17.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1030/2010 DES RATES

vom 17. November 2010

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats („PET“) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein („endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Die Zollsätze für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“ oder „VR China“) wurden auf bis zu 22,9 % (184 EUR/t) festgelegt.

(2)

Nach einer Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 2167/2005 (3).

2.   Überprüfungsantrag

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen (4) ging bei der Kommission am 13. Mai 2009 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Der Antrag wurde vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands Plastics Europe („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von PET in der Union entfällt.

(4)

Der Antrag auf eine Auslaufüberprüfung wurde damit begründet, dass nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen. Dementsprechend teilte die Kommisssion am 18. August 2009 im Wege einer entsprechenden Bekanntmachung (5) („Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit.

3.   Parallele Verfahren

(6)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission am 3. September 2009 außerdem die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (6) nach Artikel 5 der Grundverordnung sowie eines Antisubventionsverfahrens (7) nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (8) betreffend die Einfuhren eines bestimmten PET mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten bekannt gab.

(7)

Der Rat führte mit der Verordnung (EU) Nr. 857/2010 (9) vom 29. September 2010 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein. Zum selben Zeitpunkt schloss die Kommission das Antidumpingverfahren ab (10).

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Hersteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und ihre Verbände, die ausführenden Hersteller und die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(11)

Angesichts der Vielzahl der Unionshersteller, ausführenden Hersteller und Einführer erschien es geboten, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die oben genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(12)

Vierzehn Unionshersteller lieferten die geforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der Informationen der kooperierenden Unionshersteller wählte die Kommission eine Stichprobe von fünf Unionsherstellern aus, auf die 65 % der Verkäufe aller kooperierenden Unionshersteller an unabhängige Abnehmer in der Union entfielen.

(13)

Da nur zwei chinesische ausführende Hersteller die angeforderten Informationen vorlegten, erübrigte sich eine Stichprobenbildung.

(14)

Nur ein Importvertreter übermittelte die angeforderten Informationen und erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Folglich erübrigte sich eine Stichprobe für unabhängige Einführer.

(15)

Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an die ausführenden Hersteller und an alle bekanntermaßen betroffenen Verwender und Lieferanten sowie an diejenigen, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Fristen Kontakt mit der Kommission aufgenommen hatten. Auch an die ihr bekannten Hersteller in den USA (dem vorgesehenen Vergleichsland) wurden Fragebogen gesandt.

(16)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, sieben Verwendern in der Union, drei Rohstofflieferanten und zwei Herstellern in den USA ein. Darüber hinaus übermittelten sieben kooperierende Unionshersteller die für die Schadensanalyse erforderlichen allgemeinen Informationen. Allerdings beantwortete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller den Fragebogen.

(17)

Da einer der fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während der Untersuchung nicht in der Lage war, alle verlangten Daten vorzulegen, musste die Stichprobe auf vier Hersteller beschränkt werden, auf die 47 % der Verkäufe aller kooperierenden Hersteller entfielen.

(18)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens des Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung und zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Novapet SA, Spanien,

Equipolymers srl, Italien,

UAB Orion Global PET (Indorama), Litauen,

UAB Neo Group, Litauen;

b)

Verwender in der Union

Puccetti, Italien;

c)

Hersteller in den USA

M&G Polymers USA, LLC, USA,

StarPet Inc., USA.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird, mit Ursprung in der VR China.

(20)

Die Überprüfung bestätigte die Feststellung der Ausgangsuntersuchung, wonach die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern gefertigten und auf ihrem Inlandsmarkt sowie in Drittländer verkauften Waren sowie die vom Wirtschaftszweig der Union gefertigten und verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(21)

Wie bereits dargelegt, erübrigte sich eine Stichprobe für die ausführenden Hersteller in der VR China.

(22)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(23)

Da die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Europäische Union unerheblich war, konnte sie nicht als Grundlage für eine repräsentative Feststellung zum Dumping herangezogen werden. Mithin wurde keine Dumpingberechnung auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren aus der VR China vorgenommen; die Untersuchung konzentrierte sich vielmehr auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(24)

Da kein ausführender Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeitete, stützen sich die folgenden Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf Eurostat-Daten und die Daten aus dem Überprüfungsantrag.

3.1.   Verhältnis zwischen dem Normalwert und den Preisen der Ausfuhren in Drittländer

(25)

Da kein ausführender Hersteller in der VR China kooperierte, wurden die Preise der Inlandsverkäufe eines Drittlandes mit Marktwirtschaft nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung mit den Preisen der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer verglichen.

(26)

Da die VR China ein Übergangsland ist, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt werden, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder — falls dies nicht möglich ist — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

(27)

In der Einleitungsbekanntmachung waren die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen; die interessierten Parteien wurden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Von keiner der Parteien gingen Stellungnahmen oder Einwände ein. Die USA waren bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland sind.

(28)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben von Herstellern im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.

(29)

Der Normalwert wurde demnach als der gewogene durchschnittliche Inlandsverkaufspreis ermittelt, den die kooperierenden Hersteller in den USA unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten.

(30)

Zunächst wurde für jeden der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in den USA geprüft, ob der Gesamtumfang seiner Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Inlandsverkäufe der beiden US-amerikanischen Hersteller wurden für im Untersuchungszeitraum ausreichend repräsentativ befunden.

(31)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem US-Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war.

(32)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware weniger als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

(33)

Da die Einfuhrmenge — wie vorstehend erläutert — unerheblich war und die ausführenden Hersteller in der VR China nicht kooperierten, wurde der Ausfuhrpreis anhand von Angaben aus Ausfuhrstatistiken der VR China zu Menge und Wert der chinesischen Ausfuhren in ihre drei wichtigsten Ausfuhrländer (Japan, Ukraine, Vereinigte Staaten) ermittelt; diese Angaben waren im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung die besten verfügbaren Informationen. Auf die Ausfuhren in diese Länder entfielen rund 50 % der Ausfuhren der untersuchten Ware aus der VR China.

(34)

Die Angaben aus Ausfuhrstatistiken der VR China belegten, dass die Preise der Ausfuhren in die genannten Drittländer niedriger waren als der ermittelte Normalwert für die VR China. Die Untersuchung ergab, dass der Preisunterschied im UZÜ insgesamt zwischen 14 % und 38 % lag. Dies ist ein Hinweis darauf, dass das Dumping der Ausfuhren in die Europäische Union bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde.

3.2.   Kapazitätsreserven

(35)

Da keine weiteren Angaben zu Produktion und Kapazitäten vorlagen, wurde die Analyse nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand von Informationen aus dem Überprüfungsantrag vorgenommen.

(36)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und da keine gegenteiligen Informationen vorlagen, wurde für den Bezugszeitraum ein Anstieg der Produktionskapazität in der VR China um 16 % ermittelt. Die Kapazitätsauslastung lag im UZÜ bei rund 72 %. Mit über 700 000 t verfügte die VR China somit über erhebliche Kapazitätsreserven. Bei Ausschöpfung dieser Reserven könnten die chinesischen Hersteller bis zu 23 % des Unionsverbrauchs liefern.

(37)

Da außerdem davon ausgegangen wird, dass die Produktionskapazität in der VR China viel stärker ansteigt als der Inlandsverbrauch, steht zu erwarten, dass ein Großteil des Produktionszuwachses zur Ausfuhr bestimmt sein wird.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping

(38)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Preise der Ausfuhren der untersuchten Ware in die wichtigsten Ausfuhrländer der VR China unter dem für den UZÜ ermittelten Normalwert liegen und angesichts der zunehmenden Kapazitätsreserven, ist es wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Menge der chinesischen Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen ansteigen würde.

(39)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist es wahrscheinlich, dass das Dumping bei einer Aufhebung der Maßnahmen erneut auftreten würde.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(40)

Im UZÜ wurde die gleichartige Ware von 17 Herstellern in der Union gefertigt. Die Produktion dieser Hersteller (ermittelt anhand der bei den kooperierenden Herstellern eingeholten Informationen und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand der Daten aus dem Überprüfungsantrag) ist daher als die Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung anzusehen.

(41)

Von diesen 17 Herstellern arbeiteten 12 Hersteller uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Auf diese 12 Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit mehr als 80 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union. Daher werden die 12 kooperierenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Die verbleibenden Unionshersteller werden im Folgenden als die „anderen Unionshersteller“ bezeichnet. Diese anderen Unionshersteller haben den Antrag weder aktiv unterstützt noch diesem aktiv widersprochen.

(42)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

Die makroökonomischen Faktoren (Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, durchschnittlicher Stückpreis sowie Höhe der Dumpingspannen und Erholung von früherem Dumping) wurden auf der Ebene der Gesamtproduktion der Union beurteilt; Grundlage hierfür waren die Angaben der Hersteller, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, und für die anderen Unionshersteller Schätzwerte, die auf den Daten aus dem Überprüfungsantrag basierten.

Die mikroökonomischen Faktoren (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten) wurden für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anhand der von ihnen übermittelten Informationen analysiert.

(43)

Es wird darauf verwiesen, dass auf dem Unionsmarkt für PET eine verhältnismäßig große Anzahl von Herstellern tätig ist, die in der Regel größeren Unternehmensgruppen angehören, deren Hauptsitz außerhalb der Union liegt. Der Markt befindet sich in einem Konsolidierungsprozess, der in jüngster Zeit mit einer Reihe von Übernahmen und Werksschließungen einherging. So wurden beispielsweise seit 2009 PET-Produktionswerke von Tergal Fibers (Frankreich), Invista (Deutschland) und Artenius (Vereinigtes Königreich) geschlossen; außerdem übernahm Indorama die ehemaligen Eastman-Werke im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(44)

Der Unionsverbrauch wurde ermittelt anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, der von Eurostat übermittelten Daten zu den Mengen der Einfuhren auf den Unionsmarkt und für die anderen Unionshersteller anhand von Schätzungen, die auf den Daten aus dem Überprüfungsantrag basierten.

(45)

Von 2006 bis zum UZÜ nahm der Unionsverbrauch der untersuchten Ware um 11 % zu. Im Einzelnen stieg die sichtbare Nachfrage 2007 um 8 %, ging von 2007 bis 2008 leicht zurück (um 2 Prozentpunkte) und stieg dann von 2008 bis zum UZÜ erneut um 5 Prozentpunkte.

Tabelle 1

 

2006

2007

2008

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

2 709 400

2 936 279

2 868 775

2 996 698

Index (2006 = 100)

100

108

106

111

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat-Daten und Daten aus dem Überprüfungsantrag.

2.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der Volksrepublik China

(46)

Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware in die EU blieb relativ gering und war im Bezugszeitraum sogar rückläufig. Im UZÜ belief sie sich auf 13 483 Tonnen, was einem Marktanteil von 0,4 % entspricht. Die Preise der chinesischen Einfuhren blieben von 2006 bis 2008 stabil, im UZÜ verzeichneten sie einen drastischen Rückgang auf 897 EUR je Tonne (cif-Preise), was ein Minus von 12 Prozentpunkten gegenüber den Preisen im Jahr 2008 bedeutet.

Tabelle 2

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

16 425

20 159

18 001

13 483

Index (2006 = 100)

100

123

110

82

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

0,6 %

0,7 %

0,6 %

0,4 %

Einfuhrpreis (EUR/Tonne)

1 011

1 008

1 020

897

Index (2006 = 100)

100

100

101

89

Quelle: Eurostat.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

a)   Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

(47)

Wie unter den Randnummern 6 ff. erläutert, wurden parallel zu dieser Überprüfung ein Antidumping- und ein Antisubventionsverfahren gegenüber PET-Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten durchgeführt.

(48)

Die Menge der Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten in die EU nahm im Bezugszeitraum deutlich zu und erreichte im UZÜ 304 202 Tonnen, was einem Marktanteil von 10,2 % entspricht. Die Preise dieser Einfuhren waren sogar niedriger als die Preise der Einfuhren aus der VR China.

Tabelle 3

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (in Tonnen)

55 939

67 067

218 248

304 202

Index (2006 = 100)

100

120

390

544

Marktanteil der Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

2,1 %

2,3 %

7,6 %

10,2 %

Einfuhrpreis (EUR/Tonne)

1 030

1 023

1 015

882

Quelle: Eurostat.

b)   Einfuhren aus der Republik Korea

(49)

Für die Republik Korea gelten seit dem Jahr 2000 Antidumpingzölle. Für zwei koreanische Unternehmen beträgt der Zollsatz allerdings Null; die Untersuchung ergab, dass sich die Einfuhren aus der Republik Korea nach wie vor auf einem hohen Niveau bewegen und im Bezugszeitraum deutlich zunahmen. Von 2006 bis zum UZÜ stiegen die koreanischen Einfuhren um nahezu 150 %, der entsprechende Marktanteil erhöhte sich von 3,5 % im Jahr 2006 auf 7,7 % im UZÜ.

Tabelle 4

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Südkorea (in Tonnen)

94 023

130 994

177 341

231 107

Index (2006 = 100)

100

139

189

246

Marktanteil der Einfuhren aus Südkorea

3,5 %

4,5 %

6,2 %

7,7 %

Einfuhrpreis (EUR/Tonne)

1 084

1 071

1 063

914

Quelle: Eurostat.

(50)

Der Durchschnittspreis der koreanischen Einfuhren blieb in der Regel leicht unterhalb der Durchschnittspreise der Unionshersteller. Allerdings waren die koreanischen Preise höher als die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China.

c)   Einfuhren aus weiteren Drittländern

(51)

Die Menge der aus weiteren Drittländern in die EU eingeführten betroffenen Ware nahm im Bezugszeitraum leicht zu und erreichte im UZÜ 428 396 Tonnen, was einem Marktanteil von 14,3 % entspricht. Die Preise dieser Einfuhren waren relativ hoch; sie lagen über den entsprechenden Preisen der Einfuhren aus der VR China und aus den von den parallel durchgeführten Untersuchungen betroffenen Ländern sowie über den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union.

Tabelle 5

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern (in Tonnen)

337 036

407 253

344 626

428 396

Index (2006 = 100)

100

121

102

127

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

12,4 %

13,9 %

12,0 %

14,3 %

Einfuhrpreis (EUR/Tonne)

1 159

1 127

1 135

978

Quelle: Eurostat.

(52)

Aus dem Vorstehenden lässt sich der Schluss ziehen, dass die Einfuhren aus weiteren Drittländern keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(53)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht.

4.1.   Makroökonomische Faktoren

a)   Produktion

(54)

Die Unionsproduktion ging von 2006 bis zum UZÜ um 4 % zurück. Im Einzelnen stieg sie 2007 um 5 % auf rund 2 570 000 Tonnen, ging 2008 jedoch gegenüber dem Vorjahr um 10 Prozentpunkte drastisch zurück und stieg von 2008 bis zum UZÜ wieder leicht um 1 Prozentpunkt auf rund 2 300 000 Tonnen an.

Tabelle 6

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

2 439 838

2 570 198

2 327 169

2 338 577

Index (2006 = 100)

100

105

95

96

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag.

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(55)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität der Unionshersteller um 15 %. Im Einzelnen stieg sie 2007 um 1 %, 2008 um weitere 5 Prozentpunkte und im UZÜ nochmals um 9 Prozentpunkte.

Tabelle 7

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 954 089

2 971 034

3 118 060

3 385 738

Index (2006 = 100)

100

101

106

115

Kapazitätsauslastung

83 %

87 %

75 %

69 %

Index (2006 = 100)

100

105

90

84

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag.

(56)

Im Jahr 2006 betrug die Kapazitätsauslastung 83 %, 2007 stieg sie auf 87 %, sank 2008 jedoch auf 75 % und lag im UZÜ nur noch bei 69 %. Die sinkende Kapazitätsauslastung im Jahr 2008 und im UZÜ spiegelte die abnehmende Produktion und die zunehmende Produktionskapazität in diesem Zeitraum wider.

c)   Verkaufsmenge

(57)

Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt war im Bezugszeitraum leicht rückläufig. 2007 legten die Verkäufe um 5 % zu, sanken jedoch im Folgejahr leicht unter den Stand von 2006 und waren im UZÜ mit rund 2 100 000 Tonnen 3 % niedriger als 2006. Angesichts der geringen Lagerbestandsmengen spiegelt die Entwicklung der Verkäufe die Entwicklung der Produktion in hohem Maße wider.

Tabelle 8

 

2006

2007

2008

UZÜ

Verkäufe in der EU (in Tonnen)

2 202 265

2 318 567

2 171 203

2 133 787

Index (2006 = 100)

100

105

99

97

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag.

d)   Marktanteil

(58)

Im Bezugszeitraum ging der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte zurück; er sank von 85 % im Jahr 2006 auf 75 % im UZÜ. Die Einbuße an Marktanteilen spiegelt die Tatsache wider, dass trotz eines erhöhten Verbrauchs die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % sanken. Dieser Abwärtstrend zeigte sich auch bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern.

Tabelle 9

 

2006

2007

2008

UZÜ

Marktanteil der Unionshersteller

84,9 %

83,2 %

79,8 %

75,1 %

Index (2006 = 100)

100

98

94

88

Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Überprüfungsantrag und Eurostat-Daten.

e)   Wachstum

(59)

Im Gegensatz zum Anstieg des Unionsverbrauchs um 11 % nahm die Menge der Verkäufe der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt von 2006 bis zum UZÜ um 3 % ab; ihr Marktanteil sank um 10 Prozentpunkte. Somit wird der Schluss gezogen, dass die Unionshersteller vom Wachstum des Marktes nicht profitieren konnten.

f)   Beschäftigung

(60)

Die Zahl der bei den Unionsherstellern beschäftigten Arbeitnehmer sank von 2006 bis zum UZÜ um 15 %. Im Einzelnen ging die Zahl der Beschäftigten von 2 400 im Jahr 2006 auf 2 100 im Jahr 2007 deutlich zurück (um 13 %) und pendelte sich 2008 und im UZÜ auf diesem Niveau ein. Die gesunkene Beschäftigung im Jahr 2007 ist auf die Umstrukturierungsbemühungen einiger Hersteller in der EU zurückzuführen.

Tabelle 10

 

2006

2007

2008

UZÜ

Beschäftigung (Personen)

2 410

2 100

2 060

2 057

Index (2006 = 100)

100

87

85

85

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag.

g)   Produktivität

(61)

Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller nahm im Bezugszeitraum, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, um 12 % zu. Diese Zahl lässt erkennen, dass die Produktion langsamer zurückging als das Beschäftigungsniveau, was auf eine höhere Effizienz der Unionshersteller hindeutet. Diese Entwicklung zeigte sich im Jahr 2007 besonders deutlich, als die Produktion stieg, während das Beschäftigungsniveau abnahm und die Produktivität um 21 % über dem Wert des Vorjahres lag.

Tabelle 11

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktivität (Tonnen je Beschäftigten)

1 013

1 224

1 130

1 137

Index (2006 = 100)

100

121

112

112

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag.

h)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(62)

Die durchschnittlichen jährlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, waren von 2006 bis 2008 stabil und lagen bei rund 1 100 EUR pro Tonne. Im UZÜ sank der durchschnittliche jährliche Verkaufspreis um 12 % auf 977 EUR pro Tonne. Dieser Preis gibt zwar nicht die monatlichen und noch weniger die täglichen Preisschwankungen für PET auf dem europäischen Markt (und dem Weltmarkt) wieder, er wird aber als hinreichend erachtet, um den Trend im Bezugszeitraum zu verdeutlichen. Die Verkaufspreise für PET folgen in der Regel der Preisentwicklung der wichtigsten PET-Rohstoffe (hauptsächlich gereinigte Terephthalsäure (PTA) und Monoethylenglykol (MEG)), da diese bis zu 80 % der PET-Gesamtkosten ausmachen.

Tabelle 12

 

2006

2007

2008

UZÜ

Preis auf dem Unionsmarkt (EUR/Tonne)

1 110

1 105

1 111

977

Index (2006 = 100)

100

100

100

88

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Überprüfungsantrag.

i)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(63)

Bekanntlich wurde aufgrund der derzeit sehr geringen Mengen der PET-Einfuhren aus der VR China keine Dumpingberechnung durchgeführt. Wie jedoch unter Randnummer 39 erläutert, wurde anhand der Ausfuhrpreise in Drittländer sowie aufgrund des Kapazitätsüberschusses festgestellt, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Was die Erholung von früherem Dumping anbelangt, so ist es wichtig, daran zu erinnern, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China mit subventionierten Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten konfrontiert sah, was im Juni 2010 zur Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen führte (11). Mithin war keine wirkliche Erholung vom früheren Dumping festzustellen; es wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union anfällig ist.

4.2.   Mikroökonomische Faktoren

a)   Lagerbestände

(64)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nahmen von 2006 bis zum UZÜ um 22 % ab. Da die Bestände weniger als 5 % der Jahresproduktion ausmachen, ist dieser Indikator für die Schadensanalyse nur von geringer Bedeutung.

Tabelle 13

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

61 374

57 920

46 951

47 582

Index (2006 = 100)

100

94

77

78

Quelle: Fragebogenantworten.

b)   Löhne

(65)

Die jährlichen Lohnkosten stiegen von 2006 bis 2007 um 11 %, anschließend sanken sie von 2007 bis 2008 um 2 Prozentpunkte und von 2008 bis zum UZÜ um weitere 9 Prozentpunkte, so dass sie wieder den Stand des Jahres 2006 erreichten. Insgesamt blieben die Lohnkosten somit stabil.

Tabelle 14

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Jährliche Lohnkosten (in EUR)

27 671 771

30 818 299

30 077 380

27 723 396

Index (2006 = 100)

100

111

109

100

Quelle: Fragebogenantworten.

c)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(66)

Die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes, blieb im Bezugszeitraum negativ und fiel von – 6,9 % auf – 7,5 % sogar noch weiter ab. Im Einzelnen verbesserte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Jahr 2007 mit einem Nettoverlust von lediglich – 1,5 % des Nettoumsatzes; im Jahr 2008 nahmen die Verluste jedoch drastisch zu und erreichten – 9,3 %. Im UZÜ entspannte sich die Lage etwas.

Tabelle 15

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe in der EU (in % des Nettoumsatzes)

–6,9 %

–1,5 %

–9,3 %

–7,5 %

Index (2006= – 100)

– 100

–22

– 134

– 108

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

–9,6 %

–3,1 %

–16,8 %

–12,3 %

Index (2006= – 100)

– 100

–32

– 175

– 127

Quelle: Fragebogenantworten.

(67)

Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität. Sie erhöhte sich von – 9,6 % im Jahr 2006 auf – 3,1 % im Jahr 2007. Im Jahr 2008 sank sie auf – 16,8 %, um im UZÜ wieder auf – 12,3 % anzusteigen. Insgesamt blieb die Kapitalrendite negativ; sie verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 2,7 Prozentpunkte.

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(68)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2006 auf einen negativen Wert von – 18,5 Mio. EUR. Er verbesserte sich im Jahr 2007 deutlich auf + 19,5 Mio. EUR, verschlechterte sich 2008 jedoch wieder dramatisch (– 42 Mio. EUR) und verblieb im UZÜ mit – 11 Mio. EUR im negativen Bereich. Insgesamt ist für den Bezugszeitraum eine Steigerung des Cashflows zu verzeichnen, auch wenn er im negativen Bereich blieb.

(69)

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass einige der Hersteller größeren Unternehmensgruppen angehören.

Tabelle 16

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Cashflow (in EUR)

–18 453 130

19 478 426

–42 321 103

–11 038 129

Index (2006 = 100)

– 100

206

– 229

–60

Quelle: Fragebogenantworten.

e)   Investitionen

(70)

Die jährlichen Investitionen der Stichprobenunternehmen in die Produktion der gleichartigen Ware nahmen von 2006 bis 2007 um 34 % ab, von 2007 bis 2008 um weitere 59 Prozentpunkte und im UZÜ gingen sie gegenüber 2008 noch einmal leicht zurück. Insgesamt sanken die Investitionen im Bezugszeitraum um 96 %. Dieser drastische Rückgang lässt sich zum Teil dadurch erklären, dass 2006 und 2007 neue Produktionslinien angeschafft wurden, mit denen die Kapazität ausgebaut werden sollte.

Tabelle 17

Stichprobe

2006

2007

2008

UZÜ

Nettoinvestitionen (in EUR)

98 398 284

64 607 801

6 537 577

4 298 208

Index (2006 = 100)

100

66

7

4

Quelle: Fragebogenantworten.

(71)

Die geringen Investitionen im Jahr 2008 und im UZÜ dürften auf die derzeit prekäre Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen sein.

5.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(72)

Die Analyse der makroökonomischen Daten zeigt, dass Produktion und Verkäufe der Unionshersteller im Bezugszeitraum zurückgingen. Zwar war der festgestellte Rückgang an sich nicht dramatisch, er muss aber im Zusammenhang mit der Nachfragesteigerung von 2006 bis zum UZÜ gesehen werden, in deren Verlauf der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte auf 75 % sank.

(73)

Gleichzeitig lassen die relevanten mikroökonomischen Indikatoren eine deutlich verschlechterte wirtschaftliche Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erkennen. Rentabilität und Kapitalrendite waren durchweg negativ und gingen von 2006 bis zum UZÜ insgesamt weiter zurück. Der Cashflow wies zwar insgesamt eine günstige Entwicklung auf, verblieb aber im UZÜ ebenfalls im negativen Bereich.

(74)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung anhielt; seine Lage ist äußerst instabil und gefährdet, und er bleibt weit hinter den Geschäftsergebnissen zurück, die zu erwarten wären, wenn er sich von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schädigung erholt hätte.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(75)

Wie unter Randnummer 38 erläutert, verfügen die ausführenden Hersteller in der VR China über erhebliche Kapazitätsreserven und sind damit eindeutig in der Lage, die Menge ihrer Ausfuhren in die Union zu erhöhen.

(76)

Die cif-Preise der Ausfuhren von PET mit Ursprung in der VR China in Drittländer waren niedriger als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ. Es wird darauf verwiesen, dass der Preisunterschied unerheblich war; da für diese Einfuhren ein vertragsmäßiger Zoll gilt und nach ihrer Einfuhr noch einige Kosten anfallen, hätten sie die im UZÜ üblichen Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten. Allerdings ist dabei zu beachten, dass nach Informationen aus dem parallel durchgeführten Antisubventionsverfahren (siehe Randnummer 6) die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ durch die subventionierten Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten erheblich unter Druck gerieten. Die Tatsache, dass im UZÜ tatsächlich keine Preisunterbietung vorlag, bedeutet somit nicht, dass im Falle einer Zunahme der Einfuhren aus der VR China deren Preisniveau nicht schädigend wäre.

(77)

Ein Vergleich der tatsächlichen Preise der Einfuhren aus der VR China mit dem nicht schädigenden Preisniveau ergab nämlich, dass die Preise dieser Einfuhren unter den (nicht schädigenden) Zielpreisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen würden. Ohne Antidumpingzölle auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China würde somit jede mengenmäßige Zunahme der vermutlich gedumpten Einfuhren aus der VR China einen noch stärkeren Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben und ihn schädigen.

(78)

In Anbetracht der vorhandenen Kapazitätsreserven für PET in der VR China sowie der Tatsache, dass die Ausführer in der VR China aller Wahrscheinlichkeit nach versuchen würden, ihre eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen, würde eine Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich niedrigere Ausfuhrpreise nach sich ziehen. Dadurch würde der Preisdruck weiter erhöht und es wären weitere negative Auswirkungen auf den bereits gefährdeten und bedeutend geschädigten Wirtschaftszweig der Union zu erwarten.

(79)

Die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die derzeit prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union waren aufgrund der geringen Einfuhrmengen im Bezugszeitraum zwar begrenzt, bei einer Aufhebung der Maßnahmen würde sich dies aber aller Wahrscheinlichkeit nach ändern. Falls die Maßnahmen aufgehoben würden und falls der Wirtschaftszweig der Union mit größeren Einfuhrmengen aus der VR China zu gedumpten Preisen konfrontiert wäre, würde dies zu einer weiteren Verschlechterung seiner bereits prekären Finanzlage und zu zusätzlichen Verlusten führen.

2.   Schlussfolgerung zum Anhalten/erneuten Auftreten der Schädigung

(80)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der VR China aller Wahrscheinlichkeit nach ein Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

G.   UNIONSINTERESSE

(81)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung zur Sache Stellung zu nehmen.

(82)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(83)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen Unionshersteller

(84)

Die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land würde die Chancen des Wirtschaftszweigs der Union verbessern, ein angemessenes Rentabilitätsniveau zu erzielen, da sie dazu beitragen könnte, die Verdrängung des Wirtschaftszweigs der Union vom Markt durch große Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China zu vermeiden. Es ist nämlich sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen schädigendes Dumping in erheblichem Umfang erfolgen würde, dem der Wirtschaftszweig der Union nicht standhalten könnte. Der Wirtschaftszweig der Union würde mithin auch künftig von der Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen profitieren.

(85)

Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China ganz klar im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen Unionshersteller liegen würde.

2.   Interesse unabhängiger Einführer in der Union

(86)

Wie bereits erwähnt, übermittelte lediglich ein Importvertreter einige Informationen im Rahmen des Stichprobenverfahrens. Dieser sprach sich nachdrücklich gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, obgleich er keine Einfuhren aus der VR China angemeldet hatte. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China keine bedeutenden Auswirkungen auf die Geschäftsergebnisse dieses Importvertreters haben wird.

(87)

Von anderen Einführern gingen keine relevanten Informationen ein. Angesichts der Tatsache, dass Einfuhren aus anderen Ländern, für die derzeit Antidumpingmaßnahmen gelten, nicht eingestellt wurden und dass Einfuhren aus Ländern ohne Antidumpingmaßnahmen (z. B. Oman, USA, Brasilien) getätigt werden können, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einführer die Ware von den alternativen Bezugsquellen weiterhin beschaffen können.

(88)

Da kein Beweis dafür vorliegt, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Einführer hatten, wird der Schluss gezogen, dass sich auch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht nennenswert auf die Unionseinführer auswirken wird.

3.   Interesse der Rohstofflieferanten in der Union

(89)

An der Untersuchung arbeiteten drei Rohstofflieferanten (zwei PTA-Lieferanten und ein MEG-Lieferant) mit; sie übermittelten fristgerecht die Antworten auf die Fragebogen. In den europäischen Werken dieser Lieferanten waren im Bereich der PTA/MEG-Produktion rund 700 Mitarbeiter tätig.

(90)

Auf die kooperierenden PTA-Hersteller entfallen rund 50 % der PTA-Käufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die PTA-Hersteller sind in hohem Maße von der Lage der PET-Hersteller abhängig, die ihre Hauptkunden sind. Niedrige PET-Preise haben niedrigere PTA-Preise und niedrigere Gewinnspannen für die PTA-Hersteller zur Folge. Daher wird der Schluss gezogen, dass die PTA-Hersteller von der Einführung von Maßnahmen gegenüber gedumpten PET-Einfuhren profitieren würden.

(91)

Bei dem kooperierenden MEG-Lieferanten macht MEG weniger als 10 % seines Gesamtumsatzes aus. PET ist nicht die einzige und auch nicht die wichtigste Verwendungsmöglichkeit für MEG; daher sind die MEG-Hersteller in geringerem Maße von der Lage des PET-Wirtschaftszweigs abhängig. Dennoch können die Schwierigkeiten dieses Wirtschaftszweigs zumindest kurz- bis mittelfristig begrenzte Auswirkungen auf die MEG-Lieferanten haben.

(92)

In Anbetracht des oben genannten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China im Interesse der Rohstofflieferanten liegen würde.

4.   Interesse der Verwender

(93)

Das PET, das Gegenstand dieses Verfahrens ist (d. h. PET mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr, so genanntes „Bottle-Grade-PET“), wird vorwiegend zur Herstellung von Flaschen für Wasser und andere Getränke verwendet. Es wird zwar zunehmend auch zur Herstellung anderer Verpackungen (für feste Lebensmittel oder Wasch- und Reinigungsmittel) oder zur Herstellung von Platten verwendet, bislang allerdings nur in relativ geringem Umfang. PET-Flaschen werden in zwei Stufen hergestellt: i) Zunächst wird eine Vorform durch Spritzgießen von PET hergestellt, ii) anschließend wird die Vorform erhitzt und erhält im Blasverfahren die Form einer Flasche. Die Flaschenherstellung kann in einem integrierten Verfahren erfolgen (d. h. der Einkauf von PET, die Herstellung der Vorform und die Herstellung der Flasche im Blasverfahren durch dasselbe Unternehmen) oder auf die zweite Stufe (Herstellung der Flasche aus der Vorform) beschränkt sein. Da die Vorformen klein und kompakt sind, lassen sie sich relativ problemlos transportieren; dagegen sind die Transportkosten für leere Flaschen aufgrund ihrer Instabilität und Größe sehr hoch.

(94)

Die Befüllung der PET-Flaschen mit Wasser und/oder anderen Getränken wird von den Abfüllbetrieben („Abfüllern“) vorgenommen. Die Abfüller sind in das PET-Geschäft häufig durch integrierte Flaschenherstellungsvorgänge oder über Veredelungsvereinbarungen (Tolling Agreements) mit als Unterauftragnehmer agierenden Veredelungsunternehmen und/oder Flaschenherstellern einbezogen, für die sie den PET-Preis mit dem PET-Hersteller aushandeln (Soft Tolling) oder sogar PET für die eigenen Flaschen kaufen (Hard Tolling).

(95)

Somit sind zwei Gruppen von Verwendern zu unterscheiden:

Veredelungsunternehmen und/oder Flaschenhersteller — sie kaufen PET direkt vom Hersteller, verarbeiten es zu Vorformen (oder Flaschen) und verkaufen es weiter zur nachgelagerten Verarbeitung (oder Befüllung) — und

Abfüller — sie kaufen PET für ihre als Unterauftragnehmer agierenden Flaschenhersteller oder Veredelungsunternehmen (Hard Tolling) oder handeln den Preis aus, zu dem der als Unterauftragnehmer agierende Flaschenhersteller oder das als Unterauftragnehmer agierende Veredelungsunternehmen das PET erwerben kann (Soft Tolling).

(96)

Bei dieser Untersuchung wurde mit mehr als 70 Verwendern Kontakt aufgenommen, doch nur sieben davon (Veredelungsunternehmen und Abfüller) entschlossen sich zur Mitarbeit und füllten einen Fragebogen aus.

(97)

Es wurde festgestellt, dass die kooperierenden Verwender nur unerhebliche Mengen an PET aus dem betroffenen Land einführten; sie beschafften es sich hauptsächlich von Unionsherstellern und/oder aus anderen Ländern.

(98)

Da alternative Beschaffungsquellen weiterhin verfügbar sind und die Verwender zurzeit nur sehr begrenzte Mengen der betroffenen Ware aus der VR China einführen, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Verwender in der Union haben wird.

(99)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen, übermittelten einige interessierte Parteien, vor allem Verwender, ihre Stellungnahmen.

(100)

Die Unionshersteller, die die Überprüfung beantragt hatten, erklärten sich grundsätzlich mit den in der Untersuchung getroffenen Feststellungen und insbesondere mit den Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse einverstanden.

(101)

Hingegen sprachen sich sieben Verwender und ein Verwenderverband nachdrücklich gegen die Wiedereinführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen aus; sie behaupteten, die Feststellungen der Kommission zum Unionsinteresse wiesen schwere Mängel und Ungenauigkeiten auf, ohne ihre Behauptungen jedoch näher zu begründen.

(102)

Da keinerlei Beweise vorgelegt wurden, die die Behauptungen bezüglich angeblicher Ungenauigkeiten in den Feststellungen der Kommission hätten stützen können, wurden diese als unbegründet zurückgewiesen.

(103)

Nach der Unterrichtung lehnte auch der kooperierende Importvertreter die Wiedereinführung von Maßnahmen entschieden ab.

(104)

Diese interessierte Partei machte geltend, die Kommission habe es versäumt, das Interesse des Wirtschaftzweigs der PET-Verwender ordnungsgemäß zu berücksichtigen; ein Anstieg des PET-Preises würde sich angeblich negativ auf diesen Wirtschaftszweig auswirken, da er nicht in der Lage sei, einen Kostenanstieg weiterzugeben.

(105)

Dazu ist anzumerken, dass diese interessierte Partei nicht nachgewiesen hat, wie und in welchem Umfang die Aufrechterhaltung bereits geltender Maßnahmen in der Praxis zu einem Anstieg des PET-Preises auf dem Unionsmarkt führen könnte.

(106)

Außerdem wird erneut darauf verwiesen, dass aufgrund der relativ geringen Mitarbeit der Verwender bei dieser Untersuchung keine Informationen vorliegen, die belegen würden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf die Verwender hätte.

(107)

Infolgedessen wird aufgrund der verfügbaren Informationen die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Negativfolgen auf das Niveau der PET-Preise in der Union haben wird; das Vorbringen des Importvertreters hinsichtlich der negativen Auswirkungen auf die Verwender wird folglich zurückgewiesen.

(108)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, die Kommission habe es versäumt, die Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen auf die PET-Verpackungsunternehmen zu untersuchen, daher sei die Analyse des Unionsinteresses unvollständig und fehlerhaft.

(109)

Dazu wird erneut darauf verwiesen, dass sich nach der Einleitung dieser Überprüfung nur sieben Verwender gemeldet hatten; aufgrund der im Rahmen dieses Verfahrens verfügbaren Informationen war es nicht möglich, das Interesse dieser Untergruppe der Verwender in der Union zu analysieren.

(110)

Die nach der Unterrichtung übermittelten Stellungnahmen, einschließlich derjenigen von Verpackungsunternehmen, waren nicht durch entsprechende Beweise belegt (siehe Randnummern 101 und 102); sie konnten für eine ausführlichere Analyse des Interesses der Verpackungsindustrie nicht herangezogen werden.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(111)

Angesichts der oben erläuterten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(112)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Den Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen.

(113)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den PET-Einfuhren mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden. Bei den Maßnahmen handelt es sich bekanntlich um spezifische Zölle.

(114)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(115)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen (12), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zölle gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

(EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Sinopec Yizheng Chemical Fibre Company Ltd.

184

A505

Changzhou Worldbest Radici Co. Ltd.

0

A506

Jiangyin Xingye Plastic Co. Ltd.

157

A507

Far Eastern Industries Shanghai Ltd.

22

A508

Yuhua Polyester Co. Ltd. of Zhuhai

184

A509

Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co. Ltd.

45

A510

Guangdong Kaiping Polyester Enterprises Group Co. and Guangdong Kaiping Chunhui Co. Ltd.

184

A511

 

Yibin Wuliangye Group Push Co. Ltd. (Sichuan) and Yibin Wuliangye Group Import & Export Co. Ltd. (Sichuan)

184

A512

Hubei Changfeng Chemical Fibres Industry Co. Ltd.

151

A513

Alle übrigen Unternehmen

184

A999

(3)   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (13) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 11.

(4)  ABl. C 5 vom 10.1.2009, S. 3.

(5)  ABl. C 194 vom 18.8.2009, S. 9.

(6)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 12.

(7)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 7.

(8)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(9)  ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 10.

(10)  ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 40.

(11)  ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 25.

(12)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, NERV-105, 1049 Brüssel, BELGIEN.

(13)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.