3.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2005 DES RATES

vom 26. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein. Nach Abschluss der Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den vorgenannten Einfuhren wurde der Antidumpingzoll mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 (3) aufrechterhalten.

B.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

(2)

Während der Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Durchführung einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Metallindustrie, Eurometaux (nachstehend „Antragsteller“ genannt), im Namen von drei Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid entfällt. Der Antragsteller machte geltend, dass ein neuer Warentyp auf den Markt gebracht worden sei, der unter die Warendefinition für die geltenden Maßnahmen gegenüber Wolframcarbid und Mischwolframcarbid falle und dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweise wie die Ware, die unter die für die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen fällt. Folglich müssten die unter die derzeitigen Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp als eine einzige Ware betrachtet werden und die derzeitigen Maßnahmen auch für die Einfuhren des neuen Warentyps gelten.

(3)

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitete gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung (4) ein. Im Rahmen der Untersuchung, die sich auf die Definition der unter die Maßnahmen fallenden Ware beschränkte, wurde geprüft, ob der Geltungsbereich der geltenden Maßnahmen geändert werden musste.

(4)

Der Untersuchungszeitraum (nachstehend „UZ“ abgekürzt) erstreckte sich vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

(5)

Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, sowie alle ihr bekannten Einführer in der Gemeinschaft, alle ihr bekannten Verwender in der Gemeinschaft und alle ihr bekannten Ausführer in der VR China über die Einleitung der Überprüfung.

(6)

Die Kommission holte bei den vorgenannten Parteien sowie bei allen anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung genannten Fristen selbst gemeldet hatten, die für die Untersuchung erforderlichen Informationen ein. Ferner gab die Kommission den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Weder Einführer noch Händler oder Ausführer füllten die ihnen zugesandten Fragebogen aus. Die fünf größten Einführer von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid nahmen allerdings schriftlich Stellung.

(8)

Die folgenden drei dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angehörenden Unternehmen beantworteten den von der Kommission verschickten Fragebogen:

H. C. Starck GmbH, Deutschland,

Wolfram Bergbau- und Hütten-GmbH, Österreich,

Eurotungstène Poudres S.A., Frankreich.

(9)

Des Weiteren beantworteten sieben Verwender in der Europäischen Union den Fragebogen, und zwar:

Boart Longyear GmbH & Co KG, Deutschland,

Ceratizit S.àr.l., Luxemburg,

Ceratizit GmbH, Deutschland,

F.I.L.M.S. s.p.a., Italien,

MISCELE s.r.l., Italien,

Harditalia s.r.l., Italien,

TRIBO Hartmetall GmbH, Deutschland.

C.   BETROFFENE WARE

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der Verordnung zur Einführung der geltenden Maßnahmen definiert, um Wolframcarbid und Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30 mit Ursprung in der VR China. Wolframcarbid und Mischwolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden (und zwar durch Karburieren im Falle von Wolframcarbid und durch Schmelzen im Falle von Mischwolframcarbid). Bei beiden Waren handelt es sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), verschleißfesten Schichten, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet werden.

D.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Vorbemerkung

(11)

Die Ausführer machten in ihren schriftlichen Stellungnahmen bezüglich der Einleitung der Überprüfung „juristische Unstimmigkeiten“ geltend und antworteten deshalb nicht auf den von der Kommission verschickten Fragebogen. Eine auf die Warendefinition beschränkte Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung reiche nicht aus, um der Behauptung, dass ein neuer Warentyp auf dem Markt angeboten werde, nachzugehen, sondern erfordere eine umfassende Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung. Aus eben diesem Grund wird in der laufenden Überprüfung untersucht, ob der neue Warentyp und die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware als eine betroffene Ware gelten können, d. h. ob sie dieselben Merkmale und Endverwendungen aufweisen und deshalb als eine einzige Ware zu betrachten sind. Diese Überprüfung kann allerdings nur im Rahmen einer Überprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware erfolgen. Eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung käme nur für eine andere Ware in Betracht. Das Vorbringen der Ausführer ist deshalb nicht stichhaltig, so dass ihm nicht gefolgt werden kann. Da aufgrund der Nichtmitarbeit der betroffenen Ausführer bestimmte sachdienliche Informationen nicht zur Verfügung standen, wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgegriffen.

2.   Neuer Warentyp

(12)

Bei dem neuen Warentyp handelt es sich im Wesentlichen um die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware, der ein geringer Prozentsatz eines anderen metallischen Pulvers zugemischt wird (in den meisten Fällen Kobalt; je nach gewünschten Eigenschaften können aber auch andere metallische Pulver wie Nickel, Chrom und andere Komponenten verwendet werden). Dieser neue Warentyp wird derzeit dem KN-Code 3824 30 00 zugewiesen; hierbei handelt es sich um die Unterposition „Metallcarbide, ungesintert, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt“, in die eine Vielzahl von Mischungen verschiedenster Verarbeitungsstufen eingereiht werden. Wie bei der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware (vgl. Randnummer 10) handelt es sich auch bei dem neuen Warentyp um ein Zwischenprodukt, das für die Herstellung von Hartmetallen eingesetzt wird.

3.   Die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp im Vergleich

(13)

Um feststellen zu können, ob der neue Warentyp als betroffene Ware zu betrachten ist und dann in den Geltungsbereich der geltenden Maßnahmen fallen würde, wurde untersucht, ob der neue Warentyp und die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware dieselben chemischen und materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Ferner wurde untersucht, wie die Verwender in der Gemeinschaft den neuen Warentyp einschätzen.

a)   Materielle und chemische Eigenschaften

(14)

Wie unter Randnummer 12 erläutert, handelt es sich bei dem neuen Warentyp um ein Zwischenprodukt, das aus der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware besteht, der lediglich ein weiteres metallisches Pulver zugemischt wird.

(15)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Eigenschaften der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware durch Beimischen eines metallischen Pulvers nicht ändern. Auch wenn sich die Struktur des neuen Warentyps aufgrund des Beimischens einer kleinen Menge von Kobalt leicht von jener der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware unterscheidet, wurde festgestellt, dass beide Produkte dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen, genau dieselben Verarbeitungsstufen durchlaufen und identischen Endverwendungen zugeführt werden. Erst in den darauf folgenden Verarbeitungsstufen (vgl. Randnummer 18) dient zum Beispiel Kobalt als Bindemetall, um nach der sorgfältigen Metallbeimischung die Adhäsion der Komponenten zu gewährleisten. Erst ab dieser Stufe werden neue materielle und chemische Eigenschaften erzielt (vgl. auch Randnummer 24). Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass sich die Eigenschaften der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware weder durch Beimischen von Kobalt noch durch Beimischen anderer Substanzen (z. B. Nickel, Chrom und/oder andere Komponenten) durch die Substanzen an sich ändern. Die Zumischung anderer Substanzen während des Mahlprozesses richtet sich nach den jeweils gewünschten Eigenschaften (vgl. Randnummer 18).

(16)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass keiner der Gemeinschaftshersteller den neuen Warentyp herstellt.

(17)

Folglich bestehen keine grundlegenden materiellen oder chemischen Unterschiede zwischen dem neuen Warentyp und der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware.

b)   Endverwendungen

(18)

Die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp sind auf derselben Stufe der Wolframproduktionskette angesiedelt. Auch der neue Warentyp muss (zusammen mit anderen Metall- oder Carbidzusätzen und anderen organischen Bindemitteln) sorgfältig gemahlen und durch Vakuum- oder Sprühtrocknen granuliert werden (gleichmäßige Partikelbildung), bevor er die Stufe eines pressfertigen Pulvers erreicht hat. Ein solches Pulver ist der Zwischenstoff für die Herstellung von Hartmetallkomponenten (das Endprodukt wird durch Hochtemperaturformen und -sintern hergestellt), wobei das beigemischte metallische Pulver als Bindematrix agiert. Die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware wie auch der neue Warentyp müssen somit mittels eines ähnlichen Prozesses in pressfertiges Pulver umgewandelt werden. Das pressfertige Pulver muss je nach Abnehmer (z. B. Bergbau, Schmiedeindustrie oder Beschichtungsunternehmen) ganz bestimmte Spezifikationen in Bezug auf seine Zusammensetzung erfüllen.

(19)

Aus den vorstehenden Erläuterungen kann der Schluss gezogen werden, dass die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp beide in derselben Stufe der Produktionskette angesiedelt sind und dass das einfache Beimischen einer geringen Menge von Kobalt oder anderen unter Randnummer 15 genannten Substanzen die Eigenschaften der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware nicht ändert. Die fraglichen Waren dienen derselben Endverwendung, d. h., sie müssen weiterverarbeitet werden.

c)   Einschätzung der Verwender

(20)

Die betroffene Ware wird hauptsächlich von kleinen Unternehmen verwendet, die eine breite Palette von Hartmetallkomponenten herstellen. Die wenigen kooperierenden Verwender bestätigten die obigen Feststellungen, dass die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp in der Europäischen Union verarbeitet werden.

(21)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge hat nur eine geringe Zahl von Verwendern, von denen wiederum nur ein Verwender uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete, den neuen Warentyp aus der VR China eingeführt. Nach Aussagen des kooperierenden Verwenders wird der neue Warentyp für dieselben Zwecke eingesetzt wie die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware.

(22)

Da die Untersuchung ergab, dass der neue aus der VR China eingeführte Warentyp für dieselben Zwecke verwendet wird wie die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware, kann davon ausgegangen werden, dass die Verwender keinen Unterschied zwischen den beiden Waren machen.

d)   Abgrenzung des neuen Warentyps von den anderen Waren, die unter den KN-Code 3824 30 00 fallen

(23)

Der neue Warentyp fällt unter denselben KN-Code wie pressfertiges Pulver, d. h. unter den KN-Code 3824 30 00, wie die weiterverarbeitete Ware.

(24)

Zur Unterscheidung des neuen Warentyps von den anderen dem KN-Code 3824 30 00 zugewiesenen pressfertigen Pulvern können folgende Kriterien herangezogen werden: makroskopischer Aspekt, Teilchengröße, chemische Zusammensetzung und Fließverhalten. Der neue Warentyp unterscheidet sich deutlich in Bezug auf die makroskopische Erkennbarkeit. Die Teilchen des neuen Warentyps sind im Gegensatz zu den Teilchen von pressfertigen Pulvern nicht mit dem bloßen Auge zu erkennen. Was die chemische Zusammensetzung anbetrifft, so zeichnet sich bei pressfertigen Pulvern — im Gegensatz zum neuen Warentyp — jedes Teilchen durch eine klare und gleichmäßige Dispersion der chemischen Bestandteile aus. Die Partikel des neuen Warentyps sind zudem unregelmäßig, während die Partikel in anderen Mischungen sphärisch sind. Außerdem ist das Fließverhalten des neuen Warentyps sehr schlecht, während pressfertige Pulver frei fließend sind und über eine homogene Zusammensetzung verfügen. Das geringe Fließverhalten kann mit Hilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach DIN ISO 4490.

e)   Schlussfolgerung

(25)

Die Untersuchung ergab, dass der angeblich neue Warentyp im Wesentlichen mit der unter die geltenden Maßnahmen fallenden Ware übereinstimmt. Durch Beimischung von metallischem Pulver (vgl. Randnummer 15) ändern sich weder Eigenschaften noch Verwendungszweck.

(26)

Auf der Grundlage der hier ausgeführten Untersuchungsergebnisse und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich beide Waren durch dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften auszeichnen und die Verwender keinen Unterschied in Bezug auf deren Verwendung sehen, werden die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware und der neue Warentyp als eine gleichartige Ware zur bisherigen im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

E.   MASSNAHMEN

(27)

Auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen wird es als angemessen erachtet klarzustellen, dass die gegenüber der betroffenen Ware eingeführten Antidumpingmaßnahmen auch für den neuen Warentyp, der derzeit unter dem KN-Code ex 3824 30 00 eingeführt wird, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (5) (TARIC-Code 3824300010) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 56.

(4)  ABl. C 81 vom 31.3.2004, S. 8.

(5)  Die Partikel sind unregelmäßig und nicht frei fließend im Gegensatz zu den Partikeln pressfertiger Pulver, die sphärisch oder körnig geformt sowie gleichmäßig und frei fließend sind. Das geringe Fließverhalten kann mit Hilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach DIN ISO 4490.“