1.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1105/2010 DES RATES

vom 29. November 2010

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern („HFG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Gegenüber den Einfuhren von HFG mit Ursprung in der Republik Korea („Korea“) und in Taiwan wurden keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt.

(2)

Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 27. Juli 2009 vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — CIRFS) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 60 %, der gesamten Unionsproduktion von HFG entfällt.

(3)

Wie unter Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

1.2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(5)

In Bezug auf die Aspekte von Unionsinteresse wurden in den folgenden Unternehmen zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt:

Verwender in der Union

Continental AG,

Oppermann Automotive Webbing GmbH,

Katradis Marine Ropes Industry S.A.,

Mehler Texnologies GmbH,

E. Oppermann GmbH,

Oppermann Industrial Webbing s.r.o.,

Contitech Transportbandsysteme GmbH.

(6)

Eine interessierte Partei beantragte eine Anhörung und die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragten. Dieser Antrag wurde nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gestellt. Die Anhörung in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten wurde gewährt.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von HFG mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollten („Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“). Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(8)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um HFG (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der VR China, in Korea und Taiwan („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

(9)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machte eine Partei geltend, dass die Kommission nicht auf die Unterschiede zwischen dem bei der Reifenherstellung verwendeten Garn (schrumpfarmes Hochmodulgarn, sogenanntes HMLS-Garn: High Modulus Low Shrinkage) und anderen Arten von Garn eingegangen sei, denn jene Art verlange langwierige und kostspielige technische Prüfungen, bevor es die Zulassung für die von den Abnehmern festgelegten HMLS-Spezifikationen erhalte. Darüber hinaus führte diese Partei an, dass nicht klar sei, welche Faktoren in die vorläufige Ausweisung als einzige Ware eingeflossen seien. Eine andere Partei merkte an, dass HMLS und andere Garnarten unterschiedliche Kostenstrukturen hätten.

(10)

Zu diesen Vorbringen lässt sich zunächst sagen, dass die betroffene Ware in mannigfaltigen Anwendungen eingesetzt wird, wie z. B. in Reifenverstärkungen, breiten Geweben, Sicherheitsgurtbändern, Airbags, Seilen, Netzen und mehreren industriellen Anwendungen. Somit gibt es sehr zahlreiche unterschiedliche Anwendungen und daher auch viele verschiedene Arten und Spezifikationen.

(11)

Die Hauptkriterien für die Bestimmung, dass HMLS und andere Garnarten eine einzige Ware darstellen, waren die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften. Wie in Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung erläutert, ergab die Untersuchung, dass HMLS-Garn sich zwar durch einige besondere Merkmale (z. B. Elastizitätsmodul, Schrumpfverhalten, Zugfestigkeit und Ermüdungsfestigkeit) von anderen Typen von HFG unterscheidet, die verschiedenen Typen der betroffenen Ware aber alle dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Daher werden sie als eine einzige Ware angesehen.

(12)

In Bezug auf die geltend gemachten Unterschiede in der Kostenstruktur ist zu bedenken, dass dies an sich kein ausschlaggebendes Kriterium für die Entscheidung darstellt, ob es sich bei HLMS um eine von anderen HFG-Arten zu unterscheidende Ware handelt. Unterschiede bei den Kosten, Preisen und Produktionsverfahren rechtfertigen nämlich alleine nicht die Schlussfolgerung, dass ein bestimmter Warentyp wie HMLS als verschiedenartige Ware zu betrachten ist, solange dieser Warentyp dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweist wie die anderen Warentypen.

(13)

Daher wurde ein Ausschluss von HMLS aus der Untersuchung als nicht gerechtfertigt erachtet, sodass die dahingehenden Einwände zurückgewiesen werden mussten.

(14)

Da hinsichtlich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 16 bis 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Taiwan

3.1.1.   Normalwert

(15)

Ein ausführender Hersteller in Taiwan wies nach, dass der Preis der wichtigsten Rohstoffe, gereinigte Terephthalsäure (PTA) und Mono-Ethylenglycol (MEG), die er zur Herstellung von HFG ankauft, im UZ variierte. Insbesondere zeigte sich, dass die Ankaufspreise insbesondere im 4. Quartal 2008 abrupt sanken. Daher brachte der Hersteller vor, dass dies bei der Ermittlung seiner Normalwerte zu berücksichtigen sei, damit ein gerechter Vergleich mit den Ausfuhrpreisen möglich ist.

(16)

Die Feststellungen unter Erwägungsgrund 18 sind das Ergebnis einer sehr detaillierten Analyse der vom Ausführer übermittelten Daten, die während des Kontrollbesuchs geprüft wurden. Daher wurde die Ermittlung von Normalwerten für bestimmte Phasen des UZ zur Berücksichtigung der Veränderungen bei den Rohstoffpreisen in diesem Fall als gerechtfertigt angesehen.

(17)

Zu der in den Erwägungsgründen 86 und 87 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode wurden keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht. Die Methode zur Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller Taiwans kann bestätigt werden.

3.1.2.   Ausfuhrpreis

(18)

Die Untersuchung zeigte, dass der in Erwägungsgrund 15 genannte taiwanische Hersteller in der ersten Hälfte des UZ, als die Rohstoffpreise niedriger waren, größere Mengen der betroffenen Ware an den Unionsmarkt verkaufte. Diese Feststellung sollte auch vor dem Hintergrund des Inhalts des Erwägungsgrunds 16 gesehen werden.

(19)

Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, wird Erwägungsgrund 88 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.1.3.   Vergleich

(20)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden gemäß der oben stehenden Erläuterung ermittelt. Der für den genannten Hersteller so ermittelte Normalwert und sein Ausfuhrpreis wurden in Zeiträumen verglichen, die so nah wie möglich beieinander lagen, um Unterschieden Rechnung zu tragen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Dies steht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung.

(21)

Zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller Taiwans gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Der Inhalt des Erwägungsgrunds 89 der vorläufigen Verordnung kann daher bestätigt werden.

3.1.4.   Dumpingspannen

(22)

Bekanntlich wurde in Erwägungsgrund 92 der vorläufigen Verordnung der Schluss gezogen, dass die landesweite Dumpingspanne für Taiwan geringfügig war. Die für den in Erwägungsgrund 15 genannten taiwanischen Hersteller ermittelte Dumpingspanne liegt inzwischen unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Daher wird bestätigt, dass die landesweite endgültige Dumpingspanne für Taiwan unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt.

3.2.   VR China

3.2.1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(23)

Bekanntlich hatten sich 11 ausführende Hersteller in der VR China gemeldet. Auf diese Unternehmen entfielen 100 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt während des UZ. Zur Feststellung des Dumpings für die VR China wurde eine Stichprobe bestehend aus drei ausführenden Herstellern oder Gruppen verbundener Unternehmen ausgewählt, wobei als Kriterium die mengenmäßig höchsten Ausfuhren herangezogen wurden. Die drei in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller beantragten MWB, doch nur ein Antrag war berechtigt.

(24)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen hinsichtlich MWB gaben die beiden ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, Stellungnahmen ab, die im Folgenden zusammengefasst werden.

(25)

Der erste ausführende Hersteller äußerte sich hinsichtlich einer einschränkenden Klausel bei seinen Geschäftstätigkeiten, Problemen bei seiner Rechnungslegung und der Bezahlung bestimmter Vermögenswerte wie Bodennutzungsrechten.

(26)

Dieser Ausführer räumte ein, das in seiner Satzung eine einschränkende Klausel vorhanden sei. Er behauptete, dass diese Klausel keine rechtliche Wirkung für seine Tätigkeit mehr habe, wies dies aber nicht nach. Ebenso räumte das Unternehmen hinsichtlich der Rechnungslegungsprobleme zwar ein, dass es Diskrepanzen zwischen der Buchführung und den geprüften Abschlüssen gebe, behauptete aber, dass diese Diskrepanzen gering seien und während der Untersuchung erklärt werden konnten. Es ist klarzustellen, dass die bei der Rechnungslegung dieses Unternehmens festgestellten Probleme, die zur Ablehnung der MWB geführt haben, nicht geringfügig, sondern substanziell waren, insbesondere hinsichtlich der Verbuchung einiger Vermögenswerte und der Diskrepanzen, die zwischen einigen Büchern und den bei dem Kontrollbesuch vor Ort vorgelegten Unterlagen festgestellt worden waren.

(27)

Der zweite ausführende Hersteller äußerte sich insbesondere zu den Feststellungen zu dem Kapitalbeitrag, einer einschränkenden Klausel bei seinen Geschäftstätigkeiten und dem Erwerb von Bodennutzungsrechten.

(28)

Hinsichtlich des Kapitalbeitrags wiederholte der Ausführer dieselben Argumente, die bereits in der vorläufigen Sachaufklärung vorgebracht worden waren, nämlich, dass das Kapital ordnungsgemäß eingebracht worden sei. Er argumentierte, dass technisches Know-how eine besondere Kategorie von Wissen sei, die nicht patentiert oder eingetragen sein muss; daher sei der Kapitalbeitrag ordnungsgemäß geleistet worden, wenn auch als Sachleistung. Zu den anderen Punkten führte er erneut an, dass die einschränkende Klausel für das Unternehmen nicht obligatorisch sei und dass die Investitionsanforderungen an den Erwerb des Bodens keine Verzerrungen darstellten, sondern mit der staatlichen Raumentwicklungspolitik zusammenhingen.

(29)

Allerdings waren diese Argumente bereits vorgebracht worden und bei der vorläufigen Sachaufklärung zurückgewiesen worden. Selbst wenn die Investitionsanforderungen mit der staatlichen Raumentwicklungspolitik zusammenhängen, werden sie nicht als mit der MWB vereinbar angesehen. Neue Belege, die zu einer Änderung der vorläufigen Schlussfolgerungen in der MWB-Untersuchung in den Erwägungsgründen 50 und 51 der vorläufigen Verordnung führen könnten, wurden nicht vorgelegt.

(30)

Daher werden die vorläufigen Feststellungen der Erwägungsgründe 46 bis 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.2.   Individuelle Untersuchung

(31)

Wie in Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung dargelegt, beantragten zwei ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne. Allerdings konnten die Anträge auf eine individuelle Untersuchung erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen geprüft werden.

(32)

Diese Unternehmen beantworteten fristgerecht das MWB-Antragsformular. Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen holte die Kommission alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen:

Oriental Industries Co., Ltd.

Hangzhou Huachun Chemical Fibers Co., Ltd.

(33)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Voraussetzungen:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die in allen Bereichen angewendet und von unabhängigen Stellen nach den internationalen Rechnungslegungsstandards („IAS“) geprüft wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems fort.

4.

Durch die Eigentums- und Insolvenzvorschriften werden Rechtssicherheit und Stabilität sichergestellt.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(34)

Beide Unternehmen hatten in ihren Eintragungsunterlagen eine einschränkende Klausel hinsichtlich der Aufteilung zwischen dem Export- und dem Inlandsmarkt. Bei einem Ausführer wurden mehrere Unzulänglichkeiten und Mängel im Buchführungssystem des Antragstellers festgestellt, die zu dem Schluss führten, dass die Unterlagen der Rechnungslegung nicht klar waren und nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt und geprüft wurden. Schließlich wurden einige Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems festgestellt, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs von Bodennutzungsrechten des Unternehmens.

(35)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass keines der beiden Unternehmen nachwies, dass es alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte; ihnen konnte somit MWB nicht gewährt werden.

3.2.3.   Individuelle Behandlung (IB)

(36)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle IB-Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(37)

Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Untersuchung beantragten, erfüllten die MWB-Kriterien nicht, beantragten aber IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.

(38)

Rein informationshalber folgt eine kurze Aufstellung der IB-Kriterien:

1.

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

2.

Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

3.

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

4.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

5.

Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(39)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass diese beiden ausführenden Hersteller in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten.

3.2.4.   Vergleichsland

(40)

Wie in den Erwägungsgründen 57 bis 62 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Auffassung vertreten, dass die USA kein geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China waren. Stattdessen wurde Taiwan als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung gewählt.

(41)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen schlugen einige Parteien stattdessen vor, Korea als Vergleichsland heranzuziehen. Sie brachten vor, dass Korea geeigneter als Taiwan sei, weil koreanische ausführende Hersteller auch die aktuelle Ein-Schritt-Produktionstechnik verwenden würden, sie bei den Endprodukten mit der VR China in hohem Maße vergleichbar seien, der koreanische Inlandsmarkt groß und mit dem der VR China vergleichbar sei und bei keinem Unternehmen in Korea Dumping festgestellt worden war.

(42)

Zur Auswahl eines Vergleichslands wurden die folgenden Kriterien geprüft: die Vergleichbarkeit des Produktionsvolumens von Endprodukten in dem Land ohne Marktwirtschaft und dem potenziellen Vergleichsland, die Repräsentativität von Inlandsverkäufen (Geschäften) an unabhängige Abnehmer im Vergleich zu Ausfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem Land ohne Marktwirtschaft, das Maß an Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes, die Vergleichbarkeit des Zugangs zu Rohstoffen und Energie, die Bereitschaft von Ausführern in dem potenziellen Vergleichsland, an der Untersuchung mitzuwirken.

(43)

Anhand sämtlicher Informationen, die zur Untersuchung der einschlägigen Kriterien verfügbar waren, wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eine weitere Analyse durchgeführt. Diese Analyse zeigte, dass es in der Tat in Bezug auf manche Kriterien Ähnlichkeiten zwischen Korea und Taiwan gibt. Dennoch zeigte sich, dass unter dem Strich Taiwan das geeignetste Vergleichsland war.

(44)

Die Analyse zeigte, dass Korea und Taiwan ein hohes Maß an Vergleichbarkeit beim Volumen gefertigter Endprodukte mit den Herstellern in der VR China aufweisen, und eine große Menge von Produkten, die in beiden Ländern auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, könnte mit Ausfuhren aus der VR China verglichen werden. Dieses Kriterium zeigte für Korea ein geringfügig höheres Maß an Vergleichbarkeit hinsichtlich des Volumens, da das koreanische Produktionsvolumen größer als das Taiwans ist.

(45)

Allerdings sollte die Bedeutung dieses Kriteriums gegenüber sonstigen Kriterien — wie die Repräsentativität von Inlandsverkaufsgeschäften im Vergleich zu Ausfuhren, der Zugang zu Rohstoffen und das Maß an Wettbewerb im Vergleichsland — nicht überschätzt werden.

(46)

Die Untersuchung ergab, dass sowohl Korea als auch Taiwan eine große Anzahl von repräsentativen Inlandsverkäufen aufwiesen, für die der Normalwert nicht ermittelt würde, im Vergleich zu Ausfuhren aus der VR China. Jedoch wurde festgestellt, dass die Geschäfte der taiwanischen Ausführer repräsentativer waren als die der koreanischen Ausführer. Wäre Korea als Vergleichsland gewählt worden, hätte der Normalwert für ein größeres Volumen und für mehr Typen der betroffenen Ware ermittelt werden müssen.

(47)

Hinsichtlich des Maßes an Wettbewerb, behauptete eine Partei, dass ein ausführender taiwanischer Hersteller eine beherrschende Stellung auf seinem Inlandsmarkt innehätte und dass dies auch dazu führen sollte, Taiwan als Vergleichsland auszuschließen.

(48)

Eine hohe Anzahl von Herstellern kann ein Hinweis auf Wettbewerb in dem Land sein. Untersucht werden muss aber auch, ob Hersteller in dem Vergleichsland Wettbewerb ausgesetzt sind, der ausreichenden, aber nicht übermäßigen Gewinn ermöglicht.

(49)

Die Untersuchung ergab, dass es in Korea vier inländische Hersteller gibt und dass Einfuhren von HFG den Inlandsmarkt ergänzen. In Taiwan gibt es zwei Hersteller, und der Inlandsmarkt wird auch von auswärtigen Quellen bedient. Dennoch zeigte die Untersuchung, dass in Korea trotz niedrigerer Kosten die inländischen Preise nicht niedriger als in Taiwan waren. Die auf dem koreanischen Markt erzielten Gewinne lagen im Durchschnitt bei 18 %, wobei koreanische HFG-Hersteller Gewinne von über 20 % des Umsatzes für die betroffene Ware erreichten. Dies ist viel höher als in Taiwan, wo die Gewinne zwischen 5 % und 9 % lagen.

(50)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass es in Taiwan ein hohes Maß an Wettbewerb gibt und dass die Gewinne nicht übermäßig sind.

(51)

Was den Zugang zu Rohstoffen angeht, so ist Korea nach Thailand bei weitem der größte Hersteller und Ausführer von PTA weltweit. Dieser Wettbewerbsvorteil der koreanischen Hersteller kann bis zu einem gewissen Maß erklären, weshalb der Rohstoffpreis in Korea im Durchschnitt niedriger war als in Taiwan und in der VR China. Die Untersuchung ergab, dass der Großteil der geprüften koreanischen Unternehmen ihren Rohstoff aus verbundenen Unternehmen bezogen oder ihn selbst herstellen konnten. Im Gegensatz dazu stellte in Taiwan keines der untersuchten Unternehmen seinen Rohstoff her, diese Unternehmen bezogen ihn hauptsächlich von verbundenen und unabhängigen Parteien, wie dies auch in der VR China der Fall ist.

(52)

Die vorliegenden Informationen und die Tatsache, dass die taiwanischen ausführenden Hersteller verbundene HFG-Hersteller in der VR China haben, deuten darauf hin, dass dieselben Bezugsquellen für Rohstoffe innerhalb der Gruppen genutzt werden, um Skalenerträge zu erzielen und bessere Preise zu bekommen. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für den Zugang zu Rohstoffen in der VR China denen in Taiwan sehr ähnlich sind.

(53)

Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, dass die Wahl von Taiwan plausibel und in diesem Fall angemessener war. Taiwan wird daher als Vergleichsland bestätigt.

3.2.5.   Normalwert

3.2.5.1.   Ausführender Hersteller der Stichprobe, dem MWB gewährt wurde

(54)

Da keine Stellungnahmen zu den Normalwerten eingingen, die für das Unternehmen ermittelt wurden, dem MWB gewährt wurde, werden die Erwägungsgründe 64 und 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.5.2.   Ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

(55)

Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, wies ein Ausführer in Taiwan nach, dass der Einkaufspreis des wichtigsten Rohstoffs, der zur Herstellung von HFG verwendet wird, im UZ variierte, und forderte, dies bei der Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen. Diese Forderung wurde als begründet angesehen, und die für Taiwan — dem Vergleichsland — ermittelten Normalwerte wurden entsprechend korrigiert.

3.2.6.   Ausfuhrpreis

(56)

Wie in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung erläutert, gingen alle Verkäufe der betroffenen Ware der ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen wurden, auf dem Unionsmarkt direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis in diesem Fall nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. Die Ausfuhrverkäufe der individuell untersuchten Unternehmen erfolgten auch direkt an unabhängige Abnehmer, und daher wurde die in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode auch für diese Unternehmen zwecks Ermittlung ihrer Ausfuhrpreise angewandt.

(57)

Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, wird Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.7.   Vergleich

(58)

Die für das Vergleichsland ermittelten, korrigierten Normalwerte wurden mit dem Ausfuhrpreis der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China verglichen. Wie in Erwägungsgrund 63 aufgezeigt, führte dies zu verringerten endgültigen Dumpingspannen für die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China.

(59)

Die unter Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung aufgeführte Berichtigung in Bezug auf indirekte Steuern entspricht der Differenz zwischen der auf Inlandsverkäufe und der auf Ausfuhrgeschäfte zu zahlenden Mehrwertsteuer, wobei der Mehrwertsteuererstattung auf Ausfuhrverkäufe gebührend Rechnung getragen wird. Die kooperierenden ausführenden Hersteller fochten die Art und Weise an, in der die Berichtigung berechnet wurde, und forderten, dass das für spezielle Verarbeitungs- und Verkaufsverfahren geltende Mehrwertsteuersystem bei der Berechnung des nicht erstatteten Mehrwertsteuerbetrags berücksichtigt werden sollte.

(60)

Hierzu ist anzumerken, dass die Berichtigung auf den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung beruhte, wonach eine Berichtigung des Normalwerts für Einfuhrabgaben indirekte Steuern vorgenommen wird — dazu gehört auch die Umsatzsteuer. Die Forderung wurde daher zurückgewiesen.

(61)

Da hinsichtlich des Vergleichs keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, wird der Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.8.   Dumpingspannen

(62)

Die korrigierten durchschnittlichen Normalwerte, die für das Vergleichsland Taiwan ermittelt wurden, und der Vergleich mit dem Ausfuhrpreis der chinesischen ausführenden Hersteller führten zu niedrigeren endgültigen Dumpingspannen.

(63)

Diese endgültigen Dumpingspannen für die chinesischen ausführenden Hersteller sehen wie folgt aus:

5,1 % für Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co., Ltd.,

0 % für Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd.,

5,5 % für Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd.,

5,3 % für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen.

(64)

Für die Unternehmen, die eine individuelle Untersuchung beantragt hatten, sehen die endgültigen Dumpingspannen wie folgt aus:

9,8 % für Oriental Industries (Suzhou) Ltd.

0 % für Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co., Ltd.

3.3.   Korea

3.3.1.   Normalwert

(65)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Normalwert eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 75 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.2.   Ausfuhrpreis

(66)

Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis vorliegen, werden die Erwägungsgründe 77 bis 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.3.   Vergleich

(67)

Da hinsichtlich des Vergleichs keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, werden die Erwägungsgründe 79 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.4.   Dumpingspannen

(68)

Da hinsichtlich der Dumpingspannen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen zu Korea geändert hätten, werden die Erwägungsgründe 82 bis 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   EU-Produktion

(69)

Da zur Produktion in der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 94 bis 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(70)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Union in Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Unionsverbrauch

(71)

Bekanntlich wurde der Verbrauch der Union auf Grundlage der Gesamteinfuhren ermittelt; dies erfolgte anhand von Eurostat-Daten und der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, einschließlich der mit Hilfe der Antragsdaten geschätzten Verkäufe der nicht reagierenden Hersteller.

Tabelle 1

Verbrauch in der Union

2005

2006

2007

2008

UZ

Tonnen

221 277

233 969

265 826

241 258

205 912

Index 2005 = 100

100

106

120

109

93

Quelle: Eurostat, Daten aus dem Antrag und aus den Fragebogen.

(72)

Insgesamt sank der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 7 %. Zwischen 2005 und 2007 ging er um 20 % und zwischen 2007 und dem UZ um 27 % zurück. Der Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2008 und im UZ war darauf zurückzuführen, dass die Nachfrage aufgrund der Wirtschaftskrise insbesondere im zweiten Halbjahr 2008 abnahm.

(73)

Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 98 bis 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Einfuhren aus der VR China, Korea und Taiwan in die Europäische Union

4.4.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren

(74)

Wie in den Erwägungsgründen 102 und 103 der vorläufigen Verordnung bereits dargelegt, wurden Einfuhren aus Korea und Taiwan nicht mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China kumuliert, weil im UZ weder die koreanischen noch die taiwanischen Einfuhren zu gedumpten Preisen erfolgten.

(75)

Um zu beurteilen, ob die Einfuhren aus den betreffenden Ländern bei der gegenwärtigen Untersuchung kumulativ beurteilt werden sollten, wurden Einfuhren aus jedem Land einzeln entsprechend den in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Bedingungen geprüft. Da die Dumpingspanne hinsichtlich der Einfuhren aus Korea und Taiwan unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurde der Schluss gezogen, dass Einfuhren aus Korea und Taiwan nicht mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China kumuliert werden sollten. Dieser Argumentation folgend wurden diese Einfuhren in den Erwägungsgründen 147 bis 152 der vorläufigen Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung getrennt analysiert.

4.4.2.   Gedumpte Einfuhren aus der VR China

(76)

Bekanntlich wurde bei einem ausführenden Hersteller in der VR China vorläufig festgestellt, dass seine Waren auf dem Unionsmarkt nicht gedumpt waren. Diese Ausfuhren wurden folglich von der Analyse der Entwicklung der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt ausgenommen. Nach individuellen Untersuchungen, die nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen durchgeführt wurden, wurde festgestellt, dass Ausfuhren eines weiteren ausführenden Herstellers in der VR China nicht gedumpt waren, wie in Erwägungsgrund 64 dargelegt. Diese Ausfuhren wurden folglich ebenfalls von der Analyse der Entwicklung der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt und der Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union ausgenommen. Dementsprechend wurden die Daten zu den gedumpten Einfuhren aus der VR China korrigiert.

Tabelle 2

Gedumpte Einfuhren aus der VR China

2005

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

4 350

11 926

31 223

39 072

38 404

Index

100

274

718

898

883

Marktanteil

2,4 %

5,6 %

11,9 %

16,3 %

18,8 %

Durchschnittspreis in Euro/Tonne

2 783

1 705

1 524

1 574

1 532

Index

100

61

55

57

55

Quelle: Eurostat, Daten aus dem Antrag und aus den Fragebogen.

(77)

Nach der Korrektur der Daten zu den gedumpten Einfuhren aus der VR China wurde festgestellt, dass deren Menge im Bezugszeitraum drastisch zunahm, und zwar um mehr als das Achtfache, während bei den durchschnittlichen Einfuhrpreisen ein massiver Einbruch um 45 % zu verzeichnen war.

4.4.3.   Preisunterbietung

(78)

Da keine Stellungnahmen zur Preisunterbietung vorliegen, wird die in den Erwägungsgründen 110 und 111 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methodik zur Feststellung von Preisunterbietung bestätigt. Allerdings wurde nach den individuellen Untersuchungen, die — wie in Erwägungsgrund 31 dargelegt — nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen durchgeführt wurden, der Preisvergleich für gleichartige Warentypen neu beurteilt. Durch diese neue Beurteilung wurde bestätigt, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 24,1 % im UZ unterboten.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(79)

Da bekanntlich festgestellt wurde, dass Einfuhren der Ware aus Korea, aus Taiwan und von zwei chinesischen Unternehmen nicht gedumpt waren, sollten sie nicht mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China kumuliert werden. Sie wurden daher von der Analyse der Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union ausgenommen und getrennt bewertet.

(80)

Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasste, wie unter Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung angegeben, eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von März 2005 bis zum Ende des UZ beeinflussten.

(81)

Erneut wird darauf hingewiesen, dass das Schadensbild bei der vorläufigen Sachaufklärung eindeutig war, denn bei den meisten Schadensindikatoren war im Bezugszeitraum ein Abwärtstrend zu verzeichnen: Produktionsvolumen (- 36 %), Verkaufsmenge (- 29 %), Verkaufspreise (- 9 %) und Marktanteil (- 23 %). Außerdem verschlechterten sich die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union, z. B. die Rentabilität (- 16,3 Prozentpunkte) und der Cashflow (- 141 %) drastisch, während die Investitionen spürbar abnahmen (- 89 %).

(82)

Da keine Stellungnahmen zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Marktanteil, den Preisen, Lagerbeständen, der Beschäftigung und Produktivität sowie zu den Indikatoren zum Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 114 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(83)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 127 bis 130 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung bestätigt, wonach der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Vorbemerkung

(84)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(85)

Die gedumpten Einfuhren aus der VR China nahmen im Bezugszeitraum drastisch zu. Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 76 beschriebenen Korrektur der Daten zu den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China erhöhte sich das Volumen der gedumpten Einfuhren aus der VR China zwischen 2005 und dem UZ um mehr als das Achtfache, wodurch ihr Marktanteil um rund 16 Prozentpunkte stieg. Im gleichen Zeitraum verringerte sich der Unionsverbrauch um 7 %.

(86)

Im Bezugszeitraum hatte der Wirtschaftszweig der Union einen spürbaren Rückgang seiner Verkaufsmenge um 29 % und somit ein Schrumpfen seiner Marktanteile von 51,1 % auf 39,2 % zu verzeichnen, was einem Verlust von beinahe 12 Prozentpunkten entspricht. Von 2008 bis zum UZ sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um zwei Prozentpunkte, wohingegen jener der gedumpten Einfuhren wuchs, obwohl die Nachfrage auf dem Unionsmarkt zurückging.

(87)

Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 76 beschriebenen Korrektur der Daten sanken die Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum um 45 %, wodurch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erheblich unterboten wurden. Der Wirtschaftszweig der Union konnte daher seine Preise nicht erhöhen, um die gestiegenen Rohstoffpreise aufzufangen. Die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging somit, wie in Erwägungsgrund 81 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, von einem Gewinn von 3 % im Jahr 2005 auf einen Verlust von 13,3 % im UZ zurück.

(88)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass die wachsenden Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China negative Folgen für den Markt insgesamt hatten, weil sie auf das Preisniveau drückten. Der anhaltende Druck auf den Unionsmarkt erlaubte dem Wirtschaftszweig der Union nicht, seine Verkaufspreise an die gestiegenen Rohstoffpreise anzupassen, insbesondere im Jahr 2008, in dem die Rohstoffpreise ihren Höchststand erreichten. Dies erklärte den Verlust von Marktanteilen und die rückläufige Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(89)

Da keine Stellungnahme zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, kann aufgrund des dargelegten Sachverhalts bestätigt werden, dass der massive Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China deutlich negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1.   Nicht gedumpte Einfuhren

(90)

Hinsichtlich der Auswirkungen nicht gedumpter Einfuhren aus der VR China wurde bekanntlich festgestellt, dass HFG-Ausfuhren von zwei chinesischen Herstellern auf dem Unionsmarkt nicht gedumpt waren. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Einfuhren in gewissem Maß zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben können, wird die Auffassung vertreten, dass angesichts der Menge und insbesondere der Preise, die im Durchschnitt höher waren als die Preise der gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser nicht gedumpten Einfuhren nicht so beschaffen sind, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegt würde.

5.3.2.   Sonstige Faktoren

(91)

Auch andere Faktoren wurden bei der Analyse der Schadensursache untersucht: Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt, Entwicklung der Rohstoffpreise, für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Einfuhren aus anderen Ländern, einschließlich Einfuhren aus Korea und Taiwan, und die Leistung anderer Hersteller in der Union.

(92)

Eine Partei brachte vor, dass die Analyse der Schadensursache nicht bewiesen hätte, dass die Schädigung durch sonstige Faktoren als die gedumpten Einfuhren nicht chinesischen Einfuhren zugerechnet wurde. Insbesondere argumentierte er, dass Faktoren wie die Nachfrageentwicklung und gestiegene Rohstoffpreise zur Schädigung des Wirtschaftzweigs der Union beitrugen und bei der Analyse der Schadensursache nicht berücksichtigt wurden.

(93)

Was die Nachfrageentwicklung angeht, wird daran erinnert, dass trotz eines sinkenden Verbrauchs die Einfuhren aus der VR China immer noch ihren Marktanteil vergrößern konnten. In Bezug auf die gestiegenen Rohstoffpreise wird eingeräumt, dass die Preise für die Rohstoffe, wie in Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung angegeben, in der ersten Hälfte des UZ anzogen. Allerdings fielen die Preise in der zweiten Hälfte des UZ wieder. Diese Fluktuationen bei den Rohstoffpreisen waren für alle Wirtschaftsbeteiligten zu spüren. Außerdem hätte man erwarten können, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen wäre, seine Verkaufspreise an die Entwicklung der Rohstoffpreise anzupassen, hätte es keinen Preisdruck durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China gegeben. Die in den Erwägungsgründen 138 bis 140 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen werden daher bestätigt, und dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(94)

Da zur Produktion für den Eigenverbrauch und zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 141 bis 143 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(95)

Einige Parteien machten ferner geltend, dass angesichts der Niedrigpreiseinfuhren aus Korea und Taiwan die Hersteller der Union nicht in der Lage gewesen wären, ihre Preise anzuheben, um Änderungen bei den Kosten für Rohstoffe Rechnung zu tragen.

(96)

Hierzu ist erstens zu bemerken, dass die Preise für Einfuhren aus Korea und Taiwan im gesamten Bezugszeitraum höher blieben als die Durchschnittspreise für Einfuhren aus der VR China. Zweitens gingen die Einfuhrmengen von 2007 bis zum Ende des UZ erheblich zurück. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass die Menge und die Preise dieser Einfuhren nicht die Hauptursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewesen sein konnten und somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs und den gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht widerlegen können. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(97)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus Drittländern, einschließlich Korea und Taiwan, eingingen, werden die Erwägungsgründe 144 bis 152 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(98)

Da keine Stellungnahmen zu anderen Herstellern in der Union eingingen, werden die Erwägungsgründe 153 bis 154 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(99)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte eine Partei vor, dass die geringere Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auf den hohen Anteil zurückgeführt werden sollte, den das sogenannte Zwei-Schritt-Produktionsverfahren bei der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union ausmachte, und auf die angeblichen Verzögerungen bei der Anwendung des modernen, sogenannten Ein-Schritt-Produktionsverfahrens im Wirtschaftszweig der Union.

(100)

Es ist anzumerken, dass sich die Palette der von den ausführenden Herstellern in der VR China und vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Warentypen weitgehend überschneidet. Der Wirtschaftszweig der Union setzt das sogenannte Zwei-Schritt-Produktionsverfahren ein, da sich damit spezielle Warenarten herstellen lassen, die normalerweise zu einem höheren Preis auf dem Markt verkauft werden. Wie in den Erwägungsgründen 85 bis 89 erläutert, beeinträchtigten die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren von HFG aus der VR China den Unionsmarkt insgesamt, weil sie auf das Preisniveau drückten.

(101)

Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass das Vorhandensein zwei verschiedener Produktionsverfahren als solches keine bedeutenden Auswirkungen auf die Gewinnspannen gehabt haben kann, insbesondere angesichts des von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgeübten Preisdrucks. Darüber hinaus wurden keine stichhaltigen Beweise zur Untermauerung der Behauptung vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union dadurch bedeutend geschädigt werde, dass es an neuerer Technik mangele. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(102)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird aus den aufgeführten Gründen der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten, und die Erwägungsgründe 155 bis 158 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkung

(103)

Die Analyse des Unionsinteresses wurde angepasst, um den Korrekturen der Dumpingspannen, die infolge von Stellungnahmen nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen vorgenommen wurden, und den individuellen Untersuchungen, die nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen durchgeführt wurden, Rechnung zu tragen. Dementsprechend unterläge, angesichts des hohen Grads der Kooperation, die Mehrheit der Einfuhren aus der VR China einem Zollsatz von rund 5 %, wie in Erwägungsgrund 63 veranschaulicht.

6.2.   Wirtschaftszweig der Union

(104)

Bekanntlich besteht der Wirtschaftszweig der Union aus vier Herstellern in verschiedenen Mitgliedstaaten, bei denen über 1 300 Personen mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit HFG direkt beschäftigt sind. Alle Schadensindikatoren, insbesondere solche, die mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union zusammenhängen, entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ. Auch die Beschäftigung ging deutlich zurück, und zwar um 23 %, was einem Verlust von rund 400 Vollzeitäquivalenten im Bezugszeitraum entspricht.

(105)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen hat der Wirtschaftszweig der Union vorgebracht, dass Fabriken, die wegen der gedumpten Einfuhren ihre Produktion eingestellt hatten, diese in jüngster Zeit wieder aufgenommen hätten. Daran zeigt sich, dass die vorläufigen Maßnahmen bereits positive Auswirkungen auf den Wirtschaftzweig der Union haben.

(106)

Es wird davon ausgegangen, dass die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China weitere positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftzweigs der Union haben und diesen in die Lage versetzen wird, zumindest einen Teil der verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen.

(107)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Erwägungsgründe 160 bis 163 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3.   Einführer

(108)

Einige Parteien machten geltend, dass die Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer nicht auf die Schwierigkeit eingehe, HFG-Lieferanten rasch zu wechseln. Hierzu wird eingeräumt, dass der Wechsel zu anderen Bezugsquellen je nach Endanwendung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Dennoch werden andere Quellen zur Verfügung stehen, darunter Einfuhren aus Korea und Taiwan wie auch Einfuhren der Ware der beiden in den Erwägungsgründen 63 und 64 genannten chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine Antidumpingzölle auferlegt werden. Deshalb wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen, und die vorläufige Schlussfolgerung, dass sich die Maßnahmen nicht sehr negativ auf die Einführer auswirken dürften, wird bestätigt.

(109)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 164 und 165 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4.   Verwender

(110)

Die Verwender von HFG zeigten großes Interesse an diesem Fall. Es wurde Kontakt zu 68 Verwendern aufgenommen, wovon 33 an der Untersuchung mitarbeiteten. Die Untersuchung ergab, dass 24 der 33 kooperierenden Verwender HFG aus der VR China bezogen. 12 % dieser Einfuhren stammten von Unternehmen, bei denen kein Dumping festgestellt wurde.

(111)

Im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung wurden bei der Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender diese in vier getrennte Wirtschaftszweige unterteilt (Reifen, Automobilsektor, Seile und industrielle Anwendungen). Vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen wurden vier Verwender geprüft (zwei in der Reifenbranche, einer im Automobilsektor und einer im Sektor der industriellen Anwendungen). Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen wurde weiter untersucht, inwieweit jeder Sektor von den Maßnahmen betroffen wäre. Hierzu wurden, wie in Erwägungsgrund 5 angegeben, in den Betrieben von sieben Verwendern zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt. Von den insgesamt 11 kontrollierten Verwendern waren fünf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Anhand der geprüften Daten wurden die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gewinnspannen der Verwender erneut geprüft, wobei die angepassten Zollsätze berücksichtigt wurden wie auch die Tatsache, dass bei einem weiteren chinesischen ausführenden Hersteller kein Dumping festgestellt wurde.

(112)

Von den Verwendern, die in der Reifenbranche tätig sind, antworteten insgesamt vier Reifenhersteller. Zwei davon wurden vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen geprüft, zwei danach. Den für diese Branche vorliegenden Daten zufolge ist der Anteil der HFG an den Herstellungskosten eines Reifens relativ gering (im Durchschnitt weniger als 1 %). Es wurde festgestellt, dass nur einer der kooperierenden Verwender die betroffene Ware aus der VR China einführte. Allerdings stammten all diese Einfuhren von einem Unternehmen der VR China, bei dem kein Dumping festgestellt wurde. Daher wird auf der Grundlage der verfügbaren Daten der Schluss gezogen, dass der Reifensektor von den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden wird.

(113)

Von den Verwendern aus dem Automobilsektor (hauptsächlich Hersteller von Sicherheitsgurten und Airbags), auf die im UZ 5 % der Gesamteinfuhren von HFG aus der VR China entfielen, erhielt die Kommission insgesamt sechs beantwortete Fragebogen. Zwei Unternehmen wurden geprüft, eines vor und eines nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen. Der Anteil chinesischer HFG, die vom Automobilsektor verwendet werden, wurde nach den Kontrollbesuchen auf 15 % berichtigt. Die Kontrollbesuche ergaben außerdem, dass die Geschäftstätigkeit, die mit der Verwendung von HFG in Zusammenhang stand, mehr als 30 % des Gesamtumsatzes der kooperierenden Unternehmen ausmachte, anstatt der bei der vorläufigen Sachaufklärung ermittelten 4 %. Bestätigt wird aber, dass der durchschnittliche Gewinn in dieser Branche mit Produkten, für die HFG verwendet werden, bei rund 3 % liegt. Somit wird der Schluss gezogen, dass durch die Einführung vorläufiger Maßnahmen die Automobilbranche insgesamt kaum ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden dürfte, da sie immer noch rentabel arbeiten würde und die VR China nicht ihre wichtigste Bezugsquelle darstellt.

(114)

Aus der Branche der Seile kamen insgesamt drei beantwortete Fragebogen zurück, und ein Unternehmen wurde nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen geprüft. Alle kooperierenden Unternehmen in dieser Branche sind KMU; auf sie entfielen im UZ weniger als 1 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Es wird bestätigt, dass rund 18 % ihrer gesamten Geschäftstätigkeit mit der Verwendung von HFG in Zusammenhang steht. Die durchschnittliche Gewinnspanne in diesem Geschäftsfeld wurde vorläufig bei etwa 8 % festgesetzt. Nach dem Kontrollbesuch und der anschließenden Korrektur der in den beantworteten Fragebögen eingereichten Daten wurde die in diesem Sektor erzielte Gewinnspanne auf - 0,4 % berichtigt. Die Untersuchung ergab, dass im UZ die meisten Einfuhren (71 %) aus der VR China stammten, während 22 % auf die Einfuhren mit Ursprung in Korea entfielen. Vor dem Hintergrund des angepassten Zollsatzes dürften die Auswirkungen auf die Unternehmen in dieser Branche, falls sie HFG weiterhin aus der VR China beziehen, begrenzt sein. Ferner gibt es eine Reihe alternativer Bezugsquellen.

(115)

Schließlich erhielt die Kommission von den Verwendern aus der Branche der industriellen Anwendungen insgesamt 20 beantwortete Fragebogen; auf diese Verwender entfielen 21 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Fünf Unternehmen wurden geprüft, eines vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen und vier danach. Den nach den Kontrollbesuchen für diese Branche verfügbaren Informationen zufolge wurde der Anteil der Geschäftstätigkeit, die mit HFG in Zusammenhang stand, auf 54 % der gesamten Geschäftstätigkeit korrigiert. Die Untersuchung ergab, dass diese Verwender HFG in erster Linie aus der VR China (42 %) und aus Korea (24 %) bezogen, während 29 % der Ware von Lieferanten in der Union und in Drittländern stammten. Die im Verlauf der Kontrollbesuche nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen eingeholten Daten führten zu einer Anpassung der in diesem Sektor im Durchschnitt erzielten Gewinnspanne, die nunmehr auf 17 % festgesetzt wird. Allerdings zeigen die eingeholten Daten, dass die für den gesamten Sektor ermittelte durchschnittliche Gewinnspanne nicht repräsentativ für die Lage der KMU ist, die im Durchschnitt im UZ eine negative Gewinnspanne von – 1,9 % verbuchten. Im schlimmsten Fall, d. h. sollten diese KMU die Ware von chinesischen ausführenden Herstellern, die von Maßnahmen betroffen sind, beziehen und ihre Bezugsquelle nicht ändern, würde mit der Einführung endgültiger Maßnahmen ihre Rentabilität von – 1,9 % auf – 3,3 % absinken. Dies wäre darauf zurückzuführen, dass sie HFG aus der VR China zu einem größeren Anteil beziehen als große Unternehmen, die weiterhin äußerst rentabel blieben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese KMU zumindest für einen Teil ihrer Einkäufe auf andere Lieferanten, für die keine Maßnahmen gelten, umsteigen könnten.

(116)

Einige Verwender brachten vor, dass die negativen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf ihre Rentabilität in der vorläufigen Analyse des Unionsinteresses unterschätzt worden seien. Sie machten außerdem geltend, dass sie Schwierigkeiten hätten, die Kostenerhöhung an ihre Abnehmer weiterzugeben, und bezweifelten die Möglichkeit, alternative Bezugsquellen zu finden. Einige Parteien stellten auch die Kapazität der Unionshersteller, die benötigten Waren zu liefern, in Frage. Schließlich wurden die negativen Auswirkungen von Maßnahmen auf die nachgelagerte Industrie und daher auf die Beschäftigung in der Union angesprochen.

(117)

Was das Argument zur Rentabilität angeht, so zeigte die Analyse, die sich auf die im Anschluss an die Kontrollbesuche nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen korrigierten Daten stützte, in der Tat, dass sich die Maßnahmen negativ auf die Seilherstellungsbranche und die Branche der industriellen Anwendungen auswirken würden, wenn die Verwender, die bei chinesischen ausführenden Herstellern, die von Maßnahmen betroffen sind, einkaufen, nicht auf eine andere Bezugsquelle umsteigen. Diese Auswirkungen dürften angesichts des geringeren Zollsatzes und des Vorhandenseins alternativer Bezugsquellen jedoch begrenzt sein.

(118)

Hinsichtlich der Behauptung, dass es den Verwendern nicht möglich wäre, die Kostenerhöhung an ihre Abnehmer weiterzugeben, ergab die Untersuchung, dass es in manchen Sektoren tatsächlich schwierig sein kann, die Preise zu erhöhen. Allerdings wird erneut darauf hingewiesen, dass — wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt — angesichts des hohen Grads der Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller die Mehrheit der Einfuhren aus der VR China einem Zollsatz von rund 5 % unterläge. Daher wird davon ausgegangen, dass die Verwender die Kostenerhöhung an ihre Abnehmer zumindest teilweise weitergeben könnten, und selbst ohne Preissteigerungen würden die Auswirkungen auf ihre Rentabilität ziemlich begrenzt sein.

(119)

Was den Einwand angeht, der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, die benötigten Waren zu liefern, wenn Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, ergab die Untersuchung, dass es in der Vergangenheit bei den Lieferungen der Unionshersteller an manche Verwender gelegentlich zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Die Analyse lieferte jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich um anhaltende Unregelmäßigkeiten handelte. Hinsichtlich der gemeldeten Schwierigkeiten beim Wechsel zu anderen Versorgungsquellen ergaben die Kontrollbesuche tatsächlich, dass ein neues HFG, bevor es großmaßstäblich in der Produktion verwendet werden kann, mehreren Prüfungen unterzogen werden sollte, bei denen die Kompatibilität des neuen Rohstoffs sowohl mit der maschinellen Ausrüstung als auch mit den verlangten Qualitätsnormen des Endprodukts getestet wird. Die Dauer des Prüfverfahrens ist je nach Anwendung des Endprodukts unterschiedlich. Daher wird eingeräumt, dass der Wechsel der Lieferanten zwar für einige Verwender ein langwieriges und kostspieliges Verfahren sein könnte, je nach den gefertigten Produkten aber in unterschiedlichem Ausmaß. Kontrollbesuche ließen auch erkennen, dass einige Unternehmen versuchten, eine Strategie der Ausdehnung ihres Lieferantenkreises umzusetzen, um zu vermeiden, dass sie von einer einzigen Quelle abhängen.

(120)

Einige Parteien wiesen auch auf die Lage der KMU hin, indem sie einwandten, dass KMU Schwierigkeiten hätten, ihre Rohstoffe zu beziehen, weil sie nicht die von den Herstellern verlangten Mindestbestellmengen erreichen. Hierzu ist anzumerken, dass Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Mindestbestellmengen durchaus ein Erscheinungsbild der Branche sind — mit oder ohne Einführung von Maßnahmen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Zöllen an sich nicht die bereits etablierten Geschäftsgepflogenheiten unter den Wirtschaftsbeteiligten beeinflussen würde. Somit werden diese Einwände als nicht gerechtfertigt erachtet.

(121)

Schließlich brachten einige interessierte Parteien vor, dass der Wirtschaftszweig der Union wegen der Unvollständigkeit ihrer Produktpalette, der niedrigeren Qualität und der höheren Produktpreise keine verlässliche Quelle sei. Hierzu ist zu entgegnen, dass selbst wenn die Unionshersteller nicht in der Lage wären, die verlangte volle Produktpalette zu liefern, es alternative Bezugsquellen gibt, die die Vervollständigung der Produktpalette ermöglichen dürften. Darüber hinaus sollte der relativ niedrige Zollsatz Verwender nicht davon abhalten, ihre Produktpalette zu vervollständigen, indem auch sie weiterhin auf Einfuhren aus der VR China zurückgreifen. Daneben sollte die vor kurzem erfolgte Wiederaufnahme des Betriebs von Fabriken (siehe oben) hier insoweit Abhilfe schaffen, als dadurch eine größere Kapazität für die Fertigung einer vielfältigeren Palette von Produkten vorgesehen werden kann. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(122)

Zu dem Einwand hinsichtlich der Wirkung von Maßnahmen auf die nachgelagerte Industrie und damit auf die Beschäftigung in der Union wird unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten die Auffassung vertreten, dass diese Auswirkungen vernachlässigbar sein dürften.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(123)

Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von HFG mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(124)

Da keine fundierten Stellungnahmen vorgebracht wurden, die die Schlussfolgerung zur Schadensbeseitigungsschwelle ändern würden, werden die Erwägungsgründe 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Endgültige Maßnahmen

(125)

Aus den aufgeführten Gründen sollten daher gegenüber Einfuhren von HFG mit Ursprung in der VR China nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, d. h. nach der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne eingeführt werden, je nachdem, welche Spanne niedriger ist. Demnach sollten alle Zollsätze in Höhe der ermittelten Dumpingspannen festgesetzt werden.

(126)

Da die für Korea und Taiwan ermittelten Dumpingspannen unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen, sollten keine endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren mit Ursprung in Korea und Taiwan eingeführt werden.

(127)

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co., Ltd.

57,1 %

5,1 %

5,1 %

Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd.

entfällt

0

0 %

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd.

57,6 %

5,5 %

5,5 %

Kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

57,3 %

5,3 %

5,3 %

Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co., Ltd.

entfällt

0

0 %

Oriental Industries (Suzhou) Ltd.

53,2 %

9,8 %

9,8 %

Alle übrigen Unternehmen in der VR China

57,6 %

9,8 %

9,8 %

(128)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen hergestellt wurden (unter Einschluss der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen), unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(129)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(130)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, die die Grundlage für die Empfehlung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle bilden sollten. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

(131)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der im Anhang dieser Verordnung genannten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gelten, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da Artikel 11 Absatz 4 nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.

7.3.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(132)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen, wird der Teil der vorläufigen Sicherheitsleistungen, der die endgültigen Zollsätze übersteigt, freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

8.   EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(133)

Angesichts der Feststellungen zu den Einfuhren mit Ursprung in Korea und Taiwan sollten die Verfahren gegenüber diesen beiden Ländern eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co., Ltd.

5,1

A974

Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd.

0

A976

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd.

5,5

A975

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

5,3

A977

Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co., Ltd.

0

A989

Oriental Industries (Suzhou) Ltd.

9,8

A990

Alle übrigen Unternehmen

9,8

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan wird eingestellt.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 über Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden, werden in Höhe des nach Artikel 1 eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzollsätze übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 4

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) nicht in die Union ausführte,

mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, verbunden ist,

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der kooperierenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 5,3 % gilt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 3.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/090, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


ANHANG

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE KOOPERIERENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VR CHINA

TARIC-Zusatzcode A977

Unternehmen

Ort

Heilongjiang Longdi Co., Ltd.

Harbin

Hyosung Chemical Fiber (Jiaxing) Co., Ltd.

Jiaxing

Shanghai Wenlong Chemical Fiber Co., Ltd.

Shanghai

Shaoxing Haifu Chemistry Fibre Co., Ltd.

Shaoxing

Sinopec Shanghai Petrochemical Company

Shanghai

Wuxi Taiji Industry Co., Ltd.

Wuxi