13.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1008/2011 DES RATES

vom 10. Oktober 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China ein („endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 7,6 % bis 46,7 %.

(2)

Im Anschluss an eine von Amts wegen eingeleitete, die Warendefinition betreffende Interimsüberprüfung präzisierte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 (4) weitete der Rat im Anschluss an eine von Amts wegen eingeleitete Untersuchung einer etwaigen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen den mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden endgültigen Antidumpingzoll auf aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon aus, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 21. April 2010 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von zwei Unionsherstellern eingereicht, namentlich BT Products AB und Lifter S.r.l. („Antragsteller“), auf die ein erheblicher Teil der EU-Produktion manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon entfällt, in diesem Fall nahezu die gesamte Produktion.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 20. Juli 2010 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl unabhängiger Einführer erschien es angezeigt, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Es erklärte sich jedoch kein unabhängiger Einführer zur Mitarbeit bereit. Somit erübrigte sich eine Stichprobenbildung.

(11)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen von den beiden Gruppen von Unionsherstellern ein, die den Antrag gestellt hatten. Keiner der der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China („VR China“) arbeitete bei der Überprüfung mit. Im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldete sich kein Einführer, auch legten im Laufe der Untersuchung keine anderen Einführer oder Verwender der Kommission Informationen vor oder meldeten sich.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

Unionshersteller

Lifter SRL, Casole d’Elsa, Italien,

BT Products AB, Mjölby, Schweden.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(13)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der Interimsüberprüfung zur Präzisierung der Warendefinition, nämlich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

(14)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass wie in der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware und die in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(15)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.   Vorbemerkungen

(16)

Neunzehn der Kommission bekannte ausführende Hersteller in der VR China wurden bei der Einleitung des Verfahrens kontaktiert. Lediglich ein Unternehmen, Crown Equipment (Suzhou), meldete sich und erklärte sich zunächst mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, stellte seine Mitarbeit anschließend jedoch ein. Folglich arbeitete keiner der ausführenden Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mit, so dass die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden mussten; herangezogen wurden dazu insbesondere die von den Antragstellern vorgelegten Informationen einschließlich Informationen aus dem Überprüfungsantrag, Eurostat-Daten sowie amtliche Ausfuhrstatistiken der VR China.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

2.1.   Vergleichsland

(17)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung musste der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt werden, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder — sollte dies nicht möglich sein — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

(18)

In der Ausgangsuntersuchung war Kanada als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden. Da die Produktion in Kanada eingestellt wurde, wurde in der Bekanntmachung der Einleitung dieser Überprüfung Brasilien als Vergleichsland vorgesehen. Keiner der der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in Brasilien war indessen zur Mitarbeit bereit. Als Alternative wurden 27 indische Hersteller und zwei taiwanische Hersteller um Mitarbeit gebeten, waren jedoch ebenfalls nicht dazu bereit. Seitens der interessierten Parteien wurden keine weiteren Vorschläge für ein Vergleichsland vorgelegt.

(19)

Ein nicht mitarbeitender Ausführer wandte ein, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Verwendung von Daten eines Vergleichslandes im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei. Die Vorschläge des Unternehmens wurden geprüft. In einigen Fällen waren die von dem nicht mitarbeitenden Ausführer vorgeschlagenen Unternehmen offenbar keine Hersteller der betroffenen Ware. Das Unternehmen vertrat auch die Auffassung, Vietnam hätte als Vergleichsland herangezogen werden können. Vietnam konnte jedoch nicht berücksichtigt werden, da es nicht als Marktwirtschaftsland betrachtet wird. Wie unter den Randnummern 17 und 18 dargelegt, nahm die Kommission mit einer Vielzahl von Unternehmen in drei in Frage kommenden Vergleichsländern, nämlich Brasilien, Indien und Taiwan, Kontakt auf. Trotz ihrer Bemühungen arbeitete keines der Unternehmen an der Untersuchung mit. Da keine Zusammenarbeit mit einem Vergleichsland zustande kam, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand des für die gleichartige Ware in der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wurde. Der Einwand war daher zurückzuweisen.

2.2.   Normalwert

(20)

Da kein Vergleichsland bei der jetzigen Überprüfung mitarbeitete, wurde der für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wurde, als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts verwendet. Diese Methode wurde sowohl für das Unternehmen angewandt, dem in der Ausgangsuntersuchung MWB gewährt wurde, als auch für die Unternehmen, die in der Ausgangsuntersuchung keine MWB erhielten.

2.3.   Ausfuhrpreis

(21)

Da keiner der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit bereit war, wurde der Ausfuhrpreis anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Hierzu wurden verschiedene Informationsquellen herangezogen: Eurostat-Daten, von den Antragstellern vorgelegte Angebote chinesischer ausführender Hersteller und Ausfuhrrechnungen, die bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingeholt wurden.

2.4.   Vergleich

(22)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Dazu wurden Berichtigungen für Seefracht- und Inlandsfrachtkosten im Ausfuhrland sowie für Versicherungskosten vorgenommen.

2.5.   Dumpingspanne

(23)

Nach Artikel 2 Absatze 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Dieser Vergleich ergab, dass im UZÜ beträchtliches Dumping in Höhe von 97 % bis 224 % vorlag. Der erhebliche Unterschied bei den Dumpingspannen ist darauf zurückzuführen, dass bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises unterschiedliche Daten verwendet wurden.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(24)

Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ wurde auch untersucht, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Da kein ausführender Hersteller in der VR China bei dieser Untersuchung mitarbeitete, stützen sich die nachfolgenden Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, in diesem Fall auf Daten aus dem Überprüfungsantrag sowie auf von den Antragstellern vorgelegte Daten, Eurostat-Daten und die amtliche Ausfuhrstatistik der VR China.

(25)

Dabei wurden die folgenden Aspekte untersucht: Entwicklung der Einfuhren aus der VR China, Kapazitätsreserven der Ausführer und Attraktivität des Unionsmarkts, Inlandspreise in der VR China und Preise der Ausfuhren in Drittländer.

3.1.   Entwicklung der Einfuhren aus der VR China

(26)

Die chinesischen ausführenden Hersteller lieferten auch nach Einführung der Maßnahmen im Jahr 2005 weiterhin erhebliche Mengen manueller Palettenhubwagen in den Unionsmarkt. Die Menge der Einfuhren aus der VR China in die EU im UZÜ belief sich auf nahezu 400 000 Stück — dies entspricht 99 % der gesamten Unionseinfuhren — und überstieg damit die vor der Einführung der Maßnahmen verzeichneten Einfuhrmengen (zwischen 118 000 Stück im Jahr 2000 und 280 000 Stück im ursprünglichen UZ) erheblich.

3.2.   Kapazitätsreserven der Ausführer

(27)

Da auf keine anderen Informationsquellen zu Produktion und Kapazität in der VR China zurückgegriffen werden konnte, wurde die Analyse nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand von Informationen vorgenommen, die von den Antragstellern vorgelegt wurden. Die im Überprüfungsantrag enthaltenen Marktinformationen, die von den interessierten Parteien nicht in Frage gestellt wurden, weisen auf gewaltige Reserven in der VR China hin. Bereits die Produktionsmengen in den Jahren 2008 und 2009, nämlich 1,5 Mio. Stück und 800 000 Stück, entsprachen mehr als dem Doppelten des gesamten Unionsmarktes. Zudem wurde nur ein Bruchteil der chinesischen Produktion (2008: 14 %, 2009: 23 %) auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft.

(28)

Die Produktionsmengen führen eindeutig zu der Schlussfolgerung, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen beträchtliche zusätzliche Mengen manueller Palettenhubwagen aus der VR China auf den Unionsmarkt gelangen könnten.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes, Inlandspreise in der VR China und Preise der Ausfuhren in Drittländer

(29)

Der Unionsmarkt übt aufgrund seines Preisniveaus nach wie vor Anziehungskraft auf die chinesischen ausführenden Hersteller aus. Einfuhren aus der VR China gelangten zu rund einem Drittel der Preise auf den Unionsmarkt, die dort vom Wirtschaftszweig der Union seinen unabhängigen Unionsabnehmern in Rechnung gestellt werden.

(30)

Anhand der chinesischen Ausfuhrstatistik wurde festgestellt, dass im UZÜ 40 % aller Ausfuhren manueller Palettenhubwagen aus der VR China den Unionsmarkt zum Ziel hatten. Der zweitgrößte Ausfuhrmarkt für chinesische manuelle Palettenhubwagen sind die USA, auf die 20 % aller chinesischen Ausfuhren entfallen; die übrigen Mengen verteilen sich auf unterschiedliche Ausfuhrziele.

(31)

Die Preise der chinesischen Ausfuhren in die EU entsprechen insgesamt den durchschnittlichen Preisen der chinesischen Ausfuhren in alle Drittländer mit Ausnahme der USA. Es kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest ein Teil der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer als die EU oder die USA (40 % der chinesischen Gesamtausfuhren) möglicherweise auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnte. Eine solche Entwicklung erscheint nicht nur deshalb wahrscheinlich, weil bei einem Verzicht auf Maßnahmen höhere Preise erzielt werden könnten, sondern vor allem wegen der Fragmentierung dieser Ausfuhren in Drittländer. Angesichts der Bedeutung des Unionsmarktes und der bereits bestehenden Vertriebskanäle wäre es leichter, einen einzigen Ausfuhrmarkt zu beliefern anstelle mehrerer Länder.

(32)

Die Preise der chinesischen Ausfuhren in die EU liegen deutlich über den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die USA (17 % höher im UZÜ). Da die chinesischen Ausführer nicht mitarbeiteten, lässt sich nicht ermitteln, inwieweit diese Preisdifferenz durch Unterschiede im Warensortiment erklärt werden kann. Legt man jedoch die verfügbaren Ausfuhrdaten zugrunde, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass manuelle Palettenhubwagen, die derzeit zu niedrigeren Preisen in die USA ausgeführt werden, im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen (zum Teil) auf den Unionsmarkt umgeleitet würden. Zu einer solchen Entwicklung könnte es aus den unter Randnummer 31 angeführten Gründen kommen.

(33)

Die vorstehenden Preisvergleiche zeigen, dass die EU nach wie vor ein äußerst attraktiver Ausfuhrmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller ist, die aller Wahrscheinlichkeit nach weiterhin große Mengen manueller Palettenhubwagen zu niedrigen Preisen ausführen würden.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

(34)

Die vorstehende Analyse belegt, dass chinesische Einfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen mit sehr hohen Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangten. Insbesondere aufgrund der Analyse der Preisniveaus auf dem Unionsmarkt und auf anderen Drittlandsmärkten sowie in Anbetracht der verfügbaren Kapazität in der VR China kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten wird.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

1.   Unionsproduktion

(35)

In der Union wird die gleichartige Ware von den beiden Unternehmensgruppen hergestellt, bei denen es sich um die Antragsteller handelt, sowie von einem dritten Unionshersteller manueller Palettenhubwagen. Die Produktion dieser Unternehmen stellt die gesamte Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar.

2.   Wirtschaftszweig der Union

(36)

Da auf diese Hersteller die gesamte Unionsproduktion manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon entfällt, werden sie als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(37)

Ein nicht mitarbeitender Ausführer wandte ein, die Kommission habe mit einer nicht korrekten Definition des Wirtschaftszweigs der Union gearbeitet, denn sie habe einen nicht mitarbeitenden Unionshersteller in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union und in ihre Schadensanalyse einbezogen. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung dar. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung umfasst jedoch der Wirtschaftszweig der Union die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen Ware. Daher gehört der nicht mitarbeitende Hersteller gemäß der Grundverordnung zum Wirtschaftszweig der Union. Wie unter Randnummer 42 erläutert, wurden die Daten des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers nur bei der Analyse der Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer und der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch der Ausschluss des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers aus der Analyse nichts an den Untersuchungsergebnissen geändert hätte.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Vorbemerkung

(38)

Da kein ausführender Hersteller der betroffenen Ware in der VR China bei dieser Untersuchung mitarbeitete, wurden den Angaben zu den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China („betroffenes Land“) in die Europäische Union Eurostat-Daten zugrunde gelegt.

2.   Unionsverbrauch

(39)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten ermittelt.

(40)

Von 2007 bis zum UZÜ ging der Unionsverbrauch um 40 % zurück, wobei der Rückgang sich hauptsächlich auf den Zeitraum von 2008 bis 2009 konzentrierte.

Tabelle 1

 

2007

2008

2009

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Stück)

783 330

654 843

385 410

468 557

Index (2007 = 100)

100

84

49

60

3.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China

(41)

Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in der VR China ging im Bezugszeitraum um 37 % zurück und lag im UZÜ bei 387 907 Stück. Trotz der deutlichen Verringerung der Nachfrage in der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum jedoch der Marktanteil der chinesischen Einfuhren, da diese weniger stark zurückgingen als der Unionsverbrauch. Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land weitete sich daher von 2007 bis zum UZÜ, in dem er etwa 83 % erreichte, beträchtlich aus. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China schwankten im Bezugszeitraum geringfügig.

Tabelle 2

 

2007

2008

2009

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(in Stück)  (7)

612 222

522 573

300 222

387 907

Index (2007 = 100)

100

85

49

63

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land  (7)

78 %

80 %

78 %

83 %

Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Euro/Stück)  (7)

96

92

100

97

Index (2007 = 100)

100

96

104

101

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(42)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes. Aus Gründen der Vertraulichkeit (nur zwei Hersteller, nämlich die Antragsteller, arbeiteten bei der Überprüfung mit) werden nachstehend nur Indizes angegeben. Die Angaben zur Gesamtmenge der EU-Verkäufe an unabhängige Abnehmer sowie zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in den Tabellen 6 und 7 wurden, um die Übereinstimmung mit den Tabellen 1 und 2 (Verbrauch und chinesischer Marktanteil) zu gewährleisten, auf der Grundlage aller drei Unionshersteller ermittelt, also einschließlich der beiden antragstellenden Unternehmensgruppen und des dritten, bei der Überprüfung nicht mitarbeitenden Herstellers (die Verkaufsmengen des Letzteren beruhen auf den von den Antragstellern vorgelegten Informationen).

4.1.   Produktion

(43)

Die Produktion ging im UZÜ im Vergleich zu 2007 um 35 % zurück.

Tabelle 3

 

2007

2008

2009

UZÜ

Produktion (in Stück)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

84

55

65

4.2.   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(44)

Die Produktionskapazität blieb von 2007 bis zum UZÜ unverändert. Die Kapazitätsauslastung war zwar bereits 2007 gering, der Produktionsrückgang von 2007 bis zum UZÜ führte jedoch zu einer weiteren beträchtlichen Verringerung der Kapazitätsauslastung um 20 Prozentpunkte von 2007 bis zum UZÜ, in dem die Auslastung dann nur noch sehr gering war.

Tabelle 4

 

2007

2008

2009

UZÜ

Produktionskapazität (in Stück)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

84

55

65

4.3.   Lagerbestände

(45)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich von 2007 bis zum UZÜ um 56 %.

Tabelle 5

 

2007

2008

2009

UZÜ

Schlussbestand (in Stück)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

131

59

156

4.4.   Verkaufsmenge

(46)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum um 50 % zurück, wobei der stärkste Rückgang von 2008 auf 2009 stattfand.

Tabelle 6

 

2007

2008

2009

UZÜ

EU-Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in Stück)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

79

55

50

4.5.   Marktanteil

(47)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war bereits 2007 gering und ging von 2007 bis zum UZÜ um weitere 16 % zurück. Zwei der vier Unionshersteller aus der Ausgangsuntersuchung haben die Herstellung manueller Palettenhubwagen eingestellt. Beide Sachverhalte können als Folgewirkung des erhöhten Drucks angesehen werden, den die gedumpten chinesischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt ausübten und den der Wirtschaftszweig der Union umso mehr zu spüren bekam, als der Verbrauch stark einbrach.

Tabelle 7

 

2007

2008

2009

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

95

111

84

4.6.   Wachstum

(48)

Von 2007 bis zum UZÜ sank der Unionsverbrauch um 40 %. Der Wirtschaftszweig der Union büßte 3,2 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, während der Marktanteil der betroffenen Einfuhren um 5 Prozentpunkte zunahm.

4.7.   Beschäftigung

(49)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2007 bis zum UZÜ um 17 % zurück. Daran lassen sich die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union ablesen, seine Produktion angesichts der stark nachlassenden Nachfrage zu rationalisieren.

Tabelle 8

 

2007

2008

2009

UZÜ

Beschäftigung bezogen auf die betroffene Ware (Personen)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

84

76

83

4.8.   Produktivität

(50)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2007 bis zum UZÜ, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, um 22 % zurück.

Tabelle 9

 

2007

2008

2009

UZÜ

Produktivität (in Stück je Beschäftigten)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

103

74

78

4.9.   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

(51)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich von 2007 bis zum UZÜ geringfügig um 4 %.

Tabelle 10

 

2007

2008

2009

UZÜ

Preis auf dem Unionsmarkt (in Euro/Stück)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

101

103

104

4.10.   Löhne

(52)

Von 2007 bis zum UZÜ verringerte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 29 %. Dies ist ebenfalls ein Beleg für die erfolgreichen Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union, die Kosten einzudämmen, und dies trotz der Probleme infolge des drastischen Rückgangs der Produktionsmenge.

Tabelle 11

 

2007

2008

2009

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in 1 000 EUR)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

91

63

71

4.11.   Investitionen

(53)

Von 2007 bis zum UZÜ verringerten sich die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware drastisch um 91 %.

Tabelle 12

 

2007

2008

2009

UZÜ

Nettoinvestitionen (in Euro)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

58

27

9

4.12.   Rentabilität und Kapitalrendite

(54)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nahm von 2007 bis zum UZÜ deutlich ab, und zwar um 66 %.

(55)

Auch die Kapitalrendite („RoI“) verringerte sich im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 57 %.

Tabelle 13

 

2007

2008

2009

UZÜ

Nettogewinn aus Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der EU (in % des Nettoumsatzes)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

68

-2

34

RoI (Nettogewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

80

-2

43

4.13.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(56)

Der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft ist in Tabelle 14 angegeben. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass einige der Hersteller größeren Unternehmensgruppen angehören.

Tabelle 14

 

2007

2008

2009

UZÜ

Cashflow (in Euro)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

84

65

73

4.14.   Höhe der Dumpingspanne

(57)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus der VR China können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

4.15.   Erholung von früherem Dumping

(58)

Die vorstehend untersuchten Indikatoren lassen erkennen, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union infolge der massiven Niedrigpreiseinfuhren chinesischer Waren auf den Unionsmarkt nach wie vor äußerst prekär ist, und dies trotz der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2005. In eine eindeutige Schädigung verwandelte sich diese bereits angespannte Lage im Jahr 2009 und im UZÜ, als ein starker Verbrauchsrückgang in der Union das volle Ausmaß des negativen Drucks, der von den gedumpten chinesischen Einfuhren ausging, deutlich machte. In dieser Zeit gingen die Produktion und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union stärker zurück als der Unionsverbrauch, was zu einem erheblichen zusätzlichen Verlust von Marktanteilen für den Wirtschaftszweig der Union führte. Im selben Zeitraum nahm der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China weiter zu, und die chinesischen Waren wurden trotz der Maßnahmen weiterhin zu Preisen eingeführt, die ganz erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Im UZÜ musste der Wirtschaftszweig der Union weitere Gewinneinbußen hinnehmen. Daher war er nicht in der Lage, sich von den Auswirkungen des Dumpings zu erholen, und seine Situation verschlechterte sich im UZÜ sogar noch weiter.

4.16.   Schlussfolgerungen

(59)

Die Entwicklung mehrerer wichtiger Indikatoren verlief von 2007 bis zum UZÜ trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen negativ: Die Rentabilität sank um 4,9 Prozentpunkte, Produktions- und Verkaufsmengen brachen um 35 % bzw. um 50 % ein und die Kapazitätsauslastung verringerte sich um 35 %, was einen Rückgang der Beschäftigtenzahl nach sich zog. Zwar sind diese negativen Entwicklungen möglicherweise zum Teil auf den starken Verbrauchsrückgang um 40 % im Bezugszeitraum zurückzuführen, doch sind der weitere Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union (-4 Prozentpunkte von 2007 bis zum UZÜ) und die stetige Ausweitung des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China ein deutliches Zeichen für den zunehmenden Druck, der von den gedumpten chinesischen Einfuhren ausgeht. Da die Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt bereits ein Quasi-Monopol erreicht haben, könnte eine weitere Zunahme dieser Einfuhren auch wegen ihrer äußerst niedrigen Preise dazu führen, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union weiter bis auf ein Niveau sinkt, mit dem seine langfristige Lebensfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass zwei Unionshersteller, wie unter Randnummer 47 bereits angemerkt, im Verlauf des Bezugszeitraums gezwungen waren, das Geschäft mit manuellen Palettenhubwagen aufzugeben.

(60)

Ein chinesischer ausführender Hersteller brachte nach seiner Unterrichtung in seiner Stellungnahme vor, bestimmte Indikatoren, darunter Produktion, Verkaufsmenge, Rentabilität, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung, ließen de facto keine negative Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Union erkennen. Das Unternehmen hatte jedoch lediglich die Entwicklung von 2009 bis zum UZÜ betrachtet, während für die Schadensanalyse die Gesamtentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, also von 2007 bis zum UZÜ, berücksichtigt werden muss. Wie bereits ausgeführt (siehe Randnummern 43 bis 49), wiesen alle von dem chinesischen Ausführer genannten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf.

(61)

Derselbe Ausführer wandte außerdem ein, die Kommission unterscheide nicht zwischen den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und anderen Auswirkungen, insbesondere dem Nachfragerückgang infolge der Wirtschaftskrise. Es trifft zwar zu, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 40 % zurückging, den chinesischen Ausführern gelang es jedoch im selben Zeitraum, ihren Marktanteil auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union erheblich auszuweiten. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die gedumpten Einfuhren, wie unter Randnummer 58 dargelegt, in der Zeit der schwachen Nachfrage sogar eine noch stärker schädigende Wirkung hatten.

Mithin wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen im UZÜ eine bedeutende Schädigung erlitt.

5.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und anderer Faktoren

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(62)

Trotz eines Verbrauchsrückgangs in der Europäischen Union während des Bezugszeitraums gingen die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land nicht im selben Maße zurück, was dazu führte, dass sich der Marktanteil der chinesischen Einfuhren weiter erhöhte. Da keine ausführenden Hersteller aus der VR China mitarbeiteten, wurden Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung anhand der besten verfügbaren Informationen berechnet; diese stammten aus verschiedenen Datenquellen, nämlich aus der Eurostat-Statistik, aus von den Antragstellern vorgelegten Angeboten chinesischer ausführender Hersteller und aus Ausfuhrrechnungen, die bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingeholt wurden. Es wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten, nämlich je nach Informationsquelle um 43 % bis 78 %.

5.2.   Einfuhren aus anderen Ländern

(63)

Die Einfuhren aus anderen Ländern sind sehr gering und gingen von 2007 bis zum UZÜ um weitere 79 % zurück. Auch der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern verringerte sich während des UZÜ. Aus Gründen der Vertraulichkeit (zwei Hersteller bilden den Wirtschaftszweig der Union) werden nachstehend nur Indizes angegeben.

Tabelle 15

 

2007

2008

2009

UZÜ

Menge der Einfuhren aus anderen Ländern (in Stück)

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

60

6

21

Marktanteil der Einfuhren aus den anderen Ländern

 

 

 

 

Index (2007 = 100)

100

71

12

34

6.   Schlussfolgerung

(64)

Wie unter Randnummer 41 dargelegt, nahmen die Einfuhren aus dem betroffenen Land trotz eines erheblichen Rückgangs des Unionsverbrauchs im Laufe des Bezugszeitraums gemessen am Marktanteil zu. Dieser erhöhte sich im UZÜ auf 83 % des Unionsverbrauchs. Zu dem zunehmenden Druck, der trotz der insgesamt rückläufigen Nachfrage von den Einfuhren ausging, kam hinzu, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union äußerst niedrig waren und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Mithin wird der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(65)

Wie bereits festgestellt, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen nicht von der erlittenen Schädigung erholen.

2.   Wahrscheinliche Entwicklung der chinesischen Ausfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(66)

Wie unter Randnummer 27 erwähnt, verfügt die VR China über gewaltige Kapazitätsreserven. Das Produktionsniveau in den Jahren 2008 und 2009, nämlich 1,5 Mio. Stück und 800 000 Stück, betrug bereits mehr als das Doppelte des gesamten Unionsmarktes. Zudem wurde nur ein Bruchteil der chinesischen Produktion (2008: 14 %, 2009: 23 %) auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen könnten daher beträchtliche zusätzliche Mengen manueller Palettenhubwagen aus der VR China auf den Unionsmarkt gelangen.

(67)

Wie unter Randnummer 31 dargelegt, entsprechen die Preise der chinesischen Ausfuhren in die EU im Großen und Ganzen den durchschnittlichen Preisen der chinesischen Ausfuhren in alle Drittländer. Es kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest ein Teil der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer als die EU oder die USA (40 % der chinesischen Gesamtausfuhren) möglicherweise auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnte. Eine solche Entwicklung erscheint nicht nur deshalb wahrscheinlich, weil bei einem Verzicht auf Maßnahmen höhere Preise erzielt werden könnten, sondern vor allem wegen der Fragmentierung dieser Ausfuhren in Drittländer. Angesichts der Bedeutung des Unionsmarktes und der bereits bestehenden Vertriebskanäle wäre es leichter, einen einzigen Ausfuhrmarkt zu beliefern anstelle einer Vielzahl unterschiedlicher Länder.

3.   Schlussfolgerung

(68)

Aus den Feststellungen unter den Randnummern 66 und 67 wird der Schluss gezogen, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der im UZÜ festgestellten bedeutenden Schädigung besteht. Dies würde voraussichtlich zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen und könnte diesen mittelfristig sogar in seiner Existenz bedrohen.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(69)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(70)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(71)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des schädigenden Dumpings der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(72)

Der Wirtschaftszweig der Union hat kontinuierlich Marktanteile verloren, während sich der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum erheblich ausweitete. Zwei der vier ursprünglichen Unionshersteller haben die Herstellung der untersuchten Ware eingestellt. Zudem hat der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten. Ohne die Maßnahmen wäre er wahrscheinlich in einer noch desolateren Lage.

3.   Interesse der Einführer und Verwender

(73)

Keiner der kontaktierten unabhängigen Einführer und Verwender war zur Mitarbeit bereit. Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender haben würde. Obwohl seit fünf Jahren nun Maßnahmen gelten, bezogen die Einführer/Verwender in der Union ihre Lieferungen weiterhin hauptsächlich aus der VR China. Es wurde auch nicht darauf verwiesen, dass es schwierig gewesen sei, andere Bezugsquellen zu finden. Zudem nahmen die mitarbeitenden Verwender in der Ausgangsuntersuchung in Bezug auf die Einführung von Maßnahmen bekanntlich eine neutrale Haltung ein, und es wurde der Schluss gezogen, dass manuelle Palettenhubwagen in ihrer Geschäftstätigkeit eine untergeordnete Rolle spielten. Im Verlauf dieser Überprüfung ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Gegenteil. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich keine gravierenden Auswirkungen auf die Einführer/Verwender in der Union haben wird. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen könnten die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu einer Monopolisierung des Unionsmarktes für manuelle Palettenhubwagen führen.

4.   Schlussfolgerung

(74)

Aus den vorstehenden Gründen kann nicht eindeutig der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(75)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(76)

Nach seiner Unterrichtung hob der Wirtschaftszweig der Union in seinen Stellungnahmen hervor, dass die bei der Überprüfung festgestellten Dumping- und Preisunterbietungsspannen weitaus höher seien als in der Ausgangsuntersuchung und dass ein zunehmender Druck von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehe. Der Wirtschaftszweig der Union vertrat daher die Auffassung, die Kommission solle auch eine Neubewertung der Höhe der Antidumpingzölle in Betracht ziehen. Aufgrund dieser Stellungnahmen sowie in Anbetracht der Ergebnisse dieser Überprüfung wird die Möglichkeit der Einleitung einer auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes beschränkten vollständigen Interimsüberprüfung erwogen.

(77)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um einen Wertzoll mit unterschiedlichen Zollsätzen handelt.

(78)

Bekanntlich wurden die jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 auf aus Thailand versandte Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Diesbezüglich wurden im Rahmen dieser Überprüfung keine neuen Informationen vorgelegt. Der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzollsatz von 46,7 % auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China sollte daher auf aus Thailand versandte Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(79)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(80)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (8); beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken), die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 (TARIC-Codes 8427900011 und 8427900019) und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8431200011 und 8431200019) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

(in%)

TARIC-Zusatzcode

Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory, Zhouyi Village, Zhanqi Town, Yin Zhou District, Ningbo City, Zhejiang Province, 315144, VR China

32,2

A600

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd, 656 North Taoyuan Road, Ninghai, Zhejiang Province, 315600, VR China

28,5

A601

Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd, Economic Developing Zone, Ninghai, Ningbo City, Zhejiang Province, 315600, VR China

39,9

A602

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, 58, Jing Yi Road, Economy Development Zone, Changxin, Zhejiang Province, 313100, VR China

7,6

A603

Alle übrigen Unternehmen

46,7

A999

(3)   Der in Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken) im Sinne des Absatzes 1, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8427900011 und 8431200011) eingereiht werden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. KRASZEWSKI


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 29.

(6)  ABl. C 196 vom 20.7.2010, S. 15.

(7)  Eurostat-Daten. 2007 und 2008 wurde ein Teil der chinesischen Waren als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet, bis 2008 Antiumgehungsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Thailand eingeführt wurden. Daher wurden diese Einfuhren aus Thailand zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land hinzugerechnet, was sich geringfügig auf die Daten der Jahre 2007 und 2008 in Tabelle 2 auswirkte.

(8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.