10.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2016/2005 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2005

mit Durchführungsbestimmungen zu der Anwendung der Zollkontingente für Baby-beef mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro im Jahr 2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (2) sieht ein jährliches Präferenzzollkontingent von 11 475 Tonnen Baby-beef vor, das auf Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo, aufgeteilt ist.

(2)

Das Interimsabkommen mit Kroatien, das mit dem Beschluss 2002/107/EG des Rates vom 28. Januar 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (3) und das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, EURATOM, des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (4) genehmigt worden sind, sehen ein jährliches Präferenzzollkontingent von 9 400 Tonnen bzw. 1 650 Tonnen vor.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (5) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (6) müssen Durchführungsbestimmungen über das Zollkontingent für Baby-beef erlassen werden.

(4)

Zu Kontrollzwecken setzt die Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-beef-Kontingente für Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 die Vorlage eines Echtheitszeugnisses voraus, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und der Definition des Anhangs II der genannten Verordnung genau entsprechen. In dem Bemühen um Harmonisierung erweist es sich als unerlässlich, auch für die Einfuhren im Rahmen der vorgesehenen Baby-beef-Kontingente mit Ursprung in Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorzusehen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und der Definition des Anhangs III des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und dem Interimsabkommen mit Kroatien genau entsprechen. Außerdem sind das Muster der Echtheitszeugnisse und ihre Verwendungsweise festzulegen.

(5)

Das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 untersteht einer internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), die eine separate Zollverwaltung eingerichtet hat. Daher muss für Waren mit Ursprung in Serbien und Montenegro — Provinz Kosovo ein besonderes Echtheitszeugnis vorgesehen werden.

(6)

Die Verwaltung der betreffenden Kontingente sollte sich auf Einfuhrlizenzen stützen. Zu diesem Zweck finden die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeug-nisse (7) und die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8), vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(7)

Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben des Echtheitszeugnisses abhängig gemacht werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a)

9 400 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien,

b)

1 500 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

c)

1 650 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

d)

9 975 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien und Montenegro, einschließlich des Kosovo.

Die vier Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505 und 09.4506.

Für die Anschreibung auf diese Kontingente entsprechen 100 kg Lebendgewicht 50 kg Schlachtgewicht.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

(3)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente dürfen nur lebende Tiere und Fleisch der KN-Codes

ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79,

ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20,

ex 0201 20 30,

ex 0201 20 50.

eingeführt werden, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 und Anhang III des Interimsabkommens mit Kroatien und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien genannt sind.

Artikel 2

Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 auf die Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Anwendung.

Artikel 3

(1)   Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Einfuhrlizenzen vorzulegen.

(2)   In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland bzw. -zollgebiet anzugeben. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land oder Zollgebiet.

Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang I.

(3)   Das Original des gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitszeugnisses und eine Durchschrift werden der zuständigen Behörde bei der Beantragung der ersten auf diesem Echtheitszeugnis basierenden Einfuhrlizenz vorgelegt. Das Original des Echtheitszeugnisses verbleibt bei der zuständigen Behörde.

Ein Echtheitszeugnis darf im Rahmen der Menge, für die es ausgestellt ist, für mehrere Einfuhrlizenzen verwendet werden. In diesem Fall vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen in dem Echtheitszeugnis.

(4)   Die zuständige Behörde erteilt die Einfuhrlizenz erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass alle Angaben in dem Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.

Artikel 4

(1)   Den Anträgen auf Einfuhr im Rahmen des in Artikel 1 genannten Kontingents muss ein von den zuständigen Behörden des in Anhang VII aufgeführten Ausfuhrlandes oder -zollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beigefügt werden, durch das der Ursprung in dem betreffenden Land bzw. Zollgebiet bescheinigt wird und das der Definition des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 bzw. des Anhangs III des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und Interimsabkommens entspricht.

(2)   Die Echtheitszeugnisse für die betreffenden Ausfuhrländer und -zollgebiete werden nach dem Muster in Anhang II bis VI als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Das Zeugnis kann auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes oder -zollgebiets gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können die Übersetzung der Zeugnisse verlangen.

(3)   Original und Durchschriften des Zeugnisses müssen maschinenschriftlich oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt werden.

Die Vordrucke sind 210 × 297 mm groß. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

(4)   Jedes Echtheitszeugnis ist durch eine laufende Nummer, gefolgt von dem Namen des Ausgabelandes oder -zollgebiets, zu kennzeichnen.

Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.

(5)   Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang VII aufgeführten Ausgabestelle ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

(6)   Ein Echtheitszeugnis gilt nur dann als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Ausgabe sowie den Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Artikel 5

(1)   Eine Ausgabestelle darf nur in die Liste in Anhang VII eingetragen werden, wenn sie:

a)

als solche durch das Ausfuhrland oder -zollgebiet anerkannt ist;

b)

sich verpflichtet, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen;

c)

sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

(2)   Die Liste in Anhang VII kann von der Kommission geändert werden, wenn die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, eine Ausgabestelle eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bezeichnet wird.

Artikel 6

Die Echtheitszeugnisse und die Einfuhrlizenzen gelten drei Monate, vom Tag ihrer Erteilung an gerechnet. Ihre Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2006.

Artikel 7

Die Ausfuhrländer oder -zollgebiete übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausgabestellen verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse ermächtigt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2005 (ABl. L 312, 29.11.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 40 vom 12.2.2002, S. 9.

(4)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 26).

(6)  ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 30).

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1856/2005 (ABl L 297, 15.11.2005, S. 7).

(8)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.06.2004, S. 10).


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2

:

spanisch

:

„Baby beef“ [Reglamento (CE) no 2016/2005]

:

tschechisch

:

„Baby beef“ (Nařízení (ES) č. 2016/2005)

:

dänisch

:

„Baby beef“ (Forordning (EF) nr. 2016/2005)

:

deutsch

:

„Baby beef“ (Verordnung (EG) Nr. 2016/2005)

:

estnisch

:

„Baby beef“ (Määrus (EÜ) nr 2016/2005)

:

griechisch

:

„Baby beef“ [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2016/2005]

:

englisch

:

„Baby beef“ (Regulation (EC) No 2016/2005)

:

französisch

:

„Baby beef“ [Règlement (CE) no 2016/2005]

:

italienisch

:

„Baby beef“ [Regolamento (CE) n. 2016/2005]

:

lettisch

:

„Baby beef“ (Regula (EK) Nr. 2016/2005)

:

litauisch

:

„Baby beef“ (Reglamentas (EB) Nr. 2016/2005)

:

ungarisch

:

„Baby beef“ (2016/2005/EK rendelet)

:

maltesisch

:

„Baby beef“ (Regolament (KE) Nru 2016/2005)

:

niederländisch

:

„Baby beef“ (Verordening (EG) nr. 2016/2005)

:

polnisch

:

„Baby beef“ (Rozporządzenie (WE) nr 2016/2005)

:

portugiesisch

:

„Baby beef“ [Regulamento (CE) n.o 2016/2005]

:

slowakisch

:

„Baby beef“ [Nariadenie (ES) č. 2016/2005]

:

slowenisch

:

„Baby beef“ (Uredba (ES) št. 2016/2005)

:

finnisch

:

„Baby beef“ (Asetus (EY) N:o 2016/2005)

:

schwedisch

:

„Baby beef“ (Förordning (EG) nr 2016/2005)


ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

Ausgabestellen:

Republik Kroatien: „Euroinspekt“, Zagreb, Kroatien.

Bosnien und Herzegowina.

Der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Serbien und Montenegro (1): „YU Institute for Meat Hygiene and Technology“, Kacanskog 13, Belgrad, Jugoslawien.

Serbien und Montenegro — Provinz Kosovo.


(1)  Ausgenommen Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.