22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/87 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2015

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

nach Anhörung des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 30. November 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) der Einleitung einer Auslaufüberprüfung und von teilweisen Interimsüberprüfungen (im Folgenden „Überprüfungen“) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union.

(2)

Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Überprüfungen werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (3) erläutert.

(3)

Es sei darauf hingewiesen, dass die geltenden Maßnahmen (4) für fünf ausführende Hersteller, einschließlich einer Gruppe von ausführenden Herstellern, die Form von Verpflichtungen haben, die mit dem Beschluss 2008/899/EG der Kommission (5) angenommen wurden (im Folgenden „derzeit geltende Verpflichtungen“).

2.   VERPFLICHTUNGEN

(4)

Vor Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen boten die fünf mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, die die in Erwägungsgrund 3 genannten derzeit geltenden Verpflichtungen eingegangen sind, nämlich COFCO Biochemical (Anhui), Jiangsu Guoxin Union Energy (vormals Yixing-Union Biochemical), die RZBC-Gruppe, TTCA und Weifang Ensign Industry, neue Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 der Grundverordnung an, um die derzeit geltenden Verpflichtungen zu ersetzen.

(5)

Wie bei den derzeit geltenden Verpflichtungen boten die ausführenden Hersteller in diesen neuen Verpflichtungsangeboten an, Zitronensäure mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der revidierten schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleisten.

(6)

Außerdem sehen die Angebote die Indexierung der Mindesteinfuhrpreise vor, da die Preise von Zitronensäure vor, während und nach dem Untersuchungszeitraum erheblich schwankten. Die Indexierung orientiert sich an internationalen öffentlichen Notierungen von Mais in der EU, dem bei der Herstellung von Zitronensäure üblicherweise verwendeten Hauptrohstoff.

(7)

Um das Risiko von Preisverstößen durch Ausgleichsgeschäfte zu senken, boten die ausführenden Hersteller außerdem an, alle Nicht-EU-Verkäufe an die Abnehmer mit einer über die EU hinausgehenden Organisation oder Struktur zu melden, falls die ausführenden Hersteller Verkäufe an solche Abnehmer in der EU tätigen.

(8)

Außerdem werden die ausführenden Hersteller regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die EU an die Kommission übermitteln, damit diese die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Nach Auffassung der Kommission ist das Risiko einer Umgehung der Verpflichtungen angesichts der Vertriebsstruktur dieser Unternehmen gering.

(9)

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters (im Folgenden „CCCMC“) sich den fünf in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Unternehmen anschließt und somit auch eine aktive Rolle bei der Überwachung der Verpflichtungen spielen wird.

(10)

Aus diesen Gründen können die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller und der CCCMC angenommen werden.

(11)

Damit die Kommission eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen gewährleisten kann, gilt als Bedingung für die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den betreffenden Zollbehörden gemäß den Verpflichtungen, dass eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 aufgeführten Angaben enthält. Diese Information ist auch notwendig, damit die Zollbehörden mit hinreichender Genauigkeit feststellen können, ob die Lieferung den Geschäftspapieren entspricht. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder werden die anderen in der oben genannten Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(12)

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen wurden ferner die Einführer in der oben genannten Durchführungsverordnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

(13)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne Weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verpflichtungen, die die nachstehend aufgeführten ausführenden Hersteller zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China angeboten haben, werden angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

COFCO Biochemical (Anhui) Co., Ltd. — No 1 COFCO Avenue, Bengbu 233010, Provinz Anhui

A874

Hersteller: RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong, VR China, Verkäufer: RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao, Provinz Shandong (verbundenes Handelsunternehmen)

A926

Hersteller: RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road (West Side of North Chengyang Road), Juxian Economic Development Zone, Rizhao, Provinz Shandong, VR China, Verkäufer: RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao, Provinz Shandong (verbundenes Handelsunternehmen)

A927

TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu, Provinz Shandong

A878

Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Provinz Jiangsu

A879

Weifang Ensign Industry Co., Ltd. — No 1567 Changsheng Street, Changle, Weifang, Provinz Shandong

A882

Artikel 2

Der Beschluss 2008/899/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 351 vom 30.11.2013, S. 27.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1).

(5)  Beschluss 2008/899/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 62).