24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 287/2011 DES RATES

vom 21. März 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Mit dem Beschluss 90/480/EWG (3) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote zweier bedeutender Ausführer für die von den Maßnahmen betroffene Ware an.

(2)

Nachdem die beiden chinesischen Ausführer ihre Verpflichtungen zurückgenommen hatten, führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 (4) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 610/95 (5) änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 und führte einen endgültigen Zollsatz in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid ein. Im Anschluss an eine nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeleitete Überprüfung („vorangegangene Überprüfung“) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates (6) diese Maßnahme um einen weiteren Fünfjahreszeitraum verlängert.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 (7) führte der Rat einen Antidumpingzollsatz in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 (8) änderte der Rat die Warendefinition dahingehend, dass sie auch mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid umfasste.

2.   Überprüfungsantrag

(6)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (9) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 30. September 2009 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurometaux) („Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 85 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid entfällt.

(7)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

3.   Einleitung

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 30. Dezember 2009 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (10) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender, Hersteller im Vergleichsland und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(12)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen von sieben Unionsherstellern, einem ausführenden Hersteller in der VR China, einem ausführenden Hersteller im Vergleichsland sowie von drei Verwendern ein.

(13)

Im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldete sich kein Einführer; auch legte im Laufe der Untersuchung kein Einführer der Kommission Informationen vor oder meldete sich. Da nur ein ausführender Hersteller aus der VR China die angeforderten Informationen vorlegte, erübrigte sich eine Stichprobenbildung.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Wolfram Bergbau und Hütten-GmbH Nfg.KG., St. Peter, Österreich,

H. C. Starck GmbH & Co. KG, Goslar, Deutschland,

Eurotungstène poudres S.A., Grenoble, Frankreich,

Global Tungsten & Powders spol. s r.o, Bruntal, Tschechische Republik,

Treibacher Industrie AG, Althofen, Österreich;

b)

Vergleichsland

Global Tungsten & Powders Corp., USA;

c)

Verwender

Sandvik Hard Materials, Epinouze, Frankreich.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(15)

Die Überprüfung betrifft Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 eingereiht werden.

(16)

Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermischtes Wolframcarbid und Mischwolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden (und zwar durch Karburieren im Falle von Wolframcarbid und durch Schmelzen im Falle von Mischwolframcarbid). Bei diesen Waren handelt es sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), abriebfesten Beschichtungen, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet werden.

(17)

Die Untersuchung bestätigte, dass die vom ausführenden Hersteller hergestellte und in die Union verkaufte betroffene Ware im Hinblick auf die materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen mit der von den Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Ware und der im Vergleichsland hergestellten und verkauften Ware identisch ist; diese Waren werden daher als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(18)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob zum Zeitpunkt der Untersuchung Dumping vorlag, und falls ja, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Bekanntlich wird im Rahmen einer Untersuchung nach diesem Artikel die Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) nicht erneut geprüft.

(19)

Wie bereits dargelegt, erübrigte sich eine Stichprobe für die ausführenden Hersteller in der VR China.

(20)

Während der Stichprobenbildung schienen auf den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in China weniger als 5 % der chinesischen Gesamtausfuhren in die Union zu entfallen. Die chinesischen Behörden und die übrigen interessierten Parteien wurden darüber unterrichtet, dass aufgrund der geringen Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte. Bei der Kommission ging keine Antwort auf diese Mitteilung ein.

(21)

Im weiteren Verlauf der Untersuchung verbesserte der kooperierende ausführende Hersteller in seiner Fragebogenantwort jedoch den Fehler bei den gemeldeten Ausfuhrverkäufen in die Union und korrigierte die Menge seiner Ausfuhren in die Union nach oben. Parallel dazu wurden die aus der VR China in die Union ausgeführten Mengen der betroffenen Ware anhand von Eurostat-Zahlen weiter analysiert. Diese Analyse sowie eine Überprüfung der Fragebogenantwort ergaben, dass die Ausfuhrmenge des kooperierenden ausführenden Herstellers sehr groß war (11). Aufgrund dieser Feststellung wurde der Schluss gezogen, dass die Bereitschaft zur Mitarbeit hoch war.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

2.1.   Vergleichsland

(22)

Da bei den vorausgegangenen Untersuchungen keinem der ausführenden Hersteller in der VR China eine MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert für China nach den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt.

(23)

In der Einleitungsbekanntmachung waren die USA als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen. Von keiner der Parteien gingen diesbezügliche Stellungnahmen oder Einwände ein. Die USA waren bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden; offensichtlich lagen keine neuen oder geänderten Umstände vor, die einen Wechsel des Vergleichslands gerechtfertigt hätten, und bei der Kommission ging auch keine diesbezügliche Mitteilung ein. Insbesondere die Offenheit und die Wettbewerbsfähigkeit des US-amerikanischen Inlandsmarkts ließen die USA als repräsentativen Referenzmarkt erscheinen. Außerdem erklärte sich ein Hersteller in den USA zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit.

(24)

Daher wurden die USA für die Zwecke dieser Überprüfung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen.

2.2.   Normalwert

(25)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.

(26)

Der Normalwert wurde demnach als der gewogene durchschnittliche Inlandsverkaufspreis ermittelt, den der kooperierende Hersteller in den USA unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

(27)

Zunächst wurde für den kooperierenden US-amerikanischen Hersteller geprüft, ob der Gesamtumfang seiner Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Europäische Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Inlandsverkäufe des kooperierenden Herstellers in den USA wurden im UZÜ als ausreichend repräsentativ erachtet.

(28)

Dann prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem US-Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war.

(29)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware weniger als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

2.3.   Ausfuhrpreis

(30)

In Anbetracht der Tatsache, dass — wie oben erläutert — auf den kooperierenden ausführenden Hersteller mehr als 90 % der Gesamteinfuhren der Union aus der VR China entfielen, wurde der Ausfuhrpreis anhand der von diesem ausführenden Hersteller übermittelten Daten geprüft, d. h. anhand des gebührend berichtigten Preises, der bei der Ausfuhr in die Union für die betroffene Ware tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen war.

2.4.   Vergleich

(31)

Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der gewogene durchschnittliche Normalwert und der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk, auf der gleichen Handelsstufe und mit denselben Steuern belastet miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Dazu wurden Berichtigungen für Seefracht- und Inlandsfrachtkosten, Versicherungskosten, Bankgebühren und Verpackungskosten vorgenommen. Darüber hinaus wurde am Ausfuhrpreis eine Berichtigung um 5 % für die Ausfuhrsteuer vorgenommen und der Normalwert wurde um die Mehrwertsteuer (MwSt.) berichtigt.

2.5.   Dumpingspanne

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe ermittelt. Dieser Vergleich ergab, dass im UZÜ Dumping vorlag, und zwar in Höhe von über 80 %, also deutlich über dem bei der letzten Überprüfung festgestellten Wert von 31 %. Die genaue Dumpingspanne kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekanntgegeben werden. Die Berechnungen stützten sich auf Daten, die von einem ausführenden Hersteller in der VR China und einem Hersteller im Vergleichsland vorgelegt wurden. Würde die Dumpingspanne bekanntgegeben, könnten sowohl der kooperierende ausführende Hersteller in der VR China als auch der Hersteller im Vergleichsland den Normalwert und den Ausfuhrpreis des jeweils anderen ableiten, was einem klaren Verstoß gegen das Recht auf Vertraulichkeit beider Parteien gleichkäme.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.1.   Vorbemerkung

(33)

Die in diesem Abschnitt angegebenen Daten stammen aus der Analyse von Daten des kooperierenden ausführenden Herstellers, von Eurostat-Daten sowie von im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten.

3.2.   Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller

(34)

Die Daten des kooperierenden ausführenden Herstellers in China zu den Kapazitätsreserven wurden aus Gründen der Vertraulichkeit mit einem Plus oder einem Minus von 20 % angegeben. Die Produktionskapazität in der VR China betrug in den Jahren 2006 und 2007 rund 21 000 Tonnen; 2008 und im UZÜ verzeichnete sie einen deutlichen Anstieg auf rund 35 000 Tonnen, was einem Anstieg von mehr als 80 % im Bezugszeitraum entspricht. Dies dürften vorsichtige Zahlen sein, da im Überprüfungsantrag eine Produktionskapazität von ungefähr 50 000 Tonnen angegeben war.

(35)

Außerdem meldete der kooperierende ausführende Hersteller für den Bezugszeitraum einen deutlichen Kapazitätszuwachs.

(36)

Den bei der Untersuchung eingeholten Informationen zufolge lag die Produktionskapazität der VR China insgesamt deutlich über der tatsächlichen chinesischen Produktion (2008 und im UZÜ immerhin um mehr als 20 000 Tonnen).

(37)

Im UZÜ machten die Kapazitätsreserven der VR China das Sechsfache des Unionsverbrauchs (25 000 Tonnen gegenüber 3 800 Tonnen) aus.

(38)

Hieraus geht klar hervor, dass ohne Antidumpingmaßnahmen ein Großteil der in der VR China verfügbaren Kapazitätsreserven zur Steigerung der Ausfuhren in die Union genutzt werden könnte.

(39)

Darüber hinaus deuteten bei der Untersuchung vorgelegte Informationen auf gravierende Verzerrungen auf dem Markt der Rohstoffe hin, die zur Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden. Zum einen unterliegen Rohstoffe Kontingenten, die von den chinesischen Behörden eingeräumt werden. Zum anderen beschränken die chinesischen Behörden den Zugang zu Rohstoffen durch die Erhebung von Ausfuhrsteuern und durch Maßnahmen zum Nachlass der MwSt.; dies war auch bei der betroffenen Ware der Fall (siehe Randnummer 31). Diese Faktoren sind ein weiteres Indiz dafür, dass im vorliegenden Fall ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts und Preise der Ausfuhren in Drittländer

(40)

Aus den Preisinformationen des kooperierenden Ausführers (die aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekanntgegeben werden können) geht hervor, dass die Union für die chinesischen ausführenden Hersteller tatsächlich ein interessanter Markt ist. Im gesamten Bezugszeitraum (außer 2007) lagen die auf anderen Drittlandsmärkten erzielten Preise unterhalb der der Union in Rechnung gestellten Preise (um ungefähr 10 % bis 20 % in verschiedenen Jahren des Bezugszeitraums).

(41)

Mithin kann der Schluss gezogen werden, dass der Unionsmarkt hinsichtlich der erzielbaren Preise für die chinesischen Ausführer sicherlich eine attraktive Alternative darstellt.

(42)

Infolgedessen haben die ausführenden Hersteller in der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Anreiz, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt umzulenken. Dank der hohen Preise auf dem Unionsmarkt könnten die chinesischen ausführenden Hersteller bessere Gewinnspannen erzielen.

3.4.   Umgehung der Maßnahmen

(43)

Im Jahr 2005 waren die Maßnahmen auf einen zusätzlichen KN-Code ausgeweitet worden, da sich herausgestellt hatte, dass chinesische Ausführer die Maßnahmen dadurch umgingen, dass sie dem Wolframcarbidpulver geringe Mengen eines anderen metallischen Pulvers (meist Kobalt) zumischten (12). Diese bestätigte Umgehungspraxis ist noch ein weiterer Hinweis dafür, dass das Dumping wahrscheinlich angehalten hat. Sie beweist eindeutig, dass der Unionsmarkt für die ausführenden Hersteller in China weiterhin attraktiv ist; ohne Antidumpingmaßnahmen würden sie wahrscheinlich größere Mengen Wolframcarbid in die Union umlenken.

3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(44)

Die vorstehende Analyse belegt, dass chinesische Einfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen mit sehr hohen Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangten. Insbesondere in Anbetracht der Analyse der Preisniveaus auf dem Unionsmarkt und auf anderen Drittlandsmärkten sowie in Anbetracht der verfügbaren Kapazitäten in der VR China kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten wird.

D.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(45)

In der Union wird die gleichartige Ware von sieben Unternehmen oder Unternehmensgruppen hergestellt.

(46)

Sie sind daher als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

2.   Vorbemerkung

(47)

Daten zu Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in die Union mussten indexiert werden, um die Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung zu wahren.

(48)

Was die Einfuhrmengen unter dem TARIC-Code 3824300010 anbelangt, so wurde — da in den Einfuhrdaten, die von Eurostat auf KN-Code-Ebene (KN-Code 3824 30 00) zur Verfügung stehen, außer der betroffenen Ware auch andere Waren enthalten sind — die folgende Analyse anhand der Einfuhrdaten auf TARIC-Code-Ebene durchgeführt, die noch durch Daten ergänzt wurden, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasst wurden. TARIC-Daten werden als vertraulich eingestuft, da ihre Gliederungstiefe eine Identifizierung der Parteien ermöglicht. Aus diesem Grund wurden einige Informationen in Spannen angegeben.

(49)

Daten zum Wirtschaftszweig der Union stammen aus den Fragebogenantworten der sieben Unionshersteller.

3.   Unionsverbrauch

(50)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten ermittelt.

(51)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ ging der Unionsverbrauch um 62 % zurück, wobei der Rückgang sich auf den Zeitraum von 2008 bis zum UZÜ konzentrierte. Im UZÜ ging der Verbrauch im Vergleich zu 2008 um 63 % zurück.

Tabelle 1

Verbrauch

 

2006

2007

2008

UZÜ

Volumen (in Tonnen)

 

 

 

 

+

Gesamteinfuhren

1 766

1 885

2 303

755

+

auf dem Unionsmarkt verkaufte Unionsproduktion

8 281

8 334

7 981

3 024

=

Verbrauch

10 047

10 218

10 284

3 779

Steigerung gegenüber dem Vorjahr

 

2 %

1 %

–63 %

4.   Menge, Marktanteil und Preise der gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China

(52)

Menge, Marktanteile und Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie nachfolgend dargestellt. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Daten.

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

über 700

über 700

über 400

über 60

Index (2006 = 100)

100

104

60

11

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

7,1 %

7,3 %

4,2 %

2,1 %

Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Euro/Tonne)

25 622

21 883

22 434

22 110

Index (2006 = 100)

100

85

88

86

(53)

Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China ging im Bezugszeitraum um 89 % zurück und erreichte im UZÜ rund 80 Tonnen. Ihr Marktanteil war ebenfalls rückläufig (von 7,1 % im Jahr 2006 auf 2,1 % im UZÜ).

(54)

Eine mögliche Erklärung für diesen Rückgang ist der deutliche Anstieg des Inlandsverbrauchs in der VR China im Bezugszeitraum. Außerdem scheinen die chinesischen Behörden mittels eines Systems von Ausfuhrkontingenten und -zöllen eine Strategie zur Erhaltung der Wolframressourcen der VR China zu verfolgen.

(55)

Die Preise der chinesischen Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 14 %. Diese Entwicklung entspricht dem allgemeinen Trend, der auch bei den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union zu beobachten war.

(56)

Außerdem ergab der Vergleich, dass Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 10 % unterboten, den geltenden Antidumpingzoll nicht mitgerechnet. Diese Ergebnisse entsprechen den Ergebnissen der letzten Überprüfung (13).

5.   Einfuhren aus anderen Ländern

(57)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Menge der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum. Die Mengen- und Preisentwicklung basiert auf Eurostat-Zahlen:

Tabelle 3

Einfuhren aus anderen Ländern

 

2006

2007

2008

UZÜ

Einfuhren aus anderen Ländern (in Tonnen)

1 050

1 138

1 873

675

Index (2006 = 100)

100

108

178

64

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern

10,5 %

11,1 %

18,2 %

17,9 %

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

27 309,1

26 626,0

21 607,5

24 867,4

Index (2006 = 100)

100

97

79

91

Marktanteil der USA

4,2 %

3,9 %

3,9 %

3,6 %

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

32 948,1

32 356,0

29 353,3

32 054,4

Marktanteil Südkoreas

2,2 %

2,4 %

2,6 %

4,4 %

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

33 733,8

29 969,5

25 789,0

24 503,7

(58)

Die Einfuhren aus Drittländern verringerten sich im Bezugszeitraum um 36 %. Sie folgten damit — wenn auch in einem anderen Tempo — einem allgemeinen, durch den rückläufigen Verbrauch (ein Minus von 62 %) bedingten Markttrend. Unterdessen stieg der Marktanteil dieser Einfuhren von 10,5 % auf 17,9 %; die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union können allerdings nicht als negativ eingestuft werden (siehe Randnummern 85 bis 88).

(59)

Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Marktanteil der Republik Korea („Korea“) im Bezugszeitraum auf 4,4 % verdoppelte. Der durchschnittliche koreanische Einfuhrpreis war im Bezugszeitraum rückläufig, blieb allerdings konstant über dem durchschnittlichen Verkaufspreis der chinesischen Ausfuhrverkäufe.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(60)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

6.1.   Produktion

(61)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnete 2007 zunächst einen Anstieg um 5,8 % und 2008 gegenüber 2006 um 11,6 %, bevor sie im UZÜ gegenüber 2008 um 56 % einbrach.

Tabelle 4

Gesamtproduktion der Union

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge (in Tonnen)

 

 

 

 

Produktion

10 094

10 679

11 268

4 861

Index (2006 = 100)

100

106

112

48

6.2.   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(62)

Die Produktionskapazität stieg von 2006 bis zum UZÜ um 10,8 %. Da die Produktion insbesondere im UZÜ zurückging, verringerte sich die daraus resultierende Kapazitätsauslastung von 2006 bis zum UZÜ insgesamt um 57 % und erreichte im UZÜ 39 %.

Tabelle 5

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge (in Tonnen)

 

 

 

 

Produktionskapazität

11 110

11 610

12 230

12 310

Index (2006 = 100)

100

105

110

111

Kapazitätsauslastung

91 %

92 %

92 %

39 %

Index (2006 = 100)

100

101

101

43

6.3.   Lagerbestände

(63)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen 2008 gegenüber 2006 um 20 % zu und verringerten sich dann im UZÜ um 26 %.

Tabelle 6

Lagerbestände

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge (in Tonnen)

 

 

 

 

Schlussbestand

1 714

1 808

2 054

1 514

Index (2006 = 100)

100

106

120

88

6.4.   Verkaufsmenge

(64)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt an unabhängige Abnehmer stiegen von 2006 bis 2008 leicht an und waren dann von 2008 bis zum UZÜ um 61 % rückläufig. Die Verkaufsmengen verzeichneten 2007 und 2008 einen Anstieg, brachen im UZÜ jedoch ein. Diese Entwicklung entspricht dem allgemeinen Trend eines rückläufigen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt.

Tabelle 7

Verkäufe an unabhängige Abnehmer

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge (in Tonnen)

5 594

5 630

5 874

2 292

Index (2006 = 100)

100

101

105

41

6.5.   Marktanteil

(65)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war von 2006 bis 2008 recht stabil und stieg anschließend von 2008 bis zum UZÜ um 4 Prozentpunkte an. Insgesamt war im Bezugszeitraum ein Zuwachs von 5 Prozentpunkten zu verzeichnen.

Tabelle 8

Marktanteil der Union

 

2006

2007

2008

UZÜ

Marktanteil der Union

56 %

55 %

57 %

61 %

Index (2006 = 100)

100

99

103

109

6.6.   Wachstum

(66)

Da der Rückgang der Verkäufe knapp unter dem Rückgang des Verbrauchs lag, konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil etwas ausbauen.

6.7.   Beschäftigung

(67)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2006 bis zum UZÜ um 17 % zurück. Dies war auch von 2006 bis 2008 der Fall, als die Produktion infolge der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union um eine Verbesserung seiner Produktivität leicht anstieg. Im UZÜ führte der drastische Rückgang des Outputs jedoch zu einer gravierenden Verschlechterung der Beschäftigungslage.

Tabelle 9

Beschäftigung

 

2006

2007

2008

UZÜ

Average (period considered)

 

 

 

 

Gesamtbeschäftigung

674

667

653

557

Index (2006 = 100)

100

99

97

83

6.8.   Produktivität

(68)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union stieg, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, 2007 und 2008 gegenüber 2006 um 7 % bzw. 15 % an und verringerte sich dann von 2008 bis zum UZÜ um 49 %.

Tabelle 10

Produktivität

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktivität (in Tonnen je Jahr/Beschäftigten)

15

16

17

9

Index (2006 = 100)

100

107

115

58

6.9.   Verkaufspreise

(69)

Der Durchschnittspreis ab Werk, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, wies im Bezugszeitraum eine rückläufige Tendenz auf. Insgesamt musste der Wirtschaftszweig der Union seine Preise von 2006 bis zum UZÜ um 15,4 % senken.

(70)

Wie bereits unter den Randnummern 55 und 56 erläutert, wiesen die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China eine ähnliche Entwicklung auf wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, lagen aber durchweg unter dessen Preisen. Im UZÜ lagen die Preise der VR China mehr als 10 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

Tabelle 11

Preis je Einheit auf dem Unionsmarkt

 

2006

2007

2008

UZÜ

Preise der Unionsverkäufe je Einheit (in Euro/Tonne)

31 030

29 995

29 072

26 241

Index (2006 = 100)

100

97

94

85

6.10.   Löhne

(71)

Von 2006 bis zum UZÜ erhöhte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 4,8 %.

Tabelle 12

Arbeitskosten

 

2006

2007

2008

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten

53 614

54 613

56 564

56 221

Index (2006 = 100)

100

102

106

105

6.11.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(72)

Von 2006 bis 2008 stiegen die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware um 18 %. Von 2007 bis 2008 nahmen die Investitionen um 103 % zu. Allerdings gingen sie im UZÜ gegenüber 2008 um 65 % zurück.

(73)

Investiert wurde hauptsächlich in den Bau neuer Anlagen zur Herstellung von Wolframmaterial aus Gebrauchtmaterialen und Schrott. Die Investitionen mussten zurückgefahren werden aufgrund i) des allgemeinen Produktionsrückgangs auf dem Unionsmarkt, ii) der Verzerrungen bei den Rohstoffen (siehe Randnummer 39) und iii) der Wirtschaftskrise.

(74)

Im UZÜ wurden keine nennenswerten Investitionen getätigt. Dies ist weitgehend auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die 2008 einsetzte und im UZÜ, in dem die Kapitalbeschaffung immer schwieriger wurde, ihren Tiefpunkt erreichte.

Tabelle 13

Investitionen

 

2006

2007

2008

UZÜ

Nettoinvestitionen (in 1000EUR)

18 403

10 711

21 756

7 568

Index (2006 = 100)

100

58

118

41

6.12.   Rentabilität und Kapitalrendite

(75)

Von 2006 bis 2008 konnte der Wirtschaftszweig der Union — dank der geltenden Antidumpingmaßnahmen einerseits und seiner Bemühungen um eine Diversifizierung seiner Rohstoffquellen andererseits — eine positive Rentabilität beibehalten, obschon in diesem Zeitraum die Rentabilität insgesamt um 26 % zurückging. Im UZÜ erzielte der Wirtschaftszweig der Union allerdings ein weit weniger günstiges Ergebnis, was eine gewisse Anfälligkeit in diesem Bereich zeigt.

(76)

Die Kapitalrendite („RoI“) folgte im gesamten Bezugszeitraum weitgehend dem für die Rentabilität festgestellten Trend.

Tabelle 14

Rentabilität und RoI

 

2006

2007

2008

UZÜ

Nettogewinn bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Nettoumsatzes)

10,3 %

5,8 %

7,6 %

–19,5 %

RoI (Nettogewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

34,8 %

22,1 %

28,8 %

–28,6 %

6.13.   Cashflow

(77)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, blieb im untersuchten Zeitraum positiv. Von 2006 bis zum UZÜ ging er jedoch um rund 35 % zurück.

Tabelle 15

Cashflow

 

2006

2007

2008

UZÜ

Cashflow (in 1000 EUR)

36 125

39 868

44 102

23 540

Index (2006 = 100)

100

110

122

65

6.14.   Höhe der Dumpingspanne

(78)

Im UZÜ wurde seitens der VR China weiterhin Dumping praktiziert, und zwar in einer Höhe, die deutlich über der derzeitigen Höhe der Maßnahmen lag. Darüber hinaus können angesichts der Verzerrungen bei den Rohstoffen, der Kapazitätsreserven und der Preise der Einfuhren aus der VR China die Auswirkungen der derzeitigen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unbedeutend betrachtet werden.

6.15.   Erholung von früherem Dumping

(79)

Die Kommission prüfte, ob sich der Wirtschaftszweig der Union von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hatte. Sie kam zu dem Schluss, dass er sich weitgehend davon erholen konnte, weil sich die geltenden Antidumpingmaßnahmen als wirksam erwiesen hatten. Durch die Wirtschaftskrise kam die Erholungsphase jedoch ins Stocken und die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union verschärften sich.

7.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und anderer Faktoren

7.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(80)

Parallel zum rückläufigen Verbrauch in der Union ging auch der Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 7,1 % auf 2,1 % zurück (siehe Randnummer 52). Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass diese Einfuhren zu Preisen getätigt wurden, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und auch unter den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern lagen. Wie unter Randnummer 56 erläutert, unterboten im UZÜ die chinesischen Einfuhren nach Abzug des Antidumpingzolls die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 10,7 %. Bekanntlich beläuft sich der Zollsatz auf 33 %. Die Preisunterbietungsspanne belegt einerseits die Wirksamkeit der geltenden Zölle und andererseits die Notwendigkeit, die Maßnahmen beizubehalten. Diese Schlussfolgerung wird noch durch die Tatsache unterstrichen, dass diese Preisunterbietung der bei der letzten Überprüfung festgestellten Preisunterbietung entspricht. Mithin blieben die Auswirkungen der Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union unverändert und sie werden wahrscheinlich — sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — auch weiter anhalten.

7.2.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(81)

Da im UZÜ in den nachgelagerten Wolframbranchen, insbesondere in der Stahl- und Sinterkarbidbranche, auf die der Großteil des Wolframverbrauchs in der Union entfällt, äußerst negative Wirtschaftsbedingungen herrschten, fuhr der Wirtschaftszweig der Union die Produktion und die Verkäufe der betroffenen Ware drastisch zurück.

(82)

Vor der Krise hatten Unternehmen, die in den nachgelagerten Branchen tätig waren, umfangreiche Lagerbestände an Wolfram; diese wurden im UZÜ nicht mehr aufgefüllt, was die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union weiter beeinträchtigte.

(83)

Die rückläufige Produktion und die Tatsache, dass die Wolframproduktion in der Union ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig ist, der bestimmte Mengen herstellen muss, um die fixen Stückkosten niedrig zu halten, wirkten sich sehr nachteilig auf die Rentabilität aus.

(84)

Eine Analyse der Daten des Wirtschaftszweigs der Union aus der Zeit vor der Krise beweist jedoch die Wirksamkeit der geltenden Antidumpingmaßnahmen. Die Untersuchung ergab, dass die größten Unionshersteller bedeutende Investitionen tätigten, um die Verzerrungen bei den Rohstoffen zu umgehen, und dass sie gleichzeitig auf dem Markt konkurrieren und eine gesunde Marktposition halten konnten.

7.3.   Einfuhren aus anderen Ländern

(85)

Schätzungen zufolge ging die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern um 36 % zurück (von 1 500 Tonnen im Jahr 2006 auf 675 Tonnen im UZÜ). Der Marktanteil dieser Einfuhren nahm von 10,5 % im Jahr 2006 auf 17,9 % im UZÜ zu. Ihr durchschnittlicher Einfuhrpreis ging von 2006 bis zum UZÜ um 8,9 % zurück. Die wichtigsten Ausfuhrländer waren Südkorea und die USA.

(86)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Südkorea verdoppelte sich im Bezugszeitraum von 2,2 % auf 4,4 %. Allerdings deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass im UZÜ diese Einfuhren zu Preisen getätigt wurden, die nur knapp unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (um 6,6 %), jedoch über den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China (um 9,8 %).

(87)

Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA verringerte sich im Bezugszeitraum um 15,1 Prozentpunkte von 4,2 % auf 3,6 %. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass im UZÜ diese Einfuhren zu Preisen getätigt wurden, die über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und damit auch deutlich über den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China lagen (um 31 %).

(88)

Folglich konnten die Einfuhren aus Südkorea und den USA, die zu den größten Ausführern von Wolframcarbid in die Union zählen, keine negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, und zwar hauptsächlich wegen ihres Preisniveaus (das demjenigen des Wirtschaftszweigs der Union entsprach bzw. darüber lag), im Falle der USA aber auch wegen des schrumpfenden Marktanteils.

8.   Schlussfolgerung

(89)

Aufgrund der wirksamen geltenden Antidumpingzölle konnte der Wirtschaftszweig der Union sich bis zu einem gewissen Grad von den Auswirkungen früheren schädigenden Dumpings erholen.

(90)

Dennoch kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer gesicherten Lage befindet. Zwar verbesserten sich in den ersten Jahren des Bezugszeitraums nahezu alle Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union (wie Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow), die Untersuchung ergab aber auch, dass sich im UZÜ alle Schadensindikatoren verschlechterten.

(91)

Ungeachtet der Tatsache, dass der Nachfragerückgang im UZÜ zum Teil auf die Wirtschaftskrise zurückgeführt werden konnte, wurden bei der Untersuchung die Auswirkungen der gedumpten Niedrigpreisausfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union sorgfältig analysiert.

(92)

Wie unter Randnummer 52 dargestellt, gingen die Einfuhrmengen aus der VR China von 2006 bis zum UZÜ tatsächlich zurück. Die Preise dieser Einfuhren sanken im selben Zeitraum um 14 %; betrachtet man die vier Jahre des Bezugszeitraums, so spiegelt diese Preisentwicklung die Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union wider. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der deutliche Preisrückgang der gedumpten chinesischen Einfuhren (um 15 %) von 2006 bis 2007 zu verzeichnen war, also noch vor der Wirtschaftskrise, während sich der Wirtschaftszweig der Union in der Erholungsphase befand. Anschließend stabilisierten sich die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China; der Rückgang im Zusammenhang mit der Finanzkrise scheint begrenzt gewesen zu sein. Der Zeitpunkt der deutlichen Preissenkung seitens der chinesischen Ausführer (also vor der Krise) könnte ein Hinweis darauf sein, dass sie eine konzentriertere und wirksamere Preisstrategie verfolgten, um die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zu unterbieten. So machte der Unterschied zwischen den chinesischen Ausfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2007 27 % und im Jahr 2008 22,8 % aus.

(93)

2008 lagen die Preise der Ausfuhren aus der VR China um 22,8 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im UZÜ verringerte sich die Differenz auf 15,7 %. Aufgrund des drastischen Verbrauchsrückgangs mussten die Unionshersteller ihre Preise senken, um ihren Marktanteil zu sichern.

(94)

Wie unter Randnummer 57 erläutert, verringerte sich die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern um 36 % und folgte damit dem Verbrauchsrückgang. Ungeachtet des vergrößerten Marktanteils dieser Einfuhren können ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht als negativ betrachtet werden (siehe Randnummer 88).

(95)

Zur Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ist anzumerken, dass die bei der Untersuchung zusammengetragenen Beweise belegten, dass der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen mit den Einfuhren aus Drittländern konkurrieren konnte. Auch wenn deren Preise unterhalb der Preise der Unionshersteller lagen, so war die Differenz doch nicht so ausgeprägt wie zu den Preisen der Einfuhren aus der VR China (siehe Randnummern 85 bis 88).

(96)

Da sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren vor dem UZÜ verbessert hatte, investierte der Wirtschaftszweig in neue Spitzentechnologie, um die betroffene Ware aus Schrott herstellen und die Verzerrungen bei den Rohstoffen zum Teil umgehen zu können.

(97)

Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Einfuhren aus der VR China im Zeitraum von 2006 bis zum UZÜ kommt die Kommission angesichts der positiven Entwicklung einiger Indikatoren für den Wirtschaftszweig der Union zu dem Schluss, dass dieser im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitt. Daher wurde geprüft, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(98)

Wie unter den Randnummern 89 bis 97 erläutert, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Einführung von Antidumpingmaßnahmen von der Schädigung erholen, allerdings nur bis zu einem gewissen Grad. Als die während des größten Teils des Bezugszeitraums außergewöhnlich hohen Verbrauchszahlen in der Union im UZÜ deutlich zurückgingen, schien der Wirtschaftszweig der Union tatsächlich in einer gefährdeten und anfälligen Lage zu sein und immer noch unter den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu leiden.

(99)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus dem betroffenen Land daraufhin überprüft, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

2.   Ausfuhrmengen der VR China und Preise bei der Ausfuhr in Drittländer

(100)

Im gesamten Bezugszeitraum (außer 2007) lagen die auf anderen Drittlandsmärkten erzielten Preise unterhalb der der Union in Rechnung gestellten Preise (um ungefähr 10 % bis 20 % in verschiedenen Jahren des Bezugszeitraums). Die Verkäufe chinesischer Ausführer in nicht zur Union gehörende Länder erfolgten in erheblichen Mengen; sie machten mehr als 80 % ihrer gesamten Ausfuhrverkäufe aus. Daher wurde davon ausgegangen, dass die ausführenden Hersteller in der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Anreiz hätten, erhebliche Mengen ihrer Ausfuhren von anderen Drittländern auf den attraktiveren Unionsmarkt umzulenken.

3.   Kapazitätsreserven auf dem chinesischen Markt

(101)

Wie unter den Randnummern 34 bis 42 erläutert, zeigten die bei der Untersuchung erhobenen Daten, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden sind. Es fanden sich eindeutige Hinweise darauf, dass ohne Antidumpingmaßnahmen ein Großteil dieser Kapazitätsreserven dazu verwendet werden könnte, die Ausfuhren in die Union zu steigern. Dies wird vor allem dadurch bestätigt, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt in der VR China eine zusätzliche Produktion aufnehmen könnten.

4.   Schlussfolgerung

(102)

Der Wirtschaftszweig der Union hat mehrere Jahre unter den Auswirkungen der gedumpten chinesischen Einfuhren gelitten; seine derzeitige Wirtschaftslage ist immer noch gefährdet.

(103)

Wie oben dargelegt, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union dank der geltenden Antidumpingmaßnahmen von den chinesischen Dumpingpraktiken erholen. Im UZÜ war seine Wirtschaftslage aufgrund der Wirtschaftskrise allerdings kritisch. Sollte der Wirtschaftszweig der Union mit steigenden Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land konfrontiert werden, dürfte dies vor diesem Hintergrund zu einem weiteren Rückgang seiner Verkäufe, Marktanteile und Verkaufpreise und infolgedessen zu einer Verschlechterung seiner finanziellen Lage führen.

(104)

Des Weiteren scheint der Untersuchung zufolge die Tatsache, dass der Verkaufspreis chinesischer Hersteller im Durchschnitt um nahezu 11 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lag, ein Hinweis darauf zu sein, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die betroffene Ware wahrscheinlich zu Preisen auf den Unionsmarkt ausführen werden, die erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen (siehe Randnummer 56).

(105)

In Anbetracht der Feststellungen, die die Untersuchung insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsreserven in der VR China, der Verzerrungen auf dem Rohstoffmarkt, der Möglichkeit der ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, die Menge ihrer Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu steigern und/oder Ausfuhren dorthin umzulenken, des Preisverhaltens der Chinesen in anderen Drittländern sowie der Attraktivität des lukrativeren Unionsmarkts ergab, dürfte eine Aufhebung der Maßnahmen darauf hinauslaufen, dass die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten wird. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise würde die Schädigung noch gravierender ausfallen.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(106)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurde allen beteiligten Interessen Rechnung getragen, den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union ebenso wie den Interessen der Einführer und Verwender.

(107)

Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(108)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(109)

Angesichts der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union unter den Randnummern 89 bis 97 und im Einklang mit den Feststellungen aus der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung unter den Randnummern 102 bis 105 kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingzölle erheblich verschlechtern würde.

(110)

Dem Wirtschaftszweig der Union käme eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen zugute; er sollte danach in der Lage sein, die Verkaufsmengen und wahrscheinlich auch seine Verkaufspreise zu erhöhen, wodurch er den notwendigen Ertrag erwirtschaften könnte, um weiterhin in neue Technologien für seine Produktionsanlagen investieren zu können. Durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen hingegen würde die wirtschaftliche Erholung des Wirtschaftszweigs der Union unterbrochen, was seine Existenzfähigkeit stark beeinträchtigen und infolgedessen gefährden und die Versorgung und den Wettbewerb auf dem Markt verringern würde.

3.   Interesse der Einführer/Verwender

(111)

Ein Verwender meldete sich und übermittelte einen ausgefüllten Fragebogen. Der kooperierende Verwender brachte vor, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde sich nicht negativ auf den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt auswirken; den nachgelagerten Branchen würde im Gegenteil eine größere Auswahl an Zulieferern zur Verfügung stehen, die zu Marktpreisen konkurrierten.

(112)

Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender hätte (14). Die Einführer/Verwender in der Union konnten trotz der geltenden Maßnahmen ihre Versorgung, unter anderem aus der VR China, gewährleisten. Nichts deutete darauf hin, dass sie Schwierigkeiten hatten, andere Bezugsquellen zu erschließen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich keine gravierenden Auswirkungen auf die Einführer/Verwender in der Union haben wird.

4.   Schlussfolgerung

(113)

Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wird dem Wirtschaftszweig der Union voraussichtlich zugute kommen und sich auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt, auf drohende Unternehmensschließungen und einen drohenden Rückgang der Beschäftigtenzahlen positiv auswirken.

(114)

Außerdem dürfte die Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Verwendern/Einführern insofern zugute kommen, als ihnen weiterhin eine große Auswahl an Zulieferern auf dem Unionsmarkt zur Verfügung steht.

(115)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft.

G.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(116)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit begründet, gebührend berücksichtigt.

(117)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und von Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Wertzölle handelt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wolframcarbid, mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 2849 90 30 und ex 3824 30 00 (15) eingereiht werden (TARIC-Code 3824300010).

(2)   Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 33 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 7.

(3)  ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 59.

(4)  ABl. L 248 vom 23.9.1994, S. 8.

(5)  ABl. L 64 vom 22.3.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 56.

(8)  ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 1.

(9)  ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 18.

(10)  ABl. C 322 vom 30.12.2009, S. 23.

(11)  Der genaue Prozentsatz kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht bekannt gegeben werden.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1275/2005 des Rates vom 26. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 1).

(13)  Vgl. Randnummer 65 der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004.

(14)  Siehe Randnummer 101 der Verordnung (EG) Nr. 2268/2004.

(15)  Die Partikel sind unregelmäßig und nicht frei fließend im Gegensatz zu den Partikeln pressfertiger Pulver, die sphärisch oder körnig geformt sowie gleichmäßig und frei fließend sind. Das geringe Fließverhalten kann mit Hilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach ISO 4490.