14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 452/2011 DES RATES

vom 6. Mai 2011

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   EINLEITUNG

(1)

Am 17. April 2010 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung von Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „das betroffene Land“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Antisubventionsverfahren wurden am 4. März 2010 auf Antrag des europäischen Verbandes der Feinpapierhersteller CEPIFINE („Antragsteller“) im Namen von Herstellern veranlasst, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der EU von gestrichenem Feinpapier entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung von gestrichenem Feinpapier und für eine durch die genannte Subventionierung verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung von Verfahren angesehen wurde.

(3)

Vor der Einleitung der Verfahren unterrichtete die Kommission die Regierung der VR China („chinesische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Der chinesischen Regierung wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die chinesische Regierung nahm dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den Stellungnahmen der Behörden der chinesischen Regierung zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen, wonach die Regelungen nicht anfechtbar seien, wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. Nach den Konsultationen erhielt die Kommission Beiträge der chinesischen Regierung.

1.2.   ANTIDUMPINGVERFAHREN

(4)

Am 18. Februar 2010 hatte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China in die Union veröffentlicht („Einleitungsbekanntmachung“).

(5)

Am 17. November 2010 führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1042/2010 (4) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China ein.

(6)

Die Schadensanalysen, die im Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der parallel erfolgten Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, sind identisch, da bei beiden Untersuchungen die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die repräsentativen Unionshersteller und der UZ gleich sind. Aus diesem Grund wurden bei einem Verfahren abgegebene Stellungnahmen zu Aspekten der Schädigung jeweils bei beiden Verfahren berücksichtigt.

1.3.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

(7)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere bekannte Unionshersteller, die bekannten ausführenden Hersteller in der VR China sowie einen Herstellerverband (einen Papierverband), die Vertreter des betroffenen Landes sowie die bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung der Verfahren. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von ausführenden Herstellern, Unionsherstellern und unabhängigen Einführern wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen konnte, wurden alle ausführenden Hersteller sowie deren bekannter Herstellerverband, alle Unionshersteller und unabhängigen Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware (gemäß Definition in Abschnitt 2.1) zu übermitteln. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.

(9)

Wie unter Randnummer 51 erläutert, legten zwei Gruppen von ausführenden Herstellern in der VR China die verlangten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Ausgehend davon wurde entschieden, dass kein Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in der VR China erforderlich ist.

(10)

Wie unter Randnummer 53 erläutert, wurde entschieden, dass kein Stichprobenverfahren für die Unionshersteller erforderlich ist.

(11)

Wie unter Randnummer 54 erläutert, wurde entschieden, dass kein Stichprobenverfahren für unabhängige Einführer erforderlich ist.

(12)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu, also dem Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionsherstellern, den ihr bekannten ausführenden Herstellern in der VR China und einem Herstellerverband, den Vertretern des betroffenen Landes sowie den ihr bekannten Einführern und Verwendern.

(13)

Die Kommission erhielt ausgefüllte Fragebogen und andere Beiträge von zwei Gruppen von chinesischen ausführenden Herstellern, CEPIFINE, den vier antragstellenden Unionsherstellern und einem zusätzlichen Unionshersteller, 13 unabhängigen Einführern und Händlern, fünf Verwendern und einem Verlagsverband.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Subventionierung, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden staatlichen Behörden und Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Regierung der Volksrepublik China

Chinesisches Handelsministerium, Peking, China

b)

Unionshersteller und Verbände

CEPIFINE, Brüssel, Belgien

Sappi Fine Paper Europe, Brüssel, Belgien

LECTA Group (CARTIERE DEL GARDA SpA, Riva del Garda, Italien, CONDAT SAS, Le Plessis Robinson, Frankreich und TORRASPAPEL, S.A., Barcelona, Spanien), Barcelona, Spanien

Burgo Group spa, Altavilla Vicentina, Italien und die verbundenen Unternehmen Burgo Distribuzione srl, Mailand, Italien und Ebix sa, Barcelona, Spanien

Papierfabrik Scheufelen GmbH, Lenningen, Deutschland

c)

Ausführende Hersteller in der VR China

1)

Sinar Mas Paper (China) Investment Co., Ltd, die Holdinggesellschaft der Asia Pulp & Paper Group („APP“)

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang, Provinz Jiangsu, VR China

Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

Ningbo Zhonghua Paper Co., Ltd, Ningbo, Provinz Zhejiang, VR China

Ningbo Asia Pulp & Paper Co., Ltd, Ningbo, Provinz Zhejiang, VR China

2)

Chenming Paper Group („Chenming“)

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

d)

Einführer in der Union

Cartaria Subalpina, Turin, Italien

Paperlinx, Northampton, Vereinigtes Königreich

1.4.   UZ UND BEZUGSZEITRAUM

(15)

Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 („UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   BETROFFENE WARE

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um gestrichenes Feinpapier mit Ursprung in der VR China, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1) („betroffene Ware“ oder „GFP“), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 20, ex 4810 13 80, ex 4810 14 20, ex 4810 14 80, ex 4810 19 10, ex 4810 19 90, ex 4810 22 10, ex 4810 22 90, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10, ex 4810 99 30 sowie ex 4810 99 90 eingereiht wird.

(17)

GFP ist hochwertiges Papier und hochwertige Pappe, die im Allgemeinen beim Druck von Zeitschriften, Katalogen, Jahresberichten und Jahrbüchern zum Einsatz kommen. Die betroffene Ware umfasst sowohl Bogenpapier als auch Rollenpapier für die Verwendung in Bogendruckmaschinen (Cut Star). Rollenpapier für Bogendruckmaschinen (Schnittrollen) wird vor dem Druck in Stücke geschnitten und ist daher als Ersatzware und direktes Konkurrenzerzeugnis für Bogenware zu betrachten.

(18)

Nicht zur untersuchten Ware gehört Rollenware für den Rotationsdruck. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit – beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Im Gegensatz zu Rollenware für Bogendruckmaschinen wird Rollenware für Rotationsdruckmaschinen in der Regel direkt in die Druckmaschine eingespeist, ohne dass die Papierbahn vorher zugeschnitten wird.

(19)

Eine Partei machte geltend, dass die Warendefinition der Untersuchung zu eng gefasst sei und auch GFP-Rollen für den Rotationsdruck einbezogen hätten werden müssen. Rollenware für den Rotationsdruck weise dieselben grundlegenden technischen und materiellen Eigenschaften auf wie jene Ware, die in der vorliegenden Untersuchung berücksichtigt werde (Schnittrollen und Bogen), im Übrigen seien beide nicht voneinander unterscheidbar. Zudem wurde behauptet, beide Waren würden für anspruchsvolle Druckwerke verwendet und seien daher zu einem gewissen Grad austauschbar.

(20)

Error! Reference source not found. Die Ergebnisse der Untersuchung widersprachen allerdings dieser Einschätzung. Die Untersuchung bestätigte, dass Papier für den Rotationsdruck und solches für den Bogendruck durchaus unterschiedliche technische und materielle Eigenschaften aufweisen, darunter Feuchtigkeit und Steifigkeit. Darüber hinaus bestätigte die Untersuchung, dass die unter Randnummer 18 angeführten technischen Merkmale ausschließlich bei Rollen anzutreffen sind, die für den Einsatz in Rotationsdruckmaschinen geeignet sind. Aufgrund dieser Unterschiede kann Papier für den Rotationsdruck und solches für den Bogendruck nicht in denselben Druckmaschinen eingesetzt werden, weshalb diese Papiere nicht austauschbar sind. Es sei darauf hingewiesen, dass alle Parteien die beiden Papiertypen einvernehmlich als unterschiedlich in Bezug auf ihre Oberflächenfestigkeit und Zugfestigkeit einstuften.

(21)

Darüber hinaus brachte die fragliche Partei vor, dass die Kunden GFP in Form von Bogen, Schnittrollen und Rollen für den Rotationsdruck einem einzigen Markt zuordnen würden, weshalb die Vertriebskanäle die gleichen seien. Die unterschiedlichen technischen Eigenschaften würden sich lediglich in geringfügigen Preisunterschieden zwischen diesen Warengruppen bemerkbar machen.

(22)

Die Untersuchung ergab indessen, dass die beiden Papiertypen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht austauschbar sind, da Rollen für den Rotationsdruck für große Druckmengen verwendet und im Allgemeinen auf Bestellung hergestellt werden und eine bedarfsorientierte Lieferung erforderlich machen, weshalb diese Produkte nicht von Zwischenhändlern auf Lager gehalten, sondern direkt an den Endverbraucher geliefert werden; das bedeutet, dass sie über einen anderen Vertriebskanal verkauft werden als Rollen für den Bogendruck. Die Unterschiede zwischen den Produktionsprozessen und die unterschiedlichen Größenvorteile beim Druckverfahren spiegeln sich in klaren Preisunterschieden wider.

(23)

Außerdem wurde keine Rollenware für Rotationsdruckmaschinen während des Bezugszeitraums aus der VR China eingeführt. Wahrscheinlich wird es auch künftig zu keiner Einfuhr dieser Waren kommen, weil deren Beschaffung aus einem weit entfernten Land aus den unter der vorangegangenen Randnummer erwähnten Gründen unwirtschaftlich ist.

(24)

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(25)

Dieselbe Partei brachte vor, dass die Rupffestigkeit keine technische Eigenschaft sei, die sich zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Waren eigne, da die diesbezügliche Prüfung von allgemeiner Art sei; darüber hinaus könnten die Prüfergebnisse durch den Feuchtegehalt des geprüften Papiers beeinflusst werden. Ferner würden einige andere im eigenen Laboratorium durchgeführte Prüfungen zur Messung der Rupffestigkeit von Rollen für den Rotationsdruck, die von Unionsherstellern erzeugt wurden, der Partei zufolge zeigen, dass diese Waren nicht unter die derzeitige Warendefinition fallen würden, was beweise, dass das Kriterium der „Rupffestigkeit“ sich nicht zur Unterscheidung von GFP für den Rotationsdruck und für Bogendruck eigne. Gestützt auf diese Beweise behauptete die Partei, dass Rollen für den Rotationsdruck willkürlich aus dem Erfassungsbereich ausgeschlossen worden seien.

(26)

Es wurden keine Beweise für die Behauptung erbracht, dass der Feuchtegehalt des Papiers die Prüfergebnisse nach ISO 3783:2006 unzuverlässig machen kann.

(27)

Die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Prüfungsergebnisse bestanden in einer Zusammenfassung der Ergebnisse der im eigenen Laboratorium vorgenommenen Prüfungen. Entscheidend ist, dass die Ergebnisse nicht für eine Überprüfung und Stellungnahme durch andere interessierte Parteien, insbesondere den Wirtschaftszweig der Union, zugänglich gemacht wurden, und dass der ausführende Hersteller trotz mehrfacher Aufforderung keine aussagekräftige nicht vertrauliche Zusammenfassung übermittelt hat.

(28)

Nach der Unterrichtung stellte der ausführende Hersteller keine weiteren detaillierten Informationen bereit, die zur Bewertung der Zuverlässigkeit der Prüfung unter Umständen hilfreich gewesen wären. Da keine nicht vertrauliche Fassung dieser Prüfung zur Verfügung gestellt wurde, konnten die Unternehmen, deren Rollen für den Rotationsdruck getestet worden sein sollen, nicht auf die Schlussfolgerungen der Prüfung reagieren. Daher konnte die Kommission nicht objektiv nachprüfen, ob die übermittelten Prüfungsergebnisse zuverlässig und korrekt waren und ob man sich für die Zwecke der Untersuchung darauf hätte stützen können. Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen wurde die Objektivität und Zuverlässigkeit der Prüfung als unzureichend beurteilt, da die als vertraulich übermittelten Informationen von keinerlei verlässlichen Quellen verifiziert werden konnten.

(29)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen legte derselbe ausführende Hersteller die Ergebnisse einer weiteren in seinem Auftrag von einem externen Laboratorium durchgeführten Prüfung vor und erklärte erneut, dass GFP für den Rotationsdruck willkürlich aus dem Erfassungsbereich der Untersuchung ausgeschlossen worden sei. Dem Prüfungsbericht zufolge wurde die Rupffestigkeit an 25 Mustern von Rollenware für den Rotationsdruck gemessen, die der ausführende Hersteller dem Laboratorium als „von Unionsherstellern erzeugte Papiermuster“ bereitgestellt hatte. Nach diesem Bericht entsprach keines dieser Papiere beiden unter Randnummer 18 angeführten Kriterien.

(30)

Bei der Bewertung des Prüfungsberichts des externen Laboratoriums zeigte sich erstens, dass darin meist auf Waren eingegangen wurde, deren Prüfungsergebnisse nicht relevant waren, weil es sich bei den getesteten Mustern überwiegend gar nicht um Rollen für den Rotationsdruck handelte; zweitens bezog sich der Prüfungsbericht auf Waren, die insofern nicht ausreichend identifiziert waren, als aus dem Bericht nicht hervorging, ob das getestete Papier für den Rotationsdruck oder für den Bogendruck – die im Bericht beschriebene Papiermarke gibt es in beiden Ausführungen – vorgesehen war. Außerdem bot der Prüfungsbericht keine Garantie dafür, dass es sich bei der angegebenen Rollenware tatsächlich um die getesteten Muster handelte.

(31)

Als Reaktion auf den Prüfungsbericht des externen Laboratoriums legte der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfung vor, die von einem der Unionshersteller mit denselben Mustern von Rollen für den Rotationsdruck, die angeblich auch von dem externen Laboratorium geprüft worden waren, durchgeführt wurde. Diese Prüfung brachte andere Ergebnisse. Der Antragsteller führte die Unterschiede auf möglicherweise andere Prüfungsbedingungen zurück und damit auf eine etwaige Nichteinhaltung der Norm ISO 3783:2006, mit der die Rupffestigkeit nach Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung gemessen werden sollte.

(32)

Nach Offenlegung der endgültigen Feststellungen zweifelte der ausführende Hersteller die Objektivität der Kommission an, weil sie die Prüfungsergebnisse des externen Laboratoriums zurückgewiesen hatte. Er argumentierte, die Prüfungen seien von dem unabhängigen Experten blind und gemäß der einschlägigen ISO-Norm durchgeführt worden. Er legte eine eidesstattliche Erklärung seines Geschäftsführers vor, in der der Beschaffungsprozess der bei den Prüfungen eingesetzten Muster erläutert wurde, um die Unabhängigkeit, Korrektheit und Repräsentativität der Prüfungen zu belegen.

(33)

Zum einen hat die Kommission die Objektivität des Prüfungsberichts des externen Laboratoriums nie in Zweifel gezogen, wobei auch unmaßgeblich ist, dass die Prüfung blind durchgeführt wurde. Zum anderen wurden nicht die Prüfung selbst angezweifelt, sondern die Versicherungen betreffend die Auswahl und Herkunft der geprüften Muster. Der ausführende Hersteller konnte diese Zweifel nicht ausräumen, weil seine Argumentation nicht lückenlos und in mehrerlei Hinsicht unklar war: so behauptete er beispielsweise, die Tatsache, dass nicht nur Rollen für den Rotationsdruck geprüft worden sind, sei auf administrative Fehler zurückzuführen oder sei Schuld der Lieferanten gewesen, die möglicherweise die falschen Muster geliefert hätten.

(34)

Da sowohl die Quelle als auch die Muster der angeblich geprüften Waren nicht eindeutig und die Ergebnisse der von den einzelnen Parteien vorgenommenen Prüfungen widersprüchlich waren, gelangte man zu dem Schluss, dass durch den Prüfungsbericht des im Auftrag des chinesischen ausführenden Herstellers tätigen externen Laboratoriums nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte, dass die Rupffestigkeitsprüfung ungeeignet wäre, um zwischen GFP für den Rotationsdruck einerseits und GFP für Bogendruck andererseits zu unterscheiden. Folglich lieferte der Prüfungsbericht keinen Nachweis für einen willkürlichen Ausschluss von GFP für den Rotationsdruck aus dem Erfassungsbereich der Untersuchung.

(35)

Was die Relevanz der Rupffestigkeit als Unterscheidungskriterium für Rollen für den Rotationsdruck angeht, so wird in der Warendefinition zwischen den beiden Warengruppen bekanntlich unter anderem aufgrund der Verwendung der Waren, also ob die Ware für den Rotationsdruck oder für den Bogendruck geeignet ist, unterschieden, was sich wiederum nach den Anforderungen der Druckmaschinen richtet, in denen sie verwendet wird, wobei unter anderen die Eigenschaft der Rupffestigkeit eine Rolle spielt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Rupffestigkeit nur eine der Eigenschaften ist, die GFP für den Rotationsdruck und GFP für den Bogendruck unterscheiden. Unter den Randnummern 18 und 20 der vorläufigen Verordnung werden weitere Kriterien aufgeführt, die von dem betroffenen ausführenden Hersteller nicht angefochten wurden. Eine einzelne Partei machte geltend, dass die Feuchtigkeit nach der Definition unter Randnummer 20 der vorläufigen Verordnung keine Grundeigenschaft für die Warenunterscheidung darstelle. Im Verlauf der Untersuchung brachten andere Parteien hierzu allerdings andere Behauptungen vor. Jedenfalls galten die Steifigkeit und die Rupffestigkeit als die maßgeblichsten Faktoren.

(36)

Der Antragsteller räumte in seiner Reaktion ein, dass es zwar Rollenware geben könne, die nicht alle unter Randnummer 18 genannten Kriterien im Zusammenhang mit der Rupffestigkeit vollständig erfülle, für den Rotationsdruck aber noch einsetzbar sei. Er blieb jedoch bei seiner Ansicht, dass nur anhand der Rupffestigkeit die Eignung von Rollenware für den Rotationsdruck mit Sicherheit festgestellt werden könne: Wenn Rollenware die unter Randnummer 18 genannten Rupffestigkeitskriterien erfülle, handele es sich zweifelsfrei um Rollenware für den Rotationsdruck.

(37)

Zur Untermauerung dieser Vorbringen zur Rupffestigkeit berief sich der ausführende Hersteller auf die Argumentation, die einer der antragstellenden Unionshersteller im Zuge von Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen in den Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“) vorbrachte, bei denen der Unionshersteller angeblich einräumte, dass Rollenware für den Rotationsdruck anhand einer Prüfung der Rupffestigkeit oder sonstiger Messungen nicht unterscheidbar sei.

(38)

Der Antragsteller wandte gegen diese Behauptungen des ausführenden Herstellers ein, dass das in den Vereinigten Staaten geführte Verfahren ganz im Gegenteil zeige, dass es vielmehr eine klare Trennlinie zwischen Rollen für den Rotationsdruck und GFP gebe.

(39)

Erstens sei darauf verwiesen, dass die Stellungnahmen, auf die sich der ausführende Hersteller berief, im Zuge von Untersuchungen vorgebracht worden waren, die in anderen Zuständigkeitsbereichen und von anderen Parteien als bei den aktuellen Verfahren durchgeführt wurden; somit sind sie nicht relevant. Zweitens kamen die Behörden der Vereinigten Staaten bei den erwähnten Untersuchungen zu dem Schluss, dass eine klare Unterscheidung zwischen GFP für Bogendruck einerseits und Rollen für den Rotationsdruck andererseits besteht. Schnittrollen wurden als Halbfertigerzeugnisse angesehen, während Rollenware für den Rotationsdruck nicht als betroffene Ware betrachtet wurde. Die Behörden der Vereinigten Staaten legten in ihrer Warendefinition den Begriff „Rollen für den Rotationsdruck“ nicht explizit fest. Aus diesem Grund war das Kriterium der Rupffestigkeit für die Festlegung der Warendefinition im Zuge der erwähnten Untersuchungen nicht relevant.

(40)

Aufgrund dieser Stellungnahmen wurde die „Rupffestigkeit“ als zuverlässige technische Eigenschaft zur Beschreibung von GFP für den Rotationsdruck bestätigt.

(41)

Diese Stellungnahmen zeigten allerdings auch, dass es Rollen für den Rotationsdruck gibt, die für diesen Zweck eingesetzt werden können, auch wenn sie nicht alle Rupffestigkeitskriterien erfüllen. Aus diesem Grund wurde es für notwendig erachtet, die Definition von Rollenware für den Rotationsdruck zu verfeinern.

(42)

Damit ein weiteres Unterscheidungskriterium für Rollen für den Rotationsdruck, die nicht alle Kriterien im Zusammenhang mit der Rupffestigkeit erfüllen, zur Verfügung steht, regte der Antragsteller an, dass Rollenware, die die Rupffestigkeitsprüfung nicht zur Gänze besteht, aber eine Hülsenweite von unter 80 mm aufweist, als Rolle für den Rotationsdruck angesehen werden sollte.

(43)

Die chinesische Regierung und der ausführende Hersteller machten geltend, die Hülsenweite als neues Kriterium in die Warendefinition aufzunehmen, stelle eine Änderung der Definition von Rollen für den Rotationsdruck und somit der betroffenen Ware dar. Außerdem sei die Hülsenweite gar kein geeignetes Kriterium, da es Rollen für den Rotationsdruck mit einer Hülsenweite von über 80 mm und Schnittrollen mit einer Hülsenweite von unter 80 mm gebe.

(44)

Die Kommission bemühte sich, die Definition von Rollen für den Rotationsdruck weiter zu verfeinern und stärker zu präzisieren, um noch besser zwischen der betroffenen Ware und anderen Waren unterscheiden zu können, was auch dazu diente, eine Umgehung der geltenden Maßnahmen weitmöglichst auszuschließen. Die vorgelegten Beweise für die Eignung der Hülsenweite als Alternativkriterium für die Zwecke der Definition zeigten jedoch, dass aufgrund dieses Kriteriums möglicherweise betroffene Waren, und zwar Schnittrollen mit einer Hülsenweite von unter 80 mm, von den Maßnahmen ausgenommen würden. Aus diesem Grund wurde dieses Kriterium nicht für die Definition von Rollen für den Rotationsdruck herangezogen

(45)

Die vorstehenden Ausführungen stellen die Verlässlichkeit der Vorgehens, bei dem Rollenware für den Rotationsdruck, wie von der chinesischen Gruppe von ausführenden Herstellern beantragt, nicht mehr Gegenstand der Untersuchung ist, nicht in Frage.

(46)

Im Laufe der Untersuchung beantragten bestimmte Parteien ferner, dass Multiplexpapier und Multiplexpappe (wie sie unter Randnummer 47 definiert werden) ebenfalls nicht Gegenstand der Untersuchung sein sollten. Ihnen zufolge wiesen Multiplexpapier und Multiplexpappe unterschiedliche materielle Eigenschaften auf, z. B. mehrere Schichten, höhere Steifigkeit und geringere Dichte; ferner hätten diese Waren einen anderen Endverwendungszweck, da diese üblicherweise für Faltschachteln und Verpackungen verwendet würden. Schließlich machten diese Parteien geltend, dass einlagiges Papier und Multiplexpapier sowie einlagige Pappe und Multiplexpappe aufgrund ihres Aussehens leicht voneinander zu unterscheiden seien.

(47)

Bei Multiplexpapier und Multiplexpappe, wie sie in den Erläuterungen des Harmonisierten Systems zur Position 4805 definiert sind, handelt es sich um Waren, die aus mindestens zwei miteinander vergautschen feuchten Zellstoffschichten bestehen, die sich in mindestens einem Merkmal voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede können sich aus den verwendeten Zellstoffarten (z. B. wiederverwerteter Abfall) ergeben oder aus dem Herstellungsverfahren (z. B. mechanisch oder chemisch) oder, sofern es sich um dieselbe Zellstoffart und dasselbe Herstellungsverfahren handelt, aus dem Verarbeitungsgrad (z. B. ungebleicht, gebleicht oder gefärbt).

(48)

Die Untersuchung zeigte, dass Multiplexpapier und Multiplexpappe tatsächlich einige andersartige materielle und technische Eigenschaften aufweisen; genauer gesagt bestehen sie aus mehreren Zellstoffschichten, die ihre Festigkeit erhöhen. Multiplexpapier und -pappe werden anhand eines anderen Verfahrens hergestellt, für das eine andere Papiermaschine benötigt wird als für die Herstellung von GFP, da im Herstellungsprozess mehrere Zellstoffschichten zu einem einzigen Produkt verbunden werden. Schließlich dienen Multiplexpapier und Multiplexpappe anderen Zwecken (vor allem als Verpackungsmaterial) als GFP, das für den Druck hochwertiger Werbematerialien, Zeitschriften usw. verwendet wird. Daher wird Multiplexpapier und Multiplexpappe gemäß Randnummer 47 vorläufig nicht als betroffene Ware betrachtet. Folglich fallen die KN-Codes für die Einfuhren von Multiplexpapier und Multiplexpappe nicht in den Erfassungsbereich der Untersuchung.

(49)

Schließlich äußerte ein chinesischer Hersteller die Ansicht, „Pappe“ solle nicht Gegenstand der Untersuchung sein, da die Definition von Feinpapier (gestrichen oder ungestrichen) dieses Erzeugnis nicht erfasse, weil es sich in Gewicht, Dicke und Festigkeit von Feinpapier unterscheide. Wie sich herausgestellt hat, wird der Begriff „Pappe“ im Allgemeinen für Papier verwendet, das Stoffe enthält, die es schwerer machen; das bedeutet, dass „Pappe“ üblicherweise als Papier mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 224 g definiert wird. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass der Gewichtsunterschied keine wesentlichen Auswirkungen auf die übrigen materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungszwecke hat, die es ermöglichen würden, Pappe von der betroffenen Ware zu unterscheiden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sämtliche gestrichenen Feinpapiere mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g ausdrücklich in die Definition der betroffenen Ware einbezogen wurden, wie unter Randnummer 16 erläutert. Pappe wird daher als „betroffene Ware“ betrachtet.

2.1.1.   GLEICHARTIGE WARE

(50)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware, die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Sie werden daher als „gleichartig“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   STICHPROBENVERFAHREN

3.1.   BILDUNG EINER STICHPROBE DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER IN DER VR CHINA

(51)

Nur zwei Gruppen ausführender Hersteller in der VR China reagierten auf die Aufforderung in der Einleitungsbekanntmachung und stellten Daten für die Stichprobe bereit. Eine Gruppe (Chenming) vertritt zwei verbundene ausführende Hersteller, während die andere (APP) vier verbundene ausführende Hersteller vertritt. Auf die kooperierenden ausführenden Hersteller entfallen die gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union. Unter diesen Umständen befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China nicht notwendig ist.

(52)

Wie sich zeigte, stellten zwei der vier verbundenen ausführenden Hersteller der APP-Gruppe nur die unter Randnummer 47 genannte Multiplexpappe her. Diesbezüglich wurde bekanntlich zuvor der Schluss gezogen, dass Multiplexpappe für die Zwecke dieser Untersuchung aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollte. Außerdem wurde Multiplexpappe aus der Warendefinition der parallel laufenden Antidumpingverfahren ausgenommen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die beiden verbundenen ausführenden Hersteller, die nur Multiplexpappe produzieren, vom derzeitigen Verfahren nicht betroffen sind. Infolgedessen basieren die in dieser Verordnung dargelegten Feststellungen nicht auf deren Informationen und Daten.

3.2.   BILDUNG EINER STICHPROBE DER UNIONSHERSTELLER

(53)

Aufgrund der potenziell großen Zahl von Unionsherstellern wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. Doch nach Prüfung der bereitgestellten Informationen und in Anbetracht der Tatsache, dass nur vier Unionshersteller innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist reagierten, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich ist. Diese vier Hersteller, auf die 61 % der Gesamtproduktion entfallen, wurden als repräsentativ für den unter Randnummer 372 definierten Wirtschaftszweig der Union angesehen. Die Informationen der vier Hersteller wurden vor Ort überprüft und für die Mikroindikatoren verwendet, so wie dies unter Randnummer 386 erläutert wird.

3.3.   BILDUNG EINER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

(54)

Aufgrund der potenziell großen Zahl von Einführern wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren für die Einführer nach Artikel 27 der Grundverordnung erwogen. Nach Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der geringen Zahl an Einführern, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich ist.

4.   SUBVENTIONIERUNG

4.1.   VORBEMERKUNGEN

(55)

Bekanntlich beantworteten sowohl die chinesische Regierung als auch vier chinesische ausführende Hersteller den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen vor Ort zu, bei denen die Antworten überprüft werden sollten.

(56)

Was die chinesische Regierung betrifft, so übermittelte ihr die Kommission nach Eingang des beantworteten Fragebogens drei Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und ein Ankündigungsschreiben. Die Kommission räumte der chinesischen Regierung ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Vorlage ihrer Darlegungen ein, sofern darum gebeten wurde und dies gerechtfertigt war. So wurden der chinesischen Regierung erhebliche Fristverlängerungen gewährt, d. h. eine zweiwöchige Verlängerung für die Beantwortung des Fragebogens, was eine Frist von insgesamt 49 Tagen für die Vorlage des beantworteten Fragebogens ergab, und eine dreiwöchige Verlängerung für die Beantwortung des ersten Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen, was eine Frist von insgesamt 40 Tagen ergab.

(57)

Vor dem Kontrollbesuch vor Ort bat die chinesische Regierung die Kommission um weitere schriftliche Angaben, insbesondere um eine Liste aller Fragen, die von der Kommission während des Kontrollbesuchs gestellt werden sollten, sowie um eine Liste der Regierungsstellen, die bei dem Kontrollbesuch vertreten sein sollten. Solange diese Angaben fehlten, würde die Kommission, so wurde eingewandt, ihren Verpflichtungen als für die Untersuchung zuständige Behörde nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen („Subventionsübereinkommen“), insbesondere nach Anhang VI Absatz 8, nicht nachkommen. Ferner teilte die chinesische Regierung mit, dass sie, da solche Informationen nicht vorlägen, nicht in der Lage sei, für das Ergebnis der Überprüfung zu garantieren.

(58)

Die Kommission widersprach dem Anliegen der chinesischen Regierung mit gebührendem Respekt. Dazu ist anzumerken, dass die Kommission alle relevanten in Anhang VI Absatz 8 des Subventionsübereinkommens sowie in Artikel 26 der Grundverordnung genannten Bedingungen erfüllt hat. An die chinesische Regierung ging ein ausführliches Ankündigungsschreiben, in dem der Ablauf des Besuchs (Tagesprogramme und pro Kontrolltag zu erörternde Regelungsgruppe) bestätigt sowie darum ersucht wurde, dass Vertreter der für die jeweiligen Regelungen zuständigen Behörden sowie die an der Vorbereitung der Beiträge der chinesischen Regierung beteiligten Beamten anwesend sind. Außerdem führte die Kommission vor den Kontrollbesuchen vor Ort aus, dass nur der chinesischen Regierung die für die zu überprüfenden Regelungen zuständigen Behörden sowie jene Beamten bekannt sind, die am besten für eine Mitwirkung an der Überprüfung und zur Beantwortung von Fragen qualifiziert sind. Was die Liste mit spezifischen Fragen betrifft, so erklärte die Kommission vor und während des Kontrollbesuchs vor Ort, dass eine solche Liste weder von der WTO noch in den EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird und dass die Untersuchung darauf abzielt, die Antworten der chinesischen Regierung auf den Fragebogen und die relevanten zusätzlich eingereichten Unterlagen zu überprüfen, weshalb die Überprüfung nach der Struktur dieser Unterlagen erfolgen würde. Die Kommission bemühte sich auch, weitere für die laufenden Verfahren notwendige Informationen zu erhalten und zu klären, doch hingen die konkreten Fragen in diesem Kontext von den Antworten ab, mit denen die chinesische Regierung auf die erste Überprüfung ihrer Antworten reagiert hatte. Zudem wurde gegenüber der chinesischen Regierung vor dem Kontrollbesuch vor Ort klargestellt, dass der Ablauf der Untersuchung ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, wenn die Bereitstellung notwendiger Informationen oder die Unterstützung der untersuchenden Behörde bei der Überprüfung von für die Verfahren als notwendig erachteten Informationen und Daten verweigert werden. Außerdem wurde die chinesische Regierung an die Folgen der Bestimmungen in Artikel 28 der Grundverordnung erinnert.

(59)

Während des Kontrollbesuchs beim chinesischen Handelsministerium in Peking bemühte sich die Kommission im Einklang mit den Artikeln 11 und 26 der Grundverordnung um eine Überprüfung der Informationen, die auf der Grundlage der Unterlagen bereitgestellt wurden, die zur Vorbereitung der Antworten der chinesischen Regierung dienten. Dabei gelangte die Kommission zunächst zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung der Beantwortung des Fragebogens aufgrund fehlender Informationen anhand der verfügbaren Belege nicht möglich ist. Außerdem wurden bestimmte Informationen zwar ausdrücklich angefordert, aber nicht vorgelegt, und bestimmte Fragen blieben ganz einfach unbeantwortet. Die chinesische Regierung wurde auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hingewiesen.

(60)

Die chinesische Regierung brachte vor, die untersuchende Behörde solle die Informationspflicht angemessen regeln, damit es nicht zu einem Missbrauch von Rechten komme. Ferner dürften Informationen nicht unberücksichtigt bleiben, selbst wenn sie nicht in jeder Hinsicht als optimal gelten könnten. Auf der Grundlage der vorgenannten Argumente hielt die chinesische Regierung fest, dass sie nach besten Kräften kooperiert und den Fragebogen vollständig beantwortet habe. Außerdem wurde vorgebracht, dass die Überprüfung vor Ort mangelhaft vorbereitet gewesen sei, da aus dem Ankündigungsschreiben der Gegenstand der Überprüfung nicht klar hervorgegangen sei, und dass die Kommission bei den einzelnen Regierungsstellen keine spezifischen Kontrollbesuche durchgeführt habe. Es wurde noch behauptet, dass die Kommission die chinesische Regierung über Gebühr belastet und dass sie irrelevante und unnötige Informationen angefordert habe.

(61)

Was die Anberaumung der Überprüfung vor Ort betrifft, so hat die chinesische Regierung bekanntlich dem Zeitplan, dem Ablauf des Besuchs und dem Ort zugestimmt. Tatsächlich wurde im August 2010 der Zeitplan des Kontrollbesuchs vor Ort erörtert. Ursprünglich schlug die Kommission für den Kontrollbesuch vor Ort die erste Woche im Oktober 2010 vor und verschob den von ihr vorgeschlagenen Termin auf Ersuchen Chinas zweimal, zunächst auf die zweite Woche im Oktober 2010 und schließlich auf die dritte Woche im Oktober 2010. Da sich die Kommission nach Kräften bemüht hat, der chinesischen Regierung bei allen entsprechend gerechtfertigten Forderungen entgegenzukommen, entbehren Beschwerden über die Anberaumung der Kontrollbesuche vor Ort jeglicher Grundlage. Bezüglich der angeforderten Informationen wird festgehalten, dass die chinesische Regierung zu keinem Zeitpunkt das Format des Fragebogens oder die Art, in der die Informationen angefordert wurden, in Frage gestellt hat. Das chinesische Handelsministerium übermittelte seine Antworten auf den Fragebogen und die nachfolgenden Darlegungen im Auftrag der chinesischen Regierung. Die Kommission forderte Informationen an, die im Sinne eines repräsentativen Ergebnisses als notwendig erachtet wurden, und blieb bei ihren Anfragen konsequent, indem sie während des Untersuchungsverfahrens immer dieselben Daten und Informationen verlangte, und die chinesische Regierung aufforderte, die vorgelegten Informationen sowie deren Auswirkungen auf die untersuchten Regelungen zu erläutern.

4.2.   SPEZIFISCHE REGELUNGEN

(62)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, bei denen es angeblich zur Gewährung von Subventionen durch die Regierungsbehörde kam:

I)

Darlehen zu Sonderbedingungen für die Papierbeschichtungsindustrie

II)

Körperschaftsteuerprogramme

Steuervergünstigungsmaßnahmen für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie oder neue Technologien

Steuervergünstigungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung

Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

III)

Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle

Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen

Umsatzsteuervergütungen für im Inland hergestellte Anlagen

Stadterhaltungs- und -entwicklungssteuern (City Maintenance and Construction Taxes) sowie Ausbildungszuschläge für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

IV)

Zuschussprogramme

Bekannte Marken

Sonderzuschüsse zur Förderung ausländischer Investitionsprojekte

Unterstützung bei Auskunftsersuchen in Antidumpingverfahren (Anti-dumping Respondent Assistance)

Zuschuss für technologische Modernisierung in Shouguang (Shouguang Technology Renovation Grant)

Zuschüsse für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums – Industriepark Suzhou (Suzhou Industrial park Intellectual Property Right Fund)

Zuschüsse aus dem Fonds für industrielle Entwicklung im Bereich Hochtechnologie (Subsidy of High-Tech Industrial Development Fund)

Preis des Industrieparks Suzhou für Wachstumsförderung

Sonderzuschüsse für die Sanierung des Taihu-Sees in der Provinz Jiangsu (Special fund for water pollution treatment of Taihu lake of Jiangsu province)

Sonderzuschüsse für Energieeinsparungen im Industriepark Suzhou (Special funds for energy-saving of Suzhou Industrial Park)

Sonderzuschüsse für die Reduzierung der kommunalen Gesamtemissionen der wichtigsten Schadstoffe in der Kommune Suzhou (Special fund for reduction of total emissions of major pollutants at municipal level of Suzhou municipality)

Subventionen für Wassereinsparung und Emissionsverringerung

Vom Umweltschutzbüro Suzhou vergebener Umweltschutzpreis

Preis für Energieeinsparung in Shouguang

V)

Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (Government Provision of Goods and Services for Less than Adequate Remuneration (LTAR))

Einräumung von Landnutzungsrechten

Bereitstellung von Chemikalien für die Papierherstellung

Bereitstellung von Elektrizität

4.2.1.   DARLEHEN ZU SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE PAPIERBESCHICHTUNGSINDUSTRIE

a)   Vorbemerkungen

(63)

Angeblich profitieren chinesische Hersteller der betroffenen Ware von Niedrigzinsdarlehen staatlicher Policy Banks und staatseigener Geschäftsbanken. Dies geschieht im Einklang mit der von der chinesischen Regierung betriebenen Politik, das Wachstum und die Entwicklung der heimischen Papierindustrie finanziell zu fördern und zu unterstützen. Wie aus den Fünfjahresplänen und der Industriepolitik hervorgeht, wurden der Papierindustrie vom Bankensystem Sonderbedingungen für Finanzierungsinitiativen gewährt.

b)   Zugrundelegung der verfügbaren Informationen

(64)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen versuchte die Kommission, die Bank zu untersuchen, die Kredite an die Papierbeschichtungsindustrie vergeben hat. Dafür wurde es als notwendig erachtet, die chinesische Regierung zu bitten, bei der Beantwortung des Fragebogens und in ihren nachfolgenden Beiträgen spezifische Informationen und Daten zu einer Reihe von Regierungsplänen und -projekten vorzulegen, mit denen die Entwicklung der chinesischen Papierindustrie gefördert und unterstützt werden soll. Konkret handelte es sich um folgende Pläne und Projekte:

10. Fünfjahresplan Chinas für die zivilwirtschaftliche und soziale Entwicklung – 10. Fünfjahresplan (China Civilian Economy and Social Development 10th Five-Year Plan („The 10th Five Year Plan“))

„10. Fünfjahresplan“ in der papierherstellenden Industrie – Papierherstellungsplan („10th Five year Plan“ in the Papermaking Industry („Papermaking Plan“))

10. Fünfjahresplan und Spezialplan 2010 für den Aufbau eines nationalen Integrationsprojekts für die Forstwirtschaft und die Papierherstellung – „Integrationsprojekt“ (The 10th Five year and 2010 Special Plan for the Construction of a National Forestry and Papermaking Integration Project („Integration Project“))

Entscheidung Nr. 40 des Staatsrats zur Verkündung und Umsetzung der „Temporären Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur“ – Entscheidung Nr. 40 (Decision No. 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the „Temporary Provisions on Promoting Industrial Structure Adjustment“ („Decision No. 40“))

Verzeichniskatalog zur Anpassung der Industriestruktur – Verzeichniskatalog (Directory Catalogue on Readjustment of Industrial Structure („Directory Catalogue“))

Leitlinien für den elften Fünfjahresplan für nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung (2006–2010) – 11. Fünfjahresplan ((Guidelines for the Eleventh Five-Year Plan for National Economic and Social Development (2006–2010) („11th Five-year Plan“))

Runderlass des Staatsrats zur Verwirklichung der wichtigsten Ziele des 11. Fünfjahresplans und der Aufgabenverteilung – Durchführungsrunderlass zum 11. Fünfjahresplan (State Council Circular on Realizing the Major Targets in the 11th Five Year-Year Plan and the Division of Tasks („11th five-year plan implementing circular“))

Entwicklungspolitische Maßnahmen für die papierherstellende Industrie 2007 – Papierherstellungsplan 2007 (2007 Development Policy for the Papermaking Industry („2007 Papermaking Plan“))

Guandong-Entwicklungsplan (Guandong Development Plan)

11. Fünfjahresplan von Zhanjiang (Zhanjiang City 11th Five-Year plan)

11. Fünfjahresplan der Kommune Jining (11th Five Year Plan of Jining Municipality)

(65)

Die chinesische Regierung stellte die in Bezug auf die Pläne verlangten Informationen nur teilweise zur Verfügung. Nur zwei der angeforderten Pläne wurden vollständig, d. h. in der chinesischen Fassung mit einer englischen Übersetzung bereitgestellt (Entscheidung Nr. 40 und Verzeichniskatalog zur Anpassung der Industriestruktur). Bezüglich der von der Kommission ursprünglich angeforderten drei Regionalpläne behaupteten die chinesischen Behörden, diese seien nicht relevant, da die kooperierenden ausführenden Hersteller nicht in diesen Regionen ansässig seien. Sie wurden daher nicht vorgelegt. Die Kommission akzeptierte dies, forderte jedoch die Entwicklungspläne der Gebiete (Regionen, Provinzen, Kommunen) an, in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller niedergelassen sind. Die chinesische Regierung übermittelte Exemplare des 11. Fünfjahresplans für die Provinz Jiangsu und des 11. Fünfjahresplans für die Provinz Shandong auf Chinesisch, legte jedoch keine Übersetzung bei (nicht einmal eine Übersetzung des Inhaltsverzeichnisses). Zu den beiden nicht bereitgestellten Plänen brachte die chinesische Regierung vor, dass sie für den Zeitraum zwischen 2000 und 2005 gälten und daher nicht relevant seien. Die Kommission akzeptierte dies. Die übrigen Pläne (Integrationsprojekt, 11. Fünfjahresplan, Durchführungsrunderlass zum 11. Fünfjahresplan, Papierherstellungsplan 2007) wurden nur auf Chinesisch mit Inhaltsverzeichnissen auf Englisch übermittelt. Die chinesische Regierung behauptete, dass die Informationsersuchen der Kommission zu aufwendig seien, dass sie nur über begrenzte Ressourcen verfüge und daher die Texte nicht übersetzen könne.

(66)

Dazu ist anzumerken, dass die Kommission um Informationen bat, die für die Untersuchung als notwendig erachtet wurden, da die obengenannten Dokumente im Antrag aufgeführt werden. Außerdem hat die Kommission wiederholt darauf hingewiesen, dass die angefragten Dokumente auf Englisch vorgelegt werden müssen. Dies ist für ein bedeutendes Dokument dieser Art erforderlich, da es sich nur anhand des Index nicht feststellen ließ, welcher Teil des Dokuments für die Untersuchung relevant ist. Darüber hinaus waren die auf Chinesisch vorgelegten Pläne nicht umfangreich, und anscheinend gibt es Exemplare der relevanten Dokumente auf Englisch, die entweder aus unabhängigen Quellen (auf chinesisches Recht spezialisierte Anwaltskanzleien) oder aus von den Vereinigten Staaten in China durchgeführten Antisubventionsverfahren stammen.

(67)

Folglich konnte die Kommission nur folgende Dokumente überprüfen: Entscheidung Nr. 40, Verzeichniskatalog und Papierherstellungsplan 2007 (eine englische Fassung dieses Plans war dem Antrag beigefügt und wurde auch von einem ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt).

(68)

Die Kommission bat um Informationen über den prozentualen Anteil der staatlichen Beteiligung an Finanzinstituten und über die buchungstechnische Erfassung des Umfangs/die prozentualen Anteile der von staatseigenen Banken gewährten Kredite, um den Grad der staatlichen Intervention auf dem chinesischen Finanzmarkt beurteilen zu können und den erforderlichen Überblick über den Finanzsektor in der VR China zu erhalten. Die chinesische Regierung behauptete, dass sie über die Bankenanteile keine Unterlagen habe, obwohl es in Artikel 61 des Law on Commercial Banks (Gesetz über Geschäftsbanken) [2003] Nr. 13 heißt, dass die Banken diese Daten dem Bankenaufsichtsgremium des Staatsrats und der People's Bank of China melden. Bezüglich der Höhe/der prozentualen Anteile der von staatseigenen Banken gewährten Kredite bekräftigte die chinesische Regierung, dass die relevanten Daten zwar aufgezeichnet seien, sie diese aber nicht liefern könne. Die Kommission vereinfachte die Arbeit der chinesischen Regierung noch weiter, indem sie die angeforderten Informationen über den prozentualen Anteil der staatlichen Beteiligung an Finanzinstituten auf die Institute beschränkte, die den kooperierenden ausführenden Herstellern nachweislich Kredite gewährten. Dennoch legte die chinesische Regierung selbst für dieses eingeschränkte Segment in China operierender Finanzinstitute keine relevanten Daten vor.

(69)

Für eine Untersuchung der Darlehenspolitik der chinesischen Banken (z. B. Methoden zur Festlegung der Kreditzinssätze, Bewertung der Kredite usw.) wurde die chinesische Regierung gebeten, Informationen über die von den zuständigen staatlichen Einrichtungen, nämlich der People's Bank of China (PBOC) und der Bank Regulatory Commission (Bankenaufsichtsgremium), verfolgte Politik bereitzustellen. Die chinesische Regierung legte keine relevanten Informationen über die Kreditvergabepolitik vor. Es wurden keinerlei von der PBOC an das Bankensystem gerichtete Unterlagen, Verordnungen oder Leitlinien zur Verfügung gestellt, die genaueren Aufschluss über die Rolle der PBOC bei der Festlegung der Zinsen und ihre Beziehung zum Bankensystem geben würden. Außerdem erhielt die Kommission trotz einer ausdrücklichen Anfrage keinerlei Erklärungen zur Anwendung des Law on Commercial Banks [2003] Nr. 13 und insbesondere zu den Artikeln 34, 38 und 39 über die Grundregeln für Darlehen und andere Aktivitäten von Geschäftsbanken.

(70)

Zur Untersuchung der Darlehenspolitik der chinesischen Banken, die den kooperierenden ausführenden Herstellern im UZ Darlehen gewährten, bat die Kommission die chinesische Regierung darum, Treffen mit bestimmten Banken zu organisieren, die an kooperierende ausführende Hersteller Darlehen vergeben hatten, damit sie Informationen über eine Darlehensvergabe zu Vorzugsbedingungen an die GFP-Industrie in China überprüfen kann. Die chinesische Regierung behauptete, sie könne nicht bei staatseigenen Banken intervenieren, um solche Treffen zu vereinbaren. Daher konnten bei chinesischen Banken keine Belege dafür gesammelt werden, ob diese Banken bei der Vergabe von Darlehen das Kreditrisiko bewerten und wie sie gegebenenfalls dabei vorgehen.

(71)

Die chinesische Regierung wurde auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hingewiesen. Angesichts der mangelnden Mitarbeit mussten zusätzlich zu den relevanten Unterlagen der chinesischen Regierung, die von anderen Parteien vorgelegt wurden, Informationen aus Sekundärquellen, unter anderem der Antrag und frei zugängliche Informationen aus dem Internet, herangezogen werden. Die chinesische Regierung beanstandete zwar die Verwendung der verfügbaren Informationen, legte jedoch keine weiteren neuen Belege vor.

(72)

Die kooperierenden ausführenden Hersteller wurden ebenfalls gebeten, Treffen mit den Banken zu organisieren, von denen sie im UZ Darlehen erhalten hatten, damit Informationen über Darlehen zu Sonderbedingungen für die GFP-Industrie in China nachgeprüft werden konnten. Derartige Treffen kamen jedoch nicht zustande. Die kooperierenden ausführenden Hersteller leiteten die mehrfachen diesbezüglichen Anfragen der Kommission zwar weiter, doch lehnten es die jeweiligen Banken ab, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Die kooperierenden ausführenden Hersteller wurden auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hingewiesen. Angesichts der mangelnden Mitarbeit wurde es für notwendig erachtet, alle Feststellungen bezüglich der an die kooperierenden ausführenden Hersteller vergebenen Bankdarlehen auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die kooperierenden ausführenden Hersteller beanstandeten zwar die Verwendung der verfügbaren Informationen, legten jedoch keine weiteren Belege vor.

(73)

Ein chinesischer ausführender Hersteller wurde um spezifische Informationen zu einer Umschuldungsvereinbarung mit drei chinesischen Banken gebeten. Dieser Hersteller lehnte es ab, die notwendigen Angaben zu machen. Folglich war es nicht möglich, die relevante Gesamtvereinbarung und die entsprechenden pro Vertrag gewährten Darlehen sowie alle spezifischen Punkte wie Darlehenslaufzeit, Tilgungspläne und Zinsen zu überprüfen. Der kooperierende ausführende Hersteller wurde auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hingewiesen. Angesichts der mangelnden Mitarbeit wurde es für notwendig erachtet, alle Feststellungen bezüglich der an den diesenHersteller vergebenen relevanten Bankdarlehen auf die verfügbaren Fakten zu stützen. Der kooperierende ausführende Hersteller beanstandete zwar die Verwendung der verfügbaren Informationen, legte jedoch keine weiteren Belege vor.

c)   Untersuchungsergebnisse

i)   Staatliche Intervention im Finanzsystem für eine Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen an die Papierindustrie

—    Rolle der Regierungspläne

(74)

Der Untersuchung zufolge existieren für die Papierindustrie spezifische politische Pläne. In diesen Plänen ist festgelegt, dass die staatlichen Behörden die Leistung der Papierindustrie eng überwachen und zur Verwirklichung der in den politischen Plänen festgelegten Ziele politische Sondermaßnahmen (z. B. Durchführungsdekrete) einsetzen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass in den spezifischen politischen Plänen Darlehen zu Sonderbedingungen für die Papierindustrie vorgesehen sind.

(75)

Tatsächlich geht aus der Untersuchung der Entscheidung Nr. 40 und dem Finanzierungsfragen gewidmeten Abschnitt des Papierherstellungsplans 2007 eindeutig hervor, dass das chinesische staatliche Planungssystem die Banken anweist, an die Papierindustrie Darlehen zu vergeben.

(76)

Zur Entscheidung Nr. 40 wird festgehalten, dass dieses Gesetz als Anordnung des Staatsrats und somit des höchsten Verwaltungsorgans der VR China für alle anderen öffentlichen Stellen und die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich ist. Darin werden die Wirtschaftszweige nach „geförderten, eingeschränkten und ausgesonderten Projekten“ (Encouraged, Restrictive and Eliminated Projects) eingeteilt. Dieses Gesetz ist eine industriepolitische Leitlinie, die ebenso wie der Verzeichniskatalog deutlich macht, auf welche Weise die chinesische Regierung ihre Politik zur Förderung und Unterstützung von Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweigen, darunter der im Verzeichniskatalog als „geförderter Wirtschaftszweig“ eingestuften Papierindustrie, beibehält. Was die Zahl der „geförderten“ Wirtschaftszweige betrifft, so umfasst diese Gruppe insgesamt 26 Wirtschaftszweige und somit nur einen Teil der chinesischen Wirtschaft. Außerdem erhalten nur bestimmte Aktivitäten innerhalb dieser 26 Branchen den Status „gefördert“. In der Entscheidung Nr. 40 ist unter Artikel 17 auch festgelegt, dass die „geförderten Investitionsprojekte“ in den Genuss von spezifischen Privilegien und Anreizen (finanzielle Unterstützung, Befreiung von Einfuhrabgaben, Umsatzsteuerbefreiung, Abgabenbefreiung) kommen. Andererseits werden die staatlichen Behörden mit der Entscheidung Nr. 40 in Bezug auf die „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ ermächtigt, direkt regulierend in den Markt einzugreifen. Tatsächlich wird die maßgebliche Behörde in den Artikeln 18 und 19 aufgefordert, Finanzinstituten die Gewährung von Darlehen zu untersagen; außerdem wird darin die staatliche Preisverwaltungsabteilung angewiesen, die Strompreise zu erhöhen, und die Versorgungsunternehmen erhalten die Instruktion, die Stromversorgung für diese „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte“ einzustellen. Aus den vorstehenden Informationen geht deutlich hervor, dass die Entscheidung Nr. 40 für alle Wirtschaftsinstitutionen verbindliche Regeln in Form von Richtlinien zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, zu denen auch die Papierindustrie gehört, enthält.

(77)

Zum Papierherstellungsplan 2007 wird festgehalten, dass er spezifische Bedingungen, Ausrichtungen und Ziele für die Papierindustrie enthält. Es handelt sich dabei um eine Beschreibung der Situation der Papierindustrie in China (u. a. mit Angaben zur Zahl der Unternehmen, zur Produktion sowie zu Verbrauch und Ausfuhren und mit Statistiken über die Art der verwendeten Rohstoffe). Ferner wird auf die politischen Maßnahmen und die Ziele eingegangen, die für die Papierindustrie in Bezug auf die Planungsstrategie, den Einsatz von Rohstoffen, Technologie und Anlagen sowie die Waren- und Organisationsstruktur der Papierhersteller festgelegt sind. Der Text enthält auch „Zulassungskriterien“ für die Papierindustrie, etwa konkrete Anforderungen an das Verhältnis von Aktiva und Passiva sowie spezifische Bonitätseinstufungen und konkrete Ziele im Hinblick auf Größenvorteile, Marktanteilsquoten und Vorgaben zum Energie- und Wasserverbrauch der Unternehmen. Unternehmen werden aufgefordert, auf der Grundlage des Papierherstellungsplans 2007 Entwicklungspläne zu erarbeiten. Außerdem werden die Provinzen und Regionen darin angewiesen, sich an der Umsetzung des Plans zu beteiligen, und ein ganzes Kapitel ist dem Thema „Investition und Finanzierung“ der Papierindustrie gewidmet. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass dem Plan zufolge Finanzinstitute eindeutig gehalten sind, keine Darlehen für Projekte zu vergeben, die den Regelungen des Plans nicht gerecht werden. Insgesamt geht also aus dem Text und den verwendeten Formulierungen eindeutig hervor, dass es sich beim Papierherstellungsplan 2007 um ein spezifisches staatliches Instrument zur Lenkung der Papierindustrie in China handelt, das nur als verbindliches industriepolitisches Instrument angesehen werden kann und von den relevanten interessierten Parteien in China (Behörden, Finanzinstitute und Hersteller) konkret umzusetzen ist.

(78)

Die chinesische Regierung argumentierte, dass der Papierherstellungsplan 2007 einen Leitlinienplan darstelle, der nicht verbindlich sei. Ferner wurde vorgebracht, dass im selben Kontext kein Regierungsplan bzw. -projekt rechtsverbindlich sei, weshalb keine finanziellen Beihilfen oder Vorteile im Rahmen derartiger Pläne und Projekte gewährt werden könnten. Doch schon beim Lesen des Papierherstellungsplans 2007 und seiner obengenannten spezifischen Bestimmungen wird deutlich, dass der Text nicht als unverbindliche Leitlinie gelten kann. In diesem Zusammenhang findet sich im Papierherstellungsplan 2007 unter anderem folgende Passage: Für die Gestaltung der Politik zur industriellen Entwicklung sind die Anforderungen maßgeblich, die zur Vollendung der Reform der sozialistischen Marktwirtschaft sowie aufgrund der diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen zu erfüllen sind, damit eine gerechte Marktordnung und ein günstiges Entwicklungsumfeld entstehen, die Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Papierindustrie gelöst werden und die gesunde Entwicklung des Industriezweigs gesteuert wird. Mit Blick auf die übrigen unter Randnummer 64 aufgelisteten Pläne und Projekte wird festgestellt, dass zumindest bei einem auf einen Durchführungsrunderlass des 11. Fünfjahresplans Bezug genommen wird. Es ist schwer nachvollziehbar, wie zu einem angeblich nicht rechtsverbindlichen Dokument (nämlich einem Regierungsplan) ein rechtlich verbindlicher Durchführungsrechtsakt gehören kann (in diesem Fall ein Runderlass des Staatsrats).

(79)

Außerdem ist in Artikel 34 des Law on Commercial Banks [2003] Nr. 13 festgelegt, dass Banken ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik betreiben. In dem konkreten Fall handelt es sich bei der relevanten staatlichen Industriepolitik um den Papierherstellungsplan 2007. Daher drängt sich logischerweise die Schlussfolgerung auf, dass Darlehen, die die GFP-Hersteller von staatseigenen Geschäftsbanken erhalten haben, mit Regierungsrichtlinien in Einklang gebracht wurden.

(80)

Die Rolle des nationalen Entwicklungs- und Reformausschusses wurde ebenfalls untersucht. Von der chinesischen Regierung wurde behauptet, dass dieser Ausschuss als eine Agentur des Staatsrats die makroökonomische Politik koordiniere und die Regierungsinvestitionen verwalte. Diese Behörde habe unter anderem den Papierherstellungsplan 2007 herausgegeben. Zum Rechtsrahmen, nach dem der Ausschuss eingerichtet wurde und arbeitet (z. B. zu seiner Satzung) wurden keine Informationen vorgelegt, obwohl dies ausdrücklich verlangt wurde. Die chinesische Regierung erklärte lediglich, dass der Staatsrat, das höchste Verwaltungsgremium der Regierung, Anweisungen gebe, die der nationale Entwicklungs- und Reformausschuss zu befolgen habe, und dass im Übrigen diese Informationen für die Untersuchung irrelevant seien. Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. Angesichts der Tatsache, dass bei diesen Verfahren Regierungspläne und -projekte untersucht werden, wird die Satzung der Behörde, die Regierungspläne herausgibt, durchaus als relevant erachtet. Die Kommission beschäftigte sich auch mit der Frage, warum der Ausschuss ständig detaillierte Informationen von Unternehmen erfasst. Die chinesische Regierung brachte zur Klärung vor, dass die Informationen über Industrieverbände und andere öffentliche Quellen gesammelt werden könnten. Dennoch zeigt die Existenz eines systematischen Mechanismus zur Erfassung unternehmensbezogener Daten, die für Regierungspläne und -projekte heranzuziehen sind, dass diese Pläne und Projekte als wichtiges Element der staatlichen Industriepolitik gelten.

(81)

Aus dem Obenstehenden geht hervor, dass bei jeder Entscheidung, die ein Finanzinstitut im Bereich der Papierindustrie trifft, zu berücksichtigen wäre, dass die Ziele der relevanten politischen Pläne erfüllt werden müssen. Tatsächlich gelten Unternehmen, die in diesen spezifischen politischen Plänen als „geförderter Wirtschaftszweig“ eingestuft werden, als Unternehmen mit hoher Kreditwürdigkeit, was direkte Auswirkungen auf die Bewertung der Bonität durch das chinesische Finanzsystem hat. Außerdem geht aus der Untersuchung des Finanzierungsfragen gewidmeten Abschnitts des Papierherstellungsplans 2007 und aus einer Bonitätseinstufung, die von einem der kooperierenden ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt wurde, eindeutig hervor, dass das chinesische staatliche Planungssystem die Banken anweist, Darlehen an die Papierindustrie und Unternehmen zu vergeben, die als besonders kreditwürdig eingestuft werden, weil sie spezifischen politischen Plänen entsprechen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in dem während der Untersuchung vorgelegten Bonitätsvermerk die positiven Zukunftsaussichten des Unternehmens direkt mit der Existenz der politischen Pläne im Bereich der Papierherstellung und mit der Erfüllung der darin enthaltenen Vorgaben verknüpft werden. Auch gibt es Beweise dafür, dass die staatlichen Behörden die Leistung von Unternehmen überwachen, indem sie jährlich ihre Gewerbeerlaubnis überprüfen und auf diese Weise Finanz- und Leistungsstatistiken erhalten. Außerdem belegen Informationen, die von kooperierenden ausführenden Herstellern stammen, dass die PBOC nach Artikel 9 der Verordnung zur Registrierung und Konsultierung von Banken die Kreditsituation von Unternehmen anhand der jährlichen Untersuchung der von den Unternehmen in jedem Jahr aufgenommenen Darlehen überwacht.

(82)

Alle genannten Fakten verdeutlichen die Verknüpfung der spezifischen politischen Pläne mit der Finanzierung der Papierindustrie.

—    Staatliche Intervention im Bankensektor

(83)

Bei den kooperierenden ausführenden Herstellern wurde im Zuge der Untersuchung festgestellt, dass zwei von ihnen in den meisten Fällen automatisch den niedrigsten Zinssatz innerhalb der von der PBOC festgelegten Grenzen erhielten und dass zwei andere kooperierende ausführende Hersteller von einer 2008 vorgenommenen umfangreichen Umschuldung profitierten. Tatsächlich erwarben chinesische staatseigene Banken alle Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken und die Umschuldungskredite wiesen keine nennenswerte Risikoprämie gegenüber der Zinsvorgabe der PBOC auf.

(84)

Außerdem ergab die Untersuchung, dass staatliche Interventionen für den chinesischen Finanzmarkt kennzeichnend sind, da sich die meisten größeren Banken in Staatsbesitz befinden. Die chinesischen Behörden haben nur in sehr beschränktem Umfang Informationen über Beteiligungen/Eigentum an Banken in China bereitgestellt. Allerdings stellte die Kommission, wie weiter unten ausgeführt wird, die verfügbaren Informationen zusammen und konnte so zu einem repräsentativen Ergebnis gelangen. Als die Kommission analysierte, ob es sich bei Banken um Einrichtungen handelt, die mit staatlicher Autorität ausgestattet sind oder diese ausüben, bemühte sie sich auch um Informationen, die nicht nur den Staat als Eigentümer der Banken betreffen, sondern unter anderem auch die staatliche Präsenz im Leitungsgremium, die staatliche Kontrolle von Tätigkeiten, die Verfolgung staatlicher Politiken oder Interessen und die Gründung von Einrichtungen per Gesetz.

(85)

Die vorliegenden Informationen lassen den Schluss zu, dass die staatseigenen Banken in China den höchsten Marktanteil besitzen und den chinesischen Finanzmarkt beherrschen. Nach den Angaben der Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas dürfte der Anteil der staatseigenen Banken am chinesischen Markt mehr als zwei Drittel betragen. Zum selben Thema wurde im Zuge der Überprüfung der Handelspolitik Chinas durch die WTO festgehalten, dass der hohe Anteil von Staatseigentum ein weiteres auffälliges Merkmal des Finanzsektors in China ist  (5). Es sei darauf hingewiesen, dass die vier staatseigenen Großbanken (Agricultural Bank, Bank of China, Construction Bank und Industrial and Commercial Bank) offenbar mehr als die Hälfte des chinesischen Bankensektors ausmachen. Policy Banks und andere staatseigene Banken sind zu über 50 % im Staatsbesitz. Die Kommission ersuchte auch um Informationen über die Struktur der staatlichen Kontrolle in diesen chinesischen Banken und über die Verfolgung von staatlichen Politiken und Interessen mit Blick auf die Papierindustrie (d. h. Leitungsgremium und Gremium der Anteilseigner sowie Protokolle der Sitzungen dieser Gremien, Staatsangehörigkeit der Mitglieder dieser Gremien, Kreditvergabepolitik und Bewertung des Risikos, das mit Darlehen an die kooperierenden ausführenden Hersteller verbunden ist). Allerdings machten weder die chinesische Regierung noch die Banken derartige Informationen zugänglich. Sie verwiesen lediglich mehrfach auf die Angaben in den von ihnen übermittelten Jahresberichten der Banken. Allerdings waren die in den Jahresberichten von Banken enthaltenen Angaben nicht so ausführlich wie nötig sind (und sie können dies auch gar nicht sein).

Folglich musste die Kommission auf die vorhandenen Informationen zurückgreifen. Auf der Grundlage dieser Daten wurde der Schluss gezogen, dass diese Banken staatlich kontrolliert werden und staatliche Autorität so ausüben, dass ihr Handeln dem Staat zugerechnet werden kann. Die relevanten Daten, die zu den vorstehenden Ergebnissen führten, stammen aus den Angaben der chinesischen Regierung, den Jahresberichten chinesischer Banken, die entweder von der chinesischen Regierung vorgelegt wurden oder frei zugänglich sind, den Informationen der Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas, den von den kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen und den Angaben, die im Antrag enthalten sind. Was ausländische Banken angeht, so schätzen unabhängige Quellen, dass deren Anteil am chinesischen Bankensektor gering ist und sie infolgedessen bei der industriepolitisch motivierten Vergabe von Darlehen eine unbedeutende Rolle spielen, wobei einschlägige Informationen darauf hindeuten, dass ihr Anteil am chinesischen Markt bei lediglich 1 % liegt (6). Relevante frei verfügbare Informationen bestätigen ebenfalls, dass sich chinesische Banken, insbesondere die großen Geschäftsbanken, wenn es infolge massiver Darlehensvergabe an Eigenkapital mangelt, bei der Kapitalaufstockung nach wie vor auf staatliche Gesellschafter und die Regierung stützen (7). Die Banken, die Kredite an die kooperierenden ausführenden Hersteller vergaben, sind weitgehend staatseigene Banken. Tatsächlich wurde auf der Grundlage der vorliegenden Informationen festgestellt, dass es sich bei mindestens 13 der 19 gemeldeten Banken um staatseigene Banken handelt, u. a. um zwei Policy Banks (Export-Import Bank of China, China Development Bank) und um die großen chinesischen Geschäftsbanken (Agricultural Bank of China, Bank of China, China Construction Bank und Industrial and Commercial Bank of China).

Was die übrigen staatseigenen Banken betrifft, so ersuchte die Kommission erneut um dieselben Informationen über staatliche Kontrolle und Verfolgung staatlicher Politiken oder Interessen mit Blick auf die Papierindustrie. Wiederum wurden keinerlei ausführliche Informationen dieser Art übermittelt, sondern es wurde lediglich wiederholt auf Angaben in den entsprechenden Jahresberichten der Banken verwiesen, die in den meisten Fällen nur in Chinesisch ohne englische Übersetzung vorlagen. Allerdings können die in den Jahresberichten von Banken enthaltenen Informationen nicht die erforderliche Ausführlichkeit aufweisen. Bezüglich der Policy Banks zeigte die Untersuchung, dass es keine eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung ihrer Rolle und ihres Verhältnisses zur Regierung gibt. Gleichwohl geht aus den von der chinesischen Regierung während des Kontrollbesuchs vor Ort abgegebenen Erklärungen hervor, dass die Policy Banks die Politik der Regierung in China unterstützen und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Alle vorstehend genannten Gründe bestätigen, dass die vier Banken staatlich kontrolliert werden und staatliche Autorität so ausüben, dass ihr Handeln dem Staat zugerechnet werden kann.

(86)

Die Kommission versuchte auch, den Unterschied zwischen den Policy Banks (den vorliegenden Informationen zufolge handelt es sich dabei um die Export-Import Bank of China, die China Development Bank und die Agricultural Development Bank of China) und den staatseigenen Geschäftsbanken zu ermitteln. Die Kommission bat um Erläuterungen zu diesen beiden unterschiedlichen Arten von Finanzinstituten. Die chinesische Regierung gab an, dass es für die Policy Banks keine schriftlichen Rechtsvorschriften zur Regelung ihres Sektors gebe, da die chinesischen Behörden derzeit an einem Policy-Bank-Gesetz arbeiten würden. Ferner sollte eine Policy Bank (die China Development Bank) nicht als eine Policy Bank betrachtet werden, da sie zu einer Aktiengesellschaft geworden sei und sich in einer Übergangsphase befinde. Durch die vorgelegten Informationen wird bestätigt, dass Policy Banken anders behandelt werden als staatseigene Geschäftsbanken. Obwohl der Policy-Bank-Sektor und die Betätigung dieser Banken auf dem chinesischen Finanzmarkt keinerlei Regeln unterliegen, geht aus den Runderlässen der PBOC, in denen die Policy Banks ausdrücklich erwähnt werden, hervor, dass den Policy Banks ein Sonderstatus gegenüber den staatseigenen Geschäftsbanken zukommt. Zum Status der China Development Bank ist anzumerken, dass der chinesische Staat (durch das chinesische Finanzministerium) mehr als 50 % von deren Anteilen hält und die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft die staatliche Kontrolle daher nicht beeinträchtigt.

(87)

Außerdem wird der chinesische Finanzmarkt durch die Rolle verzerrt, die die PBOC bei der Festlegung der konkreten Grenzen spielt, innerhalb deren die Zinsen festgesetzt werden und schwanken können. Tatsächlich hat die Untersuchung ergeben, dass die PBOC über spezifische Regeln für die Beeinflussung von Zinsschwankungen in China verfügt. Den vorliegenden Informationen zufolge finden sich diese Regeln im Runderlass Nr. 251 (2004) der PBOC über Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung von Zinssätzen für Einlagen und Kredite – Yinfa (Circular of PBOC on the Issues about the Adjusting Interest Rates on Deposits and Loans – Yinfa) („Runderlass Nr. 251“). Finanzinstitute müssen Kreditzinsen innerhalb einer gewissen Spanne der Zinsvorgabe der PBOC anbieten. Für Kredite von Geschäftsbanken und Policy Banks, die nach kommerziellen Grundsätzen verwaltet werden, gibt es keine Obergrenze, sondern nur eine Untergrenze. Für städtische und ländliche Kreditgenossenschaften bestehen sowohl Ober- als auch Untergrenzen. Bei Präferenzkrediten und Krediten, für die der Staatsrat über spezifische Regelungen verfügt, können die Zinssätze nicht steigen. Die Kommission bat die chinesische Regierung um Klärung der Definition und des Wortlauts im Runderlass Nr. 251 sowie in Bezug auf die ihm vorausgehende Vorschrift, den Runderlass Nr. 250 [2003] der PBOC zur Ausweitung der variablen Spanne bei Zinssätzen von Finanzinstituten – Yinfa (Circular of PBOC concerning expansion of Financial Institution's Loan Interest Rate Float Range – Yinfa [2003] No. 250).

Die chinesische Regierung erklärte, dass diese Runderlasse Teil der Reform zur Liberalisierung der Zinssätze in China seien, führte dies jedoch nicht näher aus. Die chinesische Regierung wurde ebenfalls aufgefordert, näher zu erläutern, was unter den Präferenzkrediten und sonstigen vom Staatsrat spezifizierten Krediten zu verstehen sei. Der chinesischen Regierung zufolge bezieht sich der Wortlaut des relevanten chinesischen Texts auf eine Annahme, wonach von sonstigen vom Staatsrat spezifizierten Krediten auszugehen sei. Von der chinesischen Regierung wurden keine weiteren Erklärungen oder relevante Unterlagen abgegeben, aus denen hervorgehen würde, warum Präferenzkredite in den chinesischen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Selbst wenn man das Argument der chinesischen Regierung akzeptiert, ist in Bezug auf die anderen Kreditarten unklar, warum es der Gesetzgeber für nötig hielt, die Möglichkeit zur Aufnahme sonstiger vom Staatsrat festgelegter Kredite einzuführen. Außerdem bat die Kommission um Aufschluss darüber, ob es nach kommerziellen Grundsätzen verwaltete Policy Loans, wie im Runderlass Nr. 251 erwähnt, gibt. Dazu wurden von der chinesischen Regierung keine Erklärungen oder Beweise vorgelegt. Die chinesische Regierung wurde zwar auch aufgefordert, Aktualisierungen oder im Anschluss an die genannten Runderlasse veröffentlichte Folgerechtsvorschriften zur Kreditpolitik von Geschäftsbanken und Policy Banks vorzulegen, stellte jedoch dazu keinerlei Informationen zur Verfügung.

(88)

Schließlich ist festzuhalten, dass von der chinesischen Regierung keine anderen Daten oder Statistiken zur Struktur des chinesischen Bankensystems vorgelegt wurden.

(89)

Aufgrund der vorstehenden Randnummern 74 bis 88 gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der mangelnden Kooperation Chinas (und aufgrund der Erwägungen unter Randnummer 90) zu dem Schluss, dass der Finanzmarkt in China durch staatliche Interventionen verzerrt wird und dass Zinssätze von Nichtregierungsbanken und anderen Finanzinstituten sich nach den staatlichen Zinssätzen richten dürften. Daher können die Zinssätze von Nichtregierungsbanken und anderen Finanzinstituten nicht als geeignete Bemessungsgrundlage betrachtet werden, mit denen sich feststellen lässt, ob aus Regierungskrediten ein Vorteil erwächst.

ii)   Finanzielle Beihilfe

(90)

Überdies wird aufgrund sämtlicher vorliegender Beweise der Schluss gezogen, dass die weitaus meisten an die beiden kooperierenden Hersteller vergebenen Darlehen von Policy Banks oder anderen staatseigenen Banken gewährt wurden, die aufgrund ihres engen Verhältnisses zur Regierung als öffentliche Einrichtungen zu betrachten sind. Sie befinden sich zu über 50 % im Staatseigentum und gelten somit als vom Staat kontrollierte Banken. Außerdem liegen zusätzliche Beweise dafür vor, dass diese Banken tatsächlich staatliche Autorität ausüben, zumal, wie unter Randnummer 65 erläutert, der Staat (d. h. die PBOC) eindeutig darauf Einfluss nimmt, wie Geschäftsbanken über Zinssätze von Darlehen an chinesische Unternehmen entscheiden, während in einigen Fällen, wie unter Randnummer 83 dargelegt, Unternehmen quasi automatisch der niedrigste Zinssatz innerhalb der vom Staat festgelegten Grenzen eingeräumt wurde. Unter diesen Umständen sind die Kreditvergabepraktiken dieser Einrichtungen direkt von der Regierung abhängig. Dass Banken staatliche Autorität ausüben, wird auch durch die Art und Weise bestätigt, in der der Papierherstellungsplan 2007, die Entscheidung Nr. 40 und Artikel 34 des Law on Commercial Banks (Gesetz über Geschäftsbanken) die staatliche Industriepolitik beeinflussen (siehe Randnummern 74 bis 81). Überdies liegen noch zahlreiche, durch objektive Studien und Berichte untermauerte Indizienbeweise dafür vor, dass es im chinesischen Finanzsystem nach wie vor in erheblichem Umfang zu staatlichen Interventionen kommt (siehe Randnummer 312). Schließlich übermittelte China keine Informationen, die das Verhältnis zwischen staatseigenen Banken und Staat verständlicher dargestellt hätten (siehe Randnummern 68 bis 70 und Randnummern 84 bis 86). Daher kommt die Kommission im Falle von Darlehen von Policy Banks oder anderen staatseigenen Banken zu dem Schluss, dass die Hersteller beschichteten Papiers eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Regierungsgeldern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung erhalten.

iii)   Vorteil

(91)

Nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist ein Vorteil in dem Maße gegeben, in dem die staatlichen Darlehen zu Bedingungen gewährt werden, die günstiger sind als die Bedingungen, die dem Empfänger auf dem Markt eingeräumt worden wären. Da festgestellt wurde, dass nicht staatliche Darlehen in China keine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen, wurde diese unter Heranziehung der unter den Randnummern 96 bis 102 beschriebenen Methode erstellt.

iv)   Spezifität

(92)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. In Artikel 28 Absatz 6 heißt es: Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Folgende Fakten wurden berücksichtigt:

Der vom Antragsteller vorgelegte Beweis der Spezifität.

Die Feststellungen (siehe Randnummern 77 und 78), denen zufolge der Papierindustrie durch einen spezifischen sektorbezogenen Plan, d. h. den Papierherstellungsplan, spezifische Subventionen zugeführt werden.

Der Beweis dafür (siehe Randnummer 76), dass es sich bei der Papierindustrie um einen „geförderten Wirtschaftszweig“ handelt (Entscheidung Nr. 40).

Artikel 34 des Law on Commercial Banks [2003] Nr. 13 (siehe Randnummer 79), in dem festgelegt ist, dass Geschäftsbanken ihre Darlehensgeschäfte entsprechend dem Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung und im Sinne der staatlichen Industriepolitik, d. h. im konkreten Fall im Sinne des Papierherstellungsplans, ausrichten.

Die Feststellungen (siehe Randnummer 81), wonach das chinesische staatliche Planungssystem Banken anweist, Darlehen an die Papierindustrie und an Unternehmen zu vergeben, deren Kreditwürdigkeit als hoch eingestuft wird, weil sie spezifischen politischen Plänen entsprechen.

(93)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und in Ermangelung jeglicher Kooperation seitens der chinesischen Regierung belegen die verfügbaren Beweise, dass die Subventionen, die Unternehmen der Papierindustrie gewährt wurden, nicht allgemein verfügbar sind und dass es sich somit um spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung handelt. Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit spricht nichts dafür, dass der Anspruch auf die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

d)   Schlussfolgerung

(94)

Daher sollte die Finanzierung der Papierindustrie als Subvention betrachtet werden.

(95)

Da eine finanzielle Beihilfe, ein Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität gegeben sind, sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(96)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.

(97)

Da die Darlehen chinesischer Banken, wie bereits erläutert, von einer erheblichen Einflussnahme der Regierung im Bankensektor gekennzeichnet sind und nicht zu den auf einem funktionierenden Markt üblichen Konditionen vergeben werden, wurde eine geeignete Bemessungsgrundlage gemäß der nachstehend beschriebenen Methode erstellt. Außerdem hat die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung für die Festlegung einer geeigneten Zinssatz-Bemessungsgrundlage auf verfügbare Informationen zurückgegriffen.

(98)

Für die Festlegung einer geeigneten Bemessungsgrundlage wird es als sinnvoll erachtet, chinesische Zinssätze heranzuziehen, die so angepasst wurden, dass sie ein marktübliches Risiko widerspiegeln. In einem Umfeld, in dem die aktuelle Finanzlage des Ausführers in einem verzerrten Markt ermittelt wurde und keinerlei zuverlässige Informationen seitens der chinesischen Banken für eine Messung des Risikos und eine Einstufung der Bonität vorliegen, wird es für notwendig erachtet, bei der Kreditwürdigkeit der chinesischen Ausführer zwar vom angegebenen Wert auszugehen, dabei aber einzukalkulieren, wie sich die Marktverzerrung in China auf die Finanzlage der Ausführer auswirken könnte.

(99)

Wie bereits unter den Randnummern 68 bis 72 dargelegt, wurden sowohl die chinesische Regierung als auch die kooperierenden ausführenden Hersteller um Informationen über die Kreditpolitik der chinesischen Banken und über die Art der Vergabe von Darlehen an die ausführenden Hersteller ersucht. Trotz mehrfacher Aufforderung legten die Parteien diese Informationen nicht vor. Angesichts dieser mangelnden Mitarbeit wird es – auch im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung und aufgrund sämtlicher verfügbarer Informationen – für angemessen erachtet, davon auszugehen, dass alle Firmen in China lediglich das höchste Rating für Non-Investment-Grade-Anleihen (BB bei Bloomberg) erhalten, sowie den entsprechenden, bei Anleihen von Firmen mit diesem Rating zu erwartenden Aufschlag auf den Standardzinssatz der People's Bank of China anzuwenden. Bei Fremdwährungsdarlehen wendet die Kommission den entsprechenden bei Anleihen von Firmen mit diesem Rating zu erwartenden Aufschlag auf den in den relevanten chinesischen Darlehensverträgen genannten Standardzinssatz an (LIBOR). Da die chinesische Regierung jegliche Mitarbeit verweigerte und keinerlei Informationen über staatseigene Banken lieferte bzw. keinen Zugang zu diesen Banken gewährte, wird es im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung für angemessen erachtet, angesichts sämtlicher verfügbarer Informationen die Bonität bei BB (Non-Investment-Grade/spekulativ) anzusetzen.

(100)

Zur Berechnung des Vorteils des ausführenden Herstellers wurde die Zinssatzdifferenz herangezogen, die als Prozentsatz ausgedrückt und mit der ausstehenden Darlehenssumme multipliziert wurde, was der Zinsersparnis im UZ entspricht. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet.

(101)

Wie unter Randnummer 73 erläutert, weigerte sich ein ausführender Hersteller, eine wichtige Umschuldungsvereinbarung zur Verfügung zu stellen. Folglich war es nicht möglich, grundlegende Informationen (Zinssatz, Laufzeit, Tilgungsplan usw.), auf die im Zusammenhang mit den von dieser Vereinbarung betroffenen Darlehen hingewiesen wurde, zu überprüfen. Der ausführende Hersteller konnte auch nicht nachweisen, dass er das Kapital der unter die Vereinbarung fallenden Darlehen zurückgezahlt hatte. Daher wurden diese Darlehen bei der Berechnung des Vorteils als ein Zuschuss angesehen und dem UZ – zusätzlich zur Zinsersparnis im UZ (siehe Randnummer 100) – zugerechnet.

(102)

Die im UZ ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt für die Unternehmen der APP-Gruppe 5,37 % und für die Unternehmen der Chenming Paper Group 1,26 %.

4.2.2.   KÖRPERSCHAFTSTEUERPROGRAMME

—    Steuervergünstigungsmaßnahmen für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien

(103)

Aufgrund dieser Regelung kommt ein Unternehmen, dessen Antrag auf Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien genehmigt wird, in den Genuss eines gegenüber dem normalen Satz von 25 % reduzierten Körperschaftsteuersatzes von 15 %.

a)   Rechtsgrundlage

(104)

Die Regelung ist als Steuervergünstigung nach Artikel 28 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Nr. 63, verkündet am 16. März 2007) gestaltet und geht mit Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien einher. Die diesbezügliche Bekanntmachung der staatlichen Steuerverwaltung („Notice of the State Administration of Taxation on the Issues concerning Enterprise Income Tax Payment of High & New Technology Enterprises (Guo Shui Han [2008] No. 985)“) bezieht sich auf diese Regelung und enthält weitere Einzelheiten zu deren Umsetzung.

b)   Begünstigte

(105)

In Artikel 10 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien („Administrative Measures for the determination of High and New Tech Enterprises“) sind die Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Unternehmen aufgeführt. Erfüllt das Unternehmen alle in Artikel 10 festgelegten Bedingungen, muss es bei den zuständigen Behörden einen Antrag nach dem in Artikel 11 derselben Rechtsvorschrift dargelegten Verfahren einreichen.

c)   Praktische Anwendung

(106)

Jedes Unternehmen, das einen Antrag nach dieser Regelung stellen will, muss ein Online-Formular an das örtliche Amt für Wissenschaft und Technologie senden, das den Antrag vorab prüft. Danach schickt dieses Amt eine Empfehlung an die Abteilung für Wissenschaft und Technologie der Provinz. Vor einer Entscheidung über die Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien kann diese Abteilung unter anderem beschließen, direkt beim Antragsteller eine Untersuchung vor Ort durchzuführen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(107)

Diese Subventionsregelung wurde von den drei kooperierenden ausführenden Herstellern in Anspruch genommen, denen während des UZ Vorteile erwachsen sind. Obwohl die chinesische Regierung keine Verwaltungsvorschriften bereitstellte, legten die ausführenden Hersteller die verfügbaren Rechtstexte vor. Selbst in Kenntnis dieser Texte ist das Antragsverfahren jedoch schwer zu verstehen; es ist immer noch wenig konkret und intransparent.

e)   Schlussfolgerung

(108)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(109)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der (in Abschnitt 4.1 erwähnten) verfügbaren Informationen treffen.

(110)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige – z. B. solche der Papierbeschichtungsindustrie – beschränken, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. In Kapitel 4 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Nr. 63, verkündet am 16. März 2007), das sich mit Steueranreizen beschäftigt, ist in Artikel 25 nämlich festgelegt, dass der Staat im Rahmen der Körperschaftsteuer wichtigen Wirtschaftszweigen und Projekten, die vom Staat unterstützt und gefördert werden, steuerliche Anreize gewährt. Nach dem Verständnis der Kommission legt der Staatsrat in seiner Entscheidung Nr. 40 (Artikel 14) und im Verzeichniskatalog zur Anpassung der Industriestruktur die Grundsätze und die Klassifikation dar, die für die Einstufung eines Unternehmens als „gefördert“ maßgeblich sind. Darüber hinaus existieren keine objektiven Kriterien zur Bestimmung des Anspruchs, und es gibt keine schlüssigen Beweise dafür, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Denn obwohl während des Besuchs bei den ausführenden Herstellern einige Verwaltungsvorschriften zusammengetragen wurden, konnte aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilt werden, ob solche objektiven Kriterien vorliegen.

(111)

Daher sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(112)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird als der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des im Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrags betrachtet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(113)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug für die APP-Gruppe 1,22 % und für die Chenming-Gruppe 0,58 %.

—    Steuervergünstigungsmaßahmen für Forschung und Entwicklung (FuE)

(114)

Diese Regelung sieht einen Vorteil für alle Unternehmen vor, die anerkannte FuE-Projekte durchführen. Aufgrund dieser Einstufung wird die Körperschaftsteuer um 50 % der tatsächlichen Ausgaben für genehmigte Projekte gesenkt.

a)   Rechtsgrundlage

(115)

Die Regelung ist als Steuervergünstigung nach Artikel 30 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Nr. 63, verkündet am 16. März 2007), nach Artikel 95 der Verordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, nach Erlass Nr. 512 des Staatsrats der VR China (verkündet am 6. Dezember 2007) und nach dem Leitfaden „Guide to Key Fields“ (Bekanntmachung Nr. 6, 2007) gestaltet.

b)   Begünstigte

(116)

Diese Regelung sieht einen Vorteil für Unternehmen vor, die anerkannte FuE-Projekte durchführen. Nur für FuE-Projekte von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, die vorrangig vom Staat unterstützt werden, und für Projekte, die im Leitfaden „Guide to Key Fields of High Tech Industrialization“ im Rahmen der vom nationalen Entwicklungs- und Reformausschuss bekanntgegebenen aktuellen Entwicklungspriorität aufgelistet sind, besteht ein Anspruch nach dieser Regelung.

c)   Praktische Anwendung

(117)

Jedes Unternehmen, das einen Antrag nach dieser Regelung stellen will, muss beim örtlichen Amt für Wissenschaft und Technologie detaillierte Angaben über die FuE-Projekte einreichen. Nach der Prüfung stellt das Steueramt den Genehmigungsbescheid aus. Der der Körperschaftsteuer unterliegende Betrag wird um 50 % der tatsächlichen Ausgaben für genehmigte Projekte gesenkt.

d)   Untersuchungsergebnisse

(118)

Diese Regelung wurde von den kooperierenden ausführenden Herstellern in Anspruch genommen, die während des UZ begünstigt wurden. Obwohl die chinesische Regierung keine Verwaltungsvorschriften bereitstellte, legten die ausführenden Hersteller die verfügbaren Rechtstexte vor. Selbst in Kenntnis dieser Texte ist das Antragsverfahren jedoch schwer zu verstehen; es ist immer noch wenig konkret und intransparent.

e)   Schlussfolgerung

(119)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(120)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der (in Abschnitt 4.1 erwähnten) verfügbaren Informationen treffen.

(121)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige – z. B. solche der Papierbeschichtungsindustrie – beschränken, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Darüber hinaus existieren keine objektiven Kriterien für eine Anspruchsbegrenzung, und es liegen keine schlüssigen Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Denn obwohl während des Besuchs bei den ausführenden Herstellern einige Verwaltungsvorschriften zusammengetragen wurden, konnte aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilt werden, ob solche objektiven Kriterien vorliegen.

(122)

Daher sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(123)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Dieser Vorteil wird als der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des Betrags betrachtet, der nach dem zusätzlichen Abzug in Höhe von 50 % der tatsächlichen FuE-Ausgaben für genehmigte Projekte gezahlt wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(124)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug für die APP-Gruppe 0,02 % und für die Chenming-Gruppe 0,05 %.

—    Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

(125)

Diese Regelung betrifft in China ansässige Unternehmen, die Anteilseigner anderer in China ansässiger Unternehmen sind. Erstere haben Anspruch auf eine Steuerbefreiung für Einkommen aus bestimmten von Letzteren ausgeschütteten Dividenden.

a)   Rechtsgrundlage

(126)

Die Regelung ist als Steuervergünstigung nach Artikel 26 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China gestaltet und wird in Artikel 83 der Verordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Erlass Nr. 512 des Staatsrats der VR China (verkündet am 6. Dezember 2007) näher erläutert.

b)   Begünstigte

(127)

Diese Regelung sieht einen Vorteil für alle gebietsansässigen Unternehmen vor, die Anteile an anderen in China ansässigen Unternehmen besitzen.

c)   Praktische Anwendung

(128)

Die Unternehmen können diese Regelung direkt über ihre Steuererklärung in Anspruch nehmen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(129)

In der Einkommensteuererklärung der kooperierenden ausführenden Hersteller ist ein von der Körperschaftsteuer befreiter Betrag aufgeführt. Dieser Betrag wird als Dividenden, Gewinnanteile und sonstiges Einkommen aus Kapitalbeteiligung gebietsansässiger Rechtspersönlichkeiten und Unternehmen entsprechend den in Anlage 5 der Einkommensteuererklärung (Jährliche Erklärung der Steuervergünstigungen) aufgeführten Bedingungen ausgewiesen. Die relevanten Unternehmen entrichteten für diese Beträge keine Körperschaftsteuer.

e)   Schlussfolgerung

(130)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(131)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der (in Abschnitt 4.1 erwähnten) verfügbaren Informationen treffen.

(132)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf in China ansässige Unternehmen beschränken, die Dividendeneinkommen von anderen in China ansässigen Unternehmen erhalten (im Gegensatz zu Firmen, die in ausländische Unternehmen investieren), ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(133)

Da darüber hinaus sämtliche zuvor erwähnten steuerlichen Regelungen nach Kapitel 4 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, wie in Artikel 25 erwähnt, ausschließlich auf wichtige vom Staat geförderte Wirtschaftszweige und Projekte beschränkt sind, ist auch diese Regelung spezifisch, denn sie ist ausschließlich auf bestimmte, als gefördert bezeichnete Unternehmen und Wirtschaftszweige, wie z. B. die Papierbeschichtungsindustrie, beschränkt. Nach dem Verständnis der Kommission legt nämlich der Staatsrat in seiner Entscheidung Nr. 40 (Artikel 14) und im Verzeichniskatalog zur Anpassung der Industriestruktur die zur Einstufung eines Unternehmens als „gefördert“ maßgeblichen Grundsätze und die dazu erforderliche Klassifikation dar. Außerdem existieren in diesem Fall keine objektiven Kriterien für eine Anspruchsbegrenzung und es liegen keine schlüssigen Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Denn obwohl während des Besuchs bei den ausführenden Herstellern einige Verwaltungsvorschriften zusammengetragen wurden, konnte aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilt werden, ob solche objektiven Kriterien vorliegen.

(134)

Daher sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(135)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Als dieser Vorteil gilt der Gesamtbetrag der unter Berücksichtigung des Dividendeneinkommens aus anderen in China ansässigen Unternehmen zu entrichtenden Steuer, abzüglich des unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung für Dividendeneinkommen tatsächlich gezahlten Betrags. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Herstellerunternehmen zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(136)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug für die APP-Gruppe 1,34 % und für die Chenming-Gruppe 0,21 %.

4.2.3.   PROGRAMME FÜR INDIREKTE STEUERN UND EINFUHRZÖLLE

—    Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen

(137)

Diese Regelung sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuerbefreiung und zollfreier Einfuhr von Investitionsgütern für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder für inländische Unternehmen vor, die sich im Einklang mit den einschlägigen investitions-, steuer- und zollrechtlichen Vorschriften das von den chinesischen Behörden ausgestellte Zertifikat für staatlich geförderte Projekte beschaffen können.

a)   Rechtsgrundlage

(138)

Die Regelung stützt sich auf eine Reihe von Rechtsvorschriften, nämlich das Rundschreiben des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Anlagen (Circular of the State Council on Adjusting Tax Policies on Imported Equipment Nr. 37/1997), die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der Allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung [2008] Nr. 43, die Bekanntmachung des NDRC zu den relevanten Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte (Notice of the NDRC on the relevant issues concerning the Handling of Confirmation letter on Domestic or Foreign-funded Projects encouraged to develop by the State) Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 und die Bekanntmachung des NDRC über die Liste der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel, entweder für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder für inländische Unternehmen (Catalogue on non-duty-exemptible Articles of importation for either FIEs or domestic enterprises) – 2008.

b)   Begünstigte

(139)

Die Anspruchsberechtigung beschränkt sich auf Antragsteller – entweder Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen –, die sich das Zertifikat für staatlich geförderte Projekte beschaffen können.

c)   Praktische Anwendung

(140)

Nach Artikel I.1 der Bekanntmachung des NDRC zu den relevanten Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte staatlich unterstützte Entwicklungsprojekte Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 sind die ausländischen Investitionsvorhaben, die den Kriterien der Kategorie „gefördert“ im „Catalogue of industries for Guiding Foreign Investment und im Catalogue of Priority Industries for Foreign Investment in Central-Western Region with technology transfer“ entsprechen, bezüglich selbstgenutzter importierter Ausrüstungen von Zoll und Umsatzsteuer befreit, und zwar im Rahmen der gesamten Investition und der im Zusammenhang mit der Ausrüstung vertragsgemäß eingeführten Technologie, Teile und Komponenten sowie Ersatzteile; ausgenommen hiervon sind Waren, die im „Catalogue of Import Commodities under Foreign Investment Projects not exempted from tax“ aufgeführt sind. Die Bestätigungsschreiben für ausländische Investitionsvorhaben der Kategorie „gefördert“ mit einer Gesamtinvestitionssumme von 30 Mio. USD oder mehr werden vom NDRC ausgestellt. Die Bestätigungsschreiben für ausländische Investitionsvorhaben der Kategorie „gefördert“ mit einer Gesamtinvestitionssumme von weniger als 30 Mio. USD werden von den entsprechenden Ausschüssen oder Wirtschaftsbehörden auf Provinzebene ausgestellt. Nach Eingang des Bestätigungsschreibens für die Kategorie „gefördert“ legen die Unternehmen die Bescheinigungen und sonstigen Antragsunterlagen ihren lokalen Zollbehörden vor, um ihren Anspruch auf Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Ausrüstungen nachzuweisen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(141)

Alle kooperierenden ausführenden Hersteller profitierten von dieser Regelung.

e)   Schlussfolgerung

(142)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(143)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der (in Abschnitt 4.1 erwähnten) verfügbaren Informationen treffen.

(144)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf Unternehmen beschränken, die innerhalb spezifischer Geschäftsfelder investieren, die (im Verzeichnis der Wirtschaftszweige für ausländische Investitionen und im Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung derzeit staatlich unterstützt wird) erschöpfend gesetzlich festgelegt sind, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Darüber hinaus existieren keine objektiven Kriterien zur Bestimmung des Anspruchs, und es gibt keine schlüssigen Beweise dafür, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Denn obwohl während des Besuchs bei den ausführenden Herstellern einige Verwaltungsvorschriften zusammengetragen wurden, konnte aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilt werden, ob solche objektiven Kriterien vorliegen.

(145)

Daher sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(146)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Dieser Vorteil wird unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer- und Zollbefreiung für eingeführte Ausrüstungen berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ unter Zugrundelegung einer Nutzlebensdauer zugerechnet, die dem Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig (d. h. 15 Jahren) entspricht. Der sich ergebende Betrag wurde anschließend dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(147)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug für die APP-Gruppe 1,17 % und für die Chenming-Gruppe 0,61 %.

—    Umsatzsteuervergütungen für im Inland hergestellte Anlagen

(148)

Diese Regelung sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuervergütungen für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung vor.

a)   Rechtsgrundlage

(149)

Die Regelung stützt sich auf den Runderlass der staatlichen Steuerverwaltung über die Bekanntgabe vorläufiger Maßnahmen für das Amt für Steuerrückzahlungen im Hinblick auf Käufe im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Circular of State Administration of taxation on the release of the provisional measures for the Administration of tax refunds for purchases of Domestically-Manufactured Equipment by Foreign Invested Enterprises) Nr. 171, 1999, vom 20.9.1999; sie wurde eingestellt durch den Runderlass über die Einstellung der Steuerrückzahlungsmaßnahmen im Hinblick auf den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Circular on Terminating Tax Refund Policies on Purchase of Domestically-Manufactured Equipment by FIEs) [Caishui 2008, Nr. 176]. Der letztgenannte Runderlass sieht nach der Einstellung des Programms einen Übergangszeitraum vor, der am 1. Januar 2009 begann.

b)   Begünstigte

(150)

Die Anspruchsberechtigung beschränkt sich auf Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die im Inland hergestellte Ausrüstungen erwerben.

c)   Praktische Anwendung

(151)

Durch das Programm soll Umsatzsteuer, die für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung gezahlt wurde, erstattet werden, wenn die Ausrüstung nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Artikel aufgeführt ist und wenn der Wert der Ausrüstung nicht die Grenze für die Gesamtinvestitionssumme eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung übersteigt, wie sie in den „Versuchsweisen Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf den Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstungen“ (Trial Administrative Measures on Purchase of Domestically Produced Equipment) festgelegt ist.

d)   Untersuchungsergebnisse

(152)

Alle kooperierenden ausführenden Hersteller profitierten von dieser Regelung.

e)   Schlussfolgerung

(153)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(154)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der (in Abschnitt 4.1 erwähnten) verfügbaren Informationen treffen.

(155)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Regelung auf eine bestimmte Art von Unternehmen (d. h. Unternehmen mit ausländischer Beteiligung) beschränken, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Darüber hinaus existieren keine objektiven Kriterien zur Bestimmung des Anspruchs, und es gibt keine schlüssigen Beweise dafür, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Denn obwohl während des Besuchs bei den ausführenden Herstellern einige Verwaltungsvorschriften zusammengetragen wurden, konnte aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierungsbehörden nicht beurteilt werden, ob solche objektiven Kriterien vorliegen.

(156)

Angesichts der Tatsache, dass die Subvention davon abhängig ist, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist diese Regelung außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung.

(157)

Infolgedessen sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(158)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der erstatteten Umsatzsteuer für im Inland erzeugte Ausrüstungen berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ unter Zugrundelegung einer Nutzlebensdauer zugerechnet, die dem Abschreibungszeitraum in dem betreffenden Wirtschaftszweig (d. h. 15 Jahren) entspricht. Der sich ergebende Betrag wurde anschließend dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(159)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug für die APP-Gruppe 0,03 % und für die Chenming-Gruppe 0,05 %.

—    Stadterhaltungs- und -entwicklungssteuern (City Maintenance and Construction Taxes) sowie Ausbildungszuschläge für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung)

(160)

Durch diese Regelung werden Unternehmen mit ausländischer Beteiligung von der Zahlung der örtlichen Stadterhaltungs- und -entwicklungssteuer sowie von Bildungszuschlägen befreit.

a)   Rechtsgrundlage

(161)

Die Regelung stützt sich auf die Interim-Regelungen zur Stadterhaltungssteuer der VR China (Interim Rules on City Maintenance Tax of the People's Republic of China) (Guo Fa, veröffentlicht am 8. Februar 1985, Nr. 19) und die Verordnungen des Finanzministeriums zur Durchführung von mehreren spezifischen Punkten dieser Interim-Regelungen (Cai Shui Zi, veröffentlicht am 22. März 1985, Nr. 69).

b)   Begünstigte

(162)

Die Anspruchsberechtigung beschränkt sich auf die Unternehmen mit ausländischer Beteiligung.

c)   Praktische Anwendung

(163)

Nach den Interim-Regelungen zur Stadterhaltungssteuer der VR China entspricht die Bemessungsgrundlage der Summe der vom Steuerzahler entrichteten Fabrikat-, Umsatz- und Gewerbesteuer; die Stadterhaltungssteuer ist gleichzeitig mit den drei letztgenannten Steuern zu zahlen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(164)

Wie unter den Randnummern 347 und 348 erläutert wird, gelten steuerliche Verpflichtungen in Bezug auf diese Regelung ab 1. Dezember 2010 für alle in China tätigen Unternehmen.

e)   Schlussfolgerung

(165)

Daher und auf der Grundlage der per 30. November 2010 vorliegenden Informationen sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(166)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, eine bestimmte Art von Unternehmen (d. h. Unternehmen mit ausländischer Beteiligung) von der Entrichtung der Stadterhaltungs- und -entwicklungssteuer ausnehmen, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(167)

Infolgedessen sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

(168)

Gleichwohl ist in Anbetracht der von der chinesischen Regierung und den relevanten kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen festzustellen, dass die Parteien in der Lage waren nachzuweisen, dass den fraglichen Ausführern keinerlei Vorteil mehr aus dieser Regelung erwächst.

(169)

Damit sind die Bedingungen des Artikels 15 der Grundverordnung erfüllt. Daraufhin wurde festgestellt, dass diese Regelung nicht angefochten werden sollte.

4.2.4.   ZUSCHUSSPROGRAMME

(170)

Es wurde festgestellt, dass von den im Antrag erwähnten Zuschussprogrammen zwei von kooperierenden ausführenden Hersteller in Anspruch genommen wurden, nämlich der Preis Bekannte Marken und Sonderzuschüsse zur Förderung der außenwirtschaftlichen und Handelsentwicklung und zum Anwerben bedeutender ausländischer Investitionsprojekte in der Provinz Shandong. Die übrigen Programme, deren Inanspruchnahme festgestellt worden war, wurden von den kooperierenden ausführenden Herstellern gemeldet. Die chinesische Regierung wurde über die Existenz dieser Programme unterrichtet und aufgefordert, die erforderlichen Angaben über diese Programme bereitzustellen. Die chinesische Regierung gab an, dass Programme, die im Antrag nicht aufgeführt seien, nicht untersucht werden könnten, da dies den Regeln der WTO widerspreche. Die chinesische Regierung führte an, dass die Aufforderung der Kommissionen als unvereinbar mit den Beweisführungsregeln nach dem Subventionsübereinkommen anzusehen sei. Die chinesische Regierung brachte des Weiteren vor, dass die von der Kommission zu diesen Programmen bereitgestellten Informationen allgemeiner Art seien und dass die Kommission selbst unter der Annahme, dass eine Untersuchung dieser Programme möglich sei, der chinesischen Regierung eine neue, hinreichend begründete Anfrage übermitteln und sie darin auffordern solle, zu den neu beanstandeten Zuschüssen nähere Angaben zu machen, die für die Untersuchung von Belang sein würden.

(171)

Diesbezüglich wird angemerkt, dass es gängige Praxis der EU ist, die Behörden des untersuchenden Landes über sämtliche beanstandeten und von den kooperierenden ausführenden Herstellern in Anspruch genommenen Zuschussprogramme zu unterrichten, auch wenn diese im Antrag nicht aufgeführt sind, und Information und Aufklärung über diese Programme zu fordern. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den einschlägigen Regeln der WTO. Die Kommission hat die chinesische Regierung vom Vorhandensein solcher Regelungen zu dem Zeitpunkt unterrichtet, zu dem diese Programme bekannt gemacht wurden, und der chinesischen Regierung die Informationen bereitgestellt, die sie von den chinesischen kooperierenden ausführenden Herstellern erhalten hat. Die Kommission gab der chinesischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen über die betreffenden Regelungen, und es wurden anschließend Konsultationen durchgeführt. Folglich wurden die Bestimmungen der Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie des Artikels 11 Absatz 10 der Grundverordnung voll und ganz erfüllt. In den im Folgenden dargestellten Ergebnissen sind die Informationen berücksichtigt, die die chinesische Regierung über die betreffenden Programme übermittelt hat.

i)   In der Beschwerde aufgeführte Programme

—    Bekannte Marken

a)   Rechtsgrundlage

(172)

Diese Regelung wird mit der Bekanntmachung der Provinz Shandong über das Sonderpreisbudget im Jahr 2008 für die Entwicklung selbstexportierender Marken [Lucaiqizhi (2008) Nr. 75] durchgeführt. Diese Regelung sieht Zuschüsse für Unternehmen vor, um die Ausfuhr bekannter Marken zu fördern und den Marktanteil bekannter Marken zu steigern.

b)   Begünstigte

(173)

Nur solche Unternehmen, die bekannte Marken ausführen und ihren Sitz in der Provinz Shandong haben, kommen für den Preis infrage. Es wurden keine Rechts- oder Verwaltungsakte vorgelegt, die die Kriterien für die Inanspruchnahme konkretisieren.

c)   Praktische Anwendung

(174)

Mit der Regelung sollen Unternehmen prämiert werden, die als Ausführer bekannter Marken der Provinz Shandong anerkannt sind, um deren Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Unternehmen brauchen keinen Antrag nach dieser Regelung zu stellen, so dass es auch keine Zulassungsunterlagen gibt.

d)   Untersuchungsergebnisse

(175)

Ein kooperierender ausführender Hersteller wurde von dieser Regelung begünstigt.

e)   Schlussfolgerung

(176)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(177)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung legte keine solchen Informationen vor. Um den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, denen zufolge jede ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen ist, musste die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der in Abschnitt 4.1 erwähnten verfügbaren Informationen treffen.

(178)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, nämlich auf Unternehmen, die bekannte Marken ausführen. Da über die Kriterien für die Inanspruchnahme keinerlei rechtliche oder Verwaltungsangaben vorliegen, weist nichts darauf hin, dass sich die Gewährung der Subvention auf objektive Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung stützt.

(179)

Infolgedessen sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(180)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des kooperierenden ausführenden Herstellers zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(181)

Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung ist für die Chenming-Gruppe unerheblich (weniger als 0,01 %).

—    Sonderzuschüsse zur Förderung ausländischer Investitionsprojekte

a)   Rechtsgrundlage

(182)

Das amtliche Dokument über diese Regelung ist die Bekanntmachung der Volksregierung von Shouguang über die Auszeichnung fortgeschrittener Unternehmen im Jahr 2008. Mit dieser am 9. Februar 2008 eingeführten Regelung werden Unternehmen ausgezeichnet, die im Jahr 2008 hervorragende Leistungen erzielt haben.

b)   Begünstigte

(183)

Für eine Inanspruchnahme der Regelung infrage kommen Unternehmen, die als „fortgeschritten hinsichtlich der Anwerbung ausländischer Investitionen“ und „fortgeschritten hinsichtlich der Außenhandelsleistung“ anerkannt wurden, also solche, die im Außenhandel oder bei der Anwerbung ausländischer Investitionen beachtliche Erfolge erzielt haben. Die chinesische Regierung hat weder ein Gesetz noch eine Rechtsvorschrift vorgelegt, aus der hervorgeht, was mit dem „fortgeschrittenen Unternehmen bei der Anwerbung ausländischer Investitionen“ und dem „fortgeschrittenen Unternehmen hinsichtlich der Außenhandelsleistung“ bezweckt wird oder gemeint ist.

c)   Praktische Anwendung

(184)

Die Volksregierung von Shouguang ist für die Vergabe von Mitteln an Unternehmen zuständig, die als „fortgeschrittene Unternehmen hinsichtlich der Anwerbung ausländischer Investitionen“ und als „fortgeschrittene Unternehmen hinsichtlich der Außenhandelsleistung“ anerkannt worden sind.

(185)

Der chinesischen Regierung zufolge brauchen sich Unternehmen keinen Antrag nach der Regelung zu stellen, so dass es auch keine Zulassungsunterlagen gibt.

d)   Untersuchungsergebnisse

(186)

Ein kooperierender ausführender Hersteller wurde von dieser Regelung begünstigt.

e)   Schlussfolgerung

(187)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(188)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung legte keine solchen Informationen vor. Um den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, denen zufolge jede ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen ist, musste die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der in Abschnitt 4.1 erwähnten verfügbaren Informationen treffen.

(189)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang bestimmte Unternehmen beschränkt ist, nämlich auf fortgeschrittene Unternehmen hinsichtlich der Anwerbung ausländischer Investitionen und auf fortgeschrittene Unternehmen hinsichtlich der Außenhandelsleistung. Da über die Kriterien für die Inanspruchnahme keinerlei rechtliche oder Verwaltungsangaben vorliegen, weist nichts darauf hin, dass sich die Gewährung der Subvention auf objektive Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung stützt.

(190)

Infolgedessen sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(191)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des kooperierenden ausführenden Herstellers zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(192)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung ist für die Chenming-Gruppe unerheblich (weniger als 0,01 %).

ii)   Von den kooperierenden ausführenden Herstellern gemeldete Programme

—    Unterstützung bei Auskunftsersuchen in Antidumpingverfahren

a)   Rechtsgrundlage

(193)

Das amtliche Dokument über diese Regelung sind die Durchführungsvorschriften für die Unterstützung bei Auskunftsersuchen in Schutzmaßnahmenuntersuchungen wegen Dumping und Subventionen. Die chinesische Regierung behauptet, die Regelung sei 2008 beendet worden, jedoch ist keine rechtswirksame Benachrichtigung bezüglich des einschlägigen Gesetzes vorgenommen worden.

b)   Begünstigte

(194)

Subvention des Finanzbüros der Region/Provinz, um die Beteiligung eines Unternehmens an einer Untersuchung der Vereinigten Staaten wegen Dumpings zu erleichtern. Um eine solche Subvention erhalten zu können, müssen Unternehmen ihren Sitz in der Provinz Shandong (ohne die Stadt Qingdao) haben und gemäß den Anweisungen des Handelsministeriums und der Provinzbehörden arbeiten.

c)   Praktische Anwendung

(195)

Die Regelung ist auf die Region bezogen (es gilt nur für die Provinz Shandong ohne deren größte Stadt Qindao), und die Kriterien für die Inanspruchnahme sind rechtlich nicht objektivierbar.

(196)

Dem einschlägigen Gesetz zufolge werden dem Antragsteller 40 % der Anwaltshonorare erstattet.

d)   Untersuchungsergebnisse

(197)

Ein kooperierender ausführender Hersteller wurde von der Regelung begünstigt.

e)   Schlussfolgerung

(198)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(199)

Diese Subventionsregelung ist nach Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung spezifisch, da durch die Rechtsvorschriften selbst, nach denen die gewährende Behörde handelt, der Zugang zu dieser Regelung auf Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet beschränkt ist.

(200)

Infolgedessen sollte die Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(201)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des kooperierenden ausführenden Herstellers zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(202)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung ist für die Chenming-Gruppe unerheblich (weniger als 0,01 %).

—    Zuschuss für technologische Modernisierung in Shouguang

a)   Rechtsgrundlage

(203)

Die Regelung wurde gemäß der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung von Shouguang zur Beschleunigung der Industrieentwicklung im Hochtechnologiebereich (Shoufa [2005] Nr. 37) durchgeführt. Die chinesische Regierung behauptet, es gebe einen entsprechenden Rechtsrahmen für das Programm, legt aber kein Exemplar davon vor.

b)   Begünstigte

(204)

Bei der Regelung handelt es sich um eine Subvention zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Es wurden keine Rechts- oder Verwaltungsakte vorgelegt, die die Kriterien für die Inanspruchnahme konkretisieren.

c)   Praktische Anwendung

(205)

Der chinesischen Regierung zufolge handelt es sich bei der Regelung um einen lokalen Zuschuss zur Förderung von FuE, Energieeinsparung und Umweltschutz. Es gibt kein Antragsverfahren. Die Regionalregierung gibt von Zeit zu Zeit Bekanntmachungen heraus, in denen sie die ausführenden Hersteller davon unterrichtet, dass ihnen ein bestimmter Betrag als Zuschuss zuerkannt wird.

d)   Untersuchungsergebnisse

(206)

Ein kooperierender ausführender Hersteller wurde von der Regelung begünstigt.

e)   Schlussfolgerung

(207)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(208)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung legte keine solchen Informationen vor. Um den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, denen zufolge jede ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen ist, musste die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der in Abschnitt 4.1 erwähnten verfügbaren Informationen treffen.

(209)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. Da über die Kriterien für die Inanspruchnahme keinerlei rechtliche oder Verwaltungsangaben vorliegen, weist nichts darauf hin, dass sich die Gewährung der Subvention auf objektive Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung stützt.

(210)

Infolgedessen sollte die Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(211)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des kooperierenden ausführenden Herstellers zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(212)

Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug für die Chenming-Gruppe 0,59 %.

—    Zuschüsse für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums – Industriepark Suzhou

a)   Rechtsgrundlage

(213)

Diese Regelung wird gemäß den Vorläufigen Maßnahmen zur Förderung der Arbeit des Industrieparks Suzhou für das Recht des den geistigen Eigentums und den Verwaltungsregeln für die Zuschüsse für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums – Industriepark Suzhou durchgeführt.

b)   Begünstigte

(214)

Die Regelung ist Unternehmen vorbehalten, die ihren Sitz im Industriepark Suzhou haben und über das Certificate of Registry für das Urheberrecht an Computersoftware, das Certificate of Registry für Muster für integrierte Schaltkreise und über neue Bekannte Marken verfügen.

c)   Praktische Anwendung

(215)

Um einen Zuschuss für einen Patentantrag oder die Erteilung eines Warenzeichens zu erhalten, muss ein anspruchsberechtigtes Unternehmen ein Antragsformular für den Markenbekanntheitspreis der Provinz Suzhou oder einer höheren Ebene ausfüllen und es beim wissenschaftlichen und technischen Büro des Industrieparks einreichen. Die Zuschüsse werden vom Industriepark Suzhou bereitgestellt. Über die Finanzierung des Industrieparks und darüber, von welchen staatlichen Stellen er die Zuschussbeträge erhält, liegen keine Informationen vor.

d)   Untersuchungsergebnisse

(216)

Ein kooperierender ausführender Hersteller wurde von der Regelung begünstigt. Jedoch stellt die Kommission das völlige Fehlen jeglicher sachdienlicher Unterlagen über den kooperierenden ausführenden Hersteller fest, da kein Antrag für die Regelung oder eine Entscheidung über die Zuerkennung eines Preises vorgelegt wurde.

e)   Schlussfolgerung

(217)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(218)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung legte keine solchen Informationen vor. Um den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, denen zufolge jede ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen ist, musste die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der in Abschnitt 4.1 erwähnten verfügbaren Informationen treffen.

(219)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. Da über die Kriterien für die Inanspruchnahme keinerlei rechtliche oder Verwaltungsangaben vorliegen, weist nichts darauf hin, dass sich die Gewährung der Subvention auf objektive Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung stützt.

(220)

Zudem ist die Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da durch die Rechtsvorschriften selbst, nach denen die gewährende Behörde handelt, der Zugang zu diesem Programm auf Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet beschränkt ist. An dieser Regelung dürfen nur Unternehmen teilnehmen, die im Industriepark Suzhou ihren Sitz haben.

(221)

Infolgedessen sollte die Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(222)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des kooperierenden ausführenden Herstellers zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(223)

Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug für die APP-Gruppe weniger als 0,01 %.

—    Zuschüsse aus dem Fonds für die industrielle Entwicklung im Bereich Hochtechnologie

a)   Rechtsgrundlage

(224)

Weder die chinesische Regierung noch die ausführenden Hersteller legten eine Rechtsgrundlage vor. Die Regelung sieht finanzielle Unterstützung für Unternehmen im Industriepark Suzhou vor und soll der chinesischen Regierung zufolge die Umgestaltung und Aufwertung des Industrieparks Suzhou beschleunigen sowie die Verbesserung der wissenschaftlichen Forschung der im Industriepark ansässigen Unternehmen fördern.

b)   Begünstigte

(225)

Die Regelung ist Unternehmen vorbehalten, die ihren Sitz im Industriepark Suzhou haben und den Anforderungen mehrerer Pläne entsprechen sowie einschlägige wissenschaftliche Forschungsprojekte vorweisen können. Die chinesische Regierung übermittelte eine Beschreibung des Programms, jedoch kein Exemplar der maßgeblichen Pläne.

c)   Praktische Anwendung

(226)

Unterstützung erhalten Unternehmen, die im Industriepark investieren und Zuschüsse für bestimmte Arten von Maßnahmen (Forschung und Entwicklung; Unterstützung für neue Produkte; Verwaltung des Rechts des geistigen Eigentums; Erschließung überseeischer Märkte; Projektkoordinierung mit der Regierung; öffentlicher technologischer Dienst) beantragen. Die Zuschüsse werden vom Industriepark Suzhou bereitgestellt. Über die Finanzierung des Industrieparks und darüber, von welchen staatlichen Stellen er die Zuschussbeträge erhält, liegen keine Informationen vor.

d)   Untersuchungsergebnisse

(227)

Ein kooperierender ausführender Hersteller wurde von der Regelung begünstigt.

e)   Schlussfolgerung

(228)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(229)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung legte keine solchen Informationen vor. Um den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, denen zufolge jede ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen ist, musste die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der in Abschnitt 4.1 erwähnten verfügbaren Informationen treffen.

(230)

Die Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. Da über die Kriterien für die Inanspruchnahme keinerlei rechtliche oder Verwaltungsangaben vorliegen, weist nichts darauf hin, dass sich die Gewährung der Subvention auf objektive Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung stützt.

(231)

Zudem ist die Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da durch die Rechtsvorschriften selbst, nach denen die gewährende Behörde handelt, der Zugang zu dieser Regelung auf Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet beschränkt ist. An dieser Regelung dürfen nur Unternehmen teilnehmen, die im Industriepark Suzhou ihren Sitz haben.

(232)

Infolgedessen sollte die Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(233)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Empfänger im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Dieser Betrag (Zähler) wurde dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des kooperierenden ausführenden Herstellers zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(234)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,03 % für die APP-Gruppe.

—    Preis des Industrieparks Suzhou für Wachstumsförderung

a)   Rechtsgrundlage

(235)

Weder von der chinesischen Regierung noch von den kooperierenden ausführenden Herstellern wurde eine Rechtsgrundlage vorgelegt. Laut Angaben der chinesischen Regierung wird die Regelung nach der Stellungnahme des Industrieparks Suzhou zur Förderung eines reibungslosen, stabilen und raschen Wachstums umgesetzt; Ziel dieser Regelung sei die Beschleunigung des Wachstums der Industriestruktur und die Stärkung des Außenhandels.

b)   Begünstigte

(236)

Die Regelung kommt ausschließlich Unternehmen mit Sitz im Industriepark Suzhou zugute. Die chinesischen Behörden haben keine klaren Kriterien für die Inanspruchnahme festgelegt. Doch um diesen Zuschuss zu erhalten, müssen Unternehmen mit Sitz in diesem Industriepark für 2009 eine Ausfuhrleistung nachweisen, die das tatsächliche Ergebnis des Vorjahrs übersteigt.

c)   Praktische Anwendung

(237)

Nach Angaben der chinesischen Regierung brauchen die Unternehmen für die Inanspruchnahme dieser Regelung keinen Antrag zu stellen; allerdings hat der relevante kooperierende ausführende Hersteller ein Antragsformular des Industrieparks Suzhou für Mittel des Fonds für industrielle Entwicklung im Bereich Hochtechnologie eingereicht. Laut den von der chinesischen Regierung vorgelegten Unterlagen bezieht sich die Regelung auf die Ausfuhrleistung der Unternehmen; dabei erhalten die Firmen einen festgelegten Betrag in RMB für jeden Dollar, um den die Ausfuhrmengen und -werte zugenommen haben. Bei diesem RMB-Anreiz wird außerdem nach der Art der Produkte und Modelle unterschieden. Die Zuschüsse werden vom Industriepark Suzhou gewährt. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie sich der Industriepark finanziert und von welchen staatlichen Stellen er die Zuschussbeträge erhält.

d)   Untersuchungsergebnisse

(238)

Ein kooperierender ausführender Hersteller profitierte von der Regelung.

e)   Schlussfolgerung

(239)

Daher sollte die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(240)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen für den Anspruch auf Gewährung dieser Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention bestimmten Unternehmen vorbehalten ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der (in Abschnitt 4.1 erwähnten) verfügbaren Informationen treffen.

(241)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugriff auf die Regelung auf eine bestimmte Art von Unternehmen (d. h. Unternehmen mit ausländischer Beteiligung) beschränken, ist diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung. Die Regelung steht nur Unternehmen mit Sitz im Industriepark Suzhou zur Verfügung.

(242)

Außerdem ist die Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Es handelt sich um einen gebundenen Zuschuss, der nach der Ausfuhrleistung berechnet wird, da sich der gewährte Vorteil nach der von einem Jahr zum nächsten erzielten Steigerung der Ausfuhrmengen und -werte richtet.

(243)

Infolgedessen sollte die Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(244)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des dem Empfänger im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Dieser Wert (Zähler) wurde dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des kooperierenden ausführenden Herstellers zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing.

(245)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,05 % für die APP-Gruppe.

—    Von den kooperierenden ausführenden Herstellern gemeldete, aber nicht beurteilte Programme

(246)

Die kooperierenden ausführenden Hersteller meldeten die folgenden Regelungen und Programme im Hinblick auf Energieeinsparung und Umweltschutz:

Special fund for water pollution treatment of Taihu lake of Jiangsu province (Sonderzuschüsse für die Sanierung umweltbelasteter Gewässer des Taihu-Sees in der Provinz Jiangsu)

Special funds for energy-saving of Suzhou Industrial Park (Sonderzuschüsse zur Energieeinsparung des Industrieparks Suzhou)

Special fund for reduction of total emissions of major pollutants at municipal level of Suzhou municipality (Sonderzuschüsse für die Reduzierung der Gesamtemissionen der wichtigsten Schadstoffe auf kommunaler Ebene der Kommune Suzhou)

Subventionen für Wassereinsparung und Emissionsverringerung

Vom Umweltschutzbüro Suzhou vergebener Umweltschutzpreis

Energiesparpreis in Shouguang

(247)

Angesichts des geringen Betrags, den die betreffenden Vorteile ausmachen, wurde es als nicht erforderlich erachtet, unsere Untersuchung auf diese Regelungen und Programme auszudehnen.

4.2.5.   STAATLICHE BEREITSTELLUNG VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN ZU EINEM GERINGEREN ALS DEM ANGEMESSENEN ENTGELT („LTAR“)

i)   Im Antrag erwähnte Programme, die beurteilt wurden

—    Einräumung von Landnutzungsrechten

a)   Rechtsgrundlage und Begünstigte

(248)

Im Antrag wurde behauptet, dass die chinesische Regierung den kooperierenden ausführenden Herstellern Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt eingeräumt habe. Die chinesische Regierung reagierte darauf mit der Vorlage des „Land Administration Law“ (Gesetz zur Verwaltung von Grund und Boden) und der „Provisions on the Assignment of State-Owned Construction Land Use Right through Bid Invitation, Auction and Quotation“ (Vorschriften für die Zuweisung von Nutzungsrechten bezüglich Bauland im Staatsbesitz im Wege von Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, Versteigerung und Quotierung), Nr. 39 vom 28. September 2007. Die chinesische Regierung weigerte sich, Angaben zu den tatsächlichen Preisen von Landnutzungsrechten, zu ihren Behauptungen zufolge existierenden Untergrenzen von Grundstückspreisen und zur Art der Evaluierung von Untergrenzen von Grundstückspreisen zu machen sowie die Vorgehensweise in Fällen zu erläutern, in denen früheren Nutzern Grund und Boden entzogen wird.

b)   Praktische Anwendung

(249)

Nach Artikel 2 des Land Administration Law befindet sich aller Grund und Boden in Staatsbesitz, da nach der chinesischen Verfassung und den einschlägigen Rechtsvorschriften das Land kollektiv dem chinesischen Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch gesetzlich zugewiesen werden. Die staatlichen Behörden weisen Grund und Boden durch öffentliche Ausschreibungen, Quotierung und Versteigerung zu.

c)   Untersuchungsergebnisse

(250)

Die kooperierenden ausführenden Hersteller legten Informationen zu dem von ihnen gehaltenen Grund und Boden sowie die relevanten Verträge/Bescheinigungen über Landnutzungsrechte vor, die chinesische Regierung machte jedoch keinerlei Angaben über die Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten.

d)   Schlussfolgerung

(251)

Daher sollte die Vorschrift der chinesischen Regierung über Landnutzungsrechte als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Wie unter den Randnummern 260 bis 262 erläutert, besteht in China für Grund und Boden kein funktionierender Markt; bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage ergibt sich, dass der von den kooperierenden Ausführern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.

(252)

Die chinesische Regierung wurde um Informationen zum Anspruch auf Gewährung der Subvention und über deren Verwendung gebeten, damit festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß der Zugang zu dieser Subvention auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und ob eine spezifische Subvention nach Artikel 4 der Grundverordnung vorliegt. Die chinesische Regierung stellte diese Informationen nicht zur Verfügung. Um Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung Rechnung zu tragen, dem zufolge die ermittelte Spezifität anhand eindeutiger Beweise „klar zu begründen“ ist, musste die Kommission deshalb nach Artikel 28 der Grundverordnung ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Artikel 28 Absatz 6 lautet wie folgt: Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Folgende Informationen wurden berücksichtigt:

(253)

Der vom Antragsteller vorgelegte Beweis der Spezifität.

(254)

Die Feststellungen (siehe Randnummern 77 und 78), denen zufolge der Papierindustrie durch einen spezifischen sektorbezogenen Plan, d. h. den Papierherstellungsplan, spezifische Subventionen zugeführt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Artikel 7 bis 11 des genannten Plans konkrete Vorschriften für die Planungsstrategie enthalten; so wird festgelegt, welche Art von Papierindustrie in den unterschiedlichen Regionen des Landes errichtet werden soll.

(255)

Der Beweis dafür (siehe Randnummer 76), dass es sich bei der Papierindustrie um einen „geförderten Wirtschaftszweig“ handelt (Entscheidung Nr. 40).

(256)

Die Feststellungen (siehe Randnummern 260 bis 262), dass in China für Grund und Boden kein funktionierender Markt besteht.

(257)

Die bezüglich der kooperierenden ausführenden Hersteller getroffenen und in der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung bestätigten Feststellungen, dass diesen Herstellern Grund und Boden im Hinblick auf ihre Papierherstellungsprojekte zugewiesen wurde (8).

(258)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und in Ermangelung jeglicher Kooperation seitens der chinesischen Regierung belegen die verfügbaren Beweise, dass die Subventionen, die Unternehmen der Papierindustrie gewährt wurden, nicht allgemein verfügbar sind und dass es sich somit um spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung handelt. Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit spricht nichts dafür, dass der Anspruch auf die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

(259)

Infolgedessen sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(260)

Daher sollte der Schluss gezogen werden, dass die Situation in China hinsichtlich der Landnutzungsrechte nicht marktgesteuert ist. Vielmehr scheinen private Bemessungsgrundlagen in China überhaupt nicht verfügbar zu sein. Daher ist eine Anpassung von Kosten oder Preisen in China nicht möglich. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass in China kein Markt besteht; nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung ist eine externe Bemessungsgrundlage zur Messung der Höhe der gewährten Vorteile heranzuziehen. Da die chinesische Regierung nicht mitarbeitete und keinerlei Vorschlag für eine externe Bemessungsgrundlage präsentierte, musste die Kommission auf verfügbare Informationen zurückgreifen, um eine angemessene externe Bemessungsgrundlage zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wird es als angemessen erachtet, Informationen des gesonderten Zollgebiets Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), im Folgenden „Taiwan“, als angemessene Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(261)

Nach Ansicht der Kommission stellen die Grundstückspreise in Taiwan den besten Näherungswert bezüglich der Gebiete in China dar, in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller angesiedelt sind. Sämtliche ausführenden Hersteller sind in Ostchina in gut entwickelten Gebieten mit hohem BIP in dicht besiedelten Provinzen um Shanghai herum angesiedelt. Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern im UZ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz berechnet, die zwischen dem von den einzelnen Unternehmen für Landnutzungsrechte bezahlten Betrag und dem normalerweise nach der taiwanesischen Bemessungsgrundlage entrichteten Betrag besteht.

(262)

Bei dieser Berechnung zog die Kommission den durchschnittlich in Taiwan geltenden Quadratmeterpreis für Grundstücke heran, der um die Währungsabwertung per Datum der betreffenden Verträge über Landnutzungsrechte bereinigt wurde. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken wurden von der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan abgerufen. Die Währungsabwertung wurde anhand der vom IWF in seinem World Economic Outlook 2009 veröffentlichten Inflationsraten für Taiwan berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZ unter Zugrundelegung der Laufzeit zugerechnet, die für das Recht zur Landnutzung bei Gewerbegrundstücken in China normalerweise gilt (d. h. 50 Jahre). Der resultierende Betrag wurde dann dem gesamten im UZ erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(263)

Die im UZ für die kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,81 % für die APP-Gruppe und 0,69 % für die Chenming-Gruppe.

ii)   Im Antrag erwähnte Regelungen, die nicht beurteilt wurden

—    Bereitstellung von Elektrizität

(264)

Wie die Untersuchung ergab, nahmen die kooperierenden ausführenden Hersteller dieses Programm im UZ nicht in Anspruch. Somit erübrigt sich eine Beurteilung, ob diese Regelung anfechtbar ist.

—    Bereitstellung von Chemikalien für die Papierherstellung

(265)

Wie die Untersuchung ergab, nahmen die kooperierenden ausführenden Hersteller dieses Programm im UZ nicht in Anspruch. Somit erübrigt sich eine Beurteilung, ob diese Regelung anfechtbar ist.

4.3.   STELLUNGNAHMEN DER PARTEIEN ZUR SUBVENTIONIERUNG

4.3.1.   VORBEMERKUNGEN

(266)

Die chinesische Regierung, zwei Gruppen kooperierender ausführender Hersteller (APP und Chenming) und der EU-Antragsteller nahmen zu der endgültigen Unterrichtung Stellung.

(267)

Der EU-Antragsteller bekräftigte die Feststellungen der Kommission.

(268)

Die chinesische Regierung, APP und Chenming wiesen die Feststellungen der Kommission zurück. Argumente, auf die in der endgültigen Unterrichtung bereits umfassend eingegangen wurde, werden in dieser Verordnung nicht wiederholt.

4.3.2.   BEHAUPTUNGEN IN BEZUG AUF DIE DOPPELTE ERHEBUNG VON ZÖLLEN

(269)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass der Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen einer doppelten Erhebung von Zöllen gleichkomme. Es wurde eingewandt, dass entsprechend der Vorgehensweise der EU bei Antidumpinguntersuchungen gegen China der Normalwert anhand von Daten bestimmt werde, die von Herstellern aus einem Drittland mit marktwirtschaftlichem System stammen. Daher stellten Ausgleichszölle in solchen Fällen eine doppelte Erhebung von Zöllen in derselben Angelegenheit dar, weil Antidumpingzölle jede Subvention, die chinesischen Unternehmen angeblich gewährt wurde, eigentlich „aufheben“.

(270)

APP machte geltend, dass die Ablehnung des MWB-Antrags und die Anwendung des nichtsubventionierten Normalwertes im Falle eines auf Inlandsverkäufen im Vergleichsland beruhenden Normalwerts dazu führe, dass der Zoll um den Subventionsbetrag erhöht werde und die Subventionen doppelt gezählt würden.

(271)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass dieselben angeblichen Verzerrungen bereits in den parallel laufenden Antidumpingverfahren behandelt worden seien. Die chinesische Regierung machte ferner geltend, dass die Vorgehensweise der Kommission gegen EU- und WTO-Recht verstoße und dass die Kommission entweder das Ausgleichszollverfahren einstellen oder den kooperierenden ausführenden Herstellern in den parallel laufenden Antidumpingverfahren MWB gewähren sollte. Außerdem wandte die chinesische Regierung ein, dass sie das Argument der Kommission, es gebe keine Überschneidung, weil die Schadensspanne niedriger sei als die Dumpingspanne, nicht akzeptiere. Schließlich behauptete die chinesische Regierung, dass das laufende Verfahren – angesichts der Feststellungen des WTO-Berufungsgremiums in der Sache Vereinigte Staaten gegen VR China DS379  (9) – im Hinblick auf die doppelte Erhebung von Zöllen eingestellt werden sollte.

(272)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die doppelte Erhebung von Zöllen in diesen Verfahren keine Rolle spielt. Ungeachtet dessen, ob die gleichzeitige Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen im Falle eines nicht marktwirtschaftlichen Systems zu einer potenziellen „doppelten Erhebung von Zöllen“ führen kann oder nicht, könnte diese Situation definitionsgemäß nur dann eintreten, wenn eine Kumulierung von Dumpingspanne und Subventionsbetrag vorliegt und somit das Gesamtniveau von zwei Zollarten höher ist als der höhere der beiden Beträge (Dumpingspanne oder Subventionsbetrag). Wie nachfolgend dargelegt, ist dies hier nicht der Fall.

(273)

Erstens wendet die EU bekanntlich die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn sie Antidumping- und Ausgleichszölle auf dieselbe Ware erhebt. Anders ausgedrückt stellt die Kommission bei EU-Untersuchungen die Höhe von Dumping, Subventionen und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest. Die Zölle können nie höher sein als die Schadensspanne und die Schadensspanne ist hier für beide Verfahren gleich. In den parallel laufenden Antidumpingverfahren legte die Kommission eine Antidumpingspanne fest, die viel höher ist als die Schadensspanne. Im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls schlug die Kommission die Einführung von Maßnahmen auf der Grundlage der Schadensspanne vor (siehe Verordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (10). Daher wird die in der laufenden Antisubventionsuntersuchung ermittelte Subventionsspanne verglichen mit der Dumpingspanne keinen zusätzlichen Schutz für den Wirtschaftszweig der Union bieten, weil der Antidumpingzoll bereits durch die Schadensspanne begrenzt wird. Deshalb liegt keine Überschneidung oder Kumulierung von Zöllen in den beiden parallel laufenden Verfahren vor und folglich kann, selbst wenn man davon ausgeht, dass es zu einer doppelten Erhebung von Zöllen entsprechend Randnummer 269 kommen könnte, in keiner Rechtsvorschrift die „Aufhebung“ des Dumping mit der Subvention festgelegt sein kann. Tatsächlich war der im Antidumpingverfahren festgestellte Unterschied zwischen der Dumpingspanne und der Schadensspanne viel größer als der in dieser Untersuchung ermittelte Subventionsbetrag. Es sollte ferner darauf hingewiesen werden, dass die Kommission bei der tatsächlichen Zusammensetzung der zu zahlenden Zölle so vorgeht, dass sie zunächst den Zollsatz erhebt, der sich aus der Ausgleichszolluntersuchung ergibt. Wenn zwischen dem genannten Zollsatz und der Schadensspanne noch eine Differenz besteht, so kann diese mit dem Zollsatz ausgeglichen werden, der sich aus der Antidumpinguntersuchung ergibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Überschneidung vorliegt, weil die Höhe beider Zölle bereits allein auf Grund der Antidumpinguntersuchung gerechtfertigt gewesen sein könnte.

(274)

Zweitens ist anzumerken, dass die von der chinesischen Regierung vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen aus folgenden Gründen rechtlich nicht zulässig sind: i) Gemäß der Untersuchung lagen Ausgleichssubventionen vor, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten, und die Einführung von Maßnahmen wurde als im Interesse der Union liegend befunden, sodass diese Verfahren nicht eingestellt werden können; ii) nicht alle chinesischen Parteien stellten in den parallel laufenden Antidumping-Verfahren einen MWB-Antrag; iii) die MWB kann Parteien, die sie nicht beantragt haben, nicht automatisch gewährt werden und iv) bei den Parteien, denen keine MWB gewährt wurde, geschah dies aufgrund der festgestellten schweren Mängel in Bezug auf die Kriterien 1, 2 und 3 nach Artikel 2 Absatz 7 der Antidumping-Grundverordnung.

4.3.3.   BEHAUPTUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANWENDUNG NACHTEILIGER SCHLUSSFOLGERUNGEN

(275)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission aufgrund der ungenügenden Mitarbeit rechtswidrig nachteilige Schlussfolgerungen angewandt habe. In diesem Zusammenhang bezieht sie sich auf Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung, in dem es unter anderem heißt, dass, falls eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit ist, dies zu einem Ergebnis führen kann, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Der chinesischen Regierung zufolge verstößt die Anwendung nachteiliger Schlussfolgerungen gegen Artikel 12 Absatz 7 des Subventionsübereinkommens sowie gegen Anhang II des WTO-Antidumping-Übereinkommens.

(276)

Hierzu ist anzumerken, dass diese Auslegung von Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung durch die chinesische Regierung jeder Grundlage entbehrt. Die Kommission hat keine „nachteiligen Schlussfolgerungen“ auf die chinesische Regierung angewandt, da die Kommission nicht absichtlich ein weniger günstiges Ergebnis für die betroffenen Ausführer gewählt hat; sie wollte auch keine Sanktionen in Bezug auf das Vorliegen von Subventionen oder die Höhe der Ausgleichszölle einführen. Die Kommission forderte als Untersuchungsbehörde die chinesische Regierung auf, innerhalb einer angemessenen Frist bestimmte Informationen vorzulegen. Die chinesische Regierung legte die Informationen, die für die Untersuchung benötigt wurden (z. B. Pläne, Angaben zu Banken, Bewertungen von Banken zur Gewährung von Darlehen an die kooperierenden ausführenden Hersteller, Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten), jedoch nicht vor. Unter diesen Umständen war die Kommission gezwungen, Artikel 28 der Grundverordnung über Daten, die vorliegen müssen, um zu einer repräsentativen Feststellung zu gelangen, anzuwenden. Es sei darauf hingewiesen, dass dies nicht geschah, indem der chinesischen Regierung sanktionierende Feststellungen auferlegt wurden. So wies etwa die Kommission Informationen über Landnutzungsrechte nicht zurück; es war vielmehr so, dass die chinesische Regierung nicht alle verlangten Informationen über die Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten vorlegte. In Bezug auf Darlehen zu Sonderbedingungen für die Papierbeschichtungsindustrie wandte die Kommission ebenfalls keine nachteiligen Schlussfolgerungen auf die chinesische Regierung an, musste aber die fehlenden Informationen über die Pläne, die Rolle der Banken und deren Vorgehen bei der Vergabe von Darlehen an kooperierende ausführende Hersteller beschaffen, da diese Informationen von der chinesischen Regierung nicht zur Verfügung gestellt wurden. Somit nutzte die Kommission alle von der chinesischen Regierung bereitgestellten Informationen. Wenn die übermittelten Informationen nicht ausreichten oder nicht für beweiskräftig befunden wurden, musste die Kommission sie durch andere relevante Daten ergänzen, um Feststellungen treffen zu können. In einigen Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis für die chinesische Regierung weniger günstig war, als wenn sie uneingeschränkt mitgearbeitet hätte, was die Kommission aber nicht anstrebte.

(277)

Dem Vorgehen der Kommission in diesem Fall kann die Art und Weise gegenübergestellt werden, nach der der Begriff „nachteilige Schlussfolgerungen“ gemäß Anhang V Absatz 7 des Subventionsübereinkommens von WTO-Panels angewandt wird. So hat etwa das EG-Flugzeug-Panel zweimal nachteilige Schlussfolgerungen in Bezug auf das spanische FuE-Programm „PROFIT“ in den Fällen angewandt, in denen die EU unzureichende Daten vorlegte. Hinsichtlich des Subventionsbetrags und der de facto gegebenen Spezifität berücksichtigte das Panel die von der Kommission vorgelegten Belege nicht und ersetzte sie bei ihren Feststellungen (11) durch die vom Antragsteller (den Vereinigten Staaten) vorgeschlagene Lösung. Das war bei dieser Untersuchung nicht der Fall, denn die Kommission ließ keine von der chinesischen Regierung vorgelegten Daten unberücksichtigt und ersetzte sie auch nicht einfach durch die vom Antragsteller vorgeschlagene Lösung, sondern nutzte sämtliche ihr verfügbaren Informationen, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(278)

Da die Kommission gegenüber der chinesischen Regierung oder den Ausführern keine nachteiligen Schlussfolgerungen anwandte, lässt sich die Behauptung, dass die Anwendung nachteiliger Schlussfolgerungen auf eine Regierung gegen die WTO-Rechtsvorschriften verstoße, nicht aufrechterhalten.

(279)

Die Behauptung musste daher zurückgewiesen werden, weil sie sich nicht auf Tatsachen stützt. Die Kommission setzte die chinesische Regierung in dem ersten Schreiben, das sie bei der Einleitung dieser Verfahrens erhielt, sowie im letzten Schreiben, das an die chinesische Regierung vor der Überprüfung vor Ort gerichtet wurde, von den Bestimmungen gemäß Artikel 28 und von den Fällen, in denen diese Bestimmungen gelten können, in Kenntnis. Darüber hinaus wurde die chinesische Regierung auf die Folgen einer Nichtmitwirkung, wie unter Randnummer 59 erläutert, hingewiesen.

(280)

Die chinesische Regierung brachte außerdem vor, dass die Kommission sie nie aufgefordert habe, Treffen mit staatseigenen Banken zu organisieren.

(281)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission verlangte, dass sich die chinesische Regierung unmittelbar beteiligt, wenn Treffen mit den Banken, die den kooperierenden ausführenden Herstellern Darlehen gewährten, organisiert werden. Zu diesem Zweck erhielt die chinesische Regierung auch eine Liste der Banken, die solche Darlehen gewährt hatten. Die chinesische Regierung sollte ferner sicherstellen, dass Policy Banks und andere Finanzinstitute während der Überprüfung vor Ort in den Räumlichkeiten der chinesischen Regierung anwesend wären, um Fragen zu dem Teil des Fragebogens, der für diese Parteien bestimmt war, zu beantworten. Keine dieser Forderungen wurde von der chinesischen Regierung erfüllt.

(282)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Anwendung nachteiliger Schlussfolgerungen in diesem Fall ungerechtfertigt sei, da sie die ihr vorliegenden Informationen nach bestem Vermögen zur Verfügung gestellt habe. Sie machte geltend, dass Banken bei diesen Verfahren keine interessierten Parteien im Sinne des Artikels 12 Absatz 9 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, sondern dritte Parteien und daher nicht zur Mitarbeit verpflichtet seien. Es wurde ferner vorgebracht, dass die Kommission willkürlich vorgegangen sei und nicht im Einklang mit den WTO-Regeln gehandelt habe, weil die chinesische Regierung ausreichende Informationen über von Banken gewährte Darlehen und Landnutzungsrechte vorgelegt habe.

(283)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Bekanntlich wandte die Kommission keine nachteiligen Schlussfolgerungen auf die chinesische Regierung an. Darüber hinaus benutzte die Kommission, wie bereits unter Randnummer 276 dargelegt, alle von der chinesischen Regierung verfügbar gemachten Informationen, aber da wichtige Angaben fehlten, musste sie die vorgelegten Daten durch andere zur Verfügung stehende Quellen ergänzen, um zu einer repräsentativen Feststellung gelangen zu können.

(284)

Hinsichtlich der Behauptungen über interessierte Parteien sei darauf hingewiesen, dass in Artikel 12 Absatz 9 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen eindeutig festgelegt ist, dass inländische oder ausländische Parteien, die nicht darin erwähnt werden, als interessierte Parteien einbezogen werden könnten. Im Zusammenhang mit diesen Verfahren verlangte die Kommission auf der Grundlage des Antrags Informationen über Darlehen zu Sonderbedingungen für die Papierbeschichtungsindustrie. Darüber hinaus stehen solche Informationen in direktem Zusammenhang mit Banken, die überwiegend in Staatsbesitz sind. Sowohl die kooperierenden ausführenden Hersteller als auch die chinesische Regierung wurden darauf hingewiesen. Aufgrund der Tatsache, dass einfach keine ausreichenden Informationen über von Banken gewährte Darlehen vorgelegt wurden, war die Kommission gezwungen, im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung auf verfügbare Daten zurückzugreifen.

4.3.4.   BEHAUPTUNGEN IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNG DER BESTEN VERFÜGBAREN INFORMATIONEN

(285)

APP brachte vor, dass die Kommission Informationen, die nicht in jeder Hinsicht vollkommen seien, nicht verwerfen dürfe, wenn die interessierte Partei, die die Informationen bereitgestellt habe, trotzdem nach besten Kräften gehandelt habe. APP brachte ferner vor, dass selbst in Fällen, in denen eine Partei nicht nach besten Kräften mitgearbeitet habe, die Kommission bei der Heranziehung ihr verfügbarer Informationen alle begründeten Angaben berücksichtigen müsse, die von einer interessierten Partei vorgelegt werden, selbst wenn diese Angaben möglicherweise nicht die gesamten, von der Partei verlangten Informationen darstellen. Die Kommission sei daher sowohl nach der Grundverordnung als auch nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichzahlungen gezwungen, solche Informationen nicht unberücksichtigt zu lassen.

(286)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass es nicht zulässig sei, auf verfügbare Informationen zurückzugreifen, wenn ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei nachgewiesen habe, nach besten Kräften gehandelt und Informationen vorgelegt zu haben, die nachprüfbar seien und in angemessener – d. h. für die Untersuchung verwendbarer – Form und fristgerecht übermittelt sowie auf einem von der Untersuchungsbehörde verlangten Medium oder in einer von ihr vorgeschriebenen Computersprache zur Verfügung gestellt worden seien.

(287)

Dies war hier nicht der Fall. Bekanntlich griff die Kommission im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung und Artikel 12 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen auf verfügbare Informationen zurück, weil die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller trotz mehrfacher Aufforderung keine Informationen vorlegten, die für die Untersuchung als erforderlich angesehen wurden, um zu einer repräsentativen Feststellung zu gelangen. Tatsächlich musste die Kommission versuchen, das grundlegende Problem zu lösen, mit dem sie als Untersuchungsbehörde konfrontiert war, nämlich die Tatsache, dass die chinesische Regierung den Zugang zu Informationen über Pläne, die Rolle der Banken, die Bewertung von Risiken bei der Gewährung von Darlehen an kooperierende ausführende Hersteller, die Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten oder rechtlichen Dokumenten mit Bezug zu den einzelnen untersuchten Systemen verweigerte oder entsprechende Informationen nicht vorlegte. Außerdem legten auch die kooperierenden ausführenden Hersteller keine Informationen über Darlehen von chinesischen Banken vor. Deshalb entspricht die Art der Mitarbeit der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller nicht den vom WTO-Berufungsgremium in der Sache Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus Japan festgelegten Standards; das Berufungsgremium kam zu dem Schluss, dass die von interessierten Parteien verlangte Mitarbeit ein hohes Niveau haben muss und dass interessierte Parteien nach bestem Vermögen handeln müssten (12). Die Kommission versteht nicht, warum es der chinesischen Regierung und den ausführenden Herstellern nicht möglich war, die Unterlagen zu den fehlenden Punkten vorzulegen bzw. entsprechende Vorkehrungen zu treffen und warum die chinesische Regierung oder die ausführenden Hersteller keine glaubhafte Erklärung abgaben. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Bedingungen für die Heranziehung der besten verfügbaren Informationen nicht erfüllt seien und dass die chinesische Regierung möglicherweise bestimmte Informationen einfach deshalb nicht vorgelegt habe, weil es solche Informationen nicht gebe, sie nicht mehr relevant oder nicht verfügbar seien oder im Fragebogen oder vor der Kontrolle nicht verlangt worden seien.

(288)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Verwendung von verfügbaren Informationen, wie bereits im Abschnitt „Subventionen“ (Randnummern 64 bis 73) eindeutig nachgewiesen, die einzige mögliche Option für die Kommission als Untersuchungsbehörde war, um zu einer repräsentativen Feststellung zu gelangen. Bezüglich der Art der verlangten Informationen sei daran erinnert, dass die Kommission bereits vorhandene Informationen anforderte (z. B. Informationen über Pläne, die Rolle der Banken, Bewertung des Risikos bei der Gewährung von Darlehen an kooperierende ausführende Hersteller, Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten oder juristische Unterlagen über die einzelnen untersuchten Systeme) und dass sie der chinesischen Regierung nach der Einleitung der Untersuchung häufig ermöglichte, solche Informationen vorzulegen.

(289)

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Kommission als Untersuchungsbehörde Behauptungen, die in dem Antrag erhoben wurden und für die Nachweise erbracht wurden, die zur Einleitung einer Untersuchung ausreichten (d. h. Zugrundlegung von Fünfjahresplänen und industriepolitische Maßnahmen im Hinblick auf Sonderbedingungen für Darlehen an die Papierbeschichtungsindustrie, Rolle der Banken als öffentliche Stellen, das Vorliegen direkter/indirekter Steuer- und Zuschussprogramme) prüfen musste, und dass daher die chinesische Regierung als interessierte Partei aufgefordert wurde, alle für erforderlich erachteten Informationen vorzulegen. Die chinesische Regierung folgte jedoch einem anderen Ansatz, der darauf hinauslief, dass sie sich an die Stelle der Untersuchungsbehörde setzte. Tatsächlich wollte die chinesische Regierung selbst beurteilen, was sie für relevant hielt, und ihre Beiträge auf entsprechende Dokumente beschränken, ohne der Untersuchungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, diese Fragen zu prüfen. Ganz deutlich wird dies am Ansatz der chinesischen Regierung hinsichtlich staatseigener Banken (siehe Randnummer 282).

Die chinesische Regierung brachte vor, dass derartige Banken „Dritte“ seien. Der Antragsteller hatte jedoch ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass es sich dabei um „öffentliche Stellen“ handelt, und die Kommission war deshalb befugt, bei der chinesischen Regierung Informationen über ihre Aktivitäten anzufordern. Als Reaktion entschied die chinesische Regierung eigenmächtig, dass diese Banken keine öffentlichen Stellen seien, und weigerte sich, Informationen über sie zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Entscheidung ist jedoch der Untersuchungsbehörde vorbehalten, also der Kommission und nicht etwa der chinesischen Regierung. Ein solches Verhalten entspricht eindeutig nicht der erwähnten WTO-Rechtsprechung, der zufolge interessierte Parteien nach besten Kräften handeln müssen. Es ist schwer nachvollziehbar, wie dieses Verhalten mit der Schlussfolgerung des Berufungsgremiums in der Sache Vereinigte Staaten – Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus Japan in Einklang zu bringen ist, wonach Mitarbeit ein Prozess ist, der gemeinsame Anstrengungen erfordert und bei dem die Parteien auf ein gemeinsames Ziel hinarbeiten  (13). Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Kommission allen interessierten Parteien genügend Zeit einräumte, um die verlangten Informationen vorzulegen, und die Untersuchung nach den Bestimmungen von Anhang VI des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen durchführte, in dem die Vorschriften für Überprüfungen vor Ort aufgeführt sind, die unter anderem gestatten, dass angesichts der erhaltenen Informationen vor Ort weitere Einzelheiten verlangt werden können.

(290)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die angeforderten Pläne umfangreich seien, da sie 282 000 Seiten umfassten und ihre Übersetzung deshalb nicht zumutbar sei. Sie behauptete ferner, dass ihr nicht bekannt sei, dass Pläne in unabhängigen Übersetzungen vorlägen, und sie die Nationalen Fünfjahrespläne in den Verfahren der Vereinigten Staaten nicht vorgelegt habe.

(291)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Die unter Randnummer 65 genannten Pläne, die die chinesische Regierung auf Chinesisch vorlegte, umfassten weniger als 300 Seiten. Die Behauptung, es seien 282 000 Seiten, wird durch die von der chinesischen Regierung bereits vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt. Die Behauptung gibt dennoch Anlass zur Besorgnis, da sie auf eine noch viel weitergehende staatliche Interventionen hinweisen könnte als in der laufenden Untersuchung und der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung festgestellt wurde. In Bezug auf Pläne in unabhängigen Übersetzungen sei darauf hingewiesen, dass die Kommission derartige Unterlagen von anderen interessierten Parteien erhielt; soweit solche übersetzten Pläne beschafft werden konnten, wurden sie für die Zwecke dieser Untersuchung herangezogen. Schließlich sollte noch klargestellt werden, dass die Kommission nicht behaupten wollte, die chinesische Regierung habe bei den Verfahren der Vereinigten Staaten Pläne vorgelegt. Unter Randnummer 66 wird lediglich darauf hingewiesen, dass anscheinend diesbezügliche Übersetzungen existieren.

4.3.5.   BEHAUPTUNGEN IN BEZUG AUF INFORMATIONEN, DIE NICHT IN JEDER HINSICHT VOLLKOMMEN SIND

(292)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Kommission vor Anwendung der besten verfügbaren Informationen eine Untersuchung gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Grundverordnung durchführen und feststellen müsse, ob die darin genannten spezifischen Bedingungen erfüllt seien.

(293)

Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission auf die Anwendung verfügbarer Informationen im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung zurückgriff, weil die spezifischen Bedingungen nach Artikel 28 Absatz 3 nicht erfüllt waren. Wie bereits erläutert, legte die chinesische Regierung entweder Informationen vor, die Mängel aufwiesen, oder stellte in vielen Fällen überhaupt keine der verlangten Informationen zur Verfügung. Bekanntlich wurden Informationen über Pläne entweder gar nicht oder nur zum Teil zugänglich gemacht, die Informationen über die Rolle der Banken waren unvollständig oder nicht aussagekräftig, die von Banken bei der Gewährung von Darlehen an kooperierende ausführende Hersteller vorgenommene Risikobewertung wurde nicht vorgelegt, Angaben zur Preisgestaltung im Bereich Landnutzungsrechte wurden nicht gemacht und eine Reihe juristischer Unterlagen mit Bezug auf bestimmte Steuer- und Zuschussprogramme wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Angesichts der Mängel oder fehlender Informationen war die Kommission nicht in der Lage, bestimmte vorgelegte Informationen zu überprüfen. In Anbetracht dessen zwang die Tatsache, dass die chinesische Regierung unter diesen Umständen nicht als nach besten Kräften handelnd angesehen werden konnte und dass angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschwert wurden, die Kommission dazu, verfügbare Informationen zugrunde zu legen.

(294)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission die bereits von der chinesischen Regierung verfügbar gemachten Informationen als beste verfügbare Information hätte zugrunde legen sollen.

(295)

Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission sämtliche von interessierten Parteien verfügbar gemachten Informationen (einschließlich jeglicher Informationen, die von der chinesischen Regierung vorgelegt wurden) und aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Informationen zugrunde legte, um zu einer repräsentativen Feststellung zu gelangen.

(296)

In Bezug auf Darlehen wurde vorgebracht, dass die Kommission auf die von der PBOC sowie der CBRC vorgelegten Erläuterungen sowie auf die Jahresberichte der Geschäftsbanken hätte zurückgreifen müssen, wenn keine Informationen aus der von Banken bei der Darlehensvergabe vorgenommenen Risikobewertung vorliegen.

(297)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Banken zwar ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, die erforderlichen Daten aber nicht zur Verfügung stellten. Die von der PBOC und der CBRC verfügbar gemachten Informationen waren nur sehr allgemeiner Art und standen in keiner Weise in direktem Zusammenhang mit den Darlehen, die den kooperierenden ausführenden Herstellern gewährt wurden. Die chinesische Regierung machte eine Reihe von Jahresberichten von Geschäftsbanken (einige davon nur in chinesischer Sprache) zugänglich und behauptete, dass Geschäftsbanken eigenständige Entscheidungen über ihre Tätigkeit unter Einhaltung der Gesetze und ohne Einflussnahme anderer Stellen oder Einzelpersonen treffen würden. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Behauptungen, mit denen nicht überprüfbar ist, ob und wie die Banken bei der Gewährung von Darlehen an kooperierende ausführende Hersteller die Risiken bewertet haben, und die spezifischen Fällen gegenüberzustellen sind, die bei Untersuchungen auftauchen und bei denen Unternehmen eindeutig Darlehen erhielten, ohne dass ihr Risiko offensichtlich bewertet worden wäre.

(298)

Bezüglich der Landnutzungsrechte wurde vorgebracht, die Kommission hätte die von der chinesischen Regierung verfügbar gemachten Informationen zugrunde legen müssen, die der chinesischen Regierung zufolge die Existenz eines funktionierenden Marktes belegten. Es wurde geltend gemacht, dass von der Kommission äußerst umfangreiche Informationen zu den Mindestpreisen für Landnutzungsrechte verlangt worden und weder im Fragebogen noch im Vorfeld der Untersuchung angefordert worden seien.

(299)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Bekanntlich können ohne Informationen über die Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten keine Rückschlüsse gezogen werden auf das Vorliegen eines funktionierenden, Angebot und Nachfrage widerspiegelnden Marktes für Grund und Boden in China. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Kommission der chinesischen Regierung genügend Zeit einräumte, diese Informationen für die Gebiete zu übermitteln, in denen kooperierende ausführende Hersteller angesiedelt sind; die chinesische Regierung legte jedoch keine einzige Zahl dazu vor. Auf alle Fälle hielt sich die Kommission an die Bestimmungen in Anhang VI des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, in dem die Vorschriften für Überprüfungen vor Ort festgelegt sind, wonach in Anbetracht der erhaltenen Informationen unter anderem vor Ort weitere Einzelheiten verlangt werden können.

4.3.6.   BEHAUPTUNGEN HINSICHTLICH DER DEFINITION VON ÖFFENTLICHEN STELLEN

(300)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass Staatseigentum vernünftigerweise nicht als Grundlage für die Einstufung einer Bank oder einer Versorgungseinrichtung als öffentliche Stelle dienen sollte und dass die Kommission für eine solche Analyse die Vorschriften der EU für staatliche Beihilfen heranziehen sollte. Die chinesische Regierung machte außerdem geltend, dass das laufende Verfahren auf der Grundlage der Feststellungen, zu denen das WTO-Berufungsgremium in der Sache Vereinigte Staaten gegen VR China (DS379) bezüglich der Definition öffentlicher Stellen gelangte, eingestellt werden müsse.

(301)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission unter Randnummer 90 die Definition einer öffentlichen Stelle erläuterte. Diese Definition steht im Einklang mit der einschlägigen WTO-Rechtsprechung über Antisubventionsverfahren, zu der auch der Bericht es genannten Berufungsgremiums gehört. Daher besteht keine Notwendigkeit, von der allgemein akzeptierten Vorgehensweise abzuweichen und eine andere Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen (d. h. die Vorschriften der EU über staatliche Beihilfen), die sich auf einen völlig anderen Rechtsbereich bezieht. Es sei darauf hingewiesen, dass das Recht über staatliche Beihilfen in einem gänzlich anderen Zusammenhang angewandt wird, und nicht zur Regulierung des internationalen Warenhandels, sondern als Ergänzung zum Binnenmarkt dient. Schließlich gibt es keine rechtliche oder faktische Grundlage zur Untermauerung der Forderung nach Einstellung des laufenden Verfahrens.

4.3.7.   DARLEHEN ZU SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE PAPIERBESCHICHTUNGSINDUSTRIE

(302)

In Bezug auf Darlehen zu Sonderbedingungen für die Papierbeschichtungsindustrie brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission keine ausreichenden Beweise dafür erbracht habe, dass es sich um eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung handele. Es wurde geltend gemacht, dass die Analyse der Kommission ihren Zweck, die gegebene Spezifität der behaupteten Subvention von Rechts wegen festzustellen, nicht erfüllt habe.

(303)

Überdies brachten zwei kooperierende ausführende Hersteller vor, dass die von staatseigenen chinesischen Banken gewährten Darlehen nicht spezifisch seien.

(304)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Spezifität auf der Grundlage der Gesamtheit der zur Akte gegebenen Informationen festgestellt wurde, also einschließlich der von der chinesischen Regierung verfügbar gemachten Informationen, wie unter Randnummer 92 dargelegt. Diese Informationslage bestätigt, dass de jure Spezifität gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung vorliegt.

(305)

Die chinesische Regierung brachte außerdem vor, dass die Kommission keine eindeutigen Beweise für die Subventionierung gemäß den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung vorgelegt habe, weil die von der Kommission zugrunde gelegten Nachweise nicht als eindeutiger Beweis gewertet werden könnten, da sie nicht positiv, objektiv und nachprüfbar und somit nicht glaubwürdig seien.

(306)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die unter Randnummer 92 beschriebenen Fakten einen eindeutigen Beweis für die Spezifität erbringen (d. h. es geht um spezifische Subventionen, die im Rahmen eines spezifischen sektorbezogenen Plans gewährt werden, um die Tatsache, dass es sich bei der Papierindustrie um einen geförderten Wirtschaftszweig handelt, um die Rolle der Geschäftsbanken und des chinesischen staatlichen Planungssystems sowie um die hohe Bonitätseinstufung der Unternehmen, weil sie spezifischen politischen Plänen entsprechen). Diese Informationen gelten als Beweis, da sie klar, objektiv und überzeugend sind. Sie stammen aus mehreren Quellen und wurden von den interessierten Parteien vorgelegt oder waren frei verfügbar.

(307)

Im Hinblick auf den Papierherstellungsplan 2007 wurde geltend gemacht, dass er keine spezifischen Subventionen oder Vorzugsbehandlungen für die Papierindustrie vorsehe. Der chinesischen Regierung zufolge ist die Tatsache, dass Finanzinstitute nach diesem Plan keine Darlehen für Projekte gewähren dürfen, die nicht ihrer Regelung entsprechen, nur eine Bestimmung, die darauf ausgerichtet sei, Projekte auszusetzen, die schwere Umweltverschmutzungen verursacht hätten.

(308)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Formulierung im Papierherstellungsplan 2007, wie unter Randnummer 77 im Einzelnen dargelegt, keinen Zweifel am Vorliegen von spezifischen Subventionen und Vorzugsbehandlungen der Papierindustrie aufkommen lässt. Die Behauptung, es gebe die detaillierten Vorschriften für Finanzinstitute nur aus ökologischen Gründen, wird durch den tatsächlichen Wortlaut der einschlägigen Texte nicht bestätigt.

(309)

Hinsichtlich der politischen Pläne sowie der Begleitunterlagen, etwa das Integrationsprojekt und der Verzeichniskatalog, brachte die chinesische Regierung erneut vor, dass diese nach dem chinesischen Gesetzgebungsgesetz als solche nicht rechtsverbindlich seien. Dafür sei vielmehr ein Durchführungsrechtsakt erforderlich. Überdies wurde vorgebracht, dass die Pläne zu vage seien, um für die Bestimmung der Spezifität herangezogen zu werden und dass die Tatsache, dass es sich bei der Papierindustrie um einen geförderten Wirtschaftszweig handele, für sich allein genommen nicht beweise, dass die chinesische Regierung den Zugang zu Subventionen ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränke.

(310)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass bei der Untersuchung festgestellt wurde, dass die Pläne aus den unter Randnummer 78 dargelegten Gründen rechtsverbindlich sind. Bei der Untersuchung wurde außerdem festgestellt, dass der Status der Papierindustrie als geförderter Wirtschaftszweig den einschlägigen Unternehmen spezifische Vorteile verschafft.

(311)

Im Hinblick auf die Gewährung von Krediten wurde geltend gemacht, dass die Analyse der Jahresberichte chinesischer Banken, die kooperierenden ausführenden Herstellern Darlehen gewährten, nicht ergeben habe, dass Darlehen aufgrund von politischen Plänen gewährt worden seien.

(312)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Wie bereits dargelegt, enthalten die Jahresberichte von Banken keine spezifischen Informationen über die Gewährung von Krediten an kooperierende ausführende Hersteller. Tatsächlich handelt es sich bei den Jahresberichten um allgemeine Dokumente, die keine Informationen darüber enthalten, auf welche Weise chinesische Banken den kooperierenden ausführenden Herstellern Kredite gewährten und wie die Banken die Kreditrisiken der kooperierenden ausführenden Hersteller bewerteten. Die entsprechenden Informationen wurden wiederholt von den interessierten Parteien angefordert; sie gelten als wesentlich unter anderem im Zusammenhang mit der Feststellung des IWF-Berichts 2006, die darauf hindeutete, dass die Liberalisierung der Banken in China unvollständig ist und die Kreditrisiken nicht angemessen widergespiegelt werden (14), mit dem IWF-Bericht 2009, in dem bemängelt wird, dass Zinssätze in China nicht frei schwanken (15), mit dem IWF-Länderbericht 2010, in dem festgestellt wird, dass die Kapitalkosten in China relativ niedrig sind, die Gewährung von Krediten manchmal durch preisunabhängige Aspekte bestimmt wird und die hohe Ersparnis der Unternehmen zum Teil mit niedrigen Kosten einiger Produktionsfaktoren (einschließlich Kapital oder Grund und Boden) zusammenhängt (16), mit dem von der OECD vorgelegten Bericht „Economic Survey of China“ (17) und mit dem Arbeitspapier Nr. 747 der Wirtschaftsabteilung der OECD über die Reform des Finanzsektors in China (18), in dem festgestellt wurde, dass die Beteiligung an Finanzinstituten nach wie vor vom Staat beherrscht wird, weshalb gefragt werden muss, inwieweit die Entscheidungen der Banken über die Kreditgewährung auf rein kommerziellen Überlegungen beruhen, während die traditionelle Rolle der Banken die einer staatlichen Agentur mit Verbindungen zur Regierung zu sein scheint.

(313)

Hinsichtlich der bereits erwähnten Bonitätseinstufung brachte die chinesische Regierung vor, dass eine einzige Bonitätseinstufung nicht als eindeutiger Beweis für Spezifität gelten könne. Der chinesischen Regierung zufolge kann die Kommission, sofern nicht die meisten oder gar alle den kooperierenden ausführenden Herstellern gewährten Darlehen zeigten, dass die Industriepolitik ihnen während des UZ eine höhere Bonitätseinstufung ermöglichte, die Bedingungen eines spezifischen Falles nicht auf alle Kreditentscheidungen anwenden.

(314)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass in der unter Randnummer 81 erwähnten Bonitätseinstufung die positiven Zukunftsaussichten eines kooperierenden ausführenden Herstellers direkt mit der Existenz der politischen Pläne im Bereich der Papierherstellung und mit der Erfüllung der darin enthaltenen Vorgaben verknüpft werden. Um zu ihren Schlussfolgerungen zu gelangen, stützte sich die Kommission insbesondere auf dieses Dokument und auf den Plan für die Papierindustrie, weil andere in diesem Zusammenhang angeforderte Informationen, etwa die Risikobewertung bei Darlehen, wie bereits dargelegt trotz wiederholter Aufforderungen nicht vorgelegt wurden.

(315)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission bei der Prüfung von Behauptungen über Darlehen zu Sonderbedingungen den Runderlass Nr. 228 der PBOC über die Verbesserung der Verwaltung von Sonderdarlehen – (PBOC Circular on Improving the Administration of Special Loans YINFA [1999] No. 228) unberücksichtigt gelassen habe. Der chinesischen Regierung zufolge bestätigte der genannte Runderlass, dass Darlehen zu Sonderbedingungen oder Sonderdarlehen abgeschafft worden seien.

(316)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission, wie unter Randnummer 87 dargelegt, herausgefunden hat, dass es jüngere Runderlasse der PBOC als den von 1999 gibt, in denen die die Existenz von Darlehen zu Sonderbedingungen und anderen vom Staatsrat spezifizierten Darlehen eindeutig erwähnt wird. Daher wird die Argumentation der chinesischen Regierung bezüglich der Abschaffung der Darlehen zu Sonderbedingungen und der Sonderdarlehen nicht von Tatsachen gestützt. Trotzdem sei darauf verwiesen, dass dem Runderlass von 1999 zufolge Banken, die vollständig in Staatsbesitz sind, in einen Dialog mit den für die einschlägigen Wirtschaftszweige zuständigen Behörden treten sollen, um ihr Verständnis und ihre Unterstützung zu erlangen. Auch diese Aussage bestätigt, welche Kontrolle die staatlichen Behörden über vollständig im Staatsbesitz befindliche Banken ausüben.

(317)

Im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgelegten Beweis der Spezifität wurde vorgebracht, dass es sich hierbei ausschließlich um Bezugnahmen auf Feststellungen der verschiedenen Untersuchungen der Vereinigten Staaten handele, in denen unter anderem durch Bezugnahme auf Fünfjahrespläne Spezifität festgestellt worden sei.

(318)

Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen benutzte, um zu einer repräsentativen Feststellung zu gelangen. Daher wurden die im Antrag aufgeführten öffentlich zugänglichen Informationen auch dann, wenn sie sich auf die Feststellungen anderer Untersuchungsbehörden bezogen, für relevant gehalten, und ihre Verwendung war angemessen.

(319)

In Bezug auf die Entscheidung Nr. 40 und den Verzeichniskatalog wurde vorgebracht, dass in ihnen die Papierbeschichtungsindustrie nicht ausdrücklich als geförderter Wirtschaftszweig oder als geförderte Projekte definiert sei. Außerdem wurde geltend gemacht, dass der Begriff „geförderte Projekte“ sich in China auf große Bereiche des Wirtschaftslebens in mehreren Industriezweigen erstrecke.

(320)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass in der Entscheidung Nr. 40 und dem Verzeichniskatalog die Papierindustrie, zu der die Papierbeschichtungsindustrie zählt, als geförderter Wirtschaftszweig oder geförderte Projekte definiert wird. Bekanntlich decken geförderte Projekte nur bestimmte Tätigkeiten innerhalb von 26 Branchen ab, und damit ist diese Kategorisierung, die nur eine Teilmenge der Unternehmen in China erfasst, nicht als allgemein und unspezifisch anzusehen. Die Kommission hielt dies mangels Erläuterungen (und geeigneter Nachweise) für die natürlichste Interpretation in Bezug auf die genaue Anwendungsweise des Begriffs „Papierindustrie“ durch die chinesische Regierung, z. B. für die Zwecke der Entscheidung Nr. 40 und des Verzeichniskatalogs.

(321)

Hinsichtlich des Gesetzes über Geschäftsbanken brachte die chinesische Regierung vor, dass Artikel 34 allgemeiner Art sei und dass Geschäftsbanken im Einklang mit Artikel 41 desselben Gesetzes nicht zwingend verpflichtet seien, Darlehen auf der Grundlage der Industriepolitik zu gewähren.

(322)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Hierzu ist anzumerken, dass durch die Formulierung in Artikel 34 eine direkte Verknüpfung des Kreditgeschäfts von Geschäftsbanken mit der Industriepolitik des Staates hergestellt wird. Sie kann daher nicht als allgemein und unverbindlich angesehen werden. Im Hinblick auf Artikel 41 des genannten Gesetzes ist anzumerken, dass dieser sich auf die Befugnis einer Geschäftsbank bezieht, Parteien Darlehen zu gewähren, nicht aber auf die Bedingungen, die die Banken bei der Entscheidung über Darlehen berücksichtigen müssen.

(323)

APP behauptete, der Kommission ausreichende Informationen und Dokumente vorgelegt zu haben, aus denen hervorgehe, dass APP von Moody's 2007 und 2008 als A-1 eingestuft worden sei, und dass es daher nicht korrekt sei, dass die Kommission diese Einstufung außer Acht gelassen und Bloombergs BB-Rating herangezogen habe.

(324)

Die Kommission prüfte die von der APP-Gruppe vorgelegten Ratingberichte genau. Diese Berichte verknüpfen die viel versprechenden Zukunftsaussichten der Papierindustrie mit der Bekanntgabe der Entwicklungspolitik für die Papierindustrie. Daher bestätigen die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen in der Tat die Feststellungen der Kommission, dass die derzeitige Finanzsituation des Ausführers in einem verzerrten Markt ermittelt wurde und deshalb bei der Kreditwürdigkeit chinesischer Ausführer nicht vom angegebenen Wert ausgegangen werden konnte. Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden.

(325)

APP behauptete ferner, dass die Berichte über das interne Finanzmanagement, die unter diesem Punkt in den Anmerkungen von APP zur allgemeinen Unterrichtung erwähnt wurden, weit zufriedenstellender seien als die derzeit zugrunde gelegten Fakten.

(326)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die in diesen Berichten enthaltenen Zahlen ergeben sich aus der Finanzsituation, die das Unternehmen in dem verzerrten Markt erzielte, der natürlich durch die von der Kommission festgestellte Kreditvergabe zu Sonderbedingungen beeinflusst wird. Es handelt sich daher um eine Kreisbewegung, d. h. das Unternehmen bekommt Darlehen zu Sonderbedingungen, die sich positiv auf die Indikatoren für seine finanzielle Situation auswirken, und diese wiederum wirken sich positiv auf die Bedingungen für zukünftige Kredite aus.

(327)

APP argumentierte, dass die von der Kommission bei der Berechnung der Benchmarks für Darlehen in USD und EUR benutzte Methodik falsch sei und brachte vor, dass die Kommission den Aufschlag auf den LIBOR doppelt berechnet habe, wodurch der Benchmarkzinssatz in die Höhe getrieben worden sei.

(328)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die Kommission hat den Aufschlag auf den LIBOR nicht doppelt berechnet. Wie in der definitiven Unterrichtung dargelegt berechnete die Kommission, um Benchmarks für auf USD und EUR lautende Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr festzulegen, auf den einschlägigen LIBOR-Satz für ein Jahr einen Aufschlag, der zwischen den als BB eingestuften Unternehmensanleihen mit einer Laufzeit von einem Jahr und den als BB eingestuften Unternehmensanleihen mit einer Laufzeit von n Jahren liegt, wobei n der Anzahl der Jahre entspricht, die die Laufzeit darstellt, für die der „langfristige USD-LIBOR-Satz“ berechnet wurde (d. h. 2, 3, …, 15 Jahre). Es sei betont, dass dieser Aufschlag auf „saubere“ 1-jährige LIBOR-Sätze erfolgte (also nicht, wie von APP behauptet, um x Basispunkte erhöht).

4.3.8.   STEUERVERGÜNSTIGUNGSMASSNAHMEN FÜR UNTERNEHMEN IN DEN BEREICHEN HOCHTECHNOLOGIE UND NEUE TECHNOLOGIEN

(329)

Bezüglich dieser Regelung brachte die chinesische Regierung vor, dass es der Kommission nicht gelungen sei, die Spezifität anhand eindeutiger Beweise festzustellen. Bei Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes handele es sich um eine allgemeine Rechtsvorschrift, die für die gesamte chinesische Wirtschaft gelte und nicht nur für die Hersteller gestrichenen Feinpapiers.

(330)

Die chinesische Regierung machte auch geltend, dass die Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung objektiv und ausführlich festgelegt seien, dass der Anspruch automatisch bestehe und die Regelung somit nicht als spezifisch nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erachtet werden könne.

(331)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Somit wurden die Feststellungen der Kommission anhand eindeutiger Beweise getroffen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass durch Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als „gefördert“ eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige, d. h. auf eine spezifische Teilgruppe von Unternehmen in China, beschränkt wird. Wie oben festgestellt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie in diese Kategorie einzustufen ist und die Vorteile daher als spezifisch gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung anzusehen sind. Hinsichtlich der Kriterien für die Inanspruchnahme sei darauf hingewiesen, dass in den relevanten Bestimmungen unter anderem verpflichtend vorgesehen ist, dass die Waren in die staatlich besonders unterstützten Bereiche Hochtechnologie und neue Technologien fallen und dass die Unternehmen ständig Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten betreiben, um neue wissenschaftliche und technologische Erkenntnisse zu gewinnen, neues Wissen innovativ einzusetzen oder Technologien bzw. Waren wesentlich zu verbessern. Insgesamt betrachtet können diese Bedingungen nicht als objektive Kriterien für die Inanspruchnahme betrachtet werden, die zu einer automatischen Gewährung der Subvention nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung führen.

(332)

APP fragte nach, ob als Grundlage für die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, die im Rahmen dieser Regelungen gewährt worden seien, nicht die Steuererklärung bzw. die entrichteten Steuern des Jahres 2008 anstatt jener des Jahres 2009 (UZ) herangezogen werden solle. Die beiden Regelungen hingen mit der Körperschaftsteuer zusammen, die in China gewöhnlich in dem auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahr in voller Höhe bezahlt und abgerechnet werde. Daher würde über die Körperschaftsteuer für 2009 oder jegliche diesbezügliche Vorzugsbehandlung erst im Jahr 2010 entschieden.

(333)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die tatsächliche Höhe der gewährten Vorteile wurde anhand der Steuererklärungen für das Jahr 2009 bestätigt und verifiziert, weshalb es sich um Vorteile handelt, die mit den Verkäufen und den 2009 (d. h. im UZ) generierten Einnahmen zusammenhängen.

4.3.9.   STEUERVERGÜNSTIGUNGSREGELUNGEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

(334)

Bezüglich dieser Regelung brachte die chinesische Regierung vor, dass es der Kommission nicht gelungen sei, die Spezifität anhand eindeutiger Beweise festzustellen. Die Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung seien objektiv und ausführlich festgelegt, der Anspruch bestehe automatisch und die Regelung könne somit nicht als spezifisch im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erachtet werden.

(335)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Bekanntlich wurde bei der Untersuchung in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es eine steuerliche Vorzugsbehandlung für Unternehmen gab, die als bestimmte Arten von FuE-Projekten durchführend anerkannt sind, d. h. für eine spezifische Teilgruppe von Unternehmen in China. Wie oben erläutert wurde, handelt es sich dabei um Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, die vorrangig vom Staat unterstützt werden, und um Projekte, die im Leitfaden „Guide to Key Fields of High Tech Industrialization“ aufgelistet sind, worunter auch jene der Papierbeschichtungsindustrie fallen; somit sind die im Rahmen dieses Programms gewährten Vorteile spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Was die Kriterien für die Inanspruchnahme betrifft, so sei darauf verwiesen, dass die von den kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelten Bestimmungen vage und intransparent sind und sie somit nicht als objektive, zu einer automatischen Gewährung der Subvention führende Kriterien betrachtet werden können. Die Feststellungen der Kommission wurden somit anhand eindeutiger Beweise im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung getroffen.

4.3.10.   STEUERBEFREIUNG FÜR DIVIDENDENAUSSCHÜTTUNGEN ZWISCHEN QUALIFIZIERTEN GEBIETSANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN

(336)

Bezüglich dieser Regelung brachte die chinesische Regierung vor, dass es der Kommission nicht gelungen sei, die Spezifität anhand eindeutiger Beweise festzustellen. Eine Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen sei keine Subvention nach dem Subventionsübereinkommen, da es sich dabei naturgemäß nicht um eine Subvention handele und die relevanten chinesischen Bestimmungen auf eine Bereinigung der Steuerbemessungsgrundlage zur Vermeidung von Doppelbesteuerung abzielten.

(337)

APP machte geltend, dass diese Regelung nicht spezifisch sei, sondern in ganz China aufgrund objektiver Kriterien, nämlich der Quelle der Dividendeneinkommen, generell und einheitlich angewendet werde. Ferner stelle diese Regelung keine Subvention dar.

(338)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Einnahmen aus von gebietsansässigen Unternehmen ausgeschütteten Dividenden von der von gebietsansässigen Unternehmen zu entrichtenden Körperschaftsteuer ausgenommen sind. Erstens kam es bekanntlich der Untersuchung zufolge zu einer steuerlichen Vorzugsbehandlung für bestimmte Unternehmen, nämlich für gebietsansässige Unternehmen, die Dividendeneinkommen von anderen gebietsansässigen Unternehmen erhalten, sowie zusätzlich für wichtige staatlich unterstützte oder geförderte Wirtschaftszweige und Projekte wie der der Papierbeschichtungsindustrie und somit für eine spezifische Teilgruppe von Unternehmen in China. Daher sind die Vorteile im Rahmen dieses Programms spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Zweitens handelt es sich dabei um einen Steueranreiz, der einer Einnahme gleichkommt, auf welche die Regierung gemäß der Definition des Begriffs „Subvention“ in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens und Artikel 3 Buchstabe a der Grundverordnung verzichtet. Bezüglich des Vorbringens, dass dieser Anreiz zur Vermeidung von Doppelbesteuerung dienen solle, wird im Subventionsübereinkommen zwar anerkannt, dass WTO-Mitglieder nicht von Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung abgehalten werden (siehe Subventionsübereinkommen, Anhang I, Fußnote 59); diese Bestimmung wurde aber lediglich zur Verteidigung benutzt, und es wurden keine konkreten Beweise dafür erbracht, dass etwa Dividenden von gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Unternehmen aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen, die die VR China in relevanten bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten eingegangen ist, unterschiedlich zu behandeln seien.

(339)

Ferner wurde behauptet, dass die Regelung für als „gefördert“ eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige vollkommen irrelevant sei, sondern vielmehr per Definition für alle gebietsansässigen Unternehmen gelte. Die chinesische Regierung berief sich auch auf Artikel 2 Absatz 2 des Subventionsübereinkommens, wonach die Festsetzung allgemein gültiger Steuersätze nicht als spezifische Subvention anzusehen sei. Die Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung seien objektiv und ausführlich festgelegt, der Anspruch bestehe automatisch und die Regelung könne somit nicht als spezifisch im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erachtet werden.

(340)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Bekanntlich sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Festlegung dieser Regelung Teil von Kapitel 4 („Steuervergünstigungen“) des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, in dem spezifische Steueranreize für wichtige vom Staat unterstützte oder geförderte Wirtschaftszweige und Projekte vorgesehen sind. Wie oben erläutert, sind unter diesen Bedingungen die im Rahmen dieses Programms gewährten Vorteile spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Die Untersuchung förderte keine objektiven Kriterien für eine Anspruchsbegrenzung zutage, ebenso wenig schlüssige Beweise dafür, dass der Anspruch automatisch besteht. Bezüglich des Vorbringens zu Artikel 2 Absatz 2 des Subventionsübereinkommens wird darauf hingewiesen, dass sich die derzeitige Regelung nicht auf die Festsetzung eines allgemein gültigen Steuersatzes bezieht, sondern darauf, dass eine Steuerbefreiung für eine bestimmte Art von Einkommen einer bestimmten Art von Unternehmen vorliegt.

4.3.11.   UMSATZSTEUER- UND ZOLLBEFREIUNGEN FÜR EINGEFÜHRTE ANLAGEN

(341)

Bezüglich dieser Regelung brachte die chinesische Regierung vor, dass es der Kommission nicht gelungen sei, die Spezifität anhand eindeutiger Beweise festzustellen. Die im Gesetz erschöpfend festgelegten Unternehmenskategorien seien nicht spezifisch, weil sie große Teilbereiche des Wirtschaftslebens in mehreren Industriezweigen umfassten. Die Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung seien objektiv und ausführlich festgelegt, der Anspruch bestehe automatisch und die Regelung könne somit nicht als spezifisch im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung erachtet werden.

(342)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Bekanntlich ist diese Regelung nur für Unternehmen zugänglich, die innerhalb spezifischer Unternehmenskategorien investieren, die (im Verzeichnis der Wirtschaftszweige für ausländische Investitionen und im Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung derzeit staatlich unterstützt wird) gesetzlich erschöpfend festgelegt sind. Durch die Beschränkung des Anspruchs auf spezifische Unternehmenskategorien wird bestätigt, dass die Regelung für große Teilbereiche des Wirtschaftslebens nicht allgemein zugänglich ist und daher aus diesem Programm erwachsende Vorteile im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch sind. Die Untersuchung förderte überdies keine objektiven Kriterien für eine Anspruchsbegrenzung zutage, ebenso wenig schlüssige Beweise dafür, dass der Anspruch automatisch besteht. Die Feststellungen der Kommission wurden somit anhand eindeutiger Beweise im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung getroffen.

(343)

APP machte geltend, dass der Abschreibungszeitraum, mit dem die Kommission den aus dieser Regelung auf den UZ entfallenden Vorteil berechnet hatte, nicht korrekt sei und dass die Kommission den von den Unternehmen der APP-Gruppe gemeldeten Abschreibungszeitraum hätte heranziehen sollen. Nach Ansicht von APP verstößt diese Methode gegen Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung.

(344)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Der von APP gemeldete Abschreibungszeitraum wird für die Rechnungslegung und für finanzielle Belange festgelegt. Andere kooperierende ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union meldeten unterschiedliche Abschreibungszeiträume. Daher setzte die Kommission nach ihrer üblichen Vorgehensweise und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung für diese Berechnung die Nutzlebensdauer bei 15 Jahren an, was im betroffenen Wirtschaftszweig als der „normale“ Abschreibungszeitraum gilt.

4.3.12.   UMSATZSTEUERVERGÜTUNGEN FÜR IM INLAND HERGESTELLTE ANLAGEN

(345)

Bezüglich dieser Regelung brachte die chinesische Regierung vor, dass es der Kommission nicht gelungen sei, die Spezifität anhand eindeutiger Beweise festzustellen. Die chinesische Regierung habe die Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Regelung erläutert, weshalb es keine Grundlage dafür gebe, sich lediglich auf die verfügbaren Informationen zu stützen.

(346)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Bekanntlich gilt diese Regelung nur für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die bestimmte Arten von im Inland hergestellten Anlagen kaufen und somit für eine spezifische Teilgruppe von Unternehmen in China, weshalb die Vorteile im Rahmen dieses Programms spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Die Untersuchung förderte überdies keine objektiven Kriterien für eine Anspruchsbegrenzung zutage, ebenso wenig schlüssige Beweise dafür, dass der Anspruch automatisch besteht. Die Feststellungen der Kommission wurden somit auf der Grundlage der übermittelten Informationen und von Artikel 28 der Grundverordnung anhand eindeutiger Beweise im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung getroffen.

4.3.13.   STADTERHALTUNGS- UND -ENTWICKLUNGSSTEUERN (CITY MAINTENANCE AND CONSTRUCTION TAXES) SOWIE AUSBILDUNGSZUSCHLÄGE FÜR UNTERNEHMEN MIT AUSLÄNDISCHER BETEILIGUNG

(347)

APP und Chenming zufolge gilt gemäß der Bekanntmachung zur Vereinheitlichung der Stadterhaltungs- und -entwicklungssteuer und der Ausbildungszuschläge für inländische Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und Einzelpersonen (Notice on Unifying the Urban Maintenance Construction Tax and Education Surcharges for Domestic and Foreign-invested Enterprises and Individuals), vom chinesischen Staatsrat am 18. Oktober 2010 veröffentlicht und seit 1. Dezember 2010 in Kraft, die erwähnte Steuer bzw. dieser Aufschlag nunmehr generell und ausnahmslos für alle Unternehmen und Einzelpersonen in China. Nach diesen Vorbringen ist die Subventionsregelung nicht mehr anfechtbar.

(348)

Die vorgebrachten Argumente wurden nach Maßgabe der von den Parteien vorlegten Unterlagen und Beweise analysiert. Die chinesische Regierung wurde um eine Bestätigung der oben erwähnten Informationen ersucht. Als interessierte Partei in diesen Verfahren und als gewährende Behörde im Fall dieses Programms teilte die chinesische Regierung der Kommission mit, dass diese Regelung aufgehoben worden und nicht durch einen anderen Anreiz im Zusammenhang mit derselben einschlägigen steuerlichen Verpflichtung ersetzt worden sei. Aufgrund der von den kooperierenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen wird der Schluss gezogen, dass beide Gruppen den Nachweis dafür erbracht haben, dass sie nicht mehr von im Rahmen dieser Regelung gewährten Subventionen profitieren. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass nach Artikel 15 der Grundverordnung keine Maßnahmen eingeführt werden, wenn die Subvention aufgehoben oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird. Daher und aufgrund der verfügbaren Informationen wird der Schluss gezogen, dass durch die im Rahmen dieser Regelung gewährte Subvention den betroffenen Ausführern kein Vorteil mehr erwächst. Die unter den Randnummern 160 bis 169 dargelegten Feststellungen wurden entsprechend geändert.

4.3.14.   BEKANNTE MARKEN UND SONDERZUSCHÜSSE ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER INVESTITIONSPROJEKTE

(349)

Bezüglich dieser Regelungen brachte die chinesische Regierung vor, dass es der Kommission nicht gelungen sei, die Spezifität anhand eindeutiger Beweise festzustellen. Die chinesische Regierung habe ausreichende Informationen über diese Regelungen zur Verfügung gestellt, ferner gebe es diesbezüglich keinerlei Gesetz oder Verordnung.

(350)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Bekanntlich wurden diese Regelungen auf der Grundlage der von der chinesischen Regierung und den kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelten Informationen und ungeachtet dessen, dass keine geltenden Rechtsvorschriften vorgelegt worden waren, als spezifisch und anfechtbar befunden. Aufgrund der Tatsache, dass es, wie die chinesische Regierung vorbrachte, keine Rechtsvorschriften für diese Regelungen gibt, steht zweifelsfrei fest, dass schlichtweg keine durch das einschlägige Gesetz festgelegten objektiven Kriterien oder Bedingungen vorliegen. Die Feststellungen der Kommission wurden somit auf der Grundlage der übermittelten Informationen und von Artikel 28 der Grundverordnung anhand eindeutiger Beweise im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung getroffen. Da es keinerlei Kriterien oder Bedingungen gibt, verfügt die Regierung anscheinend über einen großen Ermessensspielraum; deshalb wird die Subvention nur als für bestimmte Unternehmen zugänglich erachtet.

4.3.15.   ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG IM BEREICH HOCHTECHNOLOGIE UND PREIS DES INDUSTRIEPARKS SUZHOU FÜR WACHSTUMSFÖRDERUNG

(351)

Bezüglich dieser Regelungen brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission Artikel 2 Absatz 2 des Subventionsübereinkommens falsch ausgelegt habe, da es sich bei Industrieparks nicht um genau bezeichnete geografische Gebiete handele.

(352)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Bekanntlich ist der Industriepark Suzhou eindeutig eine wirtschaftliche und administrative Gebietseinheit innerhalb des Hoheitsgebiet der VR China und somit ein genau bezeichnetes geografisches Gebiet im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Subventionsübereinkommens. Dessen ungeachtet sei auch darauf verwiesen, dass selbst dann, wenn dies nicht durch die konkreten Informationen der Untersuchung bestätigt worden wäre, in einem Industriepark per Definition nur ein Teil der Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Landes oder im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde ansässig sind, angesiedelt sein kann und somit die Subventionen seitens des Industrieparks im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens als spezifisch angesehen würden.

4.3.16.   EINRÄUMUNG VON LANDNUTZUNGSRECHTEN

(353)

Bezüglich der Landnutzungsrechte brachte die chinesische Regierung vor, dass die Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage illegal sei und bezog sich dabei auf Artikel 14 Buchstabe d des Subventionsübereinkommens und auf das Berufungsgremium in der Sache Vereinigte Staaten gegen Softwood Lumber IV. Durch EU- und WTO-Recht werde die Heranziehung externer Bemessungsgrundlagen auf ganz außergewöhnliche Umstände beschränkt, nämlich auf Fälle, in denen auf dem privaten Markt erzielte Preise dadurch verzerrt werden, dass der Staat als führender Anbieter den Markt für die betreffende Ware oder Dienstleistung beherrsche. Die Kommission habe, so die chinesische Regierung, nicht nachgewiesen, dass die auf dem privaten Markt erzielten Preise durch die Position des Staates als führender Anbieter verzerrt würden.

(354)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Erstens sei darauf hingewiesen, dass die WTO-Regeln der Heranziehung externer Bemessungsgrundlagen nicht entgegenstehen, wie durch das Berufungsgremium in der Sache Vereinigte Staaten gegen Softwood Lumber IV (DS257) und durch das Panel in der Sache Ausgleichszollverfahren Vereinigte Staaten gegen China (DS379) bestätigt wurde. Zweitens hat die Kommission bei ihrer Vorgehensweise den besonderen Bedingungen, die die WTO-Rechtsprechung für die Heranziehung externer Bemessungsgrundlagen vorschreibt, in vollem Umfang Rechnung getragen. Wie unter den Randnummern 248 bis 259 dargelegt, befindet sich Grund und Boden in China in Staatsbesitz und wird von der Regierung verpachtet. Außerdem kontrollieren die chinesischen Behörden die Bereitstellung und Zuteilung von Grund und Boden an Unternehmen unter anderem auch auf den Sekundärmärkten und die Zuweisung von Grund und Boden an Unternehmen unterliegt strengen Vorschriften; jegliche Änderung der Zuteilung, wie die Übertragung eines Vertrags über Landnutzungsrechte auf ein anderes Unternehmen, muss vom Staat genehmigt und durch einen neuen derartigen Vertrag zwischen dem Rechtsnachfolger und der zuständigen staatlichen Stelle anerkannt werden. Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass die chinesische Regierung bei der Zuteilung von Landnutzungsrechten eine dominierende Rolle spielt und dass in China auf dem „privaten“ Markt erzielte Preise (sofern existent – im Zuge dieser Untersuchung wurden keine derartigen Preise genannt) naturgemäß verzerrt sind, da die chinesische Regierung eben eine vorherrschende Position bei der Bereitstellung von Grund und Boden einnimmt und bei diesbezüglichen Transaktionen ein Regulierungsmonopol innehat. Folglich wurde das Niveau etwaiger Privatmarktpreise sehr wohl durch den finanziellen Beitrag der chinesischen Regierung beeinflusst.

(355)

Die chinesische Regierung machte auch geltend, dass die Kommission mit Taiwan eine externe Bemessungsgrundlage herangezogen habe, die keinen Bezug zu den in China herrschenden Marktbedingungen aufweise bzw. nicht damit in Zusammenhang stehe. Durch WTO-Regeln sei es ausdrücklich untersagt, Taiwan als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, um Unterschiede bei den komparativen Vorteilen zwischen einzelnen Ländern auszugleichen.

(356)

Diese Vorbringen mussten zurückgewiesen werden. Die Kommission betrachtet Taiwan (19) als geeignete externe Bemessungsgrundlage aufgrund sämtlicher im Folgenden aufgeführten verfügbaren Informationen: i) Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung und der wirtschaftlichen Struktur in Taiwan und den betreffenden chinesischen Provinzen, in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller ansässig sind; ii) räumliche Nähe dieser beiden chinesischen Provinzen zu Taiwan; iii) hoch entwickelte Infrastruktur sowohl in Taiwan als auch in den beiden chinesischen Provinzen; iv) enge Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Taiwan und der VR China; v) ähnliche Bevölkerungsdichte in den jeweiligen chinesischen Provinzen und in Taiwan; vi) Ähnlichkeiten zwischen Taiwan und der VR China bezüglich der Art von Grund und Boden und den Transaktionen, die zur Erstellung der relevanten Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, und vii) demografische, sprachliche und kulturelle Gemeinsamkeiten zwischen Taiwan und der VR China. Überdies gelten die Provinzen Jiangsu und Shandong als führend bei der Warenherstellung in der VR China (20). Obwohl die beiden chinesischen Provinzen nicht dasselbe Pro-Kopf-BIP wie Taiwan aufweisen, nähern sie sich mit ihrem in den vergangenen Jahren stark gewachsenen BIP immer stärker an Taiwan an.

Darüber hinaus verzeichnen die VR China und Taiwan aktuellen Daten zufolge ähnliche Zuwächse beim realen BIP (21). Allerdings sei unbedingt angemerkt, dass ein exakter Vergleich zwischen dem BIP eines Landes ohne Marktwirtschaft (VR China) und jenem einer etablierten Marktwirtschaft (Taiwan) nicht ausschlaggebend ist, da ein Land ohne Marktwirtschaft in der Regel ein niedrigeres BIP aufweist als eine funktionierende Marktwirtschaft. Zudem können bei Gewerbegrundstücken Angebot und Nachfrage von vielen anderen Faktoren wie Planungsauflagen und Umweltpolitik beeinflusst werden. Tatsächlich geht es um die Frage, welche „herrschenden Marktbedingungen“ im Bereich der Landnutzungsrechte in der VR China vorlägen, wenn das Land eine funktionierende Marktwirtschaft wäre; auf der Grundlage aller vorgelegte Beweise ist davon auszugehen, dass sie sehr ähnlich wie in Taiwan ausfallen würden.

(357)

Auf der Grundlage all dieser Information wird die Auffassung vertreten, dass die gewählte Bemessungsgrundlage den Anforderungen des Berufungsgremiums in der Sache Vereinigte Staaten gegen Softwood Lumber IV (Randnr. 103) entspricht, das zu folgendem Schluss gelangte: Die gewählte Bemessungsgrundlage muss allerdings einen Bezug zu den in jenem Land herrschenden Marktbedingungen aufweisen bzw. damit in Zusammenhang stehen und Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen gemäß Artikel 14 Buchstabe d widerspiegeln. Tatsächlich weisen sämtliche Bedingungen in Taiwan einen Bezug zu den in den beiden chinesischen Provinzen herrschenden Marktbedingungen auf. Grund und Boden ist in den ähnlich dicht besiedelten Gebieten und aufgrund der räumlichen Nähe in fast gleicher Qualität verfügbar. Die Tatsache, dass Taiwan und die beiden chinesischen Provinzen dieselbe Sprache und Kultur sowie eine ausfuhrorientierte Wirtschaft mit Schwerpunkt Warenherstellung aufweisen, untermauert, dass Preis, Marktgängigkeit und sonstige Bedingungen für den Kauf oder Verkauf von Grund und Boden eng zusammenhängen.

(358)

Kooperierenden ausführenden Herstellern zufolge liegen der Kommission ausreichende Informationen vor, die den Schluss zuließen, dass es in China einen Markt für Grund und Boden gebe.

(359)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Aus den der Kommission zur Verfügung gestellten Informationen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass in China ein funktionierender Markt für Grund und Boden existiert. Aus den Rechtsvorschriften, die der Kommission von der chinesischen Regierung übermittelt wurden, geht hervor, dass sich sämtlicher Grund und Boden in Staatsbesitz befindet und von der Regierung lediglich verpachtet wird. Die chinesischen Behörden kontrollieren zur Gänze die Bereitstellung und Zuteilung von Grund und Boden an Unternehmen sowie die Transaktionen auf dem Sekundärmarkt. Trotz diesbezüglicher Ersuchen der Kommission wurden keinerlei Beweise für die Existenz von Marktmechanismen zur Zuteilung von Landnutzungsrechten vorgelegt. Die Situation wird unter Randnummer 354, unter der ähnliche Vorbringen der chinesischen Regierung behandelt werden, ausführlich erläutert.

(360)

APP zufolge sollten die derzeit in China geltenden Preise für Landnutzungsrechte oder als Alternative dazu die gegenwärtig im indischen Bundesstaat Maharashtra verlangten Preise für Grund und Boden als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Chenming schlug ebenfalls den indischen Bundesstaat Maharashtra als Benchmark vor.

(361)

Wie bereits unter Randnummer 359 erläutert wurde, gibt es keinen funktionierenden Markt für Grund und Boden in China. Daher sollten die derzeit in China geltenden Preise für Landnutzungsrechte nicht als Bemessungsgrundlage dienen. Die ausführenden Hersteller stützen ihren Vorbringen, die Preise für Grund und Boden in Maharashtra als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, auf einen Vergleich, der mit diesem indischen Bundesstaat bezüglich Pro-Kopf-BIP und Bevölkerungsdichte zum Zeitpunkt des Erwerbs von Landnutzungsrechten angestellt wurde. Wie bereits erläutert, können Pro-Kopf-BIP und Bevölkerungsdichte bei der Auswahl von Ländern oder Regionen, die als externe Bemessungsgrundlage dienen sollen, nach Ansicht der Kommission nicht als einzige maßgebliche Faktoren in Betracht gezogen werden. Die von den kooperierenden ausführenden Herstellern vorgeschlagene Methode ist jedenfalls nicht mit ihren Vorbringen kohärent. Im UZ lag in Mumbai, der Hauptstadt Maharashtras und das mit Abstand am höchsten entwickelte Gebiet des Bundesstaats, das Pro-Kopf-Einkommen bei 2 675 USD (1,28 Lakh INR) und damit unter dem Landesdurchschnitt für China (3 529 USD) (22) – ganz zu schwiegen vom Pro-Kopf-BIP in den hoch entwickelten Regionen Shandong (5 255 USD) und Jiangsu (6 550 USD). Was die Bevölkerungsdichte betrifft, so ist sie an sich zwar noch kein entscheidender Faktor, es soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass sie mit 314 Einwohnern pro km2 in Maharashtra und 736 Einwohnern pro km2 in Jiangsu bzw. 600 Einwohnern pro km2 in Shandong keineswegs in derselben Größenordnung liegt. Überdies lassen andere Faktoren wie fehlende räumliche Nähe und fehlende Gemeinsamkeiten zwischen Indien und China den Schluss zu, dass die Bemessungsgrundlage Maharashtra keinen Bezug zu den in China herrschenden Marktbedingungen aufweist und nicht mit diesen in Zusammenhang steht. Aus den unter Randnummer 357 erläuterten Gründen bleibt die Kommission bei der Auffassung, dass die taiwanesischen Preise für Grund und Boden eine wesentlich geeignetere externe Bemessungsgrundlage darstellen.

(362)

APP machte geltend, einige der Landnutzungsrechte nicht mehr zu besitzen, die von der Kommission zur Berechnung des aus dieser Regelung erwachsenden Vorteils herangezogen worden waren. APP sei auch anhand von Informationen der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan zu einem anderen durchschnittlichen Quadratmeterpreis gelangt, während die Kommission sich nicht bemüht habe, repräsentative Angebote für Gewerbegrundstücke ausfindig zu machen.

(363)

Was die Gesamtfläche der von APP genutzten Grundstücke betrifft, so berücksichtigte die Kommission das Vorbringen von APP, das auf der Grundlage der Informationen und Beweise, die im Rahmen der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vorgelegt wurden, von ihr auch akzeptiert wurde. Die berichtigten Informationen flossen in die Berechnung der Subvention ein. Zu den aus Taiwan eingeholten Informationen sei festgestellt, dass dieses Vorbringen zurückgewiesen werden musste. Obwohl diese Partei nicht vorgeschlagen hat, diesen Preis für die Berechnung einer geeigneten Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sei doch auf Folgendes hingewiesen: Die Kommission stützte sich auf die zu den Grundstückspreisen in Taiwan vorliegenden Informationen, und die Methode zur Ermittlung des Benchmarkpreises wurde im Aktenvermerk (Note for the file) vom 11. Februar 2011 den Parteien mitgeteilt und entsprechend erläutert. Andererseits beziehen sich die von APP vorgelegten Daten nur auf den Februar 2011 (und somit nicht auf den für die Berechnung der Kommission zugrunde gelegten Zeitraum), wobei sich es dabei lediglich um eine Liste von Preisbeispielen für einige Gebiete Taiwans handeln dürfte. Überdies kann die Kommission nicht auf die Benchmarkberechnung von APP eingehen, da APP weder die dafür verwendete Methode erläuterte noch begründete, warum diese Berechnung ein korrekteres Bild von den durchschnittlichen Grundstückpreisen in Taiwan vermitteln soll.

(364)

Die kooperierenden ausführenden Hersteller machten geltend, dass jede Subvention in Form einer Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt nicht spezifisch sei.

(365)

Dieses Argument musste zurückgewiesen werden. Wie bereits in der endgültigen Unterrichtung dargelegt, übermittelte die chinesische Regierung zu dieser Regelung unzureichende Informationen, die durch andere Informationen und im Rahmen der Untersuchung ermittelte Angaben ergänzt werden mussten. Die Feststellungen wurden folglich auf dieser Grundlage getroffen und werden unter den Randnummern 253 bis 258 erläutert und analysiert.

4.3.17.   SONSTIGES

(366)

APP brachte vor, dass der Zinssatz nicht korrekt sei, mit dem die Kommission den nominellen Wert der Subvention in den für den UZ geltenden Wert umgerechnet habe.

(367)

Die Kommission berücksichtigte das Vorbringen von APP, das auf der Grundlage der Informationen und Beweise, die im Rahmen der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vorgelegt wurden, von ihr auch akzeptiert wurde. Der von APP vorgeschlagene Zinssatz wurde für die Berechnungen der Subventionshöhe herangezogen. Diese Änderung der Vorgehensweise wurde bereits unter den Randnummern über die Berechnung der Subventionsspannen berücksichtigt und spiegelt sich auch bei den für die einzelnen betroffenen Regelungen ermittelten Subventionsspannen wider.

(368)

APP machte geltend, dass die jeweilige Subventionshöhe als Prozentsatz des gemeldeten cif-Preises und nicht als Prozentsatz des Umsatzes ausgedrückt werden müsse und dass die Kommission bei der Berechnung der Subventionsspannen diese Methode anwenden solle.

(369)

Die vorgebrachten Argumente wurden gemäß den von der Partei vorlegten Unterlagen und Beweisen analysiert. Abgesehen von einer als anfechtbar eingestuften Subventionsregelung hing keine andere Subvention von der Ausfuhrleistung ab und wurde nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt. Die Höhe der Subvention wurde daher dem gesamten von der APP-Gruppe erzielten Umsatz zugerechnet, was mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung im Einklang steht, der wie folgt lautet: Wird die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren zugerechnet wird. Da die Subvention nicht an die Herstellung einer besonderen Ware oder an Ausfuhren gebunden ist, erscheint es am ehesten angebracht, dass der Nenner den Gesamtumsatz des Unternehmens ausweist. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass der relevante Umsatz auf einer Grundlage ermittelt wurde, die gewährleistet, dass der Verkaufswert der vom begünstigten Unternehmen verkauften Waren so gut wie möglich wiedergegeben wird. Diese Änderung der Vorgehensweise wurde bereits unter den Randnummern über die Berechnung der Subventionsspannen berücksichtigt und spiegelt sich auch bei den für die einzelnen betroffenen Regelungen ermittelten Subventionsspannen wider. Jede andere vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention widerspräche den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung (Artikel 7 und 15) und der administrativen Praxis, die die Kommission bei der Auswahl des angemessenen Zählers/Nenners für die Zurechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention in ihren Antisubventionsverfahren verfolgt.

Die Partei berief sich zur Untermauerung ihres Vorbringens auch auf den Teil der Leitlinien (23), der sich auf die Berechnung der Subvention pro Einheit bezieht. Aus denselben Gründen wie zuvor beschrieben wurde jedoch eine Berechnung pro Einheit als den Gegebenheiten dieses Falls nicht angemessen erachtet. Die vorgeschlagene Methode wird in der Tat als nicht repräsentativ betrachtet, da sie Umsatz und hergestellte Einheiten lediglich in Bezug auf die betroffene Ware kombiniert, während die Einheiten anderer hergestellter Waren nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Gesamtzahl der von den jeweiligen Unternehmen hergestellten Einheiten sämtlicher Waren wurden keine Informationen vorgelegt oder geprüft, und die Subventionen wurden jedenfalls nicht unter Bezugnahme auf Mengen gewährt. Was die cif-Preise angeht, so sei darauf verwiesen, dass die aktenkundigen Belege vermuten lassen, dass sie innerhalb und zwischen den Warentypen schwanken. Die fraglichen Subventionen sind jedenfalls nicht warenspezifisch. Darüber hinaus ermittelte die Kommission die Höhe der Subventionierung in der VR China, indem sie unter Berücksichtigung der spezifischen Modalitäten der jeweiligen kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller den Wert der gesamten Subvention (Zähler) dem Umsatz in China (Nenner) zurechnete. Auf diese Weise wird sowohl die überprüfte Höhe der Subvention als auch die am ehesten angemessene Umsatzzahl berücksichtigt. Schließlich ist festzuhalten, dass man unter Berücksichtigung der praktischen Umstände dieser Verfahren, d. h. der Einführung von Antidumping- und Ausgleichszöllen in Höhe der Schadensspanne, zu dem Schluss kommt, dass die Position von APP ganz unabhängig von der für die Zurechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention und des Ausgleichszolls gewählten Methode in keiner Weise beeinflusst wird.

4.4.   HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN

(370)

Die nach der Grundverordnung bestimmte Höhe der anfechtbaren Subventionen (ad valorem) ist für die untersuchten Unternehmen in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Ausführender Hersteller

Ausgleichszoll

APP-Gruppe

12,04 %

Chenming-Gruppe

4,06 %

(371)

Laut Angaben des Antragstellers und der kooperierenden ausführenden Hersteller aus China gibt es in der VR China weitere bekannte Hersteller der betroffenen Ware. In Anbetracht der Tatsache, dass das gemeldete Ausfuhrvolumen höher war als die von Eurostat ermittelten Einfuhrdaten, wurde die Kooperation jedoch als gut eingestuft. Daher erachtete man es im Sinne der Wirksamkeit der Maßnahmen für angebracht, im Fall der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller das Subventionsniveau bei dem höchsten Wert anzusetzen, der bei einem kooperierenden ausführenden Hersteller festgestellt wurde (nämlich bei 12,04 %).

5.   UNIONSHERSTELLER

5.1.   UNIONSPRODUKTION

(372)

Im UZ wurde gleichartige Ware von 14 bekannten und einigen sehr kleinen Herstellern in der Union gefertigt. Die von CEPIFINE bereitgestellten Daten erfassen schätzungsweise 98 % der Produktion der Unionshersteller. Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 5 270 000 Tonnen geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die Gesamtproduktion der Union entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(373)

Die Herstellung von gestrichenem Feinpapier ist energie- und kapitalaufwändig. Dadurch entstehen Größenvorteile, welche die Konzentration der Produktion auf einige wenige große Marktteilnehmer erklären, deren Produktion durch kleinere Hersteller ergänzt wird, die sich auf die Märkte in ihrer Nähe konzentrieren. Fünf Hersteller ähnlicher Größe versorgen mit ihren über ganz Europa verteilten Produktionsstätten den Großteil des Unionsmarktes. GFP ist im Wesentlichen eine Massenware, die in erster Linie über Papierhändler und Großhändler vertrieben wird. Kennzeichnend für diese Vertriebskanäle sind eine ausgeprägte Konzentration der Nachfragemacht sowie Preistransparenz durch Preisnotierungen.

(374)

Wie bereits in Randnummer 19 dargelegt wurde, behauptete eine interessierte Partei, dass GFP für den Rotationsdruck in diese Untersuchung hätte einbezogen werden sollen. Entsprechend argumentierte dieselbe Partei, dass die Argumentation des antragstellenden Wirtschaftszweigs der Union in den derzeitigen Verfahren auf schwachen Füßen stehe. Aufgrund der Schlussfolgerungen unter den Randnummern 22 und 25 gelten GFP für den Rotationsdruck und GFP für den Bogendruck indessen als zwei unterschiedliche Waren, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen werden musste.

(375)

Die chinesische Regierung wandte ein, einer der repräsentativen Hersteller weise angeblich eine Verbindung zu einem chinesischen Unternehmen auf und müsse daher aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgenommen werden. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass die von dem betreffenden chinesischen Unternehmen hergestellten Erzeugnisse sich von der betroffenen Ware unterscheiden. Insofern hat diese Verbindung weder Auswirkungen auf die Schadensanalyse noch auf die Aufnahme dieses Unionsherstellers in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union.

6.   SCHÄDIGUNG

6.1.   UNIONSVERBRAUCH

(376)

Der Verbrauch wurde anhand der folgenden Informationen ermittelt:

Eurostat-Daten über Einfuhren aus Drittländern, berichtigt aufgrund der Informationen der Unionshersteller in Bezug auf Waren, die nicht Gegenstand der Verfahren waren. Die Untersuchung ergab, dass diese Annahmen aufgrund der vorgelegten Belege angemessen und begründet waren.

überprüftes Gesamtvolumen der Ausfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China auf den Unionsmarkt, da das gemeldete Ausfuhrvolumen das anhand der Eurostat-Daten ermittelte Einfuhrvolumen überstieg.

Gesamtverkäufe aller Unionshersteller auf dem Unionsmarkt auf der Grundlage der von CEPIFINE bereitgestellten Informationen.

(377)

Anhand dieser Daten wurde folgender Gesamtverbrauch der Union ermittelt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

Unionsverbrauch

2006

2007

2008

2009/UZ

Tonnen

5 308 275

5 508 183

5 384 770

4 572 057

Index

100

104

101

86

Quelle: Überprüfte Angaben in den Fragebogen, berichtigte und überprüfte Eurostat-Daten und CEPIFINE-Daten.

(378)

Insgesamt sank der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 14 %. Es zeigte sich, dass der Verbrauch von 2006 bis 2007 um 4 % stieg, um anschließend von 2007 bis zum UZ um 18 % zu sinken. Die Ursache für den Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2008 und im UZ war eine geringere Nachfrage aufgrund des Konjunkturabschwungs, insbesondere in der ersten Jahreshälfte 2009.

6.1.1.   EINFUHREN AUS DER VR CHINA IN DIE UNION

(379)

Wie unter Randnummer 376 erwähnt, war das geprüfte Gesamtvolumen der Verkäufe der betroffenen Ware der kooperierenden ausführenden Hersteller aus China auf dem Unionsmarkt höher als das von Eurostat gemeldete Volumen der Einfuhren. Da die Kommission die geprüften Informationen für zutreffender erachtete als die verfügbaren statistischen Daten, wurde das Gesamtvolumen der Einfuhren aus der VR China anhand der von den kooperierenden Unternehmen bereitgestellten und geprüften Informationen ermittelt. Das Verkaufsvolumen der kooperierenden Unternehmen, die im Bezugszeitraum nur Multiplexpappe ausgeführt hatten, wurde in den Gesamteinfuhren nicht berücksichtigt, da die Kommission wie unter Randnummer 47 erläutert zu dem Schluss gelangte, dass Multiplexpapier und -pappe nicht der betroffenen Ware zugerechnet werden sollte. Da sich die Einfuhrdaten für die betroffene Ware nur auf zwei Unternehmen beziehen, hielt es die Kommission für angemessen, die Daten zwecks Wahrung der Vertraulichkeit als Index auszuweisen.

Tabelle 2

Gesamte subventionierte Einfuhren aus der VR China

Gesamte Einfuhren aus der VR China

2006

2007

2008

2009/UZ

Volumen (Index)

100

218

212

283

Marktanteil (Index)

100

210

209

329

Preise (EUR/Tonne)

677

661

657

621

Index

100

98

97

92

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(380)

Das Gesamtvolumen der Einfuhren aus der VR China erhöhte sich im Bezugszeitraum rasant: Es war fast eine Verdreifachung der chinesischen Ausfuhren zu beobachten. Daher stieg der Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller deutlich von etwa 1 % im Jahr 2006 auf über 4 % im UZ. Diese Entwicklung muss vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs gesehen werden, der im selben Zeitraum um 14 % sank. Die Durchschnittspreise der subventionierten Einfuhren aus der VR China sanken im Bezugszeitraum um 8 %.

6.1.2.   PREISUNTERBIETUNG

(381)

Zur Analyse der Preisunterbietung wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus der VR China für den ersten unabhängigen Kunden auf dem Unionsmarkt auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten verglichen.

(382)

Wie unter Randnummer 51 erläutert, war die Kooperationsbereitschaft der chinesischen Ausführer sehr ausgeprägt, weshalb davon ausgegangen wurde, dass die bereitgestellten Daten das gesamte Volumen der Ausfuhren aus der VR China in die Union im UZ widerspiegelten. Da sich, wie unter Randnummer 52 erläutert, bei zwei chinesischen ausführenden Herstellern, die sich ursprünglich zur Zusammenarbeit bereit erklärten, herausstellte, dass sie die betroffene Ware nicht auf den Unionsmarkt ausführten, wurden ihre Ausfuhren nicht für die Analyse der Preisunterbietung herangezogen. Die Ausfuhrverkäufe eines Unternehmens aus der Gruppe eines kooperierenden ausführenden Herstellers wurden ebenfalls nicht für den Vergleich herangezogen, da keiner der repräsentativen Unionshersteller vergleichbare Warentypen herstellte. Im Hinblick auf die Ausfuhrmengen dieses spezifischen Unternehmens wird darauf verwiesen, dass sie lediglich einen geringen Teil der gesamten Ausfuhrverkäufe der Gruppe darstellen und die Preisniveaus dem allgemeinen Preisniveau für Ausfuhren dieser Gruppe zu entsprechen scheinen.

(383)

Der Vergleich ergab, dass die subventionierte betroffene Ware mit Ursprung in der VR China beim Verkauf in der Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 7,6 % unterbot. Das Ausmaß der Preisunterbietung muss vor dem Hintergrund der aufgrund der Preisnotierungen ausgeprägten Preistransparenz gesehen werden, die für den Vertrieb von GFP charakteristisch ist.

6.2.   WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION UND DER VIER REPRÄSENTATIVEN UNIONSHERSTELLER

6.2.1.   VORBEMERKUNGEN

(384)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Unionshersteller eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2006 bis zum Ende des UZ beeinflussten.

(385)

Die makroökonomischen Elemente (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen, Marktanteil, Wachstum und Ausmaß der Höhe der anfechtbaren Subventionen) wurden auf der Grundlage der von CEPIFINE bereitgestellten Informationen auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt.

(386)

Die Analyse der mikroökonomischen Elemente (durchschnittliche Einheitspreise, Beschäftigung, Löhne, Produktivität, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung) wurde auf Ebene der Unionshersteller anhand der von ihnen bereitgestellten und sorgfältig geprüften Informationen durchgeführt.

(387)

Es wurde geltend gemacht, dass im Rahmen der Schadensanalyse nicht alle Schadensindikatoren für die Antragsteller und für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt in einer kohärenten und umfassenden Weise berücksichtigt wurden. Die Parteien machten geltend, dass die Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine bedeutende Schädigung anders ausfallen würden, wenn auf der Ebene der Antragsteller einige Indikatoren, z. B. für Marktanteile, erfasst würden.

(388)

Zunächst sei darauf verwiesen, dass die Stellungnahmen der betreffenden Parteien auf der Grundlage von Indikatoren erfolgten, die anhand von anderen Datensätzen und Angaben berechnet wurden, als die Datensätze und Angaben, die in der Untersuchung erfasst und im Folgenden dargestellt werden. Folglich sind diese Schlussfolgerungen sachlich unrichtig und daher irrelevant.

(389)

Zweitens ist es gängige Praxis der Kommission, makroökonomische Faktoren als Hinweise für eine Schädigung auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt zu prüfen, wie vorstehend dargelegt. In der vorliegenden Untersuchung wurde der Wirtschaftszweig der Union auf der Ebene der Unionshersteller definiert, auf die die EU-Gesamtproduktion entfällt, wie unter Randnummer 372 erläutert. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Hersteller den Antrag unterstützten oder bei der Untersuchung kooperieren.

(390)

Mikroökonomische Faktoren werden auf der Ebene der repräsentativen Unionshersteller einer Analyse unterzogen, unabhängig davon, ob diese den Antrag unterstützen oder nicht. Auf die repräsentativen Hersteller entfallen 58 % der gesamten Produktion der Union. Keiner der übrigen Unionshersteller hat behauptet, die Schlussfolgerungen der Kommission im Hinblick auf die mikroökonomischen Faktoren seien nicht verlässlich oder unbegründet. Insofern besteht kein Grund, den auf Grundlage der ausschließlich von den repräsentativen Unionsherstellern bereitgestellten Informationen ermittelten Sachverhalt in Frage zu stellen.

(391)

Es wurde vorgebracht, dass einer der kooperierenden Hersteller nicht in vollem Umfang mitgearbeitet habe, da er mit einem anderen Hersteller in der Europäischen Union verbunden sei, der bei der Untersuchung nicht kooperierte. Die angebliche Verbindung zwischen den Unternehmen beruhte auf Übergangsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Geschäftssegments des einen Herstellers durch den anderen kooperierenden Unionshersteller geschlossen wurden. Es wurde behauptet, dass der kooperierende Unionshersteller aufgrund dieser Übergangsvereinbarungen einige der Zellstofffabriken im Eigentum des teilweise erworbenen Herstellerunternehmens kontrolliere. Zur Bekräftigung seines Vorbringens verwies der ausführende Hersteller auf die Entscheidung der Kommission vom 31.10.2008 (24) („Entscheidung“), in der zum Zeitpunkt des Erwerbs untersucht wurde, ob die Transaktion als Erwerb im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (25) gilt.

(392)

Die Untersuchung ergab indessen, dass es sich in dem besagten Fall um eine Minderheitsbeteiligung des EU-Herstellers handelte, die unterhalb der Schwelle nach Artikel 143 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (26) liegt. Außerdem lassen die betreffenden Übergangsvereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen nichts erkennen, was zu der Vermutung berechtigen würde, dass die Beziehung zwischen den Unternehmen über ein normales Käufer-Verkäufer-Verhältnis hinausreicht. Insbesondere zielen die Bestimmungen der Übergangsvereinbarungen auf die Verwaltung der Verkäufe von gestrichenem Papier für einen Übergangszeitraum ab. Nach diesen Bestimmungen übt der Unionshersteller im Übergangszeitraum lediglich Funktionen aus, die mit denjenigen eines Handelsvertreters vergleichbar sind. Darüber hinaus meldete der Hersteller im Rahmen der geprüften konsolidierten Abschlüsse und im Rahmen der Fragebogenangaben Provisionseinnahmen für die Tätigkeit für die betreffenden Zellstofffabriken, daher wurden vom Unionshersteller für diese Zellstofffabriken kein Eigentum und keine Kosten anerkannt.

(393)

Gemäß der Entscheidung wurde die Transaktion zwischen den Unternehmen als Erwerb eines Geschäftszweigs des einen Unternehmens durch den Unionshersteller, und nicht als Übernahme des gesamten Unternehmens eingestuft. Die Entscheidung legt nicht nahe, die Unternehmen nach der Erwerbstransaktion als ein Unternehmen zu behandeln; insbesondere besteht zwischen den beiden Unternehmen kein Joint-Venture. Es wird ferner darauf verwiesen, dass der geografische Geltungsbereich der oben angeführten Entscheidung den EWR-Raum und nicht nur die EU umfasst. Darüber hinaus wurde in der Entscheidung der Kommission nicht die Beziehung zwischen den betreffenden Unternehmen im Sinne des Artikels 143 der Zollkodex-Durchführungsverordnung analysiert.

(394)

Aufgrund dieser Sachlage wurden die beiden Unternehmen als nicht verbunden im Sinne des Artikels 143 der Zollkodex-Durchführungsverordnung betrachtet und folglich kooperierte der betreffende Unionshersteller in vollem Umfang im Rahmen der Untersuchung.

(395)

Bei der Analyse der mikroökonomischen Indikatoren wurden die Informationen über die vom oben genannten Unionshersteller erworbenen Papierfabriken für den gesamten UZ nicht berücksichtigt, damit ein in vollem Umfang vergleichbarer Trend für die Bezugsjahre dargestellt werden kann.

(396)

Der ausführende Hersteller machte darüber hinaus geltend, dass alle Tochterunternehmen der Unionshersteller einen separaten Fragebogen hätten ausfüllen müssen, da sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügten.

(397)

Im Falle des betreffenden Unionsherstellers wurde die Auffassung vertreten, dass die Vorlage eines Fragebogens für eine aussagekräftige Antwort und Analyse der Aspekte der Schädigung ausreichend sei. Insbesondere biete die Antwort eine detaillierte Aufschlüsselung der Angaben auf der Ebene der einzelnen Papierfabriken, und alle erforderlichen Daten bezüglich aller verbundenen Hersteller/Verkäufer der gleichartigen Ware konnten im Rahmen von Kontrollbesuchen überprüft werden.

(398)

Anschließend brachte der ausführende Hersteller zudem vor, das selbige Unternehmen habe nicht in vollem Umfang kooperiert, weil es den Fragebogen auch im Namen einer nicht existierenden Einheit beantwortet habe und die geprüften Abschlüsse des Unternehmens nicht den in seiner Beantwortung des Fragebogens enthaltenen Daten entsprächen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Feststellungen unter der vorausgegangenen Randnummer zu verweisen.

6.2.2.   DATEN FÜR DEN WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION(MAKROÖKONOMISCHE INDIKATOREN)

(399)

Nach Offenlegung der Ergebnisse beanstandeten die chinesische Regierung und ein chinesischer ausführender Hersteller, dass die für die Analyse herangezogenen makroökonomischen Daten unvollständig und ungenau seien, so dass sie nicht als eindeutiger Beweis für eine bedeutende Schädigung gewertet werden dürften.

(400)

Der Kontrollbesuch vor Ort beim antragstellenden Verband bestätigte, dass die zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren verwendeten Daten direkt bei den Unionsherstellern erhoben worden waren, auf die rund 98 % der gesamten Unionsherstellung entfielen, so dass sie ausreichend detailliert sind, um Informationen über die betroffene Ware zu ergeben. Soweit Annahmen und/oder Schätzungen herangezogen wurden, kamen sie auf einer angemessenen und begründbaren Grundlage zustande; so wurden beispielsweise Schnittrollen nicht berücksichtigt, weil ihre Mengen im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Verkäufe der repräsentativen Unionshersteller zweifellos unbedeutend waren. Somit musste dieser Einwand zurückgewiesen werden.

6.2.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 3

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2006

2007

2008

2009/UZ

Produktion (in t)

6 483 462

6 635 377

6 381 324

5 164 475

Index

100

102

98

80

Kapazität (in Tonnen)

7 032 734

7 059 814

6 857 226

6 259 129

Index

100

100

98

89

Kapazitätsauslastung

92 %

94 %

93 %

83 %

Index

100

102

101

90

Quelle: Überprüfte CEPIFINE-Daten.

(401)

Wie die Tabelle zeigt, sank die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 20 %. Es ist anzumerken, dass der Unionsverbrauch von 2006 bis 2008 zwar um rund 1 % stieg, die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum aber um 2 % zurückging, wohingegen sie von 2008 bis zum UZ aufgrund des Rückgangs des Verbrauchs in der Union beträchtlich absackte.

(402)

Seit dem Jahr 2000 haben die Unionshersteller beträchtliche Umstrukturierungsanstrengungen unternommen, um die strukturellen Überkapazitäten zu beseitigen. Durch Konsolidierungen und Schließungen von Produktionsanlagen verringerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion von GFP von 2006 bis zum UZ um annähernd 770 000 Tonnen, d. h. um 11 %.

(403)

Trotz der Verringerung der Gesamtproduktionskapazität sank die Kapazitätsauslastung von 92 % im Jahr 2006 auf 83 % im UZ. Der Großteil dieses Rückgangs war im Zeitraum von 2008 bis zum UZ zu beobachten. Es sei darauf hingewiesen, dass eine hohe Kapazitätsauslastung aufgrund der hohen Investitionen in Anlagevermögen erheblichen Einfluss auf die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierhersteller hat. Daher wurde die im UZ beobachtete Kapazitätsauslastung als niedrig eingestuft.

6.2.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(404)

Die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Verkaufszahlen beziehen sich auf die Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt.

Tabelle 4

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2006

2007

2008

2009/UZ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

4 921 141

4 999 524

4 875 841

4 008 354

Index

100

102

99

81

Marktanteil

93 %

91 %

91 %

88 %

Index

100

98

98

95

Quelle: Überprüfte CEPIFINE-Daten.

(405)

Während der Verbrauch in der Union von 2006 bis 2007 um 4 % zunahm (siehe Randnummer 377), stieg die Menge der betroffenen Ware, die der Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt absetzte, lediglich um 2 %. Der Wirtschaftszweig der Union konnte in diesem Zeitraum also nur teilweise vom gestiegenen Verbrauch profitieren. Zwischen 2008 und dem UZ, als der Verbrauch in der Union um 15 % zurückging, sank das Verkaufsvolumen aller Unionshersteller noch deutlicher, nämlich um 18 %. Das hatte zur Folge, dass das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union nach einem geringen Zuwachs im Jahr 2007 stetig und deutlich sank, womit diese Hersteller im Bezugszeitraum 5 Prozentpunkte ihres Marktanteils einbüßten.

(406)

Eine Gruppe chinesischer ausführender Hersteller machte geltend, bei dem Marktanteil der Unionshersteller sollten auch Einfuhren aus der Schweiz berücksichtigt werden, da diese aus einer Fabrik im Eigentum eines der repräsentativen Unionshersteller stammen würden.

(407)

Der geografische Geltungsbereich der Antisubventionsuntersuchungen erstreckt sich auf die Europäische Union. Dieses Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(408)

Es wurde ebenfalls geltend gemacht, dass der Marktanteil der Antragsteller im Bezugszeitraum erheblich gestiegen sei.

(409)

Der Marktanteil ist ein makroökonomischer Indikator, der auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, und nicht auf der Ebene der Antragsteller beurteilt wird. Zweitens entspricht die Stellungnahme zum Markanteil des Antragstellers nicht den Tatsachen.

6.2.2.3.   Wachstum

(410)

Betrachtet man die Entwicklung im Bezugszeitraum, so fällt auf, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union mit 19 % deutlich höher ausfiel als der Rückgang des Verbrauchs in der Union mit 14 %. Demgemäß sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im besagten Zeitraum deutlich um 5 Prozentpunkte.

6.2.2.4.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(411)

Die im betreffenden Abschnitt genannten anfechtbaren Subventionen für die VR China liegen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Mengen und Preise der subventionierten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspanne nicht als unerheblich betrachtet werden.

6.2.3.   DATEN FÜR DIE VIER REPRÄSENTATIVEN UNIONSHERSTELLER (MIKROÖKONOMISCHE INDIKATOREN)

6.2.3.1.   Durchschnittliche Einheitspreise der vier repräsentativen Unionshersteller

(412)

Insgesamt blieben die durchschnittlichen Verkaufspreise ab Werk, welche die vier repräsentativen Unionshersteller unverbundenen Kunden auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, über die Jahre hinweg stabil, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem ein leichter Anstieg zu verzeichnen war.

Tabelle 5

Preise der Unionshersteller

Preise der Unionshersteller

2006

2007

2008

2009/UZ

Durchschnittlicher Preis (EUR/Tonne)

692

717

691

699

Index

100

104

100

101

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

6.2.3.2.   Bestände

(413)

Im UZ wurden rund 10 % des Produktionsvolumens auf Lager gehalten. Die kooperierenden Unionshersteller erhöhten ihre Lagerbestände im Bezugszeitraum, insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 und später im Jahr 2008 und im UZ um 10 %. Es fällt auf, dass dieser Anstieg der Lagerbestände mit der starken Zunahme der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zusammenfiel.

Tabelle 6

Bestände

Bestände

2006

2007

2008

2009/UZ

Lagerbestände (Tonnen)

278 265

298 547

296 387

306 588

Index

100

107

107

110

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

6.2.3.3.   Beschäftigung, Löhne und Produktivität

Tabelle 7

Beschäftigung

Beschäftigung

2006

2007

2008

2009/UZ

Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ)

7 756

7 487

7 207

6 197

Index

100

97

93

80

Arbeitskosten (EUR/VZÄ)

54 053

54 948

57 026

58 485

Index

100

102

105

108

Produktivität (Einheit/VZÄ)

453

478

486

484

Index

100

106

107

107

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(414)

Aufgrund der Schließungen von Produktionsanlagen und der Konsolidierungen bei den vier repräsentativen Unionsherstellern sank die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum deutlich um 20 % (fast 1 600 Arbeitsplätze).

(415)

Die Effizienz wurde erhöht, indem sogar in der Phase des erheblichen Personalabbaus in den Jahren 2007 und 2008 die Produktion pro Mitarbeiter gesteigert und aufrechterhalten wurde. Die Arbeitskosten stiegen stetig, und zwar um insgesamt 8 % im Bezugszeitraum.

6.2.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

Tabelle 8

Rentabilität

 

2006

2007

2008

2009/UZ

Rentabilität

–1,08 %

–0,20 %

–2,49 %

2,88 %

Änderung (100=2006)

 

+0,88 %

–1,41 %

+3,95 %

Cashflow (Tausend EUR)

260 047

211 036

172 570

336 753

Index

100

81

66

129

Investitionen (Tausend EUR)

151 900

151 027

127 845

87 875

Index

100

99

84

58

Kapitalrendite

–0,73 %

–0,54 %

–2,73 %

0,39 %

Änderung (100=2006)

 

+0,19 %

–2,00 %

+1,12 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten.

(416)

Die vier repräsentativen Unionshersteller mussten in den Jahren 2006 bis 2008 Verluste hinnehmen; ihre finanzielle Situation besserte sich erst im Jahr 2009 wieder, als der Weltmarktpreis für den wichtigsten Rohstoff Zellstoff infolge des Wirtschaftsabschwungs deutlich sank. Der Zellstoffpreis ging um 20 % zurück, was als anormal starker Rückgang betrachtet wurde, der direkt zur Besserung der finanziellen Lage der Hersteller im UZ beitrug. Bemerkenswerterweise gingen die Zellstoffpreise seit dem UZ auf die vorherigen Niveaus zurück.

(417)

Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit der Hersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Das heißt, der Cashflow erhöhte sich im UZ aufgrund der fallenden Zellstoffpreise außergewöhnlich stark. Die Kapitalrendite sank bis 2008 entsprechend den negativen Gewinnergebnissen der vier repräsentativen Unionshersteller, entwickelte sich jedoch im UZ aufgrund der außergewöhnlichen Kostensenkungen infolge der sinkenden Zellstoffpreise positiv.

(418)

Daraus ergibt sich, dass die Fähigkeit der vier repräsentativen Unionshersteller zu Investitionen litt, als der Cashflow im Bezugszeitraum mit Ausnahme des UZ deutlich sank. Die Folge war, dass die Investitionen im Bezugszeitraum um 35 % zurückgingen und auf den Bau von Kombikraftwerken beschränkt waren, die es den Herstellern ermöglichten, die Auswirkungen der ständig steigenden Energiekosten abzumildern.

(419)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, eine Steigerung der Rentabilität sollte nicht als ein Sonderfall ausgelegt werden, der auf den außergewöhnlichen Rückgang der Rohstoffpreise zurückzuführen sei. Von dem Kostenrückgang hätten beide Seiten profitiert: alle lokalen und die chinesischen Hersteller, nicht nur die Antragsteller;insofern sei der Umschwung bei der Rentabilität nicht ausschließlich auf den Kostenrückgang zurückzuführen gewesen, sondern sei vielmehr das Ergebnis eines geänderten Preisverhaltens der Antragsteller.

(420)

Ferner brachte der ausführende Hersteller vor, die Rentabilität richte sich nicht nach den Zellstoffpreisen, sondern dem Preis für GFP. Es zeigte sich allerdings, dass die GFP-Preise stabil blieben, als die Zellstoffpreise 2009 drastisch sanken, so dass die Gewinne stiegen. Da die Preise unverändert blieben, kann in diesem bestimmten Zeitraum kein Zusammenhang zwischen Preisen und Rentabilität hergestellt werden.

(421)

Die Rentabilität ist ein Indikator, der auf der Ebene der repräsentativen Unionshersteller, und nicht, wie von der betreffenden Partei geltend gemacht wird, auf der Ebene der Antragsteller beurteilt wird. Die Analyse der erfassten Daten zeigt eine direkte Verbindung zwischen dem außergewöhnlich starken Preisrückgang für Zellstoff, den wichtigsten Rohstoff, und der gestiegenen Rentabilität, wobei den stabilen Preisen der Fertigerzeugnisse tatsächlich auch eine Rolle zukommt. Auch wenn dies auch für andere Hersteller auf dem Markt gilt, so bleibt die Schlussfolgerung, dass der vorübergehende Anstieg der Rentabilität auf den außergewöhnlichen Rückgang der Rohstoffpreise im UZ zurückzuführen ist, davon unberührt.

6.2.3.5.   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(422)

Charakteristisch für den Wirtschaftszweig ist ein allgemein hoher Verschuldungsgrad, der sich aus den hohen Investitionen in Anlagen ergibt. Infolge der über weite Strecken des Bezugszeitraums erlittenen Verluste sank auch die Fähigkeit der vier repräsentativen Unionshersteller, Kapital zu beschaffen und ihre Tätigkeiten bei angemessenen Kosten zu finanzieren. Das war insbesondere im Jahr 2008 der Fall, als einer der vier repräsentativen Hersteller für eine Refinanzierung eine hohe Risikoprämie bezahlen musste und der kleinste repräsentative Hersteller im Jahr 2008 in die Insolvenz ging und von einem anderen Unionshersteller übernommen wurde.

6.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

(423)

Die Untersuchung ergab, dass die meisten Schädigungsindikatoren wie das Produktionsvolumen (– 20 %), die Kapazitätsauslastung (– 10 %), das Volumen der Verkäufe an nicht verbundene Abnehmer auf dem Unionsmarkt (– 19 %) und der Marktanteil (– 5 %) im Bezugszeitraum einen negativen Verlauf nahmen. Zudem entwickelten sich die Schädigungsindikatoren bezüglich der Geschäftsergebnisse der vier repräsentativen Unionshersteller, etwa die Kapitalrendite und die Rentabilität, im Jahr 2008 sehr schlecht. Der plötzliche Anstieg der Rentabilität im UZ war ausschließlich auf den vorübergehenden und außergewöhnlichen Rückgang der Zellstoffpreise im UZ zurückzuführen. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die Rentabilität selbst im UZ sehr gering war und nichts an der Schlussfolgerung änderte, dass sich die kooperierenden Unionshersteller in einer sehr schwachen finanziellen Position befanden.

(424)

Die Untersuchung zeigte auch, dass das beschriebene Bild der Schädigung in erster Linie damit zu erklären ist, dass die vier repräsentativen Unionshersteller trotz ihrer Umstrukturierungsbemühungen und trotz der Erhöhung ihrer Produktivität nicht in der Lage waren, ihre GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau hinaus oder auf ein Wirtschaftlichkeit garantierendes Rentabilitätsniveau anzuheben. Das ist in erster Linie auf die von den chinesischen Ausführern im UZ betriebene Preisunterbietung zurückzuführen, die auf einem Markt mit hoher Preistransparenz erhebliche Auswirkungen hat. Im UZ konnten die vier repräsentativen Unionshersteller ihre Produktionskosten durch eine Erhöhung der Produktivität und dank dem Rückgang der Zellstoffpreise, der sich im Wesentlichen in der zweiten Hälfte des UZ bemerkbar machte, senken. Da infolge der Bemühungen der Hersteller um eine Beseitigung der strukturellen Überkapazitäten durch Konsolidierung und Stilllegung von Produktionsanlagen ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Papiermarkt hergestellt wurde, konnten die GFP-Preise stabil gehalten werden. Allerdings waren die vier repräsentativen Unionshersteller nicht imstande, ihre Verkaufspreise auf ein Niveau zu heben, das ihnen jene Rentabilität ermöglicht hätte, die für das langfristige wirtschaftliche Überleben erforderlich ist.

(425)

Wie bereits unter Randnummer 19 dargelegt wurde, behauptete eine interessierte Partei, dass GFP für den Rotationsdruck in diese Untersuchung hätte einbezogen werden sollen. Dementsprechend argumentierte die Partei, dass die Nichtberücksichtigung dieser Ware bei der Schadensbestimmung und Trendanalyse das Schadensbild verzerrt hätten. Nach den Schlussfolgerungen unter den Randnummern 20 und 22 bis 25, wonach es sich bei GFP für den Rotationsdruck und GFP für den Bogendruck um zwei unterschiedliche Waren handelt, musste diese Behauptung zurückgewiesen werden.

(426)

Die gleiche Partei brachte vor, die Übernahme eines Unionsherstellers durch einen der vier repräsentativen Unionshersteller im Jahr 2008 sei ein Beleg dafür, dass sich dieser kooperierende Unionshersteller einer durchaus guten Gesundheit erfreue. Die Kommission merkt dazu zunächst an, dass zur Feststellung einer bedeutenden Schädigung nicht die spezifische Situation eines einzelnen Herstellers, sondern die Lage des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen wird. Wie unter Randnummer 423 festgestellt, ist bei den meisten Schädigungsindikatoren eine negative Entwicklung zu beobachten, was ein Beleg für die Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum ist. Zudem betrachtet die Kommission die erwähnte Übernahme als Teil der Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Abgesehen davon hatte die Übernahme, betrachtet man die makroökonomischen Indikatoren wie Produktionsmenge, Produktionskapazität, Verkaufsvolumen und Marktanteil, keine Auswirkungen, da die makroökonomischen Indikatoren für alle Unionshersteller, die nach Randnummer 372 den Wirtschaftszweig der Union bilden, bewertet werden. Ein Eigentümerwechsel sollte sich also nicht auf diese Faktoren auswirken.

(427)

Nach der Unterrichtung machten die Parteien geltend, es gebe keine eindeutigen Beweise dafür, dass die antragstellenden Unionshersteller eine bedeutende Schädigung erlitten. Im Gegenteil wiesen die Antragsteller im UZ durchgehend stabile wirtschaftliche Ergebnisse und eine gestiegene Rentabilität auf.

(428)

Zunächst ist festzuhalten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Ebene der repräsentativen Unionshersteller, und nicht, wie von den betreffenden Parteien geltend gemacht wird, auf der Ebene der Antragsteller beurteilt wird.

(429)

Zweitens scheinen die Schlussfolgerungen der betreffenden Parteien, wie bereits unter Randnummer 409 erläutert, auf der Grundlage von Indikatoren erfolgt zu sein, die anhand von anderen Datensätzen und Angaben berechnet wurden, als die Datensätze und Angaben, die in der Untersuchung erfasst und weiter oben dargestellt wurden. Folglich sind diese Schlussfolgerungen sachlich unrichtig. Darüber hinaus war die Analyse der Parteien nicht konsequent in der Anwendung zweier verschiedener Datensätze für makro- und mikroökonomische Indikatoren.

(430)

Ferner wurde geltend gemacht, dass der Anstieg der Rentabilität als Folge der Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs zu betrachten sei, einschließlich der Verringerung des Produktionsvolumens, des Abbaus von Arbeitsplätzen und der gesteigerten Produktivität. In diesem Fall können die zuletzt genannten Faktoren nicht als die einzigen Schadensindikatoren betrachtet werden, vielmehr sind alle Schadensindikatoren in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

(431)

In Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung sind die Wirtschaftsfaktoren und -indizes aufgelistet, die bei der Beurteilung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union zu berücksichtigen sind. In Artikel 8 Absatz 2 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass diese Auflistung der Faktoren nicht erschöpfend sei, und dass weder einer noch mehrere dieser Faktoren notwendigerweise ausschlaggebend seien. Folglich müssen zwar die Indikatoren im Einzelnen geprüft werden, Grundlage der Schlussfolgerungen sollte jedoch eine Analyse aller Faktoren sein.

(432)

Die Parteien äußerten sich auch zu der möglichen Bedrohung durch eine weitere bedeutende Schädigung angesichts des umfangreichen, durch staatliche Maßnahmen und Subventionen gestützten Kapazitätsausbaus der chinesischen Hersteller. Gegenstand der Untersuchung war das Bestehen einer bedeutenden Schädigung, nicht eine drohende weitere bedeutende Schädigung. Folglich hatten diese Stellungnahmen keinen Einfluss auf die Ergebnisse und mussten unberücksichtigt bleiben.

(433)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sollte der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitt.

7.   SCHADENSURSACHE

7.1.   VORBEMERKUNGEN

(434)

Nach Maßgabe des Artikels 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung wurde untersucht, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückzuführen ist. Darüber hinaus untersuchte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass nicht eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung auf die subventionierten Einfuhren zurückgeführt wurde.

7.2.   AUSWIRKUNGEN DER SUBVENTIONIERTEN EINFUHREN

(435)

Charakteristisch für den GFP-Markt der Union sind eine hochgradige Konzentration der Kaufkraft sowie Preistransparenz durch Preisnotierungen. Darüber hinaus ist GFP eine Massenware, bei der keine nennenswerten Preisunterschiede zwischen verschiedenen Anbietern möglich sind. Ein Großteil der Produkte wird über Händler verkauft, welche den Wirtschaftszweig der Union zwingen, seine Preise denen der billigen, subventionierten Einfuhren anzupassen. Daher wirken sich die Preise von eingeführtem GFP, von dem im UZ 35 % aus der VR China kam, im Allgemeinen erheblich auf das Preisniveau auf dem Unionsmarkt aus.

(436)

Die Untersuchung zeigte, dass die subventionierten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum rasant stiegen (+ 183 %). Die subventionierten Einfuhren aus der VR China verdoppelten sich von 2006 bis 2007, wobei die Preise 2007 um 2 % niedriger waren als im Jahr zuvor. Im Jahr 2008 blieben die Einfuhren aus China konstant, wohingegen die Durchschnittspreise wiederum um 1 % sanken. Im UZ stiegen das chinesische Einfuhrvolumen (+ 71 %) und der Marktanteil (+ 120 %) wieder dramatisch an, wobei die rückläufigen Preise (– 5 %) die Preise der vier repräsentativen Unionshersteller um 7,6 % unterboten, womit Preisdruck auf den Unionsmarkt ausgeübt wurde und die Unionshersteller daran gehindert wurden, ihre Preise auf ein rentables Niveau anzuheben.

(437)

Es wird daran erinnert, dass der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um etwa 14 % sank. Der Wirtschaftszweig der Union war daher mit einem deutlichen Rückgang seines Verkaufsvolumens (– 19 %) konfrontiert. Damit sanken die Verkäufe jedoch sehr viel deutlicher als die Nachfrage, was gleichbedeutend mit einem Rückgang des Marktanteils um 5 Prozentpunkte war. Gleichzeitig erhöhte sich der Marktanteil der chinesischen Ausführer um 3 Prozentpunkte. Dies zeigt, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weitgehend von den subventionierten Einfuhren aus der VR China übernommen wurde.

(438)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der anhaltende Druck der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt dem Wirtschaftszweig der Union nicht die Möglichkeit gab, seine Verkaufspreise an die gestiegenen Rohstoffpreise anzupassen, insbesondere im Jahr 2008, als die Zellstoffpreise ihren Höchststand erreichten. Dies führte dazu, dass der Marktanteil und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sanken.

(439)

Im Verlauf der Untersuchung und nach der Unterrichtung machten einige Parteien geltend, dass die Einfuhren aus der VR China keine nennenswerten Auswirkungen hinsichtlich des Volumens und der Preise zeigten. Es wurde vorgebracht, dass es sich nicht um einen massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China handelte, sondern vielmehr um eine schrittweise Steigerung im Laufe der Jahre; insofern seien die Auswirkungen begrenzt und sollten im Rahmen der Feststellung der Schädigung nicht übermäßig bewertet werden. Ferner wurde behauptet, die chinesischen Preise hätten, trotz ihres niedrigeren Niveaus verglichen mit den Unionspreisen, keine Auswirkungen auf die relativ stabilen Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Ein ausführender Hersteller stellte die Feststellung der Kommission in Frage, die chinesischen Preise würden zu einem Preisdruck führen. Es wurde darauf verwiesen, dass im Jahr 2009, als die chinesischen Preise einen weiteren Rückgang erlebten, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht nur anstiegen, sondern ihm praktisch Gewinne ermöglichten.

(440)

Die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China wird unter Randnummer 380 eingehend analysiert. Die Analyse führte zu der Schlussfolgerung, dass der Anstieg des Volumens nicht als unerheblich betrachtet werden kann.

(441)

Bei den Preisen unterboten die aus der VR China eingeführten Waren die Preise der repräsentativen Unionshersteller um 7,6 %. Dieser Wert ist auf einem Markt mit einer ausgeprägten Preistransparenz als beträchtlich einzustufen. Wie unter Randnummer 412 ausgeführt, blieben die Preise der repräsentativen Unionshersteller im Bezugszeitraum in der Tat stabil, bis auf einen außergewöhnlichen Anstieg im Jahr 2007, dem Jahr, in dem bei den chinesischen Ausfuhren kein Wachstum zu verzeichnen war. Im Jahr 2009 konnten die Unionshersteller zwar ihre Preise stabil halten, es waren jedoch weiter Marktanteilverluste hinzunehmen. Grundlage der Profitabilität war eine Kombination der stabilen Preise und die reduzierten Rohstoffpreise.

(442)

Ein chinesischer ausführender Hersteller machte geltend, die Einfuhren von GFP aus China hätten keine Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, weil sie nicht mit dem GFP vergleichbar seien, das von den repräsentativen Unionsherstellern erzeugt und verkauft wird, da nur 10 % der Verkäufe der repräsentativen Unionshersteller bei der Ermittlung der Unterbietung und des nicht schädigenden Preises verglichen worden seien. Es ist darauf hinzuweisen, dass für diese Ermittlung voll und ganz vergleichbare Waren zugrunde gelegt werden, die sich in allen Eigenschaften unmittelbar entsprechen, so dass ein gerechter Vergleich gewährleistet ist. In der Regel sind von chinesischen Herstellern erzeugtes GFP und von Unionsherstellern erzeugtes GFP, wie unter Randnummer 50 ausgeführt wurde, allerdings vergleichbare Waren und stehen somit auf dem Unionsmarkt in direktem Wettbewerb.

(443)

Des Weiteren wurde vorgebracht, die Feststellung sei nicht zutreffend, dass der GFP-Markt ein durch hohe Transparenz gekennzeichneter Massenmarkt ist, da die Unionshersteller etwa die Hälfte ihrer Waren direkt an die Endverwender verkaufen würden. Anders als behauptet verkauften die repräsentativen Unionshersteller den Großteil ihrer Waren entweder direkt oder indirekt über Händler (so genannte Indentverkäufe, bei denen die Waren direkt an den Kunden versandt werden, die Bestellung und Rechnungstellung jedoch über Händler erfolgen). Die Händler spielen tatsächlich eine entscheidende Rolle für die Lagerhaltung der Waren und für die Preistransparenz auf dem Markt.

(444)

Angesichts der festgestellten Trends bei den Einfuhren aus der VR China, die nicht als unerheblich betrachtet werden können, wurde der Schluss gezogen, dass der massive Anstieg der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China beträchtliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Unionshersteller hatte.

7.3.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

7.3.1.   ENTWICKLUNG DES VERBRAUCHS AUF DEM UNIONSMARKT UND DIE WIRTSCHAFTSKRISE

(445)

Wie unter Randnummer 378 erwähnt, stieg der Verbrauch von GFP in der Union zunächst im Jahr 2007, um anschließend im Jahr 2008 und im UZ zu sinken. Im Bezugszeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile. Einer der kooperierenden Ausführer in der VR China und die chinesische Regierung argumentierten, der Rückgang des Verkaufsvolumens, des Marktanteils und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sei auf einen rückläufigen Verbrauch zurückzuführen, dessen Ursachen die Wirtschaftskrise und die Ausbreitung der elektronischen Medien seien, und folglich nicht mit den Einfuhren aus der VR China in Verbindung zu bringen seien. Zur Bekräftigung dieses Vorbringens verwies die chinesische Regierung auf das im Juni 2009 von der Papier- und Zellstoffindustrie veröffentliche Manifest für Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung („Manifest“).

(446)

Obwohl nicht außer Acht gelassen werden darf, dass sich der Rückgang des Verbrauchs in der Union, welche Gründe er auch immer gehabt hat, zwischen 2007 und dem UZ negativ auf die Verkäufe und die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt hat, sollte darauf hingewiesen werden, dass es den chinesischen Ausführern im selben Zeitraum und insbesondere zwischen 2008 und 2009 gelang, ihre Verkäufe und ihren Marktanteil dank des Preisdrucks, den sie mit subventionierten Einfuhren auf den Markt ausübten, zu erhöhen.

(447)

Das Manifest, auf das von der Regierung VR Chinas verwiesen wird, bezieht sich auf alle Branchen der Papier- und Zellstoffindustrie und hat eine allgemeinpolitische Ausrichtung. Anhand der in diesem Dokument enthaltenen Angaben ist es nicht möglich, zu isolierten Schlussfolgerungen bezüglich der Produktion und des Verkaufs für die betreffende Ware zu gelangen. Es ist daher nicht möglich, festzustellen, ob die Behauptungen bzw. Feststellungen des Manifests praktisch eins zu eins auf die betreffende Ware zu übertragen sind. Da die Untersuchung ferner keinen direkten Zusammenhang zwischen der Finanzkrise und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union feststellte, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(448)

Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Erklärung für die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht im Verbrauchsrückgang, sondern in erster Linie in der massiven Zunahme der subventionierten Einfuhren aus der VR China und in der von den chinesischen Ausführern praktizierten Preisunterbietung zu suchen ist. Der Nachfragerückgang trug zwar zur Schädigung bei, änderte jedoch nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der europäischen Hersteller.

7.3.2.   ROHSTOFFPREISE

(449)

Die durchschnittlichen Produktionskosten der vier repräsentativen Unionshersteller stiegen von 2006 bis 2008 geringfügig um 2 %, um anschließend im UZ um 5 % zu sinken. Die Untersuchung zeigte, dass die Kosten der vier repräsentativen Unionshersteller für die Herstellung von GFP im Allgemeinen einem ähnlichen Trend folgten wie die Entwicklung der Zellstoffpreise. Der Durchschnittspreis von Zellstoff, einem der wichtigsten Rohstoffe für die Papierherstellung, stieg von 2006 bis 2008 um 8 %, um vom Jahresende 2008 bis zum letzten Monat des UZ deutlich zu fallen. Im Jahr 2009 kostete Zellstoff im Durchschnitt 19 % weniger als ein Jahr zuvor.

(450)

Wenn auf einem Markt keine den Wirtschaftszweig der Union schädigende Subventionen stattfinden, darf davon ausgegangen werden, dass die Preise regelmäßig an die Entwicklung der verschiedenen Bestandteile der Produktionskosten angepasst werden. Bis 2008 war dies jedoch nicht der Fall. Die Unionshersteller waren vielmehr gezwungen, ihre Verkaufspreise trotz des Anstiegs der Zellstoffpreise im Jahr 2008 niedrig zu halten, um sich gegen die subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zu behaupten, was einen deutlichen Rückgang der Rentabilität während dieses Zeitraums nach sich zog. Im UZ besserte sich die Lage infolge des anormalen Rückgangs der Zellstoffpreise – gleichzeitig gelang es, die GFP-Preise stabil zu halten. Doch selbst in dieser außergewöhnlichen Situation konnten sich die vier repräsentativen Unionshersteller aufgrund der weiterhin sehr geringen Gewinne nicht von den Auswirkungen der fortgesetzten Subventionierung erholen. Trotz der sinkenden Rohstoffpreise konnten die Verkaufspreise nämlich weiterhin nicht auf ein Niveau erhöht werden, das es der Branche ermöglicht hätte, die für ihre kapitalintensive Tätigkeit erforderlichen soliden Gewinne zu erzielen.

(451)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die subventionierten Einfuhren aus der VR China, welche die Preise der vier repräsentativen Unionshersteller unterboten, das Preisniveau auf dem Unionsmarkt niedrig hielten und die vier repräsentativen Hersteller daran hinderten, ihre Verkaufspreise ausreichend zu erhöhen, um ihre Kosten decken oder eine angemessene Rentabilität erzielen zu können. In Anbetracht der Tatsache, dass die Rohstoffpreise im UZ deutlich sanken, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie keinen Einfluss auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum haben konnten.

7.3.3.   AUSFUHRLEISTUNG DER REPRÄSENTATIVEN UNIONSHERSTELLER

(452)

Neben den subventionierten Einfuhren wurde die Ausfuhrleistung als weiterer bekannter Faktor untersucht, der den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit hätte geschädigt haben können; damit sollte ausgeschlossen werden, dass eine möglicherweise durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde. Die Analyse zeigte, dass die Ausfuhrverkäufe der vier repräsentativen Unionshersteller an unabhängige Abnehmer während des Bezugszeitraums einen beträchtlichen Teil ihrer Verkäufe ausmachten (etwa 26 %). Obwohl die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum ebenfalls um 16 % zurückgingen, fiel die Einbuße geringer aus als bei den Verkäufen auf dem Unionsmarkt (– 19 %). Daraus zog die Kommission den Schluss, dass der Rückgang der Ausfuhren das Ausmaß des Schadens, den die vier repräsentativen Unionshersteller erlitten, nicht erklären konnte. Da die Ausfuhren wesentlich dazu beitragen, die Kapazitätsauslastung hoch zu halten, um die hohen Fixkosten aufgrund von Investitionen in Maschinen zu decken, wirkten sie sich nach Ansicht der Kommission trotz des Rückgangs der Ausfuhrleistung insgesamt vorteilhaft aus. Selbst wenn die rückläufigen Ausfuhraktivitäten möglicherweise zur globalen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, glichen die Ausfuhren auf der anderen Seite immer noch teilweise die Verluste auf dem Unionsmarkt aus und heben den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und dem vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schaden somit nicht auf.

(453)

Eine Partei brachte vor, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union seien aufgrund der Stärke des Euro gegenüber dem US-Dollar erheblich gesunken, und der durch diesen Faktor verursachte Schaden dürfe nicht den Einfuhren aus der VR China zugeschrieben werden. Aber wie zuvor festgestellt, ist der Rückgang der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union unabhängig von seinen Ursachen nicht der Hauptgrund für den Schaden, den die europäischen Hersteller erlitten haben, und hebt den unter Randnummer 444 beschriebenen ursächlichen Zusammenhang folglich nicht auf.

7.3.4.   EINFUHREN AUS ANDEREN DRITTLÄNDERN

(454)

Die Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich von 2006 bis zum UZ folgendermaßen:

Tabelle 9

Einfuhren aus Drittländern

 

2006

2007

2008

2009/UZ

Schweiz

Einfuhren (Tonnen)

194 748

191 636

226 736

172 233

Index

100

98

116

88

Marktanteil

3,7 %

3,5 %

4,2 %

3,8 %

Index

100

95

115

103

Preis (EUR/Tonne)

787

782

758

793

Index

100

99

97

105

Indonesien

Einfuhren (Tonnen)

19 834

30 714

27 178

49 877

Index

100

155

137

251

Marktanteil

0,4 %

0,6 %

0,5 %

1,1 %

Index

100

149

135

292

Preis (EUR/Tonne)

855

818

845

681

Index

100

96

99

80

Südkorea

Einfuhren (Tonnen)

45 154

65 251

46 498

46 068

Index

100

145

103

102

Marktanteil

0,9 %

1,2 %

0,9 %

1,0 %

Index

100

139

102

118

Preis (EUR/Tonne)

562

669

664

618

Index

100

119

118

110

Alle übrigen Länder

Einfuhren (Tonnen)

58 623

70 984

62 844

100 711

Index

100

121

107

172

Marktanteil

1,1 %

1,3 %

1,2 %

2,2 %

Index

100

117

106

199

Preis (EUR/Tonne)

962

860

914

824

Index

100

89

95

86

Quelle: Eurostat.

(455)

Die wichtigsten anderen Drittländer, die GFP in die Union ausführen, sind die Schweiz, Indonesien und Südkorea. Die Entwicklung der Einfuhrmengen zeigt, dass die Einfuhren aus der VR China deutlicher stiegen als jene aus allen anderen Drittländern. Die Einfuhren aus der Schweiz wurden durchweg zu deutlich höheren Preisen verkauft als die aus der VR China eingeführte Ware. Der Marktanteil der schweizerischen Erzeugnisse blieb relativ stabil – eine Ausnahme bildete das Jahr 2008, als die Preise vorübergehend um mehr als 4 % stiegen, bevor sie im UZ wieder beinahe auf das Niveau von 2006 sanken. Beim aus der Schweiz eingeführten GFP handelte es sich im Wesentlichen um die Produktion eines Unternehmens, das einem der kooperierenden Unionshersteller gehörte, und die höheren Einheitspreise könnten auf einen unterschiedlichen Produktmix und unterschiedliche Verkaufsstrukturen zurückzuführen sein. Auch die Einfuhren aus Indonesien wurden auf dem Unionsmarkt zu höheren Preisen verkauft als die chinesische Ware; lediglich im UZ fielen die Preise, was vor allem auf den Rückgang der Zellstoffpreise zurückzuführen sein dürfte. Der daraus resultierende Anstieg der Einfuhren, die gemessen am Volumen im UZ dennoch gering blieben, ergab einen Marktanteil, der ebenfalls auf niedrigem Niveau blieb. Die Einfuhren aus Südkorea kamen während des gesamten Bezugszeitraums in geringen Mengen in die Union, und der Marktanteil der südkoreanischen Hersteller blieb unverändert. Obwohl die Preise der Einfuhren aus Korea mit jenen der Einfuhren aus der VR China vergleichbar waren, war bei den koreanischen Einfuhren nicht wie im Fall der chinesischen Einfuhren über den gesamten Bezugszeitraum hinweg ein stetiger Preisrückgang zu beobachten. Die Einfuhren aus allen übrigen Ländern waren deutlich teurer als jene aus der VR China, und die Einfuhrmengen waren gering.

(456)

In Anbetracht dessen sollte der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus diesen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

7.3.5.   STRUKTURELLE ÜBERKAPAZITÄT

(457)

Ein kooperierender Ausführer in der VR China erklärte, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf dessen Überkapazitäten zurückzuführen. Die Verringerung der Kapazitäten und die Konsolidierungsbestrebungen im Wirtschaftszweig der Union seien daher nicht auf die Einfuhren aus der VR China zurückzuführen, sondern müssten als Maßnahme zur Verringerung der Überkapazitäten gewertet werden. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum und insbesondere im Jahr 2008 trotz der Umstrukturierungen Verluste hinnehmen musste, da er, wie in den Randnummern 435 bis 444 erläutert, weiterhin nicht imstande war, die Preise über die Kosten hinaus anzuheben. In diese Lage war der Wirtschaftszweig der Union in erster Linie aufgrund des Preisdrucks geraten, der von den subventionierten Einfuhren ausgeübt wurde, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(458)

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Umstrukturierungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2009 mit der Konsolidierung bei zwei wichtigen Herstellern abgeschlossen seien, die zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führte. Die Umstrukturierungsmaßnahmen wurden seit 2000 bis zum UZ durchgeführt. Die positiven Ergebnisse der erwähnten Konsolidierung hätten zu einer besseren Kapazitätsauslastung oder zumindest zu stabilen Verkaufsvolumen führen müssen, doch bei beiden Indikatoren war im UZ ein Rückgang zu verzeichnen. Auf der anderen Seite wurde festgestellt, dass die verbesserte Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union primär und unmittelbar auf den außergewöhnlichen Rückgang der Zellstoffpreise zurückzuführen war. Dieses Argument war daher zurückzuweisen.

7.4.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE

(459)

Die Analyse hat gezeigt, dass es im Bezugszeitraum zu einem deutlichen Anstieg des Volumens und des Marktanteils der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in der VR China kam. Zudem wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren, die unter den Preisen lagen, die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt für ähnliche Warentypen berechnet wurden, subventioniert waren.

(460)

Diese Steigerung der Menge und des Marktanteils der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China fiel zusammen mit einem globalen Rückgang der Gesamtnachfrage in der Union in den Jahren 2006 und 2007 sowie im UZ, desgleichen mit dem Rückgang des Marktanteils der Unionshersteller im selben Zeitraum. Wie unter Randnummer 423 erläutert, war zur selben Zeit eine negative Entwicklung der wichtigsten Indikatoren für die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Wirtschaftszweigs der Union zu beobachten.

(461)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen.

(462)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, sollte der Schluss gezogen werden, dass die subventionierten Einfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung bedeutend geschädigt haben.

8.   UNIONSINTERESSE

8.1.   VORBEMERKUNGEN

(463)

Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Ergebnisse der Untersuchung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Deshalb wurden nach Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise die wahrscheinlichen Auswirkungen der möglichen Maßnahmen auf die Hersteller, Einführer, Händler, Vertriebsunternehmen und Verwender der betroffenen Ware in der Union sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen eines Verzichts auf Maßnahmen untersucht.

8.2.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(464)

Als Wirtschaftszweig der Union gelten 14 bekannte Hersteller, auf die nach Angaben von CEPIFINE schätzungsweise 98 % der GFP-Produktion in der Union entfallen. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigen über 11 000 Arbeitskräfte direkt in der Herstellung der betroffenen Ware.

(465)

Zwei der bekannten Hersteller lehnten die Einleitung des Verfahrens ab, stellten keine weiteren Informationen zur Verfügung und arbeiteten bei der Untersuchung nicht mit. Doch anhand der verfügbaren Informationen, insbesondere aufgrund der von CEPIFINE bereitgestellten Daten, die eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeigten, besteht Grund zu der Annahme, dass sich die subventionierten Einfuhren auch auf diese beiden Unternehmen nachteilig auswirkten. Ihre mangelnde Bereitschaft zur Kooperation wurde daher nicht als Hinweis darauf gedeutet, dass sich ihre Situation von jener der übrigen Unionshersteller unterschied.

(466)

Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung erlitten. Es wird daran erinnert, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere die Schadensindikatoren, die Aufschluss über die Finanz- und Ertragslage der vier repräsentativen Unionshersteller geben, darunter Rentabilität und Kapitalrendite, entwickelten sich trotz einer leichten Besserung im UZ deutlich negativ. Werden keine Maßnahmen ergriffen, so dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(467)

Es ist zu erwarten, dass durch die Einführung von Ausgleichszöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für GFP so gestalten kann, dass sie die Kosten der verschiedenen Komponenten widerspiegeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen wird, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf ihr wirtschaftliche Lage und ihre Rentabilität haben wird.

(468)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFP aus der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde.

8.3.   EINFÜHRER UND HÄNDLER

(469)

Es wurden Fragebogen an 14 im Antrag genannte bekannte unabhängige Einführer und Händler in der Union versandt. Im Verlauf der Untersuchung meldeten sich mehrere andere Händler (im Wirtschaftszweig auch „merchants“ genannt). Schließlich kooperierten 13 Unternehmen bei der Untersuchung, obwohl einige dieser Unternehmen nicht alle Informationen zur Verfügung stellten. Wie sich herausstellte, waren die Einführer auch als Händler auf dem Markt tätig, weshalb all diese Parteien nachstehend als „Händler“ bezeichnet werden.

(470)

Die Untersuchung zeigte, dass alle Händler GFP aus mehreren Quellen beschafften, vor allem von Unionsherstellern. Zwei Händler kauften nie oder nur gelegentlich aus der VR China eingeführtes GFP. Auf die zehn Unternehmen, die Informationen über die Mengen ihrer Käufe der betroffenen Ware bereitstellten, entfielen insgesamt 47 % der Einfuhren aus der VR China. Die Einfuhren einschließlich jener aus der VR China stellten nur einen beschränkten Anteil ihres Gesamtgeschäfts dar, weshalb kaum nachteilige Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Händler zu erwarten sind. Alle Händler erklärten, die Ware aus der Union und aus der VR China sei im Allgemeinen von ähnlicher Qualität und austauschbar. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es zahlreiche weitere Einfuhrquellen gibt, weshalb die Händler zumindest langfristig auf andere Quellen zurückgreifen könnten.

(471)

Zwei einführende Händler bezogen ihr GFP überwiegend von chinesischen Herstellern. Beide Unternehmen erklärten, es würde ihnen schwerfallen, die Ware bei Unionsherstellern zu beschaffen, da es traditionelle Verkaufskanäle gebe, weil die Hersteller Mindestbestellmengen verlangten und Vertriebsvereinbarungen respektiert werden müssten. Dies hat allerdings keinen direkten Einfluss auf die Verfügbarkeit von GFP bei den Unionsherstellern, da diese über ausreichende freie Kapazitäten verfügen. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(472)

Was die Möglichkeit anbelangt, potenzielle Kostenerhöhungen an ihre Kunden weiterzugeben, so verwiesen alle kooperierenden Händler auf die ausgeprägte Preistransparenz auf dem Unionsmarkt und erklärten, sie könnten ihre Verkaufspreise für die Endabnehmer nur erhöhen, wenn die Preise in der Union allgemein steigen würden. Aufgrund dessen und in Anbetracht der Tatsache, dass Ausgleichszölle unter anderem dazu dienen, die Preise in der Union auf ein kostendeckendes Niveau zu heben, wird davon ausgegangen, dass die Einführer in der Lage sein würden, durch den Ausgleichszoll bedingte Preiserhöhungen zumindest teilweise an die Kunden weiterzugeben. Es sei auch an die Feststellung erinnert, dass die Einfuhren aus der VR China nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Geschäfts der Händler darstellen, weshalb die Wirkung des Ausgleichszolls im Allgemeinen zu vernachlässigen wäre. Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass die Einführer mit dem Weiterverkauf von GFP aus der VR China eine höhere Rentabilität erzielen, weshalb sie auch in der Lage wären, über geringere Gewinne den Kostenanstieg teilweise auszugleichen.

(473)

Die Einführung endgültiger Maßnahmen dürfte sich daher auf die Einführer und Händler insgesamt nicht nennenswert auswirken.

8.4.   VERWENDER

(474)

Es wurden Fragebogen an acht im Antrag genannte bekannte Verwender in der Union verschickt. Im Verlauf der Untersuchung meldeten sich mehrere andere Verwender. Insgesamt beantworteten fünf Unternehmen die Fragebogen vollständig oder teilweise. Diese Unternehmen sind über die Union verteilt und repräsentieren den Druck- und Verlagssektor. Da die Marktbedingungen und Kostenstrukturen bei Druckereien und Verlagen unterschiedlich sind, wurden die Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Sektoren getrennt untersucht.

8.4.1.   DRUCKUNTERNEHMEN

(475)

Lediglich ein Druckunternehmen stellte allgemeine Informationen zur Verfügung. Nach den von diesem Druckunternehmen bereitgestellten Informationen war der Anteil des GFP an den Gesamtproduktionskosten für Druckmaterial relativ hoch. Die Untersuchung zeigte zwar, dass Druckunternehmen GFP in der Hauptsache von Unionsherstellern bezogen, doch wurde auch bestätigt, dass das in der Union hergestellte GFP und die Ware aus der VR China von ähnlicher Qualität seien und dass der Preiswettbewerb zwischen den Händlern intensiv sei.

(476)

Es wurde erklärt, dass ein Preisanstieg beträchtliche negative Auswirkungen auf die Rentabilität haben würde. Es wurde darauf verwiesen, dass die Druckindustrie aufgrund struktureller Überkapazitäten bereits unter Druck sei, und jede Preiserhöhung für GFP den Druck auf diese Unternehmen weiter erhöhen würde. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass ein Antidumpingzoll nur geringfügige direkte Auswirkungen hätte, da die Druckunternehmen nur geringe Mengen GFP aus der VR China verwenden (der Großteil ihres Papiers stammt weiterhin von Unionsherstellern). Was einen allgemeinen Preisanstieg auf dem Unionsmarkt anbelangt, so ist die Kommission der Ansicht, dass dieser keine Auswirkung haben würde, da sich diese Preiserhöhung auf alle wirtschaftlichen Akteure auswirken würde.

8.4.2.   VERLAGE

(477)

Von den Unternehmen des Verlagssektors gingen vier Fragebogen ein. Nur eines dieser Unternehmen hatte im UZ eine geringe Menge GFP aus der VR China gekauft. Zwei der Unternehmen machten Angaben zu den verwendeten Mengen an GFP.

(478)

Insgesamt wurde festgestellt, dass diese Unternehmen durchschnittlich weniger als 16 % ihres Gesamtumsatzes mit Produkten erzielten, für die GFP verwendet wird, und dass der Gewinn in dieser Branche durchschnittlich bei rund 12 % lag. Die sechs Unternehmen bezogen GFP außerdem überwiegend von Unionsherstellern, und nur eines der Unternehmen verwendete aus der VR China eingeführtes GFP. Ein anderes Unternehmen begann erst nach dem UZ chinesische Ware zu kaufen. Daher und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass in diesem Sektor nur geringe Mengen von GFP chinesischer Herkunft verwendet werden, wird sich die Verhängung von Ausgleichsmaßnahmen gegen Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich kaum auf den Verlagssektor insgesamt auswirken. Außerdem zeigte sich, dass diese Unternehmen rentabel waren und sie Preiserhöhungen leichter an den Endabnehmer weitergeben könnten, da sie auf den Kunden zugeschnittenes und vom Kunden ausgewähltes Papier verwenden. Schließlich haben Verlage aufgrund von Größenvorteilen eine größere Kaufkraft.

(479)

Zwei Verbände aus dem Druck- und Verlagssektor reichten Stellungnahmen ein. Ein Verband sprach sich gegen die Verhängung von Ausgleichszöllen aus, da sie der Ansicht waren, Preiserhöhungen würden in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen die Kosten erhöhen, womit die Wettbewerbsfähigkeit leiden und Arbeitsplätze verloren gehen würden. Der andere Verband nahm eine neutrale Haltung ein, machte jedoch geltend, die Maßnahmen könnten negative Auswirkungen auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige haben, da Preiserhöhungen zu Standortverlagerungen im Drucksektor und damit zu einem Anstieg der Einfuhren nachgelagerter Druckwaren führen.

(480)

Die Kommission stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass die Wachstumserwartungen für verschiedene Segmente von Papierprodukten unterschiedlich sind und dass das Segment, in dem hochwertiges Papier, also GFP zum Einsatz kommt, weiterhin wächst. Die Behauptung, die Verluste würden an den nachgelagerten Markt weitergereicht, ist zu wenig konkret und wurde nicht durch stichhaltige Informationen oder Beweise belegt.

(481)

Nach der Unterrichtung wurde das Argument bezüglich möglicher Auswirkungen auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige erneut vorgebracht. Als Beleg wurde geltend gemacht, dass die Einfuhren von Druckerzeugnissen aus der VR China in den letzten Jahren sehr rasch zunahmen und offensichtlich einen beträchtlichen Marktanteil am gesamten Verbrauch für Druckwaren insgesamt in Europa beanspruchten.

(482)

Wie vorstehend dargelegt, war die Kooperationsbereitschaft der Druckunternehmen begrenzt. Anhand der spärlichen Informationen zu den Mengen konnte festgestellt werden, dass die Druckunternehmen aufgrund ihres Rentabilitätsniveaus und des Anteils des GFP an ihren Gesamtkosten in der Tat sensibel auf Preiserhöhungen reagieren. Die meisten Druckunternehmen haben jedoch im UZ keine oder nur geringfügige Direktkäufe von chinesischem Papier getätigt, und angesichts der im Allgemeinen geringen Mengen von Papier aus der VR China, die von Druckunternehmen verwendet werden, hätte ein Ausgleichszoll nur geringfügige direkte Auswirkungen. Die meisten Druckunternehmen gaben an, der Anteil von direkt aus Drittländern stammenden Einfuhren sei aufgrund der in der Branche erforderlichen kurzen Lieferzeiten ohnehin gering.

(483)

Was die Behauptungen bezüglich nachgelagerter Drucksachen aus der VR China anbelangt, so wird darauf verwiesen, dass in den Statistiken zu Drucksachen eine breite Produktpalette erfasst wird. Diese umfasst auch Drucksachen als Endprodukte, die nicht auf gestrichenem Feinpapier gedruckt sind. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war es nicht möglich, die Anteile der aus der VR China eingeführten Produkte zu beurteilen, die auf betroffener Ware bzw. auf anderen Papiersorten gedruckt wurden. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Drucksachen mit Ursprung in der VR China in der Regel bestimmte Bücherkategorien, Kinderbücher, Kalender, Verpackungsmaterial und Glückwunschkarten umfassen. Zeitkritischere Produkte, z. B. Wochen- oder Monatszeitschriften und andere Zeitungsdruckwaren, werden aufgrund der benötigten Transportzeit eher in geringerem Umfang aus der VR China eingeführt. Das Drucken einiger Druckerzeugnisse könnte zwar in höherem Maße für Standortverlagerungen anfällig sein, bei anderen Warentypen sind jedoch die Kriterien der geografischen Nähe und der Dienstleistung von entscheidender Bedeutung, insofern sind diese von der Konkurrenz aus dem Ausland nicht betroffen. Außerdem stellt Papier zwar ein bedeutendes Kostenelement für die Druckindustrie dar, dieser Industriezweig ist aber auch arbeitsintensiv; somit können die Arbeitskosten bei den Verlagerungstendenzen eine wichtigere Rolle spielen. Zusammenfassend kann ein Anstieg der Einfuhren von auf GFP gedruckten Druckwaren nicht ausgeschlossen werden, eine genaue Schätzung des Anstiegs sowie dessen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der Druckwarenhersteller und somit eine Beurteilung der direkten Auswirkungen von Preissteigerungen auf die nachgelagerte Druckindustrie der Union ist jedoch nicht möglich.

(484)

Aus den vorgelegten Informationen geht ebenfalls hervor, dass die Druckindustrie aufgrund struktureller Überkapazitäten bereits unter Druck stehe, was zu einer kontinuierlichen Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs führe. Eine der treibenden Kräfte der Umstrukturierung war auch die Konsolidierung der Papierhersteller innerhalb der Wertschöpfungskette. Die Schwierigkeiten der Druckindustrie bei der Preiserhöhung sind daher eher im Zusammenhang mit dieser strukturellen Überkapazität innerhalb der Druckindustrie zu sehen.

8.4.3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU VERWENDERN

(485)

Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Auswirkungen auf die Verwender in den zwei verschiedenen Sektoren insgesamt begrenzt bleiben dürften, selbst wenn einige Verwender durch die Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt werden dürften. Außerdem förderte die Untersuchung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender zutage, die Papier in erster Linie aus anderen Quellen als aus der VR China bezogen. Ganz im Gegenteil gaben die meisten Druckunternehmen an, der Anteil von Einfuhren aus Drittländern sei aufgrund der in der Branche erforderlichen kurzen Lieferzeiten ohnehin gering. Schließlich sind die Schwierigkeiten der Druckindustrie bei der Preiserhöhung daher eher im Zusammenhang mit der strukturellen Überkapazität innerhalb der Druckindustrie zu sehen.

(486)

Ferner wurde vorgebracht, dass die Maßnahmen zu Lieferengpässen auf dem Markt und verlängerten Lieferzeiten für die Verbraucher führen würden.

(487)

Die interessierten Parteien, die die Möglichkeit von Lieferengpässen geltend machten, haben diese möglichen Engpässe jedoch nicht quantifizieren oder schätzen können. Dieses Vorbringen wird jedenfalls nicht durch den Kapazitätsauslastungsgrad der Unionshersteller untermauert, der im UZ 83 % betrug, d. h. die freien Kapazitäten beliefen sich auf rund eine Million Tonnen. Auf der Grundlage dieser Daten erscheint das Auftreten von Engpässen unwahrscheinlich.

(488)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde daher der Schluss gezogen, dass Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von GFP mit Ursprung in der VR China höchstwahrscheinlich keine bedeutenden negativen Auswirkungen für die Verwender der betroffenen Ware haben werden.

8.5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM UNIONSINTERESSE

(489)

Aus dem dargestellten Sachverhalt sollte der Schluss gezogen werden, dass die vorhandenen Informationen bezüglich des Unionsinteresses insgesamt keine zwingenden Gründe erkennen lassen, die gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFP mit Ursprung in der VR China sprechen.

9.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

9.1.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(490)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse sollten Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung der Unionshersteller durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

(491)

Zur Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventionsspannen sowie der Zollsatz herangezogen, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist, ohne die ermittelten Subventionsspannen zu überschreiten.

(492)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(493)

Der Antragsteller brachte vor, die Zielgewinnspanne solle auf mindestens 10 % festgelegt werden, und argumentierte mit der erwarteten Gewinnspanne, die von unabhängigen Ratingagenturen für ihre Einstufungsmethodik verwendet wird, und mit der Rentabilität eines Herstellers, der in einem anderen, von chinesischen Einfuhren unbeeinträchtigten Segment der Papiererzeugung tätig ist.

(494)

Es ist klarzustellen, dass die im Antrag und in dem späteren Vorbringen des Antragstellers angegebene Zielgewinnspanne anhand der Fragenbogenantworten und von Kontrollbesuchen bei den repräsentativen Unionsherstellern geprüft wurde. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Zielgewinnspanne die erforderlichen hohen Anfangsinvestitionen und die Risiken dieser kapitalintensiven Industrie widerspiegelt, die ohne gedumpte und/oder subventionierte Einfuhren gegeben sind. Ebenso wurden die Kosten für Investitionen in Anlagen berücksichtigt. Daher wird eine Zielgewinnspanne von 8 % als angemessenes Mindestgewinnniveau erachtet, das die Unionshersteller ohne schädigende Subventionen hätten erzielen können.

(495)

Auf dieser Grundlage wurde für die Unionshersteller ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch Addition der Produktionskosten und der genannten Gewinnspanne von 8 % ermittelt.

(496)

Die Ausfuhrverkäufe eines Unternehmens aus der Gruppe eines kooperierenden ausführenden Herstellers wurden aus den unter Randnummer 382 angeführten Gründen nicht für den Vergleich herangezogen.

(497)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der ausführenden Hersteller in der VR China mit dem nicht schädigenden Preis der entsprechenden von den Unionsherstellern im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen bestimmt. Die bei diesem Vergleich zutage tretenden Unterschiede wurden sodann als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts der verglichenen Typen ausgedrückt

9.2.   ENDGÜLTIGE MAßNAHMEN

(498)

Angesichts der erwähnten Schlussfolgerungen im Hinblick auf Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls ein endgültiger Ausgleichszoll jeweils in Höhe der Subventions- bzw. der Schadensbeseitigungsspanne eingeführt werden, je nachdem, welche Spanne niedriger ist. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Subventionsspannen festgesetzt werden.

(499)

Die Schadensbeseitigungsspannen, die Subventionsspannen und der vorgeschlagene endgültige Ausgleichszoll auf aus der VR China eingeführte Ware, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, sind folgende:

Ausführender Hersteller

Subventionsspanne

Schadensspanne

Ausgleichszoll

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang, Provinz Jiangsu, VR China

12 %

20 %

12 %

Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

12 %

20 %

12 %

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

4 %

39,1 %

4 %

Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

4 %

39,1 %

4 %

Alle übrigen Unternehmen

12 %

39,1 %

12 %

(500)

Was die parallel laufende Antidumpinguntersuchung anbelangt, so dürfen nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung und nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (27) auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Was die Subventionierungsregelungen anbelangt, bezieht sich, wie unter den Randnummern 235 bis 245 dargelegt, nur eine Regelung auf Ausfuhrsubventionen. Die relevante Dumpingspanne für den betreffenden kooperierenden ausführenden Hersteller wird im Rahmen der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung entsprechend angepasst. Im Hinblick auf andere Subventionsregelungen wurde es angesichts der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls in der parallel durchgeführten Antidumpinguntersuchung sowie der im Rahmen dieser Untersuchung ermittelten Subventionsspanne nicht für notwendig erachtet, weiter zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die gleichen Subventionen zwei Mal ausgeglichen werden, wenn Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gleichzeitig auf dieselbe eingeführte Ware erhoben werden.

(501)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung im betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift in Artikel 1 genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(502)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (28) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(503)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Ausgleichzolls gewährleistet ist, sollte der Restzollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

10.   UNTERRICHTUNG

(504)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage empfohlen werden sollte, einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China zu erheben. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden ordnungsgemäß geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf gestrichenes Feinpapier, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 20, ex 4810 13 80, ex 4810 14 20, ex 4810 14 80, ex 4810 19 10, ex 4810 19 90, ex 4810 22 10, ex 4810 22 90, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10, ex 4810 99 30 sowie ex 4810 99 90 (TARIC-Codes 4810132020, 4810138020, 4810142020, 4810148020, 4810191020, 4810199020, 4810221020, 4810229020, 4810293020, 4810298020, 4810991020, 4810993020 und 4810999020) eingereiht wird und dessen Ursprung die VR China ist.

Nicht betroffen vom endgültigen Ausgleichszoll ist Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit – beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Multiplexpapier und Multiplexpappe sind ebenfalls nicht vom endgültigen Ausgleichszoll betroffen.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt:

Unternehmen

Ausgleichzollsatz

TARIC-Zusatzcode

Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China

12 %

B001

Shangdong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China

4 %

B013

Alle übrigen Unternehmen

12 %

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 99 vom 17.4.2010, S. 30.

(3)  ABl. C 41 vom 18.2.2010, S. 6.

(4)  ABl. L 299 vom 17.11.2010, S. 7.

(5)  Dokument WT/TPR/S/230, S. 79.

(6)  Informationen aus Deutsche Bank Research (2006) über den Bankensektor Chinas, S. 3 und 4.

(7)  Informationen aus China Monetary Report Quarter Two (2010) der Monetary Policy Analysis Group der People's Bank of China; 5. August 2010, S. 10.

(8)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 1042/2010 der Kommission vom 17. Juni 2010 (ABl. L 299 vom 17.11.2010, S. 7), Randnummern 39 und 46.

(9)  United States – Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China (Endgültige Antidumping- und Ausgleichzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in China), (DS379), Bericht des Berufungsgremiums WT/DS379/AB/R vom 11. März 2011.

(10)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11)  European Communities and Certain Member States – Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft, (DS316), Panel-Bericht vom 30.6.2010, Randnrn. 7.1480 und 7.1580.

(12)  United States – Anti-Dumping Measures on Certain Hot-Rolled Steel Products from Japan, (DS184), Bericht des Berufungsgremiums, Randnr. 100.

(13)  United States – Anti-Dumping Measures on Certain Hot-Rolled Steel Products from Japan, (DS184), Bericht des Berufungsgremiums, Randnr. 99.

(14)  IMF Working Paper, Progress in China's Banking Sector Reform: Has Bank Behaviour Changed?, WP/06/71, März 2006, (siehe S. 3-4, 13 und 18-20).

(15)  IMF Working Paper, Interest Rate Liberalization in China, WP/09/171, August 2009, (siehe S. 3-4 und 21-23).

(16)  IMF Country Report, PRC: 2010 Article IV Consultation, Nr. 10/238, Juli 2010, (siehe S. 22, 24 und 28-29).

(17)  OECD 2010 Economic Survey of China, Februar 2010, (siehe Kapitel 3, S. 71, 73-81 und 97).

(18)  OECD, China's Financial Sector Reforms, Economic Departmert Working Paper Nr. 747, ECO/WKP (2010) 3, 1. Februar 2010, (siehe S. 2, 8-15 und 36).

(19)  Allgemeine Informationen über Taiwan nach http://en.wikipedia.org/wiki/Taiwan.

(20)  Informationen nach http://en.wikipedia.org/wiki/Jiangsu_Province und http://en.wikipedia.org/wiki/Shandong_Province.

(21)  Informationen über statistische Angaben nach den Stellungnahmen der chinesischen kooperienden Hersteller und aus: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/rankorder/2003rank.html?countryName=China&countryCode=ch&regionCode=eas&rank=6#ch.

(22)  http://www.livemint.com/2009/08/03224002/India-needs-cities-network-for.html, (Livemint.com ist ein Online-Partnerserver des Wall Street Journal).

(23)  Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen, ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6.

(24)  Entscheidung der Kommission vom 31.10.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.5283 - SAPPI / M-REAL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, ABl. C 324 vom 19.12.2008, S. 8.

(25)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1

(26)  Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(28)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro Nerv – 105, B-1049 Brüssel.