31994R0520

Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

Amtsblatt Nr. L 066 vom 10/03/1994 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0111
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0111


VERORDNUNG (EG) Nr. 520/94 DES RATES vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmässiger Kontingente

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmässiger Kontingente (1) gab sich die Gemeinschaft ein Verfahren für die Verwaltung mengenmässiger Kontingente nach dem Grundsatz der Aufteilung der Kontingente auf die Mitgliedstaaten, wodurch der Gemeinschaftsmarkt für die betreffenden Waren abgeschottet war und Kontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen erforderlich werden konnten.

Gemäß Artikel 7a des Vertrags umfasst der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Daher ist es angezeigt, ein neues System für die Verwaltung mengenmässiger Kontingente festzulegen, das diesem Ziel entspricht und auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik gemäß den Orientierungslinien des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruht.

In dem neuen System muß es möglich sein, zwischen verschiedenen Aufteilungsmethoden zu wählen. Diese Wahl wird vor allem unter Beachtung der Lage des Gemeinschaftsmarkts, der Art der Waren, der Besonderheiten der Lieferländer und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft getroffen, insbesondere wenn sich diese aus der grundsätzlich zugesagten Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ergeben.

Die Verwaltung der Ein- und Ausfuhrkontingente muß auf einem System beruhen, bei dem die Genehmigungen von den Mitgliedstaaten nach auf Gemeinschaftsebene festgelegten mengenmässigen Kriterien erteilt werden.

In dem neuen Verwaltungsverfahren muß sichergestellt sein, daß alle Antragsteller Zugang zu den Kontingenten zu auf Billigkeitsgrundsätzen beruhenden Bedingungen bekommen und daß die ausgestellten Papiere in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden können.

Im Rahmen eines Ausschusses müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung eng und wirksam zusammenarbeiten.

Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Durchführungsbestimmungen dürfen die Regelungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.

Die Waren des Anhangs II des Vertrags sowie Textilwaren und sonstige Waren, die einer spezifischen gemeinsamen Einfuhrregelung mit besonderen Bestimmungen für die Kontingentsverwaltung unterliegen, sind von dieser Verordnung auszunehmen.

Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1023/70, die infolgedessen aufzuheben ist. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1024/70 (2) erlangte die Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 auch in den französischen überseeischen Departements Geltung. Es bedarf keiner besonderen Verordnung mehr, da die gemeinsamen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 227 des Vertrags gelten. Die Verordnung (EWG) Nr. 1024/70 ist daher ebenfalls aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung der von der Gemeinschaft autonom oder vertraglich festgesetzten mengenmässigen Ein- und Ausfuhrkontingente, nachstehend "Kontingente" genannt.

(2) Diese Verordnung gilt weder für die Waren des Anhangs II des Vertrags noch für andere Waren, für die eine spezifische gemeinsame Ein- oder Ausfuhrregelung mit besonderen Vorschriften über die Kontingentsverwaltung gilt.

Artikel 2

(1) Die Kontingente sind möglichst rasch nach ihrer Eröffnung auf die Antragsteller aufzuteilen. Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann beschlossen werden, sie in mehrere Raten aufzuteilen.

(2) Die Kontingente können insbesondere nach einer der nachstehenden Methoden, deren kombinierte Anwendung möglich ist, verwaltet werden:

a) Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß den Artikeln 6 bis 11;

b) Aufteilung in chronologischer Reihenfolge der Antragstellung (im sogenannten Windhundverfahren) gemäß Artikel 12;

c) anteilsmässige Aufteilung nach der beantragten Menge (im sogenannten Verfahren der gleichzeitigen Prüfung) gemäß Artikel 13.

(3) Die Aufteilungsmethode wird nach dem Verfahren des Artikels 23 bestimmt.

(4) Wird festgestellt, daß keine der in Absatz 2 genannten Methoden den besonderen Anforderungen eines eröffneten Kontingents gerecht wird, so legt die Kommission eine andere geeignete Methode nach dem Verfahren des Artikels 23 fest.

(5) Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, werden nach Artikel 14 innerhalb eines Zeitraums neu aufgeteilt, der ihre Ausnutzung vor Ablauf des Kontingentszeitraums zulässt.

(6) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die bei der Kontingentsfestsetzung erlassen werden, dürfen Waren, für die ein Kontingent besteht, nur nach Vorlage einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung erteilt worden ist, in den freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden, die für die Durchführung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Maßnahmen zuständig sind. Sie machen der Kommission davon Mitteilung.

Artikel 3

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Eröffnung der Kontingente; darin gibt sie die Aufteilungsmethode, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Genehmigungsanträge, die Antragsfristen und das Verzeichnis der zuständigen einzelstaatlichen Behörden an, bei denen die Anträge zu stellen sind.

Artikel 4

(1) Jeder Ein- und Ausführer der Gemeinschaft kann ungeachtet seines Niederlassungsortes in der Gemeinschaft bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl für jedes Kontingent und jede Rate einen einzigen Genehmigungsantrag in der oder den Sprachen dieses Mitgliedstaats stellen.

Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft beschränkt, so wird der Antrag bei den zuständigen Behörden des oder der Mitgliedstaaten gestellt, zu denen das oder die Gebiete gehören.

(2) Die Genehmigungsanträge sind nach dem Verfahren des Artikels 23 zu stellen.

Artikel 5

Die Kommission achtet darauf, daß sich die auszustellenden Genehmigungen - gemessen an der Art der dem Kontingent unterliegenden Ware - auf eine wirtschaftlich vernünftige Menge belaufen.

TEIL II

SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE EINZELNEN VERWALTUNGSMETHODEN

Abschnitt A

Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme

Artikel 6

(1) Werden Kontingente unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, so wird ein Teil des Kontingents den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, der Rest wird auf die übrigen Ein- oder Ausführer aufgeteilt.

(2) Als traditionelle Ein- oder Ausführer gelten diejenigen, die nachweisen können, daß sie die Ware(n), für die ein Kontingent besteht, in einem als Bezugszeitraum bezeichneten früheren Zeitabschnitt in die oder aus der Gemeinschaft ein- oder ausgeführt haben.

(3) Der den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltene Anteil und der Bezugszeitraum sowie der auf die übrigen Antragsteller entfallende Anteil werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

(4) Bis 31. Dezember 1996 achtet die Kommission darauf, daß für den auf die anderen Antragsteller entfallenden Anteil gebührend der Situation Rechnung getragen wird, die sich aus den einzelstaatlichen Beschränkungen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern (4) ergibt.

(5) Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.

Artikel 7

Um bei der Zuteilung des ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteils berücksichtigt zu werden, fügen die traditionellen Ein- oder Ausführer als Nachweis für die im Bezugszeitraum vorgenommenen Ein- und Ausfuhren ihrem Genehmigungsantrag folgende Unterlagen bei:

- eine beglaubigte Abschrift des Originals der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr, das für den Ein- oder den Ausführer bestimmt ist und auf seinen Namen oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftsbeteiligten, dessen Tätigkeit er übernommen hat, lautet;

- jeden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 ausgestellten gleichwertigen Nachweis.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung festgesetzten Frist die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Ein- und Ausfuhranträge sowie das frühere Ein- oder Ausfuhrvolumen der Antragsteller im Bezugszeitraum aufgeschlüsselt nach traditionellen und anderen Ein- oder Ausführern mit.

Artikel 9

Die Kommission prüft die Angaben der Mitgliedstaaten und setzt gleichzeitig die Mengenkriterien, nach denen den Anträgen der traditionellen Ein- oder Ausführer stattgegeben werden muß, wie folgt fest:

- Übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben.

- Übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge, so wird diesen Anträgen entsprechend dem Anteil des einzelnen Ein- oder Ausführers an der gesamten Ein- oder Ausfuhrmenge des Bezugszeitraums stattgegeben.

- Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, daß die zugeteilten Mengen höher sind als die beantragten Mengen, so werden die überschüssigen Mengen nach dem Verfahren des Artikels 14 neu aufgeteilt.

Artikel 10

Die Aufteilung des den nichttraditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltenen Teils erfolgt nach Artikel 12.

Artikel 11

Liegen keine Anträge traditioneller Ein- oder Ausführer vor, so haben alle antragstellenden Ein- oder Ausführer Zugang zu der gesamten Kontingentsmenge oder Rate.

In diesem Fall erfolgt die Aufteilung nach Artikel 12.

Abschnitt B

Aufteilung in chronologischer Reihenfolge der Antragstellung

Artikel 12

(1) Erfolgt die Aufteilung des Kontingents oder einer Rate nach dem sogenannten Windhundverfahren, so legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die Menge fest, die jeder Beteiligte bis zur Ausschöpfung des Kontingents bekommen kann.

Bei der Festlegung dieser Menge, die für jeden gleich hoch ist, wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, daß - gemessen an der Art der Ware - wirtschaftlich vernünftige Mengen zugeteilt werden müssen.

(2) Den Genehmigungsanträgen wird nach Prüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge durch die zuständigen Behörden stattgegeben, wobei jedem Ein- oder Ausführer die nach Absatz 1 im voraus festgelegte Menge zugeteilt wird.

(3) Kann der Inhaber einer Genehmigung nachweisen, daß er die Gesamtmenge der Waren, für die ihm eine Genehmigung erteilt worden ist, oder einen nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegenden Teil, ein- oder ausgeführt hat, so kann er einen neuen Genehmigungsantrag stellen. Die Genehmigung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor erteilt. Dieses Verfahren kann bis zur Ausschöpfung des Kontingents wiederholt werden.

(4) Um sämtlichen Antragstellern den gleichen Zugang zu dem Kontingent zu gewährleisten, legt die Kommission in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung die Tage und die Uhrzeit für den Zugang zu der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge fest.

Abschnitt C

Anteilsmässige Aufteilung nach der beantragten Menge

Artikel 13

(1) Erfolgt die Aufteilung der Kontingente anteilsmässig nach der beantragten Menge, so teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der Fristen und entsprechend den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt werden, die bei ihnen eingegangenen Genehmigungsanträge mit.

Diese Mitteilungen enthalten die Anzahl der Antragsteller und das Gesamtvolumen der beantragten Mengen.

(2) Innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegten Frist prüft die Kommission die ihr von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gleichzeitig und legt die Kontingentsmenge oder die Menge der Raten, für die diese Behörden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen haben, fest.

(3) Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben.

(4) Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge, so wird den Anträgen anteilsmässig nach der beantragten Menge stattgegeben.

Abschnitt D

Grundsatz der Aufteilung der neu aufzuteilenden Mengen

Artikel 14

(1) Die neu aufzuteilenden Mengen werden von der Kommission auf der Grundlage der ihr nach Artikel 20 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben festgelegt.

(2) Handelt es sich bei der ersten Aufteilungsmethode um die Methode des Artikels 12, so werden die neu aufzuteilenden Mengen von der Kommission den gegebenenfalls noch verfügbaren Mengen unmittelbar hinzugefügt oder bilden erneut das Kontingent, wenn dieses ausgeschöpft ist.

(3) Wurde die ursprüngliche Aufteilung nach einer anderen Methode vorgenommen, so werden die neu aufzuteilenden Mengen nach dem Verfahren des Artikels 23 aufgeteilt.

In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die zusätzliche Eröffnung.

TEIL III

REGELN FÜR DIE EIN- UND AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

Artikel 15

(1) Bei Anwendung der Methode des Artikels 12 erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen unverzueglich nach Überprüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge.

(2) In den anderen Fällen

- teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegenden Frist die Mengen mit, für die diese Behörden den einzelnen Antragstellern Genehmigungen erteilen. Sie unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten;

- erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen;

- unterrichten diese Behörden die Kommission über die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen.

Artikel 16

Die Erteilung der Genehmigungen kann nach dem Verfahren des Artikels 23 von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Artikel 17

(1) Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen berechtigen zur Ein- oder Ausfuhr der Waren, für die ein Kontingent besteht, und sind ungeachtet des von den Antragstellern in ihren Anträgen genannten Ein- oder Ausfuhrorts in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiet(e) der Gemeinschaft beschränkt, so sind die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nur in dem oder den Mitgliedstaat(en) gültig, zu denen das oder die betreffenden Gebiet(e) gehören.

(2) Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilenden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen beträgt vier Monate. Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann jedoch eine andere Frist festgesetzt werden.

(3) Die Inhaber von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen können auf Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Genehmigung erteilt haben, Auszuege aus diesen Papieren erhalten.

Die Auszuege haben bis zur Höhe der Menge, für die die Genehmigungen ausgestellt wurden, die gleiche Rechtswirkung wie diese Papiere, denen sie entnommen werden.

(4) Für die Anträge auf Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, die Genehmigungen und ihre Auszuege werden Formblätter nach dem Muster verwendet, das nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt wird.

Artikel 18

Unbeschadet besonderer nach dem Verfahren des Artikels 23 zu erlassender Bestimmungen dürfen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen oder Auszuege daraus von dem Inhaber, auf dessen Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich überlassen oder übertragen werden.

Artikel 19

(1) Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und die nicht oder nur teilweise genutzten Auszuege sind, ausser in Fällen höherer Gewalt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückzugeben.

(2) Wurde bei der Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, ausser in Fällen höherer Gewalt, wenn die Frist des Absatzes 1 überschritten wurde.

Artikel 20

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zugeteilten, aber nicht ausgeschöpften Kontingentsmengen, sobald sie davon Kenntnis haben, spätestens aber zwanzig Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, damit diese Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 5 neu aufgeteilt werden können.

Artikel 21

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen an Waren, für die ein Kontingent besteht, im Verlauf des vorhergegangenen Monats ein- oder ausgeführt worden sind.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 23

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist.

Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) a) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen die Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so teilt die Kommission dies dem Rat unverzueglich mit.

In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 24

Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 23. Darin werden insbesondere die Durchführung der Aufteilungsmethoden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 25

(1) Die Informationen, die dem Rat, der Kommission oder den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung zugehen, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden.

(2) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie ihre Bediensteten geben die Informationen, für die ein begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde, nicht weiter ausser nach ausdrücklicher Zustimmung der Partei, die die Informationen erteilt hat.

(3) Dieser Artikel steht der Weitergabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen, insbesondere nicht der Weitergabe der Gründe, aus denen Beschlüsse nach dieser Verordnung gefasst wurden, und der Offenlegung von Beweismitteln, die die Gemeinschaftsbehörden zur Stützung ihrer Argumente in einem Rechtsstreit erforderlichenfalls anführen. Bei der Weitergabe ist den berechtigten Interessen der Betroffenen an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Rechnung zu tragen.

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die erforderlichen Angaben mit und arbeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zusammen. Die Modalitäten für die Mitteilungen und die Weitergabe der Angaben werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.

Artikel 27

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1023/70 und (EWG) Nr. 1024/70 werden aufgehoben. Hinweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Hinweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 28

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. PANGALOS

(1) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

(2) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2875/92 (ABl. Nr. L 287 vom 2. 10. 1992, S. 1).

(4) ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2456/92 (ABl. Nr. L 252 vom 31. 8. 1992, S. 1).