9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 105/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Multifunktionsgerät mit Abmessungen von etwa 62 × 76 × 98 cm und einem Gewicht von etwa 153 kg mit einem Scanner und einem elektrostatischen Drucker.

Es hat einen automatischen Seiteneinzug zum Kopieren von 150 Seiten beidseitig bedruckter Originale, zwei Papierfächer, ein Bedienfeld, einen RAM-Speicher mit 2,5 GB und eine eingebaute Festplatte mit 80 GB. Das Gerät ist mit Ethernet-, WLAN- und USB-Anschlüssen ausgestattet.

Es kann folgende Tätigkeiten ausführen:

Scannen,

Drucken und

digitales Fotokopieren.

Das Gerät kann auch gescannte Unterlagen über das Internet versenden (so genanntes „E-Mail-/Internet-Faxen“).

Das Gerät kann bis zu 51 A4-Seiten pro Minute reproduzieren. Es kann die gescannten Unterlagen auch verkleinern oder vergrößern (Zoom 25 - 400 %). Die Scangeschwindigkeit beträgt 70 Bilder pro Minute.

Es hat eine Druckauflösung von 1 200 × 1 200 dpi für reinen Text und von 600 × 600 dpi für Bilder. Die Kopierauflösung beträgt 600 × 600 dpi.

Es arbeitet entweder autonom als Kopierer, indem es das Original scannt und die Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens druckt, oder, wenn es an ein Netzwerk oder eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen ist, als Drucker und Scanner und Internet-Faxgerät.

8443 31 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8443, 8443 31 und 8443 31 80.

In Anbetracht der Merkmale des Geräts kann keine seiner Funktionen als Hauptfunktion bezeichnet werden, daher ist eine Einreihung in die Unterposition 8443 31 20 ausgeschlossen. Die Reproduktionsgeschwindigkeit, die Scangeschwindigkeit, der automatische Seiteneinzug, die Zahl der Papierfächer, das Bedienfeld und die Zoom-Funktion reichen nicht aus, um das digitale Kopieren als Hauptfunktion zu betrachten.

Die Reproduktionsgeschwindigkeit ist für Kopieren und Drucken gleich, da sie von der Druckeinheit abhängt, die für beide Funktionen verwendet wird. Auch die Papierfächer werden sowohl für das Drucken als auch für das Kopieren verwendet. Die Scangeschwindigkeit ist sowohl für das Scannen als auch für das Kopieren relevant. Der automatische Seiteneinzug und das Bedienfeld werden gleichermaßen für das Kopieren, das Scannen und Internet-Faxen verwendet. Die Tatsache, dass das Gerät über die speziell beim Kopieren verwendete Zoomfunktion verfügt, reicht nicht aus, um das Kopieren als Hauptfunktion zu betrachten.

Darüber hinaus ist die Möglichkeit, das Gerät an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk anzuschließen, ein wichtiges Merkmal, denn sie erlaubt das Drucken von auf der automatischen Datenverarbeitungsmaschine gespeicherten Unterlagen und das Einscannen von Unterlagen in die automatische Datenverarbeitungsmaschine sowie ihre Versendung über das Internet.

Das Gerät ist daher als Gerät, das zwei oder mehr der Funktionen Drucken, Kopieren oder Faxen ausführt, wobei digitales Kopieren nicht ihre Hauptfunktion ist, in den KN-Code 8443 31 80 einzureihen.