32004R0435

Verordnung (EG) Nr. 435/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien

Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/2004 S. 0001 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 435/2004 des Rates

vom 8. März 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 18. September 2003 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1627/2003(2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) und Indonesien in die Gemeinschaft (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) ein.

(2) Es sei daran erinnert, dass die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 betrafen (nachstehend "UZ" genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

B. WEITERES VERFAHREN

(3) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China und Indonesien übermittelten einige betroffene Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(4) Die Kontrollbesuche in der VR China und Indonesien, die in der Regel vor der vorläufigen Feststellung des Sachverhalts erfolgen, wurden wegen der Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit SARS abgesagt (vgl. Randnummer 5 der vorläufigen Verordnung). Im Amtsblatt der Europäischen Union(3) wurde zuvor eine Bekanntmachung über die Folgen von SARS für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht.

(5) Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Aufhebung der Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit SARS wurden in den Betrieben der folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Ausführende Hersteller und deren verbundene Unternehmen in der VR China und Hongkong

- Zhong Hua Fang Da (H.K.) Limited, Hongkong

- Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited, Shenzhen, VR China

- Shanghai Shumi Co. Ltd, Shanghai, VR China

- Rainbow Rich Industrial Ltd, Hongkong

- Golden Time Enterprise (Shenzhen) Co. Ltd, Shenzhen, VR China

b) Ausführender Hersteller in Indonesien

- PT. Golden Sari (Chemical Industry), Bandar Lampung, Indonesien

(6) Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen und geraume Zeit nach den Kontrollbesuchen meldete sich ein weiteres indonesisches Unternehmen bei der Kommission und forderte einen Fragebogen für ausführende Hersteller an. Das Unternehmen wurde darüber informiert, dass es sich zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung hätte melden und den Fragebogen hätte anfordern müssen. Weiterhin wurde ihm mitgeteilt, dass zu diesem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung keine neuen Informationen berücksichtigt werden könnten und dass die Feststellungen auf Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden. Dennoch wurde dem Unternehmen Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, und seine Stellungnahme wurde geprüft, hatte jedoch keinen Einfluss auf die Feststellungen.

(7) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(8) Bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware gingen keine Bemerkungen ein, und daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 7 bis 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D. DUMPING

1. ALLGEMEINE METHODE

(9) In diesem Abschnitt wird die allgemeine Methode erläutert, mit der festgestellt wurde, ob die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gedumpt wurden. Länderspezifische Aspekte im Zuge der Untersuchung werden unter den Randnummern 23 bis 49 dargelegt.

1.1. Normalwert

Für kooperierende ausführende Hersteller in Indonesien und ausführende Hersteller in der VR China, denen eine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend "MWB" abgekürzt) gewährt wurde

1.1.1. Repräsentativität der Inlandsverkäufe insgesamt

(10) Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von Natriumcyclamat der einzelnen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, das heißt, ob die verkauften Mengen mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware entsprachen.

1.1.2. Warentypspezifische Repräsentativität

(11) Danach wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der zur Ausfuhr bestimmten Warentypen als repräsentativ angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck mussten erst vergleichbare Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, ermittelt werden. Bei der Untersuchung wurden diejenigen im Inland verkauften Typen von Natriumcyclamat als identisch oder direkt vergleichbar mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen angesehen, die die gleiche Form wie diese aufwiesen (vgl. Randnummer 8 der vorläufigen Verordnung).

(12) Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn dieser Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Warentyps entsprachen.

1.1.3. Prüfung, ob es sich um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelt

(13) Es wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

(14) Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt, die im UZ ohne Verlust auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden:

a) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts aller inländischen Verkaufspreise, die unabhängige Abnehmer für diesen Typ im UZ zahlten oder zu zahlen hatten, ermittelt, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe Gewinn bringend waren oder nicht.

b) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe dieses Typs, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

1.1.4. Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandspreise

(15) In den Fällen, in denen die Kriterien unter Randnummer 10 bis Randnummer 14 Buchstabe b) erfuellt waren, stützte sich die Ermittlung des Normalwerts für die jeweiligen Warentypen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf die von unabhängigen Kunden auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise.

Für ausführende Hersteller in der VR China ohne MWB

(16) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts der gleichartigen Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft (Vergleichsland) ermittelt.

1.2. Ausfuhrpreis

(17) Gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ist der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

1.3. Vergleich

(18) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise möglicherweise beeinflussten. Diese Berichtigungen betrafen Unterschiede bei den Transport-, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, der Handelsstufe, den Verpackungskosten, der Kreditgewährung, den Provisionen, den Preisnachlässen und den Bankgebühren.

(19) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe vorgenommen.

1.4. Dumpingspanne

Für den kooperierenden ausführenden Hersteller in Indonesien und die ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB gewährt wurde

(20) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Warentypen, der wie unter den Randnummern 10 bis 15 erläutert ermittelt wurde, mit dem berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen, der wie unter Randnummer 17 erläutert ermittelt wurde.

Für nicht kooperierende Unternehmen

(21) Für diejenigen ausführenden Hersteller, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich selbst meldeten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Diese Vorgehensweise wurde auch für nicht kooperierende ausführende Hersteller als notwendig erachtet, damit ihnen aus der Nichtmitarbeit keine Vorteile erwuchsen.

(22) Erwies sich die Mitarbeit insgesamt als gering, so wurde es als angemessen erachtet, eine landesweite Dumpingspanne für die nicht kooperierenden Unternehmen festzusetzen, die höher als die höchste Dumpingspanne für ein kooperierendes Unternehmen war. Es besteht Grund zu der Annahme, dass der hohe Grad an Nichtmitarbeit darauf zurückzuführen ist, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in dem jeweiligen Land allgemein in stärkerem Maß gedumpt hatten als die kooperierenden ausführenden Hersteller im selben Land.

2. BESONDERE ASPEKTE IM ZUGE DER UNTERSUCHUNG ZUR FESTSETZUNG DER DUMPINGSPANNE FÜR DIE EINZELNEN BETROFFENEN LÄNDER

2.1. Indonesien

(23) Insgesamt arbeitete ein ausführender Hersteller an der Untersuchung mit.

2.1.1. Normalwert

(24) Es wurde zunächst festgestellt, dass die Inlandsverkäufe von Natriumcyclamat des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers im UZ repräsentativ waren (vgl. Randnummer 10). Ferner wurde festgestellt, dass der einzige von dem kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte Natriumcyclamattyp mit dem einzigen für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Warentyp identisch war.

(25) Da bei diesem Typ mehr als 80 % der Mengen auf dem Inlandsmarkt nicht mit Verlust verkauft wurden und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis über den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten lag, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des gewogenen Durchschnitts aller inländischen Verkaufspreise, die unabhängige Abnehmer für diesen Typ zahlten oder zu zahlen hatten, berechnet.

2.1.2. Ausfuhrpreis

(26) Da die Waren nur an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgeführt wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der im UZ gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

2.1.3. Vergleich

(27) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gegebenenfalls Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, der Handelsstufe, den Verpackungskosten, der Kreditgewährung und den Provisionen vorgenommen.

(28) Der ausführende Hersteller beantragte eine Berichtigung des Normalwerts um einen Betrag, der sich aus Einfuhrzöllen, indirekten Steuern und Einkommenssteuern zusammensetzte, die im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware und den darin verarbeiteten Erzeugnissen erhoben wurden, wenn diese für den Verbrauch in Indonesien bestimmt waren, und nicht erhoben oder erstattet wurden, wenn die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. Das Unternehmen konnte jedoch weder beweisen, dass diese Abgaben im Zusammenhang mit den Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft tatsächlich nicht gezahlt oder erstattet wurden, noch dass diese nicht gezahlten oder erstatteten Abgaben in den Inlandspreisen enthalten waren. Daher wurde der Antrag abgelehnt.

(29) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls empfohlen werden sollte, beantragte der betreffende ausführende Hersteller eine Berichtigung für bestimmte Werbekosten sowie eine Berichtigung für die Kosten bestimmter Vertreter, die an einigen der Inlandsverkäufe beteiligt waren. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der ausführende Hersteller diese Kosten bereits bei der Quantifizierung der von ihm für Unterschiede in der Handelsstufe beantragten Berichtigung eingeschlossen hatte. Zudem wurden bei der Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe bereits etwaige Preisunterschiede bei Verkäufen über verschiedene Vertriebskanäle berücksichtigt, auch solche aufgrund von Werbung und Vertretertätigkeiten. Aus diesem Grund und zur Vermeidung einer doppelten Berichtigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurde es nicht als angemessen erachtet, weitere Berichtigungen für derartige Kosten vorzunehmen. Daher wurde der Antrag abgelehnt.

2.1.4. Dumpingspanne

(30) Die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt für PT. Golden Sari (Chemical Industry) 16,3 %.

(31) Die residuale Dumpingspanne für Indonesien wurde höher angesetzt als die Dumpingspanne für das kooperierende Unternehmen, da die Mitarbeit in Indonesien insgesamt gering war. Um den allgemeinen Grad der Nichtmitarbeit zu bestimmen, wurde das Volumen der Ausfuhren des kooperierenden ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen. Dieser Vergleich ergab einen Grad an Nichtmitarbeit von rund 40 % des gesamten Einfuhrvolumens.

(32) Da das kooperierende Unternehmen nur einen Warentyp ausführte, wurde zur Ermittlung der residualen Dumpingspanne der in den Eurostat-Statistiken ausgewiesene durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Indonesien in die Gemeinschaft, gebührend berichtigt für Seefracht- und Versicherungskosten, mit dem für den kooperierenden Hersteller ermittelten Normalwert, gebührend berichtigt für Fracht- und Verpackungskosten, verglichen. Die auf dieser Grundlage ermittelte residuale Dumpingspanne beträgt 18,1 %.

2.2. Volksrepublik China

(33) Insgesamt arbeiteten drei ausführende Hersteller an der Untersuchung mit.

2.2.1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(34) Allen drei ausführenden Herstellern in der VR China, die entsprechende Anträge stellten, wurde eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt (vgl. Randnummern 21 bis 25 der vorläufigen Verordnung).

2.2.2. Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(35) Ein Kontrollbesuch bei dem Unternehmen Rainbow Rich Industrial Ltd, dem Mutterunternehmen von Golden Time Enterprise (Shenzen) Co. Ltd, ergab, dass die Produktions- und Verkaufsmengen von Natriumcyclamat, die im UZ durch einen anderen verbundenen Hersteller in der VR China, nämlich San Lian Industrial mit Sitz in Nanjing(4), erzielt wurden, weder in den Antworten auf den Fragebogen noch im Laufe der Untersuchung angegeben wurden. Es wurde auch keine Marktwirtschaftsbehandlung für dieses Unternehmen beantragt. Daher konnten die Informationen über die Inlandsverkäufe und die Produktionskosten dieses Unternehmens bei dem Kontrollbesuch nicht geprüft werden. Es wurde festgestellt, dass diese nicht angegebenen Inlandsverkäufe signifikant waren, d. h. rund 45 % der gesamten Inlandsverkäufe der betreffenden verbundenen Unternehmen ausmachten.

(36) Gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können vorläufige oder endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder sie nicht innerhalb der in der Grundverordnung gesetzten Fristen erteilt. Die Informationen über Produktionskosten und Inlandsverkäufe des Unternehmens San Lian Industrial sind erforderlich, um den Normalwert für den Vergleich mit dem für Golden Time Enterprise (Shenzen) Co. Ltd bestimmten Ausfuhrpreis zu ermitteln. Da dem Unternehmen San Lian Industrial keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde und keine Informationen über seine Inlandsverkäufe und Produktionskosten übermittelt und im Rahmen der Untersuchung geprüft wurden, wird der Normalwert für Golden Time Enterprise (Shenzen) Co. Ltd auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Die betreffende Partei wurde über die Folgen dieser teilweisen Nichtmitarbeit in Kenntnis gesetzt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme bestätigte, dass San Lian Industrial im UZ Natriumcyclamat für sein Mutterunternehmen Rainbow Rich Industrial Ltd herstellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte und dass diese Informationen nicht übermittelt wurden. Daher wird die Schlussfolgerung, den Normalwert auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu ermitteln, bestätigt.

(37) Da der Normalwert für Golden Time Enterprise (Shenzen) Co. Ltd normalerweise alle Inlandsverkäufe der verbundenen Unternehmen umfassen sollte und eines der verbundenen Unternehmen als nicht kooperierend angesehen und ihm keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, wurde ein Vergleichsland ausgewählt, um die besten verfügbaren Informationen zur Bestimmung des Normalwerts zu ermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Stellungnahmen zur Wahl Indonesiens als Vergleichsland (vgl. Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung) eingingen. Deshalb wurde es als angemessen angesehen, anstelle der Preise in der VR China die Preise in Indonesien zugrunde zu legen. Folglich wurden die im Rahmen des Kontrollbesuchs geprüften durchschnittlichen Inlandspreise des kooperierenden ausführenden Herstellers in Indonesien bei der Ermittlung des Normalwerts für den ausführenden Hersteller in der VR China - Golden Time Enterprise (Shenzen) Co. Ltd - zugrunde gelegt.

(38) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu empfehlen, wandten der kooperierende ausführende Hersteller in Indonesien und die indonesische Regierung ein, dass der Normalwert für Golden Time Enterprise (Shenzen) Co. Ltd und alle anderen nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China (vgl. Randnummer 49) nicht auf der Grundlage der vom einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Indonesien zur Verfügung gestellten Informationen, sondern anhand der Angaben aus dem Antrag ermittelt werden müsse. Sie behaupteten ferner, es sei diskriminierend, wenn für die Ermittlung des Normalwerts für nicht kooperierende ausführende Hersteller in der VR China die Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers in Indonesien zugrunde gelegt würden, da die Dumpingspanne für einen der ausführenden Hersteller in der VR China, der teilweise an der Untersuchung mitarbeitete, den Untersuchungsergebnissen zufolge niedriger war als die für den kooperierenden ausführenden Hersteller in Indonesien. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich die Dumpingspanne aus dem Vergleich eines Normalwerts mit einem Ausfuhrpreis ergibt. Die Höhe der Dumpingspanne hängt daher von zwei Parametern (Normalwert und Ausfuhrpreis) ab, und die Betrachtung nur eines dieser Parameter - in diesem Fall des Normalwerts - lässt keine Schlussfolgerungen zu; dies gilt auch für die vorgenannte Diskriminierungsbehauptung. Zudem werden gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts und der Angaben in dem Antrag, die sich auf die verfügbaren Informationen stützen, anhand amtlicher Einfuhrstatistiken oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien im Laufe der Untersuchung vorgelegt wurden. Da geprüfte Informationen betreffend den Normalwert des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers in Indonesien vorlagen, wurde es nicht als angemessen erachtet, diese Informationen außer Acht zu lassen und stattdessen die Angaben aus dem Antrag zugrunde zu legen.

(39) Hinsichtlich des in Shenzen und Yang Quang ansässigen ausführenden Herstellers Fang Da Food Additives ist anzumerken, dass die von ihm und seinen verbundenen Unternehmen für ihre Inlandsverkäufe angegebenen VVG-Kosten im Rahmen der Überprüfung, ob die Inlandsverkäufe als Verkäufe im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, gebührend berichtigt wurden, um die in den Geschäftsbüchern des verbundenen Unternehmens Zhong Hua Fang Da Ltd mit Sitz in Hongkong ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen. Die Überprüfung bestätigte, dass diese Kosten eng mit der Tätigkeit auf dem Inlandsmarkt und nicht, wie ursprünglich von dem Unternehmen behauptet, mit der Ausfuhrtätigkeit verbunden waren.

(40) Bei der Prüfung, ob es sich bei den Inlandsverkäufen um Verkäufe im normalen Handelsverkehr handelte, wurde der Anteil der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer für die beiden repräsentativen Warentypen ermittelt, die im UZ auf dem Inlandsmarkt nicht mit Verlust verkauft wurden.

(41) Für die Typen, bei denen mehr als 80 % der Mengen auf dem Inlandsmarkt nicht mit Verlust verkauft wurden und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts aller inländischen Verkaufspreise, die unabhängige Abnehmer für die einzelnen Typen zahlten oder zu zahlen hatten, berechnet.

(42) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe dieses Typs, deren Preis mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

2.2.3. Ausfuhrpreise für ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(43) Alle kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China verkauften ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft ausnahmslos über verbundene Unternehmen in Hongkong. Die Untersuchung ergab, dass in allen Fällen die Ausfuhrtätigkeiten der ausführenden Hersteller in der VR China von den mit ihnen verbundenen Unternehmen in Hongkong wahrgenommen wurden. Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von den verbundenen Unternehmen in Hongkong gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

2.2.4. Vergleich für ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(44) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Neben- und Kreditkosten, der Verpackung, den Preisnachlässen und Bankgebühren Berichtigungen vorgenommen, sofern dies erforderlich und gerechtfertigt war.

(45) Da die Verkäufe in die Gemeinschaft bei allen kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China über verbundene Unternehmen in Hongkong erfolgten, wurden die Ausfuhrpreise, wie unter Randnummer 44 dargelegt, auf die Stufe ab Werk in der VR China berichtigt.

(46) Die kooperierenden ausführenden Hersteller und die mit ihnen verbundenen inländischen Vertriebsgesellschaften beantragten eine Berichtigung ihrer Inlandspreise (Normalwert) für Kreditkosten. Da diese Unternehmen keine schriftlichen Beweise vorlegen konnten, aus denen die zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbarten Zahlungsbedingungen hervorgingen, beispielsweise in Rechnungen über Inlandsverkäufe oder sonstigen Unterlagen, wurde der Antrag abgelehnt.

2.2.5. Dumpingspanne für ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(47) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis nach der unter Randnummer 19 erläuterten Methode ergab, dass bei den zwei Unternehmen von Fang Da Food Additive in Shenzen und Yang Quan kein Dumping vorlag. Die Untersuchung sollte daher für diese beiden Unternehmen ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden.

(48) Der Normalwert für Golden Time Enterprise (Shenzen) Co. Ltd wurde anhand der im Vergleichsland Indonesien ermittelten Preise bestimmt (vgl. Randnummer 37). Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis gemäß Randnummer 19 ergab eine Dumpingspanne von 6,9 %.

2.2.6. Dumpingspanne für ausführende Hersteller ohne MWB

(49) Wie unter Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung erwähnt, war die Nichtmitarbeit in der VR China mit rund 47 % der Gesamteinfuhren erheblich (Quelle: Eurostat). Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen zu dieser Feststellung ein. Da es sich bei der VR China um ein Transformationsland handelt, wurden darüber hinaus für die Ermittlung des Normalwerts zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne Preise aus einem Vergleichsland herangezogen. Aus den unter Randnummer 37 genannten Gründen wurde zu diesem Zweck Indonesien als Vergleichsland ausgewählt.

(50) Die endgültige landesweite Dumpingspanne, die auf alle Unternehmen ohne MWB in der VR China anzuwenden ist, wurde auf 17,6 % festgesetzt und entspricht dem Unterschied zwischen dem auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechneten Ausfuhrpreis, d. h. dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren in die Gemeinschaft gemäß Eurostat-Statistiken, gebührend berichtigt für Seefracht und Versicherungskosten, und dem für Indonesien ermittelten Normalwert (vgl. Randnummer 32).

(51) Die endgültigen Dumpingspannen für die VR China, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:

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E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(52) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein. Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F. SCHÄDIGUNG

(53) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen zur Analyse des Gemeinschaftsverbrauchs ein, und daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 38 und 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(54) Auch bezüglich der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren gingen nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Bemerkungen ein. Zudem bleiben die Feststellungen unter den Randnummern 40 bis 44 der vorläufigen Verordnung von den Änderungen in den endgültigen Dumpingspannen unberührt. Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu empfehlen, machte die indonesische Regierung geltend, die Kumulierung der Ausfuhren aus Indonesien mit den Ausfuhren aus der VR China sei nicht gerechtfertigt, da die Ausfuhren aus Indonesien im UZ erheblich zurückgegangen, die Ausfuhren aus der VR China hingegen erheblich gestiegen seien. Die Untersuchung ergab, dass die gedumpten Einfuhren aus Indonesien zwar zwischen 2001 und dem UZ leicht zurückgingen, über den Bezugszeitraum insgesamt aber anstiegen. Die Tatsache, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum schneller anstiegen als die gedumpten Einfuhren aus Indonesien, läuft einer kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung nicht zuwider. Da keine weiteren Bemerkungen bezüglich der Feststellungen unter den Randnummern 40 bis 44 der vorläufigen Verordnung eingingen, wird dieses Vorbringen zurückgewiesen, und die Feststellungen werden bestätigt.

(55) Da die Untersuchung jedoch für zwei verbundene ausführende Hersteller in der VR China (vgl. Randnummer 47) kein Dumping ergab, wurden die Mengen und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren neu berechnet. Die nicht gedumpten Einfuhren wurden von den unter den Randnummern 45 und 46 der vorläufigen Verordnung ermittelten Einfuhren abgezogen. Die Entwicklung der Mengen der gedumpten Einfuhren aus der VR China und Indonesien sowie ihr Marktanteil im Bezugszeitraum stellen sich daher wie folgt dar:

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(56) Die gedumpten Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 215 %. Nach dem Jahr 2000 war ein höherer Anstieg zu verzeichnen. Von 2001 bis zum UZ stiegen sie um 114 %.

(57) Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren stieg im Bezugszeitraum ebenfalls um 110 %. Auch hier war nach dem Jahr 2000 ein höherer Anstieg zu verzeichnen. Von 2001 bis zum UZ stieg der Marktanteil um 68 %. Es wird darauf hingewiesen, dass der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im UZ mehr als erheblich war. Aus Gründen der Vertraulichkeit können jedoch die genauen Zahlen nicht angegeben werden.

(58) In Anbetracht der Tatsache, dass die von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebenen Ausfuhrpreise mit den von Eurostat ermittelten Einfuhrpreisen im Großen und Ganzen übereinstimmten und dass nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(59) Das Vorliegen einer Preisunterbietung während des UZ wurde anhand der unter Randnummer 48 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode geprüft. Für die Prüfung wurde nun jedoch der durchschnittliche Preis der Einfuhren des kooperierenden ausführenden Herstellers in Indonesien herangezogen. Für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China und Indonesien wurde das Vorliegen einer Preisunterbietung anhand der von Eurostat ermittelten Preise der Einfuhren aus diesen Ländern geprüft. Dabei handelte es sich um die cif-Preise, die zur Berücksichtigung aller normalerweise bei der Einfuhr gezahlten Zölle gebührend berichtigt wurden.

(60) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen einer Preisunterbietung für die gedumpten Einfuhren aus der VR China und Indonesien. Die Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, betrugen den Untersuchungsergebnissen zufolge zwischen 11 % und 15 % für die VR China und rund 20 % für Indonesien.

(61) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine schriftlichen Stellungnahmen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Schlussfolgerung zur Schädigung ein. Bei einer Anhörung behauptete jedoch ein ausführender Hersteller aus der VR China, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe keine bedeutende Schädigung erlitten, da seine Produktion und Preise im Bezugszeitraum verhältnismäßig konstant geblieben seien und seine Verkäufe in der Gemeinschaft und die Beschäftigtenzahl zugenommen hätten.

(62) Diesbezüglich ist anzumerken, dass der ausführende Hersteller keinerlei Beweise dafür vorlegte, dass die Dumpingfeststellungen in der vorläufigen Verordnung nicht richtig waren. Diesen Feststellungen zufolge gingen Produktion und Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum um 10 % bzw. 3 % zurück. Außerdem sind diese Zahlen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs zu sehen. Im selben Zeitraum stiegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nämlich nur um 1 %, obwohl der Gemeinschaftsverbrauch um 50 % zunahm. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte folglich nicht von dem expandierenden Markt profitieren und büßte - ganz im Gegenteil - Marktanteile ein. Hinsichtlich der Beschäftigung ist anzumerken, dass diese zwischen 1999 und 2000 zwar um 7 % zunahm, dann jedoch bis zum UZ und während des UZ unverändert blieb. Es war demnach kein Anstieg der Beschäftigtenzahl zu verzeichnen, der sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ hätte auswirken können. Zudem stiegen die Personalkosten je Beschäftigten im Bezugszeitraum inflationsbedingt an. Es wird daher der Schluss gezogen, dass diese Argumente nicht widerlegen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung erlitt.

(63) Die Feststellungen unter den Randnummern 50 bis 69 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung vor allem in Form finanzieller Verluste erlitt, werden daher bestätigt.

G. SCHADENSURSACHE

(64) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Natriumcyclamateinfuhren mit Ursprung in der VR China und Indonesien eine so starke Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

(65) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine schriftlichen Stellungnahmen bezüglich der Schadensursache ein. Ein ausführender Hersteller aus der VR China behauptete jedoch bei einer Anhörung, die Einfuhren aus der VR China seien nicht die Schadensursache, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor der Ausfuhr von Natriumcyclamat aus der VR China und Indonesien ein Quasi-Monopol innegehabt habe, die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum gestiegen seien, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum nicht zurückgegangen seien und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen beherrschenden Marktanteil habe halten können.

(66) Diese Argumente entbehren jeglicher faktischer Grundlage. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft zu Beginn des Bezugszeitraums, d. h. im Jahr 1999, einen Marktanteil von mehr als 35 % hielten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nahm demnach keine fast marktbeherrschende Stellung ein. Darüber hinaus gingen die Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum um 8 % zurück (vgl. Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung). Was die Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrifft, so wurde bereits unter Randnummer 62 dargelegt, dass sie in einem Zeitraum, in dem der Verbrauch um 50 % zunahm, um lediglich 1 % stiegen. Die gedumpten Einfuhren hingegen verzeichneten im selben Zeitraum einen Zuwachs von 215 % (vgl. Randnummern 55 und 56). Zudem war der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge höher als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher werden die Argumente zurückgewiesen und die Feststellungen unter den Randnummern 71 und 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(67) Derselbe ausführende Hersteller machte ferner geltend, die Schädigung sei durch andere Faktoren verursacht worden: der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht ausreichend konkurrenzfähig für seine Inlands- und Auslandsmärkte gewesen, seine Rentabilität sei durch eigene Investitionsentscheidungen zur Anpassung seiner Anlagen an den neuesten Stand der Technik und die geltenden Rechtsvorschriften (strenge Umweltvorschriften) beeinträchtigt worden, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konzentriere sich darüber hinaus auf ein Spitzensegment, das nur indirekt mit dem unteren Segment, das durch die Einfuhren aus der VR China abgedeckt werde, in Wettbewerb stehe und bestimmte chinesische Hersteller verfügten über komparative Vorteile, die sie gegenüber dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konkurrenzfähiger machten.

(68) Hierzu ist anzumerken, dass keinerlei Beweise vorgelegt wurden, um das Argument, dem zufolge der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für den Wettbewerb auf seinen Inlands- und Auslandsmärkten nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei, zu belegen. Auch die Untersuchungsergebnisse lassen keine derartigen Schlüsse zu. Unter Randnummer 73 der vorläufigen Verordnung wurde begründet, warum die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht in erheblichem Maß zu der erlittenen Schädigung beigetragen haben konnte. Im Gegenteil zeigt das Vorliegen einer bedeutenden Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren (vgl. Randnummer 60) eindeutig, dass die betroffenen Einfuhren die Hauptursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren, und der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(69) Bezüglich der Investitionen ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft investierte, als seine Rentabilität positiv war. Im UZ, als er Verluste erlitt, gingen die Investitionen im Vergleich zum rentablen Vorjahr stark, nämlich um das 13-fache, zurück (vgl. Randnummer 57 der vorläufigen Verordnung). Es liegen daher keine Hinweise dafür vor, dass die Investitionen, auch solche, die aus Umweltschutzgründen getätigt wurden, zu der im UZ erlittenen Schädigung beigetragen haben könnten, und der Einwand wird zurückgewiesen.

(70) Bezüglich des angeblich mangelnden direkten Wettbewerbs zwischen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Einfuhren aus der VR China ergab die Untersuchung, dass im UZ beide Formen von Natriumcyclamat aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführt und vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurden. Es fand demnach ein direkter Wettbewerb statt. Dadurch, dass beide Formen bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind, fand der Wettbewerb auch indirekt statt. Dem Einwand kann daher nicht gefolgt werden.

(71) Hinsichtlich der mutmaßlichen komparativen Vorteile bestimmter chinesischer Hersteller, die ihnen angeblich einen Wettbewerbsvorsprung vor dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verschafften, wurden keine näheren Angaben gemacht. Zudem kann sich der betroffene ausführende Hersteller etwaige komparative Vorteile durchaus zunutze machen, solange er die betroffene Ware nicht im Sinne der Grundverordnung dumpt.

(72) Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Preise der nicht gedumpten Einfuhren aus der VR China im UZ nicht unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen und daher nicht nennenswert zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

(73) Daher werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter den Randnummern 73 bis 77 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge die erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Wesentlichen durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde, bestätigt.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

(74) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Bemerkungen bezüglich der Feststellungen zum Interesse der Gemeinschaft ein. Kurz vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten ein Rohstofflieferant und zwei Einführer jedoch Schreiben, denen zufolge die Einführung von Maßnahmen gegenüber dem kooperierenden ausführenden Hersteller in Indonesien dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Die Kommission prüfte, ob trotz der endgültigen Schlussfolgerung zum Vorliegen schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. In diesem Zusammenhang wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller übermittelten Beweise untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen auf alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

2. INTERESSEN DER ZULIEFERER IN DER GEMEINSCHAFT

(75) Der Zulieferer, der sich vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen selbst meldete, d. h. ein anderer Zulieferer als die unter den Randnummern 83 und 84 der vorläufigen Verordnung genannten, gab an, er verkaufe hauptsächlich Cyclohexylamin (Basisrohstoff für die Herstellung von Natriumcyclamat) in den Fernen Osten und insbesondere nach Indonesien. Er machte ferner geltend, dass dadurch, dass der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Indonesien sein wichtigster Kunde sei, im Fall der Einführung eines Antidumpingzolls die Gefahr des Verlusts bedeutender Verkaufsmengen bestehe. Dies hätte auch nachteilige Folgen für andere Parteien in der nachgelagerten Versorgungskette.

(76) Hierzu ist anzumerken, dass außer einem kurzen Schreiben, das lange nach Ablauf der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten einschlägigen Fristen übermittelt wurde, der betreffende Zulieferer keinerlei Beweise vorlegte, die seinen Antrag im Sinne des Artikels 21 Absatz 7 der Grundverordnung begründen könnten. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu empfehlen, gingen keine weiteren Bemerkungen ein. Die Untersuchung ergab ferner, dass der betreffende Zulieferer Cyclohexylamin auch an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lieferte. Daher wird der Schluss gezogen, dass seinem Unternehmen durch die Einführung endgültiger Maßnahmen keine bedeutenden Nachteile entstehen könnten.

(77) Da keine weiteren Bemerkungen hinsichtlich des Interesses der Zulieferer eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 83 und 84 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3. INTERESSE DER EINFÜHRER

(78) Die beiden Einführer, die sich kurz vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen selbst meldeten, behaupteten, die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus Indonesien sei nicht gerechtfertigt, da ihr Zulieferer, der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Indonesien, sich sehr darum bemüht habe, die Preise auf einem wirtschaftlich akzeptablen Niveau zu halten. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die indonesischen Hersteller ihre Preise stets höher angesetzt hätten als die chinesischen Hersteller, was sich in vernünftigen Marktpreisen für die Endverwender niedergeschlagen habe.

(79) Diese Einführer meldeten sich jedoch nicht innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten einschlägigen Fristen und übermittelten auch nicht fristgemäß die erforderlichen Informationen. Ihre Anträge waren nicht durch entsprechende Beweise belegt. Darüber hinaus lagen keine wesentlichen Informationen vor, anhand derer diese Behauptungen hätten nachgewiesen werden können. Im Gegenteil ergab die Untersuchung, dass die Preise des betreffenden ausführenden Herstellers in Indonesien niedriger waren als die Preise der Einfuhren aus der VR China (vgl. Randnummer 60). Da die Schreiben nicht durch konkrete Beweise belegt waren, sind sie gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Grundverordnung außer Acht zu lassen.

(80) Bezüglich des Interesses der Einführer gingen keine weiteren Bemerkungen ein, und daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 85 bis 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4. INTERESSE DER VERWENDER

(81) Da nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Stellungnahmen zum Interesse der Verwender eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 88 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5. INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(82) Da nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine Bemerkungen hinsichtlich des Interesses des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 93 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6. WETTBEWERB UND HANDELSVERZERRENDE AUSWIRKUNGEN

(83) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine schriftlichen Stellungnahmen bezüglich der Schadensursache ein. Obwohl gemäß Artikel 21 der Grundverordnung die ausführenden Hersteller nicht als interessierte Parteien für die Zwecke der Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft angesehen werden, machte ein ausführender Hersteller aus der VR China in einer Anhörung geltend, das Interesse der Gemeinschaft rechtfertige nicht die Einführung von Maßnahmen, da durch die Einführung der vorläufigen Maßnahmen die Anzahl der Anbieter/Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt, jedoch nicht die aus den betroffenen Ländern eingeführten Mengen beschränkt würden, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Marktnachfrage nicht decken könne und darüber hinaus die marktbeherrschende Stellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Einführung endgültiger Maßnahmen noch verstärkt werde.

(84) Hierzu ist anzumerken, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht dazu dienen, Ausführer vom Gemeinschaftsmarkt auszuschließen, sondern zur Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu decken, ist kein Grund, nicht gegen unfaire Handelspraktiken vorzugehen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine marktbeherrschende Stellung einnimmt, da sein Marktanteil im UZ unter 50 % lag. Es stimmt zwar, dass Natriumcyclamat außer in der Gemeinschaft nur in Indonesien und in der VR China hergestellt wird; es gibt jedoch auch bedeutende Hersteller in der VR China, bei denen den Untersuchungsergebnissen zufolge kein Dumping vorlag und die demnach den Gemeinschaftsmarkt weiter beliefern können wie bisher. Daher werden die Argumente zurückgewiesen und die Feststellungen unter den Randnummern 96 bis 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(85) Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde.

I. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1. SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(86) Anhand der unter den Randnummern 101 bis 104 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode wurde eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt, um die Höhe der endgültig einzuführenden Maßnahmen festsetzen zu können. Da keine Bemerkungen hinsichtlich der Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, wird diese Methode bestätigt. Wie schon bei der Ermittlung der endgültigen Preisunterbietungsspannen wurden jedoch die durchschnittlichen Preise der Einfuhren geprüft (vgl. Randnummer 59).

2. ENDGÜLTIGE MAßNAHMEN

(87) Da die Schadensbeseitigungsschwellen bei allen Parteien über den festgestellten Dumpingspannen liegen, sollten sich die endgültigen Maßnahmen auf die Dumpingspannen stützen.

(88) Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass einer der kooperierenden ausführenden Hersteller beabsichtigen könnte, seine Preise zu senken und dadurch den Zoll zu übernehmen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach Artikel 12 der Grundverordnung die Untersuchung wieder aufgenommen und die Dumpingspannen neu ermittelt werden können, wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Maßnahmen nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Preise in der Gemeinschaft geführt haben. Die Untersuchungsbehörde beabsichtigt, die Untersuchung in den Fällen zügig wieder aufzunehmen, in denen ausreichende Hinweise dafür vorliegen, dass die Zölle auf diese Weise übernommen werden. Zusätzlich erscheint es angemessen, den Zoll in Form eines festen Betrags pro Kilogramm einzuführen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und Preismanipulationen entgegenzuwirken.

(89) Ferner geht aus den Eurostat-Einfuhrstatistiken hervor, dass die betroffene Ware aus Ländern eingeführt wird (beispielsweise Hongkong), in denen Natriumcyclamat nicht hergestellt wird. Nach den vorliegenden Informationen wird Natriumcyclamat nur in Spanien, Indonesien und der VR China hergestellt. Sollten der Untersuchungsbehörde ausreichende Hinweise auf Umgehungen der Maßnahmen vorgelegt werden, so ist sie vorbereitet, zügig eine Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung einzuleiten.

(90) Aus den vorgenannten Gründen sollte der Zollsatz auf einen festen Betrag pro Kilogramm Natriumcyclamat festgesetzt werden. Einzelheiten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(91) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

(92) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(5) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

3. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(93) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen sowie des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1627/2003 bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen, wenn diese genauso hoch oder niedriger als die vorläufigen Zölle sind. Ansonsten sollte nur der vorläufige Zoll endgültig vereinnahmt werden. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Natriumcyclamat, das derzeit dem KN-Code ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929 90 00 10 ) zugewiesen wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 2 genannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/2003 auf die Einfuhren von Natriumcyclamat des KN-Codes ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929 90 00 10 ) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt.

Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, so werden lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Ahern

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 232 vom 18.9.2003, S. 12.

(3) ABl. C 191 vom 13.8.2003, S. 2.

(4) Das Unternehmen heißt seit Oktober 2002 Jintian Enterprises Nanjing Co. Ltd.

(5) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 5/17, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).