32003R0452

Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen

Amtsblatt Nr. L 069 vom 13/03/2003 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates

vom 6. März 2003

über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96(1) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

(2) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2026/97(2) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

(3) Der Rat hat mit den Verordnungen (EG) Nr. 519/94(3) und (EG) Nr. 3285/94(4) eine gemeinsame Regelung für die Einführung von Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren aus bestimmten nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen. Als Schutzmaßnahmen können tarifäre Maßnahmen gewählt werden, die entweder für alle Einfuhren gelten oder aber nur für jene Einfuhren, die ein vorher festgesetztes Kontingent überschreiten. Solche Schutzmaßnahmen bedeuten, dass die Waren nach Zahlung der entsprechenden Zölle Zugang zum Gemeinschaftsmarkt haben.

(4) Bei der Einfuhr bestimmter Waren können sowohl Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen als auch tarifäre Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen. Während durch die Ersteren Marktverzerrungen aufgrund unfairer Handelspraktiken behoben werden sollen, besteht das Ziel der Letzteren darin, Schutz gegen erhöhte Einfuhren zu gewähren.

(5) Werden jedoch auf ein- und dieselbe Ware sowohl Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen als auch tarifäre Schutzmaßnahmen angewendet, so könnte dies zu einem höheren Schutzniveau führen als im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente und Ziele der Gemeinschaft beabsichtigt bzw. gewünscht. Insbesondere könnte bestimmten ausführenden Herstellern, die ihre Waren in die Gemeinschaft ausführen möchten, durch eine solche Kombination von Maßnahmen eine unerwünschte wirtschaftliche Belastung entstehen und der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt versperrt werden.

(6) Ausführende Hersteller, die ihre Ware in die Gemeinschaft ausführen möchten, sollten deshalb keinen unerwünschten wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt werden und weiterhin Zugang zum Gemeinschaftsmarkt haben.

(7) Deshalb sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Ziele der tarifären Schutzmaßnahmen und der Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen erreicht werden, ohne dass ausführenden Herstellern der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt versperrt wird.

(8) Daher sollten spezifische Bestimmungen eingeführt werden, die es dem Rat und der Kommission gegebenenfalls ermöglichen, Maßnahmen zu treffen, mit denen vermieden werden kann, dass durch die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen eine solche Wirkung eintritt.

(9) Während vorauszusehen ist, dass für ein- und dieselbe Ware sowohl ein Schutzzoll als auch Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen Anwendung finden können, ist es nicht immer möglich, im Voraus zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen könnte. Deshalb sollten der Rat und die Kommission in der Lage sein, für einen solchen Fall entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit für alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein ausreichendes Maß an Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gewährleistet ist.

(10) Der Rat und die Kommission können es für angemessen halten, Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen vorzusehen oder aber andere besondere Maßnahmen zu treffen. Jede Aussetzung oder Änderung oder Befreiung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sollte nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen.

(11) Alle aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein und folglich keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle geben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach Konsultationen des durch Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 eingesetzten Beratenden Ausschuss dem Rat vorschlagen, mit einfacher Mehrheit eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzunehmen, die er für angemessen hält:

a) Maßnahmen zur Änderung, Aussetzung oder Aufhebung geltender Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen,

b) Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Befreiung der Einfuhren von ansonsten zu entrichtenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen,

c) andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls als angemessen angesehen werden.

(2) Jede Änderung, Aussetzung oder Befreiung gemäß Absatz 1 ist zeitlich begrenzt und findet nur in der Zeit Anwendung, in der die betreffenden Schutzmaßnahmen in Kraft sind.

Artikel 2

Jede aufgrund der vorliegenden Verordnung getroffene Maßnahme ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar. Sofern in dieser Maßnahme nichts anderes bestimmt ist, gibt sie keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reppas

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4).

(3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98 (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1).

(4) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1).