22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1241/2010 DES RATES

vom 20. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (1), insbesondere Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und der Ukraine („erste Untersuchung“) wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates (2) Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Die Verordnung trat am 27. April 2007 in Kraft.

(2)

Der Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf Bügelbretter und -tische, die vom chinesischen ausführenden Hersteller Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. („Since Hardware“) hergestellt werden, lag bekanntlich bei 0 %, während er für andere ausführende chinesische Hersteller zwischen 18,1 % und 38,1 % lag. Nach einer anschließenden Interimsüberprüfung wurden diese Zollsätze mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (3) auf bis zu 42,3 % angehoben.

2.   Einleitung des derzeitigen Verfahrens

(3)

Am 2. Oktober 2009 gab die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer auf Since Hardware beschränkten Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5) („Grundverordnung“) betreffend Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der VR China bekannt. In der Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 an, um etwaige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vornehmen zu können, die im Lichte des Berichts des WTO-Berufungsgremiums mit dem Titel „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (AB-2005-6) (6) erforderlich werden könnten. In diesem Bericht heißt es in den Randnummern 305-306, dass ein ausführender Hersteller, der in einer Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt wird, aus dem Anwendungsbereich der aufgrund einer derartigen Untersuchung eingeführten endgültigen Maßnahme auszuschließen ist und keinen Überprüfungen aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterworfen werden darf.

3.   Ausschluss von Since Hardware von der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates eingeführten endgültigen Antidumping-Maßnahme

(4)

Since Hardware sollte von den mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen werden, damit Since Hardware nicht gleichzeitig unter zwei Antidumpingverordnungen fällt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 wird der Eintrag von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd. gestrichen und der Eintrag „Alle übrigen Unternehmen“ wird durch „Alle übrigen Unternehmen (mit Ausnahme von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou — TARIC-Zusatzcode A784)“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


(1)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13.

(4)  ABl. C 237 vom 2.10.2009, S. 5.

(5)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(6)  WT/DS295/AB/R, 29. November 2005.