28.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2167/2005 DES RATES

vom 20. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeitigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates (2) eingeführt wurden. Mit vorgenannter Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Australien eingeführt.

B.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in der VR China erhielt die Kommission einen Antrag des Unternehmens Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd. (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antragsteller erklärte, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller in der VR China, für die die Antidumpingmaßnahmen für PET-Einfuhren gelten, verbunden sei. Darüber hinaus behauptete er, dass er erst nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 2002 bis 31. März 2003, nachstehend „ursprünglicher UZ“ genannt) begonnen habe, PET in die Gemeinschaft auszuführen.

2.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 523/2005 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 in Bezug auf den Antragsteller ein und begann mit ihrer Untersuchung.

(4)

Mit der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Überprüfung wurde der Antidumpingzoll von 184 EUR/Tonne, der per Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates auf die Einfuhren des vom Antragsteller hergestellten PET eingeführt worden war, außer Kraft gesetzt. Zugleich wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung solcher Einfuhren einzuleiten.

3.   Betroffene Ware

(5)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie bei der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren von PET geführt hat (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), d. h. um PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO 1628-5, das dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird und seinen Ursprung in der VR China hat.

4.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen. Beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt. Die Kommission holte alle für die Dumpingermittlung (und die Prüfung des MWB-Antragsformulars) für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

5.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt und „UZ“ abgekürzt).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Status eines neuen Ausführers

(9)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware erst nach dem ursprünglichen UZ in die Gemeinschaft auszuführen begann.

(10)

Darüber hinaus konnte der Antragsteller nachweisen, dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der VR China, für die Antidumpingmaßnahmen für PET-Einfuhren gelten, verbunden war.

(11)

Daher wird bestätigt, dass der Antragsteller als neuer Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten ist.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Hierbei handelt es sich um folgende Kriterien:

Unternehmensentscheidungen sind auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss zu treffen, und die Kosten müssen auf Marktwerten beruhen;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte alle im MWB-Antrag enthaltenen Angaben vor Ort in den Betrieben des fraglichen Unternehmens.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller alle fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass dem Antragsteller eine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden werden sollte.

3.   Dumping

(15)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst, ob die gesamten vom Antragsteller getätigten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Davon ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung auszugehen, wenn die Gesamtmenge der vom ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware mindestens 5 % der Gesamtmenge entspricht, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller die betroffene Ware in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte.

(16)

Da die betroffene Ware nicht nach Typen unterschieden wurde, musste nicht weiter geprüft werden, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren.

(17)

Ferner wurde geprüft, ob die hinreichend repräsentativen Inlandsverkäufe von PET als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; zu diesem Zweck wurde ermittelt, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden PET-Verkäufe an unabhängige Abnehmer war. Da die gewinnbringenden Verkäufe mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmengen ausmachten, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der Preise sämtlicher Inlandsverkäufe während des UZ berechnet wurde, unabhängig davon, ob die Inlandsverkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(18)

Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung der Normalwert anhand der Preise ermittelt, die auf dem Inlandsmarkt der VR China gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

(19)

Da die betroffene Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurde, konnte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt werden.

(20)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

(21)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware verglichen.

(22)

Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Für das Unternehmen Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd. wurde eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 5,6 % ermittelt.

D.   ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN

(23)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse sollte für den Antragsteller ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspanne eingeführt werden.

(24)

Dabei sollte der geänderte Antidumpingzoll dieselbe Form wie die mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 eingeführten Maßnahmen annehmen. Da die Untersuchung ergab, dass die PET-Preise je nach Rohölpreis schwanken können, erschien es angemessen, spezifische Zölle pro Tonne einzuführen. Der entsprechende Antidumpingzoll für die PET-Einfuhren von Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd., berechnet auf der Grundlage der in Prozent ausgedrückten Dumpingspanne, beträgt 45 EUR pro Tonne.

(25)

Da die für den UZ ermittelte Dumpingspanne (5,6 %) unter der in der Ausgangsuntersuchung für die VR China ermittelten Schadensbeseitigungsspanne von 27,3 % liegt, wird vorgeschlagen, den auf der Grundlage der Dumpingspanne von 5,6 % ermittelten Antidumpingzoll von 45 EUR pro Tonne zu erheben und die Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 entsprechend zu ändern.

E.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(26)

Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 523/2005 zollamtlich erfasst wurden.

F.   UNTERRICHTUNG

(27)

Die betroffenen Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren des vom Antragsteller eingeführten PET einzuführen und diesen rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden gegebenenfalls berücksichtigt.

(28)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 wird Folgendes angefügt:

„Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd.

45 EUR/t

A510“

2.   Der eingeführte Zoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 523/2005 zollamtlich erfasst wurden.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der von Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co., Ltd. hergestellten betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 271 vom 19.8.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 9.