29.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1246 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) führte am 29. Januar 2016 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl (im Folgenden „hochdauerfester Betonstabstahl“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein.

(2)

Die Untersuchung wurde am 30. April 2015 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 17. März 2015 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller — European Steel Association — (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von hochdauerfestem Betonstabstahl entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betreffenden Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen wurden.

2.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(3)

Im Anschluss an einen Antrag des Antragstellers, der genügend Beweise dafür enthielt, dass die einschlägigen Vorgaben in Artikel 10 der Grundverordnung erfüllt waren, veranlasste die Kommission mit der Verordnung (EU) 2015/2386 (4), dass die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der VR China ab dem 19. Dezember 2015 zollamtlich erfasst werden.

3.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten Unionshersteller, chinesische ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und ein Verband von Einführern schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Auffassungen zu den vorläufigen Feststellungen vortrugen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(5)

Diese Anhörungen fanden mit chinesischen ausführenden Herstellern und mit unabhängigen Einführern und Verwendern in der Union statt.

(6)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(7)

Da die Daten aufgrund ihres vertraulichen Charakters in der vorläufigen Unterrichtung nicht offengelegt wurden, bat eine interessierte Partei um Vermittlung des Anhörungsbeauftragten bei der Verifizierung der Korrektheit der Daten aus dem Vergleichsland. Der Anhörungsbeauftragte verifizierte die Daten und stellte keine Fehler fest. Dieselbe interessierte Partei beantragte außerdem eine Anhörung beim Anhörungsbeauftragten, um ihre Zweifel an der Methode zur Berechnung der Zölle zu äußern. Zum Abschluss der Anhörung stellte der Anhörungsbeauftragte fest, dass die Kommissionsdienststellen die Untersuchung im Einklang mit der anerkannten und regulären Praxis durchgeführt haben.

(8)

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Zielgewinnspanne in der vorläufigen Verordnung nicht korrekt ermittelt wurde und für den Wirtschaftszweig für hochdauerfesten Betonstabstahl nicht zutreffend sei. Er stellte die Methode zur Ermittlung dieser Gewinnspanne infrage und bat die Kommission, diesen Punkt eingehender zu untersuchen. Somit wurden an die Unionshersteller spezielle Fragebögen zu ihrem Rentabilitätsniveau vor dem Bezugszeitraum, also von 2005 bis 2010, gesandt. Von allen vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gingen Antworten ein; sie übersandten gleichzeitig revidierte Kosten- und Rentabilitätsberechnungen für den Bezugszeitraum.

(9)

Im Anschluss an die Erfassung der Einfuhren hatten die interessierten Parteien 20 Tage Zeit, um ihre Stellungnahmen zu übermitteln. Stellungnahmen gingen von Unionsherstellern, chinesischen ausführenden Herstellern, Einführern, Verwendern und einem Verband von Einführern ein.

(10)

Um zu prüfen, ob die rückwirkende Anwendung der endgültigen Zölle berechtigt war, wurden an unabhängige Einführer Fragebögen zu ihren Einfuhrmengen, Einfuhrpreisen und Beständen in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. April 2015 bis zum 31. Januar 2016, übermittelt. Von drei unabhängigen Einführern gingen Antworten ein. Auch an Unionshersteller wurden Fragebögen zu ihren Verkaufspreisen in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, d. h. vom 1. April 2015 bis zum 31. Januar 2016, versandt. Von allen vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gingen Antworten ein.

(11)

Zur Überprüfung der in den Erwägungsgründen 8 und 10 erwähnten Fragebogenantworten wurden bei den folgenden Parteien Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Megasa Siderur, Spanien,

Riva Acier, Frankreich,

SN Maia, Portugal.

b)

Unabhängige Einführer in der Union

CMC Ltd, Vereinigtes Königreich,

Eurosteel Ltd, Vereinigtes Königreich,

Ronly Ltd, Vereinigtes Königreich.

(12)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl einzuführen gedenkt (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme zu der endgültigen Unterrichtung eingeräumt. Die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.

4.   Stichprobenverfahren

(13)

Da zur Auswahl der Stichprobe keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 6 bis 11 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(14)

Wie in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). Aufgrund der besonderen Bedingungen des Marktes im Jahr 2011 (siehe Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung) wurde die Gewichtung des Jahres 2011 in der Schadensanalyse verringert, und entsprechend wurden die Entwicklungen ab dem 1. Januar 2012 stärker berücksichtigt. Die Indizes basieren daher gegebenenfalls auf 2012.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(15)

Wie in den Erwägungsgründen 17 bis 19 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der von der Untersuchung betroffenen Ware um hochdauerfesten Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden. Ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Millionen Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen.

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die im Erwägungsgrund 15 beschriebene Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 eingereiht wird.

(17)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein Einführer vor, dass es in der Praxis schwierig sei, die betroffene Ware von anderen Betonstabstahltypen zu unterscheiden, die unter dieselben KN-Codes fallen. Er behauptete, die Zollbehörden der Union könnten somit irrtümlicherweise Antidumpingzölle auf andere Waren einführen, die nicht von der Untersuchung betroffen seien, anstatt auf die betroffene Ware.

(18)

Wie in Erwägungsgrund 18 der vorläufigen Verordnung erläutert, entspricht die Warendefinition ausschließlich den Anforderungen des „British Standard BS4449“ und ist in der Regel an der CARES-Zertifizierung und an der geprägten Kennzeichnung des Betonstabstahls selbst zu erkennen.

(19)

Der Einführer konnte nicht näher angeben, auf welche Weise sich die Warendefinition mit der Definition anderer Betonstabstahltypen überschneiden oder mit ihr verwechselt werden könnte. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass es keine Probleme bei der praktischen Umsetzung der Maßnahmen gibt, und wies das Vorbringen zurück. Die Kommission stellt fest, dass die Zertifizierung nicht in die Produktbeschreibung einbezogen wurde, um die Möglichkeit einer Umgehung durch Einfuhren von nicht zertifizierten Waren zu verhindern, die erst zertifiziert werden würden, wenn sie sich innerhalb der Union befinden.

(20)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandten zwei interessierte Parteien ein, dass die betroffene Ware tatsächlich auch in Spanien und Portugal verkauft wird und dass folglich die Verbrauchszahlen der Kommission nicht den gesamten Unionsverbrauch beinhalten. Die interessierten Parteien stützten ihren Einwand auf einer Angabe auf der Website eines Unionsherstellers, der Spanien und Portugal als Länder aufführt, die hochdehnbaren Betonstabstahl verwenden.

(21)

Die Kommission bekräftigt nochmals, dass Betonstabstahl nach spanischen und portugiesischen Standards nicht in den Umfang der betroffenen Ware einbezogen wird, da die technischen Anforderungen des Betonstabstahls in Spanien und Portugal nicht der in Erwägungsgrund 15 dargelegten Warendefinition dieser Untersuchung entsprechen. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(22)

Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 bis 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

(23)

Die Einzelheiten der Dumpingberechnung sind in den Erwägungsgründen 21 bis 45 der vorläufigen Verordnung enthalten.

(24)

Nach der vorläufigen Unterrichtung trugen zwei interessierte Parteien erneut ihre die in Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung erläuterten Bedenken vor, dass beide Gruppen von Unternehmen zum Zweck der Berechnung der Dumping- und Schadensspannen als verbunden angesehen wurden. Diese Parteien wiederholten frühere Argumente, dass keinerlei geschäftliche Verbindungen zwischen den beiden Gruppen bestünden und dass sie nicht am Entscheidungsprozess des jeweils anderen beteiligt seien. Darüber hinaus wiesen die interessierten Parteien darauf hin, dass sie in von Drittländern (nämlich Malaysia, Thailand und den Vereinigten Staaten) durchgeführten Antidumpingverfahren als getrennte Einheiten betrachtet worden seien. Die betreffenden interessierten Parteien trugen dieselben Argumente zu diesem Sachverhalt nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor.

(25)

Dennoch ist die Kommission nach wie vor der Meinung, dass die Art und Ausgeprägtheit der Verbindung zwischen den Gruppen, nämlich ihre finanziellen Beziehungen und das — eindeutig in der Satzung festgelegte — Recht, die in einem Unternehmen zuständigen Personen in die wichtigsten Gremien des anderen zu berufen, nicht zulassen, diese interessierten Parteien als getrennte Einheiten zu betrachten, zumal es durch diese Verbindung möglich ist, zwischen ihnen ohne Schwierigkeiten eine engere strukturelle und kommerzielle Beziehung herzustellen. Die bloße Tatsache, dass beide interessierten Parteien den Anspruch einer getrennten Betrachtung erheben, während dieser Beschluss tatsächlich zu höheren Antidumpingmaßnahmen für einen von ihnen führen könnte, könnte auch die vorstehende Schlussfolgerung nahelegen. Zudem sei hervorgehoben, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Beschlüsse der Behörden von Drittländern in deren Antidumpingverfahren, die von diesen auf der Grundlage ihres inländischen geltenden Rechts gefasst werden, zu befolgen. Daher wird die vorläufige Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung zur gemeinsamen Betrachtung der beiden Gruppen von Ausführern bestätigt.

(26)

Nach der vorläufigen Unterrichtung trug eine interessierte Partei erneut ihre Bedenken wegen der Wahl von Südafrika als Vergleichsland und der anschließenden rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Basis dieses Landes vor. Die interessierte Partei unterstrich, dass keiner der acht von chinesischen Ausführern hergestellten und verkauften Warentypen den 5 %-Repräsentativitätstest für Inlandsverkäufe in Südafrika bestanden habe und dass drei von ihnen nicht einmal von dem südafrikanischen Hersteller produziert würden. Für diese drei Typen lägen daher keine Produktionskosten vor. Die interessierte Partei zweifelte auch den hohen Gewinn (im Bereich zwischen 10 und 20 % (5)) an, der für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden sei. Abschließend gab die interessierte Partei an, dass die Produktionskosten in Südafrika hoch seien, sogar wesentlich höher als die Verkaufspreise in der Union, und behauptete, dies widerspreche der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission, Südafrika sei ein offener Markt mit internem und externem Wettbewerb.

(27)

In Erwiderung auf die vorstehenden Einwände ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Normalwert für bestimmte Warentypen auch ermittelt werden kann, wenn ein Hersteller im Vergleichsland nicht genügend Inlandsverkäufe dieser Warentypen vorweisen kann, um den 5 %-Repräsentativitätstest zu bestehen. Da diese Warentypen vom südafrikanischen Hersteller produziert und verkauft wurden, wurden zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die tatsächlichen Produktionskosten herangezogen. Was die drei nicht in Südafrika hergestellten Warentypen anbelangt, so erfolgte die rechnerische Ermittlung ihres Normalwerts anhand der Produktionskosten der ihnen am nächsten kommenden in Südafrika hergestellten Warentypen. In diesem Falle wurden die am nächsten kommenden Warentypen ermittelt, indem lediglich ein Parameter der Ware geändert wurde, nämlich ihre Länge. So wurden die Produktionskosten (je kg) der mittleren Längen anstelle der kurzen oder langen verwendet. Was den zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerte herangezogenen Gewinn betrifft, so wurde die Standardmethode angewendet. Für die Warentypen, bei denen es keine Inlandsverkäufe oder keine gewinnbringenden Inlandsgeschäfte gab, wurde der durchschnittliche Unternehmensgewinn für alle Inlandsverkäufe der betroffenen Ware zugrunde gelegt. Die Untersuchung ergab, dass dieser Inlandsgewinn im Bereich zwischen 10 und 20 % liegt. Des Weiteren stützte sich die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte für die Warentypen, bei denen es nicht genügend gewinnbringende Inlandsgeschäfte gab, auch auf die Entscheidung des WTO-Panels in der Sache norwegischer Lachs (6). Dort wurde der tatsächliche Gewinn der gewinnbringenden Inlandsgeschäfte je Warentyp verwendet. Dabei lag die Gewinnrate in der Regel unter 10-20 %.

(28)

Abschließend ergab die Untersuchung in der Tat, dass die Produktionskosten in Südafrika höher sind als die Kosten und Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Dabei handelt es sich um die tatsächlichen Kosten, die in den Geschäftsräumen des Herstellers verifiziert wurden und bei denen festgestellt wurde, dass sie vom südafrikanischen Hersteller korrekt übermittelt wurden. Die Kommission kann nicht erkennen, dass dies ihrer vorläufigen Schlussfolgerung zur Offenheit und zum Wettbewerbscharakter des südafrikanischen Marktes widersprechen soll. Es sei hervorgehoben, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch das Vorhandensein gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus China gedrückt werden, der südafrikanische Hersteller jedoch unter normalen Wettbewerbsbedingungen operieren kann. Die Lage im Wirtschaftszweig der Union ist kein Maßstab für die Wahl eines Vergleichslands, das immerhin für China steht.

(29)

Nach der endgültigen Unterrichtung erweiterte die fragliche interessierte Partei ihre Argumente noch hinsichtlich der angeblich sehr hohen Inlandspreise und Produktionskosten im Vergleichsland und erklärte, der auf diesen Zahlen basierende Normalwert sei um fast 40 % höher als der Zielpreis der Union, der zur Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne herangezogen werde. Die interessierte Partei brachte diese angeblich hohen Inlandspreise und Produktionskosten im Vergleichsland mit verschiedenen handelspolitischen Maßnahmen zum Schutz dieses Marktes in Verbindung, die auch eine andere Schlussfolgerung der Kommission zur Offenheit des südafrikanischen Marktes für den Wettbewerb entkräften würden.

(30)

Nach dem Eingang dieser Stellungnahme wurden die Daten zu Preisen und Kosten im Vergleichsland erneut bewertet. Erstens ist die Behauptung übertrieben, denn die Preise ab Werk des südafrikanischen Herstellers, die von der Kommission vor Ort verifiziert und zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für die chinesischen ausführenden Hersteller herangezogen wurden, sind wesentlich niedriger als die von der fraglichen interessierten Partei angegebenen. Zweitens führte die erneute Bewertung zur Ermittlung bestimmter Warentypen, die nur nach südafrikanischen Standards hergestellt wurden und damit nicht im Wettbewerb mit den ausgeführten chinesischen Warentypen standen. Da die Kommission einen vollständigen Abgleich aller chinesischen Ausfuhrgeschäfte durch deren Vergleich mit Warentypen aus Südafrika sicherstellte, die in direktem Wettbewerb mit den ausgeführten Warentypen standen und deshalb in geringerem Maße berichtigt werden mussten, was einen genaueren Vergleich ermöglichte, entschied sie, diese nicht im Wettbewerb stehenden Waren nicht zu berücksichtigen. In der Folge wurden die Normalwerte und die Dumpingspannen für alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach unten korrigiert. Es ist allerdings hervorzuheben, dass der eigentliche Einwand zur begrenzten Offenheit des Vergleichslandmarkts aufgrund vorhandener handelspolitischer Schutzmaßnahmen zurückgewiesen wird. Die in der Stellungnahme genannten Schutzmaßnahmen beziehen sich entweder nicht auf die betroffene Ware (Antidumpingmaßnahmen) oder wurden nach dem Untersuchungszeitraum eingeführt (Schutzmaßnahmen). In jedem Falle heben die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, die ein Land möglicherweise angewendet hat, um wieder lautere Handelsbedingungen herzustellen, nicht den marktwirtschaftlichen Charakter dieses Landes und seine Eignung für die Auswahl als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für China (7) auf.

(31)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen bekräftigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung, dass Südafrika ein geeignetes Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission außerdem fest, dass es in einem anderen Marktwirtschaftsland nicht möglich war, eine Zusammenarbeit zu erreichen, und dass die Kommission nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte in einer solchen Situation die Daten des Landes verwenden muss, für das eine solche Zusammenarbeit erreicht wurde.

(32)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten zwei interessierte Parteien vor, dass die Kommission die Dumping- und Schadensspannen monatlich oder zumindest quartalsweise hätte berechnen sollen, weil die Stahlpreise und parallel dazu die Produktionskosten während des gesamten UZ zurückgegangen waren. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass andernfalls die Hersteller bestraft würden, die in den ersten Monaten viele Verkäufe hatten. Dies wurde auch nach der endgültigen Unterrichtung noch einmal angeführt.

(33)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Preise für hochdauerfesten Betonstabstahl im gesamten UZ und insbesondere, als die Nachfrage aufgrund von gedumpten Einfuhren stieg, zurückgingen. Diese Situation erfordert oder rechtfertigt augenscheinlich nicht die Anwendung einer besonderen Methodik. Die interessierten Parteien räumen selbst ein, dass der Rückgang bei den Kosten ein weltweites Phänomen war und nicht nur die Union betraf. Somit dürfte der Kostenrückgang alle Parteien gleichermaßen betroffen haben. Außerdem gab es zwar Schwankungen bei den Rohstoffpreisen und den Preisen für das Endprodukt, doch waren die Unterschiede im UZ nicht so hoch, dass sie die Anwendung einer besonderen Methodik rechtfertigen würden. Die von den interessierten Parteien übermittelten Daten zum weltweiten Stahlmarkt zeigen einen Rückgang der Preise um rund 12 %. Zu dem rasanten Absturz der Preise für Eisenerz auf dem chinesischen Markt (mehr als 50 %) stellt die Kommission fest, dass die Auswirkungen des Rückgangs der Preise für hochdauerfesten Betonstabstahl im UZ auf 20 % begrenzt waren. Außerdem stiegen die Preise nur vorübergehend, da die Weltmarktpreise rasch und heftig schwanken, was bei dieser Art von Rohstoff normal ist. Solche Veränderungen der Rohstoffpreise sind als normales Geschäftsrisiko einzustufen. Die festgestellte Entwicklung des Rohstoffpreises im Untersuchungszeitraum macht daher keine monatliche Analyse notwendig, und sie weist offenbar auch kein Ausmaß auf, das die Berechnungen der Dumping- und Schadensspanne wesentlich beeinflusst hätte. Ohnehin ist die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Monatsrhythmus nicht durchführbar, da die Rentabilitätstests für die Inlandsverkäufe des Vergleichslands und die Produktionskosten der Hersteller im Vergleichsland gemäß der Grundverordnung für alle Warentypen, die von den ausführenden chinesischen Herstellern in die Union ausgeführt wurden, auf jährlicher Basis ermittelt wurden. Dieser Mangel an Daten macht es unmöglich, den Normalwert für so kurze Zeiträume genau zu ermitteln.

(34)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 21 bis 45 der vorläufigen Verordnung mit der in Erwägungsgrund 30 beschriebenen Berichtigung bestätigt. Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt berichtigt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

62,1

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

62,1

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

48,1

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

48,1

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

48,1

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

48,1

Alle übrigen Unternehmen

62,1

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(35)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 46 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(36)

Da keine Stellungnahmen zur Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Freier Markt und Eigenbedarfsmarkt

(37)

Da keine Stellungnahmen zum freien Markt und Eigenbedarfsmarkt eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 52 bis 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Unionsverbrauch

(38)

Wie in den Erwägungsgründen 20 und 21 dargelegt, äußerte nach der endgültigen Unterrichtung eine interessierte Partei den Einwand, dass die Zahlen zum Unionsverbrauch fälschlicherweise nicht den Verbrauch in Spanien und Portugal enthielten. Dieser Einwand wurde zurückgewiesen, denn der in Spanien und Portugal verwendete Betonstabstahl gehört nicht zur betroffenen Ware.

(39)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

(40)

Da keine Stellungnahmen zur Menge, zum Marktanteil und zu den Preisen der betroffenen Einfuhren eingingen, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 58 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(41)

Wie in Erwägungsgrund 62 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Preisunterbietung durch Vergleich der Preise der Einfuhren aus China auf CIF-Basis mit den Preisen der korrespondierenden Warentypen des Wirtschaftszweigs der Union, berichtigt auf Stufe ab Werk, festgelegt.

(42)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass im vorliegenden Fall ein Vergleich der Preise mit unterschiedlichen Verkaufsbedingungen, nämlich CIF und ab Werk, zur Unterbewertung der von den chinesischen Ausführern praktizierten tatsächlichen Preisunterbietung führe. Dies gelte vor allem dann, wenn die Preise von Einfuhren aus China mit den Preisen von Waren verglichen würden, die von Kontinentaleuropa aus in das Vereinigte Königreich und Irland verkauft werden, den beiden einzigen Märkten, in denen hochdauerfester Betonstabstahl ausschließlich verwendet wird. Nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt eine Berichtigung der Unionspreise der Hersteller, die von Kontinentaleuropa aus verkaufen, auf Stufe ab Werk nicht den tatsächlichen Wettbewerb mit den Einfuhren aus China, die in britische und irische Häfen in der Nähe der Geschäftsräume ihrer Kunden geliefert werden. Die Preisunterbietung und auch die Schadensbeseitigungsschwelle („Zielpreisunterbietung“) sollten am geeignetsten Vergleichspunkt bestimmt werden, nämlich durch einen Vergleich der chinesischen Einfuhrpreise mit den Preisen der Union bei ihrer Ankunft im Einfuhrhafen im Vereinigten Königreich und Irland, um die chinesischen CIF-Preise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union am selben Zielort zu vergleichen. Der Wirtschaftszweig der Union verwies auf den breiten Ermessungsspielraum der Kommission bei der Festlegung der genauesten Methode zur Bestimmung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung.

(43)

In Erwiderung auf dieses Vorbringen stellt die Kommission fest, dass die Untersuchung ergeben hat, dass in den Baubranchen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Standards und Qualitäten verwendet werden. Zwar entspricht der Standard von hochdauerfestem Betonstabstahl den Standards, die nur für den Verbrauch im Vereinigten Königreich und in Irland geeignet sind, doch die Produktion findet sowohl im Vereinigten Königreich als auch in mehreren anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich, Spanien und Portugal, statt. Die Kommission bestätigt, dass die Bestimmung der Preisunterbietung auf einem Vergleich von fairen Preisen zwischen korrespondierenden Warentypen fußen sollte. Die Untersuchung ergab, dass die korrespondierenden Warentypen ausschließlich von Unionsherstellern in Kontinentaleuropa verwendet werden, die ihre Waren per Schiff zu Häfen im Vereinigten Königreich und in Irland bringen. Andererseits ergab die Untersuchung auch, dass im Vereinigten Königreich hergestellter hochdauerfester Betonstabstahl von anderer Qualität ist als die Einfuhren aus China und daher nicht mit den Einfuhren aus China verglichen werden kann.

(44)

Es ist klar, dass in diesem Falle die Einfuhren aus China nur in Wettbewerb mit Waren des Wirtschaftszweigs der Union treten, wenn sie in das Vereinigte Königreich oder nach Irland geliefert werden. Abnehmer treffen ihre Kaufentscheidungen nach den am selben Bestimmungsort gebotenen Preisen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass für die Berechnungen, um zu einer gerechten Bestimmung der Preisunterbietung und anschließend der Zielpreisunterbietung zu gelangen, ein Vergleich auf der Stufe der Einfuhr in das Vereinigte Königreich oder nach Irland zugrunde gelegt werden sollte. Das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union wird somit akzeptiert.

(45)

Doch im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Union ist die Kommission der Ansicht, dass der genaueste Vergleichspunkt nicht die CIF-Stufe, sondern die Stufe ist, wenn die Waren gelöscht und im Hafen an Land gebracht worden sind. Damit schließt ein solcher Vergleich in die chinesischen Preise die Kosten nach der Einfuhr ein, die in der Regel vom Einführer getragen werden und die zusätzlich zu den CIF-Kosten anfallen. Die Untersuchung ergab keinen Unterschied bei den Hafenumschlagskosten zwischen Fracht aus China und Fracht aus der Union. Andererseits sollte ein gerechter Vergleich auch dem Umstand Rechnung tragen, dass Fracht aus China die Zollabfertigung im Einfuhrhafen durchlaufen muss, Fracht aus der Union hingegen nicht.

(46)

Auf dieser Grundlage berichtigte die Kommission die Bestimmung der Preisunterbietung auf den Preisvergleich an dem Punkt, an dem die Waren sowohl aus China als auch aus der Union im Vereinigten Königreich oder in Irland an Land gebracht worden sind. Dadurch wurden in den vergleichbaren Preis des Wirtschaftszweigs der Union die Transportkosten (im Bereich 25-35 EUR/t) und Umschlagskosten (im Bereich 5-10 EUR/t) einbezogen, die etwa 8 % des CIF-Preises entsprachen. Die gleichen Berichtigungen wurden — wie in Erwägungsgrund 127 erläutert — bei den Berechnungen der Zielpreisunterbietung vorgenommen.

(47)

Deshalb werden die Erwägungsgründe 62 bis 63 der vorläufigen Verordnung durch folgende Erwägungsgründe ersetzt:

(48)

Um zu ermitteln, ob im UZ eine Preisunterbietung vorlag und in welcher Höhe, wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Basis und berichtigt um die Kosten nach der Einfuhr, nämlich Umschlagskosten und Zollabfertigungskosten, und bei Abzug von Provisionen und Gutschriften; diese gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp wurden zuvor auf die Stufe der Kosten einschließlich Ausladen und Zoll gebracht, indem die tatsächlichen Lieferkosten bis zum Ankunftshafen und die Umschlagskosten im Hafen hinzugerechnet und Provisionen und Gutschriften abgezogen wurden. Wie in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Preisunterbietung nur durch einen Vergleich der Verkäufe an unabhängige Abnehmer und nur für korrespondierende Warentypen ermittelt. Die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufe an unabhängige Parteien bestanden nur aus Warentypen, die nicht aus China eingeführt wurden.

(49)

Der Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne von 8,3 % bis 11,8 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. Der erhebliche Anstieg der Menge und des Marktanteils der Einfuhren aus China ab 2013 erklärt sich durch die im Vergleich zu den Preisen der Union niedrigeren Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum.

(50)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen mehrere interessierte Parteien dem Preisvergleich anhand der Kosten einschließlich Ausladen und Zoll. Zwei interessierte Parteien erklärten ihre Ablehnung, ohne zu begründen, warum er für den vorliegenden Fall nicht geeignet sei. Der Einwand konnte daher nicht berücksichtigt werden.

(51)

Eine andere interessierte Partei brachte vor, dass der Vergleich den gesamten Wirtschaftszweig der Union betreffen sollte und dass es deshalb nicht korrekt sei, nur die Preise in einem Mitgliedstaat oder einigen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Sie äußerte ihre Sorge, dass das Grundprinzip für die Ermittlung der Preise der Union dadurch geändert werde.

(52)

Die Kommission bekräftigt, dass der Preisvergleich anhand der Kosten einschließlich Ausladen und Zoll eine Ausnahme bleibt. In Situationen, in denen der Unionsverbrauch in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden kann, wie es für gewöhnlich der Fall ist, ist der Vergleich zwischen Preisen der Union ab Werk und CIF-Einfuhrpreisen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Bedingungen des Marktes, wie vorstehend erläutert, ausnahmsweise ein anderer Vergleich angezeigt.

(53)

Dieselbe interessierte Partei beantragte auch eine Unterrichtung über die Informationen zu Transportkosten, Verladekosten und Rentabilität, die Auswirkungen auf die Bestimmung im Vergleich zu den vorläufigen Maßnahmen hatten.

(54)

Die Kommission stellt fest, dass die endgültige Unterrichtung ausführliche Informationen zu den Tatsachen und Erwägungen beinhaltete, die bei der Berechnung herangezogen wurden. In Erwägungsgrund 41 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung legte die Kommission die Spannen der Transportkosten und der Umschlagskosten offen. Diese Kosten wurden in Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit der Geschäftsdaten der kooperierenden Unionshersteller zu wahren. Die Spannen ermöglichten es interessierten Parteien, die zur Bestimmung verwendeten Tatsachen zu prüfen. Die Kommission stellt fest, dass keine der interessierten Parteien die Höhe dieser Kosten infrage gestellt hat. Die Erwägungsgrunde 46 bis 49 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung enthielten ausführliche Informationen zu Rentabilitätsberechnungen, die einen Vergleich mit den in der vorläufigen Phase in den Erwägungsgründen 81 bis 83 der vorläufigen Verordnung offengelegten Daten ermöglichten. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass den interessierten Parteien die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie endgültige Maßnahmen einzuführen gedenkt, zur Kenntnis gebracht wurden.

(55)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierten mehrere interessierte Parteien, dass der Unionshersteller, der ausschließlich die nicht korrespondierenden Warentypen produziere („Stufe C“), durch die Einfuhren aus China („Stufe B“) nicht geschädigt worden sein könne, da die beiden Warentypen nicht im Wettbewerb miteinander stünden. Konsequenterweise hätte die Kommission den Produktumfang und die Definition des Wirtschaftszweigs der Union nur auf die Qualität Stufe B beschränken sollen. Alternativ, so die interessierten Parteien, sei es, wenn der Produktumfang sowohl Stufe B als auch Stufe C umfasst, nicht korrekt, Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung nur anhand korrespondierender Warentypen zu berechnen. Sie behaupteten, es bestehe kaum ein Unterschied bei den Produktionskosten von Stufe B und Stufe C. In diesem Fall hätte die Kommission den Unterschied zwischen den Warentypen vernachlässigen und so alle Warentypen in die Berechnung von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung einbeziehen sollen.

(56)

Die Kommission stellt klar, dass in Bezug auf Produktumfang und Warentypen nach der üblichen Methode verfahren wurde. Die von der Untersuchung betroffene Ware umfasst mehrere Warentypen, von denen einige aus China eingeführt werden, andere dagegen nicht. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die unterschiedlichen Warentypen im Wettbewerb miteinander stehen, denn Stufe C kann für alle Anwendungen eingesetzt werden, für die Stufe B erforderlich ist. Dies wird auch in den Stellungnahmen der interessierten Parteien betont. Die Kommission bestätigt, dass der Produktumfang und die Definition des Wirtschaftszweigs der Union sowohl Stufe B als auch Stufe C umfassen. Die Schadensindikatoren wurden entsprechend der üblichen Praxis auf der Grundlage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung erläutert, hätte es auch nichts an den beobachteten Trends geändert wenn die Schadensindikatoren nur anhand korrespondierender Warentypen ermittelt worden wären.

(57)

Was die Berechnung von Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen anbelangt, so hat die Kommission der üblichen Praxis entsprechend die Preise anhand der Produktkennziffer, d. h. durch einen Vergleich von Gleichem mit Gleichem, ermittelt. Die Kommission betont ferner, dass die Repräsentativität korrespondierender Warentypen sowohl der aus China ausgeführten Warentypen als auch der vom EU-Wirtschaftszweig verkauften Warentypen auf dem freien Markt hoch war. Die Produktkennziffern geben u. a. auch die Qualität (Stufe B oder C) wieder. Die Einbeziehung des Merkmals Qualität in die Produktkennziffer ist gerechtfertigt, da die beiden Qualitäten unterschiedliche physikalische Merkmale aufweisen: Stufe C besitzt eine höhere Dehnbarkeit als Stufe B, weshalb sie für bestimmte Anwendungen benötigt wird, bei denen Stufe B nicht eingesetzt werden kann. Die Untersuchung ergab, dass Stufe C zu einem höheren Preis verkauft wird als Stufe B und dass ihre Produktionskosten im Durchschnitt höher sind. Aus diesen Gründen hat die Kommission dieses Produktmerkmal bei den Berechnungen von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung berücksichtigt. Dadurch konnte kein Preisvergleich zwischen Stufe B und Stufe C vorgenommen werden, da es keinen Abgleich zwischen den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Warentypen und dem vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Stufe C gab. Es gab auch keinen Grund für eine Änderung der Produktkennziffer, da die Repräsentativität der eingeführten Warentypen hoch war. Gleichzeitig schließt der Umstand, dass ein vom Wirtschaftszweig der Union verkaufter Warentyp nicht vollständig mit in die EU aus dem betroffenen Land eingeführten Warentypen übereinstimmt, nicht aus, dass diese Warentypen miteinander im Wettbewerb stehen und in den Produktumfang fallen. Der Einwand der interessierten Parteien ist daher zurückzuweisen.

(58)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandten zwei interessierte Parteien ein, dass die Preise der nicht korrespondierenden Warentypen durch die Einfuhren aus China nicht unterboten worden seien und dass deshalb ein erheblicher Teil des Unionsmarkt nicht von den Einfuhren aus China betroffen sei.

(59)

Die Kommission stellt fest, dass die Preise der nicht korrespondierenden Warentypen (Stufe C) höher waren als die der korrespondierenden Warentypen (Stufe B) und dadurch die Einfuhren aus China die Preise von Stufe C stärker unterboten als die Preise von Stufe B. Außerdem zeigte sich, dass die Einfuhren aus China — wie in Erwägungsgrund 56 erläutert — im Wettbewerb mit den Verkäufen von Stufe C standen. Entgegen der Behauptung der interessierten Partei wurden somit die Preise der Union für alle Warentypen von den Einfuhren aus China unterboten. Doch wie in Erwägungsgrund 57 erläutert, erfolgte die Bestimmung von Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen anhand der korrespondierenden Produktkennziffern, um eine objektive und gerechte Bestimmung zu erreichen. Dies gereicht den chinesischen Herstellern zum Vorteil, denn die chinesischen Einfuhren wurden nicht mit preisintensiveren Warentypen der Union verglichen. Ohnehin repräsentierten die nicht korrespondierenden Warentypen nur einen kleinen Teil des freien Marktes, da die allermeisten Stufe-C-Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt getätigt wurden. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(60)

Da keine Stellungnahmen zu den Vorbemerkungen und makroökonomischen Indikatoren eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 64 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(61)

Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte der Wirtschaftszweig der Union — wie in Erwägungsgrund 8 erläutert — revidierte Kostendaten, insbesondere für den Bezugszeitraum. Die revidierten Daten, die vor Ort verifiziert wurden, betreffen auch den Cashflow und Investitionen. Um die verifizierten Daten zu berücksichtigen, wurden die Indikatoren für Kosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite anschließend neu festgelegt. Die Änderungen wirken sich geringfügig auf die genaue Höhe bestimmter Indikatoren aus, doch ändern sie nichts an den generellen Schlussfolgerungen zu der Schädigung in der vorläufigen Verordnung. Die nachfolgenden Erwägungsgründe 66 bis 68 ersetzen die Erwägungsgründe 81 bis 83 der vorläufigen Verordnung.

(62)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellten mehrere interessierte Parteien die verfahrensrechtlichen Gründe für die Übermittlung der revidierten Daten und deren Verifizierung durch die Kommission infrage. Die interessierten Parteien baten um weitere Informationen über die revidierten Daten und behaupteten, dass die Revisionen die generelle Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Schädigung infrage stellten.

(63)

Zum Verfahren stellt die Kommission fest, dass die neuen Stellungnahmen in der vorläufigen Phase aufgetretene Fragen oder Auslassungen betrafen und somit darauf abstellten, die Genauigkeit der Feststellungen zu verbessern. Die Kommission akzeptierte nur die Revisionen, die verifiziert werden konnten, was die Auswirkung der revidierten Stellungnahmen gegenüber den anfänglichen Einwänden des Wirtschaftszweigs der Union begrenzte.

(64)

Zu den Folgen der Änderungen an den Feststellungen zur Schädigung stellt die Kommission fest, dass sich die Änderungen — anders als von den interessierten Parteien behauptet — nur geringfügig auswirkten. Die Kommission stellt fest, dass die Berichtigungen bei den Schrottpreisen und Kosten der verkauften Waren im Bereich zwischen 1 % und 2 % lagen. Daher ändern die Veränderungen nichts an den generellen Feststellungen zum Vorliegen einer Schädigung.

(65)

Beim Cashflow aus Verkäufen an unabhängige Abnehmer berücksichtigte die Kommission revidierte Daten, die in der vorläufigen Phase nicht zur Verfügung standen. Die Korrektur hatte keine Auswirkung auf den Cashflow bei Verkäufen an verbundene Unternehmen und änderte auch nichts an der Schlussfolgerung, dass sich die Cashflow-Situation nach dem Beginn der Einfuhren aus China verschlechterte. Hinsichtlich der Kapitalrendite und der Arbeitskosten korrigierte die Kommission Fehler in den Formeln in den Tabellen in den Erwägungsgründen 83 und 91 der vorläufigen Verordnung. Diese Korrekturen bestätigten die Schlussfolgerungen zur Verschlechterung der Kapitalrendite und die Auswirkung der Arbeitskosten.

a)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(66)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, gingen von 2012 bis zum UZ um 16 % zurück. Der Preisrückgang spiegelt einen allgemeinen rückläufigen Trend bei den weltweiten Rohstoffkosten sowohl für in der Union verwendeten geschredderten Schrott als auch für in China und im Vergleichsland verwendetes Eisenerz, wie aus der nachfolgenden Tabelle hervorgeht.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Schrottpreis in EUR/t (Unionshersteller in der Stichprobe)

319

307

279

269

260

Index (2012 = 100)

104

100

91

88

85

Preis für geschredderten Schrott in EUR/t (Unionsmarkt)

318

285

254

261

251

Index (2012 = 100)

112

100

89

92

88

Preis für Eisenerz in EUR/t (Einfuhren nach China)

124

100

96

72

60

Index (2012 = 100)

125

100

96

73

61

Von den chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegter Preis für Eisenerz (Einfuhren nach China)

Keine Angaben übermittelt

Keine Angaben übermittelt

[90-110]

[60-80]

[50-70]

Quelle: Antragsteller, Fragebogenantworten, www.indexmundi.com, CISA.

(67)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sanken von 2012 bis zum UZ jedoch sowohl relativ als auch absolut schneller als die Rohstoffpreise für geschredderten Schrott. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, führte dies ab 2013 zu Verlusten.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an verbundene Abnehmer in der Union

529

540

483

464

458

Index (2012 = 100)

98

100

89

86

85

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

505

507

456

434

427

Index (2012 = 100)

100

100

90

86

84

Stückkosten von an verbundene Abnehmer verkauften Waren (in EUR/t)

544

527

490

479

470

Index (2012 = 100)

103

100

93

91

89

Stückkosten von an unabhängige Abnehmer verkauften Waren (in EUR/t)

504

491

458

444

433

Index (2012 = 100)

103

100

93

90

88

Quelle: Fragebogenantworten.

b)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(68)

Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Rentabilität der Verkäufe an verbundene Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 2,8

+ 2,5

– 1,5

– 3,2

– 2,7

Für vergleichbare Warentypen berichtigte Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

+ 0,2

+ 4,8

+ 0,9

– 1,9

– 0,5

Cashflow der Verkäufe an verbundene Abnehmer (in EUR)

– 208 055

6 928 639

1 692 126

609 421

1 441 890

Cashflow der Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in EUR)

3 311 842

11 567 283

1 947 404

2 258 271

1 060 330

Investitionen (in EUR)

7 176 323

6 546 524

5 880 627

4 504 181

5 030 792

Index (2012 = 100)

110

100

90

69

77

Kapitalrendite (in %)

– 3

8

– 2

– 7

– 5

Quelle: Fragebogenantworten.

(69)

Da in Bezug auf die Rentabilität der Verkäufe an verbundene Abnehmer keine Änderungen zu verzeichnen waren, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 84 bis 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(70)

Im Ergebnis der revidierten Daten werden die Erwägungsgründe 86 bis 87 der vorläufigen Verordnung durch die Erwägungsgründe 71 bis 72 ersetzt:

(71)

Bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer war ein ähnlicher Trend zu beobachten. Die Verkäufe an unabhängige Abnehmer waren im Jahr 2012 rentabel, im Jahr 2013 fast kostendeckend und begannen im Jahr 2014, Verluste zu schreiben.

(72)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, war für die Verkäufe an unabhängige Abnehmer zunächst weitgehend positiv, ging aber seit 2013 in Übereinstimmung mit den schrumpfenden Gewinnen zurück. Der Cashflow aus Verkäufen an verbundene Abnehmer war 2011 negativ, jedoch im verbleibenden Bezugszeitraum positiv. Da die Preise der Verkäufe an verbundene Abnehmer jedoch nicht zwangsläufig die Marktpreise widerspiegeln, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Cashflow aus solchen Verkäufen den Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt.

(73)

Da zu den in Erwägungsgrund 68 aufgeführten Indikatoren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 88 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c)   Bestände

(74)

Da keine Stellungnahmen zu Beständen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

d)   Arbeitskosten

(75)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wurde die Kommission auf einen Fehler in der Tabelle in Erwägungsgrund 91 der vorläufigen Verordnung aufmerksam. Der Fehler betraf die Formel der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten. Der Ausdruck „13 % der gesamten Produktionskosten“ wird ersetzt durch „4 % der gesamten Produktionskosten“. Die Tabelle in Erwägungsgrund 91 der vorläufigen Verordnung wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt:

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

41 407

47 208

41 650

45 539

49 449

Index (2012 = 100)

88

100

88

96

105

Quelle: Fragebogenantworten.

(76)

Eine interessierte Partei äußerte im Hinblick auf Erwägungsgrund 91 der vorläufigen Verordnung, dass die Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union von 2012 bis zum UZ erheblich gestiegen seien.

(77)

Die Kommission stellt fest, dass die vorstehende korrigierte Tabelle bei den durchschnittlichen Arbeitskosten von 2012 bis zum UZ einen bescheidenen Anstieg von 5 % ausweist. Die Stellungnahme der interessierten Partei ist offensichtlich begründet und wird in der korrigierten Tabelle berücksichtigt. Die Korrektur ändert nichts an der allgemeinen Schlussfolgerung zur Schädigung.

7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(78)

In Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung wird der Ausdruck „4 Prozentpunkte“ ersetzt durch „über 5 Prozentpunkte“.

(79)

Da zur Schlussfolgerung zur Schädigung keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 92 bis 94 der vorläufigen Verordnung, der zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, somit bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einführung und die Auswirkung der gedumpten Einfuhren

(80)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst seinen Schwerpunkt von der betroffenen Ware zu anderen Waren verlagert hatte. Der festgestellte Rückgang der Verkäufe der betroffenen Ware sei somit ein Ergebnis der Entscheidungen seitens des Wirtschaftszweigs der Union und nicht den chinesischen Einfuhren zurechenbar. Mithin habe der Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung erlitten, da andere Waren den Rückgang der Produktion der betroffenen Ware ausgeglichen hätten, sodass es keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gegeben habe. Dieser Einwand wurde von den beiden interessierten Parteien nach der endgültigen Unterrichtung erneut vorgebracht.

(81)

Die Kommission stellt fest, dass — wie in Erwägungsgrund 72 der vorläufigen Verordnung dargelegt — dieselben Anlagen für die Herstellung sowohl von hochdauerfestem Betonstabstahl als auch anderer Waren eingesetzt werden können. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu dem Schluss, dass der Anstieg der Produktion anderer Waren die Ursache für den Rückgang der Produktion von hochdauerfestem Betonstabstahl ist. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang würde nur bestehen, wenn die Anlagen an der Auslastungsgrenze arbeiten würden. Bei einer Unterauslastung wie in diesem Fall könnte sich die Produktion anderer Waren erhöhen, ohne den Rückgang der Produktion von hochdauerfestem Betonstabstahl zu verursachen. Der Anstieg der Produktion anderer Waren hat keine Auswirkungen auf die Schadensermittlung für hochdauerfesten Betonstabstahl in Abschnitt D. Die Kommission fand keinen Beweis für die Annahme, dass die Unionshersteller aktiv entschieden haben, die Produktion von hochdauerfestem Betonstabstahl zurückzufahren, um sich auf andere Waren zu konzentrieren. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(82)

Da zur Einführung und zur Auswirkung der gedumpten Einfuhren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 95 bis 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(83)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass nicht die Einfuhren aus China, sondern die Unwirtschaftlichkeit des Wirtschaftszweigs der Union die Ursache für die bedeutende Schädigung sei. Die fehlenden Ausfuhren in Drittmärkte und das Vorliegen von Einfuhren aus der Türkei in die Union seien trotz ihrer hohen Preise Anzeichen für eine Unwirtschaftlichkeit des Wirtschaftszweigs der Union. Deshalb werde die Einführung von Maßnahmen gegen die Einfuhren aus China dem Wirtschaftszweig der EU nicht helfen, da die Einfuhren aus China durch Einfuhren aus anderen Ländern ersetzt würden. Dieser Einwand wurde von zwei interessierten Parteien nach der endgültigen Unterrichtung erneut vorgebracht.

(84)

Die Kommission stellt fest, dass der Wirtschaftszweig der Union 2012 vor Beginn der Einfuhren aus China rentabel war. Obwohl die Ausfuhrmengen bereits gering waren, machte der Wirtschaftszweig doch Gewinn. Deshalb kann die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch fehlende Ausfuhren in Drittländer verursacht worden sein. Die Kommission stellt fest, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit dem Erscheinen der gedumpten Einfuhren aus China einsetzte.

(85)

Weiterhin stellt die Kommission fest, dass — wie in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung erläutert — die Einfuhren aus der Türkei im UZ nur auf einen Marktanteil von 2 % kamen und dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen der Einfuhren aus der Türkei nicht aufgehoben wurde.

(86)

Die Kommission konnte keine Beweise für die angebliche Unwirtschaftlichkeit des Wirtschaftszweigs der Union feststellen. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union niedriger waren als die Produktionskosten im Vergleichsland. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(87)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.   Verkäufe an verbundene Parteien

(88)

Eine interessierte Partei äußerte, dass sich der allgemeine Rückgang der Verkäufe an unabhängige Parteien mit den gestiegenen Verkäufen eines Unionsherstellers an seine verbundenen Parteien auf Kosten der unabhängigen Parteien erklären lasse. Der Einbruch bei den Verkäufen an unabhängige Unternehmen werde daher nicht durch die Einfuhren aus China verursacht, sondern durch eine Verlagerung der Verkäufe auf verbundene Abnehmer durch einen Unionshersteller.

(89)

Die Kommission stellt erstens fest, dass der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Parteien — wie in den Erwägungsgründen 74 bis 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt — im Zusammenhang mit einem steigenden Unionsverbrauchs erfolgte. Verkäufe an verbundene Abnehmer können nicht erklären, warum die Unionshersteller nicht ihre Verkäufe im Einklang mit dem wachsenden Verbrauch steigern konnten. Zweitens wird das obige Vorbringen zu den Verkäufen an verbundene Parteien durch den Wirtschaftszweig der Union mit der Tabelle in Erwägungsgrund 74 der vorläufigen Verordnung widerlegt, aus der hervorgeht, dass Verkäufe an verbundene Unternehmen nicht zunahmen, sondern im Bezugszeitraum im Großen und Ganzen stabil blieben. Das Argument zum angeblichen Anstieg der Verkäufe an verbundene Unternehmen zulasten der Verkäufe an unabhängige Unternehmen ist unbegründet und kann daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

(90)

Da zu den Verkäufen an verbundene Parteien keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 101 bis 103 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3.   Einfuhren aus Drittländern

(91)

Da zu den Einfuhren aus Drittländern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 104 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(92)

Da zu den Auswirkungen der Wirtschaftskrise keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 107 und 108 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.5.   Kosten der Hauptrohstoffe

(93)

Eine interessierte Partei brachte erneut den in den Erwägungsgründen 109 und 110 der vorläufigen Verordnung erörterten Einwand vor, die Hauptursache der Schädigung seien die kostenaufwendigeren Herstellungsverfahren und Rohstoffe des Wirtschaftszweigs der EU (Schrott und Elektroöfen) gegenüber China (Eisenerz und Kohle). Die Begründung in den Erwägungsgründen 109 und 110 der vorläufigen Verordnung berücksichtige nicht die unterschiedlichen Verbrauchsmengen von Eisenerz und Schrott.

(94)

Die Kommission bekräftigt, dass — wie in Erwägungsgrund 110 der vorläufigen Verordnung dargelegt — die beiden Herstellungsverfahren verschieden sind und unterschiedliche Kombinationen von Rohstoffen und Energie verwenden. Die interessierte Partei hat keine fundierten Daten zu den angeblichen Auswirkungen des Herstellungsverfahrens vorgelegt. Ausgehend von den verfügbaren Informationen stellt die Kommission fest, dass das Gewicht der Rohstoffe ca. 60 % der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union ausmacht, während die Energiekosten im Bereich von 8-10 % liegen. Etwaige Einsparungen bei den Rohstoffpreisen aufgrund eines alternativen Herstellungsverfahrens würden zumindest teilweise durch einen höheren Energieverbrauch ausgeglichen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise für die beiden unterschiedlichen Rohstoffe nicht direkt vergleichbar sind. In jedem Falle stellt die Kommission fest, dass die Dumpingspanne anhand des Normalwertes in Südafrika und nicht anhand der chinesischen Rohstoff und Energiepreise ermittelt wurde. Die von der interessierten Partei vorgebrachten Argumente zeigen nicht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf das Herstellungsverfahren zurückzuführen ist. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die sinkenden Eisenerzpreise in China zwar möglicherweise positive Auswirkungen für die chinesischen ausführenden Hersteller gehabt haben könnten, das Herstellungsverfahren selbst aber nicht die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein kann und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus China nicht aufhebt. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(95)

Da zu den Kosten der Hauptrohstoffe keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 109 und 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.6.   Wettbewerb zwischen Unionsherstellern

(96)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Verfall der Preise und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus China, sondern durch den harten Wettbewerb zwischen Unionsherstellern verursacht würden. Dies werde durch den anhaltenden Preisverfall in der Zeit nach dem UZ auch ohne Einfuhren aus China bewiesen.

(97)

Die Kommission stellt fest, dass sich bei den gedumpten Einfuhren aus China herausgestellt habe, dass sie die EU-Preise im UZ unterboten, und damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus China hergestellt wurde. Zu den Entwicklungen nach dem UZ weist die Kommission auf den erheblichen Anstieg der Bestände chinesischen Ursprungs hin, die die Preise vermutlich noch weiter drücken werden, auch wenn keine direkten Einfuhren stattfinden. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.7.   USD/GBP-Wechselkurs

(98)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass Wechselkursschwankungen zwischen GBP und USD der Grund für die Einfuhren aus China seien. Durch die Aufwertung des GBP gegenüber dem USD sei der britische Hersteller nicht mehr wettbewerbsunfähig gewesen und die Nachfrage nach Einfuhren aus China entstanden, die in USD notiert werden.

(99)

Die Kommission stellt fest, dass die Bestimmung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung anhand der Verkäufe der in Frankreich, Portugal und Spanien angesiedelten Unionshersteller erfolgte, die Bestimmung des Dumpings dagegen auf der Basis des Normalwertes in Südafrika. Diese Feststellungen werden nicht von Schwankungen des USD/GBP-Wechselkurses beeinflusst. Zudem ist der USD von 2012 bis zum UZ gegenüber dem GBP gestiegen. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.8.   Andere mutmaßliche Faktoren

(100)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass die Einfuhren aus China die Schädigung des Unionsherstellers, dessen Warentypen nicht den aus China eingeführten Warentypen entsprachen, nicht verursacht haben können. Dies werde bewiesen durch den geringeren Gewinn dieses Herstellers gegenüber dem durchschnittlichen Gewinn der anderen Unionshersteller. Die interessierten Parteien brachten vor, dass es noch einen anderen Faktor geben müsse, der die Schädigung für diesen Hersteller verursacht und den die Kommission nicht berücksichtigt habe, doch nannten sie keine mögliche andere Ursache. Ihrer Ansicht nach hätte der Unionshersteller nicht in die Schadensanalyse einbezogen werden sollen.

(101)

Die Kommission verweist erstens auf Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung, in dem klargestellt wird, dass selbst wenn die Schädigung nur anhand der korrespondierenden Warentypen ermittelt worden wäre, dies nichts an den beobachteten Trends geändert hätte. Zweitens könnten — wie in den Erwägungsgründen 55 bis 57 dargelegt — die aus China eingeführten Warentypen durch die nicht korrespondierende Ware ersetzt werden und daher auch die Unionshersteller schädigen, deren Warentypen den aus China eingeführten Warentypen nicht entsprechen. Drittens können die Gewinne verschiedener Hersteller aufgrund ihrer jeweiligen Kosten- und Preisstrukturen unterschiedlich hoch ausfallen. Zudem hat die interessierte Partei auch keine alternative Schadensursache vorgebracht, die den ursächlichen Zusammenhang aufheben könnte. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.9.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(102)

Zusammengefasst ist die Kommission der Ansicht, dass keines der von den interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung vorgebrachten Argumente etwas an den vorläufigen Feststellungen ändert, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ herstellen. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 111 bis 114 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(103)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   UNIONSINTERESSE

(104)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufe.

1.   Allgemeine Erwägungen

(105)

Da zu den allgemeinen Erwägungen keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 115 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(106)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 118 bis 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der Verwender

(107)

Mehrere interessierte Parteien äußerten Bedenken bezüglich der Verfügbarkeit eines Angebots für unabhängige Verwender. Sie wiesen darauf hin, dass Einfuhren notwendig seien, um die Nachfrage zu decken, da die einheimischen Kapazitäten weit unter dem Verbrauch liegen. Der unabhängige Verwender werde Schwierigkeiten haben, die betreffende Ware zu beschaffen, sollten die Einfuhren aus China infolge der Maßnahmen nicht mehr wettbewerbsfähig sein. Es gebe keine alternativen Quellen, da der im Vereinigten Königreich angesiedelte Unionshersteller seinen verbundenen Verwendern den Vorzug gebe, wodurch sich die Verfügbarkeit eines Angebots für die unabhängigen Verwender einschränke und diese möglicherweise vom Markt verdrängt würden. Dies wiederum werde zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem nachgelagerten Markt führen und einen großen Teil der Arbeitsplätze gefährden, die derzeit bei den unabhängigen Verwendern bestünden. Sie wiesen darauf hin, dass im nachgelagerten Wirtschaftszweig noch mehr Arbeitsplätze auf dem Spiel stünden als im Wirtschaftszweig der Union, der mit der betroffenen Ware zu tun hat.

(108)

Die Kommission stellt fest, dass der Zweck von Antidumpingmaßnahmen nicht darin besteht, den Markt für Ausführer abzuschotten, die Dumping praktizieren, sondern die Marktverzerrung durch schädigendes Dumping zu beseitigen und auf dem Markt wieder einen echten Wettbewerb herzustellen. Verwender könnten weiterhin hochdauerfesten Betonstabstahl aus China kaufen, sobald die Preisdiskriminierung beseitigt worden ist. Wie in Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung erläutert, bestehen zudem in der Union erhebliche Kapazitätsreserven, insbesondere bei außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässigen Herstellern ohne jegliche verbundene Verwender. Nach Ansicht der Kommission wurden keine Argumente vorgebracht, die zeigen, dass die unabhängigen Verwender Schwierigkeiten haben werden, von diesen Unionsherstellern zu kaufen. Folglich sind die unabhängigen Verwender nach wie vor auf dem Markt wettbewerbsfähig. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

(109)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten zwei interessierte Parteien vor, dass die Maßnahmen nicht im Unionsinteresse seien, weil die Verwender Verluste machen würden, sollten die Maßnahmen gegen Einfuhren aus China eingeführt würden. Doch die interessierten Parteien trugen keine Argumente dafür vor, warum die Verwender nicht die oben erläuterten alternativen Bezugsquellen nutzen könnten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(110)

Da zum Interesse der Verwender keine weitere Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 125 bis 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Interesse der Einführer

(111)

Einige interessierte Parteien argumentierten, dass die Einführung von Maßnahmen negative Auswirkungen für die Einführer hätte. Die Einführer wären nicht in der Lage, höhere Kosten an Kunden weiterzugeben, sodass sie Verluste machen würden. Angesichts ihrer geringen Gewinnspannen liefen sie Gefahr, in Konkurs zu gehen.

(112)

Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Inlandsproduktion im Vereinigten Königreich nicht ausreicht, um den gesamten Verbrauch abzudecken, sodass weiterhin ein Bedarf an Einfuhren besteht. Die Einführer könnten ihre Tätigkeit fortführen, indem sie nach der Einführung der Zölle von anderen Bezugsquellen und auch aus China zu nicht schädigenden Preisen importieren. Daher werden die Einfuhren kaum bedeutende negative Auswirkungen infolge der Maßnahmen erleiden.

(113)

Da zum Interesse der Einführer keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 137 bis 139 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(114)

Keines der von interessierten Parteien vorgebrachten Argumente belegt, dass insgesamt zwingende Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus China sprechen. Negative Auswirkungen auf die unabhängigen Verwender werden durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen gemildert. Unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 140 bis 142 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

G.   RÜCKWIRKENDE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN

(115)

Wie in Erwägungsgrund 3 erläutert, veranlasste die Kommission im Anschluss an einen Antrag des Antragstellers, dass die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der VR China ab dem 19. Dezember 2015 zollamtlich erfasst werden.

(116)

Die zollamtliche Erfassung betrifft Einfuhren zwischen dem 19. Dezember 2015 und dem Tag der Einführung der vorläufigen Antidumping-Maßnahmen, d. h. dem 29. Januar 2016.

(117)

Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, gingen von allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und von drei unabhängigen Einführern Antworten ein. Die von ihnen getätigten Einfuhren machten 70 % der gesamten Einfuhren aus China im UZ und 79 % der gesamten Einfuhren aus China in der Zeit nach dem UZ, d. h. vom April 2015 bis zum Januar 2016, aus.

(118)

Mehrere interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen, in denen sie sich gegen die rückwirkende Erhebung der Zölle aussprachen. Der Wirtschaftszweig der Union ersuchte hingegen um eine rückwirkende Anwendung.

(119)

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung können Zölle rückwirkend erhoben werden, wenn „zusätzlich zu der Höhe der Einfuhren, die die Schädigung im Untersuchungszeitraum verursachten, ein erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wird, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird“.

(120)

Die Kommission stellt fest, dass die Einfuhren aus China nach der zollamtlichen Erfassung zum Erliegen kamen, mit Ausnahme einer Lieferung von ca. 10 000 Tonnen, die nach der Erfassung in die Union eingeführt wurde. Im Rahmen der auf der Grundlage eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Grundverordnung erfolgten Nachprüfung der nationalen Zollbehörden wurden keine weiteren Zollerklärungen festgestellt, die in den einschlägigen TARIC-Code fallen, sodass die der Kommission zur Verfügung stehenden Einfuhrstatistiken als zuverlässig erachtet werden. Folglich stellt die Kommission fest, dass die zollamtliche Erfassung ausgereicht hat, um die Einfuhren in die Union fast vollständig zum Erliegen zu bringen und damit weiteren Schaden vom Wirtschaftszweig der Union abzuwenden. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Abhilfewirkung der Zölle durch diese Lieferung nicht ernsthaft untergraben werden dürfte.

1.   Schlussfolgerung zur Rückwirkung

(121)

Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine der rechtlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erfüllt ist und folglich auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend keine Zölle zu erheben sind.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(122)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob der Wirtschaftszweig der Union Einwände gegen die Zielgewinnspanne, die zur Bestimmung der Schadensbeseitigungsschwelle — wie in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung erläutert — herangezogen wurde, da ihre Höhe (+ 1,65 %) nicht ausreiche und für diese Art Wirtschaftszweig ohne gedumpte Einfuhren nicht repräsentativ sei. Der Wirtschaftszweig der Union argumentierte, dass die Kommission eine höhere Gewinnrate wählen sollte, und schlug eine Reihe alternativer Methoden zur Bestimmung der relevanten Gewinnrate vor. Wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, übermittelte der Wirtschaftszweig der Union zudem Daten zu Gewinnen in der Zeit vor dem Bezugszeitraum und regte an, als eine mögliche Alternative das Jahr 2008 als am besten geeignetes Bezugsjahr zugrunde zu legen. Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, hat schließlich auch die Verifizierung der revidierten Daten des Wirtschaftszweigs der Union für den Bezugszeitraum zu Änderungen bei dessen Rentabilität geführt.

(123)

Die Kommission stellt fest, dass speziell mit der betroffenen Ware verbundene Rentabilitätsdaten einen genaueren Maßstab darstellen als die Rentabilität anderer Stahlerzeugnisse oder des Stahlsektors im Allgemeinen, die der Wirtschaftszweig der Union bei einigen der von ihm vorgeschlagenen Methoden zugrunde legt. Diese Methoden wurden daher zurückgewiesen.

(124)

Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass Rentabilitätsdaten aus dem Bezugszeitraum, wenn ein Jahr mit normalen Wettbewerbsbedingungen verfügbar ist, einen genaueren Maßstab darstellen als die Rentabilitätsdaten aus der Zeit vor dem Bezugszeitraum, die die Grundlage für einige der vom Wirtschaftszweig der Union vorgeschlagenen Methoden bildeten. Aus den in den Erwägungsgründen 147 bis 148 der vorläufigen Verordnung erläuterten Gründen befand die Kommission, dass das Jahr 2012 die Gewinne widerspiegelte, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne gedumpte Einfuhren hätte erreichen können. Daher wurden die Methoden, die sich auf Daten aus den Jahren vor dem Bezugszeitraum stützten, zurückgewiesen.

(125)

Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung vorläufig festgestellte Gewinnhöhe den Einnahmen und Kosten des Jahres 2012 entsprach, die vom Wirtschaftszweig der Union übermittelt und von der Kommission in der vorläufigen Phase verifiziert wurden.

(126)

Wie unter Erwägungsgrund 61 erläutert, führten die nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten und verifizierten revidierten Daten zu Änderungen bei bestimmten Indikatoren für Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite. Die revidierten Daten wurden durchgehend auf den gesamten Bezugszeitraum angewendet. Wie aus den Tabellen in den Erwägungsgründen 66 bis 68 ersichtlich, wurden im Ergebnis die Kosten und Gewinne bei allen Jahren geringfügig geändert. Insbesondere die Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer im Jahr 2012 änderte sich zu + 4,8 %, während sie in der vorläufigen Phase bei 1,65 % lag. Diese Änderung ergab sich daraus, dass die revidierten Kosten geringer waren, was somit einen höheren Gewinn ergab.

(127)

Die Kommission stellte fest, dass die im Jahr 2012 erzielten Gewinne den Gewinnen entsprachen, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne Dumping, hätte erwirtschaften können. Diese revidierte Gewinnhöhe für 2012 wurde daher in der endgültigen Phase als Zielgewinnspanne für die Ermittlung der Schadensspanne zugrunde gelegt. Infolgedessen sollte in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung der Ausdruck „1,65 %“ ersetzt werden durch „4,8 %“.

(128)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte der Wirtschaftszweig der Union, dass die Gewinnspannen anderer Waren und anderer Zeiträume nicht als Möglichkeiten zur Bestimmung des normalen Gewinns ausgeklammert werden sollten. Der Wirtschaftszweig der Union betonte die Rolle der Kommission bei einer sachlichen Würdigung, um die genaueste Gewinnspanne in jeder Situation zu ermitteln. Zum vorliegenden Fall argumentierte der Wirtschaftszweig der Union, dass 2012 wegen der hohen Schrottpreise, der schwachen Nachfrage und der Liquidation eines britischen Herstellers, durch die ein zusätzliches Angebot auf den Markt kam, kein Jahr mit normalen Wettbewerbsbedingungen war. Deshalb hätten stattdessen Gewinnspannen anderer Waren und/oder anderer Zeiträume verwendet werden sollen.

(129)

Die Kommission stellt fest, dass sie die Lage auf dem Markt im Bezugszeitraum speziell vor dem Hintergrund der Argumente des Wirtschaftszweigs der Union in der vorläufigen Phase bezüglich der Schrottpreise, der Nachfrage und der Liquidation eines Herstellers analysiert hat. Wie in Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung erläutert, veranlassten diese Bedingungen die Kommission dazu, das Jahr 2011 nicht als Zeitraum mit normalen Marktbedingungen zu betrachten. Andererseits bedingen diese Faktoren nach Ansicht der Kommission nicht die Ausklammerung des Jahres 2012. Was die Schrottpreise anbelangt, so lag die Preisspitze Anfang 2011, und 2012 gingen die Schrottpreise weiter zurück, wie aus Erwägungsgrund 81 der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Was die angeblich schwache Nachfrage betrifft, so stieg der Verbrauch von 2011 bis 2012 um 9 %, wie aus Erwägungsgrund 57 der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Was die Liquidation eines Herstellers angeht, so wirkten sich die Verzerrungen insbesondere im Jahr 2011 auf den Markt aus, doch Anfang 2012 war die Liquidation abgeschlossen.

(130)

Daher weist die Kommission die Argumente des Antragstellers zurück und bekräftigt die Feststellung, dass das Jahr 2012 ein Zeitraum mit normalen Marktbedingungen war. Da es im Untersuchungszeitraum ein Jahr mit normalen Wettbewerbsbedingungen gibt, ist es nicht notwendig, die Bestimmung eines normalen Gewinns auf andere Zeiträume oder andere Waren zu stützen.

(131)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Frage, ob die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union korrekt berechnet wurden und, vor allem, ob die Kommission den tatsächlichen Gewinn und die Zielgewinnspanne für jede Produktkennziffer gesondert berechnet hat oder ob sie für alle Produktkennziffern dieselben Gewinnspannen verwendet hat.

(132)

In Beantwortung dieser Frage bestätigt die Kommission, dass die übliche Methodik verwendet wurde: Der Zielstückpreis wurde berechnet, indem die vorstehend ermittelte Zielgewinnspanne zu den jeweiligen Produktionskosten jeder einzelnen Produktkennziffer hinzugerechnet wurde. Andererseits fiel der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn für jede Produktkennziffer anders aus und entsprach der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkaufspreis und den durchschnittlichen Kosten für die jeweilige Produktkennziffer. Die Frage der interessierten Partei wird damit als beantwortet angesehen.

(133)

Schließlich wurde — wie in den Erwägungsgründen 40 bis 49 erläutert — der Preisvergleich zwischen den Einfuhren aus China und den Unionsherstellern auf die Stufe der im Vereinigten Königreich oder in Irland angelandeten Waren berichtigt. Infolgedessen wurde auch die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle geändert, um einem Vergleich der Preise auf der Stufe der im Hafen im Vereinigten Königreich oder in Irland angelandeten Waren Rechnung zu tragen. Dadurch erhöhte sich die Schadensspanne.

(134)

Eine interessierte Partei hob hervor, dass die Höhe der Schadensspannen und der Dumpingspannen der chinesischen ausführenden Hersteller widersprüchlich erscheinen, denn die Hersteller mit höheren Dumpingspannen hätten geringere Schadensspannen.

(135)

Die Kommission stellt fest, dass der Normalwert auf dem Vergleichsland beruht und daher für alle chinesischen ausführenden Hersteller gleich ist. Man könnte somit in der Tat erwarten, dass die Dumpingspanne bei niedrigeren CIF-Ausfuhrpreisen höher ist, was auch eine höhere Preisunterbietungsspanne bedeuten würde. Doch die Ausfuhren eines chinesischen ausführenden Herstellers (Xicheng Group) in die Union wurden über unabhängige Handelsunternehmen in China getätigt. Die zur Berechnung der Dumpingspanne verwendeten Ausfuhrpreise wurden anhand der Preise ermittelt, die den unabhängigen Handelsunternehmen in Rechnung gestellt wurden, während die zur Berechnung der Schadensspanne verwendeten CIF-Preise anhand der Preise ermittelt wurden, die von den ersten unabhängigen Käufern in der Union bezahlt wurden. Die CIF-Preise überstiegen die Ausfuhrpreise um mindestens 20 %. Durch diese Differenz bei den Verkaufskanälen erhöhte sich die Differenz zwischen Dumpingspanne und Schadensspanne dieses ausführenden Herstellers.

(136)

Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 121 erwähnten Änderung bei der Zielgewinnspanne die anderen Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 144 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(137)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Schadensspanne gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt werden, und zwar im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls. Die Kommission hält fest, dass die Vorbringen der interessierten Parteien zur Dumpingspanne, auch wenn sie akzeptiert würden, deshalb nichts am Umfang der Maßnahmen geändert hätten.

(138)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Schadensspanne (in %)

Dumpingspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

Jiangyin

18,4

62,1

18,4

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

Jiangyin

18,4

62,1

18,4

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

Zhangjiagang

22,5

48,1

22,5

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

Zhangjiagang

22,5

48,1

22,5

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

Zhangjiagang

22,5

48,1

22,5

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

Zhangjiagang

22,5

48,1

22,5

Alle übrigen Unternehmen

22,5

62,1

22,5

(139)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(140)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (8) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(141)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen erforderlich, um die Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle zu gewährleisten. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(142)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(143)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

(144)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Millionen Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 (TARIC-Codes 7214200010, 7228302010, 7228304110, 7228304910, 7228306110, 7228306910, 7228307010 und 7228308910) eingereiht; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd., Jiangyin

18,4

C060

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd., Jiangyin

18,4

C061

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd., Zhangjiagang

22,5

C062

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd., Zhangjiagang

22,5

C063

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd., Zhangjiagang

22,5

C064

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd., Zhangjiagang

22,5

C065

Alle übrigen Unternehmen

22,5

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 16).

(3)  ABl. C 143 vom 30.4.2015, S. 12.

(4)  Verordnung (EU) 2015/2386 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 111).

(5)  Da der Normalwert anhand von Daten von nur einem Unternehmen in Südafrika errechnet wird, kann die genaue Zahl nicht offengelegt werden.

(6)  Panelbericht vom 16. November 2007, DS337, Europäische Gemeinschaften — Antidumpingmaßnahme gegenüber Zuchtlachs aus Norwegen (WT/DS337/R).

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Mai 1997, Rotexchemie, C-26/96, EU:C:1997:261, Rn. 16.

(8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, CHAR 04/039, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.