20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2303 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2016

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 31. März 2016 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (im Folgenden „Belarus“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Die entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung aufgrund eines Antrags ein, der am 15. Februar 2016 von der European Steel Association (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern in der Europäischen Union eingereicht wurde, auf die 44 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem Betonstabstahl in der Union entfallen. Einwände oder neutrale Stellungnahmen wurden von keinem anderen Hersteller vorgetragen.

(3)

Insoweit wurden zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die maßgeblichen Schwellenwerte nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung (4) erfüllt. Nach Einleitung der Untersuchung müssen die Voraussetzungen für die Antragstellung nicht für die Dauer der gesamten Untersuchung erfüllt sein. Der Gerichtshof hat dies für den Fall bestätigt, dass ein Unternehmen seine Unterstützung des Antrags zurückzieht (5) Entsprechendes gilt für den Fall einer Änderung der Warendefinition.

1.2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, den einzigen ihr bekannten belarussischen ausführenden Hersteller und die Behörden der Republik Belarus sowie ihr bekannte Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.3.   Hersteller im Vergleichsland

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien ferner mit, dass sie Südafrika bzw. die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen gedachte. Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.4.   Stichprobenverfahren

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.4.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(8)

In ihrer Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission mitgeteilt, dass sie ausgehend von den Produktions- und den Verkaufsmengen der zu untersuchenden Ware sowie von den Standorten eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste fünf Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen etwa 22,4 % der gesamten Unionsproduktion und 24,4 % der Gesamtverkäufe der betroffenen Ware in der Union. Die Unternehmen sind in Frankreich, Deutschland, Italien, Polen und Spanien ansässig und decken somit ein großes geografisches Gebiet ab. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Stichprobe repräsentativ für den betreffenden Wirtschaftszweig in der Union ist.

1.4.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(9)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(10)

Sechs unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Einführern, und zwar ausgehend von der größten Menge der Einfuhren in die Union. Auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen 80 % der unabhängigen Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekanntermaßen betroffenen Einführer zur Stichprobenbildung konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.5.   Beantwortung des Fragebogens

(11)

Die Kommission schickte Fragebogen an die fünf in der Stichprobe enthaltenen Unionshersteller, an den mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land, an einen Hersteller in den USA (die, wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, als Vergleichsland ausgewählt wurden), an drei in die Stichprobe einbezogene Einführer, an acht der Kommission bei Einleitung der Untersuchung bekannte Verwender und an einen weiteren Verwender, der sich in einem späteren Stadium des Verfahrens meldete.

(12)

Antworten auf den Fragebogen gingen von fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land, einem Hersteller in den USA (im Folgenden „Vergleichsland“) und zwei unabhängigen Einführern ein.

1.6.   Kontrollbesuche

(13)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses erforderlichen Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Celsa Huta Ostrowiec sp. z.o.o., Ostrowiec Swietokrzyski, Polen

Feralpi Sideruglica s.p.a, Lonato del Garda, Italien

Riva Acier SA, Gargenville, Frankreich

Antragsteller (Brüssel, Belgien), Prüfung bestimmter Makrodaten in den Räumlichkeiten des Antragstellers

b)

Ausführender Hersteller in Belarus

Open Joint-Stock Company „Byelorussian Steel Works — Management Company of ‚Byelorussian Metallurgical Company‘ Holding“, Belarus (im Folgenden „BMZ“)

c)

Mit dem ausführenden Hersteller verbundene Händler

Bel Kap Steel LLC, Miami (Fl), USA

BMZ Polska Sp. z.o.o., Katowice, Polen

UAB „Prekybos namai BMZ-Baltija“, Šiauliai, Litauen

d)

Hersteller in einem Vergleichsland

Commercial Metals Company, Dallas (TX), USA

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(14)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, auch mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10, ex 7214 99 71, ex 7214 99 79 und ex 7214 99 95 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“). Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen.

2.2.   Gleichartige Ware

(16)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die hergestellte und auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(17)

Der belarussische ausführende Hersteller wies auf eine mutmaßliche Unstimmigkeit zwischen den Warendefinitionen im Antrag (wo auf zwei KN-Codes Bezug genommen wird) und der Einleitungsbekanntmachung (wo neun KN-Codes genannt werden) hin. Nach Auffassung des belarussischen Herstellers lagen dem Antrag und dem anschließend eingeleiteten Verfahren unterschiedliche Warendefinitionen zugrunde. Außerdem wurde festgestellt, dass die ausgeführten Waren des Unternehmens nur unter die beiden im Antrag genannten KN-Codes einzureihen seien.

(18)

Tatsächlich wurden im Antrag in der Warendefinition zwei und in der Einleitungsbekanntmachung neun KN-Codes genannt. Die Kommission stellt fest, dass die KN-Codes in der Einleitungsbekanntmachung nur informationshalber angegeben wurden und dass dies ausdrücklich betont wurde. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Untersuchung aufgrund der im Antrag enthaltenen Warendefinition der betroffenen Ware eingeleitet wurde, die unabhängig von der Bezeichnung im Wesentlichen neun KN-Codes betrifft; insoweit hatten die zusätzlichen KN-Codes keine Auswirkungen auf den Sachvortrag im Rahmen des Antrags. Daher wurde diese Behauptung einer mutmaßlichen Unstimmigkeit der Warendefinition zurückgewiesen.

3.   DUMPING

3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(19)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird Belarus nicht als Marktwirtschaftsland betrachtet. Daher wurde der Normalwert für belarussische Ausfuhren in die Union anhand der Angaben eines Herstellers in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt.

(20)

Die Einfuhren aus Belarus beliefen sich während des UZ auf insgesamt rund 488 000 Tonnen und einen Marktanteil von etwa 5 %. Die wichtigsten Einfuhrmitgliedstaaten waren Deutschland, Litauen, Polen und die Niederlande. Der einzige bekannte belarussische Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit und beantwortete den Fragebogen. Dieser Hersteller verkaufte die betroffene Ware direkt oder über in der Union und in den USA ansässige verbundene Händler in die Union.

3.2.   Normalwert

3.2.1.   Vergleichsland

(21)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden.

(22)

Wie in Erwägungsgrund 6 erläutert, hatte die Kommission die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung darüber unterrichtet, dass sie beabsichtigte, zur Feststellung des Normalwerts Südafrika oder die USA als Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen.

(23)

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Vergleichsländern gingen von dem einzigen belarussischen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ein. Dieser Hersteller war der Auffassung, dass weder Südafrika noch die USA geeignete Vergleichsländer seien, da sich u. a. die Produktionskapazität, die tatsächliche Produktionsleistung und die Produktionsprozesse beider Länder von den Gegebenheiten beim belarussischen Hersteller unterschieden. Außerdem war diese Partei der Auffassung, dass die von den Antragstellern genannten inländischen Hersteller in Südafrika und in den USA mit Unionsherstellern direkt verbunden seien. Daher wurde die Objektivität der in diesen Ländern bei diesen Herstellern erhobenen Daten in Zweifel gezogen. Diese Partei erklärte, dass Russland das am besten geeignete Vergleichsland sei, da die russische und die belarussische Stabstahl-Industrie hinsichtlich des Entwicklungsstandes am ehesten vergleichbar seien. Außerdem beruhten die Produktionsprozesse in beiden Ländern auf der Verwendung von Metallschrott, und der hergestellte Stabstahl sei auch in Bezug auf die Qualität und die technischen Spezifikationen ähnlich. Die Kommission stellte jedoch fest, dass diese Partei keine Nachweise dafür vorgelegt hatte, dass die Hersteller in Südafrika oder in den USA keinen Metallschrott zur Herstellung der betroffenen Ware verwendeten oder dass in der Kostenstruktur dieser Hersteller der Kostenanteil der Ausgangserzeugnisse nicht bei 60 % bis 70 % der Produktionskosten liege. Die Kommission prüfte jedenfalls, ob Südafrika und die USA (sowie Brasilien) als geeignete Vergleichsländer in Betracht kamen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind den Erwägungsgründen 28 bis 34 zu entnehmen.

(24)

Zur Auswahl des Drittlands mit Marktwirtschaft hat die Kommission sich an alle bekannten Hersteller nicht nur in Südafrika und in den USA, sondern auch in der Türkei, der Ukraine, der Russischen Föderation, Bosnien und Herzegowina, Mexiko, Korea, der Dominikanischen Republik, Norwegen und der Schweiz gewandt. Die Kommission ersuchte um Auskünfte über die jeweiligen nationalen Märkte sowie über die Art der hergestellten Produkte, die Produktionskapazität, die Produktionsleistung, den Umfang der Verkäufe im Inland, den Produktionsprozess, die Art der verwendeten Ausgangserzeugnisse und den Anteil der Energie- und Arbeitskosten an den Produktionskosten der betroffenen Ware und erkundigte sich nach der Bereitschaft der Hersteller zur Mitarbeit bei der Untersuchung.

(25)

Außerdem wurde Kontakt mit den Behörden der genannten Drittländer aufgenommen.

(26)

Die russischen Behörden teilten der Kommission mit, dass keiner der bekannten russischen Hersteller und keiner der russischen Verbände Interesse an der laufenden Untersuchung habe. Da eine Mitarbeit russischer Hersteller nicht gegeben war, konnte Russland nicht als Vergleichsland herangezogen werden.

(27)

Auf die ursprüngliche Anfrage antworteten nur drei Hersteller. Diese Hersteller waren in Brasilien, Südafrika und in den USA ansässig. Die südafrikanischen und die US-amerikanischen Hersteller waren mit einigen der Antragsteller verbunden. Der brasilianische Hersteller gehörte einer Unternehmensgruppe mit Produktionsanlagen in mehreren Ländern (u. a. in den USA, in Mexiko und in der Dominikanischen Republik) an. Dieser Hersteller war nicht mit den Antragstellern verbunden.

(28)

Die drei Antworten wurden im Zusammenhang mit dem Antrag und den eingegangenen Stellungnahmen geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Inlandsverbrauch in Südafrika mit nur etwa 435 000 t verhältnismäßig gering ist; die Produktionskapazität des südafrikanischen Herstellers beträgt nur etwa 10 % der Kapazität des belarussischen Herstellers; außerdem wird dort hauptsächlich Eisenerz als Ausgangserzeugnis verwendet, während der belarussische ausführende Hersteller in erster Linie Metallschrott einsetzt. Daher hat die Kommission entschieden, Südafrika nicht als potenzielles Vergleichsland zu berücksichtigen.

(29)

Der brasilianische Inlandsverbrauch liegt bei etwa 3,5 Mio. t, und auf Einfuhren (zu etwa 95 % mit Ursprung in der Türkei), auf die ein Wertzoll von 12 % erhoben wird, entfallen etwa 5,5 % des Verbrauchs in Brasilien. Der Produktionsprozess des zur Mitarbeit bereiten Herstellers beruht auf der Verwendung von Metallschrott und Roheisen, während der belarussische ausführende Hersteller vorwiegend Metallschrott verwendet; die Produktionsmenge beläuft sich auf ca. 50 % der Produktionsmenge des belarussischen Herstellers.

(30)

Der Inlandsverbrauch der USA betrug etwa 7,7 Mio. t. In den USA waren mindestens acht nationale Hersteller tätig. Trotz der bestehenden Einfuhrbeschränkungen (6) beliefen sich die Einfuhren (hauptsächlich aus der Türkei und aus Japan) auf etwa 23 % des Gesamtverbrauchs. Der Produktionsprozess des US-amerikanischen Herstellers gestaltete sich ähnlich wie bei dem belarussischen Hersteller. Das Produktionsvolumen betrug etwa 52 % des Volumens, das der belarussische Hersteller erzeugte.

(31)

Auf der Grundlage dieser Analyse ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Märkte in Brasilien und in den USA hinreichend wettbewerbsbezogen sind. Daher hat die Kommission entschieden, Brasilien und die USA als potenzielles Vergleichsland heranzuziehen.

(32)

Die Fragebogen für die Vergleichsländer wurden an die beiden genannten mitarbeitenden Hersteller geschickt. Nach Erhalt des Fragebogens für Vergleichsländer teilte der brasilianische Hersteller der Kommission jedoch mit, dass er bei der Untersuchung nicht länger mitarbeiten werde. Eine entsprechende Antwort erhielt die Kommission von dem US-amerikanischen Hersteller.

(33)

Die Kommission stellte fest, dass der mitarbeitende US-amerikanische Hersteller — wie der belarussische ausführende Hersteller bereits erklärt hatte — mit einem der Antragsteller verbunden war. Selbst wenn ein Hersteller im Vergleichsland jedoch mit einem Unionshersteller verbunden ist, hat dies keine Auswirkungen auf die Feststellung des Normalwerts (7).

(34)

Die Kommission kam in diesem Stadium des Verfahrens zu dem Schluss, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind.

3.2.2.   Normalwert (Vergleichsland)

(35)

Die vom mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland übermittelten Informationen wurden als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen.

(36)

Zunächst prüfte die Kommission, ob die gesamte Verkaufsmenge der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in den USA nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war. Dazu wurde die Gesamtmenge der Verkäufe mit der Gesamtmenge der vom belarussischen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführten betroffenen Ware verglichen. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die gleichartige Ware in repräsentativen Mengen auf dem US-amerikanischen Markt verkauft wurde.

(37)

Anschließend ermittelte die Kommission die vom Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen des belarussischen ausführenden Herstellers identisch oder direkt vergleichbar waren. Ausgehend von den Warentypen verglich die Kommission die Verkaufsmengen in den USA mit den Ausfuhren des belarussischen Ausführers in die Union. Der Vergleich ergab, dass in den USA alle Warentypen in repräsentativen Mengen verkauft wurden.

(38)

Danach prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der gleichartigen Ware des Herstellers im Vergleichsland, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp untersucht, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war. Die Verkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis mindestens den Produktionskosten entsprach. Deshalb wurden die Produktionskosten der einzelnen Warentypen des US-amerikanischen Herstellers im Untersuchungszeitraum ermittelt.

(39)

Wenn die Menge der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber hinaus mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum ermittelt. Bei allen vom Hersteller im Vergleichsland verkauften Warentypen beliefen sich die gewinnbringenden Verkäufe auf 80 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge des betreffenden Typs.

(40)

Zudem wurden sämtliche aus Belarus in die Union ausgeführten Warentypen auch in den USA verkauft. Daher bestand kein Anlass, den Normalwert für alle ausgeführten Warentypen zu ermitteln.

3.3.   Ausfuhrpreis

(41)

Der mitarbeitende belarussische ausführende Hersteller führte seine Waren entweder über verbundene Händler mit Sitz in Österreich, Litauen, Polen, Deutschland und den USA aus oder verkaufte direkt an die ersten unabhängigen Abnehmer. Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurden Überprüfungen bei den drei wichtigsten verbundenen Händlern in den Räumlichkeiten der betreffenden Unternehmen vorgenommen.

(42)

Für die Direktverkäufe des ausführenden Herstellers an die ersten unabhängigen Abnehmer wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung als Ausfuhrpreis der für die betroffene Ware gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ausfuhr in die Union angenommen.

(43)

Für die Verkäufe durch als Einführer fungierende verbundene Händler wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermittelt. In diesem Fall wurden für sämtliche zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) (in Höhe von etwa 1 % bis 2,5 %) Preisanpassungen unter Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne (unter 1 %) der am Verkauf beteiligten Händler vorgenommen.

3.4.   Vergleich

(44)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(45)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die sich auf die Preise und ihre Vergleichbarkeit auswirkten.

(46)

Die Ausfuhrpreise des ausführenden Herstellers wurden unter Berücksichtigung der Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten (von etwa 4 % bis 7,5 % je nach verbundenem Händler oder ausführendem Hersteller) sowie der Kreditkosten und der Bankgebühren (von 0 % bis 1,5 % je nach verbundenem Händler oder ausführendem Hersteller) berichtigt, auf die insgesamt ca. 8 % der Umsätze entfielen. Die nationalen Preise des Herstellers im Vergleichsland wurden unter Berücksichtigung der Transport- und Bereitstellungskosten im Inland (durchschnittlich 5,3 % des Umsatzes) und der Kreditkosten (jährlich 1,15 %) berichtigt.

(47)

Der Vergleich wurde für sämtliche von dem ausführenden belarussischen Hersteller und seinen verbundenen Händlern in die Union ausgeführten und verkauften Warentypen vorgenommen.

(48)

In einer Anhörung am 14. Oktober 2016 erklärten Vertreter des belarussischen ausführenden Herstellers, der Normalwert müsse unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Preise des eingekauften Schrotts und des in Belarus bei der Produktion der betroffenen Ware verbrauchten Anteils davon berichtigt werden.

(49)

Erstens weist die Kommission darauf hin, dass der Normalwert nicht „konstruiert“ wurde, sondern ausschließlich auf den Verkäufen beruhte, sodass bei der Feststellung des Normalwerts eine Berichtigung nicht in Betracht kommt.

(50)

Zweitens versteht die Kommission, dass diesem Unternehmen möglicherweise daran gelegen war, einen fairen Vergleich sicherzustellen, und prüfte sein Vorbringen daher nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k. Die Untersuchung hat gezeigt, dass der belarussische ausführende Hersteller Schrott entweder von lokalen Anbietern oder von Anbietern aus Russland bezog.

(51)

Die Kommission stellt fest, dass die Preise und Kosten in Belarus als einem Nichtmarktwirtschaftsland als verzerrt betrachtet werden. Wenn belarussische Preise und Kosten sowie der entsprechende Verbrauchsanteil berichtigt würden, würde somit der verzerrte belarussische Preis als Grundlage herangezogen. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. Selbst wenn die Kommission die tatsächliche Verzerrung belarussischer Preise nachweisen müsste, weist sie darauf hin, dass den Anscheinsbeweisen des Antrags zufolge derartige Verzerrungen bestehen und dass der belarussische Ausführer keine stichhaltigen Belege zur Entkräftung der entsprechenden Darstellungen übermittelt hat.

(52)

Im Zusammenhang mit aus Russland eingeführtem Schrott stellte die Kommission während der Untersuchung fest, dass die Preise des Ausgangserzeugnisses in den USA und in Russland ähnlich sind (8). Außerdem hat die Untersuchung ergeben, dass der Anteil des Schrottverbrauchs in den USA ähnlich ist wie der von dem belarussischen ausführenden Hersteller angegebene Anteil (60 % bis 70 %). Daher gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Einkaufspreis des Schrotts in den USA für die Vergleichbarkeit der Preise nicht von Bedeutung ist. Das entsprechende Vorbringen wird daher vorläufig zurückgewiesen.

3.5.   Dumpingspannen

(53)

Bei dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland (siehe Erwägungsgrund 47) mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware im Einklang mit Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung. Auf dieser Grundlage belaufen sich die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, auf 58,4 %.

(54)

Der Grad der Mitarbeit ist als hoch zu bezeichnen, da die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren 100 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelt wurde.

(55)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Open Joint-Stock Company „Byelorussian Steel Works — Management Company of ‚Byelorussian Metallurgical Company‘ Holding“, Belarus

58,4 %

Alle übrigen Unternehmen

58,4 %

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Produktion der Union

(56)

Die gleichartige Ware wurde von 31 Unionsherstellern gefertigt. Sie sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(57)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, z. B. die im Antrag enthaltenen Informationen und die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern und bei ihrem Branchenverband eingeholten Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(58)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 12,7 Mio. t geschätzt. In dieser Zahl ist die Produktion sämtlicher Unionshersteller enthalten (unabhängig davon, ob die Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen waren); diese Produktionsmenge wurde ausgehend von geprüften Daten des Antragstellers ermittelt.

(59)

Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, wurden fünf Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die 22,4 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfallen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Unionsproduktion der betroffenen Ware stark zersplittert ist; dies wird an der in Erwägungsgrund 56 genannten großen Anzahl der Unionshersteller deutlich; entsprechend ist die Stichprobe mit fünf Herstellern als repräsentativ für den Wirtschaftszweig in der Union anzusehen.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Vorbemerkung

(60)

Der belarussische ausführende Hersteller war der Auffassung, dass die im Antrag enthaltenen Anscheinsbeweise für eine Schädigung nicht hinreichend waren und daher nicht hätten anerkannt werden dürfen. Er erklärte insbesondere, dass die Einkaufskosten des Schrotts im Antrag unzutreffend als künstlich niedrig und insoweit als vorteilhaft für den ausführenden Hersteller dargestellt würden. Da diese Informationen nicht zuträfen, sei der gesamte Antrag als unqualifiziert zu betrachten.

(61)

Wie in Erwägungsgrund 19 erläutert, ist Belarus ein Land ohne Marktwirtschaft; daher wurde der Normalwert nach der Vergleichsland-Methode ermittelt. Aus diesem Grund brauchte nicht geprüft zu werden, ob der Schrott vom belarussischen Hersteller zu einem künstlich niedrig gehaltenen Preis beschafft wurde. Die Kommission kann die Stichhaltigkeit oder Relevanz dieses Vorbringens und die Bedeutung des Vorbringens für die Ermittlung der Schädigung für den Wirtschaftszweig in der EU nicht erkennen.

5.2.   Unionsverbrauch

(62)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Gesamtmenge der Einfuhren ermittelt. Der Unionsverbrauch ging in den Jahren 2012 und 2013 zurück, erreichte 2014 aber wieder das Niveau von 2012, um im UZ weiter leicht anzusteigen. Insgesamt erhöhte sich der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 3 %.

 

2012

2013

2014

UZ

Verbrauch (in t)

9 465 588

8 783 290

9 445 867

9 704 309

Index (2012 = 100)

100

93

100

103

Quelle: Eurostat, Antrag und Fragebogenantworten.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

5.3.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(63)

Im Hinblick auf Mengen und Marktanteile entwickelten sich die Einfuhren aus Belarus in die Union im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2012

2013

2014

UZ

Menge (in t)

173 664

155 012

260 774

488 759

Index (2012 = 100)

100

89

150

281

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

1,8

1,8

2,8

5,0

Index (2012 = 100)

100

96

150

275

Quelle: Eurostat, Antrag und Fragebogenantworten.

(64)

Die Einfuhrmengen aus Belarus haben sich im Bezugszeitraum fast verdreifacht. Der Marktanteil der Einfuhren aus Belarus erhöhte sich im Bezugszeitraum ebenfalls (von 1,8 % im Jahr 2012 bis auf 5 % im UZ).

5.3.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(65)

In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus Belarus angegeben:

 

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittspreis (in Euro/t)

500

467

441

376

Index (2012 = 100)

100

93

88

75

Quelle: Eurostat.

(66)

Nach einem Rückgang der Preise des Schrottmaterials, das sowohl in Belarus als auch in der Union als Ausgangserzeugnis eingesetzt wird, sanken auch die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Belarus im Bezugszeitraum. Allerdings wurde festgestellt, dass der 25 %ige Rückgang der Preise belarussischer Ausfuhren in die EU stärker ausfiel als der Rückgang der Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Durchschnittspreise anderer großer Anbieter, die die betroffene Ware im selben Zeitraum in die Union ausführten. Daher waren die Preise von Einfuhren aus Belarus im UZ niedriger als die Preise der Unionshersteller und die durchschnittlichen Preise von Einfuhren der anderen auf dem Markt vertretenen großen Drittländer.

(67)

Um zu ermitteln, ob und in welcher Höhe im UZ eine Preisunterbietung vorlag, wurden für jeden Warentyp die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der einzelnen Warentypen der von dem belarussischen Hersteller stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe; für jeden einzelnen Warentyp wurden diese gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise zuvor auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die tatsächlichen Lieferkosten (0,5 %-5 %), Provisionen (0 %-1,5 %), Preisnachlässe (0,9 %-2,3 %) und Kreditkosten (0,2 %-0,5 %) abgezogen wurden.

(68)

Der Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne von 4,5 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. Der erhebliche Anstieg der Menge und des Marktanteils der Einfuhren aus Belarus ab 2014 erklärt sich durch die im Vergleich zu den Unionspreisen niedrigeren Preise der gedumpten Einfuhren.

(69)

Der belarussische ausführende Hersteller hat einige Unterlagen für einen Vergleich der Verkaufspreise der polnischen und der belarussischen Hersteller übermittelt, um das Vorbringen zu untermauern, dass die belarussischen Preise im UZ eigentlich höher als die Preise der Unionshersteller waren. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungen zu den Preisunterbietungen sowie die Mikroindikatoren für die Preisniveaus auf den Daten beruhten, die bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erhoben wurden, während die vom belarussischen Unternehmen übermittelten Daten sich auf nicht in die Stichprobe einbezogene polnische Hersteller bezogen. Daher haben die übermittelten Daten keine Auswirkungen auf die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Preisunterbietungen und auf die Entwicklung mikroökonomischer Indikatoren im Bezugszeitraum (siehe Erwägungsgrund 83). Insoweit handelt es sich um aggregierte Daten aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und all ihrer Verkaufsgeschäfte mit unabhängigen Unternehmen, die zur Ermittlung der Preisunterbietung und der Entwicklung von Mikroindikatoren berücksichtigt wurden. Die Kommission bestätigt jedoch, dass die belarussischen Preise im Untersuchungszeitraum niedriger waren als die Preise jedes einzelnen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.1.   Vorbemerkungen

(70)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Belarus auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(71)

Wie in Erwägungsgrund 59 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(72)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Dazu wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bewertet, und zwar a) aufgrund von makroökonomischen Indikatoren, d. h. Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, zu denen Daten auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt erhoben wurden, und b) auf der Grundlage von mikroökonomischen Indikatoren, d. h. durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten, zu denen Daten auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhoben wurden.

(73)

Alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union wurden zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren und insbesondere der Daten zu den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, und die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(74)

Die mikroökonomischen Indikatoren beruhen auf Informationen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in ihren Fragebogenantworten mitgeteilt haben.

5.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(75)

Bei der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum folgende Entwicklungen festzustellen:

 

2012

2013

2014

UZ

Produktionsmenge (in t)

13 387 728

12 563 163

13 255 746

12 689 981

Index (2012 = 100)

100

94

99

95

Produktionskapazität (in t)

18 848 442

19 038 334

19 168 491

18 897 474

Index (2012 = 100)

100

101

102

100

Kapazitätsauslastung (in %)

71

66

69

67

Index (2012 = 100)

100

93

97

95

Quelle: Eurostat, Antrag und Fragebogenantworten.

(76)

Insgesamt ging die Produktionsmenge in der Union im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Da die Produktionskapazität in diesem Zeitraum konstant geblieben ist, hatte der Rückgang der Produktionsleistung eine um 4 Prozentpunkte geringere Kapazitätsauslastung zur Folge (d. h. einen Rückgang von 71 % im Jahr 2012 auf schließlich nur noch 67 % im UZ).

b)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(77)

Die Verkäufe der Unionshersteller umfassten Verkäufe an verbundene Unternehmen. Die Verkäufe an verbundene Unternehmen beliefen sich im Bezugszeitraum auf etwa 10 % des Unionsverbrauchs. Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum wurden daher getrennt nach Verkäufen an verbundene Unternehmen und auf dem freien Markt (Verkäufe an unabhängige Unternehmen) bewertet. In Bezug auf Verkäufe an verbundene Unternehmen wird bekräftigt, dass diese nicht an die verbundenen Unternehmen, sondern an die verbundenen Verwender gingen und somit bei der Berechnung des Gesamtverbrauchs in der Union nicht doppelt berücksichtigt wurden.

(78)

Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2012

2013

2014

UZ

Menge der Verkäufe an unabhängige Unternehmen (in t)

7 734 058

7 189 883

7 192 146

7 237 285

Index (2012 = 100)

100

93

93

94

Marktanteil von Verkäufen an unabhängige Unternehmen (in %)

82

82

76

75

Index (2012 = 100)

100

100

93

91

Menge der Verkäufe an verbundene Unternehmen (in t)

888 325

735 632

1 091 819

1 012 318

Index (2012 = 100)

100

83

123

114

Marktanteil von Verkäufen an verbundene Unternehmen (in %)

9

8

12

10

Index (2012 = 100)

100

89

123

111

Quelle: Eurostat, Antrag und Fragebogenantworten.

(79)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer ging im betreffenden Zeitraum um 6 % zurück; entsprechend sank auch der Marktanteil zwischen 2012 und dem UZ um 7 Prozentpunkte. Dieser Rückgang erfolgte ungeachtet der Zunahme des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt im genannten Zeitraum. Ein rascher Rückgang der Verkaufsmengen erfolgte in den Jahren 2012 und 2013 analog zur Verbrauchsentwicklung; der Wirtschaftszweig in der Union konnte seinen Marktanteil unverändert halten. Zwischen 2013 und dem UZ änderte sich die Situation grundlegend. In diesem Zeitraum wuchs der Unionsmarkt um 10 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 7 Prozentpunkte zurückging. Gleichzeitig nahmen die Menge und der Marktanteil der belarussischen Einfuhren rasch zu. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des zunehmenden Marktanteils der gedumpten Einfuhren nicht vom Verbrauchsanstieg in der Union profitieren konnte.

c)   Beschäftigung und Produktivität

(80)

Entsprechend dem Rückgang der Produktions- und der Verkaufsmenge war festzustellen, dass auch die Beschäftigungszahlen im Wirtschaftszweig der Union zwischen 2012 und dem UZ um 2 % zurückgingen. Dieser Rückgang der Beschäftigung führte jedoch nicht zu einer Produktivitätssteigerung gemessen an der Produktion je Beschäftigten pro Jahr, da die Produktionsmengen im Bezugszeitraum stärker zurückgingen als die Beschäftigungszahlen.

 

2012

2013

2014

UZ

Zahl der Beschäftigten

5 363

5 133

5 282

5 239

Index (2012 = 100)

100

96

98

98

Produktivität (in t je Beschäftigten)

2 496

2 447

2 510

2 422

Index (2012 = 100)

100

98

101

97

Quelle: Antrag und Fragebogenantworten.

d)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(81)

Die Dumpingspanne des belarussischen ausführenden Herstellers ist erheblich (siehe Erwägungsgrund 55). Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus Belarus können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

(82)

Da zuvor noch keine Feststellung über gedumpte Einfuhren der betroffenen Ware getroffen wurde, ist im Wirtschaftszweig der Union noch keine Erholung von früheren Dumpingpraktiken hinsichtlich der betroffenen Ware zu verzeichnen.

5.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(83)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an unabhängige Abnehmer sind im ersten Teil des Bezugszeitraums (2012-2013) infolge des „Mehrwertsteuer-Karussells“ zurückgegangen (siehe Erwägungsgründe 106 bis 111). Im zweiten Teil des Bezugszeitraums (2014 bis UZ) waren die Rückgänge auf die gedumpten Einfuhren aus Belarus zurückzuführen. Im Bezugszeitraum sanken die Preise in der Union von 2012 bis zum UZ um 22 %. Der Preisverfall spiegelt einen allgemein rückläufigen Trend bei den weltweiten Kosten des wesentlichen Ausgangserzeugnisses wider. Infolge des weiteren Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Belarus, wo sich der Preisrückgang nicht auf die gesunkenen Kosten des Ausgangsmaterials beschränkte, konnten die Unionshersteller die durch den Mehrwertsteuerbetrug gedrückten Preise jedoch nicht wieder auf das normale und unverzerrte Niveau anheben und von dem Rückgang der Kosten des wesentlichen Ausgangserzeugnisses nicht profitieren, sondern mussten die Preise unterhalb des Niveaus halten, das sich bei normalem Wettbewerb eingestellt hätte.

(84)

Im Bezugszeitraum gingen die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union um 20 % zurück; dieser Rückgang war geringer als der Preisrückgang. Ursache dieser Entwicklung waren höhere Energie- und Arbeitskosten. Daher verschlechterte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum.

 

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in Euro/t)

493

459

436

383

Index (2012 = 100)

100

93

88

78

Produktionsstückkosten (in Euro/t)

487

466

441

391

Index (2012 = 100)

100

96

91

80

Quelle: Fragebogenantworten.

b)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(85)

Hinsichtlich des Cashflows, der Investitionen, der Kapitalrendite und der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2012

2013

2014

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

1,3

– 1,6

– 1,2

– 2,1

Cashflow (in Euro)

35 355 861

15 439 631

17 308 800

5 869 113

Index (2012 = 100)

100

44

49

17

Investitionen (in Euro)

29 266 937

23 168 567

21 554 327

20 818 669

Index (2012 = 100)

100

79

74

71

Kapitalrendite (in %)

0,7

– 2,6

– 2,5

– 3,2

Quelle: Fragebogenantworten.

(86)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wird als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ausgedrückt. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wirtschafteten 2012 noch rentabel; seit 2013 waren jedoch Verluste zu verzeichnen. Insbesondere aber ergab sich im UZ die geringste Rentabilität bei den höchsten Einfuhren aus Belarus und beim niedrigsten Preisniveau im gesamten Bezugszeitraum.

(87)

Im Bezugszeitraum war der Cashflow als Maßstab für die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs zur Finanzierung seiner Tätigkeiten zwar immer positiv, verschlechterte sich aber zunehmend.

(88)

Die Unionshersteller konnten im gesamten Bezugszeitraum Investitionen tätigen; die Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows schlug sich aber auch in einem Rückgang der Investitionen um 29 % im Bezugszeitraum nieder. Zudem war entsprechend der Rentabilitätsentwicklung seit 2013 auch die Kapitalrendite konstant negativ.

(89)

Angesichts des dargestellten Sachverhalts kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ weiterhin negativ war.

c)   Lagerbestände

(90)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen im Bezugszeitraum um 25 % zurück. Das Verhältnis der Lagerbestände zur Produktionsmenge blieb im Bezugszeitraum stabil (1 %-1,5 %); die Lagerbestände entwickelten sich jedoch analog zum Rückgang der Produktionsmenge.

 

2012

2013

2014

UZ

Schlussbestände (in t)

184 632

161 698

188 050

138 491

Index (2012 = 100)

100

88

102

75

Quelle: Fragebogenantworten.

d)   Arbeitskosten

(91)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum moderat. Auf die Arbeitskosten entfielen weniger als 10 % der gesamten Produktionskosten. Die Arbeitskosten sind also kein entscheidender Faktor für die Entwicklung der Produktionskosten.

 

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

47 109

47 468

49 305

49 541

Index (2012 = 100)

100

101

105

105

Quelle: Fragebogenantworten.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(92)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem steigenden Verbrauch im Bezugszeitraum nicht profitieren konnte. Vielmehr gingen die Verkaufsmengen im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 6 % zurück, und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nahm um 6 Prozentpunkte ab (trotz des gleichzeitigen Anstiegs des Gesamtverbrauchs um 3 %). Diese Trends werden nochmals deutlicher, wenn der Zeitraum von 2013 bis zum UZ berücksichtigt wird, in dem die Einfuhrmengen aus Belarus rasch zunahmen und der Marktanteil von Belarus sich entsprechend erhöhte. Im genannten Zeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ungeachtet des zunehmenden Verbrauchs (+ 10 %) um 7 Prozentpunkte zurück. Im Bezugszeitraum nahm auch die Produktionsleistung des Wirtschaftszweigs der Union um 5 % ab; entsprechend ergab sich ein Rückgang der Kapazitätsauslastung von 71 % auf 67 %.

(93)

Wegen des zunehmenden unlauteren Wettbewerbs durch die gedumpten Einfuhren musste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im Bezugszeitraum um durchschnittlich 22 % senken; ungeachtet der geringeren Kosten und des Personalabbaus gingen dadurch die Gewinne von 1,3 % im Jahr 2012 bis auf einen Verlust von 2,1 % im UZ zurück.

(94)

Weitere finanzielle Indikatoren wie etwa die Kapitalrendite, der Cashflow und die Investitionen wurden im Bezugszeitraum ebenfalls beeinträchtigt.

(95)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Einführung

(96)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus Belarus den Wirtschaftszweig der Union derart schädigten, dass die Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Neben den gedumpten Einfuhren wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

6.2.   Auswirkung der gedumpten Einfuhren

(97)

Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch über den Bezugszeitraum betrachtet um 3 % anstieg und dass gleichzeitig die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Belarus erheblich zunahm. In den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums erhöhten sich das Volumen der belarussischen Einfuhren und der Anteil dieser Einfuhren am Unionsmarkt um 175 %. Mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren ging eine Abnahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union einher.

(98)

Bezüglich des Preisdrucks auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum ergab die Untersuchung, dass die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Belarus insbesondere in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums rasch sanken. Im UZ lag das Preisniveau der belarussischen Einfuhren bereits unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und unter den Verkaufspreisen von Einfuhren aus Drittländern auf dem Unionsmarkt.

(99)

Aufgrund des Preisdrucks durch die zunehmenden belarussischen Einfuhren war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Kosten zu decken.

(100)

Aus den dargelegten Gründen wird festgestellt, dass der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Belarus zu Preisen unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(101)

Nach Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich die Mengen der Ausfuhren an unabhängige Abnehmer in Drittländern im Bezugszeitraum um 5 %. Daraus lässt sich schließen, dass dieser Bereich der Verkaufstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union als Ursache für die bedeutende Schädigung nicht infrage kommt.

6.3.2.   Verkäufe an verbundene Parteien

(102)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an verbundene Parteien erhöhten sich im Bezugszeitraum um 14 %, und dies bei Preisen, die konstant höher waren als bei Verkäufen an unabhängige Parteien. Auch wenn diese Preise Verrechnungspreise sind, lässt sich schließen, dass dieser Bereich der Verkaufstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union nicht als Ursache für die bedeutende Schädigung angesehen werden kann. Vielmehr deuten die Zunahme dieser Verkäufe und die Tatsache, dass diese Preise höher sind als die Preise bei unabhängigen Abnehmern, darauf hin, dass die Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Union erlitten hat, sogar noch erheblicher hätte sein können, wenn es diese Verkäufe an verbundene Parteien nicht gegeben hätte.

(103)

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Preisunterbietungsspanne und die Zielpreisunterbietungsspanne ermittelt wurden, indem die Preise der Einfuhren aus Belarus mit den Verkaufspreisen der Unionshersteller bei unabhängigen Abnehmern verglichen wurden. Somit wirkten sich die Verkäufe an verbundene Unternehmen nicht auf die Bestimmung von Preis- und Zielpreisunterbietung aus.

6.3.3.   Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2012

2013

2014

UZ

Norwegen

Menge (in t)

195 370

184 643

201 617

215 218

Index (2012 = 100)

100

95

103

110

Marktanteil (in %)

2,1

2,1

2,1

2,2

Durchschnittspreis (in Euro/t)

551

496

483

431

Bosnien und Herzegowina

Menge (in t)

47 702

79 207

105 910

116 927

Index (2012 = 100)

100

166

222

245

Marktanteil (in %)

0,5

0,9

1,1

1,2

Durchschnittspreis (in Euro/t)

566

479

455

415

Türkei

Menge (in t)

101 900

147 164

207 427

113 012

Index (2012 = 100)

100

144

204

111

Marktanteil (in %)

1,1

1,7

2,2

1,2

Durchschnittspreis (in Euro/t)

536

486

465

433

Ukraine

Menge (in t)

79 342

20 656

32 025

112 953

Index (2012 = 100)

100

26

40

142

Marktanteil (in %)

0,8

0,2

0,3

1,2

Durchschnittspreis

517

510

452

394

Übrige Welt

Menge (in t)

245 225

271 092

354 150

407 837

Index (2012 = 100)

100

111

144

166

Marktanteil (in %)

2,6

3,1

3,7

4,2

Durchschnittspreis (in Euro/t)

697

645

573

502

(104)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich die einzelnen Marktanteile der Drittländer nur geringfügig; eine Ausnahme bildete nur die Ukraine, wo sich der Marktanteil relativ gesehen beträchtlich erhöhte, absolut betrachtet aber nach wie vor unbedeutend ist. Im gesamten Bezugszeitraum lagen die Preise der Einfuhren aus Drittländern durchschnittlich immer über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im UZ war Belarus das einzige Ausfuhrland mit niedrigeren durchschnittlichen Preisen als der Wirtschaftszweig der Union; außerdem war der UZ auch das Jahr, in dem die Einfuhrmengen aus Belarus am schnellsten zunahmen. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass selbst dann, wenn Einfuhren aus Drittländern gewisse Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union gehabt haben könnten, die Einfuhren aus Belarus doch eindeutig die wesentliche Ursache der Schädigung waren.

6.3.4.   Kostenentwicklung

(105)

Der wesentliche Kostenfaktor bei der Herstellung der betroffenen Ware sind Eisen- und Stahlschrott. Im betroffenen Zeitraum gingen die Preise dieses Ausgangserzeugnisses weltweit zurück. Bei den Unionsherstellern, die den Schrott zur Erzeugung von Knüppeln verwenden, sanken die Preise des Ausgangserzeugnisses um 23 % bis 32 %, und bei Unionsherstellern, die Knüppel als Ausgangserzeugnisse einsetzten, lag der Preisrückgang bei etwa 24 %. Nach den Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen die Gesamtherstellkosten der betroffenen Ware im Bezugszeitraum um 20 % zurück; der Rückgang der Preise des Ausgangserzeugnisses wurde jedoch teilweise kompensiert, und zwar hauptsächlich durch (im Durchschnitt etwa um 10 %) höhere Arbeitskosten. Daraus lässt sich schließen, dass die Kostenentwicklung als Ursache für die bedeutende Schädigung nicht infrage kommt. Wegen des Preisrückgangs, hauptsächlich infolge gedumpter Einfuhren aus Belarus, konnte der Wirtschaftszweig der Union jedoch nicht von den sinkenden Kosten profitieren, und diese Kosteneinsparungen schlugen sich daher auch nicht in den entsprechenden Finanzindikatoren nieder.

6.3.5.   Auswirkungen des „MwSt.-Karussellbetrugs“

(106)

Der ausführende belarussische Hersteller erklärte, einer der wesentlichen Faktoren, die die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinträchtigt hätten, sei ein Betrug in Form eines Mehrwertsteuer-Karussells (im Folgenden „MwSt.-Karussellbetrug“) gewesen. Der Betrug betraf in erster Linie den polnischen Markt. Im Jahr 2012 fand in diesem Land die Fußball-Europameisterschaft statt; die Bauwirtschaft boomte, und die Nachfrage nach Stabstahl war sehr groß. Die sich bietenden Möglichkeiten nutzten einige unlautere Händler offenbar zur Organisation eines MwSt.-Karussellbetrugs. Dazu wurden in Polen Mantelgesellschaften gegründet, die Stabstahl aus anderen Mitgliedstaaten kauften und in Polen weiterverkauften; dabei wurde die polnische Mehrwertsteuer berechnet. Diese Mantelgesellschaften haben die erhaltene Mehrwertsteuer jedoch nie abgerechnet. Infolge der niedrigen Preise auf dem polnischen Markt aufgrund der Tätigkeit der betrügerischen Handelsgesellschaften sollen die polnischen Hersteller den Angaben zufolge Marktanteile verloren und finanzielle Einbußen erlitten haben.

(107)

Tatsächlich bestätigte sich, dass der erläuterte Mehrwertsteuerbetrug erhebliche Auswirkungen auf den Stabstahlmarkt in Polen hatte. Aufgrund dieser Störung des Marktes ging die Wirtschaftsleistung vieler rechtskonform tätiger Stahlhersteller zurück. Infolge dieser illegalen Verhaltensweisen setzten einige Unternehmen Anfang Januar 2013 die Erzeugung von Stabstahl sogar für einige Wochen aus. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Auswirkungen keine Überschneidungen zwischen dem MwSt.-Karussellbetrug und den gedumpten Einfuhren aus Belarus gab. Der Mehrwertsteuerbetrug wurde unterbunden, als die polnische Regierung mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 Mechanismen zur Umkehrung der Steuerpflicht einführte. Die Auswirkungen machten sich im plötzlichen Rückgang der Verkaufsmengen und der Produktionsleistung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2013 bemerkbar. Im Jahr 2014 normalisierte die Lage sich allerdings wieder; jedoch hatte der wachsende Zustrom gedumpter Einfuhren zur Folge, dass das Preisniveau sowie der Marktanteil und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union sanken. Insoweit beschränkten sich die Auswirkungen, die der Mehrwertsteuerbetrug auf die wirtschaftliche Lage der polnischen Hersteller hatte, auf die Jahre, in denen Einfuhren aus Belarus in den Unionsmarkt noch einen verhältnismäßig geringen Umfang hatten und relativ teuer waren. Außerdem gab es keine Nebenwirkungen auf den polnischen Stabstahlmarkt, als die an dem Betrug beteiligten Unternehmen ihre Tätigkeiten einstellten. Diese Ergebnisse werden durch das zusätzliche Vorbringen (und das entsprechende Beweismaterial) des belarussischen ausführenden Herstellers in Bezug auf die Lage auf dem polnischen Markt im Zeitraum des Mehrwertsteuerbetrugs und danach bestätigt. Es ist daher offensichtlich, dass dieser Aspekt zum einen getrennt von den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren betrachtet werden kann und zum anderen den Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Belarus und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufhebt.

(108)

Der belarussische ausführende Hersteller erklärte ferner, dass bestimmte in Lettland und in der Slowakei ansässige Hersteller infolge des erläuterten Mehrwertsteuerbetrugs Insolvenz anmelden mussten. Daher seien negative Entwicklungen der Produktionsleistung und der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf das Ausscheiden bestimmter Unternehmen aus dem Markt zurückzuführen, das jedoch mit der Ausfuhrtätigkeit des belarussischen ausführenden Herstellers nicht in Zusammenhang stehe.

(109)

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Schätzung der Makroindikatoren (siehe Erwägungsgründe 75 bis 82) Unternehmen, die im UZ nicht bestanden, auch nicht berücksichtigt wurden. Für die Unternehmen, die keine Fragebogen erhalten haben, wurden für Makroindikatoren maßgebliche Informationen ausgehend von der tatsächlichen Produktion im UZ geschätzt. Daher spiegelt sich das Ausscheiden der betreffenden Unternehmen aus dem Markt in den Indikatoren, nach denen sich die Produktions- und der Verkaufsmengen im Wirtschaftszweig der Union negativ entwickelten, nicht wider. Bei Berücksichtigung dieser Unternehmen wäre insgesamt sogar eine nochmals ausgeprägtere Schädigung festzustellen gewesen.

(110)

Und schließlich erklärte der belarussische ausführende Hersteller, dass die Mengen und die Preise der Einfuhren aus diesem Land im Jahr 2014 und im UZ nicht repräsentativ für die „normale“ Verkaufsstrategie des Unternehmens gewesen seien. Die verstärkten Ausfuhren des Unternehmens in die Union in diesen Jahren seien auf die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei der betroffenen Ware auf dem polnischen Markt und in den baltischen Staaten zurückzuführen gewesen, die wiederum eine Folge der Störungen des Marktes aufgrund des Mehrwertsteuerbetrugs gewesen sei. Die Kommission müsse die Mengen und die Preise der Einfuhren aus Belarus in dem an den UZ anschließenden Zeitraum untersuchen. Diese Untersuchung ausgehend von Daten aus der Zeit nach dem UZ habe die Kommission kürzlich in einem Verfahren im Zusammenhang mit Einfuhren von kornorientierten Elektroblechen als gerechtfertigt betrachtet.

(111)

Dazu ist zunächst einmal festzustellen, dass sich aus den Ergebnissen der Untersuchung bei der betroffenen Ware keine Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage belegen lässt. Der Mehrwertsteuerbetrug hat die Leistung der Hersteller in Polen im Jahr 2013 tatsächlich beeinträchtigt; die Beeinträchtigung stand jedoch nicht mit einer Verknappung des Angebots in Zusammenhang, sondern mit den niedrigen Preisen der betroffenen Ware, die von den am Betrug beteiligten Händlern verkauft wurde. Nach dem Oktober 2013 war diese Beeinträchtigung nicht mehr gegeben (siehe Erwägungsgrund 107). Die in Polen ansässigen Unionshersteller konnten ihre verfügbare Produktionskapazität (mehr als 40 %) ab diesem Zeitpunkt beliebig nutzen, um Abnehmer in Polen und in den baltischen Staaten zu beliefern. Dass sie ihre Preise und ihre Marktanteile im Jahr 2014 und im UZ nicht erhöht haben, war auf den Wettbewerb durch drastisch gestiegene gedumpte Einfuhren aus Belarus zurückzuführen. Zweitens wurde die Forderung nach einer Untersuchung von Daten aus der Zeit nach dem UZ erst sehr spät im Laufe des Verfahrens erhoben. Die Kommission wird Daten aus der Zeit nach dem UZ sammeln und im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung prüfen, ob es in dieser Sache angemessen ist, Entwicklungen aus der Zeit nach dem UZ zu berücksichtigen. Bereits in diesem Stadium der Untersuchung ist jedoch festzuhalten, dass die Gegebenheiten bei diesem Verfahren mit den Umständen bei der genannten Untersuchung im Zusammenhang mit kornorientierten Elektroblechen nicht vergleichbar sind.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(112)

Wie nachgewiesen wurde, nahmen Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Belarus im Bezugszeitraum erheblich zu. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren unter den im UZ auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen.

(113)

Der Anstieg bei Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Belarus fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere ab 2014 zusammen. Trotz der Erholung des Verbrauchs konnte der Wirtschaftszweig der Union deshalb seine Verkäufe nicht ausbauen und die Preise nicht anheben, und folglich blieben Finanzindikatoren wie z. B. die Rentabilität negativ.

(114)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Belarus und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

(115)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus Belarus eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(116)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Feststellung eines schädigenden Dumpings zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(117)

Der Wirtschaftszweig der Union umfasst mehr als 65 Hersteller, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union ansässig sind und bei denen im UZ 4 600 Arbeitskräfte im unmittelbaren Zusammenhang mit der gleichartigen Ware beschäftigt waren.

(118)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge erlitt der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus Belarus eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, von dem wachsenden Verbrauch voll zu profitieren, und dass seine finanzielle Lage weiterhin instabil blieb.

(119)

Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware an den Produktionskosten ausrichten kann.

(120)

Ferner wird die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine finanzielle Lage insgesamt hätte. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig ermöglichen, seine Bemühungen zur Verbesserung der Kosteneffizienz fortzuführen und weiterzuentwickeln.

(121)

Falls keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit einem weiteren Verlust von Marktanteilen zu rechnen, und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern.

(122)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Belarus im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.3.   Interesse der Verwender und der Einführer

(123)

Eine Mitarbeit seitens der Verwender der betroffenen Ware erfolgte nur in geringem Umfang. Von acht bekannten Verwendern, mit denen nach Einleitung des Verfahrens Kontakt aufgenommen wurde, war nur ein Unternehmen an einer Mitarbeit interessiert. Aber auch dieses Unternehmen antwortete nicht auf den Fragebogen der Kommission.

(124)

Von den Einführern antworteten sechs Unternehmen auf den in der Einleitungsbekanntmachung enthaltenen Stichprobenfragebogen. Drei dieser Unternehmen, auf die 81 % der von den antwortenden Unternehmen angegebenen Einfuhren der betroffenen Ware entfielen, wurden anschließend für die Stichprobe ausgewählt.

(125)

Nur zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Einführer beantworteten den von der Kommission übermittelten Fragebogen. Einer der Einführer erklärte, das betreffende Unternehmen sei nicht nur Einführer, sondern auch Verwender der betroffenen Ware und müsse im Verfahren als solcher behandelt werden.

(126)

Der Einführer begann erst im UZ, die betroffene Ware zu beziehen; zu 78 % wurde die betroffene Ware mit einer geringen Gewinnspanne aus Belarus beschafft. Dieser Einführer machte sich also die niedrigen Einfuhrpreise aus Belarus zunutze und baute einen neuen Kundenstamm auf. Daher können die Verhaltensweisen dieses Einführers nicht als Reaktion auf gewachsene Handelsströme betrachtet werden. Dieser Einführer wird sich nach anderen Handelsmöglichkeiten umschauen, wenn sich nach der Einführung von Maßnahmen die Marktlage ändert.

(127)

Bei den Verkäufen auf dem nachgelagerten Markt für Stabstahl-Enderzeugnisse hatte der Verwender Verluste zu verzeichnen. Der Stabstahl wurde etwa zur Hälfte aus dem Wirtschaftszweig der Union und zu einem Drittel aus Belarus bezogen; die übrige Menge wurde aus China und aus der Türkei eingeführt. Dieser Verwender orientiert sich bei seinem Einkaufsverhalten also am Preis, an der Verfügbarkeit und der Qualität der Erzeugnisse. Die beabsichtigten Maßnahmen könnten Auswirkungen auf den Anteil der Einfuhren aus Belarus haben und in gewissem Umfang die Auswahl an Stabstahl einschränken beziehungsweise dazu führen, dass anderweitiger Stabstahl ausgewählt wird; damit dürften aber keine wesentlichen Auswirkungen auf diesen Verwender verbunden sein. Vielmehr scheinen die Verluste eher strukturell bedingt zu sein und nicht mit der Beschaffung des Ausgangserzeugnisses aus Belarus in Zusammenhang zu stehen.

(128)

Trotz ihrer offensichtlich unterschiedlichen Rollen in dem Verfahren sprachen sich beide Unternehmen mit denselben Begründungen gegen die Einführung von Maßnahmen aus: a) zur Deckung der Nachfrage auf dem Unionsmarkt unzureichende Kapazität der Unionshersteller, b) unzureichende Produktpalette der Unionshersteller und c) Schwierigkeiten bei Lieferantenwechseln, da je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Homologationsbescheinigungen für die betroffene Ware erforderlich seien.

(129)

Die erste Behauptung wird durch die vorläufigen Ergebnisse nicht bestätigt; die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union liegt bei 67 %, und insoweit überschreitet die verbleibende freie Kapazität die Summe der Einfuhren aus Belarus erheblich.

(130)

Die zweite Behauptung wurde nicht untermauert. Die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zeigen jedoch eindeutig, dass diese das gesamte Spektrum der Warentypen abdecken und sämtliche Warentypen sowohl herstellen als auch verkaufen.

(131)

In Bezug auf die dritte Behauptung ist zu betonen, dass die Unionshersteller bereits mehrere Mitgliedstaaten offensichtlich ohne Probleme beliefern.

(132)

Ein weiterer mitarbeitender Einführer, der jedoch nicht in die Stichprobe einbezogen war, wies in seinem getrennten Vorbringen auf ein mutmaßliches Kartell der Unionshersteller hin. Das Unternehmen hat jedoch keine Unterlagen zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegt. Später verwies der belarussische ausführende Hersteller auf eine mutmaßliche Kartellvereinbarung. Die Kommission prüft die von dem belarussischen ausführenden Hersteller übermittelten Informationen. Da diese Informationen aber erst sehr spät im Verfahren vorgelegt wurden, kann dieser Aspekt in diesem Stadium der Untersuchung nicht mehr behandelt und keine Schlussfolgerung mehr dazu gezogen werden. In jedem Fall wird festgehalten, dass die von dem Unternehmen übermittelten Informationen sich offenbar auf Anschuldigungen beziehen, nach denen nur ein einziges der in die Stichprobe der Unionshersteller einbezogenen Unternehmen möglicherweise beteiligt ist. Außerdem ist das betreffende von der italienischen Wettbewerbsbehörde eingeleitete Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen (9). Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wird die Kommission dieses Vorbringen eingehender prüfen.

(133)

Und schließlich übermittelte ein weiterer Verwender, der sich der Kommission in einem früheren Stadium des Verfahrens noch nicht vorgestellt hatte, am Ende des Stadiums der vorläufigen Sachaufklärung einen Verwenderfragebogen. Das Vorbringen ist erst sehr spät im Stadium der vorläufigen Sachaufklärung eingegangen und konnte in diesem Stadium daher nicht mehr analysiert und berücksichtigt werden. Die Kommission wird diese Fragebogenantwort im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eingehender prüfen und analysieren.

(134)

In Anbetracht der erläuterten Sachverhalte vertritt die Kommission zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass insgesamt nur begrenzte Auswirkungen auf Verwender und Einführer gegeben sind und dass eine Beschränkung des Wettbewerbs nur in begrenztem Umfang zu erkennen ist.

7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(135)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus sprechen.

(136)

Negative Auswirkungen auf die unabhängigen Verwender und Einführer werden durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen abgemildert.

(137)

Unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt sind zudem die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, offensichtlich größer als die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen.

8.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(138)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(139)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(140)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern in dem Umfang zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(141)

Um die Zielgewinnspanne zu ermitteln, berücksichtigte die Kommission die bei den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinne, die zur Festsetzung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen werden.

(142)

Während des gesamten Bezugszeitraums war der Wirtschaftszweig der Union nur im Jahr 2012 rentabel; der minimale Gewinn von 1,3 % in diesem Jahr wurde jedoch durch den „Mehrwertsteuerbetrug“ und den anschließenden Preisverfall beeinträchtigt (siehe Erwägungsgründe 83 und 106 bis 111). Daher kann der im Jahr 2012 erzielte Gewinn nicht als angemessener „Zielgewinn“ betrachtet werden, der eine finanzielle Erholung ermöglichen und zu Investitionen anregen würde.

(143)

Ausgehend vom Zielgewinn in der kürzlich abgeschlossenen Antidumpingsache gegenüber den Einfuhren eines eng verwandten Stahlerzeugnisses (Walzdraht) hielt der Antragsteller einen Zielgewinn von 9,9 % für angemessen. Die Kommission betrachtet jedoch eher den auf den Ergebnissen eines neueren Verfahrens im Zusammenhang mit hochdauerfestem Betonstabstahl beruhenden Zielgewinn von 4,8 % als angemessen. Im Gegensatz zu der vom Antragsteller genannten Gewinnspanne wurde diese Gewinnspanne im Jahr 2012, d. h. im Bezugszeitraum der hier behandelten Sache, erzielt. Außerdem sind die beiden Erzeugnisse sehr ähnlich und werden teilweise von denselben Unternehmen und in denselben Fertigungslinien hergestellt.

(144)

Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen Durchschnittspreises der gedumpten Einfuhren, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen in Erwägungsgrund 68 ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichartige Ware.

(145)

Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreises ausgedrückt.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(146)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren von Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne eingeführt werden; maßgeblich sollte die jeweils niedrigere Spanne sein.

(147)

Auf dieser Grundlage wurden die vorläufigen Antidumpingzollsätze durch Vergleich der Schadensspannen und der Dumpingspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensspanne

(in %)

Dumpingspanne

(in %)

Vorläufiger Antidumpingzollsatz

(in %)

BMZ

12,5

58,4

12,5

Alle übrigen Unternehmen

12,5

58,4

12,5

(148)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (10) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen aktualisiert, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

(149)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(150)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(151)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, auch mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen. Die betroffene Ware hat ihren Ursprung in Belarus und wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10, ex 7214 99 71, ex 7214 99 79 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes 7214100010, 7214200020, 7214300010, 7214911010, 7214919010, 7214991010, 7214997110, 7214997910 und 7214999510) eingereiht.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

BMZ — Open Joint-Stock Company „Byelorussian Steel Works — Management Company of ‚Byelorussian Metallurgical Company‘ Holding“

12,5

C197

Alle übrigen Unternehmen

12,5

C999

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

1.   Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können interessierte Parteien

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,

b)

der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen und

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.

2.   Innerhalb von 25 Kalendertagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Parteien zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen Stellung nehmen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (ABl. C 114 vom 31.3.2016, S. 3).

(4)  „Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Unionsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Unionsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Unionshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware entfallen.“

(5)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015, Rechtssache C-511/13 P, Philips Lighting Poland S.A., Philips Lighting BV/Rat der Europäischen Union, Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd, GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt. (GE Hungary Zrt.), Osram GmbH, Europäische Kommission.

(6)  Antidumpingzölle wurden gegen Belarus (115 %), China (133 %), Indonesien (60,4 %), Lettland (17 %), Mexiko (20 % bis 67 %), die Republik Moldau (232 %), Polen (47 % bis 52 %), die Türkei (3,64 %) und die Ukraine (42 %) verhängt. Nähere Informationen sind den folgenden Untersuchungen zu entnehmen:

„Steel Concrete Reinforcing Bar from Belarus, China, Indonesia, Latvia, Moldova, Poland and Ukraine. Investigations Nos. 731-TA-873-875, 878-880, and 882 (Second Review). Publication 4409, July 2013. U.S. International Trade Commission.“ und „Steel Concrete Reinforcing Bar from Mexico and Turkey. Investigations Nos. 701-TA-502 and 731-TA-1227 (Final). Publication 4496. October 2014. U.S. International Trade Commission“.

(7)  In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil in der Rechtssache C-687/13, Randnummer 67 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München, Deutschland, Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH/Hauptzollamt Regensburg Fliesen-Zentrum, Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2015) verwiesen.

(8)  Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist festzustellen, dass der Preis des von dem belarussischen ausführenden Hersteller eingeführten Ausgangserzeugnisses im April 2015 offenbar um etwa 9 % höher war als der Preis in den USA.

(9)  Provvedimento n. 25674 del 21/10/2015,

Provvedimento n. 26085 del 21/06/2016,

Provvedimento n. 2671 del 14/09/2016.

(10)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, CHAR 04/039, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.