seinen Cashflow erheblich steigern und seine Rentabilität von 3,1 % im Jahr 1996 auf 5,2 % im Jahr 1997 verbessern, als die Marktanteile der gedumpten Einfuhren zusammengenommen noch relativ gering waren (unter 3 %).

(102) Sollten Maßnahmen eingeführt werden und erneut faire Marktbedingungen herrschen, dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - so die Schlussfolgerung - seine finanzielle Lage verbessern und seine Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware in der Gemeinschaft aufrechterhalten können.

3. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(103) Die Kommission sandte Fragebogen an 65 unabhängige Einführer/Händler. Neun Einführer beantworteten den Fragebogen, und die Kommissionsdienststellen prüften die Antworten von drei Unternehmen vor Ort. Von den neun Einführern, die den Fragebogen beantworteten, sprachen sich nur drei ausdrücklich gegen etwaige Maßnahmen aus. Einer davon begründete dies mit den Kosten, die bei der Suche nach neuen Lieferanten entstuenden. Zwei Unternehmen begründeten ihre Ablehnung mit möglichen Arbeitsplatzverlusten. Diese Einführer beziehen Rohrstücke jedoch aus verschiedenen Ursprungsländern und können weiterhin von ausführenden Herstellern kaufen, für die niedrige Zölle gelten, oder aus nicht in diese Untersuchung einbezogenen Ländern, für die keine Maßnahmen gelten. Im Vergleich zur Gesamtzahl der Einführer wurden diese Auswirkungen nicht als hinreichender Grund angesehen, auf vorläufige Antidumpingmaßnahmen zu verzichten.

(104) 16 Einführer antworteten, dass sie von dem Verfahren nicht betroffen seien, da sie im Bezugszeitraum keine Ware aus den betroffenen Ländern kauften.

(105) Da einige einführende Unternehmen auch mit in der Gemeinschaft hergestellten Rohrstücken handelten und nur wenige Unternehmen, die die Ware aus den betroffenen Ländern einführten, sich ausdrücklich gegen die Einführung von Maßnahmen aussprachen sowie angesichts der Tatsache, dass, selbst wenn Maßnahmen eingeführt würden, weiterhin andere Bezugsquellen außerhalb der Gemeinschaft zu Verfügung stehen, kann der Schluss gezogen werden, dass sich die Einführung von Maßnahmen insgesamt nicht in nennenswertem Maße nachteilig auf die Einführer oder die Händler auswirken würde.

4. Interesse der Verwender

(106) Bei den Verwendern der betroffenen Ware handelt es sich hauptsächlich um Unternehmen der petrochemischen Industrie sowie um Unternehmen im Bausektor. Die Kommission sandte Fragebogen an 23 Unternehmen und an fünf europäische Verbände möglicher Verwender. Zwei Verbände antworteten. Einem Verband zufolge war ein Eingreifen nicht erforderlich, und der andere Verband teilte mit, dass seine Mitglieder die betroffene Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern nicht verwendeten. Sieben Verwenderunternehmen antworteten. Drei erklärten, keine Waren mit Ursprung in den betroffenen Ländern zu verwenden, und vier antworteten, dass sie ihre Ware von Lieferanten innerhalb der Gemeinschaft bezogen, ohne deren Ursprung zu kennen. Kein Verwenderverband oder Unternehmen erhob Einwände gegen das Verfahren.

(107) Die Tatsache, dass keine Einwände erhoben wurden, ist ein Beweis dafür, dass auf Rohrstücke ein nur sehr kleiner Teil der Produktionskosten von Unternehmen, die die betroffene Ware verwenden, entfällt und dass sich die Einführung von Maßnahmen nicht nennenswert nachteilig auf die Verwender auswirken würde.

5. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(108) Auf die betroffenen Ländern entfielen 53 % aller Rohrstück-Einfuhren im UZ. Rohrstücke mit Ursprung in China und Thailand, für die gegenwärtig Antidumpingzölle gelten, machten weitere 13 % der Einfuhren aus. Obwohl sich einige ausführende Hersteller aus den betroffenen Ländern unter Umständen vom Gemeinschaftsmarkt zurückziehen werden, kann davon ausgegangen werden, dass die meisten weiterhin Rohrstücke zu nicht schadensverursachenden Preisen liefern werden. Außerdem dürfte der Gemeinschaftsmarkt ohne schädigendes Dumping aus den betroffenen Ländern für andere Lieferanten an Attraktivität gewinnen.

(109) Der anhaltende Bedarf an Einfuhren wird gewährleisten, dass eine Reihe von Konkurrenten für die Gemeinschaftshersteller weiterhin auf dem Markt präsent sein oder neu hinzukommen werden. Sie werden zusammen mit den Gemeinschaftsherstellern sicherstellen, dass die Verwender weiterhin zwischen unterschiedlichen und miteinander konkurrierenden Lieferanten der betroffenen Ware wählen können.

(110) Aus diesen Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass sich die Einführung der vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen nicht nennenswert nachteilig auf den Wettbewerb auswirken wird. Durch sie würden im Gegenteil die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädlichen Dumpings beseitigt.

6. Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(111) Aus den vorstehenden Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Maßnahmen gegen das schädigende Dumping auf die Einführer und die Verwender die positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr wahrscheinlich nicht aufwiegen würden. Folglich sprechen keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den Ländern, die den Untersuchungsergebnissen zufolge schädigende Dumpingpraktiken verfolgten.

F. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(112) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Bei der Festsetzung des Zollsatzes wurden die ermittelten Dumpingspannen berücksichtigt sowie der Zollbetrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(113) Zur Festsetzung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung erforderlich ist, wurden Schadensspannen ermittelt. Die notwendige Preiserhöhung wurde durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schadensverursachenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt.

(114) Der nicht schadensverursachende Preis wurde anhand der tatsächlichen auf einen Break-even-Punkt berichtigten Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, die ohne schädigendes Dumping hätte erreicht werden können, ermittelt. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne von 5 % des Umsatzes zugrunde gelegt, dem Niveau im Jahr 1997, als Maßnahmen gegenüber der VR China, Kroatien und Thailand galten und der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern noch relativ gering war.

(115) Die Differenz, die sich aus dem Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nichtschadensverursachenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab, wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt.

2. Vorläufige Maßnahmen

(116) Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt werden sollte. Dieser Zoll sollte in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden, außer für die Republik Korea und das Unternehmen Zeleziarne Podbrezova a.s., in deren Fall die Schadensspanne den Untersuchungsergebnissen zufolge niedriger war als die Dumpingspanne.

(117) Auf dieser Grundlage werden die vorläufigen Zölle wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Verpflichtungen

(118) Ein ausführender Hersteller in der Slowakei bot eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Nach Auffassung der Kommission kann das Angebot angenommen werden, da sich das Unternehmen verpflichtete, die betroffene Ware auf bzw. über einem Preisniveau zu verkaufen, das die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt. Außerdem ermöglichen die regelmäßigen und detaillierten Berichte, zu deren Vorlage bei der Kommission sich das Unternehmen verpflichtete, eine wirksame Überwachung. Zudem produziert und verkauft das Unternehmen ausschließlich die betroffene Ware, so dass das Risiko einer Umgehung der Verpflichtung begrenzt ist.

(119) Um die Einhaltung und wirksame Überwachung der Verpflichtung zu gewährleisten, ist bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verpflichtung die Befreiung von dem Antidumpingzoll von der Vorlage einer Handelsrechnung bei der zuständigen Zollbehörde abhängig, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind auch deshalb erforderlich, damit die Zollbehörden prüfen können, ob die Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße übereinstimmen und ob sie unter die Verpflichtung fallen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder entspricht sie nicht der den Zollstellen gestellten Ware, ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(120) Im Fall einer mutmaßlichen Verletzung, Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden.

G. SCHLUSSBESTIMMUNG

(121) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens festgesetzten Frist selbst gemeldet haben, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes 7307 93 11 (TARIC-Codes 7307 93 11*91 und 7307 93 11*99 ), ex 7307 93 19 (TARIC-Codes 7307 93 19*91 und 7307 93 19*99 ), ex 7307 99 30 (TARIC-Codes 7307 99 30*92 und 7307 99 30*98 ) und ex 7307 99 90 (TARIC-Codes 7307 99 90*92 und 7307 99 90*98 ) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der vorläufige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Die von dem nachstehenden Unternehmen im Rahmen dieses Antidumpingverfahrens angebotene Verpflichtung wird angenommen. Die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter dem folgenden TARIC-Zusatzcode angemeldeten Einfuhren, die von dem genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Einfuhren im Einklang mit Absatz 2 eingeführt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Einfuhren nach Absatz 1 sind von dem Antidumpingzoll befreit, sofern

a) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält; und

b) die beim Zoll angemeldeten und gestellten Waren exakt der Beschreibung auf der Handelsrechnung entsprechen.

Artikel 3

(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anhörung zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses beantragen und Bemerkungen zu der Anwendung dieser Verordnung vorbringen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 gilt sechs Monate.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(3) ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1.

(4) ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 1.

(5) ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 46.

(6) Beschluss 2000/453/EG der Kommission (ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 25).

(7) ABl. C 271 vom 22.9.2000, S. 4.

(8) ABl. L 103 vom 3.4.2001, S. 5.

(9) ABl. C 159 vom 1.6.2001, S. 4.

ANHANG

Die Handelsrechnung für die Rohrstückverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1. Überschrift "HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT"

2. Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.

3. Nummer der Handelsrechnung.

4. Datum der Ausstellung der Handelsrechnung.

5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind.

6. Genaue Beschreibung der Waren, einschließlich:

- Waren-Kennnummer (product code number = PCN),

- Beschreibung der Waren gemäß PCN (z. B. "PCN 1 ...", "PCN 2 ..."),

- Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number = CPC),

- KN-Code,

- Menge (in Tonnen und in Stück).

7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

- Preis pro Tonne und pro Stück,

- Zahlungsbedingungen,

- Lieferbedingungen,

- Preisnachlässe und Rabatte (Gesamtbetrag).

8. Name des als Einführer tätigen Unternehmens, an das die Rechnung unmittelbar von dem Unternehmen ausgestellt wird.

9. Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, von dem die Verpflichtungsrechnung ausgestellt wurde, und die folgende Erklärung, unterschrieben: "Ich, der Unterzeichnete, bestätige hiermit, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr von [Unternehmen] in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 358/2002 angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind."