3.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1283/2014 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2014

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrstücke (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia (im Folgenden „betroffene Länder“) wurden ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates (2) eingeführt (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“).

(2)

Für Malaysia gilt derzeit ein Antidumpingzoll von 75 %, davon ausgenommen sind die Unternehmen Anggerik Laksana Sdn Bhd und Pantech Steel Industries Sdn Bhd, die einem Antidumpingzoll von 59,2 % beziehungsweise 49,9 % unterliegen. Im Falle der Republik Korea gilt für alle Unternehmen ein einheitlicher Zollsatz von 44 %.

(3)

Die ursprünglichen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2010 des Rates (4), aufrechterhalten (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

1.2.   Für andere Drittländer geltende Maßnahmen

(4)

Außerhalb dieses Verfahrens gelten ferner weitere Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China und Thailand (5). Die Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in China wurden auf die aus Taiwan (6), Indonesien (7), Sri Lanka (8) und den Philippinen (9) versandten Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet. Am 3. September 2014 leitete die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken aus der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen, ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (10). Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Ausfuhren aus Thailand sind außer Kraft getreten.

(5)

Im Januar 2013 wurden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Türkei eingeführt (11).

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Am 8. Februar 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (12) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Rohrstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia.

(7)

Am 26. Juni 2013 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“).

(8)

Der Antrag wurde vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 40 % der Gesamtproduktion der betroffenen Ware in der Union entfallen.

(9)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(10)

Am 15. Oktober 2013 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (13).

1.4.   Interessierte Parteien

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Überprüfung mitarbeiten zu können. Insbesondere unterrichtete die Kommission den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, Verwender und Einführer, ausführende Hersteller in der Republik Korea und in Malaysia sowie die Behörden Koreas und Malaysias über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(12)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.4.1.   Stichprobenverfahren

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der Unionshersteller, der Einführer und der ausführenden Hersteller in Korea bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen. Die Stichprobe wurde unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ“) gebildet und umfasste vier Unionshersteller oder Gruppen von Unionsherstellern (fünf einzelne Unternehmen) in Deutschland, Frankreich, Italien, Rumänien und Österreich. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und die vorläufig ausgewählten Unternehmen verblieben in der endgültigen Stichprobe.

(15)

Nach der Einleitung des Verfahrens musste die Kommission jedoch zwei Unionshersteller wegen unzureichender Mitarbeit aus der Stichprobe herausnehmen. Auf die beiden verbleibenden Unternehmen/die Unternehmensgruppe (drei einzelne Unternehmen) entfallen 49 % der Unionsproduktion und 45 % der Unionsverkäufe; ihre Produktionsstätten befinden sich in drei verschiedenen Ländern. Daher wurde die geänderte Stichprobe nach wie vor als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(16)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die unabhängigen Einführer gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Es arbeitete jedoch kein Einführer bei der Untersuchung mit.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Republik Korea

(17)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Korea gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union darum, andere ausführende Hersteller, falls es solche gab, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert wären, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(18)

Zwei ausführende Hersteller in Korea übermittelten die erbetenen Angaben, nur einer von ihnen war jedoch zur Mitarbeit bereit und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher entschied die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe der koreanischen ausführenden Hersteller nicht erforderlich war.

d)   Ausführende Hersteller in Malaysia

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung sah die Kommission angesichts der geringen Zahl der ihr bekannten ausführenden Hersteller in Malaysia kein Stichprobenverfahren vor.

(20)

Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller, sich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung bei ihr zu melden. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung Malaysias bei der Europäischen Union, andere ausführende Hersteller, falls es solche gab, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

1.4.2.   Fragebogenantworten

(21)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der Union, das mitarbeitende koreanische Unternehmen und alle ihr bekannten malaysischen ausführenden Hersteller.

(22)

Ein Unionshersteller übermittelte überhaupt keine Antwort auf den Fragebogen, ein anderer Unionshersteller übermittelte lediglich eine unvollständige Antwort und reagierte auch nicht, nachdem ihm ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen übersandt worden war. Daher wurden diese beiden Unionshersteller aus der Stichprobe herausgenommen (siehe Erwägungsgrund 15). Ein koreanischer ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen. Von den malaysischen ausführenden Herstellern übermittelte keiner eine Fragebogenantwort.

1.4.3.   Kontrollbesuche

(23)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung der Frage, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller:

Erne Fittings GmbH, Schlins, Österreich, und verbundenes Unternehmen Siekmann Fittings, Lohne, Deutschland,

Vallourec Fittings S.A., Frankreich.

 

Ausführende Hersteller in der Republik Korea:

TK Corporation, Busan.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(24)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(25)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Unterrichtung

(26)

Am 12. September 2014 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(27)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(28)

Die Ergebnisse der Überprüfung bestätigten die Feststellung der Ausgangsuntersuchung, wonach die in den betroffenen Ländern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften und/oder in die Union und/oder auf andere Ausfuhrmärkte ausgeführten Rohrstücke dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben Endverwendungen aufweisen wie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren.

(29)

Daher entschied die Kommission, dass diese Ware als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen ist.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(30)

Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich wäre.

3.1.   Republik Korea

3.1.1.   Vorbemerkungen

(31)

Einer der größten koreanischen Hersteller von Rohrstücken, TK Corporation, arbeitete bei der Untersuchung mit. Auf dieses mitarbeitende Unternehmen entfielen 25 %-40 % der koreanischen Ausfuhren von Rohrstücken (die genaue Zahl wird aus Vertraulichkeitsgründen nicht angegeben). TK Corporation übermittelte der Kommission eine Fragebogenantwort mit Angaben zu seinen Inlands- und Ausfuhrverkäufen sowie den Produktionskosten. In Anbetracht des Anteils von TK Corporation an den koreanischen Ausfuhren von Rohrstücken vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Daten dieses Unternehmens der Untersuchung zum Dumping seitens Koreas im UZÜ sowie Teilen der Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings zugrunde gelegt werden konnten. Die Antwort von TK Corporation wurde überprüft.

3.1.2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(32)

Im UZÜ wurden nur unerhebliche Mengen von Rohrstücken (weniger als 50 Tonnen) aus Korea in die Union eingeführt. Einige dieser Verkäufe wurden vom einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, TK Corporation, getätigt. Es war offensichtlich, dass diese Mengen nicht repräsentativ waren, da sie weniger als 0,1 % der Produktion von TK Corporation ausmachten. Zudem war unklar, ob auf die von TK Corporation stammenden Einfuhren ein Antidumpingzoll entrichtet worden war, so dass Zweifel bestehen, ob die Waren tatsächlich in das Zollgebiet der Union gelangt waren. Zudem waren die betreffenden Verkäufe für drei spezielle Projekte bestimmt, bei denen besondere Spezifikationen für die Rohrstücke festgelegt wurden (somit handelte es sich um einen nicht repräsentativen Verkauf), und die Verkäufe wurden im „Paket“ zusammen mit anderen Rohrstücken (hauptsächlich aus nicht rostendem Stahl) getätigt. Aus diesen Gründen konnte auf der Basis der Einfuhren von Rohrstücken des Unternehmens TK Corporation in die Union im UZÜ keine aussagekräftige Dumpinguntersuchung vorgenommen werden.

(33)

Nach der Unterrichtung brachte TK Corporation vor, die Kommission hätte ihrer Dumpinguntersuchung die Ausfuhrverkäufe des Unternehmens in die Union zugrunde legen müssen, und zwar aus folgenden Gründen: i) Die Ausfuhrverkäufe des Unternehmens in die Union im UZÜ seien beträchtlich und somit repräsentativ gewesen, denn sie hätten „nicht weniger als 26 Rechnungen mit 282 einzelnen Geschäftsvorgängen umfasst, und das trotz der bestehenden Zölle“; ii) aufgrund der mangelnden Klarheit hinsichtlich der Entrichtung eines Antidumpingzolls würden einige der Verkäufe (die für ein Offshore-Projekt bestimmt seien) keinem Antidumpingzoll unterliegen, während im Falle anderer im UZÜ getätigter Verkäufe die Einführer nicht immer Antidumpingzölle entrichtet hätten, da die betreffenden Waren falsch klassifiziert worden seien und die Einführer sich deshalb nicht darüber im Klaren gewesen seien, dass eine Antidumpingzollschuld bestand. Inzwischen seien die Einführer auf diesen Irrtum hingewiesen worden und hätten seither die betreffenden Antidumpingzölle rückwirkend entrichtet; und iii) die Bedingungen für die Ausfuhrverkäufe in die Union seien normal, denn es gebe weder kürzere Lieferfristen noch seien die in Rechnung gestellten Preise Gegenstand von Ausgleichsgeschäften.

(34)

Diese Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. Der geringe Umfang der Ausfuhrverkäufe von TK Corporation in die Union, sowohl in absoluten Werten als auch gemessen als Anteil an der von dem Unternehmen verzeichneten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware (weniger als 0,1 %), wurde von dem Unternehmen nicht in Frage gestellt. Die Kommission hält an ihrer Auffassung fest, dass eine derart minimale Menge, sowohl in relativen als auch in absoluten Werten gemessen, nicht als repräsentativ betrachtet werden kann.

(35)

Des Weiteren konnte die Kommission anhand der vorgelegten Unterlagen nicht feststellen, welcher Teil der angeblichen Verkäufe von TK Corporation in die Union letztlich ordnungsgemäß klassifiziert und eingeführt worden war; auch das Vorbringen, die Preisen seien nicht Gegenstand von Ausgleichsgeschäften, konnte nicht überprüft werden, da die diesbezüglichen Unterlagen erst nach dem Kontrollbesuch vorgelegt wurden, so dass dem Vorbringen nicht stattgegeben werden konnte. Auf jeden Fall besteht für die Kommission in beiden Punkten angesichts der Ergebnisse der in Erwägungsgrund 34 dargelegten Analyse keine Notwendigkeit, eine abschließende Feststellung zu treffen, da sogar die gemeldeten Gesamtverkaufsmengen von TK Corporation in die Union nicht als hinreichend repräsentativ betrachtet werden können.

(36)

Die Kommission bestätigt daher, dass die von TK Corporation im UZÜ getätigten Verkäufe in die Union nicht für eine aussagekräftige Dumpinguntersuchung im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung herangezogen werden können.

3.1.3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(37)

Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden die folgenden Elemente analysiert: der Preis bei der Ausfuhr in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Korea sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.1.3.1.   Ausfuhren aus Korea in andere Bestimmungsländer

(38)

In Anbetracht der geringen Menge der Einfuhren von Rohrstücken aus Korea in die Union und der mangelnden Zuverlässigkeit der für diese Verkäufe in Rechnung gestellten Preise (siehe Erwägungsgründe 32 bis 36) kam die Kommission zu dem Schluss, dass für die Einschätzung der im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu erwartenden zukünftigen Preise bei der Ausfuhr in die Union Angaben über die Verkäufe von Rohrstücken aus Korea in andere Länder herangezogen werden sollten.

(39)

Es erschien angemessen, zunächst die koreanischen Verkäufe in die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) zu analysieren, da der US-amerikanische Markt im Unterschied zu allen anderen Ausfuhrmärkten Koreas ähnlich groß ist wie der Unionsmarkt und es viele heimische Hersteller gibt, aber auch einen hohen Anteil von Einfuhren und niedrige Einfuhrzölle, so dass auf diesem Markt ein starker Wettbewerb herrscht. Zudem sind die USA der wichtigste Markt für Ausfuhren aus Korea insgesamt und auch für das Unternehmen TK Corporation.

(40)

Darüber hinaus wurden auch alle anderen Ausfuhrverkäufe von Rohrstücken aus Korea in die Untersuchung einbezogen.

(41)

Dumpingberechnungen wurden sowohl für Verkäufe in die USA als auch für Verkäufe auf alle anderen Ausfuhrmärkte (mit Ausnahme der Union aus den in den Erwägungsgründen 32 bis 36 genannten Gründen) durchgeführt.

a)   Normalwert

(42)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Normalwert für TK Corporation, soweit möglich, anhand der Preise ermittelt, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

(43)

Für Warentypen, bei denen diese Methode nicht angewandt werden konnte, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(44)

Dies erfolgte anhand der von TK Corporation in seiner Fragebogenantwort angegebenen tatsächlichen Produktionskosten, also der tatsächlichen Herstellkosten, zu denen nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne hinzu addiert wurden.

b)   Ausfuhrpreis

(45)

Wie in den Erwägungsgründen 32 bis 36 erläutert, konnten die Verkäufe von TK Corporation in die Union nicht für die Dumpingberechnung herangezogen werden, daher wurden für die Ausfuhrpreise die Ausfuhren des Unternehmens auf Drittlandsmärkte zugrunde gelegt.

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurde hierfür der Preis der Ausfuhren von TK Corporation in andere Länder herangezogen, der wieder auf die Stufe ab Werk gebracht wurde, soweit angezeigt unter Berücksichtigung von Kosten wie Transportkosten, Zöllen und Abgaben.

c)   Vergleich und Berichtigungen

(47)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von Rohrstücken ab Werk verglichen.

(48)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, Berichtigungen vorgenommen. So wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Inlands- und Seefrachtkosten, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.

(49)

Damit zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware unterschieden werden kann, sah die Methodik der Warenkontrollnummer (PCN) zur Erfassung der Warentypen ursprünglich ein 11-stelliges System vor. Bei den Dumpingberechnungen wurde eine leicht verkürzte PCN-Struktur mit 7 Stellen verwendet. Die Felder für Spezifikationsnorm und Qualität wurden dabei durch ein vereinfachtes Kriterium ersetzt, das zwischen Waren aus Kohlenstoffstahl und Waren aus legiertem Stahl unterschied. Dies geschah, weil nur eine geringe Abweichung zwischen den Spezifikationen in den angewandten Normen (wie ANSI oder EN) festzustellen war, und die Systeme zur Qualitätseinstufung entsprachen dem verwendeten Standard. Mit dem vereinfachten System wurde daher für die Berechnung von Dumping (und Schädigung) für Tausende von PCN eine höhere Übereinstimmung erzielt, ohne dass das Ergebnis der Berechnung selbst verzerrt worden wäre.

(50)

TK Corporation ersuchte die Kommission, das ursprüngliche PCN-System auf 16 Stellen zu erweitern, diesem Ersuchen wurde jedoch nicht entsprochen, da die betroffene Ware mit dem verwendeten System bereits effizient kategorisiert werden konnte. Im Übrigen sei angemerkt, dass die berechneten Dumpingspannen (und Schadensspannen) ganz offensichtlich nicht wesentlich anders ausfallen würden, wenn sie auf der Basis von 7, 11 oder 16 Stellen berechnet würden, da die Durchschnittspreise der Verkäufe von TK Corporation auf den verschiedenen Märkten erheblich variierten.

(51)

Ein zweiter Aspekt im Zusammenhang mit der Berechnung betraf die auf der Menge basierende Methode der Dumpingberechnung. TK Corporation argumentierte, da auf den Rechnungen des Unternehmens, in seinen Preisangaben für (potenzielle) Kunden und in seiner Buchführung die Mengen in „Stück“ verzeichnet seien, sollte die Stückzahl auch als Maßeinheit bei der Berechnung verwendet werden. Im Fragebogen war die Menge in Gewicht anzugeben, TK Corporation trug jedoch für einen Teil seiner Verkäufe die Stückzahl ein. Für die betreffenden Verkäufe nahm das Unternehmen, nachdem es zur Lieferung noch fehlender Informationen aufgefordert worden war, eine Umrechnung von Stückzahl zu Gewicht vor. Die Kommission kam aus folgenden Gründen zu dem Schluss, dass die Verwendung des Gewichts die beste Methode war:

Die Stückzahl als Maßeinheit könnte zu Verzerrungen beim Durchschnittspreis je Einheit führen, da sie nicht das Gewicht je Stück erkennen lässt; dieses ist jedoch ein wichtiger, die Kosten (und somit den Preis) der betroffenen Ware bestimmender Faktor.

Das Gewicht ist für die Schadensberechnungen erforderlich, da dies die von den Unionsherstellern verwendete Methode ist und es unsinnig wäre, für die Dumping- und die Schadensberechnung (Preisunterbietungsberechnung) unterschiedliche Methoden zu verwenden; und

in den Daten der Zollbehörden der Union wie auch in den koreanischen Ausfuhrstatistiken wird die betroffene Ware nur in Gewicht aufgeführt.

(52)

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die berechneten Dumpingspannen insgesamt wohl nicht wesentlich anders ausfallen würden, wenn sie anhand der Stückzahl berechnet würden, da die Durchschnittspreise der Verkäufe von TK Corporation auf den verschiedenen Märkten höchst unterschiedlich sind.

(53)

Nach der Unterrichtung nahm TK Corporation erneut dahingehend Stellung, die Kommission hätte ihren Dumpingberechnungen nicht das Gewicht, sondern die Stückzahl zugrunde legen müssen. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, die Verkaufs- und Kostendaten von TK Corporation seien in Stückzahl ausgedrückt, daher habe die Umrechnung in Gewicht zu Verzerrungen bei der Berechnung der Dumpingspanne geführt.

(54)

Was die Vergleichbarkeit mit dem Wirtschaftszweig der Union betrifft, so wandte TK Corporation ein, die Kommission habe keine Schadensspanne berechnet, während für die Dumpingspanne kein Vergleich mit den Kosten- und Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden müsse. Des Weiteren brachte TK Corporation vor, die auch vom Wirtschaftszweig der Union bei Geschäften verwendete Maßeinheit sei die Stückzahl und nicht Kilogramm oder Tonnen.

(55)

Im Übrigen könne TK Corporation nicht erkennen, warum es relevant sein solle, dass die Daten der Zollbehörden der Union und die koreanischen Ausfuhrstatistiken auf Gewicht lauteten.

(56)

Diese Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass TK Corporation keine „alternative“ Dumpingberechnung auf der Grundlage der Stückzahl vorlegte. Das Unternehmen machte zwar geltend, eine „Berechnung pro Stück“ würde genauere Ergebnisse bringen, es konnte dies indessen nicht durch Belege nachweisen. Die Kommission bekräftigt, dass die berechneten Dumpingspannen erheblich sind und dass, wie in Erwägungsgrund 52 ausgeführt, keine nennenswerten Unterschiede festzustellen waren zwischen den Dumpingspannen, die auf der Grundlage des Gewichts berechnet wurden, und den Dumpingspannen, denen die Stückzahl zugrunde lag. Mit anderen Worten, es steht außer Frage, dass ganz gleich, welche Methode angewandt würde, die ermittelten Dumpingspannen hoch wären. Im Übrigen sei daran erinnert, dass die Umrechnung der Verkaufs- und Kostendaten von TK Corporation von Stückzahl in Gewicht von TK Corporation selbst nach der eigenen Methode des Unternehmens vorgenommen wurde. Außerdem wird im Katalog des Unternehmens, der auf seiner Webseite zur Verfügung steht, für jeden Rohrstücktyp das ungefähre Gewicht angegeben.

(57)

Bei den vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Geschäften werden sowohl das Gewicht als auch die Stückzahl angegeben, wie aus den von der Kommission überprüften Rechnungen zu ersehen ist. Außer bei der Fakturierung wird das Gewicht auch bei der Ermittlung von Kapazität, Produktionsmenge und Produktionskosten zugrunde gelegt — und das nicht nur in der Union, sondern weltweit und auch in Korea. Auch die Rohstoffe, die den größten Anteil an den Produktionskosten der betroffenen Ware haben, werden in Tonnen eingekauft. Andere Faktoren wie Energieverbrauch, Arbeits- und Frachtkosten, werden ebenfalls auf der Grundlage des Gewichts berechnet. Der Wirtschaftszweig der Union ermittelt auch die Jahresendrabatte für seine Abnehmer auf der Basis der vom Abnehmer gekauften Menge (in Tonnen), nicht der Stückzahl. Darüber hinaus mussten im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung Preisunterbietungsspannen berechnet werden (was auch geschah — siehe Erwägungsgründe 98 bis 105), daher ist das in Erwägungsgrund 54 zusammengefasste Argument, die koreanischen Daten und die Daten des Wirtschaftszweigs der Union müssten nicht miteinander verglichen werden, unzutreffend.

(58)

Die im Rahmen dieser Untersuchung eingeholten und verwendeten weltweiten Statistiken, einschließlich der koreanischen Ausfuhrstatistiken und der Zollstatistiken der Union, waren ausschließlich in Gewicht ausgedrückt. Sie wurden unter anderem für die Analyse der koreanischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union und in Drittländer herangezogen. Um den Anteil von TK Corporation an diesen Ausfuhren zu ermitteln und die in der Fragebogenantwort enthaltenen Angaben des Unternehmens zur Menge seiner Ausfuhren in die Union nachzuprüfen, mussten die Daten von TK Corporation in Gewicht umgerechnet werden, da es nicht möglich gewesen wäre, die koreanischen Ausfuhrstatistiken und die Zollstatistiken der Union in Stück umzurechnen.

(59)

Und schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass die auf dem Gewicht basierende Methode sowohl in früheren Untersuchungen (wie der Untersuchung, die zu den ursprünglichen Maßnahmen führte, und der ersten Auslaufüberprüfung, die zu den geltenden Maßnahmen führte) angewandt wurde als auch in den jüngeren Untersuchungen zu den Einfuhren der gleichen Ware aus Russland und der Türkei.

(60)

Aus den dargelegten Gründen bestätigt die Kommission, dass das Vorbringen, die Berechnungen sollten auf der Grundlage der Stückzahl erfolgen, zurückzuweisen ist.

d)   Dumping im UZÜ

(61)

Die auf diese Weise für TK Corporation berechneten Dumpingspannen betrugen je nach Ausfuhrmarkt 46 % bzw. 27 %.

3.1.3.2.   Produktionskapazität Koreas

(62)

Zur Gesamtproduktionskapazität Koreas und seinen Kapazitätsreserven erhielt die Kommission im Rahmen der Untersuchung keinerlei Informationen von den koreanischen Herstellern, mit Ausnahme von TK Corporation. Folglich musste die Kommission ihre diesbezüglichen Feststellungen auf der Grundlage des Artikels 18 der Grundverordnung treffen, und bei den ihr zur Verfügung stehenden Informationen handelt es sich um die von TK Corporation vorgelegten, überprüften Informationen, die nur auf das genannte Unternehmen bezogen sind, sowie um die auf das gesamte Land bezogenen Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung.

(63)

Die von TK Corporation vorgelegten Angaben zu den Kapazitätsreserven wurden ordnungsgemäß überprüft. Durch Hochrechnung der von TK Corporation angegebenen Kapazitätsreserven im UZÜ auf der Grundlage des Anteils des Unternehmens an den Gesamtausfuhrmengen Koreas berechnete die Kommission, dass sich die Gesamtkapazitätsreserven in Korea auf mindestens 15 000 Tonnen belaufen würden, was rund 25 % des gesamten Unionsverbrauchs entspräche. Zu dieser Berechnung ist allerdings anzumerken, dass die Produktionsmengen im Vergleich zur Produktionskapazität sehr unternehmensspezifisch sind und dass TK Corporation zwar einer der größeren Hersteller der gleichartigen Ware in Korea, aber nur einer von vielen und sicher nicht marktbeherrschend ist. Die Kommission glich dieses Ergebnis daher mit den im Antrag enthaltenen Informationen ab.

(64)

Die im Antrag angegebenen Kapazitätsreserven beruhten auf den geschätzten Kapazitäts- und Produktionszahlen für alle vom Antragsteller genannten koreanischen Hersteller. Für die Produktionskapazität wurden für die drei größten Hersteller öffentlich zugängliche Daten herangezogen. Für die anderen (weitaus kleineren) koreanischen Hersteller standen solche Daten nicht öffentlich zur Verfügung, daher wandte der Antragsteller andere angemessene Methoden zur Schätzung ihrer Produktionskapazität an. Des Weiteren ging der Antragsteller von einem bestimmten Niveau des koreanischen Inlandsverbrauchs aus und berücksichtigte bei der Schätzung der Kapazitätsreserven sowohl Einfuhren nach Korea als auch Ausfuhren aus Korea. Bei der Berechnung der Produktionskapazität wie auch der Kapazitätsreserven wurden in gebührender Weise Abzüge vorgenommen, mit denen der Herstellung anderer, nicht unter die Warendefinition fallender Warentypen Rechnung getragen wurde. Insgesamt wurden die Angaben eindeutig für vollständiger und schlüssiger erachtet als die in Erwägungsgrund 63 genannten Angaben. Es gingen keine Beiträge ein, die diesen Zahlen widersprochen hätten. Auf dieser Grundlage wurden die Kapazitätsreserven in Korea anhand der verfügbaren Informationen auf 119 300 Tonnen geschätzt; dieser Wert allein ist doppelt so hoch wie die Größe des Unionsmarkts im UZÜ.

3.1.3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(65)

Rohrstücke werden bekanntlich in erster Linie in der Öl- und Gasindustrie, im Baugewerbe, bei der Energieerzeugung, im Schiffbau und für Industrieanlagen verwendet. Die verfügbaren Informationen enthalten keinerlei Hinweis auf ein größeres Wachstum oder eine stärkere Schrumpfung dieser Sektoren in Korea, somit wird davon ausgegangen, dass der koreanische Inlandsmarkt für Rohrstücke in den kommenden Jahren mehr oder weniger stabil bleibt und keine größeren Expansionsmöglichkeiten für koreanische Rohrstücke bietet. Neben Korea sind die wichtigsten Ausfuhrmärkte für diese Branchen die Union, die USA, die Länder des Nahen und Mittleren Ostens sowie Südostasien. Keine der im Zuge der Untersuchung eingeholten Informationen deuten darauf hin, dass die Nachfrage auf einem dieser Märkte in den kommenden Jahren in nennenswertem Maße zurückgehen oder steigen würde.

(66)

Die koreanischen Ausfuhren in die USA, den Nahen und Mittleren Osten und nach Südostasien haben bereits einen hohen Umfang erreicht, daher bieten diese Märkte kein wesentliches Wachstumspotenzial für den koreanischen Wirtschaftszweig. Es sei außerdem daran erinnert, dass für die koreanischen Ausfuhren in die USA ein erhebliches Dumping von 46 % festgestellt wurde. Der Unionsmarkt, der zu den weltweit größten Märkten zählt, ist daher im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein attraktiver Wachstumsmarkt, da er von den koreanischen ausführenden Herstellern aufgrund der geltenden Maßnahmen bislang noch nicht in vollem Umfang genutzt wird.

(67)

Im Hinblick auf Größe und Marktbedingungen sind der US-amerikanische Markt und der Unionsmarkt vergleichbar. Auf beiden Märkten gibt es eine Vielzahl heimischer Hersteller, und auf Einfuhren entfällt ein beträchtlicher Marktanteil. Die Untersuchung ergab, dass der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt (unter Berücksichtigung aller Verkäufe der Unionshersteller sowie aller Einfuhren in die Union) bei 2 600 EUR/Tonne liegt. Der Durchschnittspreis auf dem Unionsmarkt ist somit mit dem Durchschnittspreis vergleichbar, den die koreanischen ausführenden Hersteller auf dem US-Markt erzielen (2 700 EUR/Tonne), mit dem Unterschied, dass sie in den USA keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Dass die koreanischen Verkäufe in die Union derzeit unbedeutend sind, ist daher höchstwahrscheinlich das Ergebnis der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Die USA waren bekanntlich im UZÜ der größte Ausfuhrmarkt für die koreanischen Ausführer. Dies zeigt, dass die Union ein attraktiver Markt für koreanische Ausführer wäre und dass damit gerechnet werden könnte, dass der Unionsmarkt im Falle einer Aufhebung der Zölle ähnlich große Mengen anziehen würde wie der US-amerikanische Markt. Im UZÜ entfielen auf koreanische Rohrstücke 20 %-25 % aller Einfuhren von Rohrstücken in die USA; ihr Marktanteil am gesamten US-Markt für Rohrstücke lag zwischen 10 % und 15 % (genaue Zahlen werden aus Vertraulichkeitsgründen nicht angegeben). Mit anderen Worten, die koreanischen Hersteller würden wahrscheinlich die in Erwägungsgrund 64 beschriebenen verfügbaren Kapazitätsreserven nutzen, um erneut Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, falls die Maßnahmen aufgehoben würden.

(68)

Wie in Erwägungsgrund 39 ausgeführt, gibt es außer den USA keinen zweiten Absatzmarkt für koreanische Ausfuhren, der bei der Analyse der Entwicklung des Unionsmarktes im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in zuverlässiger Weise herangezogen werden könnte. Eine Zusammenfassung aller Ausfuhrverkäufe, die auf andere Märkte als die Union oder die USA getätigt werden, dürfte daher bei dieser Analyse in Anbetracht der unterschiedlichen Gegebenheiten, die auf all diesen (weitaus kleineren) Einzelmärkten herrschen, keine zuverlässigen Durchschnittspreise ergeben. Da diese Analyse wie vorstehend beschrieben beschränkt ist und diese „anderen Märkte“ in naher Zukunft kein nennenswertes Wachstumspotenzial aufweisen werden, ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass diese Märkte größere zusätzliche Einfuhren aus Korea absorbieren würden.

3.1.3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(69)

In Anbetracht dieses Sachverhalts besteht die Wahrscheinlichkeit, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut auftreten würde. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die koreanischen Ausfuhren von Rohrstücken in die USA und in andere Drittländer zu gedumpten Preisen getätigt wurden, mit Dumpingspannen von 46 % bzw. 27 %.

(70)

Zudem verfügt Korea über im Vergleich zum Unionsverbrauch im UZÜ erhebliche Kapazitätsreserven. Sollten diese Kapazitäten dazu genutzt werden, in die Union zu exportieren und preislich mit den Unionsherstellern oder mit den wichtigsten Einfuhren aus Drittländern zu konkurrieren, dann besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen erfolgen würden.

3.2.   Malaysia

3.2.1.   Vorbemerkungen

(71)

Da kein ausführender Hersteller aus Malaysia mitarbeitete, musste die Gesamtanalyse auf der Grundlage von Informationen durchgeführt werden, die der Kommission aus anderen Quellen zur Verfügung standen. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung verschiedene statistische Quellen. Die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Einfuhrstatistiken (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) lieferten die besten Informationen, die zur Ermittlung der Einfuhrmengen und -preise auf dem Unionsmarkt herangezogen werden konnten. Andere Quellen wie etwa Eurostat wurden nicht genutzt, da die betroffene Ware nicht von anderen Waren, die ebenfalls unter dem 8-stelligen Code erfasst werden, getrennt werden konnte.

3.2.2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(72)

Aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ging hervor, dass es keine Einfuhren aus Malaysia auf den Unionsmarkt gab. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping bei den malaysischen Ausfuhren im UZÜ nicht anhielt.

3.2.3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(73)

Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden die folgenden Elemente analysiert: der Preis bei der Ausfuhr in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Malaysia sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.2.3.1.   Ausfuhren aus Malaysia in andere Bestimmungsländer

(74)

Da aus Malaysia keine Einfuhren von Rohrstücken auf den Unionsmarkt getätigt wurden, beschloss die Kommission, Daten aus einem anderen Land zu verwenden. Die USA wurden hierfür als geeignet erachtet, da der dortige Markt ähnlich groß ist wie der Unionsmarkt und es viele heimische Hersteller gibt, aber auch einen hohen Einfuhranteil, so dass auf diesem Markt ein starker Wettbewerb herrscht. Zudem sind die USA bei weitem der wichtigste Markt für Ausfuhren aus Malaysia, auf den im UZÜ 87 % der malaysischen Ausfuhren entfielen. Diese Vorgehensweise ist dieselbe wie bei der vorangegangenen Untersuchung zu Malaysia und wie bei der Beurteilung der „Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung“.

a)   Normalwert

(75)

Da kein ausführender Hersteller aus Malaysia mitarbeitete, wurde der Normalwert nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der im Überprüfungsantrag angegebenen Daten ermittelt, also der geschätzten Herstellkosten zuzüglich 6 % für VVG-Kosten und Gewinne, ausgedrückt in Prozent der Kosten auf der Stufe ab Werk. Der angegebene Prozentsatz wird als ein niedrig angesetzter Wert betrachtet. Untermauert wird dies durch die Tatsache, dass der tatsächliche Wert für das einzige bei diesem Verfahren mitarbeitende Unternehmen (TK Corporation, Korea) deutlich über 6 % lag.

b)   Ausfuhrpreis

(76)

Da kein ausführender Hersteller aus Malaysia mitarbeitete, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der Preise bei der Ausfuhr der betroffenen Ware aus Malaysia in die USA, wie er aus den US-amerikanischen Einfuhrstatistiken hervorgeht, rechnerisch ermittelt.

c)   Vergleich

(77)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von Rohrstücken ab Werk verglichen.

(78)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Der in Erwägungsgrund 75 angegebene Prozentsatz für VVG-Kosten und Gewinne wurde dabei auf der Stufe ab Werk festgesetzt und enthielt keine Inlands- und Seefrachtkosten, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.

d)   Dumpingspanne im UZÜ

(79)

Die Anwendung der beschriebenen Methode, die dieselbe war wie in der ersten Auslaufüberprüfung, welche zur Aufrechterhaltung der Maßnahmen geführt hatte (im Folgenden „geltende Maßnahmen“), ergab eine Dumpingspanne von 57,7 %.

3.2.3.2.   Produktionskapazität Malaysias

(80)

Aufgrund der fehlenden Mitarbeit seitens Malaysias wurden keine Informationen zur Produktionskapazität und zu den Kapazitätsreserven vorgelegt. Die Informationen im Antrag weisen auf eine installierte Gesamtkapazität in Malaysia von rund 55 000 Tonnen sowie Kapazitätsreserven von rund 27 000 Tonnen hin. Bei der Analyse, die zu diesem Wert führte, wurde die Herstellung anderer Waren (bzw. die Produktionskapazität für andere Waren) unberücksichtigt gelassen, daher werden diese Ergebnisse für angemessen erachtet. Die Kapazitätsreserven Malaysias von 27 000 Tonnen entsprechen rund 40 % des gesamten Unionsverbrauchs im UZÜ.

3.2.3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(81)

Was die Entwicklung der weltweit wichtigsten Märkte der Verwenderbranche anbelangt (siehe Erwägungsgrund 65), so ist die Union einer der größten Märkte für Rohrstücke, und es liegen keine Informationen vor, die darauf hindeuten würden, dass die Nachfrage auf diesen Märkten sich in den kommenden Jahren nennenswert verringern oder erhöhen würde.

(82)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Unionshersteller für Verkäufe auf dem Unionsmarkt höher sind als die Preise der malaysischen Ausfuhren auf andere Ausfuhrmärkte, insbesondere auf den US-Markt. So liegt der durchschnittliche Preis auf dem Unionsmarkt bei 2 600 EUR/Tonne, während der durchschnittliche Preis für Einfuhren aus Malaysia in die USA den US-Statistiken zufolge 1 600 EUR/Tonne beträgt. Somit wäre der Unionsmarkt im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein attraktiver Markt für malaysische Ausführer. Dies ist in Anbetracht der malaysischen Kapazitätsreserven von großer Bedeutung, es sei jedoch auch daran erinnert, dass derzeit 87 % der malaysischen Ausfuhren in die USA gehen, wo die malaysischen ausführenden Hersteller zu weitaus niedrigeren Preisen verkaufen.

3.2.3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(83)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts besteht die Wahrscheinlichkeit, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut auftreten würde. Die Untersuchung ergab, dass die malaysischen Ausfuhren von Rohrstücken in die USA zu gedumpten Preisen erfolgten, mit Dumpingspannen von 57,7 %.

(84)

Zudem verfügt Malaysia über erhebliche Kapazitätsreserven, gemessen am Unionsverbrauch im UZÜ. Angesichts des Preisniveaus in der Union ist es wahrscheinlich, dass diese Kapazitäten im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union genutzt würden, zumindest teilweise. Angesichts des auf dem Unionsmarkt vorherrschenden Preisniveaus im Vergleich zu den Preisen in den USA ist in diesem Fall auch damit zu rechnen, dass ein erheblicher Teil der jetzt in die USA getätigten Ausfuhren auf den Unionsmarkt umgelenkt würde.

3.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(85)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts, d. h. der hohen Dumpingspannen, der großen Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern zusammen mit den hohen Ausfuhrkapazitäten dieser Länder und der Attraktivität der Unionsmarkts in Bezug auf Preise und Größe, kann der Schluss gezogen werden, dass es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea und Malaysia in die Union können würde.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(86)

Der Wirtschaftszweig der Union hat gegenüber seiner Lage, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates (siehe Erwägungsgrund 3) beschrieben wurde, keine größeren strukturellen Veränderungen erfahren. Im UZÜ wurde die gleichartige Ware in der Union von 22 der Kommission bekannten Herstellern gefertigt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(87)

Die Gesamtproduktion der Union im UZÜ betrug rund 57 736 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, unter anderem der überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und der vom Antragsteller vorgelegten Angaben.

(88)

Auf die bei dieser Untersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen/die Unternehmensgruppe entfielen 49 % der Unionsproduktion und 45 % der Unionsverkäufe (siehe Erwägungsgrund 15). Somit sind die Daten der Stichprobe repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

4.2.   Unionsverbrauch

(89)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand i) der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten und ii) der Einfuhren aus Drittländern auf der Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(90)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2010

2011

2012

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

55 497

62 426

58 941

59 992

Index (2010 = 100)

100

112

106

108

Quelle: Angaben des Antragstellers und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(91)

2011 erhöhte sich der Verbrauch gegenüber 2010 um 12 %. 2012 ging er wieder zurück, blieb jedoch weiterhin höher als 2010 (um 6 %). Von 2010 bis zum UZÜ erhöhte sich der Unionsverbrauch um 8 %.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Republik Korea

(92)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand von Informationen aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand von Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und von Angaben des Antragstellers ermittelt.

(93)

Die Einfuhren aus der Republik Korea in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der Republik Korea (in Tonnen)

301

208

204

18

Index

100

69

68

6

Marktanteil

0,5 %

0,3 %

0,3 %

0,03 %

Index

100

62

64

6

Quelle: Angaben des Antragstellers und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(94)

Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der Republik Korea im Vergleich zum Gesamtverbrauch der Union sehr gering. Im UZÜ ging die Menge weiter bis auf 18 Tonnen zurück. Da die Einfuhren seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2002 auf diesem niedrigen Niveau blieben, kann davon ausgegangen werden, dass dies den geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verdanken ist.

Malaysia

(95)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand von Informationen aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand von Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und von Angaben des Antragstellers ermittelt.

(96)

Die Einfuhren aus Malaysia in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Malaysia (in Tonnen)

19,4

0,03

0,27

0,13

Index

100

0

1

1

Marktanteil

0,03 %

0

0,0005 %

0,0002 %

Index

100

0

1

1

Quelle: Angaben des Antragstellers und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(97)

Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus Malaysia im Vergleich zum Gesamtverbrauch der Union sehr gering. Die höchste (aber immer noch sehr geringe) Menge wurde 2010 eingeführt (19,4 Tonnen), seit 2010 gibt es jedoch so gut wie keine Einfuhren mehr. Die Einfuhrmengen schwankten seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2002, erreichten dabei jedoch niemals das vor der Einführung der Maßnahmen verzeichnete Niveau. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die sehr geringen Einfuhrmengen, die seit Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2002 verzeichnet wurden, den geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verdanken sind.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

Republik Korea

(98)

Im UZÜ lagen die Preise der sehr geringen Einfuhren des bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmens (TK Corporation) in die Union erheblich unter den entsprechenden CIF-Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, gab es jedoch Zweifel, ob die betreffenden Waren tatsächlich in das Zollgebiet der Union gelangt waren.

(99)

Nichtsdestoweniger ist die Gesamtmenge der Einfuhren aus Korea in die Union sehr gering (siehe Erwägungsgrund 32), ihr Anteil am Unionsmarkt beträgt lediglich 0,03 % (siehe Tabelle 2). In Anbetracht der sehr begrenzten Einfuhren aus der Republik Korea in die Union und der Vielzahl unterschiedlicher Warentypen konnten die Preise dieser Einfuhren nicht für die Ermittlung der Preisunterbietung herangezogen werden.

(100)

Die Kommission verwendete daher ersatzweise die Preise der Ausfuhren aus Korea in die USA und in andere Länder, um zu ermitteln, wie hoch die Preisunterbietung gewesen wäre, wenn die koreanischen Unternehmen zu diesen Preisen in die Union ausgeführt hätten.

(101)

Da die weltweiten Ausfuhren von TK Corporation rund 25 %-40 % sämtlicher Ausfuhren von Rohrstücken aus der Republik Korea ausmachten, wurden diese Verkäufe als repräsentativ für die koreanischen Ausfuhrverkäufe befunden. Daher wurden diese Preise für den Vergleich herangezogen. Zur Berücksichtigung von Zoll, Verlade- und Bereitstellungkosten wurden die Ausfuhrpreise von der Kommission nach oben berichtigt.

(102)

Die so ermittelte Preisunterbietungsspanne beträgt 17 % für Verkäufe in die USA und 10 % für Verkäufe weltweit.

Malaysia

(103)

Kein Unternehmen in Malaysia arbeitete bei der Untersuchung mit. Den Statistiken der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zufolge waren die Einfuhren in die Union im UZÜ unbedeutend (siehe Tabelle 3). In Anbetracht der sehr begrenzten Einfuhren aus Malaysia und der Vielzahl unterschiedlicher Warentypen konnten die Preise dieser Einfuhren nicht für die Ermittlung der Preisunterbietung herangezogen werden.

(104)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung daher nach derselben Methode wie in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich durch Vergleich der Verkaufspreise bei der Ausfuhr aus Malaysia in die USA mit den Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt. Zur Berücksichtigung von Zoll, Verlade- und Bereitstellungkosten wurde der Ausfuhrpreis von der Kommission berichtigt.

(105)

Die so ermittelte Preisunterbietungsspanne für Verkäufe in die USA beträgt 34 %. Die Kommission verglich ferner die Verkaufspreise der Ausfuhren aus Malaysia in andere Länder und ermittelte für diese Verkäufe eine Preisunterbietungsspanne von 28 %.

4.3.3.   Einfuhren aus Drittländern

(106)

Die folgenden Tabellen zeigen die Entwicklung von Menge und Marktanteil der im Bezugszeitraum getätigten Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union sowie der Durchschnittspreise dieser Einfuhren.

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2010

2011

2012

UZÜ

Volksrepublik China

Menge in Tonnen

5 618

5 867

6 844

6 589

Index

100

104

122

117

Marktanteil

10 %

9 %

12 %

11 %

Durchschnittspreis

1 125

1 261

1 544

1 426

Index

100

112

137

127

Andere Drittländer

Menge in Tonnen

11 668

12 938

11 630

12 036

Index

100

111

100

103

Marktanteil

21 %

21 %

20 %

20 %

Durchschnittspreis

2 175

2 352

2 437

2 482

Index

100

108

112

114

Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder

Menge in Tonnen

17 286

18 805

18 474

18 625

Index

100

109

107

108

Marktanteil

31 %

30,1 %

31,3 %

31 %

Durchschnittspreis

1 834

2 011

2 106

2 108

Index

100

110

115

115

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(107)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern lag bei 31 % des gesamten Unionsverbrauchs im UZÜ. Der größte Marktanteil entfiel dabei mit 11 % des gesamten Unionsverbrauchs auf Einfuhren aus der Volksrepublik China. Weitere umfangreiche Einfuhren stammten im UZÜ aus Thailand (4 % des Unionsmarktes), Vietnam (3 % des Unionsmarktes) und Saudi-Arabien (keine Einfuhren im Jahr 2010, aber 4 % Marktanteil im UZÜ).

(108)

Die Preise, zu denen diese Einfuhren in die Union gelangten, waren relativ niedrig im Vergleich zu den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union; dies gilt insbesondere für die Einfuhren aus der Volksrepublik China. Trotz der Antidumpingzölle von 58,6 % auf die Einfuhren aus der Volksrepublik China liegt der Durchschnittspreis der chinesischen Einfuhren unter dem Preis auf dem Inlandsmarkt der Union (siehe Tabelle 4).

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(109)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(110)

Bei der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten im Überprüfungsantrag und anhand von Statistiken. Die Daten beziehen sich auf alle der Kommission bekannten Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten beziehen sich auf die Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union befunden.

(111)

Die makroökonomischen Indikatoren sind Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(112)

Die mikroökonomischen Indikatoren sind durchschnittliche Preise je Einheit, Kosten je Einheit, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Den Angaben zu den mikroökonomischen Indikatoren liegen lediglich die überprüften Daten der beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen/der Unternehmensgruppe zugrunde. Daher werden diese Daten zur Gewährleistung der Vertraulichkeit nur als Indizes oder Spannen angegeben.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(113)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

48 017

52 754

55 787

57 736

Index

100

110

116

120

Produktionskapazität (in Tonnen)

179 912

180 364

180 364

180 364

Index

100

100,3

100,3

100,3

Kapazitätsauslastung

26,7 %

29,2 %

30,9 %

32 %

Index

100

110

116

120

Quelle: Antrag.

(114)

Die Produktionsmenge erhöhte sich im Bezugszeitraum um 20 %. Da der Unionsverbrauch im selben Zeitraum nur um 8 % stieg, wurde der restliche Teil der Produktion ausgeführt.

(115)

Die Kapazitätsauslastung im UZÜ erscheint gering (32 %). Die in der Tabelle aufgeführte gemeldete Kapazität beruhte, entsprechend der üblichen Praxis dieses besonderen Wirtschaftszweigs und der in den vorangegangenen Verfahren angewandten Methode, auf der theoretischen Höchstkapazität auf der Basis von 3 Schichten/Tag, 6 Tagen/Woche und 48 Wochen/Jahr. Tatsächlich arbeitet dieser Wirtschaftszweig jedoch nur in 2 Schichten/Tag an 5 Tagen/Woche und 48 Wochen/Jahr. Die gemeldete Kapazität entspricht daher nicht unbedingt exakt der tatsächlichen Kapazität im UZÜ.

(116)

Die Kapazitätsauslastung erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig. Die Zunahme um 20 % bei der Kapazitätsauslastung spiegelt den Anstieg der Produktionsmenge im Bezugszeitraum wider.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(117)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

38 185

43 414

40 262

41 350

Index

100

114

105

109

Marktanteil

68,8 %

69,5 %

68,3 %

68,9 %

Index

100

101

99

100

Quelle: Antrag.

(118)

Die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt verzeichneten 2011 eine Zunahme um 14 % gegenüber den 2010 verkauften Mengen. Anschließend gingen die Verkaufsmengen jedoch auf 41 350 t zurück, so dass sich für den Bezugszeitraum ein Anstieg um 9 % ergab.

(119)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb den gesamten Bezugszeitraum über mehr oder weniger unverändert.

4.4.2.3.   Wachstum

(120)

Entsprechend dem mäßigen Anstieg des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum (+8 %) nahmen die Verkäufe der Unionshersteller um 9 % zu.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(121)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

1 064

1 022

979

957

Index

100

96

92

90

Produktivität (Einheit/Beschäftigten)

45

52

57

60

Index

100

114

126

134

Quelle: Antrag.

(122)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Beschäftigtenzahl nach und nach um 10 %. Infolgedessen und bedingt durch den Produktionsanstieg erhöhte sich die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Output (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, von 2010 bis zum UZÜ um 34 %.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(123)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2010

2011

2012

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der Union auf dem Gesamtmarkt (in Euro/Tonnen)

2 500-3 000

2 500-3 000

2 400-2 900

2 300-2 800

Index

100

100

98

94

Produktionskosten je Einheit (in Euro/Tonnen)

3 500-4 000

3 300-3 800

3 400-3 900

3 300-3 800

Index

100

94

97

94

Quelle: Überprüfte Daten der Unternehmen in der Stichprobe.

(124)

Im Bezugszeitraum gingen die Verkaufspreise in der Union um 6 % zurück. Während die Preise von 2010 bis 2012 relativ stabil blieben, verzeichneten sie von 2011 bis zum UZÜ ihren stärksten Rückgang.

(125)

Aufgrund des hohen Fixkostenanteils bei der Produktion führte der Produktionsanstieg um 20 % im UZÜ zu einer Verringerung der Produktionskosten je Einheit. Der durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit ging entsprechend zurück.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(126)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2010

2011

2012

UZÜ

Durchschnittslöhne je Beschäftigen (in Euro)

45 000-50 000

50 000-55 000

51 000-56 000

52 000-57 000

Index

100

107

108

110

Quelle: Überprüfte Daten der Unternehmen in der Stichprobe.

(127)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten entwickelten sich im Bezugszeitraum nach oben. Von 2010 bis zum UZÜ stiegen sie um 10 %.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(128)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2010

2011

2012

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

5 500-6 000

5 000-5 500

5 600-6 100

6 000-6 500

Index

100

93

104

111

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

25 %-30 %

20 %-25 %

21 %-26 %

22 %-27 %

Index

100

79

83

87

Quelle: Überprüfte Daten der Unternehmen in der Stichprobe.

(129)

Die Schlussbestände verringerten sich zunächst 2011 um 7 % gegenüber 2010, nahmen anschließend im UZÜ aber um 11 % gegenüber 2010 zu. Gemessen in Prozent der Produktion gingen die Schlussbestände von 2010 bis zum UZÜ um 13 % zurück.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(130)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2010

2011

2012

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 20 %/– 15 %

– 15 %/– 10 %

– 10 %/– 5 %

– 14 %/– 9 %

Index

100

118

151

133

Cashflow (in Euro) (Index)

100

– 10 515

– 6 086

– 8 933

Investitionen (in Euro) (Index)

100

115

112

105

Kapitalrendite

– 25 %/– 20 %

– 45 %/– 40 %

– 40 %/– 35 %

– 45 %/– 40 %

Index

100

81

64

80

Quelle: Überprüfte Daten der Unternehmen in der Stichprobe.

(131)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(132)

Im Bezugszeitraum musste der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verluste hinnehmen. 2010 verzeichnete der Wirtschaftszweig einen Verlust von – 20 %/– 15 %. Von 2010 bis zum UZÜ verringerten sich die Verluste um 33 %, das Ergebnis blieb im UZÜ jedoch mit –14 %/– 9 % weiter negativ. Der Nettocashflow ist die Möglichkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. 2010 war der Nettocashflow positiv. 2011 brach er ein, verzeichnete negative Werte und blieb auch im UZÜ negativ.

(133)

Die Investitionen entwickelten sich nach oben. 2011 verzeichneten sie einen Anstieg um 15 % und 2012 um 12 % gegenüber 2010, und auch im UZÜ blieben sie um 5 % über dem Niveau von 2010.

(134)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie ging 2010 um – 25 %/– 20 % und anschließend um rund – 45 %/– 40 % zurück; auf diesem Stand blieb sie auch im UZÜ.

4.4.3.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(135)

Da die Einfuhren aus den betroffenen Ländern deutlich zurückgingen und im Bezugszeitraum nur noch unerheblich waren (siehe Tabellen 2 und 3), kann die Höhe der Dumpingspannen nicht ermittelt werden. Der in den Erwägungsgründen 136 bis 144 dargelegten Bewertung zufolge befindet sich der Wirtschaftszweig der Union jedoch weiterhin in einer prekären Lage und ist nach wie vor gefährdet.

4.5.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(136)

In der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 gelangte der Rat zu der Schlussfolgerung, dass die im Jahr 2002 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Korea und Malaysia nur zur einer teilweisen Erholung des Wirtschaftszweigs der Union geführt hatten. Die im Bezugszeitraum der vorangegangenen Überprüfung (Januar 2002 bis Juni 2007) festgestellte (positive) Entwicklung war weitgehend dem Anstieg der Nachfrage in den Jahren 2007 und 2008 zu verdanken.

(137)

Nach 2008 verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union jedoch erheblich (im Vergleich zur Lage 2007 und 2008). Diese Entwicklung war zu einem wesentlichen Teil durch den Nachfragerückgang nach 2008 bedingt.

(138)

Einige der Indikatoren weisen seit 2010 eine positive Entwicklung auf. So verzeichnete zum Beispiel die Unionsproduktion von 2010 bis zum UZÜ einen Anstieg um 20 %. Diese Aufwärtsentwicklung war zum Teil auf den Anstieg des Unionsverbrauchs zurückzuführen, der sich im selben Zeitraum um 8 % erhöhte. Der Produktionsanstieg hatte eine Verbesserung der Kapazitätsauslastung um mehr als 20 % zur Folge. Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union nahmen um 9 % zu, was dem Anstieg des Unionsverbrauchs entspricht, während der Marktanteil der Unionsunternehmen unverändert blieb. Infolge einer Verringerung der Beschäftigtenzahl um 10 % kam es auch zu einem Anstieg der Produktivität (um 34 %).

(139)

Die Kapazitätsauslastung war indessen gering. Dies lässt sich zum Teil dadurch erklären, dass vorgesehen war, die vorhandene Infrastruktur in 3 Schichten/Tag und an 6 Tagen/Woche zu nutzen; entsprechend wurde die Höchstkapazität berechnet. Im Bezugszeitraum arbeitete der Wirtschaftszweig der Union jedoch nur in zwei Schichten/Tag und an 5 Tagen/Woche.

(140)

Wegen eines hohen Fixkostenanteils seiner Produktion erlitt der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum weiterhin erhebliche Verluste. Obwohl sich die finanziellen Ergebnisse von 2010 bis zum UZÜ um 30 % verbesserten, waren die Verluste im UZÜ noch immer beträchtlich (zwischen – 14 % und – 9 %).

(141)

Diese Verluste und der stark negative Cashflow sind wichtige Indikatoren, die die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union belegen.

(142)

Es sei angemerkt, dass in der Verordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates, mit der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland und der Türkei eingeführt wurden, festgestellt wurde, dass der Wirtschaftszweig der Union sich in einer sehr ernsten Lage befand und geschädigt wurde. Der Bezugszeitraum des damaligen Verfahrens, Januar 2008 bis September 2011, überschneidet sich zum Teil mit dem Bezugszeitraum der jetzigen Untersuchung (14).

(143)

Die mit der genannten Verordnung eingeführten Maßnahmen hatten offenbar eine positive Wirkung, denn mehrere Schadensindikatoren (zum Beispiel Produktion, Kapazitätsauslastung, Rentabilität, Produktivität und Verbrauch) zeigen eine positive Entwicklung. Wie die jetzige Untersuchung gezeigt hat, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union indessen nicht vollständig vom früheren Dumping erholen.

(144)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befindet und in mehrfacher Hinsicht weit von der Situation entfernt ist, die erwartet werden könnte, wenn er sich von der in den vorangegangenen Untersuchungen festgestellten Schädigung vollständig erholt hätte.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

5.1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(145)

In Erwägungsgrund 85 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern führen würde.

(146)

Die Untersuchung hat ergeben, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär ist. Zwar hat sie sich im UZÜ geringfügig verbessert, aber der Wirtschaftszweig der Union konnte im Bezugszeitraum keinerlei Gewinne erzielen.

(147)

Käme es erneut zu gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, so würde sich die bereits prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern. Es wäre damit zu rechnen, dass diese Einfuhren den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt übernehmen würden. Die Folge wäre eine noch geringere Kapazitätsauslastung beim Wirtschaftszweig der Union — dies ist jedoch einer der Faktoren, die entscheidend zu den negativen Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beigetragen haben.

(148)

Eine Wiederaufnahme der gedumpten Einfuhren würde einen noch stärkeren Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union bewirken und so zu einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union beitragen.

(149)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der Republik Korea und Malaysia höchstwahrscheinlich zu einem Wiederauftreten gedumpter Einfuhren aus diesen Ländern führen würde, von denen Druck auf Preise, Verkaufsmengen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ausgehen würde, so dass sich dessen wirtschaftliche Lage weiter verschlechtern würde. Durch die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der Republik Korea und Malaysia würde sich die bereits schwierige wirtschaftliche Lage, in der sich der Wirtschaftszweig der Union derzeit befindet, wahrscheinlich noch verschärfen, und ein erneutes Auftreten der Schädigung dürfte die Folge sein.

6.   UNIONSINTERESSE

(150)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Republik Korea und Malaysia dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Großhändler und der Verwender.

(151)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(152)

In der Ausgangsuntersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt und bereits 2002 Maßnahmen eingeführt wurden, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(153)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zu einem erneuten Auftreten des Dumpings und zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderliefe.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(154)

Wenngleich mit den geltenden Antidumpingmaßnahmen verhindert wurde, dass gedumpte Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage, wie dies durch die negative Entwicklung einiger wichtiger Schadensindikatoren bestätigt wird.

(155)

Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, würde die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten, da damit zu rechnen ist, dass erhebliche Mengen gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Unionsmarkt gelangen würden. Dies hätte wahrscheinlich unter anderem Einbußen beim Marktanteil, einen Rückgang der Verkaufspreise, eine geringere Kapazitätsauslastung und allgemein eine ernsthafte Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge.

(156)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Republik Korea und Malaysia dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union nicht zuwiderlaufen würde.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender

(157)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass von der Einführung von Maßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer und der Verwender in der Union zu erwarten waren. Keiner der Einführer oder Verwender arbeitete bei dieser Untersuchung mit. Da keine Beweise dafür vorliegen, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf diese Gruppen hatten, kann der Schluss gezogen werden, dass sich auch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer und die Verwender in der Union auswirken wird.

6.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(158)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia einzuführen.

7.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(159)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrstücke mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.

(160)

Allerdings ist dieser Untersuchung zufolge bei der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union eine allmähliche Verbesserung festzustellen, und die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der gleichen Ware aus Russland und der Türkei im Jahr 2013 (siehe Erwägungsgrund 5) hatte offenbar zusätzliche positive Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Erwägungsgrund 143 ausgeführt. Infolgedessen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der vollständigen Schadensanalyse und der voraussichtlichen Marktentwicklungen bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausreichen könnte, um es dem Wirtschaftszweig der Union zu ermöglichen, seine wirtschaftliche und finanzielle Erholung abzuschließen.

(161)

Darüber hinaus können die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und die Schadensanalyse nicht bewertet werden, indem lediglich die (potenziellen) Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Korea und Malaysia betrachtet werden — die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wird auch von anderen Einfuhren und den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren, insbesondere den vorstehend genannten Maßnahmen gegenüber Russland und der Türkei, beeinflusst.

(162)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Maßnahmen in Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles ausnahmsweise nicht um den vollständigen in der Grundverordnung vorgesehenen Fünfjahreszeitraum verlängert werden sollten, sondern zum gleichen Zeitpunkt auslaufen sollten wie die endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren insbesondere aus der Türkei und Russland. Eine solche Angleichung der Dauer der Maßnahmen würde auch eine umfassende und schlüssige Untersuchung der Auswirkungen etwaiger Dumpingpraktiken auf den Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, falls eine solche Überprüfung in der Zukunft erforderlich werden sollte.

(163)

Die derzeit gültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken aus Russland und der Türkei treten am 29. Januar 2018 außer Kraft. Daher sollten die endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia entsprechend angeglichen werden und zum selben Zeitpunkt außer Kraft treten.

(164)

Der Verband „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ schloss sich der Auffassung an, das vorgeschlagene Auslaufdatum werde es ermöglichen, in der Zukunft ein gemeinsames Überprüfungsverfahren durchzuführen, falls ein solches beantragt werden sollte, und somit eine umfassende, die Einfuhren aus mehreren Ländern abdeckende Dumping- und Schadensuntersuchung vorzunehmen. Der Verband brachte indessen vor, nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung (UZÜ) seien die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus allen Ländern massiv angestiegen, während der Durchschnittspreis dieser Einfuhren drastisch gesunken sei. Diese Entwicklung nach dem UZÜ habe zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union geführt, und die Bedingungen dafür, endgültige Antidumpingmaßnahmen für eine Dauer von weniger als fünf Jahren einzuführen, seien daher nicht mehr gegeben.

(165)

Die Kommission weist darauf hin, dass die angeblich nach dem UZÜ eingetretene Entwicklung (d. h. gestiegene Einfuhren zu niedrigeren Preisen) auf öffentlich zugänglichen Eurostat-Daten basiert, in denen auch Warentypen erfasst werden, die nicht von dieser Untersuchung betroffen sind. Aus der Kommission vorliegenden Einfuhrstatistiken für die Zeit nach dem UZÜ, die sich nur auf die betroffene Ware beziehen, geht jedoch hervor, dass die Einfuhren nach dem UZÜ um 10-15 % zurückgegangen sind, der Durchschnittspreis dieser Einfuhren allerdings ebenfalls gesunken ist (um 15-20 %). Da diesbezüglich keine weiteren Belege zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union vorgelegt wurden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware nach dem UZÜ die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der angemessenen Geltungsdauer der einzuführenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen (siehe Erwägungsgründe 160 bis 163) nicht entkräftet. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(166)

Dementsprechend und in Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2010 des Rates des Rates, aufrechterhalten wurden, bis zum 29. Januar 2018 aufrechterhalten werden.

(167)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Republik Korea und Malaysia haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Codes

Malaysia

Anggerik Laksana Sdn Bhd, Selangor Darul Ehsan

59,2

A324

Pantech Steel Industries Sdn Bhd

49,9

A961

Alle übrigen Unternehmen

75,0

A999

Republik Korea

Alle Unternehmen

44,0

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 29. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates vom 19. August 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2001/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Malaysia (ABl. L 107 vom 29.4.2010, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates vom 27. August 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Aufhebung der den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd gewährten Befreiung (ABl. L 233 vom 4.9.2009, S. 1).

(6)  Ebd.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Indonesien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 4).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 9).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 655/2006 des Rates vom 27. April 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 1).

(10)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen (ABl. C 295 vom 3.9.2014, S. 6).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates vom 17. Januar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei (ABl. L 27 vom 29.1.2013, S. 1).

(12)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 36 vom 8.2.2013, S. 24).

(13)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und in Malaysia geltenden Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 299 vom 15.10.2013, S. 4).

(14)  Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 699/2012 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 37).