2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2008 DES RATES

vom 27. November 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 492/2008 (2) („vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat („MNG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

1.2.   Weiteres Verfahren

(2)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

(3)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte die Kommission die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses fort und analysierte Informationen, die einige Verwender und Zulieferer in der Gemeinschaft übermittelt hatten.

(4)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf bekanntlich den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum von April 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 12 bis 14 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(8)

Da bezüglich der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung auf einen ausführenden Hersteller in der VR China keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(9)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen.

(10)

Im Fall des ersten Unternehmens wurde vorgebracht, dass die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) nur die Aufstellung konsolidierter Abschlüsse, aber nicht deren Prüfung nach den IAS erforderten.

(11)

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass dieses Unternehmen trotz mehrmaliger Aufforderung die entsprechenden konsolidierten Jahresabschlüsse einschließlich des Rechnungsprüferberichts weder in seinem MWB-Antrag noch während des Kontrollbesuchs in der VR China vorgelegt hat. Die IAS beinhalten international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, Erläuterungen dieser Grundsätze und Hinweise zu ihrer Anwendung. Bei einer Rechnungsprüfung nach den IAS wird sichergestellt, dass die Bücher nach den IAS geführt und vorgelegt wurden und dass sie die Anforderungen der IAS erfüllen. Bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze sollte der Rechnungsprüferbericht dessen Auswirkungen und die Gründe für die Nichtanwendung der IAS-Grundsätze erwähnen. Insbesondere in der Norm IAS 27 werden die Bedingungen, unter denen Firmen ihre konsolidierten Abschlüsse aufstellen und vorlegen sollen, klar genannt. Das Unternehmen bestreitet nicht, dass diese Bedingungen im Zusammenhang mit der MWB-Untersuchung für es galten.

(12)

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung legt klar fest, dass Firmen, die MWB beantragen, eine Buchführung besitzen müssen, die von unabhängigen Stellen nach den IAS geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. Es muss sich also nicht nur die Buchführung, sondern auch deren Prüfung nach den IAS richten. Da die Bücher nicht nach den IAS geprüft wurden, kann die Kommission nicht beurteilen, ob sie gemäß den IAS geführt wurden. Auf dieser Grundlage allein konnte die Erfüllung von Kriterium zwei nicht festgestellt werden.

(13)

Derselbe ausführende Hersteller machte weiter geltend, dass das Verrechnen von Einnahmen und Ausgaben seiner Meinung nach keine wesentliche Saldierung darstellt und dass die Nichtoffenlegung keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Entscheidung von Abschlussadressaten auf der Grundlage der Jahresabschlüsse habe. Es liege daher kein Verstoß gegen die IAS vor.

(14)

Dieses Vorbringen scheint jedoch im Widerspruch zum ersten Vorbringen zu stehen, nach dem sich zwar die Buchführung, nicht aber die Rechnungsprüfung nach den IAS richten muss. Wäre dies der Fall, so würden die Firmen selbst und nicht, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c gefordert, kompetente und unabhängige Rechnungsprüfer bewerten, ob das Verrechnen von Einkünften und Ausgaben nicht unzulässig ist, ob es sich um wesentliche Saldierungen handelt, ob Saldierungen nicht wirtschaftliche Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen könnten und ob sie nicht das Verständnis der Geschäftsvorgänge erschweren.

(15)

Überdies muss zwar eingeräumt werden, dass der Begriff der „Wesentlichkeit“ Interpretationsspielraum lässt, doch Nummer 30 der Norm IAS 1 sieht vor, dass ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, um eine gesonderte Darstellung in einem bestimmten Abschlussbestandteil zu rechtfertigen, dennoch wesentlich genug sein kann, um gesondert im Anhang dargestellt werden zu müssen. Die Tatsache, dass die Saldierung weder im Rechnungsprüfungsbericht noch im Anhang zum Abschluss erwähnt wurde, bestätigt daher, dass die Buchführung der Firma nicht nach den IAS überprüft wurde.

(16)

Zudem wurden die fraglichen Saldierungen von den zuständigen Beamten der Kommission entdeckt. Nur eine gründliche Prüfung hätte aufgedeckt, ob die Buchführung und deren Überprüfung nicht auch in weiteren Fällen nicht gemäß den IAS erfolgten. Eine solche Prüfung fand nicht statt, und die Kommission hat nicht die Zeit, die Buchführung und die Vorlage der Bücher durch die Firmen zu prüfen, was auch gar nicht der Zweck des Kontrollbesuchs ist. Findet daher die Kommission Hinweise darauf, dass Firmen, die MWB beantragen, der in der Grundverordnung festgelegten Anforderung, Bücher zu führen und sicherzustellen, dass die Buchführung und ihre Überprüfung nach den IAS erfolgt, nicht genügen, so stellt sie die Nichterfüllung von Kriterium zwei fest.

(17)

Schließlich erhob dieselbe Firma Einspruch gegen die Schlussfolgerung, dass ein negatives Betriebskapital zusammen mit zinslosen Krediten als Verzerrung infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems zu betrachten sei; dies sei vielmehr ein Zeichen von Managementeffizienz.

(18)

Dazu sei zunächst festgehalten, dass die Feststellungen im Zusammenhang mit dem negativen Betriebskapital von untergeordneter Bedeutung und nicht in erster Linie ausschlaggebend für die Schlussfolgerung waren, dass der Bewerber das MWB-Kriterium nicht erfüllte. Zweitens kann ein negatives Betriebskapital für sich genommen ein Zeichen von Managementeffizienz sein; das gilt jedoch nur in Betrieben mit geringem Inventar und geringen ausstehenden Forderungen, wie sie eigentlich nur bei Firmen wie Kaufhäusern und Supermärkten anzutreffen sind, deren Forderungen in aller Regel sofort beglichen werden. Die Lage des chinesischen ausführenden Herstellers stellte sich indessen völlig anders dar. Ein negatives Betriebskapital ist hier eher als Zeichen dafür anzusehen, dass der Firma der Konkurs oder ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten drohen. Dass eine Firma unter solchen Umständen hohe Summen an kostenlosen „Handelskrediten“ erhält, wäre unter marktwirtschaftlichen Bedingungen äußerst unwahrscheinlich. Die erheblichen zinslosen Kredite der Firma, die einen wesentlichen Teil ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten darstellen (welche wiederum 80 % ihrer gesamten Verbindlichkeiten ausmachen) und die sich in einem bedeutenden negativen Betriebskapital niederschlagen, sind daher als nicht marktwirtschaftliches Verhalten anzusehen.

(19)

Im Fall des zweiten Unternehmens wurden keine neuen Argumente geliefert, die zu einer Änderung der vorläufigen Feststellungen zur MWB führen könnten. Es wurde insbesondere bestätigt, dass der staatliche Anteilseigner einen unverhältnismäßig großen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess der Firma ausübt und dass der Staat sich bereit erklärte, den festgestellten Wert der Landnutzungsrechte ohne irgendeinen Ausgleich um 50 % zu senken. Es wurde ebenfalls bestätigt, dass die Buchführung der Firma nicht nach den IAS geprüft wurde.

(20)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 19 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Individuelle Behandlung („IB“)

(21)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass wettbewerbswidrige Praktiken und staatliche Eingriffe das Umgehen der Maßnahmen fördern würden und daher keinem der chinesischen Hersteller IB gewährt werden sollte.

(22)

Die interessierte Partei brachte jedoch keinerlei Beweise dafür vor, wie durch solche angeblich wettbewerbswidrigen Praktiken und solche angeblichen staatlichen Eingriffe ein Umgehen von Maßnahmen ermöglicht werden sollte. Außerdem ergab die Untersuchung, dass theoretische staatliche Eingriffe nur über den chinesischen Verband der Fermentationsindustrie möglich wären, dem beide ausführenden Hersteller angehören. Alle Entscheidungen und Empfehlungen dieses Verbandes waren indessen unverbindlich. Dieses Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(23)

Da keine weiteren Stellungnahmen in Bezug auf die IB eingingen, werden die Randnummern 27 bis 29 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Normalwert

3.4.1.   Vergleichsland

(24)

Eine interessierte Partei erhob Einwände gegen die Entscheidung der Kommission, Thailand und insbesondere den Hersteller Ajinomoto Thailand, der mit dem Gemeinschaftshersteller verbunden ist, als Vergleichsland heranzuziehen. Die Einwände und Bemerkungen dieser Partei wurden jedoch nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen (3) und — schwerwiegender — ohne jeglichen Nachweis übermittelt. Daher konnten diese Einwände nicht berücksichtigt werden.

(25)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleichsland eingingen, werden die Randnummern 30 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

(26)

Einer der chinesischen ausführenden Hersteller beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei den Rohstoffkosten. Dieser ausführende Hersteller behauptet insbesondere, dass MNG, das wie im Vergleichsland aus Melasse hergestellt wird, kostspieliger sei als MNG aus Mais- oder Reisstärke.

(27)

Der chinesische ausführende Hersteller hat jedoch das Verhältnis zwischen dem Aufwand an Melasse und dem Ertrag an MNG im Vergleich zu dem, was bei dem kooperierenden Hersteller im Vergleichsland festgestellt und nachgeprüft wurde, um einiges zu hoch angesetzt. Die Behauptung, dass die MNG-Herstellung in dem Vergleichsland kostspieliger sei, musste daher zurückgewiesen werden.

(28)

Da bezüglich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.   Ausfuhrpreis

(29)

Da hinsichtlich des Ausfuhrpreises keine Stellungnahmen eingingen, die die Feststellungen der vorläufigen Sachaufklärung geändert hätten, werden die Randnummern 36 und 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.6.   Vergleich

(30)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die Randnummern 38 und 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.7.   Dumpingspannen

(31)

Für die Unternehmen, denen IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Produkttyps verglichen.

(32)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, belaufen sich auf folgende Werte:

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd: 36,5 %;

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd

und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd: 33,8 %.

(33)

Die Grundlage für die Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne wurde unter Randnummer 42 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die bestätigt wird, da keine Stellungnahmen eingingen. Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne auf 39,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(34)

Da zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 44 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Gemeinschaftsverbrauch

(35)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft

(36)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachte einer der Gemeinschaftseinführer vor, dass die Feststellungen der Kommission hinsichtlich der Schwankungen des chinesischen Ausfuhrpreises im Bezugszeitraum wegen der Zugrundelegung von Geschäftsjahren statt Kalenderjahren verzerrt seien. Der Untersuchungszeitrum begann am 1. April 2004, während dieser Zeitraum bei der Zugrundelegung von Kalenderjahren am 1. Januar 2004 begonnen hätte. Gemäß den von der Firma vorgelegten Daten würde sich durch diese Änderung beim Beginn des Untersuchungszeitraums ein Anstieg des chinesischen Ausfuhrpreises um 12 % zwischen dem Kalenderjahr 2004 und dem UZ ergeben, während unter der Randnummer 50 der vorläufigen Verordnung von einem leichten Rückgang berichtet wird. Es ist jedoch zu bemerken, dass die vom Einführer vorgelegten Daten auf seinen Gesamt-Einkaufspreisen basierten, die natürlich nur einen Teil der Ausfuhren aus China in die Gemeinschaft erfassten. Eine auf Eurostat-Daten basierende Untersuchung des Durchschnittspreises aller MNG-Einfuhren aus der VR China ergab, dass die entsprechenden chinesischen Preise von Januar 2004 bis zum Ende des UZ lediglich um 0,5 % und nicht, wie vom Einführer behauptet, um 12 % stiegen. Der Unterschied zwischen dem Preistrend im Bezugszeitraum (Rückgang um 2 %) und dem Zeitraum zwischen Januar 2004 und dem Ende des UZ (Anstieg um 0,5 %) ist nicht so bedeutend, dass die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Preise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geändert werden müssten. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(37)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft eingingen, werden die Randnummern 48 bis 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(38)

Einige interessierte Parteien stellten die Analyse der Trends bei den Schadensindikatoren in Frage. Sie brachten vor, dass der Bezugszeitraum durch die Verwendung von Zwölfmonatszeiträumen, die dem Geschäftsjahr des Antragstellers und nicht Kalenderjahren entsprechen, faktisch auf drei Jahre verkürzt worden sei, da es zwischen dem Geschäftsjahr 2007 und dem UZ eine große Überschneidung gebe. Zur angemessenen Wertung der Trends bei den Schadensindikatoren solle daher der Bezugszeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres 2004 verlängert werden. Dazu ist anzumerken, dass die Grundverordnung hinsichtlich der Festlegung des Bezugszeitraums keinen festen Zeitrahmen setzt. Darüber hinaus sieht die Empfehlung der WTO zum Datenerhebungszeitraum für Antidumpinguntersuchungen vor, dass „der Datenerhebungszeitrum für die Untersuchung der Schäden im Allgemeinen mindestens drei Jahre betragen sollte“ (4). Nichtsdestoweniger wurde eine vergleichende Analyse der grundlegenden Schadensindikatoren auf Kalenderjahrbasis, das heißt unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraums, der die Jahre 2004, 2005, 2006 und den UZ umfasst, vorgenommen, um zu prüfen, ob dies zu einer Änderung der Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schäden führen würde. Diese Analyse ergab keine bedeutende Trendänderung bei den Hauptschadensindikatoren.

Obwohl gewisse Trends wie der Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen in diesem Fall weniger ausgeprägt sind als in den Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung, bleiben andere Feststellungen, wie die zur negativen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zum massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China und zur deutlichen Preisunterbietung unverändert bestehen. Überdies ist zu beachten, dass der Bezugszeitraum als Indikator für die Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dient, mit dessen Hilfe entschieden werden soll, ob eine bedeutende Schädigung während des UZ anzunehmen ist. Mithin wird das Argument der Parteien zurückgewiesen, da das Schadensbild auch bei Ausdehnung des Bezugszeitraums auf das erste Quartal des Jahres 2004 weiterhin eine bedeutende Schädigung ausgewiesen hätte.

(39)

Der Antragsteller nahm außerdem zum Wortlaut der Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung Stellung. Er wies darauf hin, dass der Ausdruck „d[ie] Übernahme von Orsan S.A. durch Ajinomoto Foods Europe (AFE)“ nicht korrekt sei, da Orsan SA von der Ajinomoto-Gruppe nach der Übernahme in Ajinomoto Foods Europe umbenannt worden sei.

(40)

Aus den vorstehenden Gründen und Erwägungen wird die Schlussfolgerung unter den Randnummern 70 bis 72) der vorläufigen Verordnung, nämlich dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(41)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass es während des Bezugszeitraums kein zeitliches Zusammentreffen zwischen dem beobachteten Negativtrend bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Mengenentwicklung der Einfuhren aus der VR China gegeben habe. Dementsprechend wurde behauptet, die Einfuhren aus der VR China könnten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht geschädigt haben. Obwohl diese Frage unter den Randnummern 60 und 61 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert wurde, wird ergänzend dazu angemerkt, dass gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung bei der Bewertung, ob gedumpte Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine erhebliche Schädigung verursacht haben, nicht allein deren Menge, sondern, alternativ, auch die Preise der entsprechenden Einfuhren maßgeblich sein können. Unter der Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, „dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ erheblich unterboten und die auch mengenmäßig erheblich zunahmen, entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen“. Angesichts der Entwicklung der Mengen und Preise gedumpter Einfuhren während des Bezugszeitraums wird die Auffassung vertreten, dass dieses Argument zurückzuweisen ist.

(42)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, dass der Anstieg der MNG-Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt habe, da diese Einfuhren vor allem Einfuhren aus anderen Quellen ersetzt hätten.

(43)

Hierzu wird daran erinnert, dass die MNG-Einfuhren aus China, wie unter der Randnummer 57 erläutert, tatsächlich in einem gewissen Maß Einfuhren aus anderen Ländern ersetzten, dass gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China ihren Marktanteil aber auch auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stetig vergrößern konnten, und zwar auch bei sinkendem Verbrauch in der Gemeinschaft. Zudem wird diese Vorbringung durch die Ergebnisse dieser Untersuchung nicht gestützt, denn diese ergab, dass der Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, die den Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bedeutend unterboten, im Bezugszeitraum zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(44)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 74 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(45)

Mehrere interessierte Parteien wiederholten die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente, wonach die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht worden sei. Auf diese Argumente, insbesondere auf die angebliche Beeinträchtigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Umstrukturierungskosten und steigende Rohstoffkosten, wurde bereits unter den Randnummern 60 und 61 der vorläufigen Verordnung gebührend eingegangen.

(46)

Eine interessierte Partei wiederholte die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente, dass eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch durch MNG aus der VR China verursacht sein könnte, das von Unternehmen ausgeführt wurde, die mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden sind. Diese Partei brachte zudem vor, dass der Antragsteller die Kommission in die Irre geführt habe, indem er die Existenz verbundener Unternehmen in der VR China und die Tatsache, dass diese verbundenen Unternehmen MNG in die Gemeinschaft ausführten, verschwiegen habe. Laut dieser Partei sollte daher Artikel 18 der Grundverordnung auf den Antragsteller angewendet werden. Dieselbe Partei machte eine Verletzung ihres Rechts auf Interessenverteidigung geltend, da in den Fassungen des Antrags und der Antworten des Antragstellers im Fragebogen zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien („offene Fassung“) nicht offengelegt wurde, dass der Antragsteller verbundene Unternehmen in der VR China hat, die am MNG-Geschäft beteiligt waren.

(47)

Wie bereits unter der Randnummer 94 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde die Frage der MNG-Ausfuhren in die Gemeinschaft durch einen als mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden bekannten Hersteller in der VR China angesichts der geringfügigen Einfuhrmenge als unerheblich angesehen. Es sollte ebenfalls betont werden, dass der Antragsteller der Kommission keine irreführenden Informationen hinsichtlich seiner verbundenen Unternehmen in der VR China lieferte. Die vertraulichen Fassungen des Antrags und der Fragebogenantworten des Antragstellers enthielten diese Information. Tatsächlich fehlte die Information ursprünglich in der offenen Fassung des Antrags und der Fragebogenantworten des Antragstellers. Während des Verfahrens lieferte der Antragsteller jedoch offene Fassungen nach, die die Angaben zu seinen verbundenen Unternehmen in der VR China enthielten. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass das Recht der Parteien auf Interessenverteidigung nicht verletzt wurde. Darüber hinaus wurde kein überzeugender Beweis für die Behauptung geliefert, dass die Ajinomoto-Gruppe Kenntnis von der angeblichen indirekten Ausfuhrtätigkeit eines ihrer verbundenen chinesischen Unternehmen hatte. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung hier nicht gerechtfertigt ist, und der Antrag wird zurückgewiesen.

(48)

Eine der interessierten Parteien wiederholte die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente, wonach der Wechselkurs des Dollar gegenüber dem Euro die Berechnung der Preisunterbietungsspanne und die Ausfuhrleistungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflusst habe. Es wurden jedoch keine zusätzlichen Informationen oder Beweise geliefert, die die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 84 bis 90 der vorläufigen Verordnung geändert hätten; die betreffenden Schlussfolgerungen werden daher bestätigt.

(49)

Eine interessierte Partei wiederholte ihr vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachtes Argument im Hinblick auf den Einfluss der Gesamtstrategie der Ajinomoto-Gruppe, insbesondere der MNG-Ausfuhren von Herstellern in Drittländern, die der Ajinomoto-Gruppe gehören, auf den Gemeinschaftsmarkt und deren Einfluss auf Gewinne und Lagerbestände des Antragstellers. Unter der Randnummer 92 der vorläufigen Verordnung wurde ausgeführt, dass die MNG-Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, die von mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbundenen Ausführern in Ländern außerhalb der Gemeinschaft stammten, im Bezugszeitraum kontinuierlich und in erheblichem Umfang abnahmen. Folglich wurde unter der Randnummer 95 der genannten Verordnung der Schluss gezogen, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von verbundenen Parteien außerhalb der Gemeinschaft nicht zu der festgestellten bedeutenden Schädigung beitrugen. Die Partei hat keinerlei zusätzliche Informationen oder Beweise geliefert, die die Schlussfolgerung geändert hätten; diese wird daher bestätigt.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(50)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist.

(51)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten MNG-Einfuhren mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(52)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 99 und 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(53)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Interesse der Einführer

(54)

Ein Einführer brachte vor, dass die möglichen negativen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf seine wirtschaftliche Lage unter der Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung unterschätzt würden. Laut diesem Unternehmen würde die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Aufgabe seiner Tätigkeit im Bereich MNG nach sich ziehen, da seine MNG-Verkäufe nur eine geringe Rentabilität aufwiesen und die Möglichkeiten einer Weitergabe des Preisanstiegs an die Kunden begrenzt seien. Zu beachten ist, dass das Geschäft mit MNG keine der Haupttätigkeiten des betreffenden Einführers ist, der sein MNG überwiegend aus der VR China bezieht. Der Einführer hat die Möglichkeit, zu anderen Bezugsquellen zu wechseln, die von den Antidumpingmaßnahmen nicht betroffen sind. Wie unter Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung erwähnt, besteht die erwartete Wirkung der Maßnahmen jedoch in der Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, was in diesem Fall zu einem Preisanstieg bei MNG führen kann, insbesondere bei MNG, das aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder der VR China stammt. Es wird somit erwartet, dass alle Einführer in der Lage sein sollten, zumindest einen Teil der Mehrkosten durch die Antidumpingmaßnahmen weiterzugeben. Die Schlussfolgerung unter der Randnummer 108 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt.

6.3.   Interesse der Verwender

(55)

Aufgrund der Stellungnahmen der interessierten Parteien zum möglichen Einfluss der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Verwenderbranchen wurde auf der Grundlage von Informationen der Hauptverwender von MNG in der Gemeinschaft, namentlich Nestle und Unilever, eine weitere Analyse durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass MNG weniger als 3 % der Produktionskosten aller MNG-haltigen Erzeugnisse beider Firmen ausmacht. Wenn außerdem noch die Erklärungen zu den relativ hohen durchschnittlichen Gewinnspannen berücksichtigt werden, die beide Firmen im Bezugszeitraum speziell mit diesen Produkten erzielten, so kann bestätigt werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keinen bedeutenden Einfluss auf ihre Tätigkeit haben würden.

6.4.   Interesse der Rohstofflieferanten

(56)

Wie unter der Randnummer 115 der vorläufigen Verordnung angekündigt, wurde die Analyse der Interessen des Zulieferers des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die von einem zweiten Lieferanten zur Verfügung gestellten Daten ausgedehnt. Anhand der Fragebogenantworten der beiden Zulieferer wurde festgestellt, dass sich die Lage der Zulieferfirmen im Bezugszeitraum entsprechend der Lage des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft bedeutend verschlechtert hatte. Der Gesamtumsatz der untersuchten Zulieferer ging um 8 % bis 13 % zurück, und ihre Verkäufe an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichneten sogar einen doppelt so starken Rückgang (zwischen 15 % und 25 %). Bei beiden Firmen ging auch die Rentabilität zurück.

(57)

Unter Berücksichtigung der oben genannten Ergebnisse wird die Randnummer 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.5.   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(58)

Einige interessierte Parteien wiederholten ihre Stellungnahmen zur angeblich weltweit marktbeherrschenden Stellung der Ajinomoto-Gruppe und ihrer angeblichen Monopolstellung in der Gemeinschaft. Darauf wurde bereits unter der Randnummer 117 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Es wurden keine neuen Beweise für diese Vorbringen vorgelegt.

(59)

Mehrere interessierte Parteien brachten im Zusammenhang mit der Entwicklung auf dem MNG-Markt nach dem UZ zusätzliche Argumente vor. Sie behaupteten, dass nach dem UZ die Einfuhrmengen zurückgegangen und die Preise gestiegen seien, wodurch eine potenzielle Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft behoben sei. Die Parteien machten geltend, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in dieser Lage nur den Einführern und Verwendern in der Gemeinschaft schaden würde. Sie sprachen ferner die angebliche weltweite MNG-Knappheit an, da ihren Daten zufolge weltweit mehrere bedeutende Hersteller die Produktion einstellten oder ihre Produktionskapazitäten verringerten. Die Daten von Eurostat und zusätzliche Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützen diese Behauptungen jedoch nicht. Die Einfuhrpreise blieben nach dem UZ im Gegenteil stabil und gingen in einigen Monaten sogar zurück, während die Einfuhrmengen sowohl aus der VR China als auch aus Drittländern zunahmen. Letztere Entwicklung veranschaulicht, dass einige nichtchinesische Wettbewerber in der Lage sind, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu steigern.

6.6.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(60)

Angesichts der Ergebnisse der oben erläuterten weiteren Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses im vorliegenden Fall werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter der Randnummer 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(61)

Da keine fundierten Stellungnahmen vorgebracht wurden, die die Schlussfolgerung zur Schadensbeseitigungsschwelle ändern würden, werden die Randnummern 120 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Form und Höhe der Zölle

(62)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird.

(63)

Die endgültigen Zölle werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd und

Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd

54,8 %

33,8 %

33,8 %

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd

60,4 %

36,5 %

36,5 %

Alle übrigen Unternehmen

63,7 %

39,7 %

39,7 %

(64)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Entscheidung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(65)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (5) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

7.3.   Verpflichtungen

(66)

Einer der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller bot eine Preisverpflichtung an.

(67)

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Preise für MNG weltweit mit großen internationalen Firmen ausgehandelt werden, die Produktionsanlagen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft besitzen. Auch die Verkäufe dieses ausführenden Herstellers gehen hauptsächlich an solche internationalen Firmen. Das Risiko von Ausgleichsgeschäften mittels Verkaufsvereinbarungen mit internationalen Firmen, die unterschiedliche Preise für deren Produktionsstätten innerhalb und diejenigen außerhalb der Gemeinschaft vorsehen, wurde daher als sehr hoch betrachtet. Es wurde ferner die Auffassung vertreten, dass solche Ausgleichsgeschäfte im Rahmen der Überwachung der Verpflichtung extrem schwierig aufzudecken wären. Das Preisverpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers musste daher zurückgewiesen werden, da die Kommission es nicht angemessen überwachen könnte und seine Annahme somit als nicht sinnvoll erachtet wurde.

7.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung

(68)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erscheint es notwendig, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 492/2008, eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen.

(69)

Sollten sich die Ausfuhren der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob unternehmensspezifische Zollsätze aufgehoben und stattdessen ein landesweiter Zoll angewandt werden muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat des KN-Codes ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und

Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd

33,8

A883

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd

36,5

A884

Alle übrigen Unternehmen

39,7

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 492/2008 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das unter den KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) fällt, werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 14.

(3)  Nummer 6 Buchstabe c der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung, ABl. C 206 vom 5.9.2007, S. 23.

(4)  Vgl. G/ADP/6 vom 16.5.2000.

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Brüssel, Belgien.