16.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1159 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2016

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das von Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited hergestellt wird

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 435/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Indonesien ein.

(2)

Seither wurden diese Maßnahmen zunächst im Juni 2010 für einen zusätzlichen Zeitraum von fünf Jahren verlängert (3) und im Mai 2012 wurde im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung die Höhe des Zollsatzes für einen chinesischen ausführenden Hersteller geändert (4). Dementsprechend betrug der Zollsatz für Indonesien zwischen 0,24 EUR/kg und 0,27 EUR/kg und für die VR China zwischen 0,23 EUR/kg und 0,26 EUR/kg (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

(3)

Die geltenden Maßnahmen fanden auf alle Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China und Indonesien Anwendung, mit Ausnahme der Einfuhren des von den chinesischen ausführenden Herstellern Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited hergestellten Natriumcyclamats. Für diese Unternehmen wurde ursprünglich ein Zollsatz von Null festgelegt, da bei ihnen kein Dumping festgestellt wurde (Verordnung (EG) Nr. 435/2004).

(4)

Im Einklang mit dem Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (im Folgenden „Bericht des WTO-Berufungsgremiums“) (5) wurden die chinesischen ausführenden Hersteller Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited in den nachfolgenden Überprüfungen der mit der Verordnung (EG) Nr. 435/2004 eingeführten Maßnahmen nicht untersucht und fallen nicht unter die geltenden Maßnahmen.

(5)

Eine frühere, auf Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited beschränkte Untersuchung wurde am 17. Februar 2011 eingeleitet. (6) Nach der Rücknahme des Antrags wurde das Verfahren mit dem Beschluss der Kommission vom 5. April 2012 (7) ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt.

(6)

Eine zweite Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen wurde nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung im Juni 2015 eingeleitet (8).

1.2.   Einleitung der Untersuchung

(7)

Am 12. August 2015 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren in die Union von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein, die auf Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, zwei zu derselben Gruppe gehörende Unternehmen (beide Unternehmen im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“ oder „Fang Da“), beschränkt war. Eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (9) veröffentlicht (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(8)

Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 30. Juni 2015 von Productos Aditivos S.A. (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Unionshersteller“), dem einzigen Hersteller von Natriumcyclamat in der Union, auf den somit 100 % der Gesamtproduktion der Union entfallen, eingereicht wurde. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.

(9)

Nach der Unterrichtung machte Fang Da geltend, dass die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für die Schädigung Mängel aufwiesen, und dass die Einleitung einer Untersuchung nach der anderen gegen Fang Da übergriffig sei. Fang Da wies auch darauf hin, dass deutlich werde, dass die Einleitung der vorliegenden Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung nicht angemessen sei. Fang Da erbat ebenfalls Klarstellungen zu den Entwicklungen bestimmter Indikatoren in dem einsehbaren Dossier.

(10)

Wie bereits in Erwägungsgrund 8 dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass die mit dem Antrag vorgelegten Beweise die Einleitung der Untersuchung rechtfertigen, was allein ausschlaggebend für die Einleitung ist; ob es bereits frühere Untersuchungen gab und zu welchem Ergebnis diese kamen, spielt dabei keine Rolle. Vielmehr hat die spezifische Schadensanalyse aus dem Antrag gezeigt, dass es ausreichend Hinweise darauf gibt, dass der EU-Markt in erheblichem Maße von Fang Da stammenden Einfuhren durchdrungen ist, wobei diese Preise aufweisen, die die Preise und Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterbieten. Darüber hinaus müssen sich nicht alle Faktoren verschlechtern, damit eine bedeutende Schädigung festgestellt werden kann. Ferner bedeutet das Bestehen von anderen Faktoren, die möglicherweise einen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, nicht notwendigerweise, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf diesen Wirtschaftszweig nicht bedeutend sind. Demzufolge ist die Einleitung der Untersuchung rechtsgültig. Was die mögliche Uneinheitlichkeit dreier Indikatoren in dem einsehbaren Dossier angeht, so lässt sich diese durch den erheblichen Größenunterschied der Mengen in diesen Berechnungen und die Rundung der zugrunde liegenden, vertraulichen Zahlen (je nach Jahr auf- oder abgerundet) erklären.

(11)

Wie bereits durch die Rechtsprechung (10) bestätigt, war es zudem durchaus rechtlich möglich, die Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung einzuleiten, obwohl nur ein Unternehmen betroffen war.

1.3.   Weiteres Verfahren

(12)

Die Kommission hat keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen im Rahmen dieser Untersuchung eingeführt, um den Zeitpunkt der endgültigen Feststellungen in diesem Verfahren an die Auslaufüberprüfung nach Erwägungsgrund 6 anzupassen.

1.4.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission den Antragsteller, die beiden betroffenen ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Verwender und bekanntermaßen betroffene Händler gezielt über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(14)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.5.   Hersteller im Vergleichsland

(15)

Die Kommission informierte auch die Hersteller in Indonesien über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie Indonesien als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen gedachte. Die Akte enthält keinerlei Hinweise auf eine mögliche Herstellung von Natriumcyclamat in anderen Drittländern.

1.6.   Stichprobenverfahren

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der betroffenen Einführer bilden werde.

(17)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(18)

Drei unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Einführer befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war.

1.7.   Antragsformulare für eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(19)

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung sandte die Kommission MWB-Antragsformulare an die beiden betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China.

1.8.   Beantwortung des Fragebogens

(20)

Die Kommission sandte Fragebogen an den einzigen Unionshersteller, die beiden betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller und die drei unabhängigen Einführer.

(21)

Antworten auf den Fragebogen gingen von dem einzigen Unionshersteller, von einem der beiden betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller (einschließlich von zwei verbundenen Ausfuhrvertriebsbüros in Hongkong) und von zwei unabhängigen Einführern ein. Der zweite betroffene ausführende chinesische Hersteller hatte die Herstellung und den Verkauf der betroffenen Ware vor dem Untersuchungszeitraum eingestellt und war folglich nicht von dem Fragebogen für den Untersuchungszeitraum betroffen.

1.9.   Kontrollbesuche

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Productos Aditivos S.A., Barcelona, Spanien

 

Einführer

DKSH GmbH, Hamburg, Deutschland

Emilio Peña S.A., Torrente (Valencia), Spanien

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, Yang Quan, VR China

 

Ausfuhrvertriebsbüro (verbunden mit Fang Da) in Hongkong

Zhong Hua Fang Da Ltd., Hongkong

1.10.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(23)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(24)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das von den beiden betroffenen ausführenden Herstellern hergestellt und derzeit unter dem KN-Code ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929900010) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(25)

Natriumcyclamat ist ein als Lebensmittelzusatzstoff verwendetes Grunderzeugnis und wird häufig als Süßstoff in der Lebensmittelindustrie sowie in kalorienarmen und diätetischen Tafelsüßen eingesetzt. Kleine Mengen werden auch von der Pharmaindustrie verwendet.

(26)

Natriumcyclamat ist ein chemisch reiner Stoff. Wie alle chemisch reinen Stoffe kann es jedoch geringe Verunreinigungen von wenigen mg/kg enthalten. Der — durch Rechtsvorschriften der Union geregelte — Gehalt an Verunreinigungen ist ausschlaggebend für die Qualität des Natriumcyclamats. Es gibt zwei Formen von Natriumcyclamat: hydriertes Cyclamat (HC) mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15 % und anhydrides Cyclamat (AC) mit einem Feuchtigkeitsgehalt von bis zu 1 %. Diese beiden Formen von Natriumcyclamat haben im Wesentlichen dieselben Eigenschaften und Verwendungszwecke. Sie unterscheiden sich lediglich in ihrem Süßegrad: HC ist aufgrund seines Wassergehalts weniger süß. Aus demselben Grund variieren auch die Preise: AC ist teurer als HC. Beide Formen sollten daher für die Zwecke dieses Verfahrens als ein und dieselbe Ware angesehen werden.

2.2.   Gleichartige Ware

(27)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die von dem ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(28)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(29)

Einer der betroffenen ausführenden Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited, stellte die Herstellung der betroffenen Ware im Jahr 2012 ein. Daher reichte nur Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited ein MWB-Antragsformular ein und beantwortete den Fragebogen.

(30)

Vertreter der Kommission besuchten Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited, um zu überprüfen, ob das Unternehmen die Herstellung und den Verkauf der betroffenen Ware eingestellt hatte und fanden dies bestätigt. Demzufolge stützte sich die Dumpinganalyse auf die von Fang Da Food Additive (Yang Quan) übermittelten Daten.

(31)

Aufgrund der Beziehung zwischen den beiden Unternehmen, die beide zur Fang-Da-Gruppe gehören und die sich im Besitz derselben Muttergesellschaft befinden, gelten die Feststellungen allerdings für beide Unternehmen, die die Fang-Da-Gruppe bilden.

3.2.   Marktwirtschaftsbehandlung ( im Folgenden „MWB“)

(32)

Die Kommission prüfte den MWB-Antrag des ausführenden Herstellers und führte darüber hinaus einen Kontrollbesuch bei ihm durch.

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(34)

Die Untersuchung ergab, dass der ausführende Hersteller, der eine MWB beantragt hatte, nicht nachweisen konnte, dass er alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte.

(35)

Konkret wurde festgestellt, dass das zweite Kriterium nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllt war, weil die Buchungsvorgänge nicht nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung erfolgten. Außerdem lag keine sachgerechte Darstellung der Finanzlage des Unternehmens vor. Die Kommission stellte auch ein Problem bei der Bilanzierung von Sachanlagen fest. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass für bestimmte Ausgaben keinerlei Bestimmungen anerkannt wurden. Schließlich wurde festgestellt, dass auf der angemessenen Ebene (Muttergesellschaft) keine Konsolidierung der Finanzausweise erfolgt war.

(36)

Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und den Wirtschaftszweig der Union über die MWB-Feststellungen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Feststellungen Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(37)

Nach der Unterrichtung übermittelte der ausführende Hersteller eine Stellungnahme, in der er alle obigen Feststellungen bestritt. Die eingegangene Stellungnahme wurde eingehend geprüft, doch änderte sie nichts an den vorläufigen Feststellungen der Kommission und der ausführende Hersteller wurde am 11. April 2016 entsprechend informiert. Nach der endgültigen Unterrichtung hielt der ausführende Hersteller seine Einwände aufrecht, ohne weitere Nachweise oder Argumente vorzulegen.

(38)

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass der betroffene ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass er alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, sodass sein MWB-Antrag zurückgewiesen wurde.

3.3.   Vergleichsland

(39)

Der Normalwert war nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft oder auf der Grundlage des Preises zu ermitteln, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder, auch die Union, verkauft wird, oder — sollte dies nicht möglich sein — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

(40)

Ein Drittland mit Marktwirtschaft wurde mit gebührender Sorgfalt ermittelt, um die Preise oder den rechnerisch ermittelten Wert für die Ermittlung des Normalwerts zu bestimmen.

(41)

Wie in Erwägungsgrund 15 ausgeführt, teilte die Kommission den interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung mit, dass sie Indonesien als geeignetes Vergleichsland heranzuziehen gedachte und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission bemühte sich um die Mitarbeit von Herstellern aus Indonesien. Die drei der Kommission bekannten indonesischen ausführenden Hersteller wurden angeschrieben und erhielten entsprechende Fragebögen.

(42)

Ein indonesischer ausführender Hersteller meldete sich zunächst und bekundete seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Die Kommission forderte das Unternehmen auf, den Fragebogen für Hersteller von Natriumcyclamat im Vergleichsland auszufüllen. Es ging keine Antwort ein.

(43)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge wird die untersuchte Ware nur in der Union, der VR China und Indonesien hergestellt. Die Akte enthält keinerlei Hinweise auf eine mögliche Herstellung von Natriumcyclamat in anderen Drittländern.

3.4.   Normalwert

(44)

Wie in den Erwägungsgründen 40 bis 43 erläutert, war keiner der Hersteller im Vergleichsland zur Mitarbeit bereit.

(45)

Demzufolge musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf einer anderen angemessenen Grundlage ermittelt werden. Die Kommission hielt es dabei für angemessen, den Normalwert auf der Grundlage der überprüften Daten des Unionsherstellers zu Preisen und Kosten zu berechnen.

(46)

Die gleichartige Ware wurde vom Wirtschaftszweig der Union in repräsentativen Mengen verkauft. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete indessen jedoch Verluste bei seinen Inlandsverkäufen. Daher wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt, zu denen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie Gewinne hinzugerechnet wurde. Die VVG-Kosten wurden anhand der überprüften Daten des Unionsherstellers berechnet. Die hinzugerechnete Gewinnspanne entsprach dem Zielgewinn, der zur Berechnung des nicht schädigenden Preises des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen wurde (vgl. Erwägungsgründe 174 bis 177).

3.5.   Ausfuhrpreis

(47)

Alle Ausfuhren des betroffenen ausführenden Herstellers in die Union erfolgten über seine Exporthandelsunternehmen in Hongkong und alle Verkäufe in die Union gingen an unabhängige Abnehmer in der Union. Somit wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise errechnet, zu denen die eingeführten Waren erstmals an unabhängige Abnehmer des betroffenen ausführenden Herstellers in der Union weiterverkauft wurden. Es wurden angemessene Berichtigungen des Preises für alle Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstanden sind, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen, die auf der Grundlage der überprüften Daten zweier unabhängiger Einführer berechnet wurden.

3.6.   Vergleich

(48)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(49)

Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, nahm die Kommission, wo angezeigt, nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen am Normalwert und/oder am Ausfuhrpreis für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(50)

Angemessene Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Bankgebühren wurden in den Fällen vorgenommen, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

3.7.   Nach der Unterrichtung abgegebene Stellungnahmen interessierter Parteien zum Dumping

(51)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das von Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited hergestellt wird, beabsichtigte. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(52)

Nach der Unterrichtung machte Fang Da geltend, es sei diskriminierend, dass sein Normalwert auf der Grundlage der Daten des Unionsherstellers ermittelt werde, während in einer der vorausgegangenen Untersuchungen zu Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China der Normalwert anhand von Daten aus dem Vergleichsland Indonesien ermittelt worden sei. (11) Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind beide Methoden in absteigender Reihenfolge je nach den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Untersuchung zulässig. Die Methode des Vergleichslandes wird in der Tat an erster Stelle angeführt. Wie in den Erwägungsgründen 40 bis 43 erläutert, ergab sich trotz der umfangreichen Bemühungen der Kommission in dieser Untersuchung keine Zusammenarbeit mit einem Vergleichslandhersteller, während in der vorausgegangenen Untersuchung von indonesischer Seite eine Zusammenarbeit erfolgte. Demzufolge mussten, wie in Erwägungsgrund 45 erläutert, nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Daten aus der Union als angemessene Grundlage für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden. Daher wird der Einwand angesichts der tatsächlichen Umstände der vorliegenden Untersuchung zurückgewiesen.

(53)

Darüber hinaus führte Fang Da an, dass der auf der Grundlage der Daten des Unionsherstellers berechnete Normalwert zu einer höheren Dumpingspanne (88,7 %) geführt habe als der auf der Grundlage von Indonesien als Vergleichsland berechnete Normalwert in einer der vorangegangenen Untersuchungen (12) (d. h. 88,7 % gegenüber 14,2 % für Fang Da). Die Festlegung des Normalwerts sei im vorliegenden Fall unangemessen, weil sich die Ausfuhrpreise in beiden Fällen nicht wesentlich unterscheiden würden.

(54)

Erstens lieferte Fang Da keinen Vergleich der Ausfuhrpreise, um seinen Standpunkt zu untermauern. In jedem Fall beziehen sich die beiden Fälle auf unterschiedliche Untersuchungszeiträume, wodurch ein Vergleich der Ausfuhrpreise irreführend wäre. Zweitens wurde, wie in Erwägungsgrund 52 erläutert, der Normalwert aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit eines Vergleichslandes im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf andere angemessene Weise bestimmt, insbesondere auf der Grundlage von Daten des Unionsherstellers. Der Einwand wird aufgrund der tatsächlichen Umstände der vorliegenden Untersuchung zurückgewiesen.

(55)

Darüber hinaus machte der betroffene ausführende Hersteller geltend, es sei diskriminierend, den für ihn geltenden Zoll (1,17 EUR/kg) auf der Grundlage der Schadensspanne zu ermitteln, wenn der Zoll auf den Rest der chinesischen Einfuhren (0,23 bis 0,26 EUR/kg) (13) auf der Grundlage der Dumpingspanne berechnet würde. Der Hersteller führte erneut an, dass bei den durchschnittlichen Einfuhrpreisen kein so nennenswerter Unterschied bestehe, dass sich damit eine solche Differenz bei den Zöllen rechtfertigen ließe; außerdem werde so die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der anderen chinesischen ausführenden Hersteller belohnt, die in ein anderes Verfahren zu der gleichen Ware involviert seien.

(56)

Erstens wird daran erinnert, dass die Festlegung, ob der Zollsatz auf Grundlage der Dumpingspanne oder der Schadensspanne festgesetzt wird, nach der Regel des niedrigeren Zolls in Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung (vgl. auch Erwägungsgrund 182) erfolgt. Dies ist daher nicht von der Methode für die Bestimmung des Normalwerts abhängig. Zweitens wurde bereits in den Erwägungsgründen 52 und 54 erläutert, dass die Heranziehung eines Vergleichslandes in einer Untersuchung und die Nutzung von Daten aus der Union bei einer anderen Untersuchung keine diskriminierende Behandlung darstellt. Drittens ergeben sich die unterschiedlichen Zölle für den betroffenen ausführenden Hersteller und die anderen nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller im Einklang mit den Bestimmungen der Grundverordnung aus getrennten Verfahren, die sich auf verschiedene Zeiträume beziehen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(57)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ändert die Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung die Feststellungen zum Dumping nicht.

3.8.   Dumpingspanne

(58)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert je Warentyp.

(59)

Auf dieser Grundlage stellen sich die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt dar:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited und Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited

88,7 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Vorbemerkung

(60)

Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur einem Hersteller besteht und da dieses Verfahren nur eine Gruppe von chinesischen ausführenden Herstellern betrifft, mussten die Schadensindikatoren und Einfuhrdaten indexiert werden, um die Vertraulichkeit sensibler Unternehmensdaten zu gewährleisten.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(61)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von nur einem einzigen Unionshersteller produziert, der damit den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildet.

4.3.   Unionsverbrauch

(62)

Natriumcyclamat wird nur in der Union, der VR China und in Indonesien hergestellt. Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sowie der Menge der Einfuhren von Natriumcyclamat aus der VR China und aus Indonesien. Da die Einfuhren von Natriumcyclamat aus diesen beiden Ländern während des Bezugszeitraums Maßnahmen unterlagen, verwendete die Kommission die nach Artikel 14 Absatz 6 (14) der Grundverordnung erhobenen statistischen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“), um die Menge und die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus diesen beiden Ländern im Bezugszeitraum zu ermitteln, da diese Daten ausreichend detaillierte Informationen auf der Ebene der 10-stelligen TARIC-Codes und der TARIC-Zusatzcodes enthielten.

(63)

Nach der Unterrichtung legte der betroffene ausführende Hersteller neue Daten zu den chinesischen Ausfuhren vor, die die Einfuhrmengen der chinesischen ausführenden Hersteller ohne Fang Da im Bezugszeitraum zeigen sollten, wobei diese Mengen größer waren als die nach den Daten der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der ausführende Hersteller legte jedoch die genaue Quelle dieser neuen Daten nicht offen und nannte — abgesehen von den abweichenden Zahlen — keinen Grund für die Nichtberücksichtigung der in der vorliegenden Untersuchung verwendeten Daten zu tatsächlichen Einfuhren aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Die Kommission änderte deshalb die Quelle der in der vorliegenden Untersuchung verwendeten Daten nicht.

(64)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

100

103

93

97

101

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(65)

Der Verbrauch von Natriumcyclamat in der Union ging zunächst zwischen 2011 und 2013 um 7 % zurück und stieg im folgenden Zeitraum an. Der Verbrauch im Untersuchungszeitraum blieb mehr oder weniger auf dem gleichen Niveau wie 2011.

4.4.   Von Fang Da stammende Einfuhren

(66)

Um die Einheitlichkeit der Daten im gesamten Bezugszeitraum zu gewährleisten, verwendete die Kommission dieselbe, oben genannte Informationsquelle, nämlich die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, um die Mengen- und Preisentwicklung der von Fang Da stammenden Einfuhren zu ermitteln. Diese Daten wurden mit den von Fang Da übermittelten Fragebogenantworten gegengeprüft und wurden für konsistent befunden.

4.4.1.   Menge und Marktanteil

(67)

Die von Fang Da stammenden Einfuhren in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Einfuhrmenge

100

84

111

156

161

Marktanteil

100

82

119

161

160

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(68)

Die von Fang Da stammenden gedumpten Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 61 %. Sie sanken zwar zwischen 2011 und 2012 zunächst um 16 %, verdoppelten sich dann zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum aber nahezu. Bei den Marktanteilen war mit einem erheblichen Anstieg von 60 % die gleiche Entwicklung zu beobachten.

(69)

Im Jahr 2014 und im Untersuchungszeitraum stieg Fang Da zum größten Lieferanten auf dem Unionsmarkt auf und erreichte einen etwas höheren Marktanteil als die anderen Einführer zusammen, wobei der Marktanteil zudem deutlich höher lag als der des Wirtschaftszweigs der Union.

(70)

Nach der Unterrichtung machte der betroffene ausführende Hersteller auf der Grundlage der neuen chinesischen Ausfuhrdaten geltend, dass die Steigerung seiner Ausfuhren in die Union mehr als ausgeglichen werde durch den Rückgang der Verkäufe anderer chinesischer Ausführer, und dass diese Daten im Widerspruch zu den Feststellungen der Untersuchung auf der Grundlage der Daten der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 stehen würden. Wie bereits unter Randnummer 63 erläutert, wies der betroffene ausführende Hersteller nicht nach, dass die neuen Daten zu anderen chinesischen ausführenden Herstellern als Fang Da, die er vorgelegt hatte, zuverlässiger waren als die der vorliegenden Untersuchung zugrunde liegenden Daten, sodass diese Behauptungen zurückgewiesen wurden.

4.4.2.   Preise der von Fang Da stammenden Einfuhren und Preisunterbietung

(71)

Der Durchschnittspreis der von Fang Da stammenden Einfuhren in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Fang Da

100

110

105

96

99

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(72)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware von Fang Da sank im Bezugszeitraum um 1 %. Allerdings stieg er zwischen 2011 und 2012 zunächst um 10 %, sank anschließend zwischen 2012 und 2014 um 14 Indexpunkte und stieg schließlich zwischen 2014 und dem Untersuchungszeitraum um 3 Indexpunkte.

(73)

In den Jahren 2011 und 2012 waren die Einfuhrpreise von Fang Da im Durchschnitt höher als die anderen Einfuhrpreise (basierend auf der gleichen Informationsquelle und einschließlich der Antidumpingzölle), erreichten 2013 jedoch das gleiche Niveau und waren im Jahr 2014 und im Untersuchungszeitraum niedriger als diese Preise.

(74)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum auf der Grundlage der Daten von FDYQ und der Daten des Unionsherstellers und verglich dabei:

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp des Unionsherstellers, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von FDYQ stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises frei Grenze der Union (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten.

(75)

Der Preisvergleich erfolgte für jeden Warentyp getrennt, wobei erforderlichenfalls gebührende Berichtigungen vorgenommen wurden. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes des Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum ausgedrückt. Der Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 19,1 %.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(76)

Die Herstellung von Natriumcyclamat besteht aus zwei wesentlichen Produktionsschritten. Während der ersten Phase, in der Reaktoren verwendet werden müssen, werden die Rohstoffe in rohes (unreines) Natriumcyclamat umgewandelt. Im zweiten Arbeitsschritt muss das rohe Natriumcyclamat aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen gereinigt werden, bevor es in der nachgelagerten Lebensmittel-, Getränke- oder Pharmaindustrie verwendet werden kann.

(77)

Aufgrund eines technischen Zwischenfalls, der sich im Juli 2011 ereignete (Explosion in der Fabrik), konnte der Wirtschaftszweig der Union den ersten Schritt — den Reaktionsprozess — zwischen August 2011 und Mai 2012 nicht durchführen und musste sich vorübergehend mit eingeführtem Natriumcyclamat behelfen, welches er weiter reinigte, um seine Geschäftstätigkeit aufrechterhalten zu können.

(78)

Da der Unionshersteller keine andere Wahl hatte, als vorübergehend auf Einfuhren zurückzugreifen, und in Anbetracht der begrenzten Dauer und der Menge der Einfuhren während des Bezugszeitraums werden durch diesen Zwischenfall und seine Folgen nicht die vorstehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Definition des Wirtschaftszweigs der Union in Frage gestellt. Allerdings hatte der Zwischenfall insbesondere bezüglich der Kapazität, der Produktion und der Verkaufsmenge sowie bezüglich der Rentabilitätsindikatoren erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2011 und 2012, d. h. zu Beginn des Bezugszeitraums. Der Zwischenfall hatte außerdem einen — wenn auch geringfügigen — Einfluss auf die Entwicklung der Einfuhren. Diese Aspekte werden bei der Analyse der Entwicklung der Schadensindikatoren berücksichtigt.

(79)

In diesem Zusammenhang und nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant sind. Bei der Ermittlung der Schädigung bewertete die Kommission die Wirtschaftsindikatoren anhand von Daten im Zusammenhang mit dem einzigen Unionshersteller, der den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.

(80)

Folgende Wirtschaftsindikatoren des einzigen Unionsherstellers wurden von der Kommission bewertet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Arbeitskosten, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Schadensindikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(81)

Die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung der Union insgesamt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge

100

104

189

159

157

Produktionskapazität

100

114

171

171

171

Kapazitätsauslastung

100

91

110

93

92

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union

(82)

Die Produktion insgesamt stieg im Bezugszeitraum um 57 %. Wie in den Erwägungsgründen 77 und 83 dargelegt, war die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum von 2011 bis 2012 allerdings ungewöhnlich niedrig. Zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum ging die Produktionsmenge drastisch um 32 Indexpunkte zurück.

(83)

Auch die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum erheblich (um 71 %), doch diese Entwicklung ist wiederum durch das außergewöhnlich niedrige Niveau in den Jahren 2011 und 2012 bedingt, das durch den technischen Zwischenfall in den Produktionsanlagen begründet war. Die Kapazität wurde auf der Grundlage der Monate, in denen der Wirtschaftszweig der Union eigenes Natriumcyclamat herstellen konnte, berechnet, d. h. es wurden nur 7 Monate im Jahr 2011, 8 Monate im Jahr 2012 und 12 Monate für die anderen Zeiträume zugrunde gelegt. Von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum blieb das Niveau der Produktionskapazität konstant.

(84)

Die Kapazitätsauslastung ging zwischen 2011 und dem Untersuchungszeitraum um 8 % zurück, doch wies sie seit 2013 parallel zum Rückgang der Produktionsmenge einen deutlichen Abwärtstrend auf.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(85)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge

100

69

146

108

104

Marktanteil

100

67

157

111

104

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(86)

Die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt und der entsprechende Marktanteil folgten im Bezugszeitraum dem gleichen Trend. Sie erhöhten sich insgesamt um 4 %.

(87)

Da beide Zahlen nur die Verkäufe des vom Wirtschaftszweig der Union selbst hergestellten Natriumcyclamats wiedergeben, waren die Werte für 2011 und 2012 aus den in den Erwägungsgründen 77 und 83 genannten Gründen ungewöhnlich niedrig. Ab 2013, als die Produktion von eigenem Natriumcyclamat bereits dauerhaft wiederhergestellt war, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund von Auftragsverlusten um 42 Indexpunkte zurück.

(88)

Der Marktanteil nahm zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum ebenfalls erheblich ab. Dem steht die Entwicklung sowohl des Unionsverbrauchs (Anstieg um 8 Indexpunkte) als auch der von Fang Da stammenden Einfuhren entgegen, die ebenfalls weiter zunahmen und deren Marktanteil sich im Laufe dieser drei Jahre erhöhte.

4.5.2.3.   Wachstum

(89)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbesserte sich zwischen 2011 und 2013, als er in der Lage war, seine Produktion, Produktionskapazität, Verkäufe und Marktanteile zu erhöhen. Dieser Anstieg ist auf zwei Faktoren zurückzuführen: i) den Anstieg der Antidumpingzölle für einige ausführende Hersteller aus der VR China, die im Mai 2012 verdoppelt wurden, und ii) die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union wieder in der Lage war, sein eigenes Natriumcyclamat in allen 12 Monaten des Jahres 2013 herzustellen, im Gegensatz zu nur 7 Monaten im Jahr 2011 und 8 Monaten im Jahr 2012.

(90)

Wenn die Explosion im Juli 2011 nicht stattgefunden hätte, wären die Werte für die Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufe und Marktanteile in den Jahren 2011 und 2012 deutlich höher gewesen, da der Wirtschaftszweig der Union zwischen August 2011 und Mai 2012 seine Kunden statt mit dem eingeführten und anschließend weiterverarbeiteten (gereinigten) Produkt mit seinem eigenen Natriumcyclamat hätte beliefern können. Dadurch wäre der Anstieg bei der Produktion, den Verkäufen und den Marktanteilen zwischen 2011 und 2013 deutlich geringer gewesen, während die Produktionskapazität im gesamten Bezugszeitraum auf dem Niveau von 2013 geblieben wäre. Zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum war bei allen vorstehend genannten mengenmäßigen Entwicklungen — außer bei der Entwicklung der Produktionskapazität — eine völlige Trendumkehr zu beobachten. So erlebte der Wirtschaftszweig der Union trotz eines seit 2013 erhöhten Unionsverbrauchs einen wirtschaftlichen Abschwung. Gleichzeitig blieb die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union über den gesamten Bezugszeitraum hinweg deutlich im negativen Bereich, was seine Wachstumsaussichten beeinträchtigte.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(91)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

100

100

105

105

105

Produktivität

100

104

180

151

150

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(92)

Obwohl der Wirtschaftszweig der Union zwischen August 2011 und Mai 2012 kein eigenes Natriumcyclamat herstellen konnte, wurde beschlossen, die Beschäftigung in diesem Zeitraum konstant zu halten, da etwaige Kürzungen als zu kostspielig und überflüssig angesehen wurden. Zwar wurde 2012 ein Arbeitnehmer entlassen, doch hat sich die Beschäftigungszahl zwischen 2011 und 2012 nicht verändert, da der Wirtschaftszweig der Union im selben Jahr einen neuen Mitarbeiter einstellte. Die Zahl der Beschäftigten stieg 2013 leicht an und blieb dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums konstant.

(93)

Aufgrund der Explosion in der Fabrik wurde die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union in ähnlicher Weise beeinflusst wie die anderen oben dargelegten wirtschaftlichen Indikatoren. Ähnlich wie die Produktion war auch die Produktivität in den Jahren 2011 und 2012 außergewöhnlich niedrig und nahm im Jahr 2013 um fast 80 Indexpunkte stark zu. Nachfolgend verzeichnete sie aufgrund von Auftragsverlusten jedoch einen Rückgang von 30 Indexpunkten im Jahr 2014 und blieb bis zum Untersuchungszeitraum auf diesem Niveau.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(94)

Die Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und Preise der von Fang Da stammenden Einfuhren erheblich.

(95)

Bereits seit 2004 galten gegenüber den Einfuhren anderer chinesischer und indonesischer ausführender Hersteller Antidumpingmaßnahmen. In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass die Höhe des Antidumpingzolls, der in der Ausgangsuntersuchung für zwei andere chinesische ausführende Hersteller als Fang Da eingeführt wurde, für nicht ausreichend befunden wurde, um das Dumping unwirksam zu machen, das den Wirtschaftszweig der Union schädigte. Demzufolge wurde, wie in Erwägungsgrund 2 dargelegt, der Antidumpingzoll für diese chinesischen ausführenden Hersteller im Mai 2012 mehr als verdoppelt. In Anbetracht der jetzigen Analyse wird deutlich, dass das Dumping weiterhin stattfindet.

4.5.2.6.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(96)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche der einzige Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis

100

105

103

107

106

Durchschnittliche Produktionsstückkosten

100

107

97

95

96

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(97)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 6 %. Er erhöhte sich zunächst zwischen 2011 und 2012 um 5 Indexpunkte und verharrte dann bis zum Untersuchungszeitraum auf demselben Niveau.

(98)

Die durchschnittlichen Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen zwischen 2011 und 2012 um 7 Indexpunkte und fielen dann 2013 im Vergleich zu 2012 um 10 Indexpunkte. Ab 2013 bis zum Untersuchungszeitraum waren sie stabil. Diese Änderungen sind in erster Linie auf die Schwankungen bei den Rohstoffkosten zurückzuführen.

(99)

Hierzu ist noch anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union die Kosten für die Reinigung nicht einwandfrei von den Gesamtkosten für die Produktion trennen konnte. Folglich enthalten die Indizes für die Jahre 2011 und 2012 im Gegensatz zu den Indizes für die Jahre 2013, 2014 und den Untersuchungszeitraum auch die Kosten für das Reinigen des vom Wirtschaftszweig der Union eingeführten Natriumcyclamats.

(100)

Angesichts dessen ist bei der Auslegung der Entwicklungen zwischen 2011 und 2012 und den nachfolgenden Zeiträumen Vorsicht geboten, da ihr Verlauf, wenn auch nur leicht, dadurch beeinflusst wurde, dass die Indizes für die Jahre 2011 und 2012 auf anderen Datensätzen beruhen.

(101)

Auf jeden Fall lagen die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise während des gesamten Bezugszeitraums unter den durchschnittlichen Produktionsstückpreisen des Wirtschaftszweigs der Union, wie in der Tabelle dargelegt.

4.5.2.7.   Arbeitskosten

(102)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

100

127

115

102

95

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(103)

Insgesamt gingen die durchschnittlichen Arbeitskosten während des Bezugszeitraums um 5 % zurück. Die Kosten erhöhten sich jedoch zunächst 2012 um 27 % (in erster Linie aufgrund der Entschädigungszahlung an einen entlassenen Beschäftigten), danach waren sie kontinuierlich rückläufig bis zum Untersuchungszeitraum, in dem sie 5 % unter den Stand von 2011 fielen.

4.5.2.8.   Lagerbestände

(104)

Die Lagerbestände des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände

100

258

339

406

708

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

100

249

179

255

451

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(105)

Im Bezugszeitraum schwankten die als Prozentsatz der Produktion ausgedrückten Schlussbestände erheblich. Zwischen 2011 und 2012 stiegen sie, im nächsten Jahr waren sie rückläufig und bis zum Untersuchungszeitraum erhöhten sie sich schließlich erheblich. Insgesamt stiegen sie im Bezugszeitraum um 351 Indexpunkte. Diese Zunahme ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass der Unionshersteller seine Waren aufgrund des Wettbewerbs mit den Niedrigpreiseinfuhren nicht verkaufen konnte, resultiert aber auch aus den ungewöhnlich niedrigen Lagerbeständen 2011, die durch den technischen Zwischenfall (vgl. Erwägungsgrund 77) verursacht wurden.

4.5.2.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(106)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Rentabilität

– 100

– 111

– 82

– 61

– 69

Cashflow

100

– 500

– 1 107

– 559

– 766

Investitionen

100

203

15

0

0

Kapitalrendite

– 100

– 42

– 104

– 79

– 77

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(107)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus ihren Verkäufen von Natriumcyclamat an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Wie in Erwägungsgrund 99 dargelegt, konnten die für die Berechnung der Gewinne/Verluste für die Jahre 2011 und 2012 verwendeten Produktionskosten nur als Gesamtwert ermittelt werden, d. h. einschließlich der mit dem eingeführten Natriumcyclamat verbundenen Kosten. Auf dieser Grundlage ergab die Analyse der Rentabilitätszahlen, dass der Wirtschaftszweig der Union im ganzen Bezugszeitraum beträchtliche Verluste einfuhr. Besonders hoch waren sie in den Jahren 2011 und 2012, seit 2013 hat sich die Lage allerdings verbessert.

(108)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows, der in Bezug auf den Gesamtumsatz von Natriumcyclamat ermittelt wurde (15), verschlechterte sich von positiv 2011 zu stark negativ zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum.

(109)

Die einzige wesentliche Investition erfolgte zwischen 2011 und 2013 und betraf ausschließlich den Ersatz der von der Explosion 2011 zerstörten Produktionsanlage. Diese Investition war vollständig durch die Versicherung abgedeckt.

(110)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen ausgedrückte Gewinn. Sie war im gesamten Bezugszeitraum deutlich negativ.

(111)

Angesichts der Verluste des Wirtschaftszweigs der Union war seine Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung stark in Mitleidenschaft gezogen.

4.5.3.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(112)

Obschon sich einige Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie Produktion, Produktionskapazität, Verkäufe, Marktanteile und Produktivität, zwischen 2011 und 2012 sowie 2013 erholten, lag dieser Entwicklung nur teilweise die echte Marktentwicklung zugrunde, die durch die Einführung höherer Antidumpingzölle im Mai 2012 gegenüber bestimmten ausführenden Herstellern in der VR China in Gang gesetzt wurde.

(113)

Wie in Erwägungsgrund 89 dargelegt, lassen sich diese Verbesserungen zu weiten Teilen auch auf Folgendes zurückführen: i) die Explosion im Juli 2011, ii) die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund dieser Explosion zwischen August 2011 und Mai 2012 kein eigenes Natriumcyclamat herstellen konnte und iii) seine Rückkehr zur vollen 12-Monats-Produktion 2013, nachdem die zerstörten Produktionsstraßen ersetzt worden waren. Der Anstieg dieser Indikatoren bis 2013 wäre ohne die Explosion sicherlich erheblich geringer ausgefallen.

(114)

Bei der positiven Entwicklung der genannten Trends setzte 2013 eine deutliche Veränderung ein, da sowohl die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union als auch seine Verkäufe, seine Produktivität und sein Marktanteil klar rückläufig waren.

(115)

Zudem blieb die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum durchgehend prekär. Insbesondere die Indikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite wiesen für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt sehr negative Ergebnisse auf.

(116)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

(117)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung bezweifelte der ausführende Hersteller die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 115, wonach Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite auf eine Schädigung hinwiesen, da sie zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum eine positive Entwicklung durchlaufen hätten.

(118)

Die Kommission weist darauf hin, dass wenngleich sich die Höhe der Verluste, der negative Cashflow und die Kapitalrendite im Bezugszeitraum leicht verbessert haben, ihr Stand 2013, 2014 und im Untersuchungszeitraum dennoch weiterhin sehr negativ war. Außerdem ist nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung keiner der Schadensfaktoren alleine ausschlaggebend, vielmehr werden alle Faktoren gemeinsam analysiert. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(119)

Des Weiteren brachte Fang Da vor, dass der Bezugszeitraum nicht repräsentativ gewesen sei, da er von zwei wichtigen Faktoren beeinflusst worden sei; so seien alle Daten für die Jahre 2011 und 2012 verzerrt und der verbleibende Zeitraum von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum sei zu kurz gewesen.

(120)

Was den ersten Faktor betraf, brachte Fang Da vor, dass alle Daten für die Jahre 2011 und 2012 unter statistischen Gesichtspunkten nutzlos seien und in einer Schadensanalyse aus den im Folgenden genannten Gründen unberücksichtigt bleiben müssten:

i)

In diesen beiden Jahren wurde eine Untersuchung betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat des Herstellers Fang Da durchgeführt und diese Tatsache sei ausreichend, um alle Daten zu verzerren; dadurch ließen sich diese Zeiträume nicht als zuverlässige Basis für eine Analyse der zukünftigen Entwicklungen verwenden.

ii)

Die Explosion in einer Fabrik des Unionsherstellers habe die Daten dieser beiden Jahre beträchtlich beeinflusst.

(121)

Zu Punkt i ist festzuhalten, dass Fang Da keine Nachweise dazu vorgelegt hat, warum oder wie die vorangegangene Untersuchung die Daten des Wirtschaftszweigs der Union für diesen Zeitraum verzerrte. Folglich musste dieses Vorbringen von der Kommission bei ihrer Bewertung unberücksichtigt bleiben.

(122)

Was Punkt ii betrifft, so hat die Kommission unzweideutig festgestellt, dass sich die Explosion auf die Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2011 und 2012 auswirkte und sie hat diese Elemente bei der Analyse der Entwicklung der Schadensindikatoren gebührend berücksichtigt (vgl. Erwägungsgrund 78). Es sei ferner daran erinnert, dass die Kommission in Erwägungsgrund 114 zu dem Schluss gelangte, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union seit 2013 deutlich weiter verschlechtert hat, also nach dem Zeitraum 2011-2012. Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(123)

In Bezug auf den zweiten Faktor behauptete Fang Da des Weiteren, dass der verbliebene Teil des Bezugszeitraums (2013 und 2014) und der Untersuchungszeitraum nicht ausreichten, um daraus aussagekräftige Schlussfolgerungen zur Schädigung zu ziehen. Der betroffene ausführende Hersteller untermauerte sein Vorbringen nicht. Die Feststellung der Schädigung erfolgt für den Untersuchungszeitraum auf der Grundlage von Analysen der Entwicklung der Schadensindikatoren während des Bezugszeitraums. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(124)

Außerdem machte Fang Da geltend, dass 2013 nicht als Bemessungsgrundlage für die Schadensuntersuchung herangezogen werden dürfe, da die Zahlen für 2013 ungewöhnlich hoch gewesen seien. Angeblich sei dies auf die Kunden des Wirtschaftszweig der Union zurückzuführen, die nach der Explosion kein Natriumcyclamat kaufen konnten; sie seien, nachdem wieder in vollem Umfang produziert werden konnte, in Scharen zum Wirtschaftszweig der Union zurückgekehrt, um ihre eigenen Lagerbestände zu erhöhen.

(125)

Zum einen basiert dieses Vorbringen auf einer einfachen unbewiesenen Behauptung, da Fang Da keine Nachweise dafür vorbrachte, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Explosion eine beträchtliche Anzahl seiner Kunden verloren hat und dass diese sich 2013 mit erhöhten Aufträgen zur Rückkehr entschieden haben. Zum anderen belegen die aktenkundigen Beweise diese Behauptung nicht. Sie bestätigen vielmehr, dass 2011 und 2012, also in dem Zeitraum, in dem der Wirtschaftszweig der Union kein eigenes Natriumcyclamat herstellen konnte, seine Kunden hielt und sie mit eingeführtem Natriumcyclamat, das weiter verarbeitet wurde (vgl. Erwägungsgrund 77), weiterhin belieferte. Somit musste auch dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

5.   SCHADENSURSACHE

(126)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die von Fang Da gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die von Fang Da gedumpten Einfuhren nicht den von Fang Da gedumpten Einfuhren angelastet wird.

5.1.   Auswirkungen der von Fang Da gedumpten Einfuhren

(127)

Die Untersuchung ergab einen engen Zusammenhang zwischen den Einfuhrpreisen von Fang Da, seinem Marktanteil und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Die nachstehende Tabelle zeigt dies.

Tabelle 11

Einfuhrpreise und Marktanteil

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Einfuhrpreise von Fang Da

100

110

105

96

99

Marktanteil von Fang Da

100

82

119

161

160

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

100

67

157

111

104

Preise der Einfuhren aus der VR China (einschließlich Antidumpingzöllen), ohne Fang Da

100

109

112

108

111

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China, ohne Fang Da

100

110

79

73

77

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union, Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(128)

Im Zeitraum 2011 bis 2012 stiegen die Preise von Fang Da bei der Einfuhr in die Union um 10 % und ihr Marktanteil fiel um 18 %. In dem sich anschließenden Zeitraum von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum dagegen gelangte es Fang Da, durch erhebliche Preissenkungen seinen Marktanteil zu verdoppeln.

(129)

Zwischen 2012 und 2013 senkte Fang Da zunächst seine Preise um 5 %, um sie an die Preise der anderen Einfuhren aus der VR China anzugleichen. Diese Einfuhren wurden zudem ab Mai 2012 durch die beträchtlich gestiegenen Antidumpingzölle beeinträchtigt, denen ein wichtiger chinesischer ausführender Hersteller unterlag; diese Entwicklung zeigt sich in der vorstehenden Tabelle, da dort die Preise der chinesischen Einfuhren einschließlich der Antidumpingzölle ausgewiesen sind. Von 2012 bis 2013 brachte diese Preisangleichung eine beträchtliche Erhöhung des Marktanteils von Fang Da um 37 Indexpunkte mit sich, wobei dies in erster Linie die anderen chinesischen Einfuhren betraf, deren Marktanteil um 31 Indexpunkte schrumpfte.

(130)

Zwischen 2013 und 2014 senkte Fang Da seine Preise weiter um nochmals 9 Indexpunkte, so dass sie schließlich unter dem Preisniveau der anderen chinesischen Einfuhren lagen, was zu einem erneuten beträchtlichen Anstieg der Marktanteils um 42 Indexpunkte führte. Dieses Mal war der Wirtschaftszweig der Union direkt davon betroffen, da sein Marktanteil im selben Zeitraum um 53 Indexpunkte schrumpfte.

(131)

Wie in Erwägungsgrund 75 dargelegt, war die für Fang Da ermittelte Preisunterbietungsspanne erheblich. Angesichts der stetig gestiegenen von Fang Da gedumpten Einfuhren zu Preisen, die diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten, war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, aus den 2012 erhöhten Antidumpingzöllen für die anderen chinesischen ausführenden Hersteller Nutzen zu ziehen und seinen Marktanteil zurückzugewinnen.

(132)

Aufgrund dieser Sachlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Fang Da gedumpten Einfuhren einen erheblichen Beitrag zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung leisteten.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren von anderen ausführenden Herstellern als Fang Da

(133)

Die Menge der Einfuhren von anderen ausführenden Herstellern als Fang Da entwickelten sich folgendermaßen:

Tabelle 12

Index der Einfuhrmenge

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

VR China (ohne Fang Da)

100

114

73

71

77

Indonesien

100

225

31

18

9

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(134)

Die Menge der Einfuhren aus Indonesien war 2011 und 2012 gering, 2013 sehr gering und konnte 2014 und im Untersuchungszeitraum vernachlässigt werden. Wenngleich die Einfuhrmenge im Bezugszeitraum erhebliche Schwankungen aufwies, können die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union als sehr gering in den Jahren 2011 und 2012 und als unerheblich von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum erachtet werden.

(135)

Die Menge der Einfuhren von chinesischen Herstellern ohne Fang Da ging im Bezugszeitraum um 23 % zurück. Zwischen 2011 und 2012 sank sie um 14 % und danach war sie stark rückläufig, insbesondere von 2012 bis 2013 (Rückgang um 41 Indexpunkte).

(136)

Trotz dieses allgemeinen Rückgangs blieben die Einfuhren der anderen chinesischen Hersteller hoch und lagen auf annähernd demselben Niveau wie die von Fang Da. Obschon ihre Durchschnittspreise — einschließlich der geltenden Antidumpingzölle — im Mittel leicht höher waren als diejenigen von Fang Da, waren sie doch noch niedrig und erheblich niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Niedrigpreiseinfuhren der chinesischen Hersteller ohne Fang Da im Bezugszeitraum zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(137)

Wie unter 5.1 dargelegt, ging die weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union seit 2013 primär auf die zunehmende Menge der von Fang Da gedumpten Niedrigpreiseinfuhren zurück. Daher können die Auswirkungen der Einfuhren anderer Hersteller außer Fang Da den ursächlichen Zusammenhang zwischen den von Fang Da gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht widerlegen, selbst wenn sie zur Schädigung beitrugen.

5.2.2.   Technischer Zwischenfall (Explosion) in der Fabrik des Wirtschaftszweigs der Union

(138)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 77 und 83 dargelegt, ereignete sich im Juli 2011 eine Explosion in der Fabrik des Wirtschaftszweigs der Union; aufgrund dieser Explosion konnte der Wirtschaftszweig der Union den Reaktionsprozess nicht durchführen und somit zwischen August 2011 und Mai 2012 kein eigenes Natriumcyclamat herstellen und verkaufen.

(139)

Die Unfähigkeit, selbst Natriumcyclamat herzustellen, hatte zwischen August 2011 und Mai 2012 negative Auswirkungen auf die Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union. So wären beispielsweise die Zahlen für Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufe, Marktanteil und Produktivität ohne den Zwischenfall in diesem Zeitraum höher gewesen, da der Wirtschaftszweig der Union seine Kunden mit seinem eigenen Natriumcyclamat hätte beliefern können statt mit eingeführtem, das er zwischen August 2011 und Mai 2012 reinigte und weiterverkaufte.

(140)

Wenngleich die genannten Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund seiner Unfähigkeit, zwischen August 2011 und Mai 2012 sein eigenes Natriumcyclamat herzustellen, beeinträchtigt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Explosion in der Fabrik nicht erheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum beitrug.

(141)

Tatsächlich war der Wirtschaftszweig der Union bereits im Mai 2012 wieder in der Lage, selbst Natriumcyclamat herzustellen, und seither hatte die Explosion keine Auswirkungen mehr auf die Wirtschaftstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union. Ab dem Zeitraum zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum waren es vielmehr die von Fang Da gedumpten Einfuhren, die sich schädigend auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese negativen Auswirkungen einige Monate nach dem Ersatz der zerstörten Produktionsanlage durch den Wirtschaftszweig der Union begannen, zu einem Zeitpunkt, an dem die Herstellung des eigenen Natriumcyclamats vollständig wiederaufgenommen war, und die Berechnung erfolgte auf der Grundlage von 12 Monatszyklen in den Jahren 2013, 2014 und dem Untersuchungszeitraum.

(142)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts vertritt die Kommission die Auffassung, dass der technische Zwischenfall, der die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zwischen August 2011 und Mai 2012 beeinträchtigte, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den von Fang Da gedumpten Einfuhren und der von diesen Einfuhren zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnte.

5.2.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(143)

Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

Index (2011 = 100)

2011

2012

2013

2014

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge

100

118

198

212

180

Durchschnittspreis

100

102

106

106

108

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

(144)

Die Ausfuhrverkäufe stellten einen erheblichen Anteil an den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum dar und lagen zwischen etwa 30 und etwa 50 %. Die niedrigen Verkaufsmengen in den Jahren 2011 und 2012 sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Wirtschaftszweig der Union zwischen August 2011 und Mai 2012 kein eigenes Natriumcyclamat herstellen und verkaufen konnte. In dem darauf folgenden Zeitraum (nach Wiederaufnahme der eigenen Natriumcyclamatproduktion) stiegen die Ausfuhrverkäufe zunächst zwischen 2013 und 2014 um 14 Indexpunkte an, um im anschließenden Untersuchungszeitraum um 32 Indexpunkte zu fallen.

(145)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise bei der Ausfuhr erhöhten sich im Bezugszeitraum und lagen im Untersuchungszeitraum 8 % über den Preisen von 2011. Wenngleich sie systematisch niedriger lagen als die durchschnittlichen Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union, so waren die Ausfuhrpreise doch höher als die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und erwirtschafteten so wesentlich geringere Verluste als die Verkäufe auf dem Unionsmarkt.

(146)

Obwohl die Ausfuhrverkäufe zu Verlusten führten, gelangte die Kommission dennoch zu dem Schluss, dass die Ausfuhrtätigkeit nicht erheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Dies wird folgendermaßen begründet: Zum einen gingen die Ausfuhrverkäufe in absoluten und relativen Werten wesentlich geringer zurück als die Verkäufe auf dem Unionsmarkt zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum. Die zuletzt genannten Verkäufe wurden in diesem Zeitraum besonders stark von den in großen Mengen von Fang Da gedumpten Niedrigpreiseinfuhren beeinträchtigt. Zum anderen konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund seiner höheren Ausfuhrpreise und der daraus resultierenden geringeren Verlustspannen seine Gesamtverluste aus den Verkäufen der gleichartigen Ware verringern.

(147)

Folglich hoben die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nach Ansicht der Kommission den ursächlichen Zusammenhang zwischen den von Fang Da gedumpten Einfuhren und der von diesen Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf.

5.2.4.   Verbrauch

(148)

Die Schädigung lässt sich nicht auf eine Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten zurückführen, da sich die Nachfrage zwischen 2011 und dem Untersuchungszeitraum leicht erhöhte. Im Zeitraum zwischen 2013 und dem Untersuchungszeitraum, in dem sich die von Fang Da gedumpten Einfuhren besonders schädigend auswirkten, stieg der Verbrauch sogar um 8 %, was diese Schlussfolgerung noch untermauert.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(149)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eindeutig eine bedeutende Schädigung erlitt. Der Wirtschaftszweig der Union fuhr während des gesamten betroffenen Zeitraums Verluste ein. Zudem zeigten die Schadensindikatoren für Mengenwerte wie Produktion, Verkäufe und Marktanteil seit 2013, als der Wirtschaftszweig der Union nach dem Zwischenfall, der seine Produktionsstraßen zerstörte, wieder normal produzieren konnte, klare Anzeichen einer Verschlechterung.

(150)

Dies fiel zeitlich mit dem erheblichen Anstieg der von Fang Da gedumpten Niedrigpreiseinfuhren zusammen, denen es gelang, zunächst die anderen chinesischen Einfuhren zu verdrängen und dann den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu übernehmen. Somit besteht ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den von Fang Da gedumpten Einfuhren.

(151)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Einige andere Faktoren, wie die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und der technische Zwischenfall in der Fabrik, trugen zu dieser Schädigung bei. Diese Auswirkungen waren jedoch, auch wenn man sie zusammen betrachtet, unerheblich im Vergleich zu den Folgen der gedumpten Einfuhren. Die Untersuchung ergab allerdings auch, dass die Einfuhren anderer chinesischer ausführender Hersteller angesichts ihrer Menge und ihres Preisniveaus erheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(152)

Aus dem dargelegten Sachverhalt zog die Kommission den Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die von Fang Da gedumpten Einfuhren verursacht wurde und die anderen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den von Fang Da gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufhoben. Die Schädigung manifestierte sich in erster Linie in einer rückläufigen Produktion und Verkaufsmenge und einem rückläufigen Marktanteil, insbesondere 2013, sowie in finanziellen Verlusten und schlechten Ergebnissen aller anderen Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite.

(153)

Laut der Stellungnahme von Fang Da nach der Unterrichtung war die Schadensursachenanalyse der Kommission unvollständig und wies Mängel auf; außerdem wurde vorgebracht, sie enthalte reine Annahmen und beruhe nicht auf Tatsachen. In diesem Zusammenhang brachte Fang Da insbesondere vor, die Niedrigpreiseinfuhren der anderen chinesischen Hersteller ohne Fang Da und die durch die Explosion in der Fabrik selbstverschuldete Schädigung seien mehr als ausreichend, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von Fang Da und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch diese Einfuhren aufzuheben.

(154)

Dieses Vorbringen wurde jedoch durch keine Belege untermauert, aus denen hervorgehen würde, dass die Kommission die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf den Wirtschaftszweig der Union nicht hinreichend von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und getrennt hat. Vielmehr hat die Kommission die Auswirkungen der Einfuhren der ausführenden Hersteller ohne Fang Da wie in Abschnitt 5.2.1 dargelegt ordnungsgemäß analysiert. Ferner wurde die Verwendung der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 anstelle der neuen, nach der Unterrichtung vorgelegten Daten bereits in den Erwägungsgründen 63 und 70 erörtert. Die Aussage von Fang Da, der Anstieg der Ausfuhren von Fang Da in die Union sei durch die rückläufigen Verkäufe der anderen chinesischen Ausführer mehr als ausgeglichen worden, konnte durch die Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 nicht belegt werden. Somit müssen die genannten Vorbringen zu den Auswirkungen der Einfuhren der ausführenden Hersteller ohne Fang Da zurückgewiesen werden.

(155)

Die Kommission analysierte auch die Auswirkungen der Explosion in der Fabrik des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß in Abschnitt 5.2.2 und gelangte zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren 2011 und 2012 dadurch zwar beeinträchtigt wurde, dies aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den von Fang Da gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufhob. Dieses Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

(156)

Fang Da brachte ferner vor, dass die Auswirkungen anderer Supersüßstoffe wie Acesulfam und Aspartam der alleinige Faktor und der wahre Grund für die negative Entwicklung des Unionsmarkts für Natriumcyclamat sei und einen überaus bedeutenden Beitrag zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geleistet habe; die Kommission hätte diesen Faktor untersuchen müssen. Diese Vorbringen wurden durch keine anderen Belege untermauert als die Verweise auf die Feststellungen der Kommission bezüglich der Einfuhren von Acesulfam und Aspartam. (16)

(157)

Es sei daran erinnert, dass der einzige Unionshersteller von Natriumcyclamat weder Acesulfam noch Aspartam herstellt und somit nicht dem Wirtschaftszweig der Union gemäß der Definition in den beiden andere Süßstoffe betreffenden Antidumpingverfahren angehörte. Damit haben die Feststellungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von Acesulfam und Aspartam auf die Lage der Unionshersteller von Acesulfam und Aspartam keinen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Verfahren. Das unbegründete Vorbringen, dass Acesulfam ein bevorzugtes mit Natriumcyclamat konkurrierendes Erzeugnis sei und einen sehr beachtlichen Beitrag zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geleistet habe, sollte sich eigentlich in einem schrumpfenden Verbrauch von Natriumcyclamat in der Union widerspiegeln. Wie in den Erwägungsgründen 64 und 65 dargelegt, blieb der Unionsverbrauch von Natriumcyclamat im Bezugszeitraum mehr oder weniger unverändert gegenüber 2011, was nicht der Fall gewesen wäre, hätte Acesulfam Natriumcyclamat als angeblich konkurrierendes bevorzugtes Erzeugnis ersetzt. Da keine fundierten Belege übermittelt wurden, die die Feststellungen der Kommission widerlegen (vgl. Erwägungsgrund 148), muss dieses Vorbringen von Fang Da zurückgewiesen werden.

6.   UNIONSINTERESSE

(158)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings nicht im Interesse der Union läge. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(159)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren von Fang Da eine bedeutende Schädigung erlitt. So konnte der Wirtschaftszweig der Union aus der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indonesien und den anderen chinesischen Ausführern keinen vollen Nutzen ziehen, auch nicht aus den 2012 erhöhten Antidumpingzöllen. Das aggressive Preisverhalten und der daraus resultierende Zuwachs des Marktanteils von Fang Da ab 2013 führte trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus der VR China und Indonesien zu einem erheblichen Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union.

(160)

Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den von Fang Da gedumpten Einfuhren sollte den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, mit den Einfuhren zu fairen Marktbedingungen zu konkurrieren. So würde der Wirtschaftszweig von dem extremen Preisdruck befreit, der aufgrund der beträchtlichen von Fang Da eingeführten Mengen derzeit auf dem Unionsmarkt herrscht. Unter diesen Umständen könnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Preis, seine Produktion und seine Verkaufsmenge erhöhen.

(161)

Ohne diese Maßnahmen dürfte der Preisdruck aufgrund der beträchtlichen von Fang Da eingeführten gedumpten Mengen zu einer weiteren Verschlechterung der bereits äußerst angespannten Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen. Dies würde den Wirtschaftszweig der Union letztlich zwingen, die Natriumcyclamatproduktion vollständig einzustellen, was einerseits zu einem Verlust an Arbeitsplätzen und andererseits zur Suche nach alternativen Beschaffungsquellen in der Union führen würde.

(162)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Fang Da im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union ist.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(163)

Die Kommission erhielt beantwortete Fragebogen von zwei unabhängigen Einführern, deren Einfuhren im Untersuchungszeitraum nur einen kleinen Anteil der Gesamteinfuhren von Fang Da ausmachten. Einer dieser Einführer ist auch ein Verwender, der mit einem Teil des eingeführten Natriumcyclamats seine eigenen Süßstoffmischungen herstellt, die er an Lebensmittel- und Getränkehersteller verkauft.

(164)

Was die Weiterverkäufe des bei Fang Da gekauften eingeführten Natriumcyclamats betrifft, so ergab die Untersuchung der Kommission, dass die Gewinnspannen der beiden unabhängigen Einführer gering waren. Daher dürfte diese Tätigkeit durch die Einführung der Maßnahmen unrentabel werden und die Einführer dürften entweder ihre Lieferanten wechseln oder ihre einschlägigen Tätigkeiten einstellen. Die Kommission stellte indessen auch fest, dass Natriumcyclamat für beide Unternehmen nur einen sehr geringen Anteil ihres Gesamtumsatzes ausmachte. Die Folgen einer Einführung von Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen insgesamt wären daher ohne Bedeutung. Die Mischtätigkeit eines der mitarbeitenden Unternehmen wies darüber hinaus solide Gewinnspannen aus, wodurch die Folgen der Antidumpingzölle abgeschwächt werden dürften.

6.3.   Interesse der Verwender

(165)

Abgesehen von der Antwort des genannten Einführers, der Natriumcyclamat selbst verwendet, erhielt die Kommission keine Antworten auf den Fragebogen von Verwendern.

(166)

Die wichtigsten Endverwender der betroffenen Ware bzw. der gleichartigen Ware in der Union sind die Wirtschaftszweige der Lebensmittel-, Getränke- und Pharmaindustrie. Die vorangegangenen Untersuchungen hinsichtlich der Einfuhren von Natriumcyclamat von anderen Herstellern ohne Fang Da ergaben, dass Natriumcyclamat nur einen sehr geringen Anteil ihrer Produktionskosten ausmacht. Die Auswirkungen der Einführung von Antidumpingzöllen wurden nicht für bedeutend erachtet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass ein nennenswerter Anteil der von Fang Da bezogenen Einfuhren einer anderen Endverwendung zugeführt würde als die von anderen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren von Natriumcyclamat. Da keine Vertreter der Lebensmittel-, Getränke- und Pharmaindustrie an dieser Untersuchung mitarbeiteten, kann der Schluss gezogen werden, dass Maßnahmen gegenüber den von Fang Da stammenden Einfuhren für sie keine nennenswerten Auswirkungen hätten.

(167)

Angesichts der Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne Maßnahmen gezwungen sein könnte, die Natriumcyclamatherstellung aufzugeben, und da es weltweit nur wenige Natriumcyclamathersteller gibt, dürften die Maßnahmen sich sogar positiv auf die Verwender auswirken, da dadurch die Herstellung von Natriumcyclamat in der Union gesichert würde und es weiterhin möglich wäre, zwischen Natriumcyclamat, das von verschiedenen konkurrierenden Hersteller erzeugt wird, zu wählen.

(168)

Nach der Unterrichtung machte Fang Da geltend, dass die Einführung der vorgeschlagenen endgültigen Antidumpingmaßnahmen dem einzigen Unionshersteller zu einer marktbeherrschenden Stellung verhelfen würde, die das Unternehmen in vollem Umfang nutzen könnte.

(169)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der Grundverordnung von den einschlägigen interessierten Parteien keine Stellungnahmen zu Wettbewerbsfragen eingingen. Insbesondere kamen keine diesbezüglichen Stellungnahmen von Unionsverwendern.

(170)

Im Übrigen wurde die Ware trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den von anderen chinesischen ausführenden Herstellern als Fang Da stammenden Einfuhren nach wie vor in erheblichen Mengen eingeführt und ihr Marktanteil ist weiterhin beträchtlich höher als derjenige des Wirtschaftszweigs der Union. Daher ist es unwahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union eine marktbeherrschende Stellung in der Union einnehmen oder daraus Nutzen ziehen könnte. Aus diesem Grund werden die Vorbringen von Fang Da zurückgewiesen.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(171)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch Fang Da einzuführen.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(172)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(173)

Zur Bestimmung der Höhe der Maßnahmen hat die Kommission zunächst den Zollsatz ermittelt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(174)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, von einem Unternehmen dieser Branche erzielt werden könnte.

(175)

Im ganzen Bezugszeitraum herrschten in keinem einzigen Jahr derartige Bedingungen. Da der Wirtschaftszweig seit fast einem Jahrzehnt zweistellige Verluste einfuhr, gilt dies auch für mehrere Jahre vor dem Bezugszeitraum.

(176)

Der Unionshersteller schlug eine Zielgewinnspanne von 10 % vor. Angesicht der Feststellungen in Erwägungsgrund 175 und da der Unionshersteller nicht belegen konnte, dass ein solcher Wert unter normalen Markt- und Wettbewerbsbedingungen mit Natriumcyclamat, einer Ware mit ausgereiftem Markt, erzielt werden kann, konnte dieser Wert nicht als Zielgewinnspanne anerkannt werden.

(177)

Daher griff die Kommission auf die Zielgewinnspannen zurück, die in anderen Untersuchungen eines solchen Wirtschaftszweigs in dieser Branche verwendet wurden. In einer kürzlich durchgeführten, einen anderen Süßstoff (Aspartam) betreffenden Antidumpinguntersuchung ermittelte die Kommission im Rahmen der vorläufigen Untersuchung (17), dass eine Zielgewinnspanne von 5 bis 10 % (Angabe als Spanne aus Vertraulichkeitsgründen) dem Wert entsprach, der unter normalen Markt- und wirksamen Wettbewerbsbedingungen vom Wirtschaftszweig der Union erzielt werden kann. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass es angemessen ist, diesen Zielgewinn auch in der vorliegenden Untersuchung zu verwenden.

(178)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die Zielgewinnspanne auf die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum aufschlug.

(179)

Anschließend ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gebührend um Einfuhrkosten und Zölle berichtigten, gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des betroffenen ausführenden Herstellers, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen bestimmt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. Daraus ergab sich für die ausführenden Hersteller eine Schadensspanne von 61,6 %.

(180)

Nach der Unterrichtung brachte der betroffene ausführende Hersteller vor, dass der in der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Zielgewinn nicht offengelegt worden sei. Die Kommission hatte in ihrer Unterrichtung allerdings eindeutig erläutert, dass der Zielgewinn aus Vertraulichkeitsgründen nur als Spanne angegeben werden kann (vgl. Erwägungsgrund 177) und verwies auf den Rechtsakt, in dem dies ausführlicher beschrieben wird. Der Zielgewinn wurde als aussagekräftige Spanne offengelegt, da die Angabe des genauen Zielgewinns vertrauliche Informationen über den einzigen Unionshersteller von Aspartam preisgegeben hätte. Folglich muss das Vorbringen von Fang Da zurückgewiesen werden.

(181)

Nach der Unterrichtung machte Fang Da geltend, dass die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seit fast einem Jahrzehnt zweistellige Verluste eingefahren habe, belege, dass der Zielgewinn oder die höchste Gewinnspanne, die der Unionshersteller ohne die angeblich gedumpten Einfuhren erwarten könne, – 10 % sei. Es sei darauf hingewiesen, dass – 10 % kein Gewinn, sondern ein Verlust ist, und es unlogisch ist und jeglicher wirtschaftlichen Denkweise widerspricht, einen Verlust als Zielgewinn zu verwenden, da eine Schädigung so weder abgebaut noch beseitigt werden kann. Außerdem rechtfertigt die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des langen Zeitraums gedumpter, auch von anderen ausführenden Herstellern als Fang Da stammender Einfuhren Verluste einfuhr, die Verwendung einer in jüngster Zeit in dieser Branche ermittelten Gewinnspanne (vgl. Erwägungsgrund 177). Die Kommission hatte bereits in den Erwägungsgründen 174 bis 177 dargelegt, warum sie bei dieser Untersuchung einen Zielgewinn verwendet, der niedriger ist als der vom Unionshersteller vorgeschlagene Zielgewinn oder derjenige im Antidumpingverfahren gegenüber anderen ausführenden Herstellern von Natriumcyclamat. Angesichts des Vorstehenden muss der Schluss gezogen werden, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass die von der Kommission getroffene Wahl eines Zielgewinns unangemessenen war; somit ist das Vorbringen von Fang Da zurückzuweisen.

7.2.   Endgültige Maßnahmen

(182)

Nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat, das von Fang Da hergestellt und ausgeführt wurde, Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, festgesetzt werden.

(183)

Zur Form der Maßnahme wurde empfohlen, dass der Antidumpingzoll dieselbe Form haben sollte wie die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160 der Kommission (18) eingeführten Zölle betreffend die von anderen ausführenden Herstellern in der VR China und Indonesien stammenden Einfuhren. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen und Preismanipulationen vorzubeugen, wurde es als angemessen erachtet, die Zölle in Form eines spezifischen Betrags pro Kilogramm einzuführen.

(184)

Auf dieser Grundlage sollten die Antidumpingzölle, bezogen auf den CIF-Preis frei Grenze der Union, unverzollt, sich auf die Schadensspanne stützen und folgende Höhe habe:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültiger Antidumpingzollsatz

Endgültiger Antidumpingzoll (EUR/kg)

Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited, Gong Le Industrial Estate, Xixian County, Bao An, Shenzhen, 518102, Volksrepublik China

88,7 %

61,6 %

61,6 %

1,17 EUR

Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, Da Lian Dong Lu, Economic and Technology Zone, Yangquan City, Shanxi 045000, Volksrepublik China

88,7 %

61,6 %

61,6 %

1,17 EUR

(185)

Der in dieser Verordnung aufgeführte unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelte er die Lage des betreffenden Unternehmens während dieser Untersuchung wider. Dieser Zollsatz gilt ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt wurden. Die Einfuhren von Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellt wurden, einschließlich von mit dem ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen weiterhin den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160 aufgeführten Zollsätzen.

(186)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das von Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited hergestellt und derzeit unter dem KN-Code ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929900010) eingereiht wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (EUR/kg)

TARIC-Zusatzcode

Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited, Gong Le Industrial Estate, Xixian County, Bao An, Shenzhen, 518102, Volksrepublik China

1,17 EUR

A471

Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, Da Lian Dong Lu, Economic and Technology Zone, Yangquan City, Shanxi 045000, Volksrepublik China

1,17 EUR

A472

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (19) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des Absatzes 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 435/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 des Rates vom 3. Juni 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 2).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 398/2012 des Rates vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 1).

(5)  WT/DS295/AB/R vom 29. November 2005, AB-2005-6.

(6)  Bekanntmachung der Einleitung eines auf zwei chinesische ausführende Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie der Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 50 vom 17.2.2011, S. 9).

(7)  Beschluss der Kommission (2012/185/EU) vom 4. April 2012 zur Einstellung des auf zwei chinesische ausführende Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 99 vom 5.4.2012, S. 33).

(8)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. C 189 vom 6.6.2015, S. 2).

(9)  Bekanntmachung der Einleitung eines auf Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 264 vom 12.8.2015, S. 32).

(10)  Urteil des Gerichts vom 18. September 2012 in der Rechtssache T-156/11, Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd/Rat der Europäischen Union, EU:T:2012:431, Rn. 84.

(11)  Siehe Fußnote 4.

(12)  Siehe Fußnote 4.

(13)  Siehe Fußnote 3.

(14)  Die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 enthält Daten (auf Ebene der zehnstelligen TARIC-Codes und TARIC-Zusatzcodes) zu Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen oder -untersuchungen sind, wobei dies sowohl für Einfuhren aus den von dem Verfahren betroffenen Ländern und von betroffenen ausführenden Herstellern als auch für Einfuhren aus anderen Drittländern und von anderen ausführenden Herstellern gilt.

(15)  Im Gegensatz zu den in Tabelle 5 dargelegten Verkäufen bezieht sich der Gesamtumsatz dieses Erwägungsgrunds auf die Verkäufe von Natriumcyclamat, das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wurde, und jenem, das aus dem 2011 und 2012 eingeführten Vormaterial hergestellt wurde, und zwar auf dem Unionsmarkt und auf den Ausfuhrmärkten.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1963 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 52) und Durchführungsverordnung (EU) 2016/262 der Kommission vom 25. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 50 vom 26.2.2016, S. 4).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/262.

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).