10.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 5/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 22/2006 DER KOMMISSION
vom 9. Januar 2006
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, tschechischen, spanischen, französischen, irischen, italienischen, ungarischen, polnischen, slowakischen und schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Belgien, die Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Ungarn, Polen, die Slowakei und Schweden verfügen über Interventionsbestände an Zucker. Um den Marktbedürfnissen zu entsprechen, ist es angezeigt, diese Bestände auf den innergemeinschaftlichen Markt zu bringen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen (2) sollte für diesen Verkauf gelten. |
(3) |
Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001, gemäß dem die Ausschreibungsbekanntmachung mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, sollte jedoch nicht gelten, da die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Übersetzung in alle Gemeinschaftssprachen haben und dies zu unnötigen Verzögerungen beim Verkauf ihres Interventionszuckers führen wird. Außerdem schreibt Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 0,73 EUR je 100 kg vor. Für den Verkauf von Interventionszucker auf dem Binnenmarkt sollte die vom Bieter zu leistende Sicherheit dem Interventionspreis angeglichen werden. Daher sollte Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a keine Anwendung finden. |
(4) |
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Mindestverkaufspreis für jede Teilausschreibung festsetzt. |
(5) |
Die belgische, tschechische, spanische, französische, irische, italienische, ungarische, polnische, slowakische und schwedische Interventionsstelle hat die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die belgische, tschechische, spanische, französische, irische, italienische, ungarische, polnische, slowakische und schwedische Interventionsstelle bietet im Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 1 009 124 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihr zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Mengen sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 2
(1) Die Angebote und Verkäufe gemäß Artikel 1 finden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 statt, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Abweichend von Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 erstellt jede betreffende Interventionsstelle eine Ausschreibungsbekanntmachung und veröffentlicht sie mindestens acht Tage vor Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote.
Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.
Die Ausschreibungsbekanntmachung und alle darin vorgenommenen Änderungen werden der Kommission vor ihrer Veröffentlichung übermittelt.
Artikel 3
Das Mindestangebot für jede Teilausschreibung beläuft sich auf 250 Tonnen.
Artikel 4
(1) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung beginnt am 26. Januar 2006 und läuft am 1. Februar 2006 um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab.
Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt. Sie läuft an folgenden Daten um 15.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) ab:
— |
am 15. Februar 2006, |
— |
am 1., 15. und 29. März 2006, |
— |
am 5. und 19. April 2006, |
— |
am 3., 17. und 31. Mai 2006, |
— |
am 7, 14., 21. und 28. Juni 2006. |
(2) Die Angebote sind bei der Interventionsstelle gemäß Anhang I einzureichen, in deren Besitz sich der Zucker befindet.
Artikel 5
Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 muss jeder Bieter eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Zucker leisten.
Artikel 6
Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 4 Absatz 1 mit.
Die Bieter werden nicht identifiziert.
Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.
Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.
Artikel 7
(1) Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die Angebote nicht zu berücksichtigen.
(2) Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.
Wenn die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:
a) |
entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen, oder |
b) |
je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge, oder |
c) |
durch das Los. |
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Januar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1498/2005 (ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 39).
ANHANG I
Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet
Mitgliedstaat |
Interventionsstelle |
Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind |
||||||||
Belgien |
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100 539 |
||||||||
Tschechische Republik |
|
13 000 |
||||||||
Spanien |
|
8 300 |
||||||||
Frankreich |
|
20 000 |
||||||||
Irland |
|
12 000 |
||||||||
Italien |
|
571 111 |
||||||||
Ungarn |
|
110 500 |
||||||||
Polen |
|
94 636 |
||||||||
Slowakei |
|
20 000 |
||||||||
Schweden |
|
59 038 |
ANHANG II
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen
Formular (1)
Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 6
(Verordnung (EG) Nr. 22/2006)
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Interventionszucker verkaufender Mitgliedstaat |
Nummer des Bieters |
Nummer der Partie |
Menge (in t) |
Angebotspreis EUR/100 kg |
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1 |
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2 |
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3 |
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etc. |
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(1) An folgende Fax-Nr. zu senden: +32 2 292 10 34.