7.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1631/2005 DES RATES

vom 3. Oktober 2005

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Am 7. April 2005 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 538/2005 (2) der Kommission (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (nachstehend „TCCA“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) in die Gemeinschaft eingeführt.

(2)

Die Dumpinguntersuchung für die VR China betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ VR China“ abgekürzt) und die Dumpinguntersuchung für die USA betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „UZ USA“ abgekürzt).

(3)

Die Prüfung der für die Schadensanalyse relevanten Trends betraf bei beiden Untersuchungen den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des jeweiligen Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

2.   WEITERES VERFAHREN

(4)

Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in den betroffenen Ländern wurden alle Parteien über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen wurde, unterrichtet. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5)

Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten ferner Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

(6)

Die Kommission unterrichtete außerdem alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien wiederum eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

In Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware als TCCA und Zubereitungen daraus mit Ursprung in den betroffenen Ländern definiert. Der internationale markenfreie Name (International Non-proprietary Name, INN) von TCCA ist „Symclosen“. TCCA wird gemeinhin den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 zugewiesen.

(8)

Wie in den Randnummern 22 und 23 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelte es sich laut den Untersuchungsergebnissen sowohl bei der betroffenen Ware und bei der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften TCCA als auch bei der in den betroffenen Ländern bzw. im Vergleichsland hergestellten und auf den dortigen Inlandsmärkten verkauften TCCA um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung, da zwischen den verschiedenen Typen von TCCA hinsichtlich der grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und ihren Verwendungen keine Unterschiede festgestellt wurden.

(9)

Ein Verarbeiter wiederholte seinen bereits während der vorläufigen Untersuchung vorgebrachten Einwand, dass TCCA-Gemische von der Untersuchung auszuschließen seien. Er behauptete, der Antragsteller habe die Definition der betroffenen Ware ausschließlich auf reine TCCA beschränkt und diese Warendefinition sei unzulässigerweise auf TCCA-Gemische ausgeweitet worden. Dazu ist anzumerken, dass im Antrag weder auf die Ware als Gemisch noch als Reinstoff Bezug genommen wird. Ferner ist daran zu erinnern, dass sich die Definition der betroffenen Ware nach ihren grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie ihrer Endverwendung richtet und mehrere oder viele Warentypen mit denselben grundlegenden Eigenschaften umfassen kann. Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass sowohl Tabletten aus reiner TCCA als auch solche aus TCCA-Gemischen die entsprechenden Kriterien erfüllten. Wie in beiden Fällen in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung angegeben, handelt es sich bei der betroffenen Ware in diesen Verfahren um Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, d. h., alle Typen der betroffenen Ware, die dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen, sind Gegenstand dieser Verfahren. Daher kann weder geltend gemacht werden, dass Tabletten aus TCCA-Gemischen von der Warendefinition auszuschließen sind, noch dass die Warendefinition ausgeweitet wurde. Das Vorbringen wurde folglich zurückgewiesen und die Schlussfolgerung in Randnummer 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   ALLGEMEINE METHODE

1.1   NORMALWERT

(10)

Da hinsichtlich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Randnummern 26 bis 33 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

1.2   AUSFUHRPREIS

(11)

Da hinsichtlich der allgemeinen Methode zur Ermittlung des Ausfuhrpreises keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

1.3   VERGLEICH

(12)

Da hinsichtlich der Methode, mit der der Normalwert mit dem Ausfuhrpreis verglichen wurde, keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

1.4   DUMPINGSPANNE FÜR DIE VR CHINA

(13)

In der vorläufigen Verordnung wurde zwei kooperierenden Herstellern in der VR China weder eine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) noch eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) gewährt (siehe Randnummern 44 und 66 der vorläufigen Verordnung). Die Dumpingspannen für diese beiden ausführenden Hersteller waren vorläufig anhand des gewogenen Durchschnitts der jeweiligen individuellen Dumpingspannen ermittelt worden.

(14)

Unter Verletzung des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung und abweichend von der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane wurden für diese beiden Unternehmen irrtümlicherweise eine gesonderte Dumpingspanne und ein unternehmensspezifischer Zoll festgesetzt. Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung ist dies zu berichtigen, sodass für beide Unternehmen der landesweite Zoll gilt.

(15)

Deshalb und aufgrund der Tatsache, dass diese beiden Unternehmen eindeutig immer noch unter erheblichem staatlichem Einfluss standen, mussten die Daten dieser Unternehmen bei der Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für die endgültigen Zölle berücksichtigt werden. Da die Mitarbeit gering war, musste die landesweite Dumpingspanne als gewogener Durchschnitt der folgenden Werte festgesetzt werden:

i)

des gewogenen Durchschnitts der für diese beiden ausführenden Hersteller nach dem in Randnummer 38 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelten Dumpingspannen und

ii)

der für den repräsentativen Typ der betroffenen Ware mit der höchsten Dumpingspanne ermittelten Dumpingspannen für die beiden betroffenen Ausführer.

2.   VOLKSREPUBLIK CHINA

2.1   MWB

(16)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur MWB in den Randnummern 40 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2   IB

(17)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur IB in den Randnummern 64 bis 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3   NORMALWERT

2.3.1   Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

a)   Vergleichsland

(18)

Da zur Wahl des Vergleichslandes keine Stellungnahmen eingingen, werden die diesbezüglichen Feststellungen in den Randnummern 68 bis 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Ermittlung des Normalwerts

(19)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die in Randnummer 75 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zum Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, bestätigt.

2.3.2   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(20)

Mehrere Ausführer waren der Auffassung, bestimmte Berichtigungsanträge hinsichtlich der Ermittlung des Normalwerts seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Ausführer vertraten die Ansicht, bestimmte Kosten (Transport- und Verpackungskosten) seien in den rechnerisch ermittelten Wert einbezogen worden; stattdessen sollten diese Kosten, wie in Fällen, bei denen der Normalwert anhand des Inlandspreises ermittelt werde, abgezogen und der Wert entsprechend berichtigt werden.

(21)

Diese Ausführer behaupteten ferner, dass für solche Typen der betroffenen Ware, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste, die auf dem Inlandsmarkt entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) zugrunde zu legen seien.

(22)

Des Weiteren machten sie geltend, als Gewinnspanne sei der bei Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte Gewinn heranzuziehen.

(23)

Nach Prüfung der Vorbringen wurde es für angemessen angesehen, den Normalwert anzupassen, sofern sich die beantragten Berichtigungen tatsächlich auf Transport- und Verpackungskosten bezogen, die in den vorläufig festgelegten rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogen worden waren. Der Normalwert wurde nunmehr ferner unter Berücksichtigung der auf dem Inlandsmarkt entstandenen VVG-Kosten ermittelt, und die Gewinnspanne wurde dahin gehend angepasst, dass sie die Gewinnspanne im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt widerspiegelte. Der Normalwert wurde deshalb nach unten korrigiert, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

2.4   AUSFUHRPREISE

(24)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen in den Randnummern 79 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.5   VERGLEICH

(25)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die in Randnummer 81 der vorläufigen Verordnung getroffenen vorläufigen Feststellungen zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis bestätigt.

2.6   DUMPINGSPANNE

2.6.1   Für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde

(26)

Da außer den in den Randnummern 20 bis 23 im Einzelnen dargelegten Berichtigungsanträgen hinsichtlich des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Randnummern 82 und 83 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt. Die neuen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, werden wie folgt festgesetzt:

Hebei Jiheng Chemical Co. Limited

8,1 %

Puyang Cleanway Chemicals Limited

7,3 %

Heze Huayi Chemical Co. Limited

14,1 %

Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited

40,5 %

2.6.2   Für alle übrigen ausführenden Hersteller

(27)

Die gemäß den Ausführungen in den Randnummern 13 bis 15 geänderte landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, wird wie folgt festgesetzt:

Alle übrigen Unternehmen

42,6 %

3.   VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

3.1   NORMALWERT

(28)

Da diesbezüglich außer der nachstehend behandelten Stellungnahme eines ausführenden Herstellers zum Einfluss des Vergleichs auf die Höhe des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in Randnummer 92 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur Berechnungsmethode für den Normalwert bestätigt.

3.2   AUSFUHRPREIS

(29)

Ein ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Vorgehensweise, die VVG-Kosten sowie den Gewinn der mit ihm verbundenen Einführer in voller Höhe von den Weiterverkaufspreisen abzuziehen, um zu einem verlässlichen Ausfuhrpreis zu gelangen. Er vertrat die Auffassung, solche Abzüge seien auf die Geschäfte des Unternehmens in den USA und in der Gemeinschaft zu verteilen.

(30)

Dazu ist anzumerken, dass gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung alle Kosten, einschließlich der VVG-Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf durch den verbundenen Einführer entstehen, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne abzuziehen sind. Die Abzüge wurden auf der Grundlage der geprüften Ist-Daten des Einführers ermittelt. Da die Kosten, die der Ausführer den Geschäften in den USA zurechnen wollte, in Wirklichkeit in der Gemeinschaft entstanden waren, musste der Antrag zurückgewiesen werden.

3.3   VERGLEICH

(31)

Ein ausführender Hersteller behauptete, die Kommission habe unzulässigerweise die zur Ausfuhr bestimmte lose Ware auf der Stufe ab Werk mit der für den inländischen Einzelhandel bestimmten fertigen Ware verglichen.

(32)

Dazu ist anzumerken, dass die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt verkaufte lose Ware von Beginn des Verfahrens an mit der in die Gemeinschaft eingeführten losen Ware — selbst in Form fertiger Ware wie beispielsweise in Tablettenform — verglichen wurde, wenn es sich um Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft handelte. Dieser Ansatz stützte sich auf die Beobachtung, dass TCCA hauptsächlich als lose Ware in die Gemeinschaft eingeführt und dort nachbearbeitet wird.

(33)

Es wird eingeräumt, dass bei diesem Vergleich einige notwendige Berichtigungen im Hinblick auf die Endbearbeitung der Ware in der vorläufigen Untersuchung nicht vorgenommen wurden. Deshalb wurde der Normalwert berichtigt, indem von den in den USA anfallenden Produktionskosten der Anteil abgezogen wurde, der auf die Endbearbeitung der auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt verkauften Ware entfiel. Die Fertigungskosten der Abteilung des US-amerikanischen ausführenden Herstellers, in der die entsprechenden Fertigungsprozesse durchgeführt wurden, wurden demnach vom Normalwert abgezogen, so wie analog der Weiterverkaufspreis in der Gemeinschaft um die Kosten für dieselben, typischerweise von Dritten (Subunternehmen oder Lohnveredelern) ausgeführten Arbeiten gekürzt wurde.

(34)

Des Weiteren wurde geltend gemacht, die oben beschriebene Vorgehensweise bei der losen Ware mache bei der Festsetzung des Normalwerts für den Inlandsmarkt auch den Abzug der Gemeinkosten (VVG-Kosten) erforderlich, da diese Gemeinkosten angeblich vor allem im Zusammenhang mit der Vermarktung der fertigen Ware entstehen.

(35)

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Geschäftstätigkeit des Konzerns, der in den USA aus dem ausführenden Hersteller und seiner Muttergesellschaft besteht, und die für TCCA auf dieser Stufe entstehenden Kosten einen Teil der Vermarktung sowohl der losen Ware als auch der Ware in den verschiedenen Aufmachungen für den ersten unabhängigen Abnehmer darstellen. Bei der fertigen Ware handelt es sich um nichts anderes als die lose Ware in einer bestimmten Aufmachung. Zu behaupten, die Gemeinkosten spielten keine Rolle bei der Vermarktung der losen Ware, würde bedeuten, dass es möglich wäre, eine rentable Produktion der losen Ware auch ohne Nutzung der Unternehmens- bzw. Konzernstruktur, insbesondere der Vertriebsstruktur, fortzusetzen. In Wirklichkeit wird bei der Vermarktung nicht zwischen loser und fertiger Ware unterschieden; vielmehr geht es darum, TCCA in allen Aufmachungen zu vertreiben. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(36)

In allen anderen Punkten und aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis in Randnummer 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4   DUMPINGSPANNE

(37)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts für jeden Typ der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für jeden entsprechenden Typ der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung unter Berücksichtigung der Handelsstufe ergab das Vorliegen von Dumping bei den kooperierenden ausführenden Herstellern.

(38)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

 

BioLab Inc.: 50,4 %

 

Clearon Inc.: 105,3 %

(39)

Die endgültige Dumpingspanne für die übrigen Unternehmen wird in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die auf der Grundlage des am stärksten gedumpten repräsentativen Warentyps eines der beiden kooperierenden Unternehmen ermittelt wurde.

Dumpingspanne für die übrigen Unternehmen: 120 %.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   GEMEINSCHAFTSPRODUKTION

(40)

Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen in den Randnummern 97 und 98 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(41)

Ein in der Gemeinschaft ansässiger Verarbeiter vertrat die Auffassung, er müsse als Gemeinschaftshersteller angesehen werden, weil er Tabletten aus TCCA-Gemischen herstelle, die unter die Definition der betroffenen Ware fielen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass dieser Verarbeiter weder TCCA als Granulat oder Pulver noch TCCA-Tabletten oder Zubereitungen daraus selbst herstellte, sondern vielmehr Unteraufträge für die Herstellung dieser Tabletten vergab. Ferner umfasste die Herstellung dieser Tabletten nicht die Herstellung von TCCA, sondern lediglich die Verarbeitung der TCCA von einer Form (TCCA als Granulat oder Pulver) in eine andere (TCCA-Tabletten). Dementsprechend konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

(42)

Hinsichtlich der Behandlung der Daten, die ein europäischer Hersteller vorlegte, der nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogen worden war, gingen widersprüchliche Anträge ein. Der oben genannte Verarbeiter vertrat die Auffassung, die Daten dieses Herstellers sollten dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, während ein ausführender Hersteller gegenteiliger Ansicht war.

(43)

Die verfügbaren Daten dieses Herstellers wurden nicht zur Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft herangezogen, da, wie in Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung erläutert, dieser Hersteller nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeitete und folglich nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogen werden konnte. Es gab daher keinen Grund, seine Daten bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(44)

Vier kooperierende ausführende Hersteller aus China behaupteten, wenn es — wie im vorliegenden Fall — mehr als zwei Gemeinschaftshersteller gebe, könne der Antrag nicht nur von einem der beiden unterstützt werden. Dazu sei angemerkt, dass der Umfang der Unterstützung eines Antrags nicht von der Anzahl der den Antrag unterstützenden Unternehmen, sondern gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Produktionsvolumen abhängt. Wie in Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde der Antrag zudem von zwei der drei Gemeinschaftshersteller unterstützt. Auf diese beiden Hersteller entfielen mehr als 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion, sodass die Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung erfüllt waren. Im vorliegenden Fall entfielen auf den antragstellenden Gemeinschaftshersteller, der in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeitete, über 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von TCCA in den Untersuchungszeiträumen. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(45)

Es sei darauf hingewiesen, dass Aragonesas Delsa, der Gemeinschaftshersteller, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildete, nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen von dem Konzern Ercros aufgekauft wurde. Ein amerikanischer kooperierender Hersteller machte geltend, dieser Gemeinschaftshersteller erfülle die Voraussetzungen für den Status des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft möglicherweise nicht mehr, da Ercros laut diesem Ausführer auch Eigentümer von Inquide, ihm zufolge einem bedeutenden Einführer chinesischer TCCA, sei.

(46)

Inquide gehört dem Neokem-Konzern an und ist einer der anderen europäischen Hersteller, die nicht in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiteten. Entgegen den Behauptungen des amerikanischen Ausführers ist Ercros nicht alleiniger Eigentümer von Inquide, sondern hat lediglich einen kleinen Anteil von Inquide erworben. Entgegen den Aussagen des Ausführers haben Inquide und Aragonesas Delsa nicht fusioniert, und es bestehen keine direkten finanziellen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen. In der Untersuchung bestätigte sich ferner, dass der Gemeinschaftshersteller weder an Dumpingpraktiken beteiligt war noch vor den schädigenden Auswirkungen des Dumpings geschützt war. Es bestand daher kein Anlass, seinen Status als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infrage zu stellen. Folglich wird die Feststellung in Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(47)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH

(48)

Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die in den Randnummern 100 bis 105 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs bestätigt.

4.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT

4.1   KUMULATIVE BEURTEILUNG DER AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN DER BETROFFENEN WARE — MARKTANTEIL DER GEDUMPTEN EINFUHREN

(49)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus der VR China und aus den USA sei nicht gerechtfertigt, da der Wettbewerb zwischen den chinesischen und den amerikanischen Einfuhren in Bezug auf Volumen, Marktanteil und Preisverhalten von Grund auf verschieden sei.

(50)

Es sei vorangestellt, dass die drei Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung in Randnummer 107 der vorläufigen Verordnung geprüft wurden.

(51)

Ferner wurde der aktuelle Stand der Einfuhrvolumen, Marktanteile und Preise der betroffenen Einfuhren für beide Länder getrennt in den Randnummern 109 bis 112 der vorläufigen Verordnung analysiert, bevor beschlossen wurde, die Einfuhren der USA und der VR China kumulativ zu bewerten.

(52)

Hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen ist, wie in Randnummer 24 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, anzumerken, dass die in der VR China und in den USA hergestellte TCCA dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweist wie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte TCCA und für die Abnehmer in der Gemeinschaft austauschbar ist. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und die Hersteller in der Gemeinschaft ähnliche Absatzkanäle nutzten. Bei den Einfuhren aus der VR China und den USA wurden ferner die gleichen Preistrends festgestellt. Die Tatsache, dass die Einfuhren aus zwei verschiedenen Ländern nicht in jeder Hinsicht demselben Trend hinsichtlich der Mengen und des Marktanteils folgen, kann unterschiedliche Ursachen haben und bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie nicht unter ähnlichen Wettbewerbsbedingungen verkauft werden.

(53)

Vor diesem Hintergrund und da keine weiteren Stellungnahmen zur kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware eingingen, werden die Feststellungen in den Randnummern 106 bis 108 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2   EINFUHRPREISE UND PREISUNTERBIETUNG

(54)

Nach den Dumpingspannen wurden auch die Preisunterbietungsspannen berichtigt.

(55)

Während des UZ lagen die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen für die VR China, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zwischen 33,8 % und 44,2 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug 39,7 %.

(56)

Für die USA ergab die Untersuchung ebenfalls Preisunterbietungsspannen. Während die Preise eines ausführenden Herstellers nur bei bestimmten TCCA-Typen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, wurde bei dem anderen kooperierenden ausführenden Hersteller eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug 0,69 %. Es muss betont werden, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Druck standen.

5.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(57)

In Randnummer 135 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitten hatte.

(58)

Vier chinesische Ausführer behaupteten, in den meisten Antidumpinguntersuchungen werde dann eine bedeutende Schädigung festgestellt, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste mache; im vorliegenden Fall habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nach wie vor Gewinne erwirtschaftet.

(59)

Verluste sind keine Voraussetzung für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter anderem eine Beurteilung des „tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von (…) Gewinn“ umfassen muss, ist bei der Rentabilitätsanalyse ein Vergleich mit dem Gewinn vorzunehmen, der ohne Dumping erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Vergleich zum Jahr 2000, als noch keine gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt waren, 50 % seiner Gewinne ein. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft litt zusätzlich unter der rückläufigen Entwicklung der Preise und der Marktanteile.

(60)

Aufgrund der vorstehenden Darlegungen und aufgrund der Tatsache, dass keine zusätzlichen Informationen übermittelt wurden, werden die in den Randnummern 117 bis 135 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(61)

Angesichts dieser Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

(62)

Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen in den Randnummern 136 bis 141 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

(63)

Ein ausführender Hersteller behauptete, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft werde nicht, wie in Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung festgestellt, aufgrund der gedumpten Einfuhren daran gehindert, am Marktwachstum teilzuhaben, sondern verfüge aufgrund technischer Probleme im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme einer neuen Fabrik nicht über die entsprechende technische Leistungsfähigkeit.

(64)

Wie in Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung beschrieben, beschloss der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2001/2002 den Bau einer neuen Fabrik, die Mitte 2003, als die alte Anlage geschlossen wurde, die Produktion aufnahm. Zwar trifft es zu, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Kapazität der neuen Fabrik aufgrund technischer Probleme nicht voll ausschöpfen konnte, doch sei darauf hingewiesen, dass die der Planung zugrunde gelegte Kapazität, auf die der ausführende Hersteller sich in seiner Stellungnahme bezieht, nicht mit den in der vorläufigen Verordnung herangezogenen Daten übereinstimmt. Die in der vorläufigen Verordnung genannten Zahlen zur Produktionskapazität bezogen sich auf die Ist-Kapazität, d. h. auf die aufgrund dieser Schwierigkeiten berichtigte Kapazität und nicht auf die Soll-Kapazität. Die Auswirkungen der technischen Probleme auf die rückläufige Kapazitätsauslastung waren deshalb bereits teilweise berücksichtigt worden. Dennoch erscheint aufgrund der Untersuchungsergebnisse eine weitere Berichtigung der in der vorläufigen Verordnung herangezogenen Zahlen zur Produktionskapazität angemessen, da diese Zahlen die Konsequenzen der oben genannten technischen Probleme nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Die tatsächliche Kapazitätsauslastung in den UZ läge danach bei annähernd 100 %. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kapazitäten voll ausnutzte und die betroffene Ware vorübergehend zukaufen musste, um die Nachfrage zu bedienen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die vorübergehenden technischen Probleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Produktion in gewissem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

(65)

Ein ausführender Hersteller behauptete, die Kommission habe die negativen Auswirkungen umfangreicher Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Rentabilität sowie die durch die technischen Probleme entstandenen Zusatzkosten in der Anlaufphase der Fabrik nicht berücksichtigt.

(66)

Die Frage der neuen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde bereits in den Randnummern 150 bis 152 der vorläufigen Verordnung behandelt.

(67)

Wie in Randnummer 129 der vorläufigen Verordnung festgestellt, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dank der neuen Fabrik sowohl die festen als auch die variablen Kosten senken, die Effizienz in der Produktion steigern und eine höhere Produktivität erzielen. Wie in Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung angeführt, wurden alle zusätzlichen Kosten für die neuen Investitionen gleichzeitig durch Kostensenkungen und Effizienzsteigerung ausgeglichen. Tatsächlich sanken die zwischen 2000 und 2001 zunächst gestiegenen Produktionskosten bis zu den Untersuchungszeiträumen, als ein Produktivitätszuwachs erzielt werden konnte. Außerdem setzten alle Auswirkungen der neuen Fabrik auf die Abschreibungskosten erst im Juli 2003 ein, d. h. ab dem Zeitpunkt, als die Produktion in der neuen Fabrik aufgenommen und in der alten Fabrik endgültig eingestellt wurde. Aus diesem Grund kann der rückläufige Trend der Rentabilität, der bereits 2001 begann (die Rentabilität sank zwischen 2000 und 2002 um mehr als 20 % und zwischen 2001 und 2002 sogar um mehr als 40 %), nicht dadurch erklärt werden. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(68)

Ein Verarbeiter zweifelte die Schlussfolgerung in Randnummer 149 der vorläufigen Verordnung an und bekräftigte seine Behauptung, der Rückgang der Preise sei normal und aufgrund der Reifung des TCCA-Marktes zu erwarten gewesen.

(69)

Wenngleich ein Preisrückgang zu erwarten ist, wenn eine Ware eine bestimmte Marktreife erreicht, muss dennoch betont werden, dass Marktreifung gemeinhin als ein gleichmäßiger, kontinuierlicher und ausgewogener Prozess verstanden wird, der über mehrere Jahre verläuft; bei den betroffenen Einfuhren kam es hingegen zu einem abrupten, starken Rückgang, denn die Preise fielen zwischen 2000 und 2003 im Durchschnitt jährlich um 15 %, obwohl in diesem Zeitraum die Nachfrage während der Sommersaison besonders hoch war.

(70)

Dem oben genannten Einwand zufolge wäre die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf die Preise auch bei einer normalen Entwicklung des Gemeinschaftsmarkts eingetreten, der im Bezugszeitraum gereift sei. Das würde bedeuten, dass der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 8 % zwischen 2000 und dem UZ VR China bzw. von 12 % zwischen 2000 und dem UZ USA auf eine „normale“ Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt angesichts des Lebenszyklus der Ware zurückzuführen wäre. Allerdings gingen die Preise der betroffenen Einfuhren zwischen 2000 und den UZ um 40 % zurück, d. h. offensichtlich viel stärker, als es bei einem „normalen“, ausschließlich auf die Marktreife zurückführbaren Preisrückgang zu erwarten gewesen wäre. Selbst wenn die Marktreife bis zu einem gewissen Grad zur Preisentwicklung beigetragen haben sollte, erklärt sie gewiss weder den erheblichen Preisrückgang bei den betroffenen Einfuhren zwischen 2000 und den UZ noch die dadurch entstandene Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(71)

Vier kooperierende chinesische Ausführer behaupteten, bestimmte Zahlen zu den Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fehlten in der Schadensanalyse, sodass sich kein Gesamtbild der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erstellen ließe.

(72)

Hinsichtlich der Rentabilität machte ein ausführender Hersteller geltend, die Kommission habe die negativen Auswirkungen der TCCA-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die USA nicht berücksichtigt. Dazu ist anzumerken, dass die Schadensanalyse sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt konzentriert. Dementsprechend betreffen die in Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung angeführten Zahlen zur Rentabilität ausschließlich die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt und sind deshalb nicht durch vermeintliche auf dem US-amerikanischen Exportmarkt oder auf anderen Exportmärkten erlittene Verluste beeinflusst.

(73)

Einige Parteien behaupteten, die rückläufigen Zahlen betreffend den Marktanteil und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien weitgehend auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer zurückzuführen. Hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware nicht auf dem US-amerikanischen Markt, sondern auf dem EG-Markt verkauft, wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ihren Aussagen zufolge in der Lage gewesen, die Nachfrage auf dem EG-Markt zu bedienen, seinen Marktanteil zu halten und die betroffene Ware zu besseren Preisen zu verkaufen.

(74)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seit 2000 stetig zunahmen und in den UZ über 50 % seiner Gesamtverkäufe der betroffenen Ware — gegenüber weniger als 45 % im Jahr 2000 — ausmachten.

(75)

In diesem Zusammenhang sei vorangestellt, dass die Strategie des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht darauf ausgerichtet ist, die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem beliebigen Preis zu bedienen, sondern die größtmögliche Menge zu einem akzeptablen Preis auf diesem Markt abzusetzen.

(76)

Zweitens deuten die Preise der Ausfuhren in die USA nicht per se auf eine Schädigung hin, da sie nicht mit denen auf dem Gemeinschaftsmarkt vergleichbar sind. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass alle zwischen den Ausfuhrverkäufen und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hergestellten Zusammenhänge irrelevant sind, da die Ausfuhrverkäufe und die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt hinsichtlich des Produktmix und somit des Preises nicht vergleichbar sind.

(77)

Bei den Verkäufen auf dem Exportmarkt handelt es sich hauptsächlich um Granulate in großen Säcken, deren Preise weit unter denen der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware (v. a. Tabletten) liegen. Ein einfacher Preisvergleich der unberichtigten Zahlen ist deshalb nicht aussagekräftig.

(78)

Drittens werden mehr als 80 % der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen Februar und August getätigt, während die Verkaufssaison auf dem US-amerikanischen Markt, insbesondere in den wärmeren Gebieten, länger ist. Durch die Verkäufe der nicht vom Gemeinschaftsmarkt absorbierten Mengen der betroffenen Ware in die USA zu einem akzeptablen Preis konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich zusätzliche Größenvorteile verschaffen und das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt halten.

(79)

Viertens ist der US-amerikanische Markt der weltweit führende Markt für Schwimmbadzubehör und -chemikalien. Deshalb war es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unerlässlich, Zugang zu diesem bedeutenden Markt zu haben und seine Position dort zu halten, um einen breiteren Kundenstamm aufbauen und an der Entwicklung des aktivsten Markts teilhaben zu können.

(80)

Schließlich wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass diese Verkäufe auf dem US-amerikanischen Markt in dieser Zeitspanne durch Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt zu einem besseren Preis hätten ersetzt werden können und dass es somit zu einer selbst verursachten Schädigung kam.

(81)

Aufgrund der oben dargestellten Sachlage wurden die Vorbringen zurückgewiesen, und da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die in den Randnummern 142 bis 154 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen anderer Faktoren bestätigt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE

(82)

Angesichts der obigen Erwägungen und anderer in den Randnummern 136 bis 154 der vorläufigen Verordnung genannter Faktoren wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China und den USA dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(83)

Da keine Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen in Randnummer 160 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

(84)

Die Mitarbeit der unabhängigen Einführer war, wie bereits in Randnummer 162 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, sehr niedrig. Auch nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen gingen keine Stellungnahmen von Einführern ein.

(85)

Aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass zum Interesse der unabhängigen Einführer keine weiteren Informationen übermittelt wurden bzw. verfügbar waren, werden die Feststellungen in den Randnummern 161 bis 162 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   INTERESSE DER VERARBEITER

(86)

Die weitere Untersuchung ergab, dass es große Unterschiede gibt, was die Lage der Verarbeiter im Hinblick auf ihre Rentabilität und die Auswirkungen von TCCA auf ihre Produktionskosten angeht. Deshalb muss die Annahme in Randnummer 168 der vorläufigen Verordnung, nach der über 40 % der Produktionskosten der Verarbeiter auf TCCA entfallen und es sich um eine Ware mit einer geringen Gewinnspanne handelt, präzisiert werden. Ein zusätzlicher Kontrollbesuch in den Betrieben eines der wichtigsten Verarbeiter auf dem EG-Markt ergab, dass die betroffene Ware tatsächlich weniger als 25 % der gesamten Produktionskosten ausmachte und die Rentabilität bei über 8 % lag.

(87)

Ein Verarbeiter stellte die Einschätzung in der vorläufigen Verordnung infrage, nach der die Verarbeiter ihren Preis nach oben korrigieren und auf diese Weise einen Teil des Kostenanstiegs an ihre Abnehmer weitergeben könnten, sodass die Auswirkungen der Maßnahmen über den Vertriebsweg abgeschwächt würden.

(88)

Diese Annahme wurde jedoch durch mindestens einen weiteren Verarbeiter bestätigt, der eindeutig erklärte, seit der Einführung der vorläufigen Zölle hätten die Verarbeiter ihre Preise für die Saison 2005 zwischen 15 % und 25 % (bzw. durchschnittlich 0,32 EUR/kg) erhöht. Dies wurde durch einen weiteren Verarbeiter bestätigt. Die Untersuchung ergab ferner, dass es den Verarbeitern vertraglich nicht untersagt war, ihre Preise anzuheben, und dass ihre Verträge für die Saison 2006 angesichts einer etwaigen Einführung von Antidumpingzöllen außerdem Sonderklauseln enthalten. Dies zeigt deutlich, dass die Verarbeiter zumindest teilweise bereits Vorsichtsmaßnahmen ergriffen haben, um den Kostenanstieg über den Vertriebsweg weiterzugeben.

(89)

Die Untersuchungsergebnisse zeigten auch, dass Großhändler teilweise bis zu 40 % auf den an den Verarbeiter gezahlten Preis aufschlagen, was wiederum bestätigt, dass durchaus Spielraum für die Weitergabe des durch die Zölle verursachten Kostenanstiegs an die Vertriebskette besteht.

(90)

Ein Verarbeiter behauptete, die Einführung eines einheitlichen Zolls auf die Einfuhren von TCCA als Granulat und TCCA in Tablettenform führe dazu, dass ausführende Hersteller und Zwischenhändler Tabletten direkt in die Gemeinschaft einführten, was sich negativ auf das Verarbeitungsgeschäft auswirke. Deshalb wurde vorgeschlagen, auf die Einfuhren von Tabletten einen höheren Zoll zu erheben als auf die Einfuhren von TCCA als Granulat. Laut den Aussagen dieses Verarbeiters ermögliche eine solche Unterscheidung sowohl den Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch den Schutz der Verarbeiter.

(91)

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Definition der betroffenen Ware TCCA und Zubereitungen daraus umfasst. Die betroffene Ware kann als Granulat, Pulver oder in Tablettenform vorliegen und einen beliebigen Chlorgehalt aufweisen. Selbst wenn für die Vergleiche jeweils nur Waren mit denselben Eigenschaften (z. B. in Bezug auf Form oder Verpackung) herangezogen wurden, muss der ermittelte Zoll auf die Einfuhren von TCCA in jeglicher Form (Granulat, Pulver oder Tabletten) gelten. Jede andere Vorgehensweise würde dazu führen, dass die Antidumpingzölle dazu benutzt würden, Unterschiede bei den Verarbeitungskosten der europäischen Verarbeiter und der chinesischen Ausführer auszugleichen, was selbstverständlich nicht Zweck der Antidumpingmaßnahmen ist. Abschließend ist anzumerken, dass, auch wenn derselbe Wertzoll für TCCA als Granulat und TCCA in Tablettenform gilt, der letztendlich zu zahlende Zoll auf teurere Waren wie Tabletten höher ausfallen wird. Damit könnte der Einwand dieses Verarbeiters teilweise ausgeräumt sein. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(92)

Aufgrund der obigen Erwägungen und aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Stellungnahmen betreffend das Interesse der Verarbeiter in der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen in den Randnummern 163 bis 172 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   INTERESSE DER VERBRAUCHER

(93)

Ein Verarbeiter bekräftigte seine Behauptung, jegliche Preiserhöhung laufe dem Interesse des Verbrauchers zuwider. Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist jedoch zu erwarten, dass etwaige Preiserhöhungen geringfügig ausfallen werden und sich somit nicht auf die Produktwahl des Verbrauchers auswirken. Dies wurde auch von einem Verarbeiter bestätigt, der sogar erklärte, die Auswirkungen auf den Endverbraucher würden sich auf rund 10 EUR pro Jahr belaufen, ein Betrag der sogar unter der in der vorläufigen Verordnung vorgenommenen vorsichtigen Schätzung von monatlich 2,5 EUR liegt. Ein solcher Preisanstieg kann nicht als erheblich angesehen werden und wird den Endverbraucher kaum dazu veranlassen, auf eine andere Ware umzusteigen.

(94)

Außerdem spiegelt der Betrag in Höhe von 10 EUR pro Jahr lediglich die drastischsten möglichen Auswirkungen der Maßnahmen wider, die eintreten könnten, wenn der Zoll in voller Höhe an den Endabnehmer weitergegeben würde. Dabei ist auch die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die endgültigen Zölle zumindest für die Einfuhren mit Ursprung in den USA niedriger sind als die vorläufig eingeführten Zölle.

(95)

Aufgrund der obigen Feststellungen und aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Stellungnahmen betreffend das Interesse der Verbraucher in der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen in den Randnummern 173 bis 177 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(96)

In Anbetracht der Erwägungen in der vorläufigen Verordnung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der verschiedenen Parteien wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von TCCA mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(97)

Zwecks Festsetzung der Höhe der einzuführenden Zölle wurde anhand der in den Randnummern 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt.

(98)

In der vorläufigen Verordnung wurde die angestrebte Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Rahmen der Ermittlung der Schadensspanne bei 10 %, also eher niedrig und auf einem Niveau angesetzt, das ohne Dumping angemessenerweise zu erwarten wäre.

(99)

Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass eine Gewinnspanne von 10 % für die TCCA-Branche nicht angemessen sei und diese vielmehr mit unter 5 % angesetzt werden müsse. Wie in Randnummer 181 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entspricht sie dem Niveau der Gewinnspanne vor dem erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware. Dass ohne Dumping von einer Gewinnspanne von 10 % ausgegangen werden kann, belegen die 2000 und 2001 erreichten Gewinnspannen. Deshalb wurde den Vorbringen nicht gefolgt.

(100)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Randnummern 179 bis 183 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.

1.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(101)

Angesichts der obigen Ausführungen und gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ist für die Einfuhren mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne und für die Einfuhren mit Ursprung in den USA ein Antidumpingzoll in Höhe der Schadensspanne einzuführen.

(102)

Da die Schadensspannen im Falle der VR China stets höher und im Falle der USA stets niedriger als die Dumpingspannen waren, werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

VR China

Hebei Jiheng Chemical Co. Limited

8,1 %

Puyang Cleanway Chemicals Limited

7,3 %

Heze Huayi Chemical Co. Limited

14,1 %

Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited

40,5 %

Alle übrigen Unternehmen

42,6 %

USA

BioLab Inc.

7,4 %

Clearon Inc.

8,1 %

Alle übrigen Unternehmen

25,0 %

(103)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten Unternehmen hergestellt werden. Einfuhren von Waren, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht mit Name und Anschrift genannten Unternehmen einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(104)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (3) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(105)

Um die Gefahr einer Umgehung der Maßnahme infolge der sehr unterschiedlichen Zollsätze zu minimieren, müssen nach Ansicht der Kommission in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingmaßnahmen ergriffen werden. Diese besonderen Maßnahmen sehen Folgendes vor.

(106)

Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die die Anforderungen im Anhang dieser Verordnung erfüllt. Nur die Einfuhren, für die eine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, werden unter den für den fraglichen Hersteller geltenden TARIC-Zusatzcodes angemeldet. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende Antidumpingzoll erhoben.

(107)

Die betroffenen Unternehmen wurden ferner aufgefordert, der Kommission regelmäßig Berichte zu übermitteln und ihr so zu ermöglichen, ihre Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft angemessen zu beobachten. Sollten die Berichte ausbleiben oder sollte die Auswertung der Berichte ergeben, dass die Maßnahmen nicht angemessen sind, um die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen, kann die Kommission eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einleiten. Im Rahmen dieser Überprüfung kann unter anderem untersucht werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

2.   VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(108)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung (EG) Nr. 538/2005 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen lediglich in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem internationalen markenfreien Namen (International Non-proprietary Name, INN) „Symclosen“ bekannt, der KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808402020) mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

TARIC-Zusatzcode

VR China

Hebei Jiheng Chemical Co. Limited

8,1 %

A604

Puyang Cleanway Chemicals Limited

7,3 %

A628

Heze Huayi Chemical Co. Limited

14,1 %

A629

Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited

40,5 %

A627

Alle übrigen Unternehmen

42,6 %

A999

USA

BioLab Inc.

7,4 %

A594

Clearon Inc.

8,1 %

A596

Alle übrigen Unternehmen

25,0 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs genügt. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 583/2005 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem internationalen markenfreien Namen (International Non-proprietary Name, INN) „Symclosen“ bekannt, der KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 40 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808402020) mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika werden in Höhe der mit dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zollsätze endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

D. ALEXANDER

Der Präsident


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 89 vom 8.4.2005, S. 4.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, Büro J-79 5/16, B-1049 Brüssel.


ANHANG

Der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in der folgenden Form beigefügt werden:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] Trichlorisocyanursäure von [Name und Anschrift des Unternehmens], [(TARIC-Zusatzcode)], in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift.