24.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 372/2013 DES RATES

vom 22. April 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Antidumpingmaßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) führte der Rat im Juli 2005 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 7,6 bis 46,7 %.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) präzisierte der Rat im Juli 2008 die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung im Anschluss an eine Interimsüberprüfung.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 (4) weitete der Rat im Juni 2009 im Anschluss an eine Untersuchung einer etwaigen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen den mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden endgültigen Antidumpingzoll auf aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon aus, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht.

(4)

Im Oktober 2011 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 (5) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der VR China ein. Der in Erwägungsgrund 3 genannte ausgeweitete Zoll wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 ebenfalls bestätigt.

2.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(5)

Bei der Auslaufüberprüfung stellte die Europäische Kommission („Kommission“) fest, dass sich die Wettbewerbslandschaft auf dem Unionsmarkt mit der Einführung der Maßnahmen verändert hat. Der chinesische ausführende Hersteller mit dem niedrigsten Zollsatz (dem in der Ausgangsuntersuchung die Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zuerkannt worden war) konnte einen sehr großen Teil des Unionsmarkts nämlich praktisch übernehmen und seinen Anteil an den Einfuhren in die Union erheblich steigern. Zudem hegte die Kommission Zweifel an der ursprünglichen MWB-Ermittlung angesichts von Anscheinsbeweisen bezüglich Verzerrungen auf dem Stahlmarkt der VR China. Angesichts dieser Sachlage war davon auszugehen, dass sich die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, offensichtlich dauerhaft geändert haben.

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer am 14. Februar 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) („Einleitungsbekanntmachung“) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den chinesischen ausführenden Hersteller beschränkt war.

3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(7)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

4.   Betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen unabhängigen Einführer, die Behörden der VR China und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Da viele ausführende Hersteller und unabhängige Einführer betroffen sein dürften, erschien es geboten, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, nach Artikel 17 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Zwei ausführende Hersteller und acht unabhängige Einführer waren zur Zusammenarbeit bereit. Damit erübrigte sich sowohl für die ausführenden Hersteller als auch die unabhängigen Einführer die Stichprobe.

(11)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen und MWB-Anträge zu. Ein chinesischer ausführender Hersteller, Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd („Noblelift“), und drei unabhängige Einführer beantworteten die Fragebogen.

(12)

Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. Ein Kontrollbesuch wurde bei Noblelift in Changxing, VR China, durchgeführt.

(13)

Da für den ausführenden Hersteller in der VR China, dem keine MWB gewährt wurde, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde beim folgenden Hersteller in Brasilien, das als Vergleichsland verwendet wurde, ein Kontrollbesuch durchgeführt:

Paletrans Equipamentos Ltda, Cravinhos, São Paulo („Paletrans“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der Interimsüberprüfung zur Präzisierung der Warendefinition, nämlich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

2.   Gleichartige Ware

(15)

Die Untersuchung bestätigte, dass die betroffene Ware und die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware, die im Vergleichsland Brasilien hergestellte und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die von den Unionsherstellern hergestellte und auf dem EU-Markt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben.

(16)

Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(17)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für die Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. bei denen Fertigung und Verkauf der gleichartigen Ware nachweislich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Nur zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktsignalen, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten,

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems,

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität,

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(18)

Noblelift beantragte MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung; das entsprechende Antragsformular schickte er fristgerecht zurück.

(19)

Die Kommission holte alle benötigten Informationen ein und überprüfte die im MWB-Antrag enthaltenen Angaben bei dem betreffenden Unternehmen vor Ort.

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise, die Noblelift im UZÜ für chinesischen warmgewalzten Kohlenstoffstahl zahlte, d. h. für einen wesentlichen Rohstoff, auf den etwa 25 % der Kosten des Endprodukts entfallen, beträchtlich verzerrt waren, da sie um 24 bis 31 % unter den im selben Zeitraum geltenden Weltmarktpreisen lagen. Für die Weltmarktpreise wurden Statistiken des Dienstes „Steel Business Briefing“ (7) für die Märkte in der Union und in Nordamerika sowie Einfuhrpreise aus COMEXT zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage wurde eindeutig festgestellt, dass die chinesischen Stahlpreise nicht die Marktwerte widerspiegelten. Zudem ist es gängige Praxis des Staats, auf dem Rohstoffmarkt zu intervenieren. Der 12. chinesische Fünfjahresplan (2011-2015) für die Eisen- und Stahlbranche enthält eine Reihe von Maßnahmen, die belegen, dass Stahlunternehmen aufgrund der strikten Kontrolle des chinesischen Staats keine andere Wahl haben, als den Anordnungen der chinesischen Regierung Folge zu leisten. Somit wird der Schluss gezogen, dass Noblelift die Anforderungen des ersten MWB-Kriteriums nicht erfüllt.

(21)

Des Weiteren leistete ein verbundenes Unternehmen im Haushaltsjahr 2010 Noblelift Bankbürgschaften für zwei Darlehen, die einen erheblichen Anteil des Gesamtvermögens des verbundenen Unternehmens und Noblelifts darstellten. Die Bürgschaften wurden weder von Noblelift noch vom verbundenen Unternehmen im Jahresabschluss offengelegt. Dies verstößt gegen IAS 24 (Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen), und der Buchprüfer legte keinen Vorbehalt bezüglich dieser Praxis ein. Die Offenlegung von Geschäftsvorgängen verbundener Unternehmen in den Jahresabschlüssen ist wichtig, da sie auf mögliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage eines Unternehmens aufmerksam macht. Im vorliegenden Fall verhindert die Nichtoffenlegung erheblicher Verpflichtungen, wie die fraglichen Bürgschaften, eine ordentliche Bewertung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, insbesondere seiner Risiken und Möglichkeiten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Bücher des Unternehmens nicht ordnungsgemäß nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wurden; somit erfüllt das Unternehmen nicht die Erfordernisse des zweiten Kriteriums.

(22)

Ferner erhielt Noblelift staatliche Vergünstigungen in Form eines Vorzugssteuersatzes bei der Körperschaftsteuer sowie von Krediten, wodurch seine finanzielle Lage verzerrt ist; somit erfüllt das Unternehmen auch nicht die Erfordernisse des dritten Kriteriums.

(23)

Der betroffenen ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Untersuchungsergebnissen Stellung zu nehmen.

(24)

Nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen ersuchte Noblelift um genauere Angaben zur Berechnung der Weltmarktpreise für Stahl. Das Unternehmen brachte vor, die Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen dürften nicht zur Ablehnung des MWB-Antrags führen, vielmehr sollte der Normalwert bei der Dumpingberechnung entsprechend berichtigt werden. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c ist jedoch eindeutig; danach müssen „die Kosten der wichtigsten Inputs […] im Wesentlichen auf Marktwerten [beruhen]“. Wenn bei den Dumpingberechnungen die verzerrten Inputkosten durch eine Berichtigung ausgeglichen würden, wäre damit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c weitgehend seines Sinns beraubt. Die Stellungnahmen konnten daher nichts an den Schlussfolgerungen ändern.

(25)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bekräftigte Noblelift seine Vorbringen. Zunächst einmal habe die Kommission nicht alle Einzelheiten offengelegt, d. h. alle für die Berechnung der Unterschiede bei den Rohstoffpreisen herangezogenen Daten.

(26)

Dazu ist vorauszuschicken, dass die Kommission die Quelle der Daten für die Vergleiche zwischen den Stahlpreisen mehrfach angegeben hat. Diese Erläuterungen wurden zu Beginn des Verfahrens erneut erteilt, dass nämlich die Preise auf Daten des kostenpflichtigen Dienstes „Steel Business Briefing“ beruhen, die somit urheberrechtlich geschützt sind. Damit ist es der Kommission von Rechts wegen nicht erlaubt, diese Daten offenzulegen; die Daten können jedoch gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr abgerufen werden. Um die Ausgewogenheit zwischen dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, wurden die verwendeten Daten vom Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel geprüft; dieser bestätigte die Berechnung des Preisunterschieds und hat Noblelift über das Ergebnis seiner Prüfung in Kenntnis gesetzt.

(27)

Dazu sei des Weiteren angemerkt, dass „Steel Business Briefing“ die verwendete Methodik (Maße, Stärke, Breite, „Point in Transport“) genau beschreibt. Dies sind die üblichen Parameter; außerdem sind sie ein Hinweis auf die Detailtiefe bei den Rohstoffpreisvergleichen, mit deren Hilfe ermittelt werden soll, ob die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Die Kommission hat Preise europäischer und nordamerikanischer Märkte als Bezugsgrößen verwendet.

(28)

Weiter brachte Noblelift vor, dass in der Ausgangsuntersuchung die Unterschiede zwischen den inländischen Stahlpreisen in der VR China und den internationalen Stahlpreisen kein Faktor gewesen sei, der verhindert hätte, dass das Unternehmen das erste MWB-Kriterium erfüllt. In Erwägungsgrund 22 der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 128/2005 vom 27. Januar 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls (8) heiße es: „Für alle vier Unternehmen wurde festgestellt, […] dass die Kosten und Preise im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten.“ In der Ausgangsuntersuchung wurde tatsächlich kein erheblicher Preisunterschied zwischen den vor Ort in der VR China erworbenen Rohstoffen und den zu internationalen Preisen erworbenen Rohstoffen ermittelt. Diese Schlussfolgerung darf die Kommission jedoch nicht daran hindern, in einer späteren Untersuchung einen Preisunterschied festzustellen, wenn sich die Umstände geändert haben und nun ein Preisunterschied besteht. Wie in Erwägungsgrund 76 dargelegt haben sich die Umstände zwischen 2004 (Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung) und 2011 (UZ der fraglichen Überprüfung), also über einen Zeitraum von sieben Jahren, erheblich geändert. Diesbezüglich wurden insbesondere in der Auslaufüberprüfung von 2010 Anscheinsbeweise für verzerrte Preise auf dem Stahlmarkt in der VR China zusammengetragen, die auf staatliche Einflussnahme zurückzuführen sind. Diese Anscheinsbeweise waren auch einer der Gründe für die von Amts wegen eingeleitete derzeitige Untersuchung; sie wurden in dieser Untersuchung zudem bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 20).

(29)

Als Nächstes wiederholte Noblelift seine Einwände bezüglich des unwesentlichen Einflusses von Kreditbürgschaften bzw. des vernachlässigbaren Einflusses von staatlichen Vergünstigungen. Dazu ist anzumerken, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung eindeutig sind und nicht auf einen wesentlichen Einfluss von Finanzergebnissen abstellen („die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird“). Außerdem verhindert, wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, die Nichtoffenlegung erheblicher Verpflichtungen, wie die fraglichen Kreditbürgschaften, eine ordentliche Bewertung der Geschäfte des Unternehmens, insbesondere seiner Risiken und Möglichkeiten. Was die staatlichen Vergünstigungen betrifft, so hat die Kommission der Partei im Laufe dieser Untersuchung bereits mitgeteilt, dass diese Vergünstigungen über 10 Mio. RMB betragen. Diesen Einwänden konnte daher nicht stattgegeben werden.

(30)

Schließlich machte Noblelift geltend, die Untersuchung hätte aufgrund der Verletzung der Dreimonatsfrist für die Ermittlung der MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c eingestellt werden müssen. Diesbezüglich wird auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (9) eingeführte Änderungen und deren retroaktive Wirkung verwiesen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die MWB-Ermittlung nur deshalb mehr als drei Monate nach Beginn der Untersuchung erfolgte, weil Verfahrensaspekte und Zeitzwänge im Zusammenhang mit der Untersuchung dem entgegenstanden. Die stetig wachsende Komplexität der im Rahmen der MWB-Ermittlungen auftretenden Fragen hat nämlich gezeigt, dass es praktisch unmöglich war, die Dreimonatsfrist einzuhalten. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Zeitpunkt der Feststellung keinerlei Einfluss auf ihr Ergebnis hatte.

(31)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Stellungnahmen, laut derer die MWB-Behandlung gewährt werden sollte, nicht gerechtfertigt sind.

(32)

Aus den vorstehenden Gründen und nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung wird beschlossen, Noblelift die MWB nicht zu gewähren.

b)   Normalwert

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und, sofern keine MWB gewährt werden konnte, auch für Transformationsländer auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(34)

In der Ausgangsuntersuchung war Kanada als Vergleichsland für die Ermittlung eines Normalwerts herangezogen worden. Da die Produktion in Kanada eingestellt wurde, war in der Einleitungsbekanntmachung zu dieser Überprüfung Brasilien als Vergleichsland vorgesehen.

(35)

Zwei ausführende Hersteller und ein Einführer erhoben Einwände gegen den Vorschlag, Brasilien als Vergleichsland heranzuziehen. Ihrer Meinung nach sei der Wettbewerb auf dem brasilianischen Markt für manuelle Palettenhubwagen angesichts der sehr kleinen Zahl einheimischer Hersteller gering, weshalb die Verkaufspreise, die Gewinne und die Produktionskosten in Brasilien überhöht seien. Die fraglichen ausführenden Hersteller schlugen Indien, Malaysia oder Taiwan als geeignete Vergleichsländer vor.

(36)

Auf diese Stellungnahmen hin nahm die Kommission Kontakt zu ihr bekannten Herstellern manueller Palettenhubwagen auf, von denen 38 aus Indien, drei aus Taiwan, zwei aus Malaysia und zwei aus Brasilien stammten, und übermittelte ihnen den entsprechenden Fragebogen. Nur ein brasilianischer Hersteller war zur Mitarbeit bereit: Paletrans Equipamentos Ltda, Cravinhos, Sao Paulo („Paletrans“).

(37)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und den Vorschlag der Kommission wiederholten die Parteien ihre Stellungnahme, dass Brasilien mangels Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt keine geeignete Wahl für ein Vergleichsland sei. Der mitarbeitende Hersteller des Vergleichslands nehme eine monopolistische Stellung auf dem brasilianischen Markt ein, die durch hohe Einfuhrzölle noch verstärkt würde. Andere Vorbringen bezogen sich auf Mängel in den nicht vertraulichen Fragebogenantworten des Herstellers im Vergleichsland. Schließlich wurde noch geltend gemacht, dass Berichtigungen für Unterschiede zwischen dem Hersteller im Vergleichsland und dem ausführenden Hersteller im betroffenen Land hätten vorgenommen werden sollen.

(38)

Was die Eignung von Brasilien als Vergleichsland betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Hersteller im Vergleichsland zwar der größte Hersteller auf dem brasilianischen Markt ist, er diesen aber nicht beherrscht. Er steht im Wettbewerb mit wenigstens zwei weiteren brasilianischen Herstellern und mit einer beachtlichen Menge an Einfuhren; die Gewinnspanne des Herstellers im Vergleichsland ist der Untersuchung zufolge mit einem offenen Markt vereinbar.

(39)

Wie in Erwägungsgrund 36 aufgrund früherer Vorbringen gegenüber der Verwendung von Brasilien als Vergleichsland dargelegt, kontaktierte die Kommission 45 Hersteller in vier verschiedenen Ländern, u. a. die von Noblelift vorgeschlagenen Unternehmen. Trotz mehrfacher Kontaktaufnahme per Telefon und E-Mail zu diesen Unternehmen legte nur ein Hersteller aus Brasilien die erwünschten Informationen vor und arbeitete an der Untersuchung mit.

(40)

Was die angeblichen Mängel betrifft, so ist festzuhalten, dass nur ein Hersteller im Vergleichsland an der Untersuchung mitarbeitete. Dies ist nicht ungewöhnlich, bereitet aber Schwierigkeiten bei der Offenlegung der Daten. Angesicht der Schwierigkeiten, Unternehmen aus einem Vergleichsland zur Mitarbeit zu gewinnen, muss die Kommission ein hohes Schutzniveau beim Schutz vertraulicher Daten sicherstellen. Im vorliegenden Fall ergaben sich aus der Offenlegung nicht vertraulicher Daten Missverständnisse aufgrund angeblicher Mängel, die aber mit den Parteien geklärt wurden. Eine Partei brachte insbesondere vor, dass Brasilien aufgrund der Mängel in den Antworten des Herstellers aus dem Vergleichsland nicht mehr als Vergleichsland in Frage komme und die Untersuchung eingestellt werden sollte, da die Kommission den Normalwert nicht ermitteln könne. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass ihr in dieser Untersuchung alle erforderlichen Informationen für die Dumpingberechnung vorlagen.

(41)

Somit konnte den Einwänden hinsichtlich der Eignung Brasiliens als Vergleichsland nicht stattgegeben werden.

(42)

Hinsichtlich der Vorbringen zu Berichtigungen ist klarzustellen, dass die Unterschiede bei der Handelsstufe zwischen dem brasilianischen Hersteller und dem chinesischen ausführenden Hersteller durch eine Berichtigung für die Handelsstufe gelöst wurden (vgl. Erwägungsgrund 59).

(43)

Schließlich bracht eine Partei noch vor, dass eine Berichtigung für die angebliche Verzerrung aufgrund der Einfuhrsteuer von 14 % im Vergleichsland vorgenommen werden sollte. Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden, da kein Zusammenhang zwischen einer Einfuhrsteuer als solcher und dem Preisniveau auf dem Inlandsmarkt festgestellt werden kann.

(44)

Folglich wird Brasilien als geeignetes Vergleichsland erachtet, da mit wenigstens zwei Herstellern und beachtlichen Einfuhren dort ausreichender Wettbewerb herrscht.

(45)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die von Paletrans getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Die Untersuchung ergab, dass die Gesamtmenge derartiger Verkäufe mindestens 5 % der gesamten von Noblelift zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge entsprach.

(46)

Im Folgenden prüfte die Kommission, ob die Typen der von Paletrans im Inland verkauften gleichartigen Ware in Bezug auf die Funktionen und verwendeten Materialien hinreichend vergleichbar mit den von Noblelift zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen waren. Die Untersuchung ergab, dass eine Reihe der von Paletrans im Inland verkauften Typen hinreichend vergleichbar mit den von Noblelift in die Union verkauften Typen war.

(47)

Danach prüfte die Kommission in Bezug auf den Hersteller im Vergleichsland für jeden auf dem Inlandsmarkt verkauften vergleichbaren Typ der gleichartigen Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war.

(48)

Wenn die Menge der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dies war der Fall für alle vergleichbaren Typen; damit wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe aller vergleichbaren Warentypen im UZÜ berechnet.

(49)

Für die nicht vergleichbaren Typen konnte der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden; dazu wurde zu den — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und eine angemessene Inlandsgewinnspanne hinzugerechnet. Die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne beruhen auf Zahlen, die der Hersteller im Vergleichsland bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. Der auf dieser Grundlage rechnerisch ermittelte Preis wurde wie in Erwägungsgrund 59 dargelegt berichtigt, insbesondere zur Berücksichtigung des Unterschieds bei der Handelsstufe zwischen den Ausfuhrverkäufen von Noblelift und den Inlandsverkäufen des Herstellers im Vergleichsland.

(50)

Der einzige ausführende Hersteller behauptete, dass die Dumpingberechnungen der Kommission anhand verkürzter Warenkontrollnummern durchgeführt worden seien und dass die Kommission keine Erläuterungen zu den für den Vergleich verwendeten Parametern geliefert habe.

(51)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wird die Dumpingspanne vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über den gerechten Vergleich normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte ermittelt.

(52)

Bezüglich des fairen Vergleichs ist anzumerken, dass die Warenkontrollnummer ein Instrument ist, das bei der Untersuchung verwendet wird, um die beträchtlichen Mengen sehr detaillierter Daten, die von den Unternehmen übermittelt werden, zu strukturieren und zu ordnen. Sie stellt ein Hilfsmittel dar, um verschiedene Produktmerkmale innerhalb der Kategorie der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware eingehender analysieren zu können.

(53)

Die Kommission hatte Informationen zu einer Reihe von Parametern erhoben (Chassismaterial, Lackierung des Chassis, Hubleistung, Hydrauliksystemtyp, Arbeitslänge, Gabel, Gabelmaß, Lenkradmaterial, Lastradmaterial, Lastradtyp, Bremsentyp); um jedoch alle Ausfuhrgeschäfte berücksichtigen zu können, erschien es angebracht und bestätigte es sich bei der Untersuchung, den Vergleich in diesem Fall auf die Parameter zu beschränken, welche die sachdienlichsten Merkmale darstellen (Chassismaterial, Lackierung des Chassis, Lenkradmaterial, Lastradmaterial, Lastradtyp).

(54)

Der Vergleich basiert somit auf den relevantesten Merkmalen, um die Übereinstimmungen zu erhöhen und einen fairen Vergleich zu gewährleisten. Es muss betont werden, dass die Kommission keine Informationen unberücksichtigt ließ. Es ist allerdings nicht ungewöhnlich, dass bestimmten bei der Warenkontrollnummer verwendeten Parametern ein geringeres Gewicht zukommt und dass sich bestimmte Parameter im Sinne eines gerechten Vergleichs besser als andere eignen. Es wurden keine Waren aufgrund ihrer materiellen Eigenschaften oder aus sonstigen Gründen aus dem Vergleich ausgeschlossen, auch wurden keine neuen Warentypen geschaffen. Im Gegenteil, alle Verkäufe wurden beim Vergleich berücksichtigt. Zugegebenermaßen wirken sich auch andere Parameter auf den Preis aus, doch erschien es besser, den Berechnungen die fünf wichtigsten Parameter zugrunde zu legen, da auf diese Weise die höchste Übereinstimmung erzielt wurde.

(55)

Aus der verfahrenstechnischen Sicht des Vergleichs ist festzuhalten, dass der ausführende Hersteller jede Gelegenheit hatte, Einwände gegen die in diesem Fall durchgeführten Berechnungen zu erheben. Alle Einzelheiten zu den Berechnungen wurden mehrfach offengelegt.

(56)

Folglich mussten diese Einwände zurückgewiesen werden.

c)   Ausfuhrpreis

(57)

Alle Ausfuhrverkäufe des chinesischen ausführenden Herstellers in die Union wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(58)

Eine Partei machte geltend, die Ausfuhrverkäufe von Chassis und Hydrauliken hätten in die Berechnungen einfließen müssen. Diesem Einwand wurde stattgegeben.

d)   Vergleich

(59)

Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei der Handelsstufe (geschätzter Preisunterschied für Verkäufe an unterschiedliche Kundentypen auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands), beim Transport (Inlandsfrachtkosten im Ausfuhrland und Seefrachtkosten für die Beförderung in die Union), bei der Versicherung (Seefrachtversicherungskosten), den Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Provisionen (für Ausfuhrverkäufe), den Bankgebühren (für Ausfuhrverkäufe), den Kreditkosten (auf der Grundlage der vereinbarten Zahlungsbedingungen und des geltenden Zinssatzes) sowie den Verpackungskosten (Kosten für die verwendeten Verpackungen).

(60)

Auf Antrag des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurde bei der Berechnung des Normalwerts eine Berichtigung vorgenommen für Unterschiede bei der Stärke des Stahls, den der Hersteller im Vergleichsland und der ausführende Hersteller im betroffenen Land verwendet, da dieser Antrag als begründet befunden wurde. Die Berichtigung basierte auf dem Unterschied in der Stärke des Stahls bezogen auf den Anteil von Stahl am Preis der gleichartigen in Brasilien vom Hersteller im Vergleichsland verkauften Ware. Dies führte zu einer Änderung der Dumpingspanne (vgl. Erwägungsgrund 73). Im Anschluss an eine zusätzliche Unterrichtung (mit Bitte um Stellungnahmen zur Berichtigung bezüglich der Stahlstärke) brachte eine Partei vor, die Berichtigung beruhe nicht auf Fakten. Außerdem seien die nichtvertraulichen Informationen des ausführende Herstellers, der die Berichtigung beantragte, mangelhaft und würden somit die Verteidigungsrechte der anderen Parteien verletzen. Nach Prüfung der vorliegenden Informationen, auf denen die Berichtigung für die Stahlstärke basiert wurde, bestätigte die Kommission, dass die Berichtigung gerechtfertigt war.

(61)

Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller beantragte mehrere andere Berichtigungen aufgrund von Unterschieden bei der Effizienz und der Produktivität, unter anderem mit der Begründung, dass der Hersteller im Vergleichsland weniger produktiv sei (geringere Produktion je Beschäftigten) und je Einheit einen höheren Rohstoffverbrauch habe.

(62)

Dem ist vorauszuschicken, dass zwischen den beiden Unternehmen durchaus Unterschiede bei der Effizienz oder der Produktivität bestehen mögen, maßgeblich ist aber die Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Ausfuhrpreis und Normalwert; somit ist es nicht erforderlich, dass die Umstände eines Herstellers in einem Vergleichsland und die Umstände eines ausführenden Herstellers in einem Land ohne Marktwirtschaft in allen Punkten identisch sind. Tatsächlich rechtfertigen nur Unterschiede bei Faktoren eine Berichtigung, die sich auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise eines Herstellers im Vergleichsland und eines ausführenden Herstellers in einem Land ohne Marktwirtschaft auswirken.

(63)

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass bei der Untersuchung keine Umstände aufgedeckt wurden, die darauf schließen ließen, dass das Produktionsverfahren des Herstellers im Vergleichsland nicht hinreichend effizient wäre.

(64)

Was die Kostenfaktoren betrifft (beispielsweise die Produktivität), so sollten diese nicht voneinander isoliert betrachtet werden. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden Analyse, um zu bewerten, ob Vorteile bezüglich eines Kostenfaktors (beispielsweise der Produktivität) nicht möglicherweise durch Nachteile bei anderen Faktoren ausgeglichen werden. So ist der Einsatz weniger Arbeitskräfte häufig das Ergebnis eines hohen Automatisierungsgrads, der seinerseits höhere Kosten in anderen Bereichen verursacht (Abschreibungen, Kapital, Finanzierung, Produktionsgemeinkosten). Nur eine umfassende Analyse könnte alle Unterschiede bei den Kostenfaktoren aufdecken und belegen, ob die Preise und ihre Vergleichbarkeit davon betroffen sind und damit eine Berichtigung gerechtfertigt wäre. Diesen Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden.

(65)

Darüber hinaus waren die Anträge auf Berichtigungen für Unterschiede beim Energieverbrauch je Einheit sowie für Unterschiede bei der Abschreibung und den Produktionsgemeinkosten je Einheit nicht mit Belegen versehen. Insbesondere war bezüglich der Energieeffizienz nicht erläutert worden, welche Elemente des Produktionsprozesses den brasilianischen Hersteller im Vergleich zum einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ineffizient machen. Der Berichtigungsbetrag beruhte auf dem Grad des Unterschieds bei den Arbeitskosten je Einheit (auf der Basis eines Produktivitätsunterschieds) gegenüber dem Anteil der Arbeitskosten an den Gesamtkosten. Der Zusammenhang zwischen einem derartigen Grad und der Energieeffizienz und Unterschieden bei Abschreibung und Produktionsgemeinkosten wurde nicht erläutert und konnte nicht nachvollzogen werden. Dem Antrag wurde daher nicht stattgegeben.

(66)

Des Weiteren machte eine Partei geltend, dass Berichtigungen für bestimmte Parameter vorgenommen werden sollten, unter anderem für die Hubleistung und die Gabel. Dazu sei auf die Einwände zu den Vergleichsparametern verwiesen (Erwägungsgrund 50), wo bereits dargelegt wurde, dass der Vergleich auf den sachdienlichsten Parametern beruht, um die größtmögliche Übereinstimmung zu gewährleisten. Zudem waren die Vorbringen nicht belegt.

(67)

In einem weiteren Vorbringen hieß es, eine Berichtigung sei erforderlich, weil der ausführende Hersteller eine patentierte Technik verwende. Dieses Vorbringen wurde nicht weiter untermauert. Insbesondere gab der ausführende Hersteller keine Zahlen für die Berichtigung an. Der einzige Beleg war ein Dokument, das vorgeblich das Patent darstellt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Berichtigung zum Teil mit Daten, jedoch nicht mit sachdienlichen Nachweisen versehen. Somit konnte auch diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(68)

Zudem wurde der Antrag auf Berichtigung für Unterschiede bei der effizienten Nutzung von Rohstoffen bereits im Rahmen der Berichtigung für die Stahlstärke berücksichtigt (vgl. Erwägungsgrund 60), da der Einsatz unterschiedlicher Stahlstärken insgesamt zu einem geringeren Stahlverbrauch führen kann.

(69)

Schließlich brachte der ausführende Hersteller noch vor, er verkaufe über einen Absatzkanal, insbesondere Nichtmarkenprodukte auf Originalgerätehersteller-Basis (OEM-Basis), der von dem des Herstellers im Vergleichsland abweiche. Ein entsprechender Antrag, der auf diese Unterschiede abstellt, wurde vorgelegt. Wie bereits in Erwägungsgrund 59 dargelegt, wurde eine Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen. Sie basierte auf einem geschätzten Preisunterschied für Verkäufe an verschiedene Kundentypen, einschließlich OEM-Verkäufe, auf dem Inlandsmarkt im Vergleichsland. Aus Gründen der Vertraulichkeit konnte die genaue Berichtigung nicht offengelegt werden, da sonst der Normalwert anhand der Daten des einzigen Herstellers im Vergleichsland offengelegt worden wäre. Daher wurde befunden, dass die mit diesen Vorbringen beantragte Unterschiedsberichtigung bereits erfolgte.

(70)

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der ausführende Hersteller die beantragte Berichtigung nicht bezifferte. Er gab nur an, dass in einem anderen Verfahren eine Berichtigung von 40 % gewährt worden sei. Eine in einem anderen Verfahren vorgenommene Berichtigung (die somit spezifisch für dieses andere Verfahren ist) kann jedoch nicht als Grundlage für die Quantifizierung einer Berichtigung im vorliegenden Fall herangezogen werden.

(71)

Im Anschluss an die zusätzliche Unterrichtung (mit Bitte um Stellungnahmen zur Berichtigung bezüglich der Stahlstärke) verlangte der ausführende Hersteller weitere Berichtigungen (abgesehen von der Berichtigung für die Stahlstärke), nämlich für die Beschichtung, den Griff und die Stahlpreise in Brasilien.

(72)

Dazu ist vorauszuschicken, dass diese Vorbringen nach der Frist für Stellungnahmen eingingen und damit formal unzulässig sind. Zudem wurden zu diesen Vorbringen entweder keine Zahlen vorgelegt oder sie wurden nicht begründet. Das Unternehmen legte weder Beweise für seine Vorbringen vor noch erläuterte es, wie die Höhe der einzelnen Berichtigungen berechnet worden waren bzw. berechnet werden sollten.

e)   Dumpingspanne

(73)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware verglichen. Die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 70,8 %.

(74)

Die Dumpingspannen für alle anderen ausführenden Hersteller außer Noblelift in der Ausgangsuntersuchung lagen zwischen 28,5 und 46,7 %. Da nur Noblelift bei dieser Überprüfung mitarbeitete und da die Mitarbeit als hoch eingestuft werden konnte, angesichts der Tatsache, dass die überwiegende Mehrzahl chinesischer Ausfuhren von Noblelift getätigt wurde, änderte die Kommission auch die landesweite Dumpingspanne für alle anderen Ausführer. Folglich sollte die residuale Dumpingspanne in derselben Höhe wie für Noblelift festgesetzt werden, nämlich auf 70,8 %

(75)

Eine Partei brachte vor, der landesweite Zoll sollte nicht in der Höhe der Dumpingspanne des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers festgesetzt werden, da es keine Beweise dafür gebe, dass die überwiegende Mehrzahl der Einfuhren dem einzigen mitarbeitenden Ausführer zuzuschreiben sind. Zu diesem Punkt wurde bestätigt, dass anhand der statistischen Daten die überwiegende Mehrzahl der Einfuhren aus den VR China von dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller stammen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(76)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(77)

In der Ausgangsuntersuchung ergab sich seinerzeit kein wesentlicher Preisunterschied zwischen den Preisen für in der VR China vor Ort von chinesischen ausführenden Herstellern (einschließlich Noblelift) beschaffte Rohstoffe und den auf internationalen Märkten erworbenen Rohstoffen. Die Umstände haben sich von 2004 (Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung) bis 2011 (UZÜ) hingegen erheblich geändert; 2011 lagen die Preise für warmgewalzten Stahl, dem Hauptrohstoff, zwischen 24 % und 31 % unter den Weltmarktpreisen. Aufgrund der Preisverzerrungen auf dem Stahlmarkt in der VR China (vgl. Erwägungsgrund 20) entsprachen sie nicht dem Marktwert. Der chinesische Stahlmarkt hat sich in diesen sieben Jahren erheblich verändert; die VR China hat sich nämlich von einem Nettoeinfuhrland für Stahl zu einem beachtlichen Stahlhersteller und Stahlexporteur auf dem Weltmarkt entwickelt; zudem konnte davon ausgegangen werden, dass diese Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(78)

Darüber hinaus erhalten chinesische Hochtechnologieunternehmen, u. a. Noblelift, seit 2008 staatliche Vergünstigungen in der Form eines Vorzugsgewerbesteuersatzes (15 %). Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung unterlagen die Unternehmen noch dem normalen Steuersatz von 25 %. Auch bei diesen geänderten Umständen konnte davon ausgegangen werden, dass sie dauerhaft sind.

(79)

Daher wurde die Auffassung vertreten, dass sich die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, in absehbarer Zukunft nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen der Interimsüberprüfung davon berührt würden. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(80)

Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung und da die neue Dumpingspanne von 70,8 % unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle liegt (vgl. Erwägungsgründe 120 bis 123 der Verordnung (EG) Nr. 128/2005) erscheint es angezeigt, den Antidumpingzoll auf die Einfuhren der sowohl von Noblelift als auch von allen anderen ausführenden Herstellern bezogenen betroffenen Ware auf 70,8 % zu ändern.

(81)

Eine Partei brachte vor, dass die neu festzusetzende Dumpingspanne nicht mit der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle verglichen werden sollte. Vielmehr sollte in jeder Untersuchung, auch in einer auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfung, eine neue Schadensbeseitigungsschwelle berechnet werden. Die derzeitige Praxis, bei der die Schädigung nicht neu ermittelt werde, stelle einen Verstoß gegen die sogenannte Regel des niedrigeren Zolls dar. Außerdem habe eine vollständige Interimsüberprüfung eingeleitet werden müssen.

(82)

Dazu ist anzumerken, dass die Schädigung nicht neu bewertet werden kann, da die Kommission eine auf die Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung eingeleitet hat. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen bei Bedarf von der Kommission von Amts wegen überprüft werden. Es besteht somit für die Kommission keine Verpflichtung, von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einzuleiten, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betrifft; zudem muss sie gerechtfertigt sein. In diesem Fall lagen der Kommission hinreichende Informationen und Beweise für die Einleitung einer auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfung vor. Müsste bei allen Interimsüberprüfungen auf die Schädigung geprüft werden, so würde die Möglichkeit einer nach Artikel 11 Absatz 3 auf die Dumpingaspekte beschränkten Interimsüberprüfung ihres Sinns entleert. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen. Die Kommission möchte jedoch daran erinnern, dass die fragliche interessierte Partei die Möglichkeit hat, nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine auf die Schädigung beschränkte Interimsüberprüfung zu beantragen.

(83)

Die sogenannte Regel des niedrigeren Zolls wurde uneingeschränkt beachtet, die neu ermittelte Dumpingspanne wurde nämlich mit der in der Ausgangsuntersuchung berechneten Schadensbeseitigungsschwelle (neuste Schadensfeststellung) verglichen.

(84)

Eine Partei brachte vor, dass im vorliegenden Fall ein Mindesteinfuhrpreis geeigneter sei. Gegebenenfalls sollte ein pauschaler Zollsatz eingeführt werden.

(85)

Hierzu ist anzumerken, dass weder ein Mindesteinfuhrpreis noch ein pauschaler Zollsatz für Waren geeignet sind, bei denen es zahlreiche verschiedene Typen mit unterschiedlichen Preisen gibt, die noch dazu ständig geändert und aktualisiert werden. Eine Vielzahl unterschiedlicher Zölle wäre sehr schwierig zu verwalten. Zusätzlich kommt in diesem Fall als weitere Einschränkung hinzu, dass der Mindesteinfuhrpreis auf dem Normalwert basieren müsste (da es sich um einen Dumpingzoll handelt), der auf vertraulichen Daten eines einzigen Unternehmens in einem Vergleichsland beruht. Die Vorbringen werden somit zurückgewiesen.

(86)

Der ausführende Hersteller bekundete innerhalb der gesetzlichen Fristen sein Interesse an einer Preisverpflichtung. Allerdings wurde kein formelles Angebot unterbreitet; deshalb konnte die Kommission den Vorstoß nicht weiter verfolgen.

(87)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, die für die ausführenden Hersteller geltenden Zollsätze zu ändern; sie erhielten ferner Gelegenheit zur Stellungnahme.

(88)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft.

(89)

Es sei darauf verwiesen, dass nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 der mit der vorliegenden Verordnung für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte Antidumpingzollsatz von 70,8 % für manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon im Sinne der Definition des Artikels 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 gilt, die aus Thailand versandt wurden, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd, 58, Jing Yi Road, Economy Development Zone, Changxing, Zhejiang Province, 313100, VR China

70,8

A603

alle übrigen Unternehmen

70,8

A999“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 1.

(6)  ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 14.

(7)  http://www.steelbb.com/steelprices/

(8)  ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 16.

(9)  ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 1.