32004R0397

Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan

Amtsblatt Nr. L 066 vom 04/03/2004 S. 0001 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates

vom 2. März 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Einleitung

(1) Am 18. Dezember 2002 kündigte die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bekanntmachung die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt (nachstehend "Baumwollbettwäsche" oder "Bettwäsche" genannt) mit Ursprung in Pakistan(2) in die Gemeinschaft an.

(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im November 2002 vom "Committee of the Cotton and Allied Textile Industries of the European Communities" (nachstehend "Eurocoton" oder "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Baumwollbettwäsche entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

(3) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie deren Verbände, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands, die antragstellenden Gemeinschaftshersteller sowie ihr bekannte Herstellerverbände und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(4) Eine Reihe von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land und einige Gemeinschaftshersteller, -verwender und -einführer legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(5) Es wurde vorgebracht, dass zwischen der Antragstellung und der Einleitung mehr als 45 Tage verstrichen waren. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung gilt ein Antrag als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt. Die Empfangsbestätigung wurde am Donnerstag, dem 31. Oktober 2002 ausgestellt. Da Freitag, der 1. November 2002 ein öffentlicher Feiertag war, fiel der erste Arbeitstag nach dem Ausstellen der Empfangsbestätigung durch die Kommission auf Montag, den 4. November 2002. Daher ist der 4. November 2002 als Datum der Antragstellung anzusehen.

(6) Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens wurde am 18. Dezember 2002 veröffentlicht und somit eindeutig innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung. Folglich wurde die Bekanntmachung innerhalb der in Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung festgelegten Frist veröffentlicht.

2. Stichprobenverfahren

Ausführer/Hersteller

(7) Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen ausführenden Hersteller gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es erforderlich sein könnte, mit einem Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung zu arbeiten.

(8) Damit eine Stichprobe gebildet werden konnte, wurden die ausführenden Hersteller aufgefordert, sich innerhalb von 15 Tagen nach der Einleitung des Verfahrens selbst zu melden und grundlegende Informationen für die Zwecke der Auswahl einer Stichprobe zu übermitteln.

(9) Insgesamt 178 Unternehmen übermittelten die erforderlichen Informationen, aber nur 156 Unternehmen wiesen Produktion und der Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt oder "UZ" abgekürzt) aus und wünschten in die Stichprobe einbezogen zu werden. Diese Unternehmen wurden zunächst als kooperierende Parteien angesehen.

(10) Da keines dieser Unternehmen repräsentative Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware auswies, die zur Bestimmung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absätze 1, 3 oder 6 der Grundverordnung herangezogen werden konnten, ersuchte die Kommission die pakistanischen Behörden, sich mit allen ihnen bekannten Bettwäscheherstellern mit Inlandsverkäufen in Verbindung zu setzen und ihnen eine weitere Frist zur Übermittlung von Informationen über entsprechende Verkäufe einzuräumen. Es gingen jedoch keine Antworten mit Angaben zu Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen ein.

(11) In Absprache mit den ausführenden Herstellern, den pakistanischen Behörden und ihr bekannten Verbänden von Herstellern/Ausführern wählte die Kommission eine Stichprobe gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Kommission schlug zunächst vor, eine Stichprobe von fünf Unternehmen zu bilden, auf die 29,5 % der Ausfuhren aus Pakistan in die Gemeinschaft entfielen, und setzte die pakistanischen Behörden und Verbände von Herstellern/Ausführern hiervon in Kenntnis. Die pakistanischen Behörden, die Rechtsvertreter einiger dieser Unternehmen und ein Ausführerverband schlugen vor, anstelle bestimmter der vorgeschlagenen Unternehmen andere Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen, mit der Begründung, dass dies eine größere Repräsentativität, eine bessere geografische Abdeckung und die Einbeziehung von Unternehmen gewährleisten würde, die bereits in einem vorausgegangenen Antidumpingverfahren für die Stichprobe ausgewählt worden waren. Dem Vorbringen dieser Parteien wurde insoweit gefolgt, wie es mit den Kriterien des Artikels 17 Absatz 1 der Grundverordnung vereinbar war, d. h. mit der Bestimmung, dass eine Stichprobe das Größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren abdecken sollte, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können. Deshalb wurde der sechstgrößte pakistanische Ausführer ebenfalls in die Stichprobe einbezogen.

(12) Die sechs Unternehmen der Stichprobe, auf die, gemessen an der Menge, mehr als 32 % der Bettwäscheausfuhren aus Pakistan in die Gemeinschaft im UZ entfielen, wurden aufgefordert, den Antidumpingfragebogen, wie in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens festgelegt, zu beantworten.

(13) Drei nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen beantragten eine individuelle Untersuchung. Angesichts der Größe der Stichprobe und der Kompliziertheit des Falls (wegen u. a. der Vielzahl der Warentypen) teilte die Kommission den betreffenden Unternehmen mit, dass eine endgültige Entscheidung über individuelle Untersuchungen erst im Anschluss an die Kontrollbesuche bei den Unternehmen der Stichprobe und unter gebührender Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit getroffen werden würde. Aus den unter Randnummer (35) dargelegten Gründen waren die Voraussetzungen für die Durchführung von Kontrollbesuchen in Pakistan nicht gegeben, so dass es nicht möglich war, Anträgen auf individuelle Untersuchung stattzugeben.

Gemeinschaftshersteller

(14) In Anbetracht der Vielzahl von Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag unterstützten, und gemäß Artikel 17 der Grundverordnung kündigte die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens an, dass sie beabsichtigte, unter den Gemeinschaftsherstellern auf der Grundlage des größten repräsentativen Volumens von Produktion und Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten, eine Stichprobe zu bilden. Zu diesem Zweck forderte die Kommission die Unternehmen auf, Informationen über Produktion und Verkäufe der betroffenen Ware zu übermitteln.

(15) Auf der Grundlage der eingegangenen Antworten wählte die Kommission fünf Unternehmen in drei Mitgliedstaaten aus. Bei der Auswahl wurden die Produktions- und Verkaufsmengen geprüft, um die für den Markt repräsentativste Stichprobe zu bilden.

(16) Die Kommission sandte Fragebogen an die Unternehmen der Stichprobe. Zwei dieser fünf Unternehmen waren nicht in der Lage, eine vollständige Liste aller Verkäufe an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum zu übermitteln und wurden daher als nur zum Teil kooperierend angesehen.

3. Untersuchung

(17) Antworten auf den Fragebogen gingen ein von fünf in die Stichprobe einbezogenen antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, den sechs in die Stichprobe einbezogenen Herstellern in Pakistan, drei ausführenden Herstellern, die eine individuelle Untersuchung beantragten, und zwei unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft.

(18) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, Schädigung und Schadensursache und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Gemeinschaftshersteller:

- Bierbaum Unternehmensgruppe GmbH & Co.KG, Deutschland;

- Descamps S.A., Frankreich;

- Gabel Industria Tessile S.p.A., Italien;

- Vanderschooten S.A., Frankreich;

- Vincenzo Zucchi S.p.A., Italien;

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

- Blanche Porte S.A., Frankreich;

- Richard Haworth, Vereinigtes Königreich;

Ausführer/Hersteller in Pakistan:

- Gul Ahmed Textile Mills Ltd, Karatschi;

- Al-Abid Silk Mills, Karatschi (teilweise Prüfung).

(19) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002. Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

(20) Da bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit dem Dumping, der Schädigung, der Schadensursache und dem Gemeinschaftsinteresse eine weitere Prüfung erforderten, wurden keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(21) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in Pakistan, die derzeit den KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302 21 00 81, 6302 21 00 89 ), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302 22 90 19 ), ex 6302 31 10 (TARIC-Code 6302 31 10 90 ), ex 6302 31 90 (TARIC-Code 6302 31 90 90 ) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302 32 90 19 ) zugewiesen wird. Dazu gehören Bettlaken (Spannbettlaken und Betttücher) sowie Bettdecken- und Kissenbezüge, die entweder einzeln oder als Garnitur verpackt zum Verkauf angeboten werden.

(22) Die zur Herstellung von Bettwäsche verwendeten Baumwollgewebe werden durch zwei Zahlenpaare gekennzeichnet. Das erste Paar gibt die Feinheit (bzw. das Gewicht) des für die Kett- bzw. die Schussfäden verwendeten Garns an. Das zweite Zahlenpaar gibt jeweils die Anzahl der Kett- und Schussfäden pro Zentimeter bzw. pro Inch an.

(23) Die Gewebe werden gebleicht, gefärbt oder bedruckt. Dann werden sie zugeschnitten und zu Bettlaken, Spannbetttüchern, Bettdecken- und Kissenbezügen unterschiedlicher Maße verarbeitet. Die fertige Ware wird einzeln oder als Garnitur verpackt zum Verkauf angeboten.

(24) Es wurde geltend gemacht, dass an "institutionelle" Verwender verkaufte gebleichte Bettwäsche von der Untersuchung ausgenommen werden müsste, weil diese Ware nicht wie die betroffene Ware behandelt werden dürfe. So wurde behauptet, dass gebleichte Bettwäsche i) sich in technischer Hinsicht von bedruckter und/oder gefärbter Bettwäsche unterscheide, ii) nicht mit der in der Gemeinschaft hergestellten Ware austauschbar sei, bei der es sich um bedruckte und/oder gefärbte Bettwäsche handele, und iii) andere Endverwender (Krankenhäuser und Hotels) aufweise.

(25) Die Untersuchung ergab, dass es zwar unterschiedliche Gewebeveredelungsverfahren (Bleichen, Färben, Bedrucken) gibt, alle Veredelungserzeugnisse aber austauschbar sind und auf dem Gemeinschaftsmarkt miteinander konkurrieren. Ferner wurde festgestellt, dass in der Gemeinschaft auch gebleichte Bettwäsche hergestellt wird und dass dieser Typ der betroffenen Ware nicht ausschließlich von einer bestimmten Kategorie von Verwendern verwendet wird.

(26) Obwohl sich die Waren im Hinblick auf Gewebebindung, Gewebeveredelung, Aufmachung und Größe, Verpackung usw. unterscheiden können, werden alle Typen in diesem Verfahren als eine Ware angesehen, da sie die gleichen materiellen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen die gleiche Verwendung haben.

2. Gleichartige Ware

(27) Es wurde geprüft, ob es sich bei der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Baumwollbettwäsche und der in Pakistan hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt bzw. auf dem Inlandsmarkt verkauften Baumwollbettwäsche um gleichartige Waren handelte.

(28) Die Untersuchung ergab, dass trotz unterschiedlicher Verfahren der Gewebeveredelung (Bleichen, Färben, Bedrucken) alle Veredelungserzeugnisse die gleichen materiellen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen die gleiche Verwendung haben.

(29) Daher wurde der Schluss gezogen, dass trotz der Abweichungen zwischen den in der Gemeinschaft hergestellten und den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft oder auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Länder verkauften Warentypen keine Unterschiede in den grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen der verschiedenen Modelle und Qualitäten von Baumwollbettwäsche bestanden. Deshalb wurden die für den pakistanischen Inlandsmarkt und die zur Ausfuhr aus Pakistan bestimmten Waren und die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C. DUMPING

Analyse der von den Ausführern der Stichprobe übermittelten Informationen vor den Kontrollbesuchen

(30) Alle sechs Unternehmen, die für die Stichprobe ausgewählt worden waren, beantworteten den Fragebogen. Die Analyse der von diesen ausführenden Herstellern übermittelten Antworten vor den Kontrollbesuchen zeigte, dass alle ausführenden Hersteller der Stichprobe zu niedrig veranschlagte Kosten auswiesen, was in unrealistischen und übermäßigen Gewinnen für die Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft resultierte. Die Vergleiche der Ausfuhrpreise mit den von den Unternehmen jeweils angegebenen Produktionskosten ergaben je nach Unternehmen Gewinne bei den Verkäufen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, von über 20 % bis nahezu 40 %, wobei der Durchschnitt bei über 30 % lag. Diese Spannen standen außerdem in krassem Gegensatz zu den durchschnittlichen negativen Gewinnspannen (-9,4 % des Umsatzes), die von denselben Unternehmen für Verkäufe der betroffenen Ware in andere Länder ausgewiesen wurden, sowie im Gegensatz zu der durchschnittlichen Gewinnspanne von 1,6 % des Umsatzes, die für Ausfuhren von anderen Textilwaren, einschließlich sehr ähnlicher Waren (verarbeitete Gewebe, Tischwäsche, Gardinen), mit vergleichbaren Kostenstrukturen angegeben wurden, die an dieselbe Art von Abnehmern oder sogar an dieselben Abnehmer verkauft wurden. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass die geprüften Bücher, für den UZ bzw. einen sich weitgehend über den UZ erstreckenden Zeitraum, der betreffenden Unternehmen, die nahezu ausschließlich Textilwaren herstellen und verkaufen, eine durchschnittliche Gesamtgewinnspanne von rund 5 % des Umsatzes auswiesen.

(31) Abgesehen von ihrer offensichtlichen kommerziellen Unglaubwürdigkeit standen die für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft angegebenen Gewinne außerdem deutlich im Widerspruch zu allen anderen verfügbaren Informationen über die Gewinne, die mit der aus Pakistan in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware erzielt wurden, darunter auch Informationen, die von den ausführenden Herstellern der Stichprobe selbst zur Verfügung gestellt wurden.

(32) In ihrer Stellungnahme zur Schädigung erklärten die ausführenden Hersteller, dass die geringe Rentabilität bei Bettwäsche für diesen Wirtschaftszweig typisch ist, der durch große Produktionsmengen und einen äußerst scharfen Wettbewerb gekennzeichnet ist. Ferner wurde erläutert, dass eine Gewinnspanne von 2 % bis 3 % als normal anzusehen sei. Ein anderer, nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller machte geltend, dass 2 % bis 5 % eine normale Gewinnspanne seien. Nach der Unterrichtung bestritten alle ausführenden Hersteller, dass diese Aussagen mit Bezug auf die Rentabilität ihrer Bettwäscheausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft gemacht wurden. Sie erklärten, dass sich diese Aussagen auf Gewinnspannen bezogen, die für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als annehmbar angesehen wurden. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Aussagen (i) während einer Anhörung gemacht wurden; (ii) sich auf die Bettwäscheindustrie im Allgemeinen bezogen; und (iii) durch die Antworten auf gezielte Fragen zur Rentabilität der Bettwäscheausfuhren pakistanischer Ausführer in die Gemeinschaft bestätigt wurden. Außerdem übermittelte ein unabhängiger, im Namen von Einführern handelnder Vertreter ähnliche Angaben. Zudem ist allgemein bekannt, dass auf dem Bettwäschemarkt in der Gemeinschaft in der Tat große Konkurrenz herrscht, so dass angesichts der Vielzahl an Wettbewerbern und des offenen Marktes die von den pakistanischen ausführenden Herstellern ausgewiesenen Gewinnspannen nicht als glaubwürdig angesehen werden konnten.

(33) Die verfügbaren Informationen deuteten ausnahmslos darauf hin, dass die angegebenen Gewinne zu hoch veranschlagt waren, und da die angegebenen Ausfuhrpreise mit jenen in den Eurostat-Statistiken übereinstimmten, war die Annahme vertretbar, dass dies auf die zu niedrig veranschlagten Produktionskosten zurückzuführen war, die für die betroffene Ware angegeben wurden. Dies ist umso wichtiger angesichts der Tatsache, dass in Ermangelung repräsentativer Verkäufe auf dem Inlandsmarkt der Normalwert rechnerisch anhand der Produktionskosten ermittelt werden musste.

Störung der Kontrollbesuche

(34) Die Kommission bemühte sich gemäß Artikel 16 der Grundverordnung um eine Prüfung der äußerst unglaubwürdigen Angaben in den Antworten auf den Antidumpingfragebogen, die von den sechs Unternehmen der Stichprobe übermittelt worden waren.

(35) Während des Kontrollbesuchs bei dem zweiten Unternehmen erhielt die Kommission eine anonyme schriftliche Morddrohung, die persönlich an die die Kontrollbesuche durchführenden Beamten gerichtet war. Angesichts der gezielten, persönlich an die Kommissionsbeamten gerichteten Morddrohung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Kontrollbesuche nicht gegeben waren und dass diese Umstände die Untersuchung erheblich behinderten. Folglich mussten die Kontrollbesuche abgebrochen werden.

(36) Aus diesen Gründen konnte eine umfassende Prüfung nur in den Betrieben eines ausführenden Herstellers vorgenommen werden, während in den Betrieben eines weiteren ausführenden Herstellers eine teilweise Prüfung durchgeführt wurde. Auf die Ausfuhren dieser beiden Unternehmen entfallen mehr als 50 % des gesamten cif-Wertes der Ausfuhren in die Gemeinschaft der ausführenden Hersteller in der Stichprobe.

Ergebnisse des teilweisen Kontrollbesuches

(37) Der Kontrollbesuch bei dem ersten Unternehmen bestätigte, dass irreführende Informationen über die Kosten und Preisfestsetzungsstrategie des Unternehmens übermittelt worden waren. Obwohl das Unternehmen vorgebracht hatte, dass für die betroffene Ware detaillierte Kostenkonten geführt wurden, wurde vor Ort behauptet, dass keine solchen Kostenrechnungen oder entsprechende Unterlagen verfügbar waren. Somit lagen keine sonst üblicherweise in den Aufzeichnungen von Unternehmen enthaltenen Beweise vor, denen zufolge die angegebenen Kosten für die betroffene Ware tatsächlich stimmten und diese Kosten die Kosten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware angemessen widerspiegelten. Selbst als dem Unternehmen aufgezeigt wurde, dass solche Beweise seinen eigenen Angaben nach vorhanden sein müssten, wurde der Zugang zu diesen Beweisen verweigert. Zudem wurden Informationen über die Kosten der gleichartigen in andere Länder ausgeführten Ware verlangt, aber nicht vorgelegt.

(38) Ferner wurden Beweise dafür gefunden, dass die Buchführung des Unternehmen nicht mit den "Generally Accepted Accounting Principles" (GAAP - allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze) Pakistans im Einklang stand, dies gilt insbesondere für die Bewertung des Vorratsvermögens. Außerdem gab das Unternehmen im Rahmen des Kontrollbesuches zu, dass - entsprechend anderer verfügbarer Informationen (vgl. Randnummer (32)) - die verschiedenen Ausfuhrländer auf dem Gemeinschaftsmarkt stark miteinander konkurrieren, was ebenfalls darauf schließen ließ, dass die von diesem Unternehmens für Verkäufe der betroffenen Ware angegebenen hohen Gewinne in der Tat nicht annehmbar waren.

(39) Die teilweise Prüfung im Rahmen des Kontrollbesuches in den Betrieben des zweiten Unternehmens ergab, dass die Preisfestsetzungsstrategien für Bettwäscheverkäufe in die Gemeinschaft einerseits und auf andere Märkte andererseits sich nicht nennenswert unterschieden und nicht zu so stark divergierenden Gewinnspannen, wie sie das Unternehmen angegeben hatte, führen konnten. Die für Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft angegebenen Gewinnspannen überstiegen bei weitem die Spannen, die bei der internen Preisfestsetzung und bei Verhandlungen mit Abnehmern zugrunde gelegt wurden. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass bei Bettwäscheverkäufen in die Gemeinschaft so viel höhere Gewinne erzielt wurden als bei Verkäufen in Drittländer. Außerdem konnten die Angaben zu den Produktionskosten und die Bewertung der Lagerbestände der betroffenen Ware, die eigentlich zur Verfügung hätten stehen müssen, nicht geprüft werden.

(40) In Anbetracht der unter Randnummer (35) dargelegten Vorkommnisse sah sich die Kommission zu der Schlussfolgerung gezwungen, dass die von den übrigen ausführenden Herstellern der Stichprobe übermittelten Informationen nicht geprüft werden konnten, da die Kontrollbesuche abgebrochen werden mussten.

(41) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung werden, wenn festgestellt wird, dass eine betroffene Partei falsche oder irreführende Angaben gemacht hat, diese Angaben nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die Kontrollbesuche entkräfteten nicht die vertretbare Annahme, dass die von den anderen Unternehmen in der Stichprobe jeweils übermittelten Informationen falsch waren. Die Angaben zu den Kosten und Gewinnen der betroffenen Ware konnten daher insofern nicht akzeptiert werden, als sie nicht geprüft werden konnten, und den verfügbaren Informationen war eindeutig zu entnehmen, dass diese Angaben falsch waren. Daher musste der Schluss gezogen werden, dass alle Unternehmen der Stichprobe nicht mitarbeiteten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung.

(42) Nach Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung kann eine neue Stichprobe gebildet werden, wenn einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Maße, dass wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit sind. Hierzu ist zu bemerken, dass die an die Kommissionsbeamten gerichtete Morddrohung nicht zurückgezogen worden ist und nichts darauf hinwies, dass diese Drohung nur für die Zeit der Kontrollbesuche durch die Kommissionsbeamten bei den Unternehmen der Stichprobe galt. Daher war es der Kommission nicht möglich, eine neue Stichprobe zu bilden und Kontrollbesuche abzustatten. Folglich mussten die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(43) Die ausführenden Hersteller wurden darüber unterrichtet, dass die Kommission zu dem Schluss gelangt war, dass sie falsche oder irreführende Angaben gemacht hatten, sowie über den Grund für die Zurückweisung dieser falschen oder irreführenden Angaben und darüber, dass gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die besten verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden würden. Wie in Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehen erhielten sie die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben.

(44) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung werden unwahre oder irreführende Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die Kommission prüfte die verfügbaren Informationen, die es ermöglichen würden, die Dumpingspanne zu ermitteln, und zwar den Antrag, die Antworten der ausführenden Hersteller der Stichprobe auf den Fragebogen und die Antworten von drei ausführenden Herstellern, die eine individuelle Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt hatten, sowie die von mehreren interessierten Parteien vorgelegten Informationen und die amtlichen Einfuhrstatistiken von Eurostat.

(45) In Bezug auf den Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Anscheinsbeweise für eine Dumpingspanne von 45,1 % enthielt, wurde festgestellt, dass die Daten, die zur Berechnung dieser Dumpingspanne herangezogen wurden, weniger repräsentativ waren als die Angaben der ausführenden Hersteller, vor allem was die Vielzahl verschiedener Modelle der aus Pakistan ausgeführten betroffenen Ware angeht.

(46) Die Antworten auf den Antidumpingfragebogen der drei Unternehmen, die eine individuelle Untersuchung beantragten, wurden ebenfalls geprüft, und es wurde festgestellt, dass sie so mangelhaft und unzutreffend waren, dass eine hinreichend genaue Sachaufklärung übermäßig erschwert würde.

(47) Folglich wurde davon ausgegangen, dass insgesamt, obwohl einige unwahre Informationen darin enthalten waren, die ursprünglich zwecks Bildung einer Stichprobe eingeholten Antworten der ausführenden Hersteller bis zu einem gewissen Grad als beste verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden konnten. Selbstverständlich mussten die Antworten, die durch die Ergebnisse der Kontrollbesuche und die von diesen Parteien im weiteren Verlauf übermittelten Informationen widerlegt wurden, korrigiert werden.

(48) Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die Zugrundelegung der verfügbaren Informationen zu einem Ergebnis führen kann, dass für die Parteien weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätten. Da die ermittelte Dumpingspanne für alle pakistanischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware zugrunde gelegt werden würde, verwendete die Kommission äußerste Sorgfalt darauf, das sanktionierende Element für die Nichtmitarbeit nicht zum Tragen kommen zu lassen.

Notwendigkeit der Berechnung einer Dumpingspanne für alle ausführenden Hersteller

(49) Aus den Informationen, die von den interessierten Parteien übermittelt und zur Berichtigung der Angaben über die jeweiligen Kosten der ursprünglich sechs in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen herangezogen wurden, ging eine durchschnittliche Ausfuhrgewinnspanne bei der betroffenen Ware von 2 % bis 5 % hervor. Diese Größenordnung wurde auch von den ausführenden Herstellern selbst bestätigt und wurde, wie unter Randnummer (32) dargelegt, als vertretbar angesehen. Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Gewinnspanne zwar im Durchschnitt auf alle ausführenden Hersteller zutraf, aber nicht notwendigerweise jedem einzelnen Unternehmen gerecht wurde. Angesichts der Tatsache, dass die verfügbaren Informationen der Kommission nur ermöglichten eine durchschnittliche Gewinnspanne für die Ausfuhren der betroffenen Ware zu errechnen, wurde es für angemessen erachtet, eine Dumpingspanne für alle ausführenden Herstellern zu ermitteln.

(50) Die ausführenden Hersteller behaupteten, dass für jedes Unternehmen individuell eine individuelle Dumpingspanne ermittelt werden hätte müssen. Ihrer Auffassung nach ging aus den Berechnungen hervor, dass die Kommission in der Lage war, für jedes Unternehmen eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen.

(51) Die Notwendigkeit, eine allgemeine Dumping-Spanne zu berechnen, ist das Ergebnis der folgenden Überlegungen: Die Gewinnspannen von Ausfuhrverkäufen, die von den ausführenden Herstellern in ihren Fragebogenantworten angegeben wurden, konnten nicht verwendet werden und waren deshalb zu korrigieren. Diese Korrektur wurde vorgenommen, indem man für alle ausführenden Hersteller eine Gewinnspanne bei Ausfuhrverkäufen von 3.5 % verwendete, (die Frage wird vollständig in Randnummer (56) erklärt). Dies bedeutete auch, dass die Zuteilungen der Produktionskosten, der betroffenen Ware, wie sie dargestellt war in den Fragebogenantworten nicht korrekt waren und deshalb gemäß Artikel 18 der Grundverordnung entsprechend angepasst werden mussten. Somit hatte die falsche Angabe des Gewinns bei den Ausfuhrverkäufen wichtigen Folgewirkung auf die Kostenzuteilungen für jeden ausführenden Hersteller. Noch wichtiger, die Tatsache, dass eine durchschnittliche Gewinnspanne als beste verfügbare Informationen für alle ausführenden Hersteller verwendet werden musste, war ein Hauptgrund um zu folgern, dass es ungeeignet wäre, individuelle Zollsätze für jeden einzelnen ausführenden Hersteller zu errechnen. Tatsächlich liegt es in der Natur einer durchschnittlichen Gewinnspanne, dass die entsprechenden einzelnen Gewinnspanne zu einem gewissen Grad variieren. In diesem Fall war die Abweichung bedeutend, da die Spanne der angegebenen möglichen Gewinnspannen zwischen 2 % und 5 % variierte. Mit anderen Worten, während die Institutionen ausreichend zufrieden sind, dass die verwendete durchschnittliche Gewinnspanne angebracht ist, ist diese durchschnittliche Gewinnspanne - angesichts der wichtigen Auswirkungen für die anderen Elemente des rechnerisch ermittelten Normalwertes und somit für die Dumping-Kalkulationen im allgemeinen - eindeutig keine Basis, um einen individuellen Zollsatz zu ermitteln. Dies ist so, weil dies zu ungerechtfertigt hohen Dumping-Spannen für einige ausführende Hersteller und zu ungerechtfertigt niedrigen Dumping-Spannen für einige andere ausführenden Hersteller führen würde, verglichen mit einer Situation, in der die wirklichen individuelle Gewinnzahlen d.h. jene, die im Falle der vollständigen Zusammenarbeit festgestellt würden, verwendet worden wären. Somit verband die Tatsache an sich, dass eine durchschnittliche Gewinnspanne für Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware verwendet werden musste, die Ermittlungen für jeden einzelnen Produzenten miteinander.

(52) Die ausführenden Hersteller behaupteten, dass die Tatsache, dass sie die Unterrichtung mit individuellen Berechnungen und individuellen Dumping-Beträgen erhalten haben, zeigt, dass die Institutionen auch individuelle Zollsätze für sie errechnen hätten können. Jedoch sollte die Tatsache, dass ein individueller Zollsatz aus den oben dargelegten Gründen nicht angebracht ist, nicht mit den Informationen verwechselt werden, die jedem einzelnen ausführenden Hersteller im Rahmen der Unterrichtung bereitgestellt wurden. Tatsächlich erhielten alle die vollständige Berechnung, die die oben erwähnte Gewinnspanne von 3.5 % reflektierte, um die Transparenz zu gewährleisten und um jedem einzelnen ausführenden Hersteller zu ermöglichen, die Berechnungen der Kommission zu überprüfen. Dies stellt jedoch die Gründe für eine landesweite Dumping-Spanne beziehungsweise einen Zollsatz, wie im vorhergehenden Absatz skizziert, nicht in Frage.

Normalwert

(53) Da die Unternehmen der Stichprobe keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung tätigten, d. h. die mindestens 5 % der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entsprachen, konnten die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware nicht als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(54) In Ermangelung repräsentativer Inlandsverkäufe anderer Hersteller musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden, und zwar anhand der Fertigungskosten der ausgeführten Typen der betroffenen Ware zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" genannt) und für Gewinne, der gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt wurde.

(55) Wie unter Randnummer (41) festgestellt wurde, ergab die Untersuchung, dass die Angaben zu den Produktionskosten und infolge dessen zu den Gewinnspannen der Ausfuhren der betroffenen Ware falsch waren.

(56) Von den angegebenen Produktionskosten wurden nur die Fertigungskosten korrigiert, da die angegebenen VVG-Kosten den Feststellungen zufolge mit den geprüften Büchern der Unternehmen im Einklang standen. Die Gewinne, die die Unternehmen, die ursprünglich für die Stichprobe ausgewählt worden waren, für die Ausfuhren der betroffenen Ware auswiesen, wurden auf 3,5 % des Umsatzes berichtigt und somit auf eine durchschnittliche Gewinnspanne, die angeblich für diese Verkäufe normal war. Der Betrag, um den die Ausfuhrgewinne der betroffenen Ware nach unten berichtigt wurden, wurde auf der Grundlage des Umsatzes auf die Ausfuhrverkäufe anderer Waren und auf die Inlandsverkäufe aufgeteilt, damit die Gewinne insgesamt im Einklang mit den geprüften Büchern der Unternehmen standen.

(57) Die ausführenden Hersteller und zwei Verbände machten geltend, dass es nicht vertretbar sei, eine solche Gewinnspanne als angemessen für die Ausfuhren aus Pakistan auf den Gemeinschaftsmarkt anzusehen und gleichzeitig davon auszugehen, dass eine Gewinnspanne von 6,5 % der angemessene Mindestgewinn für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war.

(58) Wie unter Randnummer (105) dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhren aus Pakistan in dem untersten Marktsegment stark vertreten waren, während es sich bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Regel um Markenware handelte. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass ausgehend von diesen Faktoren die Differenz in der Rentabilität vertretbar war.

(59) Ausgehend von den Ergebnissen der Kontrollbesuche und der Analyse der Antworten musste eine Reihe von Berichtigungen an den Kostenverteilungsmethoden vorgenommen werden, die die Unternehmen ausschließlich für die Zwecke dieser Untersuchung entwickelt hatten; dies galt auch für die Aufteilung der Abgabenerstattung und Verpackungskosten.

(60) Für das Unternehmen, dessen Angaben vollständig geprüft wurden, mussten auch die ausgewiesenen Gewinne bei den Inlandsverkäufen berichtigt werden, um sie mit den in Pakistan angewandten GAAP in Einklang zu bringen.

(61) Da für keinen der untersuchten ausführenden Hersteller oder für andere, der Kommission bekannte Ausführer oder Hersteller Daten über die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne bei Produktion und Verkäufen der gleichartigen Ware und auch keine Informationen für die gleiche allgemeine Warenkategorie verfügbar waren, gab es keine andere Möglichkeit, als in Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung eine andere vertretbare Methode zur Festsetzung eines Betrags für die VVG-Kosten und Gewinne anzuwenden.

(62) Zur Festsetzung des Betrags für die VVG-Kosten und für die Gewinne wurde der Durchschnitt der von allen sechs ursprünglich für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen angegebenen Beträge worden waren, für die VVG-Kosten und für die Gewinne bei Inlandsverkäufen an unabhängige Abnehmer, nach den unter den Randnummern (56) und (60) dargelegten Berichtigungen, zugrunde gelegt. Diese Daten wurden als vertretbare Grundlage angesehen, da sie sich auf Inlandsverkäufe von Textilwaren (einschließlich Garnen, roher Gewebe, veredelter Gewebe und Bekleidung) an unabhängige Abnehmer bezogen und es sich dabei um die einzigen Daten handelte, die für Inlandsverkäufe in Pakistan verfügbar waren. Es liegen keine Informationen vor, die den Schluss zuließen, dass der auf diese Weise ermittelte Gewinn höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warenkategorie auf dem Inlandsmarkt in Pakistan erzielen, wie in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung festgelegt.

Ausfuhrpreis

(63) Die Angemessenheit der von den ausführenden Herstellern angegebenen Ausfuhrpreise wurde geprüft. Allen verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse der teilweisen Prüfung in Pakistan, der Prüfung der Angaben der Einführer und der Eurostat-Statistiken, zufolge waren die Ausfuhrpreise korrekt angegeben worden.

(64) Alle Unternehmen verkauften ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Einführer. Die Ausfuhrpreise dieser Unternehmen wurden daher gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von diesen unabhängigen Einführern tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(65) Wie von den betroffenen Unternehmen beantragt wurden die Ausfuhrverkäufe aus veralteten Beständen und die per Luftfracht gelieferten Verkäufe bei den Dumpingberechnungen nicht berücksichtigt, da es sich bei diesen Verkäufen angeblich nicht um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte. Auf diese Verkäufe entfiel ein nur geringfügiger Anteil an den angegebenen Ausfuhrverkäufen.

Vergleich

(66) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen vorgenommen für den Einfuhrabgaben und indirekte Steuern, Preisnachlässe und Rabatte, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten, Provisionen und Wechselkurse, die die Preisvergleichbarkeit beeinflussten.

(67) Alle Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Abgabenrückerstattungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung. Die von der pakistanischen Regierung erstatteten Beträge überstiegen jedoch bei weitem die Beträge, die als Einfuhrabgaben oder indirekte Steuern auf in der betroffenen Ware enthaltene Materialien entrichtet worden waren. Folglich nahm die Kommission entsprechende Berichtigungen nur in Höhe der Beträge vor, die tatsächlich für die gleichartige Ware und für materiell darin enthaltene Materialien entrichtet wurden, wenn sie für den Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, bzw. für die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware erstattet wurden.

(68) Die ausführenden Hersteller machten geltend, die Berichtigung für Abgabenrückerstattungen müsse für den vollen Betrag gewährt werden, der von der pakistanischen Regierung erstattet wurde, unabhängig davon, ob die Abgaben von den ausführenden Herstellern oder von ihren örtlichen Rohstofflieferanten entrichtet worden waren. Es lagen jedoch keine Beweise dafür vor, dass für die von örtlichen Zulieferern bezogenen Rohstoffe Einfuhrabgaben oder indirekte Steuern gezahlt worden waren. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

Dumpingspanne

(69) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts eines jeden Warentyps mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis desselben Warentyps ermittelt.

(70) Dieser Vergleich ergab eine durchschnittliche Dumpingspanne für alle pakistanischen ausführenden Hersteller von, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 13,1 %.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(71) In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware hergestellt von:

- Herstellern, in deren Namen der Antrag gestellt wurde; alle Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, (nachstehend "Gemeinschaftshersteller der Stichprobe" genannt) waren auch Antragsteller;

- anderen Gemeinschaftsherstellern, die keine Antragsteller waren und an der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(72) Die Kommission prüfte, ob alle vorgenannten Unternehmen als Gemeinschaftshersteller im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Das Output aller vorgenannten Unternehmen stellt die Gemeinschaftsproduktion dar.

(73) Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören 29 Gemeinschaftshersteller an, die mit der Kommission zusammenarbeiteten, darunter die fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe. Auf diese Hersteller entfallen 45 % der Baumwollbettwäscheproduktion in der Gemeinschaft. Sie werden daher als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

E. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkungen

(74) Angesichts der Tatsache, dass unter den Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine Stichprobe gebildet wurde, erfolgte die Bewertung der für die Schadensuntersuchung relevanten Trends von Produktion, Produktivität, Verkäufen, Marktanteil, Beschäftigung und Wachstum auf der Grundlage von Informationen über den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die Trends von Preisen und Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbeständen, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Kapitalrendite (RoI) und Löhnen wurden hingegen anhand von Informationen über die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe analysiert.

2. Gemeinschaftsverbrauch

(75) Der Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der von Eurocoton ausgewiesenen Produktionsmengen der Gemeinschaftshersteller abzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrmengen zuzüglich der ebenfalls von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus Pakistan und den anderen Drittländern ermittelt. Von 1999 bis zum UZ stieg der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch kontinuierlich von 173651 Tonnen auf 199881 Tonnen, d. i. um 15 %.

3. Einfuhren aus dem betroffenen Land

a) Menge und Marktanteil

(76) Die Einfuhren von Baumwollbettwäsche aus Pakistan in die Gemeinschaft stiegen, gemessen an der Menge, von 36000 Tonnen im Jahr 1999 auf 49300 Tonnen im UZ; dies entspricht einer Zunahme um 37 % im Bezugszeitraum. Nach einem Rückgang auf 31800 Tonnen im Jahr 2000 stiegen die Einfuhren erneut auf 35500 Tonnen im Jahr 2001. Von 2001 bis zum Untersuchungszeitraum stiegen sie drastisch um fast 14000 Tonnen, d. h. um mehr als ein Drittel.

(77) Der entsprechende Marktanteil fiel von 20,7 % im Jahr 1999 auf 17,2 % im Jahr 2000. Danach stieg er auf 18,9 % im Jahr 2001 und weiter auf 24,7 % im UZ.

b) Preise

(78) Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus Pakistan stiegen von 5,95 EUR/kg im Jahr 1999 auf 6,81 EUR/kg im Jahr 2000. In den Folgejahren wurden sie zunächst auf 6,34 EUR/kg im Jahr 2001 und dann auf 5,93 EUR/kg im UZ gesenkt.

c) Preisunterbietung

(79) Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der betreffenden Einfuhren verglichen. Der Vergleich wurde nach Abzug von Preisnachlässen und Rabatten vorgenommen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht. Für die betroffenen Einfuhren wurden die cif-Preise nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten zugrunde gelegt.

(80) Dieser Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in Pakistan im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, mehr als 50 % darunter lagen.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(81) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(82) So wurde geprüft, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin von den Auswirkungen bisheriger Subventions- oder Dumpingpraktiken erholt, hierfür wurden jedoch keine Anzeichen festgestellt.

(83) Es wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte keine bedeutende Schädigung erlitten, weil er durch mengenmäßige Beschränkungen geschützt wäre. Es ist in der Tat richtig, dass im UZ mengenmäßige Beschränkungen galten. Die internationale Rechtsgrundlage dieser mengenmäßigen Beschränkungen ist das WTO-Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung. Sie laufen am 31. Dezember 2004 aus. Die Mengen, die im Rahmen dieser Beschränkungen eingeführt werden können, machen einen erheblichen Anteil am Gemeinschaftsmarkt aus. Den Zahlen über den Verbrauch im UZ zufolge entspricht die Hoechstmenge des Jahres 2002 im Falle Pakistans einem Marktanteil von rund 25 %. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass diese Hoechstmengen für Textilwaren im Rahmen unmittelbarer Verhandlungen festgesetzt werden, die dem in der Grundverordnung festgelegten analytischen Rahmen keine Rechnung tragen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass mengenmäßige Beschränkungen die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, aber die bloße Tatsache, dass solche Beschränkungen gelten, schließt nicht aus, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wird. Die Analyse der Daten im vorliegenden Fall zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz mengenmäßiger Beschränkungen eine bedeutende Schädigung erlitt. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

a) Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

- Produktion, Beschäftigung und Produktivität

(84) Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 1999 bis zum UZ leicht von 37700 Tonnen auf 39500 Tonnen und somit um 5 %.

(85) Die Zahl der Beschäftigten blieb im Wesentlichen konstant bei rund 5500. Folglich stieg die Produktivität von 6,8 Tonnen/Beschäftigten im Jahr 1999 auf 7,2 Tonnen/Beschäftigten im UZ, d. i. um 6 % im Bezugszeitraum.

- Verkaufsmenge und Marktanteil

(86) Im Bezugszeitraum stieg die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 4 % von 36200 Tonnen im Jahr 1999 auf 37800 Tonnen im UZ. Sie war 2001 auf 38300 Tonnen gestiegen, ging im UZ aber zurück. Der mit diesen Verkäufen erzielte Umsatz stieg von 410 Mio. EUR im Jahr 1999 auf 441 Mio. EUR im Jahr 2001, fiel dann aber um 5 Prozentpunkte auf 420 Mio. EUR im UZ.

(87) Obwohl der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt im selben Zeitraum um 15 % zunahm, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 20,8 % auf 18,9 % im UZ zurück. Der Markanteil betrug von 1999 bis 2001 mehr oder weniger rund 20 % und ging zwischen 2001 und dem UZ um 1,5 Prozentpunkte zurück.

- Wachstum

(88) Obgleich der Verbrauch in der Gemeinschaft von 1999 bis zum UZ um 15 % zunahm, stieg die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um nur 4 %. Auf der anderen Seite stieg die Gesamtmenge der Einfuhren im selben Zeitraum um 35 %, wobei die ausgeprägteste Zunahme von 120000 Tonnen auf 139000 Tonnen in den Zeitraum von 2001 bis zum UZ fiel. Während der Marktanteil der Einfuhren um mehr als 10 Prozentpunkte stieg, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 20,8 % auf 18,9 % zurück. Dies bedeutet, dass das Marktwachstum zwischen 1999 und dem UZ dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht gebührend zugute kam.

b) Daten über die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

- Lagerbestände, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(89) Die Lagerbestände fluktuieren erheblich, da größtenteils auf Bestellung produziert wird und somit die Möglichkeit, ausschließlich auf Vorrat zu produzieren, eingeschränkt ist. Die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe verzeichneten zwar eine Erhöhung der Lagerbestände, aber in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Lagerbestände kein relevanter Schadensindikator sind, weil die Bestände in diesem Wirtschaftszweig naturgemäß stark schwanken.

(90) Bei nahezu allen Gemeinschaftsherstellern ließ sich die Produktionskapazität nur schwer ermitteln, weil das Herstellungsverfahren der gleichartigen Ware je nach Warentyp abgestimmt wird und den Einsatz unterschiedlicher Maschinen erfordert. Daher ist es nicht möglich, von der Kapazität einzelner Maschinen auf die Produktionskapazität insgesamt zu schließen. Außerdem vergeben einige der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe Teile der Herstellung an Auftragnehmer weiter.

(91) Jedoch wurde für die Waren, die im Rahmen des Herstellungsverfahrens bedruckt werden, die Kapazität der entsprechenden Abteilungen als maßgeblicher Faktor für die Produktionskapazität aller Gemeinschaftshersteller der Stichprobe für bedruckte Bettwäsche angesehen. Die Untersuchung ergab, dass die Kapazitätsauslastung dieser Abteilungen kontinuierlich von 90 % auf 82 % zurückging.

- Preise

(92) Die durchschnittlichen Preise der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe stiegen im Bezugszeitraum nach und nach von 13,3 EUR/kg auf 14,2 EUR/kg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Durchschnittspreis sowohl hochwertige als auch billigere Typen der betroffenen Ware abdeckt und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen war, seine Verkäufe höherwertiger Nischenprodukte zu erhöhen, weil seine Waren auf dem Massenmarkt, auf dem große Mengen umgesetzt werden, durch Einfuhren aus Billigländern verdrängt wurden. Andererseits stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt geringfügig von 11,3 EUR/kg im Jahr 1999 auf 11,5 EUR/kg im Jahr 2001, fielen dann aber auf 11,1 EUR/kg im UZ.

- Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(93) Von 1999 bis 2001 gingen die Investitionen erheblich zurück, und zwar von 7 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR. Von 2001 bis zum UZ blieben sie eher konstant, und im UZ entsprachen sie lediglich 41 % des 1999 investierten Betrags.

(94) Es gab weder Hinweise seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch andere Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital für seine Tätigkeit hatte.

(95) Es wurde vorgebracht, dass der Rückgang der Investitionen kein Beweis für eine Schädigung sei, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung geltend machte. Dieses Argument musste zurückgewiesen werden, da der Rückgang der Neuinvestitionen in keinem Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung steht, sondern durch die Marktanteilverluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den massiven Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt verursacht wurde.

- Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

(96) Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe erheblich zurück, und zwar von 7,7 % im Jahr 1999 auf 4,4 % im UZ, d. h. um 42 %. Die RoI folgte diesem Trend, denn sie fiel von 10,5 % im Jahr 1999 auf 5,9 % im UZ und damit um 44 %.

(97) Die pakistanischen ausführenden Hersteller machten geltend, dass der Rückgang der Rentabilität bei den fünf Herstellern der Stichprobe dem Anstieg der Löhne entspricht. Wie im Folgenden dargelegt, gingen die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unternehmen der Stichprobe real um rund 3,6 % zurück. Außerdem sind die Löhne nur einer von mehreren Kostenfaktoren im Herstellungsverfahren, so dass ein Anstieg der Löhne nicht automatisch einen Rückgang der Rentabilität eines Unternehmens bewirkt. Deshalb musste dieses Argument zurückgewiesen werden.

(98) Der mit der gleichartigen Ware erzielte Cashflow sank erheblich von 16,8 Mio. EUR im Jahr 1999 auf 11,3 Mio. EUR im UZ. Der Rückgang war im Jahr 2000 am ausgeprägtesten, als sich der Cashflow um 27 % verringerte. Von 2000 bis zum UZ fiel er um weitere 5 %. Da der Cashflow durch Schwankungen der Lagerbestände beeinflusst wurde, ist er ein nur begrenzt aussagekräftiger Indikator. Dennoch ist festzuhalten, dass der Rückgang des Cashflow im Bezugszeitraum jenem der anderen Wirtschaftsindikatoren entspricht, was die negative Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigt, und dies sollte nicht als unerheblich angesehen werden.

- Löhne

(99) Die Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 3,3 % von 35,2 Mio. EUR im Jahr 1999 auf 36,3 Mio. EUR im UZ. Da die Zahl der Beschäftigten im Wesentlichen konstant blieb, stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten ebenfalls von 29100 EUR auf 30300 EUR (gerundete Zahlen), d. h. um 4,2 %. Bei diesen Erhöhungen handelt es sich um nominelle Erhöhungen, die deutlich hinter dem Anstieg der Verbraucherpreise um mehr als 7,8 % im Bezugszeitraum zurückbleiben, was bedeutet, dass die realen Löhne um 3,6 % zurückgingen.

- Ausmaß des Dumpings

(100) Angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne, die ebenfalls erheblich ist, nicht als unerheblich angesehen werden.

5. Schlussfolgerung zur Schädigung

(101) Die Prüfung der vorgenannten Faktoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1999 bis zum UZ verschlechterte. Die Rentabilität ging im Bezugszeitraum erheblich zurück, und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank um 9,1 %. Die Investitionen der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe nahmen deutlich ab, und die Rentabilität, die RoI und der Cashflow erfuhren einen bedeutenden Rückgang. Die Beschäftigung blieb im Wesentlichen konstant. Bei einigen Indikatoren war ein positiver Trend zu beobachten: im Bezugszeitraum nahmen der Umsatz und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geringfügig zu. Die Produktivität und die Löhne stiegen leicht. Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Hersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum nach oben, was jedoch zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sich die Hersteller auf den Verkauf teurerer Nischenprodukte verlegten. Es sei darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum um 15 % stieg, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 9,1 % zurückging. Außerdem gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zurück.

(102) In Anbetracht des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung erlitt.

F. SCHADENSURSACHE

1. Einführung

(103) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Pakistan den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Maße schädigten, das als bedeutend bezeichnet werden kann. Ferner wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(104) Die Einfuhren von Baumwollbettwäsche aus Pakistan in die Gemeinschaft stiegen, gemessen an der Menge, von 36000 Tonnen im Jahr 1999 auf 49300 Tonnen im UZ, d. h. um 37 %. Nach einem leichten Rückgang zwischen 1999 und 2000 stiegen die Einfuhren 2001 wieder und nahmen von 2001 bis zum UZ um 13900 Tonnen zu. Der entsprechende Marktanteil fiel zunächst von 20,7 % im Jahr 1999 auf 17,2 % im Jahr 2000. Anschließend erhöhte er sich erheblich und betrug im UZ 24,7 %.

(105) Die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ergab, dass der Preis der entscheidende Wettbewerbsfaktor ist. Die Abnehmer bestimmen die Qualität und das Design der Ware, die sie bestellen wollen. Bei der Analyse der Kauf- und Verkaufsabläufe zeigte sich in diesem Fall, dass die Einführer und Händler vor der endgültigen Bestellung bei einem ausführenden Hersteller in Pakistan alle gewünschten Merkmale der Ware (Design, Farbe, Qualität, Maße usw.) genau festlegen; beim anschließenden Vergleich der Angebote der verschiedenen Hersteller ist im Wesentlichen der Preis Ausschlag gebend, da alle anderen Unterscheidungsmerkmale bereits bei der Angebotsanfrage festgelegt wurden oder aber bei vergleichbaren Waren später vom Einführer selbst verändert werden (z B. Einnähen von Markenetiketten). Die Untersuchung ergab, dass die Preise der gedumpten Einfuhren erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und auch unter jenen anderer Ausführer in Drittländern lagen. Außerdem wurde festgestellt, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weitgehend aus Marktsegmenten für Billigprodukte, wo die Einfuhren aus Pakistan stark vertreten sind, zurückziehen musste, was den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ebenfalls hervorhebt.

(106) Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Pakistan übten Druck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus und zwangen ihn einerseits, seine Preise zu senken, und andererseits, sich stärker auf Verkäufe teurerer Nischenprodukte zu verlegen.

(107) Sowohl die Mengen als auch die Preise die Einfuhren aus Pakistan in die Gemeinschaft übten erheblichen Druck auf die Verkaufsmengen und Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die mangelnde Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Markt für Billigprodukte konnte durch die Verkäufe teurerer Nischenprodukte nicht ausgeglichen werden, so dass der Marktanteil, die Investitionen, die Rentabilität und die RoI des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich zurückgingen. Ferner wurde festgestellt, dass diese Einfuhren und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich zusammenfielen.

3. Auswirkungen anderer Faktoren

a) Subventionierte Einfuhren mit Ursprung in Indien

(108) In dem parallelen Antisubventionsverfahren wurde festgestellt, dass subventionierte Einfuhren mit Ursprung in Indien dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. Obwohl aus diesem Grund davon ausgegangen wird, dass die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, kann angesichts der erheblichen und zunehmenden Mengen und niedrigen Preise der Einfuhren mit Ursprung in Pakistan nicht ausgeschlossen werden, dass die gedumpten Einfuhren aus Pakistan an sich ebenfalls eine bedeutende Schädigung verursachten.

b) Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Indien und Pakistan

(109) Die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Indien und Pakistan stiegen von 51400 Tonnen im Jahr 1999 auf 75300 Tonnen im UZ. Ihr Marktanteil stieg von 29,6 % im Jahr 1999 auf 37,7 % im UZ. Der Großteil dieser Einfuhren hatte seinen Ursprung in der Türkei. Angesichts der Unternehmensverbindungen zwischen türkischen Unternehmen und in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen besteht eine gewisse Marktintegration in Form eines unternehmensinternen Handels zwischen ausführenden Herstellern in der Türkei und Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, die die Annahme zulässt, dass die Entscheidung, die betroffene Ware aus diesem Land einzuführen, nicht nur preislich begründet ist. Die für den UZ ermittelten durchschnittlichen Preise der Bettwäscheeinfuhren mit Ursprung in der Türkei bestätigen dies: sie lagen um fast 45 % über den entsprechenden Preisen der indischen und um 34 % über den Preisen der pakistanischen Ausführer. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei und nicht die gedumpten Einfuhren aus Pakistan Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

(110) Die jeweiligen Marktanteile der anderen Drittländer (z. B. Rumänien, Bangladesch und Ägypten) sind erheblich niedriger und liegen bei höchstens 3,9 %, so dass es unwahrscheinlich ist, dass eine etwaige bedeutende Schädigung den Einfuhren aus diesen Ländern zuzuschreiben ist.

(111) Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern außer Indien und Pakistan stiegen von 7,18 EUR/kg im Jahr 1999 AUF 7,47 EUR/kg im Jahr 2001 und gingen im UZ geringfügig auf 7,40 EUR/kg zurück. Dennoch waren diese Preise im UZ rund 25 % höher als die Preise der Einfuhren aus Pakistan. Folglich übten die Einfuhren aus anderen Drittländern keinen so starken Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus wie die Einfuhren aus Pakistan. Ferner betrug der jeweilige Marktanteil dieser Drittländer weniger als 4 %. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Indien und Pakistan den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Pakistan und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht widerlegten.

c) Nachfragerückgang

(112) Es wurde geltend gemacht, dass die Nachfrage nach vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellter Bettwäsche mengenmäßig zurückging, weil sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf das obere Marktsegment konzentrierte, wo der Absatz geringer ist. Wie jedoch bereits zuvor herausgestellt, ging der Gesamtverbrauch der Gemeinschaft für Bettwäsche nicht zurück, sondern stieg vielmehr im Bezugszeitraum. Die meisten Gemeinschaftshersteller haben unterschiedliche Produktlinien für unterschiedliche Marktsegmente. Mit den teuren Markenprodukten werden zwar höhere Gewinnspannen erzielt, sie wird aber auch nur in sehr kleinen Mengen verkauft. Um eine möglichst hohe Kapazitätsauslastung zu erzielen und die Fixkosten der Produktion zu decken, würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch hohe Absätze im niedrigeren Marktsegment benötigen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Nachfrage in diesem Marktsegment gesunken ist. Auf diesem Marktsegment nehmen allerdings die Billigeinfuhren, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen, immer weiter zu. Angesichts des insgesamt gestiegenen Verbrauchs, der sich nicht auf ein bestimmtes Marktsegment beschränkt, kann die Nachfrage in der Gemeinschaft als solche nicht als ein Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Pakistan und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerlegt.

d) Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(113) Es wurde behauptet, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führe Baumwollbettwäsche aus Pakistan ein und trage somit selbst zu der Schädigung bei. Nur einer der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe führte im UZ tatsächlich Bettwäsche aus Pakistan ein, auf die allerdings nur ein geringer Teil seines Gesamtumsatzes entfiel (rund 2 %). Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft getätigten Einfuhren der betroffenen Ware aus Pakistan können daher nicht als ein Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Pakistan und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerlegt.

e) Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(114) Auf die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller entfielen nur knapp 0,5 % ihres Gesamtverkaufsvolumens. Dieser äußerst geringfügige Anteil von Ausfuhren an den Gesamtverkäufen kann somit nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

f) Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(115) Auf die Entwicklung der Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde in Abschnitt E (Schädigung) eingegangen. Da die Produktivität von 6,8 Tonnen/Beschäftigen im Jahr 1999 auf 7,2 Tonnen/Beschäftigten im UZ, d. h. um 6 % stieg, kann dieser Faktor nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs beigetragen haben.

4. Schlussfolgerung

(116) Der erhebliche Anstieg der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Pakistan insbesondere zwischen 2001 und dem UZ sowie der bedeutende Rückgang ihrer Verkaufspreise und die den Untersuchungsergebnissen zufolge hohe Preisunterbietungsspanne im UZ fielen zeitlich mit der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(117) In dem parallelen Antisubventionsverfahren wurde festgestellt, dass die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Diese Einfuhren wirkten sich jedoch nicht in einem solchen Maße aus, als dass die Schlussfolgerung des ursächlichen Zusammenhangs mit den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Pakistan entkräftet würde. Bezüglich der anderen möglichen Ursachen der Schädigung (Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien und Pakistan, Nachfrage, Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie dessen Ausfuhrleistung und Produktivität) ergab die Untersuchung, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften.

(118) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Pakistan dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Allgemeine Bemerkungen

(119) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf alle von diesem Verfahren betroffenen Parteien sowie eines Verzichts auf Maßnahmen wurden geprüft.

2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(120) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde bedeutend geschädigt. Er erwies sich als eine überlebensfähige Industrie, die unter fairen Marktbedingungen konkurrieren kann. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist auf dessen Schwierigkeit zurückzuführen, der Konkurrenz durch die gedumpten Billigeinfuhren standzuhalten. Unter dem Druck der gedumpten Einfuhren sahen sich zudem mehrere Gemeinschaftshersteller gezwungen, ihre Produktion von Baumwollbettwäsche aufzugeben.

(121) Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen ein lauterer Wettbewerb auf dem Markt wiederhergestellt werden wird. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dürfte dann in der Lage sein, seinen Absatz zu steigern und seine Verkaufspreise anzuheben und damit die erforderlichen Gewinne zu erwirtschaften, um weitere Investitionen in seine Fertigungsstätten zu rechtfertigen.

(122) Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wäre nicht in der Lage, Investitionen zur Ausweitung seiner Produktionskapazität zu tätigen und wirksam mit den Einfuhren aus Drittländern zu konkurrieren. Einige Unternehmen müssten ihre Produktion einstellen und ihre Beschäftigten entlassen.

(123) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt.

3. Einführer und Verwender

(124) An 17 Einführer und zwei Einführerverbände wurden Fragebogen gesandt. Nur von zwei unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft gingen Antworten auf den Fragebogen ein.

(125) Bei beiden Einführer machte der Absatz der betroffenen Ware weniger als 5 % des Umsatzes aus. Die Gesamtrentabilität der Einführer lag zwischen 2 % und 10 %. Da die beiden Einführer mit den Verkäufen der aus Pakistan eingeführten betroffenen Ware nur einen kleinen Teil ihres Umsatzes erzielen und viele Länder weder Antidumping- noch Ausgleichszöllen unterliegen, können die Auswirkungen der Einführung von Antidumpingzöllen als geringfügig angesehen werden.

(126) Fragebogen wurden an sechs Verwender und einen Verwenderverband gesandt. Von den Verwendern wurden keine Informationen übermittelt, aber in Stellungnahmen von Ikea und der Foreign Trade Association (FTA) wurden verschiedene Einwände vorgebracht.

(127) So wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht in der Lage, die gesamte Nachfrage nach Bettwäsche in der Gemeinschaft zu decken. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Maßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen erfolgen. Die Einfuhren aus den verschiedenen Ländern werden auch weiterhin einen erheblichen Teil der Nachfrage in der Gemeinschaft decken. Da für viele Länder weder Antidumping- noch Ausgleichszölle gelten, dürfte es nicht zu Versorgungsengpässen kommen.

(128) Es wurde behauptet, dass Endverbraucher, aber auch Großabnehmer wie Hotels und Krankenhäuser nicht auf billige Einfuhren von Bettwäsche verzichten könnten, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Waren der billigeren Marktsegmente herstelle. Die Untersuchung ergab jedoch, dass fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe nach wie vor Ware dieser unteren Marktsegmente herstellen. Es ist kein technischer Grund ersichtlich, warum die Produktion dieser Waren in der Gemeinschaft nicht gesteigert werden könnte. Da für viele Länder keine Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, werden weiterhin alternative Bezugsquellen verfügbar sein.

4. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(129) Aus den vorgenannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft in diesem Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1. Endgültige Maßnahmen

(130) Um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern, sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden.

(131) Bei der Festsetzung der Höhe dieser Zölle wurde den ermittelten Dumpingspannen sowie dem Betrag Rechnung getragen, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(132) Unter Berücksichtigung der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dem Zeitraum 1999 bis 2000 erzielten Rentabilität wurde festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 6,5 % des Umsatzes als das angemessene Minimum angesehen werden kann, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnte. Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Jegliche sich aus dem Vergleich ergebende Differenz dann wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt.

(133) Es wurde von den Pakistanischen ausführenden Hersteller geltend gemacht, dass die Gewinnspanne von 6,5 % des Umsatzes über dem in anderen Untersuchungen betreffend dieselbe Ware ermittelten angemessenen Mindestgewinn lag. Dieses Argument musste zurückgewiesen werden, da der angemessene Mindestgewinn, von dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping ausgehen könnte, in jedem Verfahren auf der Grundlage der spezifischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der bisherigen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dem jeweiligen Verfahren neu ermittelt wird. Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass eine Gewinnspanne von 6,5 % als angemessenes Minimum angesehen werden konnte, errechnet als Durchschnitt der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Rentabilität.

(134) Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne lag, sollten sich die endgültigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen.

2. Verpflichtung

(135) Die pakistanischen ausführenden Hersteller haben einen Vorschlag für eine Preisverpflichtung unterbreitet. Von diesem Verfahren waren jedoch mehr als 170 Ausführer betroffen, und für Bettwäsche charakteristisch sind Hunderte verschiedener Warentypen mit bestimmten Eigenschaften, die sich bei der Einfuhr nicht ohne Weiteres unterscheiden lassen. Daher ist es nahezu unmöglich, für jeden Warentyp einen stichhaltigen Mindestpreis zu bestimmen, den die Kommission ordnungsgemäß überwachen könnte. Außerdem würde auch die große Zahl an Ausführern die Überwachung einer Preisverpflichtung undurchführbar machen.

(136) Ferner wurde festgestellt, dass die vorgeschlagenen Kategorien der betroffenen Ware, für eine Verpflichtung angeboten wurde, nicht geeignet waren, da innerhalb jeder einzelnen Kategorie erhebliche Preisunterschiede bestuenden. Außerdem würde das schädigende Dumping durch die vorgeschlagenen Preise nicht beseitigt.

(137) Unter diesen Umständen wurde davon ausgegangen, dass eine Preisverpflichtung nicht durchführbar wäre und nicht angenommen werden konnte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in Pakistan, die derzeit den KN-Codes ex 6302 21 00 (TARIC-Codes 6302 21 00 81 und 6302 21 00 89 ), ex 6302 22 90 (TARIC-Code 6302 22 90 19 ), ex 6302 31 10 (TARIC-Code 6302 31 10 90 ), ex 6302 31 90 (TARIC-Code 6302 31 90 90 ) und ex 6302 32 90 (TARIC-Code 6302 32 90 19 ) zugewiesen wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die von allen Unternehmen hergestellten Waren beträgt 13,1 %.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Cullen

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. C 316 vom 18.12.2002, S. 6.