17.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1343/2013 DES RATES

vom 12. Dezember 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates (2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Taiwan und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“ und „ursprüngliche Maßnahmen“). Bei den Maßnahmen in Bezug auf die VR China handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 71,8 % für alle Unternehmen mit Ausnahme von zwei ausführenden Herstellern in der VR China, für die unternehmensspezifische Zölle festgelegt wurden.

2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(2)

Am 10. Oktober 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). (3)

(3)

Die Überprüfung wurde auf einen begründeten Antrag hin eingeleitet, der von zwei europäischen Herstellern, RheinPerChemie GmbH & Co. KG und United Initiators GmbH & Co. KG, (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war, auf die 100 % der Unionsproduktion von Persulfaten entfallen.

(4)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Untersuchung

3.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

3.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, unabhängige Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender, Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Da möglicherweise sehr viele ausführende Hersteller in der VR China und unabhängige Einführer in der Union von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Angaben zu übermitteln.

(8)

Keiner der Einführer meldete sich.

(9)

Nur ein ausführender Hersteller aus der VR China beantwortete den Fragebogen. Daher war es nicht notwendig, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden.

(10)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen von zwei Herstellern in der Union, einem ausführenden Hersteller in der VR China und einem Hersteller in der Türkei ein, die als potenzielles Vergleichsland betrachtet wurde.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und daraus resultierender Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

RheinPerChemie GmbH & Co. KG, Deutschland

United Initiators GmbH & Co. KG, Deutschland

b)

Ausführender Hersteller in der VR China

ABC Chemicals (Shanghai) Co. Ltd, Shanghai (4).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie in der Ausgangsuntersuchung um Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat (im Folgenden „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 eingereiht werden.

(13)

Die betroffene Ware wird als Initiator oder als Oxidationsmittel für eine Reihe von Anwendungen eingesetzt, beispielsweise als Polymerisationsinitiator in der Polymerherstellung, als Ätzmittel bei der Herstellung von Leiterplatten, in Haarkosmetika, beim Entschlichten von Textilien, in der Papierherstellung, als Zahnreiniger und als Desinfektionsmittel.

(14)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten wie bereits die Ausgangsuntersuchung, dass die betroffene Ware und die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die von den Unionsherstellern hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Allgemeine Bemerkungen

(15)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber bestimmten Einfuhren aus der VR China das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

(16)

Wie in Erwägungsgrund 9 erläutert, arbeitete nur ein ausführender Hersteller in der VR China bei der Überprüfung mit, und dieser führte die betroffene Ware im UZÜ nicht in die Union aus. Wie in Erwägungsgrund 22 angegeben und in den Erwägungsgründen 51 bis 53 ausführlich dargelegt, zeigte die Überprüfung, dass im Grunde alle Einfuhren aus der VR China im UZÜ von einem Ausführer getätigt wurden, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde und der von der jetzigen Überprüfung nicht betroffen ist. Daher konnte in diesem Fall keine Dumpinguntersuchung vorgenommen werden.

2.   Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(17)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping wurden die Angaben des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der VR China, die nach Artikel 18 der Grundverordnung gesammelten Informationen und die in Bezug auf die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller verfügbaren Fakten berücksichtigt. Die verfügbaren Fakten fanden sich im Antrag auf die Auslaufüberprüfung, in den im Rahmen einer im März 2013 von den Vereinigten Staaten (im Folgenden „USA“) (5) eingeleiteten Auslaufüberprüfung veröffentlichten Informationen, in den der Kommission zur Verfügung stehenden Statistiken, d. h. den nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von den Mitgliedstaaten monatlich übermittelten Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“), und in den Einfuhrdaten von Eurostat.

a)   Preise und Volumen der Einfuhren in die Union aus der VR China und anderen Drittländern

(18)

Die für die Untersuchung verfügbaren Daten zeigten, dass im Grunde alle Einfuhren aus der VR China im UZÜ von einem chinesischen Ausführer getätigt wurden, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde (6). Diese Einfuhren sind somit nicht Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen. Die Preise dieser Einfuhren blieben in diesem Zeitraum unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(19)

Trotz der Tatsache, dass die chinesischen Preise für Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum um 29 % stiegen, waren sie immer noch niedrig und unterboten im UZÜ den Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stiegen ebenfalls, allerdings um weniger ausgeprägte 7 %.

(20)

Der einzige mitarbeitende chinesische Ausführer, der den derzeitigen Antidumpingmaßnahmen unterworfen ist, führte die betroffene Ware im UZÜ nicht in die Union aus. Die Untersuchung ergab jedoch, dass er zu gedumpten Preisen Ausfuhren in Drittlandsmärkte tätigte und dass seine Preise noch niedriger waren als die der derzeitigen Einfuhren aus der VR China in die Union. Dies ist ein Hinweis darauf, dass Ausführer in China nach wie vor dumpen und dass ihre Preise niedrig sind.

(21)

Der Unionsmarkt erhält im Großen und Ganzen Einfuhren aus drei Ländern: China, der Türkei und den USA, auf die jeweils zwischen 8 % und 10 % des Marktanteils entfallen; zwei Unionshersteller haben einen Anteil von rund 65 bis 75 %. Die Untersuchung zeigte, dass die USA weiterhin auf dem Unionsmarkt präsent waren und dass auf sie im UZÜ etwa ein Drittel der Einfuhren entfiel. Die US-Einfuhrpreise lagen durchschnittlich 10 % über den Einfuhrpreisen aus der VR China. Diese Feststellung, in Verbindung mit der beobachteten Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, zeigt, dass die chinesischen Einfuhren weiterhin die Verkaufspreise in der Union drückten.

(22)

Wie in Erwägungsgrund 18 aufgezeigt, wurden Einfuhren chinesischer Waren im UZÜ von einem Ausführer getätigt, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde. Zwischen 2009 und dem UZÜ nahmen diese Einfuhren um 24 % zu, und der entsprechende Marktanteil stieg im selben Zeitraum von 8 % auf 9,6 % des gesamten Unionsverbrauchs.

(23)

Es muss daran erinnert werden, dass in den Jahren 1995 bis 2001 Antidumpingmaßnahmen gegen Persulfate aus der VR China eingeführt wurden. Als die Maßnahmen außer Kraft traten, stiegen die Einfuhren aus der VR China von weniger als 200 Tonnen im Jahr 2001 auf mehr als 4 000 Tonnen im Jahr 2003 und betrugen 2006 nahezu 9 000 Tonnen, was eine Zunahme um mehr als das Doppelte bedeutete. Mit anderen Worten übernahmen die chinesischen Einfuhren innerhalb weniger Jahre mehr als 20 % des Unionsmarkts. Im Zeitraum 2003 bis 2006 stieg der Verbrauch um 7 %, während sich der chinesische Marktanteil verdoppelte. Dies zeigt, dass chinesische Ausführer in der Lage sind, ohne Antidumpingmaßnahmen erhebliche Anteile des Unionsmarkts zu übernehmen.

(24)

Angesichts dieser Fakten und Überlegungen, insbesondere der chinesischen Reaktion auf das Außerkrafttreten der Maßnahmen auf dem Unionsmarkt im Jahr 2001, der Höhe der chinesischen Preise im UZÜ und des fortgesetzten Dumpings auf Drittlandsmärkten wird die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich kurzfristig chinesische Niedrigpreiseinfuhren erneut in großen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen würden.

b)   Verhalten der chinesischen Einführer bei der Preisgestaltung auf anderen Ausfuhrmärkten

(25)

Wie in Erwägungsgrund 16 festgehalten, tätigte das mitarbeitende Unternehmen der VR China im UZÜ keine Ausfuhren in die Union, und es war nicht möglich, seine Normalwerte auf dem Inlandsmarkt mit den Ausfuhrpreisen in die Union zu vergleichen. Es wurde jedoch untersucht, wie in Erwägungsgrund 24 angegeben, ob die Ausfuhren des Unternehmens im UZÜ in Drittländer zu gedumpten Preisen erfolgten. Da dem Unternehmen in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, wurden die Normalwerte anhand seiner eigenen Angaben ermittelt.

(26)

Für drei Typen der betroffenen Ware, bei denen die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurden durchschnittliche Normalwerte anhand der von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt gezahlten Preise ermittelt. Deshalb musste für einen Warentyp der Normalwert anhand der Produktionskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Für die Berechnung des Normalwerts dieses Warentyps wurden nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung die Herstellkosten des Unternehmens, die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und die Gewinne aus den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen herangezogen.

(27)

Der Vergleich zwischen dem normalen gewogenen Durchschnittswert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab Werk in Drittländer, der anhand der gemeldeten und geprüften Daten errechnet wurde, ergab eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von 9,4 %.

(28)

In Bezug auf das Preisgestaltungsverhalten sind die bestehenden Antidumpingmaßnahmen in Indien und den USA ein eindeutiger Hinweis auf Dumpingpraktiken ausführender Hersteller in der VR China auf anderen Märkten.

c)   Attraktivität des Unionsmarkts

(29)

Die Untersuchung ergab, dass das mitarbeitende chinesische Unternehmen in eine Vielzahl von Drittländern, wie Brasilien, Indonesien, Malaysia, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Thailand und Vereinigte Arabische Emirate, Ausfuhren tätigte. Die Ausfuhrpreise des mitarbeitenden chinesischen Unternehmens auf Drittmärkten wurden daher mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und mit dem Preis für Einfuhren des Herstellers aus der VR China auf den Unionsmarkt im UZÜ verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass der mitarbeitende chinesische Ausführer die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ erheblich, um bis zu 40 %, unterbot.

(30)

Diese Analyse macht einerseits deutlich, dass die Preise auf dem Unionsmarkt höher und somit attraktiver sind, und andererseits, dass die von anderen chinesischen Ausführern angebotenen Preise niedriger sind als der derzeitige chinesische Einfuhrpreis auf dem Unionsmarkt.

(31)

Bemerkenswert ist außerdem, dass die Normalwerte des mitarbeitenden Unternehmens im UZÜ generell niedriger waren als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Dies unterstreicht die Attraktivität des Unionsmarkts, da die chinesischen Hersteller hier eindeutig höhere Gewinne erzielen würden. Das niedrige Preisniveau in China ist anscheinend allein durch die umfangreichen Kapazitäten und ein entsprechend großes Angebot der betroffenen Ware zu erklären.

(32)

Wie in Erwägungsgrund 28 erwähnt, sind bestimmte Drittlandsmärkte, wie die USA und Indien, für chinesische Ausführer aufgrund der bestehenden Antidumpingmaßnahmen mittlerweile weniger attraktiv. Zudem galten auf den anderen Drittlandsmärkten relativ gesehen niedrigere Preise als auf dem Unionsmarkt. Andere Drittlandsmärkte, die keinen Maßnahmen unterliegen, werden bereits von Unternehmen beliefert, die auf diesen Märkten präsent sind; somit dürften Kapazitätsreserven in der VR China für Ausfuhren auf den Unionsmarkt eingesetzt werden.

(33)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird davon ausgegangen, dass bei einer Aufhebung der derzeitigen Maßnahmen die chinesischen Ausfuhren in größeren Mengen wiederaufgenommen würden, was den Preisdruck auf den Unionsmarkt erhöhen würde.

d)   Produktionskapazität und für Ausfuhren zur Verfügung stehende Überkapazitäten

(34)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung basierte die Analyse der Kapazitätsreserven in der VR China in Ermangelung anderer verfügbarer Informationen auf den verfügbaren Fakten, nämlich den begrenzten vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China bereitgestellten Informationen über die Marktsituation in der VR China, den Informationen des Wirtschaftszweigs der Union und den öffentlich verfügbaren Informationen über die in der VR China ermittelten fünf größten Hersteller sowie zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfassten Daten. Die Informationen aus diesen Quellen waren kohärent.

(35)

Auf der Grundlage dieser Informationen wird davon ausgegangen, dass in der VR China Produktionskapazitäten mit mehr als 100 000 Tonnen zur Verfügung stehen; dies entspricht einem Volumen, das drei Mal so groß ist wie der Unionsverbrauch im UZÜ.

(36)

Auf der Grundlage der Kapazitätsauslastung des mitarbeitenden Herstellers wurde der Schluss gezogen, dass in der VR China potenziell erhebliche Kapazitäten verfügbar sind, die im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zu einer Steigerung der Produktion eingesetzt werden könnten, die ihrerseits auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnte.

e)   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping

(37)

Angesichts dieser Feststellungen wird davon ausgegangen, dass ein erneutes Auftreten von Dumping wahrscheinlich ist, sollten die derzeitigen Maßnahmen außer Kraft treten. Insbesondere die Höhe der in China berechneten Normalwerte, das Dumpingverhalten des mitarbeitenden Herstellers auf Drittlandsmärkten, die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Ausführer in Indien und den USA, die Attraktivität des Unionsmarkts im Vergleich zu anderen Märkten und das Vorhandensein erheblicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten auf eine Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens des Dumpings im Falle der Aufhebung der derzeitigen Maßnahmen hin.

D.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(38)

Die Ergebnisse der jetzigen Untersuchung bestätigen, dass Persulfate von nur zwei Herstellern in der Union hergestellt werden. Auf sie entfallen 100 % der gesamten Unionsproduktion im UZÜ. Beide Hersteller unterstützten den Überprüfungsantrag und arbeiteten bei der Untersuchung mit.

(39)

Diese beiden Unternehmen bilden somit den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

2.   Vorbemerkung

(40)

Zum Schutz vertraulicher Informationen nach Artikel 19 der Grundverordnung werden die sich auf die beiden Unionshersteller beziehenden Daten in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben.

(41)

Die Angaben zu den Einfuhren wurden für die drei Haupttypen der gleichartigen Ware, Ammoniumpersulfat, Natriumpersulfat, Kaliumpersulfat, auf KN-Code-Ebene analysiert und für den vierten Typ, Kalium-Peroxymonosulfat, auf TARIC-Code-Ebene. Die Analyse der Einfuhren wurde durch nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasste Angaben ergänzt.

3.   Unionsverbrauch

(42)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat auf KN-Code- und TARIC-Code-Ebene ermittelt.

(43)

Der Unionsverbrauch im UZÜ war leicht höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Zwischen 2009 und 2010 wurde eine Zunahme um 22 % festgestellt, danach ging der Verbrauch jedoch stetig um rund 18 % zurück.

Tabelle 1

Verbrauch

 

2009

2010

2011

UZÜ

Verbrauch (in t)

25 000-35 000

35 000-45 000

35 000-45 000

25 000-35 000

Index (2009 = 100)

100

122

114

103

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

4.   Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(44)

Die Mengen und Marktanteile der Einfuhren aus der VR China wurden anhand der von Eurostat und der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten ermittelt.

(45)

Ein Vergleich der oben genannten Datenbanken zeigt, dass alle Einfuhren aus der VR China von dem einen Unternehmen stammen, bei dem in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde. Daher können der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China und ihre Preisentwicklung nicht analysiert werden.

(46)

Außerdem war es nicht möglich, die Preisunterbietung für die VR China zu berechnen, da die ausführenden Hersteller in der VR China, die Antidumpingmaßnahmen unterlagen, die betroffene Ware im UZÜ nicht in die Union ausgeführt haben.

5.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(47)

Die nachstehende Tabelle zeigt Menge und Preise sowie Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum. Sie wurden anhand statistischer auf KN-Code- und TARIC-Code-Ebene bereitgestellter Angaben ermittelt. Zum Schutz vertraulicher Informationen, wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, werden die Zahlen zum Marktanteil in Form von Indizes offengelegt.

Tabelle 2

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2009

2010

2011

UZÜ

Türkei

 

 

 

 

Einfuhrmenge (in t)

2 326

3 002

2 360

3 026

Index (2009 = 100)

100

129

101

130

Preis (in EUR/t)

1 137

1 010

1 130

1 158

Index (2009 = 100)

100

89

99

102

Marktanteil

(Index)

100

106

89

126

USA

 

 

 

 

Einfuhrmenge (in t)

3 662

3 951

4 156

2 556

Index (2009 = 100)

100

108

114

70

Preis (in EUR/t)

1 053

1 170

1 201

1 099

Index (2009 = 100)

100

111

114

104

Marktanteil

(Index)

100

88

100

68

Andere Drittländer

 

 

 

 

Einfuhrmenge (in t)

1 652

1 605

1 420

1 105

Index (2009 = 100)

100

97

86

67

Preis (inEUR/t)

1 443

1 518

1 605

1 738

Index (2009 = 100)

100

105

111

120

Marktanteil

(Index)

100

80

76

65

Drittländer insgesamt

 

 

 

 

Einfuhrmenge (in t)

7 640

8 558

7 936

6 687

Index (2009 = 100)

100

112

104

88

Preis (in EUR/t)

1 163

1 179

1 252

1 231

Index (2009 = 100)

100

101

108

106

Marktanteil

(Index)

100

92

91

85

Quelle: Eurostat und TARIC.

(48)

Die Einfuhren von anderen Drittländern auf den Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum um etwa 12 % zurück, und der Durchschnittspreis stieg im selben Zeitraum um 6 %. Der Marktanteil, der anderen Drittländern verlorenging, wurde zum Teil von chinesischen Einfuhren und vom Wirtschaftszweig der Union übernommen. Im selben Zeitraum erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise um durchschnittlich 7 %, wie in Erwägungsgrund 64 angegeben.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

6.1.   Vorbemerkungen

(49)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten.

6.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(50)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum erheblich. Am ausgeprägtesten war die Zunahme zwischen 2009 und 2010, als die Produktion um 32 Prozentpunkte stieg. Danach blieben die Werte stabil und gingen zwischen 2011 und dem UZÜ leicht zurück.

Tabelle 3

Gesamtproduktion der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktion (in t)

20 000-30 000

25 000-35 000

25 000-35 000

25 000-35 000

Index (2009 = 100)

100

132

135

125

Quelle: Fragebogenantworten.

(51)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Mit der Produktionssteigerung im Zeitraum von 2009 bis 2011 ging eine Gesamtzunahme der Kapazitätsauslastung um 34 % einher. Diese Entwicklung kehrte sich im UZÜ um, weil der Produktionsrückgang auch zu einer Abnahme der Kapazitätsauslastung um sechs Prozentpunkte führte (siehe unten):

Tabelle 4

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktionskapazität (in t)

35 000-45 000

35 000-45 000

35 000-45 000

35 000-45 000

Index (2009 = 100)

100

101

101

101

Kapazitätsauslastung

60 %

79 %

81 %

75 %

Index (2009 = 100)

100

131

134

124

Quelle: Fragebogenantworten.

6.3.   Bestände

(52)

Obwohl sich die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2009 und dem UZÜ erheblich erhöhten, blieb ihr Niveau gemessen am Produktionsniveau relativ niedrig.

Tabelle 5

Schlussbestand

 

2009

2010

2011

UZÜ

Schlussbestand (in t)

500-1 500

1 000-2 000

2 000-3 000

1 500-2 500

Index (2009 = 100)

100

144

227

184

Quelle: Fragebogenantworten.

6.4.   Verkaufsmengen

(53)

Die Menge der vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkauften Waren entwickelte sich ähnlich wie der Verbrauch, wobei 2010 ein Höhepunkt erreicht wurde und danach bis zum Ende des UZÜ ein Abwärtstrend zu beobachten war. Im Bezugszeitraum stieg sie um 6 %.

Tabelle 6

Verkäufe an unabhängige Abnehmer

 

2009

2010

2011

UZÜ

 

15 000-25 000

20 000-30 000

20 000-30 000

15 000-25 000

Index (2009 = 100)

100

122

113

106

Quelle: Fragebogenantworten.

6.5.   Marktanteil

(54)

Da sich die Verkaufsmengen in der Union ähnlich entwickelten wie der Verbrauch, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relativ konstant.

Tabelle 7

Marktanteil der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

65 % — 75 %

65 % — 75 %

65 % — 75 %

65 % — 75 %

Index (2009 = 100)

100

100

100

103

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat und TARIC

6.6.   Wachstum

(55)

Wie oben dargelegt, war das Wachstum des Verbrauchs in der Union im Bezugszeitraum auf drei Prozentpunkte begrenzt. Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufsmengen und seinen Marktanteil im selben Zeitraum geringfügig zu steigern.

6.7.   Beschäftigung und Produktivität

(56)

Zwischen 2009 und dem UZÜ war das Beschäftigungsniveau im Wirtschaftszweig der Union weiterhin stabil. Doch parallel zur Produktionsentwicklung nahm die Produktivität je Beschäftigten, gemessen als Output in Tonnen je Beschäftigten, während dieses Zeitraums sichtbar zu. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 8

Gesamtbeschäftigung und Produktivität in der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Index der Beschäftigten

100

100

103

101

Produktivitätsindex

100

132

131

124

Quelle: Fragebogenantworten.

6.8.   Verkaufspreise je Einheit

(57)

Die Verkaufspreise je Einheit des Wirtschaftszweigs der Union für Verkäufe an unabhängige Abnehmer stiegen zwischen 2009 und dem UZÜ um 7 %. Dieser Anstieg bei den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lässt sich durch die Änderung des Warensortiments erklären, das im Bezugszeitraum verkauft wurde. Selbst bei Berücksichtigung des potenziellen Unterschieds im Warensortiment war der Preis erheblich höher als der, der vom mitarbeitenden chinesischen Hersteller für Ausfuhren in Drittländer verlangt wurde.

Tabelle 9

Preis der Unionsverkäufe je Einheit

 

2009

2010

2011

UZÜ

Preise der Unionsverkäufe je Einheit (in EUR/t)

1 100-1 300

1 100-1 300

1 200-1 400

1 200-1 400

Index (2009 = 100)

100

100

105

107

Quelle: Fragebogenantworten.

6.9.   Rentabilität

(58)

Im Jahr 2009 hatte der Wirtschaftszweig der Union fast das Break-Even-Niveau erreicht. Danach — von 2010 bis zum UZÜ — blieb die Rentabilität bei über 10 %. Der plötzliche Anstieg des Rentabilitätsindex zwischen 2009 und 2010 erfolgte also auf der Basis eines sehr geringen Werts im Jahr 2009, das für den Wirtschaftszweig der Union ein kritisches Jahr war. Die hohe Rentabilität des Jahres 2011 war das Ergebnis eines Einzelereignisses mit kostendämpfender Wirkung, das sich künftig nicht mehr wiederholen wird. Dies spiegelt sich bereits im Rückgang der Rentabilität im UZÜ wider, der sich immer noch fortsetzt.

Tabelle 10

Rentabilität

 

2009

2010

2011

UZÜ

Rentabilität der Unionsverkäufe

Index (2009 = 100)

100

2 400

3 336

1 854

Quelle: Fragebogenantworten.

6.10.   Investitionen und Kapitalrendite

(59)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum in der Lage war, ein hohes Investitionsniveau zu halten.

(60)

Die Kapitalrendite entwickelte sich 2009 und 2011 ähnlich wie die Rentabilität, wobei diese Entwicklung, wie in Erwägungsgrund 58 erläutert, nicht repräsentativ war.

Tabelle 11

Investitionen und Kapitalrendite

Index (2009 = 100)

2009

2010

2011

UZÜ

Investitionen

100

71

110

99

Kapitalrendite

100

3 166

4 647

2 455

Quelle: Fragebogenantworten.

6.11.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(61)

Der Cashflow, der die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, beeinflusst und als Prozentsatz des Umsatzes mit der betroffenen Ware ausgedrückt wird, zeigte eine ähnliche Entwicklung wie die Rentabilität. Bis 2011 verbesserte er sich erheblich und ging im UZÜ zurück.

Tabelle 12

Cashflow

 

2009

2010

2011

UZÜ

Cashflow

Index (2009 = 100)

100

288

381

172

Quelle: Fragebogenantworten.

6.12.   Löhne

(62)

Während die Zahl der Beschäftigen im Wirtschaftszweig der Union konstant blieb, stiegen die Löhne im Bezugszeitraum um 12 %.

6.13.   Höhe der Dumpingspanne

(63)

Wie oben dargelegt, gab es im Bezugszeitraum keine gedumpten Einfuhren aus der VR China, weshalb die Höhe der Dumpingspanne nicht festgestellt werden konnte.

6.14.   Erholung von früherem Dumping

(64)

Berücksichtigt man, dass keine gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China getätigt wurden, berücksichtigt man ferner die relativ hohe Kapazitätsauslastung, die Marktanteilgewinne des Wirtschaftszweigs der Union, sein Rentabilitätsniveau sowie die positive Entwicklung bestimmter Finanzindikatoren, kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen vergangenen Dumpings im Bezugszeitraum erholt hat. Diese Erholung erfolgte jedoch erst kürzlich, und im UZÜ wurde bei verschiedenen Schadensindikatoren ein gewisser Rückgang beobachtet, etwa bei der Rentabilität, dem Cashflow und der Kapitalrendite.

7.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(65)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren von gedumpten Niedrigpreiswaren aus der VR China auf den Unionsmarkt direkt nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2007 eingestellt und dass im Bezugszeitraum oder im UZÜ keine derartigen Einfuhren getätigt wurden. Die Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt stammen von dem einzigen chinesischen Hersteller, bei dem während der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt worden war. Dadurch war es dem Wirtschaftszweig der Union möglich, eine hohes Produktionsniveau zu erreichen, seine Verkaufsmengen, durchschnittlichen Verkaufspreise, seinen Marktanteil und seine Rentabilität zu erhöhen und seine Finanzsituation insgesamt zu verbessern.

(66)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitt. Angesichts des Verbrauchsrückgangs und der Verschlechterung bestimmter Schadensindikatoren im UZÜ, wie oben dargelegt, ist die Situation des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor anfällig.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(67)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wurden die potenziellen Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

(68)

Bei der Analyse lag der Schwerpunkt auf den Kapazitätsreserven in der VR China und auf dem Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten und auf dem Unionsmarkt.

2.   Kapazitätsreserven in der VR China

(69)

Anhand der gesammelten und während der Untersuchung geprüften Angaben wird geschätzt, dass in China für die betroffene Ware Kapazitätsreserven von rund 100 000 Tonnen zur Verfügung stehen. Außerdem finden sich im Land verstreut mehrere kleine Hersteller, die diese Zahl noch ansteigen lassen.

(70)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer gibt es keine Daten, aus denen der genaue Prozentsatz der Kapazitätsreserven hervorginge, die für die Ausfuhr der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt eingesetzt werden könnten. Allerdings ergab die Untersuchung, dass der einzige mitarbeitende Hersteller in der VR China über Kapazitätsreserven von etwa 30 % verfügt. Würde man diese Angaben auf alle chinesischen Unternehmen extrapolieren, ergäbe dies Kapazitätsreserven in der VR China von derzeit mehr als 30 000 Tonnen.

(71)

Selbst wenn also die chinesischen Unternehmen ihre Kapazitäten nicht ganz ausschöpfen würden, stünden 20 000 bis 25 000 Tonnen der betroffenen Ware in der VR China für den Export zur Verfügung. Angesichts der Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 22 bis 44 ist eindeutig damit zu rechnen, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven in China für die Ausfuhr auf den Unionsmarkt vorgesehen werden, sollten die Maßnahmen nicht verlängert werden. Diese potenziellen zusätzlichen Ausfuhrmengen sollten im Kontext eines Unionsverbrauchs von rund 25 000 bis 35 000 Tonnen im UZÜ betrachtet werden.

3.   Ausfuhren aus der VR China

(72)

Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die chinesischen Ausfuhren in Drittländer zu gedumpten Preisen getätigt wurden. Zudem legten die Ergebnisse der Auslaufüberprüfungen durch die zuständigen Behörden in den USA und in Indien die Empfehlung nahe, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen für Persulfate aus der VR China verlängert werden sollten. In dieser Situation wird davon ausgegangen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Kapazitätsreserven der chinesischen Ausführer vornehmlich für die Ausfuhr auf den Unionsmarkt eingesetzt werden. Da die Belieferung anderer Drittlandsmärkte, die keinen Maßnahmen unterliegen, bereits von Unternehmen gewährleistet wird, die auf diesen Märkten präsent sind, dürften die Kapazitätsreserven in der VR China für die Ausfuhr der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt eingesetzt werden, wie in Erwägungsgrund 32 ausgeführt.

(73)

Unter Berücksichtigung der Dumpingpraktiken chinesischer Ausführer in der Vergangenheit, die die Einführung der geltenden Maßnahmen zur Folge hatten, sowie ihres derzeitigen Dumpingverhaltens in Drittländern kann der Schluss gezogen werden, dass diese Ausfuhrmengen zu gedumpten Preisen in die Union gelangen würden.

(74)

Zudem wird daran erinnert (siehe Erwägungsgrund 23), dass in den Jahren 1995 bis 2001 Antidumpingmaßnahmen gegen die Ausfuhr von Persulfaten aus der VR China eingeführt wurden. Als diese Maßnahmen nicht verlängert wurden, stiegen die Einfuhren aus der VR China von weniger als 200 Tonnen im Jahr 2001 auf nahezu 10 000 Tonnen im Jahr 2006, was 20 % des Unionsmarkts entsprach.

4.   Schlussfolgerung

(75)

Angesichts der Feststellungen der Untersuchung zu den in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven, zum Anhalten des chinesischen Dumpings in Drittländern, zur begrenzten Möglichkeit der chinesischen Ausführer, auf anderen wichtigen Drittlands–märkten zu verkaufen, und zu ihrer nachgewiesenen Fähigkeit, ihre Ausfuhrmengen auf den Unionsmarkt umzulenken, wird davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Maßnahmen die Position des Wirtschaftszweigs der Union auf ihrem Hauptabsatzmarkt schwächen würde und dass die erlittene Schädigung aufgrund wahrscheinlicher chinesischer Einfuhren zu gedumpten Preisen erneut auftreten würde. Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die aufgrund der geltenden Maßnahmen aufgetretene Verbesserung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union anhalten oder gestützt würde. Vielmehr gibt es Bedingungen, die eine mögliche Umlenkung der chinesischen Einfuhren hin zum Unionsmarkt zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen begünstigen würden, was die im Bezugszeitraum aufgetretenen positiven Entwicklungen auf dem Unionsmarkt beeinträchtigen dürfte. Wahrscheinlich würde durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausgeübt werden, und der Wirtschaftszweig würde Marktanteile verlieren, was sich wiederum negativ auf seine immer noch anfällige finanzielle Lage auswirken würde, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(76)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(77)

Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen handelt, konnte beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die interessierten Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(78)

In Erwägungsgrund 70 wurde der Schluss gezogen, dass sich im Falle eines Außerkrafftretens der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern dürfte. Daher würde dem Wirtschaftszweig der Union eine Verlängerung der Maßnahmen zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage sein dürften, das Niveau ihrer Verkaufsmengen, ihres Marktanteils, ihrer Rentabilität sowie ihrer positiven wirtschaftlichen Situation insgesamt zu halten. Durch die Aufhebung der Maßnahmen würde die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedroht, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Umlenkung der chinesischen Einfuhren zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt zu erwarten ist, was zu einer erneuten Schädigung führen würde.

3.   Interesse der Verwender

(79)

Keiner der 44 kontaktierten Verwender beantwortete den Fragebogen oder arbeitete mit. Auch bei der Ausgangsuntersuchung arbeiteten die Verwender nicht mit. Angesichts des mangelnden Interesses der Verwender wurde der Schluss gezogen, dass es den Interessen der Verwender nicht zuwiderläuft, wenn die Maßnahmen beibehalten werden. Außerdem zeigte die Untersuchung, dass die Auswirkungen der betroffenen Ware auf die Kosten nachgelagerter Produkte eher marginal sind und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Verwenderbranche nicht beeinträchtigen würde. Die Untersuchung ergab zudem, dass die Marktteilnehmer aufgrund der Beschaffenheit der Ware und des Vorhandenseins mehrerer Lieferquellen den Lieferanten leicht wechseln können.

4.   Interesse der Einführer

(80)

Keiner der 14 kontaktierten Einführer beantwortete den Fragebogen oder arbeitete mit. Auch bei der Ausgangsuntersuchung arbeiteten die Einführer nicht mit. Angesichts des mangelnden Interesses der Einführer wurde der Schluss gezogen, dass es ihren Interessen nicht zuwiderläuft, wenn die Maßnahmen beibehalten werden. Die Untersuchung ergab, dass die Einführer ohne Probleme bei unterschiedlichen auf dem Markt präsenten Quellen kaufen können, insbesondere beim Wirtschaftszweig der Union, bei US-Ausführern und chinesischen Ausführern, die zu nicht gedumpten Preisen verkaufen.

5.   Schlussfolgerung

(81)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(82)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(83)

Aus den obengenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Peroxosulfate (Persulfate) mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 eingeführt wurden, aufrecht erhalten werden.

(84)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten), einschließlich Kalium-Peroxymonosulfat, die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

ABC Chemicals (Shanghai) Co., Ltd, Shanghai

0,0 %

A820

United Initiators Shanghai Co., Ltd

24,5 %

A821

Alle übrigen Unternehmen

71,8 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. NEVEROVIC


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. C 305 vom 10.10.2012, S. 15.

(4)  Es wird daran erinnert, dass unter der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Persulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt wurde, der Name des Unternehmens United Initiators Shanghai Co. Ltd, noch Degussa-AJ (Shanghai) Initiators Co. Ltd, Shanghai, lautete. Die Änderung des Namens erfolgte aufgrund eines Eigentumswechsels im Jahr 2008.

(5)  Nr. A-570-847 (Überprüfung).

(6)  Das in diesem Erwägungsgrund angeführte Unternehmen wird im Rahmen der jetzigen Auslaufüberprüfung nicht erneut überprüft, da in der Ausgangsuntersuchung für dieses Unternehmen ein Zollsatz von Null ermittelt wurde (Verordnung (EG) Nr. 1184/2007).


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Peroxosulfate von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift