28.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 171/2008 DES RATES

vom 25. Februar 2008

zur Aufrechterhaltung der Verordnung (EG) Nr. 71/97 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im September 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Dieser Zoll wurde nach der letzten Überprüfung durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates (3) („Hauptmaßnahme“) auf 48,5 % heraufgesetzt.

(2)

Nach einer Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung des oben genannten Antidumpingzolls durch die Verwendung chinesischer Fahrradteile für die Montage von Fahrrädern in der Gemeinschaft, wurde im Januar 1997 der Antidumpingzoll auf Fahrräder mit Ursprung in der VR China mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (4) gemäß Artikel 13 der Grundverordnung auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet („Antiumgehungsmaßnahme“). Die Antiumgehungsmaßnahme sah darüber hinaus die Einführung eines Befreiungssystems vor, um Montagebetrieben, die den Dumpingzoll auf Fahrräder nicht umgehen, mit der Befreiung von der auf Fahrradteile ausgeweiteten Maßnahme die antidumpingzollfreie Einfuhr chinesischer Fahrradteile zu ermöglichen.

(3)

Im Januar 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 88/97 (5) betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der VR China von der oben genannten Ausweitung, in der sie die Rechtsgrundlage für die Funktionsweise des Befreiungssystems („Befreiungssystem“) festlegte.

(4)

Der derzeit geltende Antidumpingzoll in Höhe von 48,5 % auf Fahrräder mit Ursprung in der VR China, der auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet wurde, resultiert aus den drei vorgenannten Maßnahmen, wobei Montagebetriebe in der Gemeinschaft, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, von der letzten Maßnahme, d. h. vom Zoll auf Fahrradteile, befreit werden können.

2.   Gründe für die Überprüfung

(5)

Seit der Ausweitung der Maßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile hat die Kommission eine große Zahl von in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen von der Antiumgehungsmaßnahme befreit. Bei der Kommission gehen diesbezügliche Befreiungsanträge weiterhin ein, so dass eine erhebliche Zunahme der antragstellenden Parteien zu verzeichnen ist. Gleichzeitig gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass Unternehmen, denen eine Zollbefreiung gewährt wurde, die Maßnahmen umgehen.

(6)

Ferner lagen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Antiumgehungsmaßnahme die Umgehungspraktiken nicht anhalten bzw. nicht erneut auftreten würden.

(7)

Außerdem wird die Antiumgehungsmaßnahme seit zehn Jahren angewandt und wurde seit ihrer Einführung nie überprüft.

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Beweislage ausreicht, um eine Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten; daher leitete sie diese Überprüfung der Antiumgehungsmaßnahme am 28. November 2006 mit der Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) ein.

3.   Untersuchung

(9)

Ziel der Untersuchung war es, festzustellen, ob die Antiumgehungsmaßnahme aufrechterhalten werden soll.

3.1.   Untersuchungszeitraum

(10)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Umgehung relevant sind, betraf den Zeitraum von 2003 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

3.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(11)

Die Kommission unterrichtete die bekannten Montagebetriebe in der Gemeinschaft und ihre Verbände offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(12)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(13)

Angesichts der Vielzahl der von dieser Überprüfung betroffenen Montagebetriebe in der Gemeinschaft erschien es angebracht, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten. Damit die Kommission eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(14)

Eine beträchtliche Zahl der Montagebetriebe in der Gemeinschaft, und zwar 158 Unternehmen, füllte das Stichprobenformular ordnungsgemäß aus und erklärte sich bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen 158 Unternehmen wurden acht, die den Untersuchungsergebnissen zufolge in Bezug auf die Montage- und die Verkaufsmenge von Fahrrädern in der Gemeinschaft für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft repräsentativ waren, für die Stichprobe ausgewählt. Die acht Montagebetriebe in der Stichprobe machten im UZÜ fast ein Drittel der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, während auf die genannten 158 Montagebetriebe in der Gemeinschaft nahezu die gesamte Gemeinschaftsproduktion entfiel. Die Stichprobe stellte die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge von Fahrrädern in der Gemeinschaft dar, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden konnte.

(15)

Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert und erhoben keine Einwände.

(16)

Den acht in die Stichprobe einbezogenen Montagebetrieben in der Gemeinschaft wurden Fragebogen zugesandt, die von diesen Betrieben auch beantwortet wurden.

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Räumlichkeiten der nachstehend aufgeführten, in die Stichprobe einbezogenen Montagebetriebe in der Gemeinschaft Kontrollbesuche durch:

Planet’Fun S.A., Périgny, Frankreich;

Decathlon Italia SRL, Mailand, Italien;

F.lli Masciaghi SPA, Basiano, Italien;

Denver SRL, Dronero-Cuneo, Italien.

B.   VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE

(18)

Die Überprüfung betrifft wesentliche Fahrradteile:

mit Farbe versehene oder eloxierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradrahmen, derzeit unter KN-Code ex 8714 91 10 eingereiht,

mit Farbe versehene oder eloxierte oder polierte und/oder lackierte Gabeln, derzeit unter KN-Code ex 8714 91 30 eingereiht,

Kettenschaltungen, derzeit unter KN-Code 8714 99 50 eingereiht,

Tretlager, derzeit unter KN-Code 8714 96 30 eingereiht,

Freilaufzahnkränze, derzeit unter KN-Code 8714 93 90 eingereiht, unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht,

andere Bremsen, derzeit unter KN-Code 8714 94 30 eingereiht,

Bremshebel, derzeit unter KN-Code ex 8714 94 90 eingereiht, unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht,

vollständige Räder (auch mit Schläuchen, Reifen und Zahnkränzen), derzeit unter KN-Code ex 8714 99 90 eingereiht, sowie

Lenker, derzeit unter KN-Code 8714 99 10 eingereiht (unabhängig davon, ob sie mit montiertem Lenkstangenschaft, montierter Bremse und/oder montiertem Schalthebel gestellt werden),

mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“). Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

C.   UMGEHUNG DER ANTIUMGEHUNGSMASSNAHMEN

1.   Rechtsgrundlage

(19)

Um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antiumgehungsmaßnahme, wie unter Erwägungsgrund 9 erläutert, zu ermitteln, wurde im Rahmen dieser Überprüfung untersucht, ob diese im UZÜ in Form von Montagetätigkeiten umgangen wurde und ob derartige Praktiken von dauerhafter Natur waren.

(20)

Im Einzelnen wurde untersucht, ob während des UZÜ die in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die Umgehung durch Montagetätigkeiten erfüllt waren, und ob sie auch bei einer Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme erfüllt sein würden.

(21)

Zur besseren Übersicht werden diese Kriterien nachstehend aufgelistet:

„a)

die Montage wurde seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet und die verwendeten Teile haben ihren Ursprung in dem Land, für das Maßnahmen gelten; und

b)

der Wert dieser Teile macht 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten beträgt; und

c)

die Abhilfewirkung des Zolls wird durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben und es liegen Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vor, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.“

2.   Vorliegen einer Umgehung während des UZÜ

(22)

Es wurde untersucht, ob die Montagebetriebe in der Gemeinschaft im UZÜ die geltenden Antiumgehungsmaßnahmen umgingen.

(23)

Alle an der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen waren Montagebetriebe aus der Gemeinschaft, die von der Antiumgehungsmaßnahme befreit waren, d. h. sie durften für die Montage von Fahrrädern chinesische Fahrradteile antidumpingzollfrei einführen und verwenden, sofern der Anteil der chinesischen Teile nicht mehr als 60 % des Gesamtwerts aller Teile in den montierten Fahrrädern ausmachte. Die Untersuchung ergab, dass die in die Stichprobe einbezogenen Montagebetriebe in der Gemeinschaft sich an diese Regelung hielten, da nicht festgestellt werden konnte, dass sie bei der Montage mehr als 60 % chinesische Fahrradteile verwendet hätten.

(24)

Die Untersuchung der acht in die Stichprobe einbezogenen Montagebetriebe in der Gemeinschaft und der 158 vollständig beantworteten Stichprobefragebogen ergab, dass der durchschnittliche Anteil chinesischer Teile bei den acht in die Stichprobe einbezogenen Montagebetrieben bei 37 % lag, d. h. deutlich unter der 60 %-Schwelle. Dieser Anteil war nach Berücksichtigung aller Montagebetriebe, die an der Erhebung mitgearbeitet haben, insgesamt sogar noch niedriger und belief sich im UZÜ auf 29 %.

(25)

Der oben erwähnte Anteil für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

Image

(26)

Da somit eines der Umgehungskriterien nicht erfüllt war, wurde festgestellt, dass diese Montagebetriebe die geltenden Maßnahmen nicht umgehen und die Voraussetzungen für die Befreiungen gegeben sind.

(27)

Der Prozentsatz der an der Erhebung mitarbeitenden Montagebetriebe in der Gemeinschaft war sehr hoch — er lag bei über 90 % gemessen an der Verkaufsmenge der von den in der Gemeinschaft ansässigen Montagebetrieben verkauften Fahrräder — und es wurden keine Beweise dafür gefunden, dass die Hauptmaßnahme durch andere Fahrradmontagebetriebe umgangen worden wäre. Daher kann mangels gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die Hauptmaßnahme während des UZÜ nicht umgangen wurde.

3.   Wiederauftreten der Umgehung

(28)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob bei einer Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme die Umgehungspraktiken auch in Zukunft dauerhaft ausgeschlossen bleiben, d. h. ob die Maßnahmen wahrscheinlich erneut umgangen werden.

3.1.   Aufnahme oder erhebliche Zunahme der Montagetätigkeit

(29)

Es wurde zunächst analysiert, ob im Falle der Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme Montagetätigkeiten aufgenommen oder erheblich ausgeweitet werden würden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass im Rahmen der ursprünglichen Umgehungsuntersuchung festgestellt wurde, dass nach Einführung der wesentlichen Maßnahmen gegenüber chinesischen Fahrrädern im Jahr 1993 die Montage von chinesischen Fahrradteilen bis 1997, d. h. bis zur Einführung der Antiumgehungsmaßnahme, erheblich zunahm. Es waren signifikante Veränderungen im Handelsgefüge zu verzeichnen: Die Einfuhr chinesischer Fahrräder ging drastisch zurück, während die Einfuhr chinesischer Fahrradteile rasch zunahm. Dies deutet darauf hin, dass bei einer Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme die Einfuhren chinesischer Fahrradteile und die Montagetätigkeit unter Verwendung dieser Teile erneut erheblich zunehmen könnten.

(30)

Ferner ergab die Untersuchung, dass chinesische Fahrradteile in der Regel billiger sind als Fahrradteile anderen Ursprungs. Würden also einige Montagebetriebe in der Gemeinschaft vermehrt chinesische Fahrradteile verwenden, dürften andere Betriebe wahrscheinlich diesem Beispiel folgen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

(31)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme eine erhebliche Ausweitung der Einfuhr chinesischer Fahrradteile und einen Anstieg der Montagetätigkeit nach sich ziehen würde.

3.2.   Kriterium der 60 %-Schwelle bezüglich chinesischer Fahrradteile

(32)

Es wurde untersucht, ob bei einer Aufhebung der Umgehungsmaßnahme der Anteil der von den Montagebetrieben in der Gemeinschaft verwendeten chinesischen Fahrradteile die 60 %-Schwelle des Wertes aller bei der Montage von Fahrrädern verwendeten Teile überschreiten würde.

(33)

Unter Randnummer (24) wurde bereits darauf hingewiesen, dass insgesamt der durchschnittliche Anteil an chinesischen Fahrradteilen im UZÜ bei 29 % lag, d. h. deutlich unter der 60 %-Schwelle. Der durchschnittliche Anteil der acht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war mit 37 % etwas höher.

(34)

Der Untersuchung zufolge können die nachfolgend genannten Punkte zu einem gewissem Grad erklären, warum der Prozentsatz der von den Montagebetrieben in der Gemeinschaft verwendeten chinesischen Fahrradteile weit unter der nach der Befreiungsregelung erlaubten 60 %-Schwelle lag:

alle Modelle eines vom Antidumpingzoll befreiten Gemeinschaftsherstellers müssen der 60 %-Regelung entsprechen, wobei sich die hochwertigen Modelle (bei denen — wenn überhaupt — weniger chinesische Teile verwendet werden) verzerrend auf den Durchschnittswert auswirken;

aufgrund der ständigen Schwankungen der Preise für die einzuführenden Teile, der Transportkosten und der Wechselkurse sowie anderer Gründe praktischer Natur müssen sich die Montagebetriebe in der Gemeinschaft einen gewissen Spielraum lassen, um den Verlust ihres Anspruchs auf Befreiung nicht zu riskieren.

(35)

Es ist jedoch sehr schwierig festzustellen, ob die oben genannten Argumente eine ausreichende Erklärung liefern für die beträchtliche Kluft zwischen dem gegenwärtigen Anteil an chinesischen Fahrradteilen, die von den Montagebetrieben in der Gemeinschaft verwendet werden, und der nach den Umgehungsvorschriften und nach dem Befreiungssystem erlaubten Obergrenze von 60 %.

(36)

Darüber hinaus brachten einige Montagebetriebe aus der Gemeinschaft vor, dass sie nur deswegen weniger als 60 % chinesische Fahrradteile einführten, um den Verpflichtungen im Zusammenhang mit den ihnen gewährten Befreiungen nachzukommen.

(37)

Chinesische Fahrradteile sind, wie bereits unter Erwägungsgrund 30 ausgeführt, in der Regel tatsächlich billiger als Fahrradteile anderen Ursprungs, so dass Montagebetriebe in der Gemeinschaft zunehmend chinesische Teile verwenden könnten, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

(38)

Das Bild, das sich in diesem Zusammenhang bietet, ist nicht eindeutig. Einerseits scheint angesichts der beträchtlichen Kluft zwischen dem tatsächlichen und dem erlaubten Anteil an verwendeten chinesischen Fahrradteilen kurzfristig kein Risiko zu bestehen, dass Fahrradmontagebetriebe die 60 %-Schwelle überschreiten.

(39)

Mittelfristig besteht jedoch für Montagebetriebe, die chinesische Fahrradteile verwenden, weiterhin ein starker Anreiz, die erlaubte Einfuhrobergrenze von 60 % zu überschreiten und somit die Hauptmaßnahme erneut durch die Ausfuhr von sog. SKD- oder CKD-Montagesätzen („semi-knocked down“ bzw. „completely-knocked down“), d. h. fast fertigen Fahrrädern in getrennten Containern, in die Gemeinschaft zu umgehen. Dies würde in der Praxis die Rückkehr zu Umgehungspraktiken bedeuten, die in den 90er Jahren vor der Einführung der Antiumgehungsmaßnahme an der Tagesordnung waren, und zur eindeutigen Überschreitung der 60 %-Schwelle führen.

(40)

Angesichts des tatsächlich vorhandenen starken Anreizes zur Überschreitung der erlaubten Einfuhrobergrenze von 60 % besteht in der Tat ein gewisses Risiko, dass bei einer Aufhebung der Maßnahme die 60 %-Schwelle nicht mehr eingehalten wird.

(41)

Was die Regelung hinsichtlich der Wertsteigerung in Höhe von 25 % betrifft, die eine Ausnahme zum Kriterium der 60 %-Schwelle darstellt, so wurde festgestellt, dass unter Zugrundelegung der 158 beantworteten Stichprobenfragebogen der durchschnittliche, durch die Montagebetriebe in der Gemeinschaft hinzugefügte Wert im UZÜ bei 20 % lag. Bei den acht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen belief sich die durchschnittliche Wertsteigerung im UZÜ auf 22 %. Da nur wenig Fahrradteile in der Gemeinschaft hergestellt werden, dürfte die 25 %-Schwelle höchstwahrscheinlich nicht überschritten werden, auch wenn der Anteil an chinesischen Fahrradteilen über 60 % liegen sollte. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Montagebetriebe in der Gemeinschaft eine Wertsteigerung von mehr als 25 % erzielen werden.

3.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch Verkaufspreise und/oder -mengen und durch Dumping

(42)

Es war zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls untergraben wird und ob im Falle der Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme erneut gedumpt werden würde. Unter den derzeitigen Marktbedingungen, d. h. angesichts einer Antiumgehungsmaßnahme mit entsprechendem Befreiungssystem, war es nicht möglich, angemessen zu prüfen, ob die Zölle durch Verkaufspreise untergraben werden würden und ob es zum erneuten Dumping käme, da sich die Berechnung auf Gemeinschaftspreise für ausschließlich aus chinesischen Teilen hergestellte Fahrräder hätte stützen müssen. Die während des UZÜ in der Gemeinschaft montierten Fahrräder wurden jedoch aus Teilen unterschiedlichen Ursprungs hergestellt, d. h. aus Teilen, die aus der Gemeinschaft, der VR China und anderen Drittländern stammten.

(43)

Es sei jedoch daran erinnert, dass während der Untersuchung, die im Jahr 1997 zur Antiumgehungsmaßnahme führte, nachgewiesen wurde, dass die Abhilfewirkung des Zolls auf chinesische Fahrräder durch Verkaufspreise untergraben wurde und dass Dumping vorlag. Mangels vergleichbarer Preise im UZÜ behalten die Ergebnisse dieser früheren Untersuchung zur Untergrabung und zum Dumping, wie in den Erwägungsgründen 19 bis 24 der Antiumgehungsmaßnahme dargelegt, ihre Gültigkeit.

D.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(44)

Der Überprüfung zufolge findet zurzeit offensichtlich keine Umgehung statt. Gleichwohl kann ein erneutes Auftreten der Umgehung nicht völlig ausgeschlossen werden. In Anbetracht der Analyse scheint ein — wenn auch nur begrenztes — Risiko zu bestehen, dass sich die gegenwärtige Situation, in der keine Umgehung stattfindet, im Falle der Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme mittelfristig ändert; die Montagebetriebe in der Gemeinschaft könnten ihre Montagetätigkeit erheblich ausweiten, indem sie mehr als 60 % an chinesischen Fahrradteilen verwenden, was wiederum die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls auf chinesische Fahrräder untergraben würde.

(45)

Daher wird die Antiumgehungsmaßnahme aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass die Hauptmaßnahme, d. h. der Antidumpingzoll auf Fahrräder, wirksam bleibt und nicht durch Umgehung in Form von Montagetätigkeiten untergraben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China wird aufrechterhalten und die Überprüfung betreffend diese Einfuhren eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(5)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(6)  ABl. C 289 vom 28.11.2006, S. 15.