14.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1338/2006 DES RATES

vom 8. September 2006

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Am 16. März 2006 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 439/2006 (2)(nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft ein.

B.   WEITERES VERFAHREN

(2)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung der genannten vorläufigen Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung. Keine der Parteien beantragte, gehört zu werden.

(3)

Ein ausführender Hersteller aus China und ein Einführer, die sich vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen bei der Kommission nicht gemeldet hatten, protestierten gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle, ohne jedoch stichhaltige Argumente vorzubringen, die die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden waren, in Frage stellen würden. Diese Unternehmen wurden darüber informiert, dass sie nicht als kooperierende Parteien berücksichtigt werden konnten, da sie sich erst in einem sehr späten Stadium der Untersuchung gemeldet hatten.

(4)

Die unter Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung genannte chinesische Vertriebsgesellschaft beantragte erneut eine Ermittlung des unternehmensspezifischen Dumpings. Dieses Unternehmen war bereits vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine unternehmensspezifische Ermittlung nur für ausführende Hersteller und nicht für Vertriebsgesellschaften durchgeführt werden kann. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen Stellung nehmen konnten.

(6)

Die Stellungnahmen interessierter Parteien wurden gebührend geprüft, gegebenenfalls wurden die Feststellungen entsprechend geändert.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Zum Herstellungsverfahren wird unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung erläutert, dass Sämischleder durch Gerben von Schaf- oder Lammfellen, deren Narben abgespalten oder abgestoßen wurden, unter ausschließlicher Verwendung von Tran oder anderen Tierölen hergestellt wird, während bei Neusämischleder zunächst eine Vorgerbung mit Aldehyden oder anderen Gerbstoffen und dann eine Nachgerbung mit Tran oder anderen Tierölen erfolgt.

(8)

Darüber hinaus ist zur Erläuterung der Bezugnahme auf Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust) unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung die betroffene Ware als Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), (nachstehend „Sämischleder“ oder „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der VR China zu definieren, das derzeit unter den KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird.

(9)

Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 13 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Normalwert

(10)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob die unter Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung genannte chinesische Vertriebsgesellschaft Einwände gegen die unter Randnummer 22 derselben Verordnung festgelegte Wahl der USA als Vergleichsland. Sie machte insbesondere geltend, dass die betroffene Ware in den USA nur in geringfügigen Mengen hergestellt werde. Ferner behauptete sie, dass die Entscheidung, die Türkei nicht als Vergleichsland heranzuziehen, nicht überzeugend begründet worden sei. Die Vertriebsgesellschaft legte keinerlei Beweise zur Stützung ihrer Behauptungen vor.

(11)

Wie unter Randnummer 21 der vorläufigen Verordnung erläutert, hatte eine Analyse des Inlandsmarkts der Türkei ergeben, dass dieser sehr begrenzt ist. Nahezu die gesamte türkische Produktion wird ausgeführt (überwiegend nach Europa und in die USA). Deshalb waren die Inlandsverkäufe nicht ausreichend repräsentativ, um die Türkei als Vergleichsland zu wählen. Der türkische Inlandsmarkt entspricht weniger als 2 % des Inlandsmarkts der USA. Auch der Wettbewerb scheint dort schwächer zu sein als auf dem amerikanischen Markt. Wie unter Randnummer 22 der vorläufigen Verordnung erläutert, herrschte in den USA aufgrund von Einfuhren aus anderen Ländern ein starker Wettbewerb. Zu der Behauptung, die betroffene Ware werde in den USA nicht in ausreichenden Mengen hergestellt, ist anzumerken, dass der kooperierende Hersteller in den USA erst nach dem Untersuchungszeitraum (UZ) begonnen hat, seine Produktion zu verlagern. Während des UZ verfügten die USA über einen bedeutenden Inlandsmarkt für Sämischleder. Daher wird die Wahl der USA als Vergleichsland bestätigt.

(12)

Nach der vorläufigen Unterrichtung bestritt die Vertriebsgesellschaft weiterhin die Angemessenheit der Wahl der USA als Vergleichsland. Als Begründung führte sie an, dass der amerikanische Hersteller seine Produktion in den USA eingestellt habe, weshalb die von ihm gelieferten Daten nur schwer überprüft werden und folglich unzuverlässig sein könnten. Dazu ist anzumerken, dass der amerikanische Hersteller, wie bereits unter Randnummer 11 vermerkt, noch während des gesamten UZ in den USA erhebliche Mengen an Sämischleder produzierte, das auf dem amerikanischen Inlandsmarkt verkauft wurde. Außerdem wurden die Daten für den UZ, anhand deren der Normalwert ermittelt wurde, bei dem amerikanischen Hersteller vor Ort hinreichend überprüft und für präzise und zuverlässig befunden. Der Einwand der Vertriebsgesellschaft wird daher zurückgewiesen.

(13)

Da hierzu keine weiteren Einwände erhoben wurden, werden die Randnummern 20 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Ausfuhrpreis

(14)

Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Vergleich

(15)

Nach der vorläufigen Unterrichtung beantragte die unter Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung genannte chinesische Vertriebsgesellschaft eine weitere Berichtigung für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften mit der Begründung, dass ein Teil des Sämischleders aus der VR China in Form von Patchwork in die Gemeinschaft ausgeführt worden sei, das aus kleinen Lederresten hergestellt werde, deren Qualität geringer sei als diejenige des Sämischleders, das von der amerikanischen Industrie verkauft werde.

(16)

Der Antrag wurde anhand der von der Vertriebsgesellschaft vorgelegten Informationen überprüft und es wurde ihm stattgegeben, da die Ausfuhren von Sämischleder in Form von Patchwork nachgewiesen werden konnten. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wurde daher für Patchwork aus Sämischleder eine weitere Berichtigung vorgenommen. Dazu wurde die in Randnummer 26 der vorläufigen Verordnung enthaltene Berichtigung für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften angehoben.

4.   Dumpingspanne

(17)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurde eine endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 69,8 % ermittelt.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion

(18)

Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(19)

Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 29 und 30 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(20)

Im Rahmen der Überprüfung der von Eurostat zur Verfügung gestellten statistischen Daten wurden die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China geändert. Dementsprechend wurden auch die Verbrauchsdaten der Gemeinschaft wie folgt geändert:

Sichtbarer Gemeinschaftsverbrauch

2001

2002

2003

2004

UZ

Quadratfuß (in 1 000)

20 462

21 334

22 109

21 312

21 886

Index 2001 = 100

100

104

108

104

107

(21)

Daraus folgt, dass in der Gemeinschaft die Nachfrage nach der betroffenen Ware während des Bezugszeitraums um 7 % zunahm. Dieser Wert liegt knapp über dem unter Randnummer 31 der vorläufigen Verordnung genannten Prozentsatz. Aus diesem Grund, und da keine weiteren Stellungnahmen zum Gemeinschaftsverbrauch vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(22)

Aufgrund der geringfügig geänderten Werte für den Gemeinschaftsverbrauch ändert sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China für den Bezugszeitraum entsprechend:

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Marktanteil

10,4 %

7,6 %

22,8 %

29,4 %

30,2 %

(23)

Im Bezugszeitraum stieg der Anteil der Einfuhren aus der VR China am Gemeinschaftsmarkt von 10,4 % im Jahr 2001 auf 30,2 % im UZ. Dieser rasche Zuwachs des Marktanteils ging einher mit einem zögernden Anstieg des Verbrauchs. Der unter Randnummer 33 der vorläufigen Verordnung festgestellte Entwicklungstrend wird daher bestätigt.

(24)

Nachdem dem unter Randnummer 16 der vorliegenden Verordnung genannten Antrag der chinesischen Vertriebsgesellschaft stattgegeben und die entsprechende Berichtigung für die Dumping-Berechnung vorgenommen worden war, wurden die Einfuhrpreise für die betroffene Ware aufgrund der geringeren Qualität des in Form von Patchwork aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Sämischleders für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne ebenfalls berichtigt. Die Berichtigung für Qualitätsunterschiede unter Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung wurde entsprechend nach oben korrigiert. Auf dieser Grundlage ergab der Vergleich, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, um 29 % unter Letzteren lagen.

(25)

Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 32 und 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(26)

Aufgrund der geänderten Werte für den Gemeinschaftsverbrauch ändert sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den Bezugszeitraum entsprechend:

 

2001

2002

2003

2004

UZ

Marktanteil

39,9 %

38,3 %

33,8 %

30,1 %

30,8 %

(27)

Der drastische Rückgang des Absatzvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum spiegelt sich deutlich wider in seinem Marktanteil, der von 39,9 % im Jahr 2001 auf 30,8 % im UZ sank. Der unter Randnummer 39 der vorläufigen Verordnung festgestellte Trend wird daher bestätigt.

(28)

Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 37 und 38 sowie 40 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(29)

Die Änderung der oben genannten Faktoren, d. h. des Gemeinschaftsverbrauchs, der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der chinesischen Hersteller, berührt nicht ihre in der vorläufigen Verordnung festgestellten Entwicklungstrends. Die Preisunterbietungsspanne blieb weiterhin auf einem hohen Niveau. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu ändern sind. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sie endgültig bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(30)

Die kooperierende ausführende Vertriebsgesellschaft behauptete, die Kommission habe die schädigende Wirkung der Einfuhren der betroffenen Ware nicht hinreichend begründet. Darüber hinaus erhob sie gegen die Analyse in der vorläufigen Verordnung den Einwand, dass zwischen den Einfuhrpreisen und der negativen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des UZ kein kausaler Zusammenhang bestehe, da die Einfuhrpreise konstant niedrig gewesen seien, insbesondere auch in der Zeit, als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gewinne erwirtschaftet habe.

(31)

Zunächst ist dazu anzumerken, dass gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung die Schadensanalyse nicht auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beschränkt ist, sondern zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigt, die unter den Randnummern 28 bis 58 der vorläufigen Verordnung behandelt sind. Auf der Grundlage dieser Faktoren wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden in erster Linie durch die Tatsache verdeutlicht, dass der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um das Dreifache angestiegen ist. Dieser Anstieg erfolgte auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der einen drastischen Rückgang seines Absatzvolumens (– 17 Prozentpunkte) verzeichnete, obwohl es sich um einem Wachstumsmarkt handelt. Es wurde festgestellt, dass die gedumpten Preise während des UZ weit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Zwar entwickelten sich die Einfuhrpreise tatsächlich nicht stetig nach unten, sondern wiesen im Bezugszeitraum einige Schwankungen auf. Sie pendelten sich jedoch auf einem Niveau ein, das erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag. Daraus folgt, dass sie die Marktbedingungen kontinuierlich negativ beeinflusst und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schrittweise zwangen, seine Verkaufspreise zu senken, was aus Randnummer 45 der vorläufigen Verordnung deutlich hervorgeht. Aus diesen Gründen wurde der Einwand der ausführenden Vertriebsgesellschaft abgelehnt.

(32)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren vorliegen, werden die Randnummern 60 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(33)

Die genannte Partei argumentierte weiter, dass der Durchschnittspreis für Einfuhren aus der Türkei während des UZ weit niedriger gewesen sei als der Preis für Einfuhren aus der VR China und dass die Preise von Einfuhren aus anderen Drittländern zugegebenermaßen niedriger gewesen seien als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft; die Tatsache, dass diese Einfuhren bei der Schadensanalyse und der Antidumpinguntersuchung nicht berücksichtigt würden, mache deutlich, dass die VR China gezielt diskriminiert werde. Zu den Einfuhren aus der Türkei wandte die Partei ferner ein, dass die von der Kommission praktizierte selektive Verwendung von Preisentwicklungen mit Entscheidungen zu mehreren WTO-Bestimmungen nicht vereinbar sei.

(34)

Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Kommission die Einfuhren aus der Türkei gesondert analysiert hat, da sie nach den Einfuhren aus der VR China mengenmäßig am bedeutendsten waren. Die folgende Tabelle enthält detailliertere, überarbeitete Angaben zu den Einfuhren aus Drittländern im Interesse einer übersichtlicheren, transparenteren und vollständigen Analyse sowie im Hinblick auf die unter Randnummer 19 genannte Überprüfung der statistischen Daten:

Einfuhren aus anderen Drittländern

2001

2002

2003

2004

UZ

Türkei (Quadratfuß in 1 000)

353

380

237

893

1 677

Durchschnittspreise (EUR/Quadratfuß)

1,01

0,73

0,33

0,81

0,52

Rumänien (Quadratfuß in 1 000)

300

137

280

330

303

Durchschnittspreise (EUR/Quadratfuß)

0,99

0,68

0,45

0,61

0,64

Pakistan (Quadratfuß in 1 000)

50

330

167

157

210

Durchschnittspreise (EUR/Quadratfuß)

1,00

0,37

0,90

1,20

0,54

Mexiko (Quadratfuß in 1 000)

590

1 017

853

293

170

Durchschnittspreise (EUR/Quadratfuß)

1,54

1,16

1,06

1,43

1,13

Sonstige Länder außer den oben genannten (Quadratfuß in 1 000)

1 029

1 125

939

881

1 138

Durchschnittspreise (EUR/Quadratfuß)

1,29

0,84

0,88

0,57

0,49

(35)

Dieser Tabelle ist zu entnehmen, dass nur die Einfuhren aus der Türkei erheblich angestiegen sind, nämlich von 353 000 Quadratfuß im Jahr 2001 auf 1 677 000 Quadratfuß im UZ bei einem Preisrückgang unter die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wie jedoch bereits unter Randnummer 66 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde ein bedeutender Teil dieser Einfuhren von einem kooperierenden Hersteller der Gemeinschaft getätigt, der die Waren entweder zur Vervollständigung seiner Produktpalette verwendete oder nach dem Zuschnitt und der Neuverpackung wieder ausführte; diese Mengen können daher nicht zur Schädigung der Gemeinschaft beigetragen haben. Der geringe Marktanteil der übrigen Mengen lag, abgesehen vom UZ, konstant bei rund 2 %. Wie ebenfalls unter Randnummer 66 der vorläufigen Verordnung erläutert, können diese Einfuhren zwar zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, allerdings nur in unwesentlichem Maße.

(36)

Der Marktanteil der Einfuhren aus den übrigen in der Tabelle genannten Ländern (außer der Türkei) lag im UZ knapp über bzw. sogar unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle und war im Bezugszeitraum rückläufig bzw. relativ konstant. Der gesamte Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern ging von 9,6 % im Jahr 2001 auf 8,3 % im UZ zurück. Aus diesen Gründen wird endgültig festgestellt, dass keines dieser Länder zur Schädigung der Gemeinschaft beigetragen haben kann.

(37)

Der am Ende der Randnummer 33 erwähnte Einwand der chinesischen Vertriebsgesellschaft, wonach die von der Kommission praktizierte selektive Verwendung von Preisentwicklungen mit Entscheidungen zu mehreren WTO-Bestimmungen nicht vereinbar sei, war vage und unbegründet und wurde daher zurückgewiesen.

(38)

Aus den oben genannten Gründen, und da keine weiteren Informationen vorliegen, die die Auswirkungen von Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China nachweisen, wird endgültig festgestellt, dass diese Einfuhren nicht maßgeblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

(39)

Darüber hinaus wurde behauptet, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu einem erheblichen Teil auf den Verlust von Exportmärkten zurückzuführen sei und dass die Tatsache, dass einem Land, gegen das ein Antidumpingverfahren eingeleitet wurde, Verluste von Auslandsmärkten angelastet würden, bereits auf eine diskriminierende Absicht hindeute.

(40)

Dazu ist zunächst anzumerken, dass bei der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einschließlich seiner Rentabilität lediglich die Geschäftstätigkeit für die betroffene Ware innerhalb der Gemeinschaft berücksichtigt wird. Folglich wird im Rahmen dieser Untersuchung eine Schädigung durch angebliche Verluste von Exportmärkten nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur insofern erwähnt, als sie für die Interpretation einiger aggregierter Indikatoren wie beispielsweise der Lagerbestände erforderlich waren. Daher wird festgestellt, dass die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vollständig der Grundverordnung genügt.

(41)

Da zur Schadensursache keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 59 bis 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(42)

Da zum Interesse der Gemeinschaft keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 73 bis 82 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(43)

Aufgrund des unter den Randnummern 15, 16 und 24 genannten Antrags wurden die Einfuhrdaten berichtigt, die zur Bestimmung der Schadensbeseitigungsschwelle gemäß Randnummer 86 der vorläufigen Verordnung verwendet werden; damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bestimmte Mengen an Sämischleder, die aus der VR China in die Gemeinschaft in Form von Patchwork ausgeführt wurden, von geringerer Qualität waren als das Sämischleder, das vom betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauft wurde.

(44)

Aus den oben genannten Gründen wurde die endgültige Schadensbeseitigungsschwelle auf 58,9 % festgelegt.

(45)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, gemäß der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der VR China in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsspanne, je nachdem welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz also in Höhe der festgestellten Schädigung festgesetzt werden. Aus diesen Gründen beträgt der endgültige Zoll 58,9 %.

I.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(46)

Wegen der Höhe der in der VR China festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Da der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, sollten die den endgültigen Zollsatz übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Sämischleder und Neusämischleder, auch zugeschnitten, einschließlich Sämischleder und Neusämischleder in getrocknetem Zustand (crust), mit Ursprung in der Volksrepublik China, das unter die KN-Codes 4114 10 10 und 4114 10 90 eingereiht wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die von allen Unternehmen in der Volksrepublik China hergestellten Waren gilt ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 58,9 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 439/2006 auf Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China werden in Höhe des mit Artikel 1 endgültig eingeführten Zolls endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 80 vom 17.3.2006, S. 7.