29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/16


VERORDNUNG (EU) 2016/113 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2016

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 30. April 2015 kündigte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union an.

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 17. März 2015 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller — European Steel Association — (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von hochdauerfestem Betonstabstahl entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Im Anschluss an einen mit den erforderlichen Beweisen untermauerten Antrag des Antragstellers verabschiedete die Kommission am 17. Dezember 2015 die Verordnung (EU) 2015/2386 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (3); die entsprechenden Einfuhren werden seit dem 19. Dezember 2015 erfasst.

1.3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte ausführende Hersteller, Einführer und Verwender sowie die chinesischen Behörden offiziell über die Einleitung der Untersuchung. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission den interessierten Parteien mitgeteilt, dass sie vorläufig die Vereinigten Arabischen Emirate als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt hatte, und hatte zu Stellungnahmen aufgefordert.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.4.   Stichprobenverfahren

(6)

Da eine Vielzahl ausführender Hersteller in dem betroffenen Land sowie unabhängiger Einführer und Unionshersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kündigte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung an, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 17 der Grundverordnung aus den Unternehmen eine Stichprobe bilden würde.

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Außerdem ersuchte sie die chinesischen Behörden darum, andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(8)

Insgesamt drei Gruppen ausführender Hersteller übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu und baten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen würden, um eine individuelle Ermittlung. Angesichts der geringen Zahl der mitarbeitenden Unternehmen (insgesamt drei Gruppen, die sich aus sechs Herstellern, drei verbundenen Ausführern in China und zwei verbundenen Ausführern in Singapur zusammensetzen) befand die Kommission, dass in Bezug auf die ausführenden Hersteller im betroffenen Land die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste ursprünglich vier der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannte Unionshersteller von hochdauerfestem Betonstabstahl. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Verkaufsmenge an unabhängige Abnehmer aus. Ferner wurden die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung gebeten, ihren Standpunkt zur vorläufigen Stichprobe darzulegen. Zu der vorgeschlagenen Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein. Somit entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 90 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union. Die Stichprobe wird als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.

c)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer ersucht, sich bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln.

(11)

Insgesamt vier unabhängige Einführer übermittelten die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der begrenzten Zahl der mitarbeitenden Einführer befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war.

1.5.   Antragsformulare für die Marktwirtschaftsbehandlung

(12)

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung sandte die Kommission Formulare für den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung an die Behörden und die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China. Keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller stellte einen entsprechenden Antrag.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(13)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Beantwortete Fragebogen gingen von den drei mitarbeitenden (Gruppen von) ausführenden Herstellern in der VR China ein, ferner von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, vier unabhängigen Einführern, fünf unabhängigen und vier verbundenen Verwendern. Zwei unabhängige Einführer und drei unabhängige Verwender zogen anschließend ihre Mitarbeit zurück.

(14)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Celsa UK, Vereinigtes Königreich

Megasa Siderur, Spanien

Riva Acier, Frankreich

SN Maia, Portugal

b)

Unabhängige Einführer in der Union

Ronly Ltd, Vereinigtes Königreich

c)

Verwender in der Union

 

verbundene Verwender:

BRC, Vereinigtes Königreich

Express Limited, Vereinigtes Königreich

Rom, Vereinigtes Königreich

Romtech, Vereinigtes Königreich

 

unabhängige Verwender:

Capital, Vereinigtes Königreich

Roe Bros and Northwest Steel, Vereinigtes Königreich

d)

Ausführende Hersteller in der VR China

Jiangyin Xicheng Group:

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

Wuxi Xijun International Trade Co.Ltd. (verbundener Ausführer in der VR China)

Jiangsu Xichuang International Trade Co., Ltd (verbundener Ausführer in der VR China)

Jiangsu Yonggang Group:

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

Jiangsu Shagang Group:

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

Jiangsu Shagang International Co., Ltd. (verbundener Ausführer in der VR China)

e)

Hersteller im Vergleichsland

ArcelorMittal South Africa (Südafrika)

(15)

Die Kommission suchte die Betriebe der beiden verbundenen Ausführer der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen in Singapur, Lianfeng International PTE., Ltd. (verbundener Ausführer der Yonggang Group) und Xinsha International PTE, Ltd. (verbundener Ausführer der Shagang Group), nicht auf. Ihre Unterlagen und ihre Buchführung wurden jedoch im von der Kommission geforderten Umfang während des Kontrollbesuchs bei den jeweiligen verbundenen Herstellern in der VR China zur Verfügung gestellt.

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(16)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). Aufgrund der besonderen Bedingungen des Marktes im Jahr 2011 (siehe Erwägungsgrund 148) wurde die Gewichtung des Jahres 2011 in der Schadensanalyse verringert, und entsprechend wurden die Entwicklungen ab dem 1. Januar 2012 stärker berücksichtigt. Die Indizes basieren daher gegebenenfalls auf 2012.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(17)

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um hochdauerfesten Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden. Ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen.

(18)

Die Warendefinition entspricht den Anforderungen des „British Standard BS4449“ und ist in der Regel an der CARES-Zertifizierung und an der Kennzeichnung des Betonstabstahls selbst zu erkennen. Daher gibt es — entgegen der Ansicht einiger interessierter Parteien — keine Probleme bei der praktischen Umsetzung der Maßnahmen.

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die im Erwägungsgrund 17 beschriebene Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 eingereiht wird.

2.2.   Gleichartige Ware

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt und im Vergleichsland verkaufte Ware sowie die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Einführung

(21)

Sechs chinesische ausführende Hersteller, die zu drei Gruppen (Jiangyin Xicheng Group, Jiangsu Yonggang Group und Jiangsu Shagang Group) gehören, arbeiteten bei der Untersuchung mit. Auf sie entfielen über 95 % aller chinesischen Ausfuhren in die Union im UZ. Alle Unternehmen tätigten ihre Ausfuhren in die Union über verbundene Ausführer in der VR China und/oder in Singapur.

(22)

Zwei der mitarbeitenden Gruppen, Jiangsu Yonggang und Jiangsu Shagang, sind dadurch miteinander verbunden, dass sie gemeinsamer Eigentümer eines der ausführenden Hersteller von hochdauerfestem Betonstabstahl sind, was in den Fragebogenantworten beider Gruppen zugegeben wurde. Die Unternehmen machten jedoch geltend, dass die beiden Gruppen für die Zwecke dieser Untersuchung dennoch als getrennte Einheiten betrachtet werden sollten. Die Unternehmen hoben unter anderem hervor, dass sie nicht am Entscheidungsprozess des jeweils anderen beteiligt seien, dass es überhaupt keine geschäftliche Verbindung zwischen ihnen gebe, dass die Produktionslinien getrennt seien und die Vertriebskanäle auf den inländischen und den internationalen Märkten völlig unabhängig voneinander liefen.

(23)

Diesbezüglich gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Art und Ausgeprägtheit der Verbindung zwischen den Gruppen — eines der Unternehmen ist der größte individuelle Anteilseigner des Hauptproduzenten der betroffenen Ware der zweiten Gruppe, und die in ersterem Unternehmen zuständigen Personen finden sich in den wichtigsten Gremien von letzterem Unternehmen — zu dem Schluss, dass beide Gruppen als verbunden betrachtet werden sollten. Daher wird für die Unternehmen beider Gruppen ein auf einem gewogenen Durchschnittswert beruhender vorläufiger Zollsatz angewandt.

(24)

Keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China stellte einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung. Deshalb wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt.

3.2.   Vergleichsland

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie die Vereinigten Arabischen Emirate als geeignetes Vergleichsland vorschlägt, und forderte zu Stellungnahmen auf. Doch erklärte sich kein bekannter und kontaktierter Hersteller der betroffenen Ware in diesem Land zur Zusammenarbeit bereit.

(26)

Die Kommission prüfte außerdem, ob ein anderes Marktwirtschaftsland, in dem hochdauerfester Betonstabstahl hergestellt wird, als geeignetes Vergleichsland herangezogen werden könnte. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge, die auf dem Antrag, den Angaben der Parteien und Eurostat-Daten basieren, handelt es sich bei den anderen Ländern, in denen hochdauerfester Betonstabstahl hergestellt wird, um Ägypten, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Südafrika, die Türkei und die Ukraine. Insgesamt nahm die Kommission zu 38 potenziellen Herstellern der betroffenen Ware in diesen Ländern Kontakt auf.

(27)

Nur ein Unternehmen in Südafrika erklärte sich zur Zusammenarbeit bereit. Dieses Unternehmen beantwortete den Fragebogen für Vergleichsländer und war mit einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Angaben einverstanden. Ein anderer Hersteller in der Türkei hatte zunächst seine Bereitschaft zur Mitarbeit angekündigt, legte jedoch letztendlich trotz wiederholter Versuche der Kommission, eine Antwort zu erhalten, keinen ausgefüllten Fragebogen vor.

(28)

In Bezug auf das fragliche südafrikanische Unternehmen merkte die China Iron and Steel Association (im Folgenden „CISA“), eine interessierte Partei in diesem Verfahren, an, dass das Unternehmen eine Tochtergesellschaft eines EU-Herstellers sei, welches den Antrag unterstützte. Der CISA zufolge ist die Objektivität der von diesem Unternehmen vorgelegten Daten infrage zu stellen.

(29)

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Kommission in Bezug auf die Auswahl eines Vergleichslandes aufgrund der mangelnden Mitarbeit aus anderen Ländern eingeschränkt war. Des Weiteren ist das Verhältnis zwischen dem Unternehmen im Vergleichsland und dem EU-Hersteller für diese Untersuchung irrelevant. Die Kommission weist darauf hin, dass selbst dann, wenn die Hersteller in den Vergleichsländern mit Herstellern in der Union verbunden sind, eine solche Verbindung die Ermittlung des Normalwertes auf der Grundlage verifizierter Daten nicht ungültig macht oder beeinträchtigt, was durch das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofs in einem ähnlichen Fall (4) bestätigt wurde. Außerdem gibt es keinen konkreten Grund, die Verwendung der Daten dieses Herstellers aus dem Vergleichsland infrage zu stellen, der ordnungsgemäß überprüft wurde. Auch ist der Inlandsmarkt für hochdauerfesten Betonstabstahl, sofern Südafrika betroffen ist, relativ offen und in Bezug auf die betroffene Ware nicht durch Einfuhrzölle geschützt, wobei mehrere inländische Hersteller miteinander konkurrieren und mit 13 % ein beträchtlicher Marktanteil auf Einfuhren entfällt. Der geprüfte Hersteller im Vergleichsland tätigt erhebliche Verkäufe im In- und Ausland mit einem Marktanteil von 13 % bis 23 % auf dem Inlandsmarkt. Er stellt Typen der gleichartigen Ware her, die denen, die von chinesischen Herstellern in die Union ausgeführt werden, ähnlich sind.

(30)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens Südafrika ein geeignetes Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt.

3.3.   Normalwert

(31)

Wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt, wurde der Normalwert für ausführende Hersteller in der VR China nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwerts im Vergleichsland (in diesem Fall Südafrika) ermittelt.

(32)

Hierzu prüfte die Kommission zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer durch den mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland repräsentativ waren, d. h., ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe im UZ mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union der jeweiligen chinesischen mitarbeitenden Ausführer ausmachte. Auf dieser Grundlage wurden die Gesamtinlandsverkäufe im Vergleichsland für repräsentativ befunden.

(33)

Danach führte die Kommission denselben Vergleich für jeden Warentyp durch, d. h., es wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Aufgrund dessen wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe im Vergleichsland in Bezug auf die chinesischen Ausführer für keinen der Warentypen repräsentativ waren.

(34)

Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den durchschnittlichen Herstellkosten im Untersuchungszeitraum der gewogene Durchschnitt der entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) (1 % bis 5 %) und der gewogene Durchschnitt des vom Hersteller im Vergleichsland mit Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielten Gewinns (10 % bis 20 %) addiert wurden.

3.4.   Ausfuhrpreis

(35)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhren in die Union entweder über verbundene Ausführer in China und/oder Singapur oder über unabhängige Handelsunternehmen in China.

(36)

Der Ausfuhrpreis wurde somit nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Ausfuhrpreise ermittelt, die tatsächlich an die ersten unabhängigen Abnehmer — ob Einführer in der Union oder Handelsunternehmen in der VR China — gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

3.5.   Vergleich

(37)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(38)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(39)

So wurden Berichtigungen für Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Preisnachlässe und Provisionen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gewährt. Die Berichtigungen betrugen insgesamt zwischen 5 % und 10 %.

(40)

China erstattet die MwSt. auf Ausfuhren nur teilweise. 4 % der MwSt. werden nicht erstattet. Damit der Normalwert mit denselben Steuern belastet ist wie der Ausfuhrpreis, wurde er um den Teil der Mehrwertsteuer auf die Ausfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl nach oben berichtigt, der den chinesischen ausführenden Herstellern nicht erstattet wurde. (5)

3.6.   Dumpingspannen

(41)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jede mitarbeitende Gruppe der für jeden Typ der gleichartigen Ware im Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(42)

Wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwei der mitarbeitenden Unternehmensgruppen als verbunden betrachtet werden sollten.

(43)

Es wurde daher eine einzige Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller der beiden Gruppen berechnet, indem die Summe ihrer individuellen Dumpingbeträge als Prozentsatz der Summe ihrer (aufgrund des Vorhandenseins verbundener Ausführer) rechnerisch ermittelten CIF-Werte an der Unionsgrenze ausgedrückt wurde.

(44)

In Bezug auf die landesweite Dumpingspanne ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Hierfür wurden die Gesamtausfuhrmengen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China verglichen, die sich aus den Eurostat-Einfuhrstatistiken ergeben. In Anbetracht der hohen Bereitschaft zur Mitarbeit wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.

(45)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

66,0

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

66,0

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

51,5

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

51,5

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

51,5

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

51,5

Alle übrigen Unternehmen

66,0

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Wirtschaftszweig der Union

(46)

Die gleichartige Ware wurde von 11 Unionsherstellern gefertigt. Sie sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(47)

Eine interessierte Partei bat die Kommission, zu klären, ob der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist.

(48)

Die Kommission stellt dazu fest, dass sich die Verwender der betroffenen Ware zwar nur im Vereinigten Königreich und in Irland befinden, die Hersteller der gleichartigen Ware jedoch in mehreren Mitgliedstaaten, nicht nur im Vereinigten Königreich und in Irland, ansässig sind. Daher wird die Bezugnahme auf den Wirtschaftszweig der Union als Bezugnahme auf die Hersteller in der gesamten Union interpretiert.

4.2.   Unionsproduktion

(49)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, wie die im Antrag enthaltenen Informationen, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholten Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(50)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 506 000 Tonnen geschätzt. Darin war die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten und den gesamten Wirtschaftszweig der Union bilden.

4.3.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(51)

Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, wurden vier Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die 90 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen.

4.4.   Freier Markt und Eigenbedarfsmarkt

(52)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(53)

Hochdauerfester Betonstabstahl wird von Stahlbauunternehmen verwendet, die den Betonstabstahl zu maßgeschneiderten Formen und Längen schneiden und biegen und an die Baustelle liefern. Die Kommission stellte fest, dass ein wesentlicher Teil (56 %) der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt war. Der hochdauerfeste Betonstabstahl wurde von einem Unionshersteller an verbundene Unternehmen verkauft, die den Lieferanten nicht frei wählen konnten.

(54)

Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarf und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenbedarf bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und die Preise innerhalb der Gruppe festgelegt werden und deshalb nicht zuverlässig sind. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und bei den Preisen handelt es sich um Preise des freien Markts.

(55)

Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Produktion von hochdauerfestem Betonstabstahl und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war. Für einige Schadensindikatoren, die sich auf den Wirtschaftszweig der Union beziehen, analysierte die Kommission Daten getrennt für den freien Markt und den Eigenbedarfsmarkt und führte eine vergleichende Analyse durch. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Verkauf, Marktanteil, Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität und Cashflow. Andere Wirtschaftsindikatoren hingegen konnten nur sinnvoll untersucht werden, indem die komplette Wirtschaftstätigkeit betrachtet wurde, also auch der Eigenbedarf des Wirtschaftszweigs der Union, weil sie von der gesamten Tätigkeit — Produktion für den Eigenbedarf oder für den Verkauf auf dem freien Markt — abhängen. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Kapitalrendite, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände und Arbeitskosten. Bei diesen Faktoren ist eine Analyse des gesamten Wirtschaftszweigs der Union angezeigt, um ein vollständiges Bild der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, denn die fraglichen Daten können nicht gesondert nach Verkäufen auf dem Eigenbedarfsmarkt und Verkäufen auf dem freien Markt betrachtet werden.

(56)

Die Kommission merkt an, dass diese Analyse der Rechtsprechung der Unionsgerichte und der WTO entspricht (6).

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Unionsverbrauch

(57)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Gesamtmenge der Einfuhren ermittelt. Kennzeichnend für das Jahr 2011 war im Vergleich zum übrigen Bezugszeitraum ein niedriger Unionsverbrauch. Wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war jedoch eine Verbesserung der Marktlage zu verzeichnen, und der Unionsverbrauch legte zwischen 2011 und dem UZ um 50 % zu und zwischen 2012 und dem UZ um 38 %.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Verbrauch (in t)

546 359

595 797

628 099

854 328

822 060

Index (2012 = 100)

92

100

105

143

138

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung), Antrag und Fragebogenantworten.

5.2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

5.2.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(58)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge entwickelten sich die Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Union, die erst 2013 einsetzten, im Bezugszeitraum in Bezug auf Menge und Marktanteil wie folgt:

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Menge (in t)

 

 

49 480

279 484

292 304

Index (2013 = 100)

 

 

100

565

591

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

 

 

7,9

32,7

35,6

Marktanteil auf dem freien Markt (in %)

 

 

11,7

45,9

50,9

Index (2013 = 100)

 

 

100

415

451

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung), Antrag und Fragebogenantworten.

(59)

Die Einfuhrmengen aus China stiegen im Bezugszeitraum beträchtlich: von null auf 292 000 t im UZ. Beim Marktanteil der Einfuhren aus China war im Bezugszeitraum ein erheblicher Zuwachs von 0 % auf 36 % zu verzeichnen.

5.2.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(60)

In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus China ausgewiesen:

 

2011

2012

2013

2014

IP

Durchschnittspreis (Euro/t)

 

 

442

400

401

Index (2013 = 100)

 

 

100

90

91

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung) und Fragebogenantworten.

(61)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China gingen im Bezugszeitraum parallel zu den Weltmarktpreisen für Eisenerz zurück, das in China und im Vergleichsland als Rohstoff verwendet wird (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 81). Die Einfuhrpreise für den UZ wurden anhand der überprüften Preise der Ausfuhrverkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise für 2013 und 2014 wurden anhand der Überwachungsdatenbank ermittelt. Die Kommission berücksichtigte die große Zeitverzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung und dem Zeitpunkt der Zollabfertigung; ansonsten hätte es zu einem Vergleich von Preisen aus unterschiedlichen Zeiträumen kommen können. Die Preise der Einfuhren aus China blieben im selben Zeitraum unter den Verkaufspreisen sowohl für unabhängige als auch für verbundene Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union. Wie aus Erwägungsgrund 82 hervorgeht, lag 2013 der durchschnittliche Verkaufspreis für verbundene Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union bei 483 EUR/t und der durchschnittliche Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer bei 456 EUR/t. 2014 lag der durchschnittliche Verkaufspreis für verbundene Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union bei 464 EUR/t und der durchschnittliche Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer bei 434 EUR/t. Im UZ lag der durchschnittliche Verkaufspreis für verbundene Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union bei 458 EUR/t und der durchschnittliche Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer bei 427 EUR/t.

(62)

Um zu ermitteln, ob im UZ eine Preisunterbietung vorlag und in welcher Höhe, wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe; diese gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp wurden zuvor auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die tatsächlichen Lieferkosten, Provisionen und Gutschriften abgezogen wurden. Wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, wurde die Preisunterbietung nur durch einen Vergleich mit Verkäufen an unabhängige Abnehmer ermittelt, weil beim Vergleich nur korrespondierende Warentypen berücksichtigt wurden. Die Verkäufe an verbundene Abnehmer bestanden nur aus Warentypen, die nicht aus China eingeführt wurden.

(63)

Der Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne zwischen 1,7 % und 5,6 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. Der erhebliche Anstieg der Menge und des Marktanteils der Einfuhren aus China ab 2013 erklärt sich durch die im Vergleich zu den Preisen der Union niedrigeren Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum.

5.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.3.1.   Vorbemerkungen

(64)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(65)

Wie in Erwägungsgrund 9 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(66)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Dazu wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bewertet, und zwar auf der Grundlage von a) makroökonomischen Indikatoren, d. h. Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, zu denen Daten auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt erhoben wurden, sowie auf der Grundlage von b) mikroökonomischen Indikatoren, d. h. durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten, zu denen Daten auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhoben wurden.

(67)

Alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union wurden zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren und insbesondere der Daten zu den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(68)

Die mikroökonomischen Indikatoren beruhen auf Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in ihren Fragebogenantworten vorgelegt wurden.

(69)

Wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, wurden Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung anhand der Warentypen ermittelt, die mit den Einfuhren aus China vergleichbar waren, d. h., die unter denselben Warencode fielen, weshalb Verkäufe an verbundene Abnehmer, die sich nur aus nicht aus China eingeführten Warentypen zusammensetzten, ausgenommen wurden. Die verbleibenden Schadensindikatoren wurden anhand aller Warentypen ermittelt. Selbst wenn die verbleibenden Schadensindikatoren nur anhand vergleichbarer Warentypen ermittelt worden wären, hätte dies nichts an den beobachteten Trends geändert.

5.3.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(70)

Bei der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum folgende Entwicklungen festzustellen:

 

2011

2012

2013

2014

IP

Produktionsmenge von hochdauerfestem Betonstabstahl (in t)

533 612

569 599

507 046

516 762

506 361

Index (2012 = 100)

94

100

89

91

89

Produktionsmenge aller Waren (in t)

5 364 368

5 416 193

5 169 720

5 510 322

5 500 486

Index (2012 = 100)

99

100

95

102

102

Produktionskapazität aller Waren (in t)

7 700 405

7 710 620

7 705 934

7 688 851

7 709 741

Index (2012 = 100)

100

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung — alle Waren (in %)

70

70

67

72

71

Index (2012 = 100)

99

100

96

102

102

Source: Antrag, Fragebogenantworten.

(71)

Die Unionsproduktion ging im Bezugszeitraum trotz eines steigenden Unionsverbrauchs zurück.

(72)

Da dieselben Anlagen für die Herstellung sowohl der gleichartigen Ware als auch anderer Betonstabstahltypen eingesetzt werden können, wurden die Produktionskapazität und -auslastung für alle Betonstabstahltypen berechnet. Es gibt keine spezifischen Anlagen für hochdauerfesten Betonstabstahl, die für die Berechnung der Kapazität und der Kapazitätsauslastung lediglich der gleichartigen Ware berücksichtigt werden könnten. Trotz des steigenden Unionsverbrauchs blieben Kapazität und Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum konstant. Der Rückgang beim Produktionsvolumen der betroffenen Ware wurde durch einen Anstieg des Produktionsvolumens anderer Waren ausgeglichen.

b)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(73)

Die Verkäufe eines Unionsherstellers umfassten Eigenbedarfsverkäufe an seine verbundenen Unternehmen. Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum wurden daher getrennt nach Eigenbedarfsmarkt (Verkäufe an verbundene Unternehmen) und freiem Markt (Verkäufe an unabhängige Unternehmen) bewertet.

(74)

Was Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2011

2012

2013

2014

IP

Menge der Verkäufe an verbundene Unternehmen (in t)

255 388

249 832

206 004

246 055

248 213

Index (2012 = 100)

102

100

82

98

99

Marktanteil von Verkäufen an verbundene Unternehmen in Bezug auf den EU-Verbrauch (in %)

46,7

41,9

32,8

28,8

30,2

Index (2012 = 100)

111

100

78

69

72

Menge der Verkäufe an unabhängige Unternehmen (in t)

269 728

319 148

292 521

260 470

261 180

Index (2012 = 100)

85

100

92

82

82

Marktanteil von Verkäufen an unabhängige Unternehmen in Bezug auf den EU-Verbrauch (in %)

49,4

53,6

46,6

30,5

31,8

Index (2012 = 100)

92

100

87

57

59

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung), Antrag, Fragebogenantworten.

(75)

Nachdem die Verkäufe an unabhängige Abnehmer, bedingt durch den steigenden Verbrauch, von 2011 bis 2012 zugenommen hatten, gingen sie ab 2013 parallel zum raschen Anstieg der gedumpten Einfuhren zurück. Dies zeigt sich auch in der Zunahme der Schlussbestände, die im Bezugszeitraum insgesamt um 27 % und von 2012 bis zum UZ um 28 % stiegen.

(76)

Bei einer gleichzeitigen stetigen Zunahme des Verbrauchs sank der Marktanteil von Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Unternehmen ab 2011 außerdem mit einer Abnahme um 18 Prozentpunkte und ab 2012 um 22 Prozentpunkte erheblich. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des zunehmenden Marktanteils der gedumpten Einfuhren nicht in vollem Umfang vom Verbrauchsanstieg in der Union profitieren konnte.

(77)

Gleichzeitig mit den einsetzenden gedumpten Einfuhren aus China gingen die Verkäufe an verbundene Unternehmen erstmals 2013 zurück. Der Marktanteil der Verkäufe an verbundene Unternehmen ging ab 2011 um 17 Prozentpunkte und ab 2012 um 12 Prozentpunkte zurück. Die Verkäufe wurden jedoch auf dem Eigenbedarfsmarkt getätigt und waren daher nur indirekt von den chinesischen Einfuhren betroffen.

c)   Beschäftigung und Produktivität

(78)

Die Zahl der Beschäftigten sank von 253 im Jahr 2011 auf 231 im Jahr 2012 und nahm danach im UZ weiter auf 209 ab. Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union wurde berechnet, indem — sofern verfügbar — die Zahl der direkt mit der betroffenen Ware arbeitenden Beschäftigten berücksichtigt wurde oder indem die Gesamtbeschäftigung der Hersteller dem Ausstoß der betroffenen Ware entsprechend zugewiesen wurde. Die Produktivität, gemessen als Produktion in Tonnen je Beschäftigten pro Jahr, nahm von 2011 bis 2012 um 15 % zu. Von 2012 bis zum UZ sank die Produktivität 2013 zunächst parallel mit dem geringeren Output, erreichte danach jedoch ihre früheren Werte, was zu der Annahme führt, dass der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Anstrengungen unternahm, um seine Effizienz zu steigern, während die Produktion auf dem Niveau von 2013 blieb.

 

2011

2012

2013

2014

IP

Zahl der Beschäftigten

253

231

243

221

209

Index (2012 = 100)

109

100

105

96

90

Produktivität (in t/Beschäftigten)

2 113

2 465

2 090

2 334

2 423

Index (2012 = 100)

86

100

85

95

98

Source: Antrag, Fragebogenantworten.

d)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(79)

Die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller sind erheblich (siehe Erwägungsgrund 45). Betrachtet man die Branche der betroffenen Ware, die Menge, den Marktanteil und die Preise der gedumpten Einfuhren aus China, wie vorstehend dargelegt, können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

(80)

Vorher hatten keine Einfuhren stattgefunden. Infolgedessen ist es nicht so, dass sich der Wirtschaftszweig immer noch von früherem Dumping erholt.

5.3.3.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(81)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, gingen von 2012 bis zum UZ um 16 % zurück. Der Preisrückgang spiegelt einen allgemeinen rückläufigen Trend bei den weltweiten Rohstoffkosten sowohl für in der Union verwendeten geschredderten Schrott als auch für in China und im Vergleichsland verwendetes Eisenerz, wie aus der nachfolgenden Tabelle hervorgeht.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Schrottpreis in Euro/t (Unionshersteller in der Stichprobe)

320

308

281

270

260

Index (2012 = 100)

104

100

91

88

85

Preis für geschredderten Schrott in Euro/t (Unionsmarkt)

318

285

254

261

251

Index (2012 = 100)

112

100

89

92

88

Preis für Eisenerz in Euro/t (Einfuhren nach China)

124

100

96

72

60

Index (2012 = 100)

125

100

96

73

61

Von den chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegter Preis für Eisenerz (Einfuhren nach China)

Keine Angaben übermittelt

Keine Angaben übermittelt

[90-110]

[60-80]

[50-70]

Source: Antragsteller, Fragebogenantworten, www.indexmundi.com, CISA.

(82)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sanken von 2012 bis zum UZ jedoch sowohl relativ als auch absolut schneller als die Rohstoffpreise für geschredderten Schrott. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, führte dies ab 2013 zu Verlusten.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an verbundene Abnehmer in der Union

529

540

483

464

458

Index (2012 = 100)

98

100

89

86

85

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

505

507

456

434

427

Index (2012 = 100)

100

100

90

86

84

Stückkosten von an verbundene Abnehmer verkaufte Waren (in Euro/t)

544

527

490

479

470

Index (2012 = 100)

103

100

93

91

89

Stückkosten von an unabhängige Abnehmer verkaufte Waren (in Euro/t)

515

502

469

448

439

Index (2012 = 100)

103

100

93

89

87

Quelle: Fragebogenantworten.

b)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(83)

Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2011

2012

2013

2014

IP

Rentabilität der Verkäufe an verbundene Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 2,8

+ 2,5

– 1,5

– 3,2

– 2,7

Für vergleichbare Warentypen berichtigte Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 3,5

+ 1,6

– 2,5

– 3,1

– 2,4

Cashflow der Verkäufe an verbundene Abnehmer (in Euro)

– 336 830

6 965 666

1 619 217

619 310

1 582 626

Cashflow der Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in Euro)

14 899 504

5 240 507

600 099

– 389 019

– 946 642

Investitionen (in Euro)

7 176 323

6 546 524

5 880 627

4 504 181

5 030 792

Index (2012 = 100)

110

100

90

69

77

Kapitalrendite (in %)

– 83

71

– 76

– 144

– 110

Source: Fragebogenantworten.

(84)

Die Rentabilität der Unionshersteller in der Stichprobe wurde gesondert für Verkäufe an verbundene und an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Rentabilität wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt.

(85)

Bei den Verkäufen an verbundene Abnehmer machten die Unionshersteller in der Stichprobe 2011 Verluste, mit dem Anstieg des Unionsverbrauchs erholten sie sich jedoch 2012. Im Jahr 2012 wurde mit den Verkäufen an verbundene Abnehmer ein Gewinn von + 2,5 % erzielt. Ab 2013 stellten sich hier jedoch wieder Verluste ein. Die Preise der Verkäufe an verbundene Abnehmer spiegeln jedoch nicht zwangsläufig die Marktpreise wider, da die Preise im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den verbundenen Parteien festgesetzt werden. Bei den Gewinnen aus diesen Verkäufen konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegeln.

(86)

Bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer war ein ähnlicher Trend zu beobachten. Die Verkäufe an unabhängige Abnehmer wiesen vor 2012 Verluste auf, waren 2012 gewinnbringend und wiesen ab 2013 wieder Verluste auf.

(87)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, war für die Verkäufe an unabhängige Abnehmer zunächst positiv, entwickelte sich jedoch dann einhergehend mit den stetigen Verlusten ab 2014 negativ. Der Cashflow aus Verkäufen an verbundene Abnehmer war 2011 negativ, jedoch im verbleibenden Bezugszeitraum positiv. Da die Preise der Verkäufe an verbundene Abnehmer jedoch nicht zwangsläufig die Marktpreise widerspiegeln, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Cashflow aus solchen Verkäufen den Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt.

(88)

Aufgrund der Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows im Bezugszeitraum waren die Möglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu Investitionen in ihre Tätigkeiten eingeschränkt, und ihre Entwicklung wurde untergraben. Aufgrund der Beschaffenheit des Wirtschaftszweigs werden Investitionen jedoch für die Herstellung unterschiedlicher Waren eingesetzt, was auch Waren umfasst, die bei dieser Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Daher war es nicht möglich, die Investitionen und die Kapitalrendite, also den Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen speziell für die betroffene Ware direkt zu ermitteln. Stattdessen wurde angenommen, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der betroffenen Ware entsprechend dem Umsatzanteil zugewiesen wurden.

(89)

Angesichts des dargestellten Sachverhalts kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ weiterhin negativ war.

c)   Lagerbestände

(90)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 27 %; dieser Anstieg fiel zeitlich mit einem Verlust von Marktanteilen zusammen.

 

2011

2012

2013

2014

IP

Schlussbestände (in t)

56 934

56 537

57 280

69 942

72 473

Index (2012 = 100)

101

100

101

124

128

Quelle: Fragebogenantworten.

d)   Arbeitskosten

(91)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum moderat. Gleichzeitig verbesserte sich die durchschnittliche Produktivität. Auf die Arbeitskosten entfielen 13 % der gesamten Produktionskosten. Die Arbeitskosten sind also kein entscheidender Faktor für die Produktionskosten.

 

2011

2012

2013

2014

IP

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

104 161

112 246

108 249

127 588

138 047

Index (2012 = 100)

93

100

96

114

123

Quelle: Fragebogenantworten.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(92)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem steigenden Verbrauch im Bezugszeitraum nicht profitieren konnte. Ursprünglich, von 2011 bis 2012, gab es keine Schädigung, nicht zuletzt, weil keine Einfuhren getätigt wurden; doch ab 2013 verschlechterte sich im Vergleich zu den Werten für 2012 seine wirtschaftliche Lage. Tatsächlich war für bestimmte Indikatoren wie Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union trotz eines stetig zunehmenden Unionsverbrauchs eine Stagnation zu beobachten. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank beträchtlich, da der zunehmende Unionsverbrauch durch den raschen Anstieg der chinesischen Einfuhren aufgefangen wurde.

(93)

Des Weiteren wurden bestimmte Schadensindikatoren in Zusammenhang mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, nämlich Rentabilität und Cashflow, stark durch den auf dem Unionsmarkt herrschenden Preisdruck beeinträchtigt (Rückgang der Rentabilität um 4 Prozentpunkte). Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, das Preisniveau zu halten, das zur Erreichung einer Rentabilität wie im Jahr 2012 notwendig war, und machte infolgedessen Verluste.

(94)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Einführung

(95)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Neben den gedumpten Einfuhren wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

6.2.   Auswirkung der gedumpten Einfuhren

(96)

Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch über den Bezugszeitraum betrachtet um 50 % anstieg und dass gleichzeitig die Menge der Einfuhren mit Ursprung in China erheblich zunahm. Wie in den Erwägungsgründen 58 und 59 dargelegt, stiegen die Einfuhren aus China von null im Jahr 2012 auf 292 000 t im UZ. Mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren ging eine drastische Abnahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union einher: Wie in den Erwägungsgründen 74 bis 76 dargelegt, sanken die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer von 319 000 t im Jahr 2012 auf 261 000 t im UZ.

(97)

Was den auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum herrschenden Preisdruck anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass sich die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China konstant unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union hielten. Durch eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union stieg der Marktanteil der Einfuhren aus China von null im Jahr 2012 auf 36 % des Unionsverbrauchs im UZ. Auf dem freien Markt stieg der Anteil der chinesischen Einfuhren von null im Jahr 2012 auf 51 % im UZ. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt sank von 92 % im Jahr 2012 auf 46 % im UZ. Der Verlust von Marktanteilen macht deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem höheren Verbrauch nicht profitieren konnte.

(98)

Aufgrund des Preisdrucks, der von den steigenden Mengen der chinesischen Einfuhren ausging, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Kosten zu decken. Der Wirtschaftszweig der Union machte 2011 Verluste und 2012 vor Einsetzen des Dumpings leichte Gewinne. Im Jahr 2013 begann der Wirtschaftszweig der Union Verluste zu schreiben, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die ersten gedumpten Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten.

(99)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(100)

Der Wirtschaftszweig der Union tätigt so gut wie keine Ausfuhren. Die Ausfuhren in Drittländer sanken im Bezugszeitraum von 1 % auf 0 % der Verkäufe. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union als Ursache für die bedeutende Schädigung nicht infrage kommt.

6.3.2.   Verkäufe an verbundene Parteien

(101)

Chinesische Ausführer brachten vor, der ursächliche Zusammenhang bestehe nicht mehr, weil die Verkäufe eines der Unionshersteller nahezu ausschließlich an verbundene Parteien in einem Eigenbedarfsmarkt gingen. Daher entstehe die Schädigung durch niedrige Verrechnungspreise, die zwischen den verbundenen Unternehmen festgesetzt seien, und nicht durch die chinesischen Einfuhren.

(102)

Erstens stellt die Kommission fest, dass nur ein Unionshersteller in der Stichprobe auf dem Eigenbedarfsmarkt verkauft und auch Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem freien Markt tätigt.

(103)

Zweitens ergab die Untersuchung, dass die Preise für verbundene Parteien höher waren als die Preise auf dem freien Markt. Ferner wurde festgestellt, dass es sich bei den Verkäufen an verbundene Parteien um Warentypen handelte, die nicht aus China eingeführt wurden. Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung wurden nur anhand korrespondierender Warentypen ermittelt, indem die chinesischen Einfuhrpreise mit den Verkaufspreisen der Unionshersteller für korrespondierende Warentypen verglichen wurden. Somit wirkten sich die Verkäufe an verbundene Parteien nicht auf die Bestimmung von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung aus. Schließlich war die Entwicklung der Schadensindikatoren, die getrennt nach Verkäufen an unabhängige Parteien und Verkäufe an verbundene Parteien analysiert wurden, vergleichbar. Auf dieser Grundlage wurde das Argument des chinesischen Ausführers berücksichtigt, es änderte jedoch nichts an den Feststellungen.

6.3.3.   Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2011

2012

2013

2014

IP

Die VR China

Menge (in t)

 

 

49 480

279 484

292 304

Index (2013 = 100)

 

 

100

565

591

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

 

 

7,9

32,7

35,6

Index (2013 = 100)

 

 

100

415

451

Durchschnittspreis

 

 

442

400

401

Index (2013 = 100)

 

 

100

90

91

Türkei

Menge (in t)

8 726

1 182

74 965

65 299

16 323

Index (2012 = 100)

738

100

6 342

5 525

1 381

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

1,6

0,2

11,9

7,6

2,0

Index (2012 = 100)

805

100

6 016

3 853

1 001

Durchschnittspreis

697

508

463

565

691

Index (2012 = 100)

137

100

91

111

136

Drittländer insgesamt, außer China

Menge (in t)

21 243

26 817

80 094

68 319

20 362

Index (2012 = 100)

79

100

299

255

76

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

3,9

4,5

12,8

8,0

2,5

Index (2012 = 100)

86

100

283

178

55

Durchschnittspreis

657

610

488

659

570

Index (2012 = 100)

108

100

80

108

94

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung), Antrag und Fragebogenantworten.

(104)

Die gedumpten Einfuhren aus China machten im UZ 93 % aller Einfuhren in den Unionsmarkt aus. Es gab weitere Einfuhrquellen, auch die Türkei, die im Rahmen des ursächlichen Zusammenhangs untersucht werden mussten.

(105)

Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise türkischer ausführender Hersteller im Bezugszeitraum über den Verkaufspreisen der chinesischen ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Zudem sank der Marktanteil der türkischen Einfuhren von 12 % im Jahr 2013 auf 2,0 % im UZ.

(106)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht aufgehoben wird.

6.3.4.   Die Wirtschaftskrise

(107)

Wie in Erwägungsgrund 83 dargelegt, erlitt der Wirtschaftszweig der Union bereits 2011 Verluste, als sich die Wirtschaftskrise auf den Verbrauch von Betonstabstahl negativ auswirkte. Die Lage des Wirtschaftszweigs verbesserte sich 2012, und er gelangte in die Gewinnzone. Danach machte er ab 2013 — parallel zu den einsetzenden Niedrigpreiseinfuhren aus China — wieder Verluste.

(108)

Die ab 2013 erneut auftretenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs können also nicht durch die Wirtschaftskrise erklärt werden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Auswirkungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ aufheben würde.

6.3.5.   Kosten der Hauptrohstoffe

(109)

Die chinesischen Ausführer brachten vor, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union werde durch die Verwendung von Schrott als Hauptrohstoff verursacht, während die chinesischen Hersteller Eisenerz einsetzten.

(110)

Die von den chinesischen Ausführern vorgelegten Informationen zeigen jedoch, dass die Schrottpreise weitgehend den Entwicklungen der Eisenerzpreise auf den Weltmärkten folgen. Wie aus Erwägungsgrund 81 hervorgeht, sanken die Preise (Preis pro Tonne) für Schrott und Eisenerz in etwa in derselben Größenordnung. Die Tatsache, dass der Rückgang prozentual gesehen unterschiedlich hoch ausfiel, ist für die Feststellung der Schadensursache nicht relevant, weil sich die Auswirkungen auf die Produktionskosten aus der Entwicklung des Preises pro Tonne in absoluten Zahlen ergeben. Zudem spiegeln die unterschiedlichen Kosten in absoluten Zahlen für Eisenerz und Schrott wider, dass der Umwandlungsprozess in Stahl abhängig vom verwendeten Rohstoff unterschiedlich verläuft. Die Kosten für zwei unterschiedliche Rohstoffe sind also nicht direkt vergleichbar. Angebliche Unterschiede bei der Entwicklung der Rohstoffkosten konnten den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren also nicht aufheben. Dieses Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(111)

Wie nachgewiesen wurde, nahmen Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China im Bezugszeitraum erheblich zu. Ferner wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren durchweg und vor allem im UZ unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen.

(112)

Der Anstieg bei Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus China fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union ab 2013 zusammen. Trotz der Erholung beim Verbrauch konnte der Wirtschaftszweig der Union deshalb seine Verkäufe nicht ausbauen und die Preise nicht anheben, und folglich blieben Finanzindikatoren wie etwa die Rentabilität negativ.

(113)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen.

(114)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(115)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Feststellung eines schädigenden Dumpings zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(116)

Die CISA, eine interessierte Partei, brachte vor, dass die Einführung von Maßnahmen für die gesamte Union nicht notwendig sei, weil die Einfuhren aus China direkt in das Vereinigte Königreich und nach Irland gingen.

(117)

Die Kommission hält fest, dass, obwohl der Verbrauch auf das Vereinigte Königreich und Irland beschränkt ist, der Wirtschaftszweig der Union in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt ist und das Unionsinteresse daher in Bezug auf die gesamte Union bewertet werden muss. Da es innerhalb der Union Handelsströme der betroffenen Ware zwischen dem Vereinigten Königreich, Irland und den anderen Mitgliedstaaten gibt, müssen für die gesamte Union Maßnahmen eingeführt werden, damit sie wirksam sind.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(118)

Als Wirtschaftszweig der Union gelten die elf der Kommission bekannten Hersteller, auf die die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware der Union entfiel. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigten im UZ 209 Arbeitskräfte im unmittelbaren Zusammenhang mit der gleichartigen Ware.

(119)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge erlitt der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, von dem wachsenden Verbrauch voll zu profitieren, und dass seine finanzielle Lage weiterhin instabil blieb.

(120)

Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware an den Produktionskosten ausrichten kann.

(121)

Ferner wird die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine finanzielle Lage insgesamt hätte. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig ermöglichen, seine Anstrengungen, kosteneffizient zu arbeiten, fortzuführen und weiterzuentwickeln.

(122)

Falls keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit einem weiteren Verlust von Marktanteilen zu rechnen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern.

(123)

Ein Unionshersteller tätigte seine Verkäufe vorwiegend auf dem Eigenbedarfsmarkt, der nicht direkt von den Einfuhren aus China betroffen ist. Indirekt dürfte ihm jedoch ohne gedumpte Einfuhren der wachsende Markt zugutekommen, auf dem die Preise nach nachhaltigen und fairen Markt- und Wettbewerbsbedingungen festgelegt würden.

(124)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.3.   Interesse der Verwender

(125)

Es wurden Fragebogen an elf Verwender in der Union verschickt. Neun Verwender beantworteten den Fragebogen, von denen jedoch drei ihre Mitarbeit nachträglich zurückzogen. Die vermutlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen wurden anhand der von den anderen Verwendern übermittelten Antworten auf den Fragebogen sowie des Unionsmarkts für die betroffene Ware und die gleichartige Ware insgesamt ermittelt.

(126)

Vier mitarbeitende Verwender waren mit einem Unionshersteller verbunden. Sie kauften die betroffene Ware nur bei ihrem Mutterunternehmen. Die Einführung von Maßnahmen hätte daher keine direkten Auswirkungen auf ihre Einkäufe. Indirekt könnte sich ihre Position auf dem nachgelagerten Markt verbessern, sofern ihre Wettbewerber nicht mehr in der Lage wären, gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus China zu kaufen.

(127)

Auf die beiden mitarbeitenden unabhängigen Verwender entfielen im UZ rund 33 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware aus China. Die Einkäufe aus China machten im Schnitt rund 88 % ihrer Gesamteinkäufe der betroffenen Ware aus. Der Anteil der Kosten der betroffenen Ware belief sich in der Regel auf 75 % der Verkäufe von Produkten, die die betroffene Ware enthalten. Im UZ belief sich der durchschnittliche Anteil des Umsatzes mit Produkten, die die betroffene Ware enthalten, auf 76 % des Gesamtumsatzes.

(128)

Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittliche Rentabilität der mitarbeitenden unabhängigen Verwender aus den Verkäufen von Produkten, die die betroffene Ware enthalten, im UZ 1 % des Umsatzes betrug.

(129)

Im für unabhängige Verwender ungünstigsten Fall, d. h. wenn Preiserhöhungen nicht an die Vertriebskette weitergegeben werden könnten und sie weiterhin Käufe aus China in den bisherigen Mengen tätigten, würden die Zölle angesichts der geringen Gewinne der Verwender, des hohen Anteils chinesischer Einfuhren und des hohen Anteils der betroffenen Ware an ihren Gesamtkosten dazu führen, dass die Verwender Verluste machen.

(130)

Da die betroffene Ware jedoch standardisiert ist, wäre es, was die Produktqualität anbelangt, für die Verwender ein Leichtes, die Bezugsquellen zu wechseln. Durch die Einführung der Maßnahmen sollte es weiter möglich sein, die betroffene Ware aus anderen Ländern einzuführen, auch aus China, wenn die Marktverzerrungen durch das Dumping beseitigt sind.

(131)

Die unabhängigen Verwender brachten vor, dass die derzeit hohen Einfuhrmengen aus China nicht einfach durch andere Quellen ersetzt werden könnten und dass daher eine Angebotsknappheit entstehen werde. Dadurch würden sie Marktanteile an verbundene Verwender verlieren.

(132)

Angesichts ihrer moderaten Höhe dürften die Zölle jedoch kein völliges Versiegen der Einfuhren aus China bewirken, welche zu fairen Preisen weiterhin auf den Unionsmarkt gelangen könnten. Die Untersuchung hat gezeigt, dass es im Wirtschaftszweig der Union genügend Kapazitätsreserven gibt, die es den unabhängigen Verwendern ermöglichen, Rückgänge bei den chinesischen Einfuhren auszugleichen.

(133)

Bestimmte Einführer und Verwender brachten vor, die Einführung von Maßnahmen werde dazu führen, dass ein im Vereinigten Königreich angesiedelter Unionshersteller und seine verbundenen Verwender eine Monopolstellung erreichen würden, indem die konkurrierenden unabhängigen Verwender, die keinen Zugang mehr zu Rohstoffen zu wettbewerbsfähigen Preisen hätten, ausgeschaltet würden.

(134)

Dazu stellt die Kommission erstens fest, dass die Übernahmen der nachgelagerten Verwender sowohl von den Behörden des Vereinigten Königreichs als auch von den irischen Behörden genehmigt wurden. In diesem Zusammenhang haben sie ein potenzielles Monopolverhalten bewertet.

(135)

Zweitens, wie in Erwägungsgrund 130 dargelegt, stehen den unabhängigen Verwendern alternative Bezugsquellen zur Verfügung, wodurch sichergestellt ist, dass die unabhängigen Verwender nach wie vor auf dem Markt des Vereinigten Königreichs wettbewerbsfähig sind.

(136)

Unter Berücksichtigung des vorstehenden Sachverhalts vertritt die Kommission zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass die Gesamtauswirkungen auf die Verwender sowie mögliche wettbewerbsbeschränkende Wirkungen als begrenzt anzusehen sind, auch wenn bestimmte Verwender von den Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus China stärker betroffen sein dürften als andere.

7.4.   Interesse der Einführer

(137)

Die unabhängigen Einführer waren nur begrenzt zu einer Mitarbeit bereit. Drei Einführer übermittelten Daten für die Bildung einer Stichprobe, aber nur zwei Einführer arbeiteten an der Untersuchung mit. Auf sie entfielen etwa 37 % aller Einfuhren aus China im UZ. Die Einführer sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus, da China das mit Abstand wichtigste Bezugsland für die betroffene Ware sei.

(138)

Allerdings dürften die Einführer in der Lage sein, zumindest einen Teil der durch die Einführung von Maßnahmen entstandenen höheren Kosten an ihre Kunden weiterzugeben. Des Weiteren könnten die Einführer zu anderen Bezugsquellen wechseln.

(139)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer hätte.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(140)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass insgesamt auf der Grundlage der Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus China sprechen.

(141)

Negative Auswirkungen auf die unabhängigen Verwender werden durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen gemildert.

(142)

Unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen.

8.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(143)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(144)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(145)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(146)

Um die Zielgewinnspanne zu ermitteln, berücksichtigte die Kommission die bei den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinne, die zur Festsetzung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen werden.

(147)

Die Zielgewinnspanne wurde entsprechend den mit den Verkäufen im Jahr 2012 an unabhängige Parteien erzielten Gewinnen vorläufig auf 1,65 % festgesetzt. Da die gedumpten Einfuhren 2013 einsetzten, wird davon ausgegangen, dass die im Jahr 2012 erzielten Gewinne widerspiegeln, was unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erwirtschaftet werden könnte.

(148)

Das Jahr 2011 wurde hingegen nicht als geeignetes Bezugsjahr für normale Wettbewerbsbedingungen angesehen: Wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt, hatte der Wirtschaftszweig der Union sich noch nicht von den Auswirkungen der Wirtschaftskrise erholt und machte immer noch Verluste. Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass die Nachfrage nach Stahl im Vereinigten Königreich 2011 außergewöhnlich niedrig angesetzt wurde (25 % niedriger als 2007). Ferner waren die Produktionskosten aufgrund eines Spitzenwerts bei den Schrottpreisen 2011 sehr hoch (siehe Erwägungsgrund 81). Schließlich behaupteten die Antragsteller, dass der Markt für Betonstabstahl im Vereinigten Königreich durch den Ausverkauf der Bestände eines Herstellers im Vereinigten Königreich, Thamesteel, im Vorfeld seiner Liquidation im Januar 2012 vorübergehend gestört war, was 2011 zu einem vorübergehenden plötzlichen Angebotsanstieg und Preisnachlässen führte. Aus diesen Gründen konnte das Jahr 2011 nicht als Zeitraum mit normalen Marktbedingungen betrachtet werden, und es wirkte sich nicht auf die Festsetzung der Zielgewinnspanne aus.

(149)

Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen Durchschnittspreises der gedumpten Einfuhren, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen in Erwägungsgrund 62 ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichartige Ware.

(150)

Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreises der Einfuhren ausgedrückt.

(151)

Wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwei der mitarbeitenden Unternehmensgruppen als verbunden betrachtet werden sollten. Es wurde daher eine einzige Schadensspanne für die ausführenden Hersteller der beiden Gruppen berechnet, indem die Summe ihrer individuellen Zielpreisunterbietungswerte als Prozentsatz der Summe ihrer rechnerisch ermittelten CIF-Werte an der Unionsgrenze ausgedrückt wurde.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(152)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(153)

Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission mit der Verordnung (EU) 2015/2386, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China zollamtlich erfasst werden; dies erfolgte mit Blick auf die mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.

(154)

Angesichts der obigen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eingestellt werden.

(155)

In diesem Stadium des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden.

(156)

Auf dieser Grundlage wurden die vorläufigen Antidumpingzollsätze durch Vergleich der Schadensspannen und der Dumpingspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensspanne

(in %)

Dumpingspanne

(in %)

Vorläufiger Antidumpingzollsatz

(in %)

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

Jiangyin

9,2

66,0

9,2

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

Jiangyin

9,2

66,0

9,2

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

Zhangjiagang

13,0

51,5

13,0

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

Zhangjiagang

13,0

51,5

13,0

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

Zhangjiagang

13,0

51,5

13,0

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

Zhangjiagang

13,0

51,5

13,0

Alle übrigen Unternehmen

13,0

66,0

13,0

(157)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(158)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (7) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(159)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(160)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(161)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(162)

Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufig und werden möglicherweise in der endgültigen Phase der Untersuchung geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 (TARIC-Codes 7214200010, 7228302010, 7228304110, 7228304910, 7228306110, 7228306910, 7228307010 und 7228308910) eingereiht; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd., Jiangyin

9,2

C060

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.,Jiangyin

9,2

C061

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd., Zhangjiagang

13,0

C062

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd., Zhangjiagang

13,0

C063

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd., Zhangjiagang

13,0

C064

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd., Zhangjiagang

13,0

C065

Alle übrigen Unternehmen

13,0

C999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

1.   Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können interessierte Parteien

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,

b)

der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen und

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.

2.   Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können die Parteien nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Anmerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.

Artikel 3

1.   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/2386 einzustellen.

2.   Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 143 vom 30.4.2015, S. 12.

(3)  ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 111.

(4)  Rechtssache C-687/13 vom 10. September 2015, Randnr. 68.

(5)  Diese Methode wurde vom Gericht der EU in der Rechtssache T-423/09 Dashiqiao/Rat — Urteil vom 16. Dezember 2011, Randnrn. 34 bis 50 — genehmigt.

(6)  Rechtssache C-315/90 Gimelec/Kommission EU:C:1991:447, Randnrn. 16 bis 29; Bericht des WTO-Berufungsgremiums vom 24.7.2001, WT/DS184/AB/R, Randnrn. 181 bis 215.

(7)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, CHAR 04/039, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.