28.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 405/2011 DES RATES

vom 19. April 2011

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien


DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EU) Nr. 1261/2010 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien ein.

(2)

Das Verfahren wurde am 15. Februar 2010 auf Antrag der European Federation of Iron and Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingeleitet, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl entfällt.

(3)

Wie unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung erläutert, betrafen die Subventions- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum ab 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

1.2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Darüber hinaus wurden die Parteien gehört, die einen entsprechenden Antrag stellten. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

1.3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(6)

Da keine Stellungnahmen zu den von dem Verfahren betroffenen Parteien eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 5 bis 22 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(7)

Bekanntlich wurde die betroffene Ware, wie unter Randnummer 24 der vorläufigen Verordnung erwähnt, definiert als Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

(8)

Ein indischer ausführender Hersteller machte geltend, dass Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, der einen kreisförmigen Querschnitt mit einem Durchmesser unter 80 mm aufweist, aber außerhalb der Toleranzen H6 bis H11 liege, von der Untersuchung ausgenommen werden sollte, weil er nicht unter die Warendefinition falle.

(9)

Dieses Argument wurde zurückgewiesen, da in der Warendefinition nicht auf Toleranzen Bezug genommen wird. Die Warenkontrollnummer (PCN) im Fragebogen enthält zwar ein Feld für die Toleranzen H6 bis H11, was allerdings nur zu Vergleichszwecken dient und keinerlei verbindliche Auswirkungen auf die untersuchte Ware hat. Daher wurde der Schluss gezogen, dass Waren außerhalb der Toleranzen H6 bis H11 nicht ausgenommen werden sollten.

(10)

Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der vorläufigen Subventions- und Schadensspannen auch Waren außerhalb der Toleranzen H6 bis H11 berücksichtigt wurden.

2.2.   Gleichartige Ware

(11)

Da keine Stellungnahmen zur gleichartigen Ware eingingen, wird Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkungen

(12)

Unter Randnummer 26 der vorläufigen Verordnung werden die nachstehenden Regelungen aufgeführt, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme (Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren),

b)

Advance Authorisation Scheme (Vorabgenehmigungsregelung),

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme (Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter),

d)

Export Oriented Units Scheme (Regelung für exportorientierte Betriebe),

e)

Export Credit Scheme (Ausfuhrkreditregelung).

(13)

Der Wirtschaftszweig der Union warf die Frage auf, ob es die Kommission verabsäumt hat, eine Reihe von Subventionsregelungen zu berücksichtigen, und war infolgedessen der Ansicht, dass die Subventionen, die die indischen Hersteller der Untersuchung zufolge erhalten haben, zu niedrig angesetzt worden sind.

(14)

Dazu ist anzumerken, dass im Antrag eine große Anzahl von nationalen und lokalen Subventionsregelungen angeführt wurde, die in den Fragebogen für die ausführenden Hersteller in Indien aufgenommen und von der Kommission untersucht wurden. Allerdings wurde lediglich im Fall der unter Randnummer 12 erwähnten Regelungen festgestellt, dass die untersuchten ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen wurden, Subventionen erhalten hatten.

(15)

Der Wirtschaftszweig der Union führte auch ins Treffen, dass die Feststellungen der Kommission im Widerspruch zu jener Feststellung stünden, zu der das US-Handelsministerium bei einem kürzlich durchgeführten Antisubventionsverfahren wegen bestimmter Stahlausfuhren aus Indien, bei denen wesentlich höhere Subventionen festgestellt worden seien, gelangt sei. Man sollte jedoch berücksichtigen, dass sich diese Feststellung auf eine andere Ware und einen anderen Untersuchungszeitraum bezieht. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(16)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 26 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“)

(17)

Mehrere Parteien argumentierten damit, dass die DEPB-Regelung nicht als anfechtbare Subvention anzusehen sei, da mit dieser Regelung die Aufrechnung von Einfuhrzöllen bezweckt werde. Wie unter Randnummer 38 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung erfolgte. Darüber hinaus kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DEPB-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Diese Argumente werden daher zurückgewiesen.

(18)

Was die Verkäufe der DEPB-Lizenz betrifft, so brachte eine Partei vor, dass der tatsächliche Verkaufspreis unter dem Wert der Lizenz gelegen habe und daher die Vorteile geringer ausgefallen seien. Dazu sei angemerkt, dass die aufgrund dieser Regelung erzielten Vorteile nach der Höhe der im Rahmen der Lizenz gewährten Gutschrift berechnet wurden, ohne dass dabei berücksichtigt wurde, ob die Lizenz zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen benutzt oder ob sie tatsächlich verkauft wurde. Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei jedem Verkauf einer Lizenz zu einem Preis unter dem nominellen Wert um eine reine Geschäftsentscheidung handelt, die nichts an der Höhe des Vorteils ändert, der im Rahmen der Regelung gewährt wird. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(19)

Ferner brachte eine Partei vor, dass die im Rahmen der Regelung erzielten Vorteile selbst dann, wenn man die DEPB-Regelung als anfechtbar erachtet, nicht anhand des Ausfuhrwerts, sondern vielmehr auf der Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der DEPB-Lizenz ermittelt werden sollten. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger im UZ nachweislich erwachsenen Vorteils berechnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPB-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Ein Unternehmen, das auf eine Subvention im Rahmen der DEPB-Regelung zählen kann, ist in einer vorteilhafteren Position, weil es die Subventionen einkalkulieren und niedrigere Preise anbieten kann. Der Zeitpunkt der Ausfuhr und nicht die anschließende Verwendung ist entscheidend, wenn es festzustellen gilt, ob ein Vorteil gewährt wurde, denn ein Ausführer, der sich dieses Anspruchs sicher sein kann, ist finanziell „besser gestellt“. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(20)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu dieser Regelung vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 29 bis 41 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“)

(21)

Eine Partei brachte vor, dass die AA-Regelung als ein Rückerstattungssystem angesehen werden sollte, da die eingeführten Vorleistungen zur Herstellung von Ausfuhrwaren verwendet würden. Hierzu wird unter Randnummer 54 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden kann. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Es wird weiter davon ausgegangen, dass die „Standard Input/Output Norms“ (SION) für die betroffene Ware nicht präzise genug waren und dass sie kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch darstellen, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Die Teilregelung ist somit anfechtbar, und das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(22)

Was die Berechnung der Höhe der Subvention angeht, so mussten — entgegen dem Vorbringen einer Partei — für die Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Vorteile auch Gutschriften nach der AA-Regelung berücksichtigt werden, die auf eine andere als die betroffene Ware zurückgehen. Die AA-Regelung beinhaltet keine Beschränkung, welche die Verwendung der Gutschriften für die zollfreie Einfuhr von Vorleistungen an eine bestimmte Ware knüpfen würde. Dementsprechend können im Zusammenhang mit der betroffenen Ware alle überhaupt gewährten AA-Gutschriften in Anspruch genommen werden.

(23)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu dieser Regelung vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 42 bis 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“)

(24)

Da zu dieser Regelung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.   Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“)

(25)

Bevor auf eine Reihe von Stellungnahmen des in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmens eingegangen wird, das den Status eines exportorientierten Betriebs (Export-oriented Unit — EOU) hatte, sei daran erinnert, dass in FT Policy 2004–2009 und FT Policy 2009–2014 als eine wesentliche Verpflichtung festgelegt ist, dass ein Minimum an Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaftet werden muss; genauer gesagt muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren. Im Rahmen der EOU-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden, solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, sein gesamtes Angebot an Waren oder Dienstleistungen auszuführen.

(26)

Dafür können EOU einige der unter Randnummer 66 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Vorteile in Anspruch nehmen. Diese sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Die in Abschnitt 6.1 FT Policy 2009-2014 dargelegte Ausfuhrabsicht eines EOU ist eine notwendige Bedingung für die Gewährung der Subventionen.

(27)

Die Befreiungen, in deren Genuss ein EOU kommt, sind rechtlich allesamt von der Ausfuhrleistung abhängig. Die EOU-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstaben h und i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung.

(28)

Überdies wurde nicht bestätigt, dass die indische Regierung über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt, mit dem sie feststellen könnte, ob und in welchem Umfang zoll- und verkaufssteuerfrei bezogene Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Mit dem angewandten Überprüfungssystem wird lediglich die Verpflichtung zur Erwirtschaftung von Netto-Deviseneinnahmen kontrolliert, nicht jedoch der Verbrauch von Einfuhren bei der Herstellung von Ausfuhrwaren.

(29)

Nach Auffassung der Partei mit dem Status eines EOU müssen für die Anfechtbarkeit jeglicher Vorteile zwei Bedingungen erfüllt sein: i) Nichtvorhandensein eines Nachprüfungssystems und ii) Vorliegen einer übermäßigen Erstattung. Hierzu ist anzumerken, dass es für die indische Regierung von entscheidender Bedeutung ist, dass sie ein ordnungsgemäßes Nachprüfungssystem nachweist, mit dem sie überprüfen kann, welche Vorleistungen bei der Herstellung in welchem Umfang verbraucht wurden. Auf das Nichtvorhandensein eines ordnungsgemäßen Nachprüfungssystems wird in der Folge noch eingegangen. Was die übermäßige Erstattung angeht, so ist dieses Problem nur dann relevant, wenn festgestellt wurde, dass eine Regelung — hier konkret die EOU-Regelung — eine im guten Glauben in Anspruch genommene Zollrückerstattungsregelung ist, welche die Anforderungen der Anhänge I, II und III der Grundverordnung erfüllt. Wie bereits unter Randnummer 27 dargelegt wurde, kann die EOU-Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden.

(30)

Die Partei betonte ferner, dass es sich bei der EOU-Regelung um ein System handele, das automatisch zollfreie Einfuhren von Rohstoffen für Ausfuhren von Enderzeugnissen zulasse. Die Partei argumentierte damit, dass die EOU-Regelung mit dem besonderen Zollverfahren der aktiven Veredelung und nicht mit einer Zollrückerstattung zu vergleichen sei. Sie machte geltend, dass diese beiden Systeme ungeachtet der Tatsache, dass sie theoretisch auf dasselbe hinausliefen (Ausfuhr von Waren, die aus Rohstoffen hergestellt würden, für die bei der Einfuhr auf Zölle verzichtet worden sei), doch beträchtliche Unterschiede aufweisen würden. Die Partei stützte sich bei ihrer Argumentation darauf, dass der Ausführer bei einem Rückerstattungssystem berechtigt sei, die Erstattung von Zöllen für in den Enderzeugnissen enthaltene Rohstoffe zu beantragen. Bei der aktiven Veredelung sei der Ausführer von jeglichem Einfuhrzoll befreit, aber gesetzlich verpflichtet, für auf dem Inlandsmarkt verkaufte Enderzeugnisse Zölle zu entrichten. Die Partei machte geltend, dass es bei der aktiven Veredelung keine übermäßige Erstattung geben könne.

(31)

Dazu ist zunächst anzumerken, dass nur dann, wenn ein Nachprüfungssystem zur Überwachung des Verbrauchs von Einfuhren im Zusammenhang mit der Produktion von Ausfuhrwaren existiert, festgestellt werden kann, ob es zu einer übermäßigen Erstattung gekommen ist. Bezüglich des Vorbringens der Partei, dass es sich bei der EOU-Regelung nicht um ein Rückerstattungssystem handele, sei darauf hingewiesen, dass in Anhang I Fußnote 2 der Grundverordnung eindeutig festgelegt wird, dass für die Zwecke der Grundverordnung „Erlass oder Rückerstattung“ die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben umfasst. Es sollte klar sein, dass den Rückerstattungs-/Erstattungsregelungen und den Befreiungsregelungen dasselbe Konzept zugrunde liegt, wonach Zölle auf die Einfuhren von Rohstoffen nicht zu entrichten bzw. zu erstatten sind, falls diese Rohstoffe zur Herstellung von Waren dienen, die in der Folge ausgeführt werden. Schließlich sollte ebenfalls klar sein, dass die EOU-Regelung den Anforderungen der Anhänge I, II und III der Grundverordnung entsprechen muss, damit festgestellt werden kann, ob sie als eine im guten Glauben in Anspruch genommene Rückerstattungsregelung anzusehen ist.

(32)

Die Partei brachte überdies vor, dass ein EOU einem ordnungsgemäßen Nachprüfungssystem und weiteren Nachprüfungsmaßnahmen in Bezug auf seine Ausfuhren und Inlandsverkäufe unterliege. Ferner seien nicht nur die Außenhandelspolitik (FTP) und das Handbook of Procedure (Verfahrenshandbuch), in dem die einschlägigen Gesetze und Verfahren für EOU festgelegt seien, relevant. Es solle auch untersucht werden, ob in Indien weitere Gesetze und Vorschriften bestünden, durch die ein angemessenes und wirksames Nachprüfungssystem eingerichtet werde. Die Partei stützte sich bei ihrer Argumentation darauf, dass sie nach Abschnitt 6.10.1 des Handbook of Procedure gesetzlich dazu verpflichtet sei, Einfuhren, Inlandsankäufe, Ausfuhren und Inlandsverkäufe ordnungsgemäß zu erfassen und diesbezüglich digital unterzeichnete vierteljährliche und jährliche Fortschrittberichte abzulegen. Ferner berief sich die Partei auf den Central Excise Act (Zentrales Verbrauchsteuergesetz) aus dem Jahr 1944, wonach sie bei Inlandsverkäufen dazu verpflichtet sei, eine Rechnung auszustellen, auf der unter anderem die anfallenden Steuern klar ausgewiesen seien. Nach dem Central Excise Act müsse die Partei überdies den Behörden sämtliche Angaben über die von ihr getätigten Inlandsverkäufe monatlich übermitteln. Nach dem Companies Act (Unternehmensgesetz) aus dem Jahr 1956 und den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen sei die Partei ferner verpflichtet, in ihren geprüften Jahresabschlüssen ausführliche Angaben über Einfuhren, inländische Beschaffung sowie über Ausfuhren und Inlandsverkäufe zu machen.

(33)

Diesbezüglich wird nicht bestritten, dass der Companies Act wohl den Rahmen für die Rechnungslegungsgrundsätze in Indien vorgibt. Für die Bewertung der Anfechtbarkeit der EOU-Regelung ist jedoch relevant, ob die indische Regierung über ein System verfügt, mit dem sich feststellen lässt, welche zoll- oder steuerfreien Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht wurden.

(34)

Mit den im Central Excise Act festgelegten Anforderungen wird ein ganz anderer Zweck verfolgt; damit soll nämlich sichergestellt werden, dass die geltenden Steuern bei Inlands-verkäufen auf dem indischen Markt vollständig entrichtet werden. Es geht nicht um die Nachprüfung der zollfrei eingeführten Vorleistungen und auch nicht um die Kontrolle der Verknüpfung zwischen zollfrei eingeführten Vorleistungen und daraus hergestellten Ausfuhrwaren, so dass es als Überprüfungssystem für Zollrückerstattungssysteme gelten könnte.

(35)

Im Hinblick auf weitere bestehende Nachprüfungsmaßnahmen ist anzumerken, dass — wie bereits unter Randnummer 69 der vorläufigen Verordnung erläutert — ein EOB zu keinem Zeitpunkt verpflichtet ist, jede Einfuhrsendung mit der Bestimmung der daraus hergestellten Ware abzugleichen. Die indischen Behörden würden aber nur durch derartige Kontrollen ausreichende Informationen über die endgültige Bestimmung der Vorleistungen erlangen und damit nachprüfen können, ob die Befreiungen von den Einfuhrabgaben und der Verkaufssteuer nicht die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren eingesetzten Vorleistungen übersteigen.

(36)

Somit bestätigte sich auch nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme dieser Partei, dass die indische Regierung über kein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt, mit dem sie überprüfen könnte, ob und in welchem Umfang zoll- und verkaufssteuerfrei bezogene Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems üblicherweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Dass keine übermäßige Erstattung erfolgt war, wurde von der indischen Regierung ebenfalls nicht nachgewiesen.

(37)

Die Partei machte geltend, dass die Kommission die auf Inlandsverkäufe von Fertigerzeugnissen entrichteten Zölle bei der Subventionsberechnung hätte berücksichtigen müssen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Zweck der Gründung eines EOU zwar die Erzielung von Netto-Deviseneinnahmen ist, der EOU jedoch die Möglichkeit hat, einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Nach der EOU-Regelung werden die Waren als eingeführte Waren behandelt, obwohl nur ein Vorzugszollsatz von 50 % zu entrichten ist. Somit befindet sich ein EOU in derselben Situation wie andere auf dem Inlandsmarkt tätige Unternehmen, d. h. anwendbare Zölle/Steuern müssten auf gekaufte Waren entrichtet werden. Dabei sollte klargestellt werden, dass die Entscheidung der indischen Regierung, für den Inlandsverbrauch bestimmte Waren zu besteuern, nicht bedeutet, dass die Befreiung eines EOU von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern keinen Vorteil in Bezug auf die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware darstellt. Außerdem sind die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt irrelevant für die allgemeinere Einschätzung, ob ein angemessenes Nachprüfungssystem existiert.

(38)

Die Partei brachte auch vor, dass die Kommission den falschen Nenner für die Berechnung der Höhe der Subvention verwende. Ihrer Auffassung nach müsse der richtige Nenner den Gesamtumsatz und nicht den Ausfuhrumsatz ausweisen. Dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde die nach der Regelung berechnete Höhe der Subvention (Zähler) in das angemessene Verhältnis zum Gesamtausfuhrumsatz im UZ (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing. Dass für ein EOU die Möglichkeit besteht, einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen, ändert nichts daran, dass die EOU-Regelung eindeutig auf das Ausfuhrgeschäft abzielt.

(39)

Die Partei führt schließlich noch an, dass die dem Unternehmen erwachsenen Vorteile gleich hoch sein sollten wie die Kreditkosten, auf welche die indische Regierung im Zeitraum zwischen der Einfuhr der Rohstoffe und der Ausfuhr des nichtrostendem Stabstahls aus Indien verzichtet habe. Die Partei stützte sich bei ihrer Argumentation auf ein kürzlich bekannt gewordenes vorläufiges Ergebnis, zu dem das US-Handelsministerium bei einer Neuversender-Überprüfung im Zuge eines Antisubventionsverfahrens gelangte; in diesem Fall wurden nicht bezahlte Zölle als ein dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Einfuhr gewährtes zinsfreies Darlehen betrachtet. Diesbezüglich sei festgehalten, dass sich die Kommission nicht an eine vom US-Handelsministerium angewandte Berechnungsmethode, sondern an die Grundverordnung zu halten hat. Im vorliegenden Fall wird die Berechnungsmethode unter den Randnummern 75 und 76 der vorläufigen Verordnung erläutert. Das vorgebrachte Argument wäre ohnehin nur dann stichhaltig, wenn die Zölle lediglich gestundet (Anhang I Fußnote 3 der Grundverordnung) und nicht wie in diesem Fall erlassen werden.

(40)

Aus den vorstehenden Gründen werden die Randnummern 60 bis 77 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.6.   Export Credit Scheme (EC-Regelung)

(41)

Eine Partei räumte ein, dass sie zwar einen Vorzugszinssatz für ihre Ausfuhren erhalten habe, dieser aber wesentlich höher gewesen sei als die in der EU üblichen Zinssätze, weshalb er nicht als Vorteil anzusehen sei.

(42)

Dazu sei angemerkt, dass die Höhe der Subvention anhand der Differenz zwischen den für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag ermittelt wurde, der von dem betreffenden Unternehmen in Indien bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Konditionen zu zahlen gewesen wäre. In diesem Fall wurde also eine inländische Benchmark zur Berechung der Höhe der Subvention herangezogen. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(43)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu dieser Regelung vorliegen, werden die Randnummern 78 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.7.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(44)

Nach der Grundverordnung ergaben sich anfechtbare Subventionen zwischen 3,3 % und 4,3 % (ad valorem). Da diese Werte auf dem Niveau der unter Randnummer 87 der vorläufigen Verordnung genannten Werte liegen, wird diese Randnummer bestätigt.

REGELUNG→

DEPB (3)

AA (3)

EOU (3)

EC (3)

Insgesamt

UNTERNEHMEN

 

 

 

 

 

Chandan Steel Ltd.

1,5 %

1,5 %

 

0,4 %

3,4 %

Venus-Gruppe

2,6 % bis 3,4 %

0 bis 0,8 %

 

 

3,3 % (4)

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

 

 

4,3 %

 

4,3 %

(45)

Die Subventionsspanne für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde nach der unter Randnummer 88 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode ermittelt. Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung beträgt die Subventionsspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen 4,0 %; sie wurde berechnet anhand der gewogenen durchschnittlichen Subventionsspanne der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen. Randnummer 88 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt.

(46)

Die Grundlage für die Ermittlung der landesweiten Subventionsspanne wurde unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da dazu keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(47)

Da keine Stellungnahmen zum Wirtschaftszweig der Union eingingen, werden die Randnummern 90 bis 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   SCHÄDIGUNG

(48)

Da keine Stellungnahmen zur Schädigung eingingen, werden die Randnummern 94 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   SCHADENSURSACHE

(49)

Da keine Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, werden die Randnummern 123 bis 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   UNIONSINTERESSE

(50)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, werden die unter den Randnummern 137 bis 148 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

8.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(51)

Eine Partei machte geltend, dass die auf der Situation im Jahr 2007 beruhende durchschnittliche Vorsteuer-Gewinnspanne von 9,5 %, mit welcher der nicht schädigende Preis berechnet und die Schadensspanne ermittelt worden sei, für die langfristige Vorsteuer-Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs nicht repräsentativ sei. Das Jahr, in dem dieser Gewinn erzielt worden sei, müsse als Ausnahmejahr gelten; die Jahre 2005 und 2006 seien repräsentativer, weil es sich um normale Geschäftsjahre mit Gewinnspannen zwischen 4 % und 6 % gehandelt habe.

(52)

Die bei der vorläufigen Sachaufklärung herangezogene angestrebte Gewinnspanne beruhte auf der gewogenen durchschnittlichen Gewinnspanne, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Jahr 2007 erzielt wurde. Dieses Jahr wurde als das am wenigsten weit zurückliegende repräsentative Jahr erachtet, in dem die Unionshersteller von keiner schädigenden Subventionierung betroffen waren. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen, und die bei der vorläufigen Sachaufklärung herangezogene Gewinnspanne wird bestätigt.

(53)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, werden die Randnummern 149 bis 153 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Schlussfolgerungen zur Schadensbeseitigungsschwelle

(54)

Die in der vorläufigen Verordnung herangezogene Methode wird bestätigt.

8.3.   Höhe der Zölle

(55)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts sollte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung ein endgültiger Ausgleichszoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Subventionsspanne überschritten wird.

(56)

Auf dieser Grundlage wurden die Ausgleichszollsätze durch Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Subventionsspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Ausgleichszollsätze vorgeschlagen:

Unternehmen

Subventionsspanne

Schadensspanne

Ausgleichzollsatz

Chandan Steel Ltd.

3,4 %

28,6 %

3,4 %

Venus-Gruppe

3,3 %

45,9 %

3,3 %

Viraj Profiles Vpl. Ltd.

4,3 %

51,5 %

4,3 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

4,0 %

44,4 %

4,0 %

Alle übrigen Unternehmen

4,3 %

51,5 %

4,3 %

(57)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(58)

Etwaige Anträge auf Anwendung unternehmensspezifischer Ausgleichszollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (5) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

8.4.   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(59)

Angesichts der Höhe der festgestellten Subventionsspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Ausgleichszoll endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Chandan Steel Ltd., Mumbai

3,4

B002

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai;

Precision Metals, Mumbai;

Hindustan Inox Ltd., Mumbai;

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai

3,3

B003

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane

4,3

B004

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

4,0

B005

Alle übrigen Unternehmen

4,3

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1261/2010 eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird, werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. April 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 57.

(3)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen sind Ausfuhrsubventionen.

(4)  Gewogener Durchschnitt der Gruppe.

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN INDIEN, DIE NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGEN WURDEN

TARIC-ZUSATZCODE B005

Unternehmen

Standort

Ambica Steel Ltd.

New Delhi

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Navi-Mumbai

Chase Bright Steel Ltd.

Navi-Mumbai

D.H. Exports Pvt. Ltd.

Mumbai

Facor Steels Ltd.

Nagpur

Global smelters Ltd.

Kanpur

Indian Steel Works Ltd.

Navi-Mumbai

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai

Laxcon Steels Ltd.

Ahmedabad

Meltroll Engineering Pvt. Ltd.

Mumbai

Mukand Ltd.

Thane

Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd.

Mumbai

Panchmahal Steel Ltd.

Kalol

Raajratna Metal Industries Ltd.

Ahmedabad

Rimjhim Ispat Ltd.

Kanpur

Sindia Steels Ltd.

Mumbai

SKM Steels Ltd.

Mumbai

Parekh Bright Bars Pvt. Ltd.

Thane

Shah Alloys Ltd.

Gandhinagar