1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2053/2004 DES RATES

vom 22. November 2004

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) unter anderem endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 56,8 % auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VRC“ genannt) ein.

2.   Antrag

(2)

Am 20. Januar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC. Der Antrag wurde vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ im Namen von vier Gemeinschaftsherstellern gestellt.

(3)

Dem Antrag zufolge zeigte der erhebliche Anstieg der Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Sri Lanka, dass sich das Handelsgefüge nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC verändert hatte.

(4)

Diese Veränderung des Handelsgefüges sei darauf zurückzuführen, dass bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC über Sri Lanka versandt würden. Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Antidumpingzolls auf bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe.

(5)

Schließlich behauptete der Antragsteller, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben würden und dass im Verhältnis zu den zuvor für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VRC ermittelten Normalwerten Dumping vorliege.

3.   Einleitung

(6)

Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 395/2004 (3) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VRC durch die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ob als Ursprungserzeugnis Sri Lankas angemeldet oder nicht, ein und wies gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollbehörden an, die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, der KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931194), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931994), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993094) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999094) ab dem 4. März 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der VRC und Sri Lankas über die Einleitung der Untersuchung.

4.   Untersuchung

(7)

Den Herstellern/Ausführern in der VRC (Hersteller in Sri Lanka sind nicht bekannt) und den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt wurden oder der Kommission aus der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VRC führte (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt), bekannt waren, wurden Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Weder von den Herstellern/Ausführern in der VRC noch von den Einführern in der Gemeinschaft gingen Antworten auf den Fragebogen ein. Es meldeten sich auch keine Hersteller/Ausführer in Sri Lanka selbst oder übermittelten Antworten auf den Fragebogen.

5.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum Ende des UZ zugrunde gelegt, um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

B.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

a)   Sri Lanka

(10)

An der Untersuchung arbeiteten keine Hersteller/Ausführer von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in Sri Lanka mit. Die Behörden Sri Lankas teilten der Kommission mit, dass keine sri-lankischen Unternehmen als Hersteller von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken im Sinne der Einleitungsverordnung eingetragen seien. Die einzige Reaktion seitens der Einführer bestand in Erklärungen, dass sie keine Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Sri Lanka einführten. Den Einführern und den Behörden Sri Lankas wurde deutlich gemacht, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann. Diese Parteien wurden auch über die Folgen einer etwaigen Nichtmitarbeit informiert.

b)   VRC

(11)

An der Untersuchung arbeiteten keine chinesischen Hersteller/Ausführer mit.

(12)

Diesen Unternehmen wurde deutlich gemacht, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könnte. Diese Parteien wurden auch über die Folgen einer etwaigen Nichtmitarbeit informiert.

2.   Ware und gleichartige Ware

(13)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931194), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931994), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993094) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999094) zugewiesen werden.

(14)

Da keine sri-lankische Partei mitarbeitete und angesichts der nachstehend beschriebenen Veränderung des Handelsgefüges muss in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die aus der VRC in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Sri Lanka versandten Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und zu denselben Zwecken verwendet werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

(15)

Wie unter Randnummer 4 erwähnt, war die Veränderung des Handelsgefüges angeblich auf den Versand über Sri Lanka zurückzuführen.

(16)

Da kein sri-lankisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die Ausfuhren aus Sri Lanka in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Daher wurden Eurostat-Daten, die die geeignetsten verfügbaren Informationen darstellten, zur Ermittlung der Preise und Mengen der Ausfuhren aus Sri Lanka in die Gemeinschaft herangezogen.

(17)

Die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Sri Lanka stiegen von 0 Tonnen im Jahr 2000 auf 302 Tonnen im UZ. Erstmals gelangten im Juli 2002 Einfuhren aus Sri Lanka in die Gemeinschaft und damit zu einer Zeit, als die vorausgegangene Untersuchung noch lief. Die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus der VRC in die Gemeinschaft stiegen von 44 Tonnen im Jahr 2000 auf 287 Tonnen im UZ. Dieser Anstieg der Einfuhren aus der VRC ist jedoch vor dem Hintergrund der Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum der ursprünglichen Untersuchung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 584/96 zu betrachten (4). Die Menge der chinesischen Ausfuhren im UZ entsprach nämlich weniger als 10 % des Ausfuhrvolumens im Bezugszeitraum der ursprünglichen Untersuchung. Angesichts dessen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wurde festgestellt, dass die aus Sri Lanka versandten Einfuhren an die Stelle eines Teils der vorherigen Einfuhren aus der VRC traten.

(18)

Aus den vorstehenden Zahlen wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge seit der vorausgegangenen Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VRC führte, eindeutig verändert hat und dass diese Entwicklung nach der Einführung der Maßnahmen rasch an Tempo gewann.

4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(19)

Da keine Partei in Sri Lanka oder der VRC an der Untersuchung mitarbeitete und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird der Schluss gezogen, dass angesichts des zeitlichen Zusammenfallens mit der vorausgegangenen Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, die Veränderung des Handelsgefüges auf die Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VRC zurückzuführen ist und es dafür keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.

(20)

Aus diesem Grund wird der Schluss gezogen, dass außer der Vermeidung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der VRC keine anderen vertretbaren Gründe für die festgestellte Veränderung des Handelsgefüges vorliegen.

5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

(21)

Ausgehend von der vorstehenden Analyse der Handelsströme wurde festgestellt, dass die veränderte Entwicklung der Einfuhren in die Gemeinschaft damit zusammenhing, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Bis Juni 2002 gelangten keine Einfuhren, deren Ursprung in der Anmeldung mit Sri Lanka angegeben wurde, auf den Gemeinschaftsmarkt. Danach stiegen die als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldeten Einfuhren erheblich und erreichten im UZ 302 Tonnen. Dies entspricht 0,6 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ der vorausgegangenen Untersuchung. Hierzu ist zu bemerken, dass die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus einer ganzen Reihe verschiedener Ausfuhrländer stammen. Im UZ betrug der Anteil Sri Lankas an der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft 2,5 %, während auf das größte Ausfuhrland (Slowakische Republik) in diesem Jahr 12 % entfielen. Außerdem steht Sri Lanka an zwölfter Stelle der 36 Ausfuhrländer der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

(22)

Was die Preise der aus Sri Lanka versandten Waren angeht, so zeigten die in Ermangelung jeglicher Mitarbeit und gegenteiliger Beweise zugrunde gelegten Eurostat-Daten, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise der Einfuhren aus Sri Lanka im UZ unter i) den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, die in der vorausgegangenen Untersuchung für die VRC ermittelt worden waren, und ii) den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus Sri Lanka im UZ mehr als 12 % unter den chinesischen Ausfuhrpreisen lagen.

(23)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Handelsströme in Verbindung mit den außergewöhnlich niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Sri Lanka die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich der Mengen und Preise der gleichartigen Waren untergruben.

6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten

(24)

Bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die EU wurden gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten zugrunde gelegt, um zu prüfen, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus Sri Lanka in die Gemeinschaft im UZ vorlagen.

(25)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung sind Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwerten erforderlich. In der vorausgegangenen Untersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts Thailand als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VRC herangezogen worden.

(26)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung betrafen Transport- und Versicherungskosten. In Ermangelung weiterer Informationen über diese Faktoren wurden die im Antrag enthaltenen Daten zugrunde gelegt.

(27)

Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ergab das Vorliegen von Dumping bei den aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 34,3 %.

C.   MASSNAHMEN

(28)

Angesichts der vorstehenden Feststellung einer Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VRC auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Sri Lankas angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(29)

Der ausgeweitete Zoll sollte dem in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll entsprechen.

(30)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, wonach etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber den erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren an eingeführt werden können, sollte der Antidumpingzoll auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 2 der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden.

(31)

Die Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Artikel 13 der Grundverordnung zielt darauf ab, Umgehungspraktiken entgegenzuwirken, ohne Wirtschaftsbeteiligte zu benachteiligen, die nachweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind. Dieser Artikel beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Bestimmung für die Behandlung von Herstellern, die nachweisen können, dass sie an den Umgehungspraktiken nicht beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, für diejenigen Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht zur Ausfuhr verkauften und nicht mit den dem ausgeweiteten Antidumpingzoll unterliegenden Ausführern bzw. Herstellern verbunden sind, die Möglichkeit vorzusehen, eine Befreiung von den Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren zu beantragen. Die betroffenen Hersteller, die eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission entscheiden kann, ob eine Befreiung gewährt wird. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem z. B. die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

(32)

Einführer können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn ihre Einfuhren von Ausführern stammen, denen eine solche Befreiung gewährt wird.

(33)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine entsprechende Änderung dieser Verordnung vor. Im Zusammenhang mit den gewährten Befreiungen werden später Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen zu gewährleisten.

(34)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931194), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931994), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993094) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999094) zugewiesen werden, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 395/2004 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

(3)   Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

(2)   Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch Beschluss die Befreiung von Einfuhren, mit denen der mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführte Antidumpingzoll nachweislich nicht umgangen wird, von dem mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ausgeweiteten Zoll genehmigen.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 395/2004 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 7.

(4)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 778/2003 (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1).