29.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 467/2010 DES RATES

vom 25. Mai 2010

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im März 2004 führte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 49 %. Die ursprünglichen Maßnahmen waren durch die Verordnung (EWG) Nr. 2200/90 des Rates (3) eingeführt worden.

(2)

Im Januar 2007 wurde der endgültige Antidumpingzoll mit der Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates (4) auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung und auf teilweise Interimsüberprüfung

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Oktober 2008 über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China (5) erhielt die Kommission am 1. Dezember 2008 einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Zudem erhielt die Kommission am 18. Dezember 2008 einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag auf Auslaufüberprüfung wurde von Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) im Namen von Herstellern in der Union gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall 100 %, der Unionsproduktion von Silicium entfällt. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(5)

Der Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung, der sich auf die Dumpinguntersuchung beschränkt, wurde von EUSMET (European Users of Silicon Metal) eingereicht. Der Antrag stützte sich auf Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Beweislage ausreichte, um eine Auslaufüberprüfung und eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten, und veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) („Einleitungsbekanntmachung“).

3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwender in der Union und ihre Verbände sowie die Behörden der VR China offiziell von der Einleitung der Überprüfungen.

(8)

Da es in der VR China nach den Angaben im Antrag offensichtlich eine Vielzahl ausführender Hersteller gab, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Ermittlung von Dumping und für die Feststellung, ob ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist, nach Artikel 17 der Grundverordnung die Auswahl einer Stichprobe erwogen.

(9)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(10)

Die Kommission erhielt Antworten von 11 Unternehmen oder Unternehmensgruppen in der VR China. Nach Prüfung der von diesen Unternehmen übermittelten Angaben stellte sich indessen heraus, dass nur eine kleine Zahl der Antworten von Unternehmen stammte, die selbst hergestelltes Silicium in die Europäische Union ausführten. Es wurde daher beschlossen, dass die Auswahl einer Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller nicht erforderlich war.

(11)

Die genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen in der VR China bekundeten zudem allesamt ihre Absicht, die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen.

(12)

Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern in der VR China Formulare für Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) zu. Drei chinesische ausführende Hersteller stellten einen Antrag auf MWB bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten. Einer dieser Ausführer zog seinen Antrag jedoch später zurück, während sich bei den beiden anderen herausstellte, dass sie während des UZ kein selbst hergestelltes Silicium in die Europäische Union ausgeführt hatten. Die Vorbringen dieser beiden Unternehmen wurden daher nicht bewertet.

(13)

Zusätzlich übermittelten sechs andere chinesische Unternehmen oder Unternehmensgruppen IB-Antragsformulare. Im Verlauf der Untersuchung stellten jedoch drei Unternehmen ihre Mitarbeit ein. Von den drei verbleibenden Unternehmen verkaufte eine die Ware an einen unabhängigen Händler. In der Untersuchung konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Unionsmarkt das endgültige Bestimmungsziel der Verkäufe war. Da dieses Unternehmen somit nicht als ausführender Hersteller gelten kann, war der Antrag auf individuelle Behandlung abzulehnen. Wie unter der Randnummer 30 angegeben, wurden bei einem Unternehmen, dessen Mitarbeit ungenügend im Sinne von Artikel 18 der Grundverordnung war, die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen. Dem IB-Antrag des verbleibenden Unternehmens wurde stattgegeben.

(14)

Schließlich beantwortete von den zwei verbleibenden Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Stichprobe und auf individuelle Behandlung gestellt hatten, nur eines den Fragebogen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Dieses Unternehmen führte jedoch die betroffene Ware nicht in den Unionsmarkt aus.

(15)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie an alle, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist einen Fragebogen anforderten.

(16)

Die Kommission gab ferner interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(17)

Die antragstellenden Unionshersteller, zwölf Verwender, zwei Verwenderverbände, sechs Ausführer/Hersteller in China und drei Hersteller im Vergleichsland beantworteten den Fragebogen.

(18)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Antragstellende Unionshersteller:

Ferroatlantica SL, Madrid, Spanien,

Ferropem SAS, Chambery, Frankreich,

RW Silicium GmbH, Pocking, Deutschland.

 

Ausführende Hersteller in der VR China:

Jinneng Group,

Datong Jinneng Industrial Silicon Co., Datong,

Shanghai Jinneng International Trade Co., Ltd, Shanghai,

Chongqing Trust-Glory New Metal Group,

Sichuan Dechang County Guo Yan Silicon Co. Ltd, Dechang,

Chongqing Trust-Glory New Metal Co., Ltd, Chongqing,

Bluestar Group,

Bluestar Silicon Materials Co., Ltd, Lanzhou,

China Bluestar International Chemical Co., Ltd, Beijing,

Jingyu Sunny Silicon Co., Ltd, Jingyu,

Mudanjiang Group,

Mudanjiang Shunda Chemical Co., Ltd, Mudanjiang,

Dongning Xinshun Guangfu Material Co., Ltd, Dongning,

DC/JYKN group,

Dalian DC Silicon Co., Ltd, Dalian- Sichuan Jinyang Kangning Silicon Co. Ltd, Leshan.

 

Hersteller im Vergleichsland (Brasilien):

Globe Metais Industria e Comercio S.A., Breu Branco,

Companhia Brasileira Carbureto de Calcio, Santos Dumont,

Rima Industrial S/A, Belo Horizonte.

 

Verwender:

 

Aluminiumindustrie:

Trimet Aluminium AG, Essen, Deutschland,

Raffmetal S.p.A., Brescia, Italien,

Vedani Carlo Metalli S.p.A., Mailand, Italien.

 

Chemische Industrie:

Momentive Performance Materials GmbH, Leverkusen, Deutschland,

Wacker Chemie AG, München, Deutschland,

Dow Corning Ltd, Cardiff, Vereinigtes Königreich.

4.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum der Überprüfung

(19)

Die Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(20)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(21)

Die betroffene Ware ist dieselbe wie in den vorangegangenen Untersuchungen, d. h. Siliciummetall mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter den KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird (Siliciumgehalt weniger als 99,99 GHT). Allein aufgrund der derzeitigen Klassifizierung in der kombinierten Nomenklatur sollte sie als „Silicium“ bezeichnet werden. Silicium mit höherer Reinheit, das einen Gehalt von mindestens 99,99 GHT aufweist und hauptsächlich in der elektronischen Halbleiterindustrie verwendet wird, wird unter einem anderen KN-Code eingereiht und ist von diesem Verfahren nicht betroffen.

(22)

Silicium wird in Elektroreduktionsöfen durch karbothermische Reduktion von Quarz (Silika) mithilfe verschiedener Typen von Kohlenreduktionsmitteln hergestellt. Es wird in Form von Klumpen, Körnern, Granulat oder Pulver nach international anerkannten technischen Reinheitsspezifikationen angeboten.

(23)

Silicium wird in erster Linie von zwei Wirtschaftszweigen verwendet, und zwar von der chemischen Industrie zur Herstellung von Methylchlorsilanen oder Trichlorsilanen und Tetrachlorsilicium und von der Aluminiumindustrie zur Herstellung von Aluminiumlegierungen — primäre und sekundäre Schmelze —, die für die Herstellung von Gusslegierungen für verschiedene Wirtschaftszweige, insbesondere die Automobil- und die Bauindustrie, bestimmt sind.

2.   Gleichartige Ware

(24)

Wie in den vorangegangenen Auslaufüberprüfungen hat diese Untersuchung ergeben, dass das in der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte, das im Vergleichsland (Brasilien) hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte sowie das in der Union von den antragstellenden Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Silicium dieselben grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist.

(25)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(26)

Wie unter der Randnummer 12 erwähnt, stellte sich im Laufe der Untersuchung bei den drei MWB beantragenden Unternehmen entweder heraus, dass sie kein selbst hergestelltes Silicium in die Europäischen Union ausführten, oder sie zogen ihren MWB-Antrag zurück. Es wurde daher keinem Unternehmen MWB gewährt.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(27)

Im Allgemeinen wird nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung und somit die Voraussetzungen für die Gewährung einer IB erfüllen.

(28)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

a)

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

b)

Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

c)

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen, und das Unternehmen ist nachweislich hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen.

d)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

e)

Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(29)

Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass das unter der Randnummer 12 genannte Unternehmen, das zuerst MWB beantragte, seinen Antrag dann aber zurückzog, auch seinen Antrag auf IB zurücknahm. Der Antrag wurde daher nicht weiter geprüft.

(30)

Von den sechs Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die lediglich IB beantragt hatten, stellten drei die Mitarbeit ein und eines lieferte die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht, was eine erhebliche Behinderung der Untersuchung im Sinne von Artikel 18 der Grundverordnung darstellte. Sie wurden daher als nichtmitarbeitend angesehen, und die Feststellungen wurden in ihren Fällen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen.

(31)

Den vier betroffenen Unternehmen oder Unternehmensgruppen wurde die wahrscheinliche Zugrundelegung der verfügbaren Fakten samt den Gründen dafür mitgeteilt, und sie erhielten nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung Gelegenheit zu weiteren Erläuterungen. Es gingen von diesen vier Unternehmen jedoch keine neuen Beweise oder Angaben ein, die die Mängel der vorgelegten Antworten hätten beheben oder die Schlussfolgerung hätten ändern können, dass Artikel 18 der Grundverordnung auf sie anzuwenden war.

(32)

Von den zwei verbleibenden Unternehmensgruppen kann, wie unter der Randnummer 13 erwähnt, eine nicht als ausführender Hersteller der betroffenen Ware gelten; ihr Antrag auf individuelle Behandlung wurde daher nicht geprüft.

(33)

Bei dem verbleibenden Ausführer ergab die Untersuchung, dass er alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.

(34)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass dem Unternehmen Jinneng Group IB zu gewähren ist.

3.   Normalwert

3.1.   Vergleichsland

(35)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln. Obwohl in der Ausgangsuntersuchung und in den nachfolgenden Auslaufüberprüfungen Norwegen als Vergleichsland herangezogen worden war, zeigte die gegenwärtige Untersuchung, dass die Gegebenheiten auf dem norwegischen Markt sich seither erheblich geändert hatten. So ging die norwegische Inlandsproduktion in den Jahren 2005 bis 2008 um etwa 20 % zurück und der inländische Siliciumverbrauch wurde zu 97 % durch Einfuhren gedeckt. Im UZ belieferte nur ein einheimischer Hersteller den Inlandsmarkt.

(36)

Daher wurde in der Einleitungsbekanntmachung erwogen, entsprechend dem Vorschlag der beiden Antragsteller Brasilien als geeignetes marktwirtschaftliches Drittland heranzuziehen. Die Untersuchung ergab in der Tat, dass Brasilien nach der VR China weltweit der zweitgrößte Hersteller von Silicium ist und dass auf dem brasilianischen Markt, auf dem 7 Siliciumhersteller mehrere verschiedene Siliciumqualitäten produzieren, ein hohes Maß an Wettbewerb herrscht. Brasilien wurde auch als offener Markt mit Einfuhren in beträchtlichen Mengen, hauptsächlich aus der VR China, angesehen. Trotz einer entsprechenden Aufforderung nahm keine der interessierten Parteien zur Wahl Brasiliens Stellung.

(37)

Aus den genannten Gründen und auf Grundlage der zur Zeit der Auswahl verfügbaren Informationen wurde der Schluss gezogen, dass Brasilien das geeignetste Vergleichsland war.

3.2.   Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland

(38)

Drei Hersteller in Brasilien arbeiteten mit, indem sie Angaben zu den Kosten und den Siliciumverkäufen auf dem brasilianischen Inlandsmarkt vorlegten. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde, wie nachfolgend ausgeführt, der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben dieser Hersteller ermittelt.

(39)

Für jeden auf dem brasilianischen Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp wurde geprüft, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(40)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der errechneten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(41)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(42)

Je nach Warentyp wurde der Normalwert anhand der überprüften Daten von drei Herstellern im Vergleichsland auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise aller Verkäufe oder der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise nur der gewinnbringenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes ermittelt.

4.   Ausfuhrpreis

(43)

Alle Ausfuhrverkäufe des einzigen ausführenden Herstellers, dem IB gewährt wurde, in die Europäische Union erfolgten über einen verbundenen Händler mit Sitz in der VR China, der die Ware an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkaufte. In diesem Fall wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung festgelegt.

(44)

Der Wirtschaftszweig der Union machte geltend, dass keine freie Festlegung der Ausfuhrpreise im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung stattfinde. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass zwischen den chinesischen Zollbehörden und den Ausführern noch „Verhandlungen“ geführt würden, in denen ein „angemessenes“ Preisniveau bestimmt werden solle. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Belege bezogen sich jedoch nicht auf Silicium, und es wurde auch die Auffassung vertreten, dass diese „Verhandlungen“ keinen Einfluss auf den Preis für den Endkunden hatten, der zwischen den Parteien frei ausgehandelt wurde. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(45)

Der Wirtschaftszweig der Union machte weiterhin geltend, dass das Unternehmen, dem IB gewährt wurde, in Staatsbesitz sei, dass es Subventionen für Vorleistungen erhalte und dass es eine beträchtliche Handelstätigkeit entfalte, die es ihm ermöglichte, die Maßnahmen zu umgehen. Die gegenwärtige Untersuchung ergab jedoch, dass der fragliche Ausführer sich während des UZÜ nicht mehr in Staatsbesitz befunden hatte und seine Handelstätigkeit daher keiner staatlichen Einflussnahme unterlegen hatte, durch die eine Umgehung der Maßnahmen möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf die Subventionen für Vorleistungen wurde festgestellt, dass die Behauptung unbegründet war. Diese Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

5.   Vergleich

(46)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Die beantragten Berichtigungen für Transport, materielle Eigenschaften, Inspektionskosten, Bereitstellung und Verpackung waren notwendig und gerechtfertigt. Außerdem wurde eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommen, weil festgestellt wurde, dass der verbundene Händler Funktionen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ausübt.

(47)

Die Untersuchung ergab, dass im UZ Ausfuhrzölle auf Exportverkäufe von Silicium erhoben wurden. Da diese Zölle sich auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten, wurde eine Berichtigung des Ausfuhrpreises aufgrund von anderen, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Faktoren nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung für angemessen erachtet.

(48)

Es wird darauf hingewiesen, dass der Normalwert und der Ausfuhrpreis beim Vergleich in derselben Weise mit indirekten Steuern belastet waren, d. h. die Mehrwertsteuer. war in beiden Fällen eingeschlossen.

(49)

Es wurde geltend gemacht, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwertes die Tatsache hätte berücksichtigen müssen, dass die Mehrwertsteuer auf Käufe von Rohstoffen für Silicium erstattungsfähig gewesen sei. Es wurde jedoch festgestellt, dass die auf solche Käufe gezahlte Mehrwertsteuer unabhängig von den Erstattungsregeln für Ausfuhrwaren und unabhängig vom Bestimmungsort der Waren immer abzugsfähig war. Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf Käufe von Siliciumrohstoffen ist daher ein neutraler Faktor, der keinen Einfluss auf die Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises und des Normalwertes hat. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(50)

Es wurde außerdem geltend gemacht, dass zur Berücksichtigung der indirekten Steuern eine andere Methode eingesetzt worden sei als in anderen Fällen und dass die Mehrwertsteuer auf Ausfuhrverkäufe vom Ausfuhrpreis hätte abgezogen werden sollen. Es wird angemerkt, dass nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung wegen indirekter Steuern nur am Normalwert und nur unter den im erwähnten Artikel beschriebenen Umständen, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, vorgenommen werden darf. Das Vorbringen wurde mithin zurückgewiesen.

6.   Dumpingspanne

6.1.   Für das Unternehmen, dem IB gewährt wurde

(51)

Die Ermittlung der Dumpingspanne für den einzigen ausführenden Hersteller, dem IB gewährt wurde, erfolgte durch Vergleich des gewogenen Durchschnitts der Ausfuhrpreise ab Werk mit dem Normalwert der jeweiligen Warenkennnummer im Vergleichsland, festgelegt wie vorstehend beschrieben.

(52)

Die Dumpingspanne des einzigen ausführenden Herstellers, dem IB gewährt wurde, betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, 16,3 %.

6.2.   Für alle anderen Ausführer/Hersteller

(53)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen nicht mitarbeitenden Ausführer/Hersteller in der VR China wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt. Der Umfang der Mitarbeit war gering, d. h. auf die kooperierenden Unternehmen entfiel weniger als 1 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden Unternehmen wurde ermittelt, indem der durchschnittliche Einfuhrwert von Silicium aus China nach Eurostat, berichtigt um die Verkäufe des Unternehmens, dem IB gewährt wurde, mit dem jeweiligen Normalwert des Vergleichslandes, festgelegt wie vorstehend beschrieben, verglichen wurde.

(54)

Eine Partei machte geltend, der Umfang der Mitarbeit werde nicht korrekt bewertet, da ein mitarbeitender Ausführer beträchtliche Mengen Silicium in die Union ausgeführt habe. Es wurde geltend gemacht, dass die Kommission wie bei der unter der Randnummer 1 genannten Überprüfung die Angaben dieses Ausführers für die Berechnung der landesweiten Dumpingspanne hätte heranziehen sollen. Diese Vorbringen waren zurückzuweisen, da festgestellt wurde, dass die Preise, die dieses Unternehmen seinem verbundenen Unternehmen in der Union berechnet hatte, nicht marktüblich waren.

(55)

Weiterhin wurde eingewandt, dass die Kommission bei der Festlegung der landesweiten Dumpingspanne die von den mitarbeitenden Einführern gelieferten Daten hätte verwenden sollen. Wie unter der Randnummer 54 erwähnt, wurden für einen großen Teil der von diesen mitarbeitenden Parteien eingeführten Mengen keine marktüblichen Preise berechnet, so dass die Preise als unzuverlässig angesehen wurden. Bei den übrigen Einfuhren wurde die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund ihrer Menge nicht ausreichend repräsentativ waren, um sie als Grundlage für den landesweiten Zoll heranzuziehen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(56)

Die nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen zum Produktmix des Normalwertes wurden bei der Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne berücksichtigt. Der Vergleich erfolgte daher unter Zugrundelegung der Angaben, die die mitarbeitenden Einführer zu den Warentypen vorgelegt hatten.

(57)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne auf 19,0 % des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE UND WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS VON DUMPING

1.   Dauerhafte Veränderung der Umstände

(58)

Entsprechend Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände in Bezug auf das Dumping dauerhaft verändert haben.

(59)

Zum Zweck der Überprüfung, ob die während des UZÜ festgestellte Höhe der Dumpingspanne dauerhaft ist, wurde die Entwicklung der Ausfuhrpreise und des Normalwertes betrachtet.

(60)

Es wird zunächst angemerkt, dass die in der letzten Überprüfung (7) ermittelte Dumpingspanne, nämlich 12,5 %, näher an der im derzeitigen Verfahren festgestellten liegt als an der Höhe der bestehenden Maßnahmen.

(61)

Die Ausfuhrpreise sind Eurostat-Daten zufolge nach dem UZÜ in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 um etwa 15 % gefallen.

(62)

In Bezug auf den Normalwert ergab die Untersuchung, dass er im selben Zeitraum um einen ähnlichen Anteil gesunken war. Die Dumpingspanne bei Siliciumausfuhren in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 wäre damit ähnlich hoch wie die im UZÜ festgestellte.

(63)

Dies zeigt, dass die chinesischen Ausfuhrpreise näher an den Weltmarktpreisen liegen als bei der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen (8).

(64)

Aufgrund dessen wurde der Schluss gezogen, dass die im UZÜ festgestellte Veränderung der Dumpingspanne dauerhafter Art ist.

2.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Dumpings in der in der Interimsüberprüfung festgestellten Höhe

(65)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings in der in der Interimsüberprüfung festgestellten Höhe wahrscheinlich wäre.

(66)

Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings wurde die Entwicklung der Produktion und der Produktionskapazität sowie die wahrscheinliche Entwicklung der Ausfuhrverkäufe in die Europäische Union und in andere Drittländer untersucht.

3.   Produktionskapazität, Produktionsmenge und Verbrauch in der VR China

(67)

Die Gesamtproduktionskapazität für Silicium in der VR China musste geschätzt werden. Die Untersuchung ergab, dass die Gesamtkapazität in den von den betroffenen Parteien zur Verfügung gestellten Statistiken (9), welche für das Jahr 2008 2,2 Mio. Tonnen ausweisen, deutlich überschätzt wurde, da darin die Stilllegung einer beträchtlichen Zahl von Öfen (beispielsweise infolge der Umstrukturierung der Siliciumindustrie, der Wirtschaftskrise und des Erdbebens in der Provinz Sichuan im Jahr 2008) ebenso wenig berücksichtigt wurde wie die unsichere Energieversorgung in einigen Regionen, wodurch die Kapazität faktisch niedriger ist als in den verfügbaren Statistiken angegeben. Nach angemessener Berichtigung wurde daher die tatsächliche Produktionskapazität auf etwa 1,5 Mio. Tonnen geschätzt, was einem Anstieg von mindestens 25 % gegenüber der Kapazität des Jahres 2002 entspricht (des Untersuchungszeitraums der vorangegangenen, unter Randnummer 1 erwähnten Auslaufüberprüfung), in dem sie auf 600 000 Tonnen bis 1,2 Mio. Tonnen geschätzt wurde (10).

(68)

Der Verband EUSMET machte geltend, er habe eine ausführliche Berechnung der Produktionskapazität in China vorgelegt, der eine Betriebsrate von 40 % zugrunde gelegen habe. Seine Schätzung der Kapazität betrug 1,16 Mio. Tonnen. Es wurde jedoch festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht begründet war, da insbesondere keine Unterlagen zu der zugrunde gelegten Betriebsrate vorgelegt worden waren. Die von der Kommission zugrunde gelegte Betriebsrate ist von geprüften Daten der wichtigsten mitarbeitenden Hersteller in der VR China abgeleitet und wurde daher als die zuverlässigste Angabe in diesem Punkt angesehen. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(69)

Dieselbe Partei machte ebenfalls geltend, dass infolge eines Regierungsbeschlusses Öfen bis zu einer gewissen Kapazitätsschwelle stillgelegt würden, was die Gesamtkapazität in China weiter verringern würde. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die genannte Politik nicht für ganz China galt. EUSMET lieferte keinerlei Belege für die Zahl der betroffenen Öfen und die Auswirkungen auf die Gesamtkapazität. Die Untersuchung ergab ebenfalls keine nennenswerte Verringerung der Kapazität aus diesem Grund. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(70)

EUSMET machte weiterhin geltend, dass die Produktionskapazität nahe an der Verkaufsmenge der VR China im Jahr 2008, d. h. 960 000 Tonnen, liege, legte aber keine Beweise für diese Behauptung vor. Zudem wurde die Verkaufsmenge durch verschiedene Faktoren (etwa durch die Produktion zur Lagerung, durch die Versorgung mit Rohstoffen und durch logistische Probleme wegen der Olympischen Spiele) beeinflusst; es wurde daher die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmenge nicht identisch mit der Produktionskapazität sein kann. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(71)

Zur Menge des produzierten Siliciums ergab die Untersuchung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen, dass das Produktionsvolumen zwischen dem Jahr 2002 und dem UZÜ von 535 000 Tonnen auf 960 000 Tonnen stieg, was einer beträchtlichen Zunahme von 79 % entspricht. Es wurde daher bei konservativer Schätzung davon ausgegangen, dass im UZÜ ungenutzte Kapazitäten von etwa 540 000 Tonnen bestanden, was nah am Gesamtverbrauch der Union im UZÜ liegt und fast das Doppelte des chinesischen Inlandsverbrauchs von Silicium im selben Zeitraum beträgt (siehe Randnummer 72).

(72)

Die Untersuchung ergab gleichzeitig, dass der chinesische Verbrauch, der sich im UZÜ auf etwa 280 000 Tonnen belief, wie unter Randnummer 73 erwähnt, in den kommenden Jahren ansteigen dürfte. Der steigende Verbrauch ist als Ergebnis des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren und von politischen Maßnahmen in der Siliciumindustrie und der nachgelagerten Industrie zu sehen. Die nachgelagerte Industrie in der VR China wächst, hat Investitionen getätigt und plant solche für die nahe Zukunft, um die zunehmende Nachfrage nach Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen zu befriedigen. Zudem führten die chinesischen Behörden im Hinblick auf eine wichtige Ware der nachgelagerten Fertigungsstufen (Siloxan) Einfuhrbeschränkungen gegen mehrere Quellen (z. B. Deutschland, das Vereinigte Königreich, Japan und die Vereinigten Staaten) ein, aus denen erhebliche Mengen dieser Ware bezogen worden waren.

(73)

Während die genauen Auswirkungen der politischen Maßnahmen einschließlich der Umstrukturierung der Siliciumindustrie schwer einzuschätzen sind, gaben mehrere interessierte Parteien an, die Nachfrage in der VR China werde bis Ende 2011 auf etwa 580 000 Tonnen steigen. Diese Schätzung wurde als plausibel betrachtet.

(74)

Dennoch würden selbst unter Berücksichtigung der genannten Prognose zur Inlandsnachfrage und unter der Annahme, dass die chinesischen Ausfuhren auf andere Märkte ihr hohes Niveau von 2008 (siehe Randnummer 79) erreichen, immer noch erhebliche Überkapazitäten (etwa 240 000 Tonnen im Jahr 2011) bestehen. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass angesichts der andauernden Umstrukturierung nicht nur die Nachfrage in der VR China steigen dürfte, sondern auch die Produktionskapazitäten und -mengen.

(75)

Im Hinblick auf die wahrscheinliche Steigerung der Produktionskapazität in der VR China legte EUSMET Angaben zu mehreren geplanten Produktionsanlagen für Silicium vor und behauptete, dass sie überwiegend gar nicht verwirklicht würden. Die Behauptung stützte sich lediglich auf Stellungnahmen von Verbandsmitgliedern und war nicht begründet. EUSMET machte ebenfalls geltend, dass eine wahrscheinliche Zunahme der chinesischen Produktionskapazität hauptsächlich auf ein von einem Unionshersteller geplantes Projekt zurückginge, durch das sie um 100 000 Tonnen pro Jahr erhöht würde. Die Angaben von EUSMET waren nicht begründet, das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(76)

EUSMET machte hierzu geltend, der chinesische Inlandsverbrauch sei weit stärker gestiegen als die Produktion und werde weiter steigen. Die Produktionsmenge in der VR China könne daher die Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt nicht angemessen befriedigen. Wie vorstehend erwähnt, ist unbestritten, dass die chinesische Inlandsnachfrage künftig steigen dürfte. Es wird dort jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Behauptungen von EUSMET durch die Untersuchungsergebnisse nicht bestätigt wurden. Von EUSMET wurden weder Zahlen für die Zunahme der Nachfrage oder für die künftige Produktionsmenge in China noch irgendwelche anderen Angaben oder Belege zur Stützung seines Vorbringens vorgelegt, welches daher nicht berücksichtigt werden konnte.

4.   Menge und Preis der Einfuhren aus der VR China in die EU und auf andere Drittmärkte

(77)

Im Bezugszeitraum stiegen die chinesischen Ausfuhren in die EU trotz der geltenden Maßnahmen um 113 %. Die Preise lagen trotz einer ansteigenden Tendenz im UZÜ im gesamten Bezugszeitraum unterhalb der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in der EU. Wie unter den Randnummern 54 und 62 angegeben, waren die Preise der Siliciumausfuhren in die EU sowohl im UZÜ als auch danach erheblich gedumpt.

(78)

Das Preisniveau in der EU war immer noch höher als auf anderen Drittmärkten. Dies erklärt zum Teil, dass die chinesischen Ausführer trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen großes Interesse am Unionsmarkt haben. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen von chinesischen Ausführern durch Versand über die Republik Korea umgangen wurden (11), was die Schlussfolgerung stützt, dass die chinesischen Ausführer großes Interesse am Unionsmarkt haben.

5.   Menge und Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer

(79)

Die chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer waren erheblich; die Mengen überstiegen die der Ausfuhren in die Europäische Union. Dennoch sei auch darauf hingewiesen, dass die fob-Preise für Ausfuhren in Drittländer durchschnittlich 4 % bis 14 % niedriger lagen als die jeweiligen Ausfuhrpreise in die EU im Jahr 2008 und in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 (12).

(80)

EUSMET machte geltend, dass die Feststellungen der Kommission im Hinblick auf die durchschnittlich höheren Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union das Warensortiment auf anderen Märkten nicht berücksichtigten. Es wird angemerkt, dass EUSMET keine Belege für sein Vorbringen lieferte. Es wurden keine Angaben oder Erläuterungen vorgelegt, inwieweit das Warensortiment der Ausfuhren in andere Drittländer tatsächlich unterschiedlich sei. Die vorgelegten Belege zu Preisunterschieden zwischen Warentypen bezogen sich zudem ausschließlich auf den EU-Markt und auf einen Zeitraum, der weitgehend vor dem UZÜ lag, nämlich 2001/02. Sie konnten daher nicht als hinreichend genaue Grundlage zur Bestimmung der Preisunterschiede zwischen Warentypen während des UZÜ und danach gelten. In jedem Fall änderten die vorliegenden Informationen in Bezug auf den UZÜ nichts an der Schlussfolgerung unter der Randnummer 79. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(81)

Mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, die durch hohe Antidumpingzölle (139,49 %) gegen Silicium mit Ursprung in der VR China geschützt sind, waren die wichtigsten Drittmärkte für chinesische Ausfuhren frei zugänglich.

(82)

EUSMET machte geltend, dass das chinesische Silicium hauptsächlich für den asiatischen Markt bestimmt sei und dass auf dem japanischen und dem koreanischen Markt ein beträchtliches Wachstum herrsche. Es wird nicht bestritten, dass Asien der wichtigste Bestimmungsort für chinesisches Silicium ist. Doch auch wenn der Verbrauch in Japan und Südkorea in den kommenden Jahren möglicherweise ansteigt, wird nicht davon ausgegangen, dass dies ausreicht, um die enormen chinesischen Überkapazitäten zu absorbieren. Zudem ergab die Untersuchung, dass der japanische Markt, der Hauptausfuhrmarkt für China, mit chinesischem Silicium gesättigt ist.

(83)

EUSMET machte geltend, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Angebotsstrukturen für die Verwender aus der chemischen Industrie nicht beeinträchtigt würden. Dies wurde durch die Untersuchung jedoch nicht bestätigt, denn zahlreiche Verwender (aus der chemischen und der Aluminiumindustrie) gaben an, dass sie bei Außerkrafttreten der Maßnahmen tatsächlich größere Mengen aus China abnehmen würden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(84)

Angesichts dessen wird davon ausgegangen, dass die Produktion der ungenutzten chinesischen Kapazitäten bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf den Unionsmarkt verschickt wird.

(85)

Da die Einfuhren in die EU im UZÜ gedumpt waren, ist im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich. Dies wird durch die Entwicklung nach dem UZÜ bestätigt, denn die Preise für Siliciumeinfuhren aus der VR China lagen weiterhin unter denen des UZÜ (siehe Randnummer 131).

6.   Schlussfolgerung

(86)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhrmengen der betroffenen Ware in die EU im Bezugszeitraum erheblich anstiegen und dass die im UZÜ für diese Einfuhren festgestellte Dumpingspanne erheblich war.

(87)

Angesichts der ungenutzten Kapazitäten, die in der VR China im UZÜ zur Verfügung standen, und trotz der wachsenden Inlandsnachfrage ist es sehr wahrscheinlich, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen große Mengen Silicium zu gedumpten Preisen in die EU ausgeführt werden. Die Inlandsnachfrage in der VR China wird nämlich nicht in der Lage sein, die Produktion der ungenutzten Kapazitäten aufzunehmen, und der EU-Markt ist der einzige bedeutende Markt, auf den diese Waren ausgeführt werden könnten. Da EU-Abnehmern durchschnittlich höhere Preise berechnet werden als den Abnehmern aus Drittländern, ist der EU-Markt für chinesische Ausführer attraktiv. Das Interesse der chinesischen Ausführer am EU-Markt wird auch durch die Umgehungspraktiken in der Vergangenheit bestätigt.

(88)

Daher wird der Schluss gezogen, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

E.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(89)

Die drei antragstellenden Unionshersteller beantworteten die Fragebogen und arbeiteten voll an der Untersuchung mit. Die Produktion der Antragsteller stellt die gesamte Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar.

F.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Vorbemerkung

(90)

Die spezifischen Daten zum Wirtschaftszweig der Union und zum Unionsverbrauch mussten nach Artikel 19 der Grundverordnung indexiert werden, da der Wirtschaftszweig der Union aus nur drei Herstellern besteht, von denen zwei zur selben Gruppe gehören. Die Eurostat-Daten mussten berichtigt werden, um die Daten berücksichtigen zu können, für die einige Mitgliedstaaten vertrauliche Behandlung im Hinblick auf ihre Siliciumeinfuhren beantragt hatten; aus diesem Grund war ebenfalls eine Indexierung erforderlich.

2.   Unionsverbrauch

Tabelle 1

Unionsverbrauch (auf Grundlage der Verkaufsmengen)

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

115

118

121

Differenz gegenüber Vorjahr

15 %

3 %

3 %

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und berichtigte Eurostat-Statistiken.

(91)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union und der Menge der Einfuhren aus Drittländern auf der Grundlage von berichtigten Eurostat-Daten berechnet.

(92)

Wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, verzeichnete der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum einen erheblichen Anstieg um 21 %.

3.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China

Tabelle 2

Menge, Marktanteil und Preis der Einfuhren aus der VR China

Index

2005

2006

2007

UZÜ

Einfuhrmenge

100

183

168

213

Marktanteil

100

159

143

176

cif-Einfuhrpreis in Euro/Tonne

100

106

120

188

Quelle: Berichtigte Eurostat-Daten.

(93)

Im Bezugszeitraum stieg die Einfuhrmenge aus der VR China um 113 %, während der Verbrauch in der Union um 21 % zunahm. Hierin sind Siliciumeinfuhren aus der Republik Korea eingeschlossen, da die Maßnahmen 2007 im Anschluss an ein Antiumgehungsverfahren auf dieses Land ausgedehnt wurden. Trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen stieg der chinesische Marktanteil im Bezugszeitraum um 76 Prozentpunkte und liegt weit über den 3,9 % aus dem Jahr 2002, dem UZÜ der vorangegangenen Untersuchung. Zum allergrößten Teil, d. h. 90 %, erfolgten die Einfuhren aus der VR China jedoch im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung mit ausgesetzter Zollzahlung.

(94)

Die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus der VR China nahmen im Bezugszeitraum um 88 % zu. Zwischen 2007 und dem UZÜ war der Preisanstieg indessen höher.

(95)

Der durchschnittliche Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union wurde mit dem durchschnittlichen cif-Preis frei Grenze der Union der chinesischen Einfuhren verglichen. Diese Preise wurden anhand berichtigter Eurostat-Zahlen ermittelt und schlossen die nach der Einfuhr angefallenen Kosten und Zölle, auch Antidumpingzölle, ein. Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Einfuhrpreise die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ nicht unterboten. In den Durchschnittspreisen der chinesischen Einfuhren waren auch die Verkäufe von chinesischem Silicium zur aktiven Veredelung enthalten. Es sei darauf hingewiesen, dass der Durchschnittspreis des zur aktiven Veredelung bestimmten Siliciums, auf das der allergrößte Teil der chinesischen Einfuhren entfiel, im UZÜ um 15 % höher war als der Preis des Siliciums, das für den freien Verkehr bestimmt war.

(96)

Aufgrund dessen wurde festgestellt, dass die Preise der für den freien Verkehr bestimmten chinesischen Einfuhren ohne die geltenden Maßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 12 % unterboten hätten.

4.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 3

Einfuhren aus anderen Drittländern (Menge)

Index

2005

2006

2007

UZÜ

Norwegen

100

114

100

113

Brasilien

100

113

123

93

Russland

100

39

114

116

Bosnien-Herzegowina

100

202

165

174

Andere Drittländer

100

110

101

118

Insgesamt

100

112

112

110

Marktanteil

100

97

95

91

Quelle: Eurostat.


Tabelle 4

Einfuhren aus anderen Drittländern (Durchschnittspreise)

Index

2005

2006

2007

UZÜ

Norwegen

100

93

101

128

Brasilien

100

98

108

149

Russland

100

130

116

170

Bosnien-Herzegowina

100

102

116

163

Andere Drittländer

100

112

116

119

Insgesamt

100

100

108

145

Quelle: Eurostat.

(97)

Während die Gesamtmenge der Siliciumeinfuhren aus Drittländern außer der VR China und der Republik Korea im Bezugszeitraum um 10 % stieg, sank ihr Marktanteil im UZÜ um neun Prozentpunkte. Die Hauptausführer in die Union waren Brasilien, Norwegen und Russland, während Bosnien-Herzegowina eine neue Bezugsquelle darstellte.

(98)

Die Preise der Einfuhren aus diesen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um 45 %. Sie lagen im Durchschnitt 15 % über den chinesischen Preisen außer im UZÜ, in dem sie um 5 % niedriger lagen.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in der Union

Index

2005

2006

2007

UZÜ

Produktion

100

94

108

107

Differenz gegenüber Vorjahr

–6 %

14 %

0 %

Produktionskapazität

100

102

112

114

Differenz gegenüber Vorjahr

2 %

11 %

2 %

Kapazitätsauslastung

100

92

96

94

Differenz gegenüber Vorjahr

–8 %

3 %

–2 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(99)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum um 7 %. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum infolge von Investitionen um 14 %. Die Kapazitätsauslastung verringerte sich im Bezugszeitraum jedoch um 6 %. Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unionsverbrauch im selben Zeitraum um 21 % deutlich anstieg.

5.2.   Lagerbestände

Tabelle 6

Lagerbestände

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

91

82

82

Differenz gegenüber Vorjahr

–9 %

–9 %

0 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(100)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum um 18 % zurück. Dies lag an der hohen Nachfrage, insbesondere im Jahr 2007 und im UZÜ, als eine ungewöhnlich günstige Konjunktur herrschte. Die Lagerbestände machten im Jahr 2005 ungefähr 27 % der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union in der EU aus, im UZÜ dagegen nur 19 %.

5.3.   Verkäufe, Marktanteil und Preise

Tabelle 7

Verkaufsmengen und -werte

 

2005

2006

2007

UZÜ

Verkaufsmengen (Index)

100

103

116

118

Differenz gegenüber Vorjahr

3 %

13 %

2 %

Verkaufswerte (Index)

100

105

132

178

Differenz gegenüber Vorjahr

5 %

27 %

45 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.


Tabelle 8

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

89

98

98

Differenz gegenüber Vorjahr

–11 %

9 %

–1 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union, berichtigte Eurostat-Statistiken.


Tabelle 9

Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

102

114

150

Differenz gegenüber Vorjahr

2 %

12 %

37 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(101)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 18 %. Zur gleichen Zeit nahm der Verkaufswert um 78 % zu, wobei die größten Zuwächse als Folge der stärkeren Nachfrage auf dem Siliciummarkt im Jahr 2007 und im UZÜ erzielt wurden. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank im UZÜ indessen um 2 Prozentpunkte. Der geringere Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sowie die unter der Randnummer 99 erwähnte Abnahme seiner Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum belegten, dass der Wirtschaftszweig der Union, insbesondere im Hinblick auf den Marktanteil, keinen Vorteil aus dem Anstieg der Nachfrage und des Verbrauchs auf dem Siliciummarkt ziehen konnte.

(102)

Die Verkaufstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union stiegen 2007 und im UZÜ erheblich, da in diesen beiden Jahren auf dem Siliciummarkt starke Nachfrage herrschte, die zu außergewöhnlich hohen Preisen führte. Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 50 %. Der bedeutende Anstieg bei den Verkaufspreisen trug zusammen mit einem geringeren Anstieg der Herstellungskosten maßgeblich dazu bei, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich besserte.

5.4.   Faktoren, die die Preise in der Union beeinflussen

(103)

Die starke Nachfrage im gesamten Bezugszeitraum hatte einen erheblichen Preisanstieg zur Folge. Das Preisniveau der Einfuhren aus Drittländern einschließlich der VR China wies dieselbe Aufwärtstendenz auf wie die Preise des Wirtschaftszweigs des Union.

(104)

Während des Bezugszeitraums erhöhten sich die durchschnittlichen Produktionsstückkosten um 21 % während die entsprechende Zunahme bei den durchschnittlichen Verkaufsstückpreisen 50 % betrug.

5.5.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 10

Beschäftigung

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

93

91

100

Differenz gegenüber Vorjahr

–7 %

–2 %

9 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.


Tabelle 11

Produktivität

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

101

119

108

Differenz gegenüber Vorjahr

1 %

18 %

–11 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.


Tabelle 12

Löhne (in Euro pro Beschäftigten)

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

94

107

117

Differenz gegenüber Vorjahr

–6 %

13 %

10 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(105)

Die Beschäftigung blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil, während die Durchschnittslöhne um 17 % stiegen. Die Produktivität erhöhte sich im selben Zeitraum infolge des größeren Produktionsvolumens um 8 %.

5.6.   Rentabilität

Tabelle 13

Rentabilität

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

161

389

671

Differenz gegenüber Vorjahr

61 %

228 %

282 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(106)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union stieg von 2005 bis zum UZÜ fast um das Sechsfache und erreichte im UZÜ einen hohen Stand. Die gestiegenen Gewinne im Jahr 2007 und im UZÜ resultierten aus höheren Verkaufspreisen infolge starker Nachfrage auf dem Siliciummarkt, welche wiederum auf die damaligen, außerordentlich günstigen wirtschaftlichen Bedingungen zurückging. Diese Entwicklung trat ein, obwohl die Herstellungskosten im fraglichen Zeitraum um 21 % stiegen.

5.7.   Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 14

Investitionen und RoI

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

135

310

717

Differenz gegenüber Vorjahr

35 %

174 %

408 %

RoI

7 %

14 %

47 %

96 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(107)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum erheblich, d. h. um das Sechsfache, und entsprachen etwa 30 % der erzielten Gewinne. Der Wirtschaftszweig der Union bewies seine Verbundenheit mit dem Siliciummarkt der Union, da die Investitionen der Erhöhung der Produktionskapazität galten, entweder durch Aufstellen neuer oder durch Verbesserung der vorhandenen Maschinen. Zusätzlich investierte er in das metallurgische Verfahren zur Herstellung von Silicium mit hohem Reinheitsgrad zur Verwendung in der Solarenergieindustrie. Diese neuartige Ware hat sehr gute Zukunftsaussichten.

(108)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Kapitalrendite, d. h. der Nettogewinn vor Steuern aus dem Verkauf der Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der Ware zugeordnet werden, im Bezugszeitraum deutlich anstieg. Die Untersuchung erbrachte keine Beweise dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union größere Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte.

5.8.   Cashflow

Tabelle 15

Cashflow

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

114

348

672

Differenz gegenüber Vorjahr

14 %

233 %

325 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(109)

Beim Cashflow war eine ähnliche positive Entwicklung festzustellen wie bei der Rentabilität, d. h., er stieg im Bezugszeitraum deutlich an.

5.9.   Wachstum

(110)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte den beträchtlichen Anstieg des Verbrauchs im Bezugszeitraum, in dem seine Produktionskapazität zu 80 % ausgelastet war, nicht voll nutzen und verlor zwei Prozentpunkte seines Marktanteils. Trotz der geltenden Maßnahmen wurde der erhöhte Verbrauch vor allem von den chinesischen Einfuhren mit den erheblichen Mengen, die im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung importiert wurden, gedeckt.

5.10.   Höhe der Dumpingspanne

(111)

Sowohl aus den Daten des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers, dem IB gewährt worden war, als auch aus den Berechnungen anhand der verfügbaren Informationen ergab sich, dass die Einfuhren im UZÜ trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin erheblich gedumpt waren, wenn auch in geringerem Umfang als in der Ausgangsuntersuchung.

5.11.   Erholung von früherem Dumping

(112)

In einem positiven wirtschaftlichen Kontext gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, sich von früherem Dumping zu erholen, insbesondere in Bezug auf die Verkaufsmenge, die Verkaufspreise und die Rentabilität. Es wird jedoch daran erinnert dass die Dumpingspannen weiterhin beträchtlich waren.

5.12.   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

Tabelle 16

Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union

 

2005

2006

2007

UZÜ

Index

100

72

168

27

Differenz gegenüber Vorjahr

–28 %

96 %

– 141 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union.

(113)

Die Siliciumausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union sanken im Bezugszeitraum, vor allem im UZÜ, um mehr als die Hälfte. Dieser Rückgang mag in Relationen ausgedrückt dramatisch erscheinen, in absoluten Zahlen ist er indessen weniger bedeutend, da der Wirtschaftszweig der Union nicht ausfuhrorientiert ist. Die Unionshersteller sind stark mit dem Markt der Union verbunden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass einige Unionshersteller mit Unternehmen außerhalb der Union verbunden sind, die Waren für diese Märkte herstellen und verkaufen und somit den Bedarf an Ausfuhren aus der Union verringern.

5.13.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(114)

Die Antidumpingmaßnahmen wirkten sich eindeutig positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Im Bezugszeitraum entwickelten sich alle wichtigen Schadensindikatoren wie Produktion, Produktivität, Lagerbestände, Verkaufsmenge, Verkaufspreise, Investitionen, Rentabilität und Cashflow positiv. In dem im UZÜ erzielten Gewinn schlägt sich die Tatsache nieder, dass dieser in einen konjunkturell außerordentlich günstigen Zeitraum fiel.

(115)

Was den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so könnte die leichte Abwärtstendenz insofern als Hinweis auf eine Schädigung betrachtet werden, als es dem Wirtschaftszweig trotz verfügbarer Produktionskapazitäten nicht gelang, Vorteil aus dem gestiegenen Verbrauch zu ziehen.

(116)

Insgesamt wird im Hinblick auf die positive Entwicklung der auf den Wirtschaftszweig der Union bezogenen Indikatoren die Auffassung vertreten, dass dieser im Bezugszeitraum nicht bedeutend geschädigt wurde. Es wurde daher geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

G.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Zusammenfassung der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung

(117)

Es wird daran erinnert, dass die chinesischen Einfuhren trotz der geltenden Maßnahmen erheblich anstiegen und den größten Teil der Marktanteile übernahmen, die den Einführern aus Drittländern verloren gingen. Die ausführenden Hersteller in der VR China dumpten weiter in beträchtlicher Höhe. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die Chinesen das Dumping nicht fortsetzen werden. Zudem hätten die Preise für die zum freien Verkehr bestimmten chinesischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ohne die geltenden Maßnahmen um 12 % unterboten.

(118)

Es wird ebenfalls angemerkt, dass die Maßnahmen im Jahr 2007 im Anschluss an ein Antiumgehungsverfahren auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden. Die Ausweitung der Maßnahmen hatte positive Wirkung, da die Siliciumeinfuhren aus der Republik Korea rasch zurückgingen.

(119)

Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Hersteller im UZÜ über beträchtliche ungenutzte Kapazitäten von etwa 540 000 Tonnen verfügten. Trotz des erwarteten Anstiegs der Nachfrage in der VR China wird, wie unter der Randnummer 74 erläutert, davon ausgegangen, dass in den kommenden Jahren weiterhin Überkapazitäten bestehen werden.

(120)

Wie bereits erwähnt, ist die Union ein wichtiger Absatzmarkt für die VR China, weil der andere wichtige Ausfuhrmarkt, die Vereinigten Staaten, wegen hoher Antidumpingzölle gegen die VR China für chinesische Ausfuhren so gut wie unzugänglich ist.

(121)

Es wurde festgestellt, dass die chinesischen Einfuhrpreise im Durchschnitt 15 % unter den Preisen der Einfuhren aus Drittländern lagen; nur im UZÜ lagen sie um 5 % höher. Angesichts des Interesses der chinesischen ausführenden Hersteller am Unionsmarkt wird für den Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen erwartet, dass riesige Ausfuhrmengen zu Preisen unterhalb der Preise von Drittländern auf den Unionsmarkt kämen, wodurch die Preise insgesamt stark gedrückt würden.

(122)

EUSMET machte geltend, dass der Marktanteil von 56 % der Einfuhren aus Drittländern im Vergleich zum relativ geringen Marktanteil der chinesischen Einfuhren im UZÜ einen entscheidenderen Einfluss auf den Marktanteil der Unionshersteller ausgeübt habe, zumal der Preis der Einfuhren aus Drittländern 5 % unter dem der chinesischen Einfuhren gelegen habe. Hierzu wurde festgestellt, das der Marktanteil dieser Einfuhren zwischen 2007 und dem UZÜ um 4 % gesunken war, obwohl sie einen um 5 % niedrigeren Preis hatten als die Einfuhren aus der VR China, während Letztere ihren Marktanteil um 34 % vergrößerten (siehe die Tabellen 2 und 3). Im selben Zeitraum blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stabil. Unter diesen Umständen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einfuhren aus Drittländern den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ entscheidend beeinflusst haben.

(123)

Es wurde geltend gemacht, dass die Kommission bei der Bewertung der wahrscheinlichen Entwicklung der chinesischen Ausfuhrpreise den wahrscheinlichen Anstieg der Produktionskosten nicht berücksichtige, welcher hauptsächlich durch höhere Stromkosten, Energieknappheit, steigenden Investitionskosten, eine hohe Inflation, höhere Rohstoffpreise und internationale Transportkosten verursacht werde. Selbst wenn die Stromkosten in China steigen sollten, ist dies nicht der einzige wichtige Kostenfaktor. Überdies wurden keine Angaben über das Ausmaß eines solchen Anstiegs und seine genauen Auswirkungen auf die Gesamtkosten und die sich daraus ergebenden Verkaufspreise gemacht. Was die anderen Faktoren betrifft, so sind sie rein spekulativ und/oder nicht ausreichend belegt oder beziffert, als dass sich aus ihnen sinnvolle Schlüsse ziehen ließen. Es sei auch angemerkt, dass die Behauptung, die Ausfuhrpreise beruhten notwendigerweise auf der Höhe der Produktionskosten, irrig ist, denn zahlreiche andere Faktoren wie politische Maßnahmen oder Aspekte im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage haben ebenfalls Auswirkungen auf die Preise.

(124)

Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die chinesischen Ausfuhrpreise auf den Märkten von Drittländern, in denen keine Antidumpingzölle gelten, im UZÜ niedriger waren als die Preise der Ausfuhren in die Union.

(125)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass das Dumping anhielt und bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Risiko bestünde, dass die Menge der gedumpten Einfuhren steigen und damit die Preise in der Union zumindest kurzfristig unter Druck geraten würden. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass die Preise der VR China steigen würden. Dies würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und die im UZÜ beobachtete finanzielle Erholung beeinträchtigen, so dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union — Indikatoren und zu erwartende Entwicklung nach dem UZÜ

(126)

In einer Zeit des steigenden Verbrauchs gingen der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union und der Einfuhren aus Drittländern zurück, während der Marktanteil der chinesischen Einfuhren beträchtlich zunahm. Da diese Indikatoren ein gemischtes Bild ergaben (allgemeine Erholung des Wirtschaftszweigs der Union bei gleichzeitigen Marktanteilseinbußen) und im UZÜ eine außergewöhnlich günstige Konjunkturlage herrschte, wurden die Entwicklungen nach dem UZÜ geprüft, um einen klareren Überblick über mögliche künftige Trends zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei noch daran erinnert, dass auch die Entwicklung der Weltwirtschaft und deren Auswirkungen auf Nachfrage und Verbrauch die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens einer durch Preisdruck verursachten Schädigung verstärken können.

(127)

Auf der Grundlage von berichtigten Eurostat-Daten und den vom Wirtschaftszweig der Union gelieferten Angaben zur Entwicklung der Verkaufsmenge und der Preise in der Union im Zeitraum zwischen Januar und September 2009 war eine klare und kontinuierliche Abwärtstendenz bei der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zu beobachten. Das Verkaufsvolumen betrug 52 % der in den entsprechenden neun Monaten des Jahres 2008 abgesetzten Menge, obwohl die durchschnittlichen Verkaufspreise wegen langfristiger Verträge und Einschnitten bei der Produktion auf demselben Niveau wie im Jahr 2008 verharrten.

(128)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verzeichnete eine deutlich negative Entwicklung. Die Gewinne sanken ständig und lagen sogar unter der Marge von 6,5 %, der Zielmarke in der Ausgangsuntersuchung.

(129)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachfrage in der Union aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise beträchtlich zurückging. Dies wirkte sich negativ auf die Verkaufsmengen und die Rentabilität auf dem Unionsmarkt aus. Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich, wodurch er noch anfälliger wurde. Unter diesen Umständen wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht imstande, die negativen Auswirkungen eines Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu überwinden. Eine weitere Verschlechterung dieser Lage unter dem Druck dieser Einfuhren ist wahrscheinlich.

(130)

Sowohl die Menge als auch die Preise der chinesischen Einfuhren gingen zurück, wobei der Rückgang bei den Ersteren bedeutender war. Bei den Preisen war der Rückgang bei den chinesischen Einfuhren ausgeprägter als beim Wirtschaftszweig der Union (8 % gegenüber 2 %). In der Zeit nach dem UZÜ wurde keine Preis- oder Zielpreisunterbietung festgestellt. Allerdings hätten die chinesischen Einfuhrpreise ohne die geltenden Maßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3 % unterboten, und es hätte eine Zielpreisunterbietung von 11 % gegeben. Zudem wurde festgestellt, dass bei Aufhebung der Maßnahmen die Einfuhrpreise der für den freien Markt bestimmten Warenmengen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 22 % unterboten hätten und dass die Zielpreisunterbietung bis zu 38 % betragen hätte.

(131)

Ferner wurde festgestellt, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren auf Märkte von Drittländern, die nicht durch Antidumpingzölle geschützt waren, im Vergleich zu den Ausfuhren in die Union weit niedriger waren als im UZÜ (siehe Randnummer 123). Dies zeigt, dass sich der Druck auf die Preise in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs verstärkt.

(132)

Aus den vorgenannten Gründen sowie aufgrund der deutlichen Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

3.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(133)

Es wird die Auffassung vertreten, dass es bei Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem bedeutenden Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Union kommen würde und die Preise unter Druck geraten würden. Eine solche Lage würde nicht nur die erheblichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union zur Entwicklung und Verbesserung seiner Produktion gefährden, sondern auch die Entwicklung einer neuen Produktion von Solarsilicium, welches einen Zukunftsmarkt darstellt. Zudem wird die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch den jüngsten wirtschaftlichen Abschwung erhöht.

H.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(134)

Entsprechend Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden die verschiedenen Belange berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware.

(135)

Die vorangegangenen Überprüfungen hatten bekanntlich ergeben, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlief. Da es sich bei der derzeitigen Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, ist es zudem erforderlich, eine Situation zu analysieren, in der Antidumpingmaßnahmen bereits eingeführt sind, und zu beurteilen, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unzulässig beeinträchtigten.

(136)

Vor diesem Hintergrund wurde geprüft, ob trotz der oben gezogenen Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(137)

Es wird daran erinnert, dass die im Jahr 2007 und im UZÜ erzielten hohen Gewinnmargen auf den Anstieg der Verkaufspreise zurückgingen. Es wurde nicht davon ausgegangen, dass dieser Faktor in den kommenden Jahren noch wirksam sein wird.

(138)

Der Wirtschaftszweig der Union hat bewiesen, dass er lebensfähig, wettbewerbsfähig und in der Lage ist, sich den wechselnden Marktbedingungen anzupassen. Dies wurde insbesondere durch die positive Entwicklung aller wichtigen Schadensindikatoren im Bezugszeitraum bestätigt. Die Fortführung der Maßnahmen seit der letzten Auslaufüberprüfung hatte zur Erholung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und insbesondere des Preisniveaus auf dem Unionsmarkt beigetragen.

(139)

Im Bezugszeitraum bewies der Wirtschaftszweig der Union seine Verbundenheit mit dem Siliciummarkt der Union und verbesserte seine Effizienz spürbar. Der Wirtschaftszweig der Union tätigte erhebliche Investitionen nicht nur in die Steigerung seiner Produktionskapazität, sondern auch in die Entwicklung von Forschung und Technologie für das metallurgische Verfahren zur Herstellung von Silicium mit hohem Reinheitsgrad für die Solarenergieindustrie.

(140)

Da für die kommenden Jahre mit einem wachsenden Einsatz der Solarenergie gerechnet wird, ist der Markt für Solarsilicium ein neuer Markt mit hervorragenden Zukunftsaussichten. Die Teilnahme an diesem neuen Markt ist daher für den Wirtschaftszweig der Union von lebenswichtiger Bedeutung. Zwei Unionshersteller planen den Bau von zwei neuen Fabriken für Solarsilicium in der Union, um die Nachfrage auf dem Unionsmarkt teilweise zu decken. Es sei darauf hingewiesen, dass die Investitionen in diesen neuen Nischenmarkt in hohem Maße davon abhängig sind, dass in der EU weiterhin auf traditionelle Weise Silicium erzeugt wird, da dieses den Rohstoff für die Herstellung von Solarsilicium darstellt.

(141)

Überdies hat einer der Unionshersteller angekündigt, dass er in neue Anlagen in der VR China zu investieren beabsichtigt, um die erwartete gesteigerte Nachfrage des chinesischen Marktes sowohl nach traditionellem als auch nach Solarsilicium zu decken.

(142)

Wie bereits erwähnt, besteht im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein hohes Risiko eines erneuten Auftretens der Schädigung, wodurch die jüngsten Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in Gefahr geraten würden. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren aus der VR China liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweiges der Union.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(143)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten unabhängigen Einführer/Händler. Antworten gingen von zwei unabhängigen Einführern, zugleich Verwender der betroffenen Ware, ein. Auf diese Unternehmen wird weiter unten im Abschnitt zu den Interessen der Verwender eingegangen. Ein Einführer/Händler nahm Kontakt mit der Kommission auf, beantwortete jedoch den Fragebogen nicht.

(144)

Angesichts der Tatsache, dass die Einführer Silicium nicht nur aus der VR China beziehen können, sondern auch von den Unionsherstellern und aus Drittländern wie Norwegen und Brasilien, die keinen Antidumpingzöllen unterliegen und in der Union einen Marktanteil von mehr als 56 % innehaben, wird die Auffassung vertreten, dass der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt gewährleistet ist.

(145)

Aus diesem Grund, angesichts der mangelnden Mitarbeit der Händler und wegen des Fehlens von Hinweisen, die auf das Gegenteil schließen lassen, wurde der Schluss gezogen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage hatten und dass die Beibehaltung der Maßnahmen die Einführer nicht beeinträchtigen würde.

4.   Interesse der Verwender

(146)

Es wird daran erinnert, dass die gegenwärtige, auf die Untersuchung des Dumpingtatbestandes beschränkte Interimsüberprüfung auf Antrag von EUSMET, einer Vereinigung von Verwendern in der chemischen Industrie, eingeleitet wurde. Die Kommission sandte Fragebogen an alle ihr bekannten unabhängigen Verwender und ihre Verbände. Zwölf Verwender arbeiteten an der Untersuchung mit, von denen einige die Haupteinführer von Silicium im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung waren. Außerdem arbeitete ein Verwenderverband mit, indem er Stellungnahmen übermittelte.

(147)

Die wichtigsten industriellen Verwender von Silicium in der Union sind die chemische und die Aluminiumindustrie, auf die 60 % bzw. 40 % des Unionsverbrauchs entfallen.

(148)

Für die chemische Industrie ist Silicium der Hauptrohstoff für die Herstellung sowohl von Silikonen, welche insbesondere in der Automobil- und der Bauindustrie äußerst mannigfaltig angewandt werden, als auch von Polysilicium, das in der Elektronik- und in der Solarenergieindustrie Verwendung findet. Der Anteil des Siliciums an den Herstellungskosten der verschiedenen Arten von Silikonen und Polysilicium schwankte in Abhängigkeit vom Herstellungsverfahren für die jeweiligen nachgelagerten Produkte zwischen 2 % und 35 %. Im Durchschnitt lag der Anteil des Siliciums an den Gesamtkosten der Herstellung von Silikonen jedoch zwischen 11 % und 21 %, während er bei Polysilicium zwischen 2 % und 10 % betrug. Bei einem Antidumpingzoll von 19 % wird der Einfluss auf die Herstellungskosten der Verwender aus der chemischen Industrie, die ihr gesamtes Silicium aus der VR China beziehen, auf 2 % bis 4 % geschätzt. Bei anderen Verwendern aus der chemischen Industrie wird der Einfluss geringer sein.

(149)

Einige der bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen aus der chemischen Industrie waren die Haupteinführer von chinesischen Silicium im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung, das daher keinen Antidumpingzöllen unterlag. Sie machten jedoch geltend, dass sie den Zoll nicht übernehmen oder an ihre Kunden weitergeben könnten und dass die Belastung aufgrund der geltenden Maßnahmen durch das Verfahren der aktiven Veredelung nicht beseitigt würde, da sie beträchtliche Ressourcen für aufwändige zollamtliche und sonstige administrative Verfahren einsetzen müssten. Überdies vertraten sie die Auffassung, dass sie in neue Anlagen in der VR China investieren müssten, um näher an der Quelle für billige Rohstoffe zu sein und wettbewerbsfähiger auf dem asiatischen Markt zu werden.

(150)

Für die Aluminiumindustrie ist Silicium ebenfalls ein wichtiger Rohstoff zur Herstellung von Gusslegierungen durch die Aluminiumhütten. Diese Legierungen werden hauptsächlich in der Automobil- und in der Bauindustrie verwendet. Der Anteil des Siliciums an ihren Herstellungskosten schwankt je nach Qualität des verwendeten und bereits Silicium enthaltenden Schrotts zwischen 8 % und 10 %. Die meisten Aluminiumhütten, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bezogen Silicium aus anderen Drittländern, die keinen Antidumpingzöllen unterliegen, da ihre Waren hauptsächlich für den Unionsmarkt bestimmt sind und sie daher das Verfahren der aktiven Veredelung nicht nutzen können. Bei einem Antidumpingzoll von 19 % wird der Einfluss auf die Herstellungskosten der Verwender aus der Aluminiumindustrie, die ihr Silicium ausschließlich aus der VR China beziehen, auf etwa 2 % geschätzt. Für andere Verwender aus der Aluminiumindustrie wird der Einfluss geringer sein. Die Untersuchung ergab, dass die Rentabilität der Aluminiumhütten nicht besonders hoch war und Preissteigerungen bei Silicium sich daher wegen ihres beschränkten Spielraums negativ auf ihre Gewinne auswirken würden.

(151)

Die chemische Industrie beschäftigte etwa 14 000 Personen und die Aluminiumindustrie 6 000. Im Bezugszeitraum stieg die Beschäftigung in der chemischen Industrie um 8 %, während sie in der Aluminiumindustrie stabil blieb.

(152)

Alle Verwender sprachen sich entschieden gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus und begründeten dies damit, dass die Maßnahmen schon zu lange in Kraft seien, dass sie den Preis für Silicium auf dem Unionsmarkt unabhängig von dessen Herkunft künstlich in die Höhe trieben und dass der Wirtschaftszweig der Union während des UZÜ nicht geschädigt worden sei. Angesichts des extrem hohen Marktanteils der chinesischen Ausführer bei Silicium zur aktiven Veredelung und des Wettbewerbs bei dem zum freien Verkehr bestimmten Silicium ist dieses Vorbringen jedoch nicht stichhaltig. Es wurde zwar festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union zum größten Teil keine Schädigung erlitt, doch muss in einer Auslaufüberprüfung auch die Frage der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung berücksichtigt werden. Wie bereits ausgeführt (siehe insbesondere Randnummer 133), wurde festgestellt, dass diese Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall gegeben war.

(153)

EUSMET machte geltend, dass im UZÜ auf dem Unionsmarkt Siliciumknappheit geherrscht habe, was dadurch belegt werde, dass Bestellungen einiger Verbandsmitglieder von den Herstellern in Drittländern nicht ausgeführt worden seien. Diese Behauptung war jedoch nicht begründet. Bei der Bewertung der verfügbaren Kapazität auf dem Markt berücksichtigte EUSMET nur die Kapazität der Unionshersteller, ohne die Einfuhren aus Drittländern einschließlich Chinas im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung einzubeziehen. Es wird daher weiterhin die Auffassung vertreten, dass keine Knappheit herrschte und dass die Nachfrage auf dem Markt durch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und die eingeführten Mengen gedeckt werden konnte.

(154)

EUSMET machte ebenfalls geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft begrenze seine Produktion absichtlich durch jahreszeitliche Schließungen und beschränke daher die Verkäufe auf dem Unionsmarkt, um die Verkaufspreise unter Kontrolle zu halten. Ein Unionshersteller hatte seine Produktion vorübergehend eingestellt, besaß in diesem Zeitraum aber ausreichende Lagerbestände, um seine Kunden entsprechend den bestehenden langfristigen Verträgen zu beliefern. Bei einem weiteren Unionshersteller wurde die Produktion einige Male unterbrochen, doch geschah dies erst nach dem UZÜ und wiederholte sich nicht. Das Vorbringen von EUSMET, die Schließungen seien in der Absicht erfolgt, die Preise zu kontrollieren, wurde daher für unbegründet befunden.

(155)

Die Verwender wünschen verständlicherweise Zugang zu billigen Rohstoffen, um wettbewerbsfähiger zu sein. Sie betrachten die freie Wahl der Bezugsquelle als wesentlich, da ihrer Meinung nach ein unbeschränkter Zugang zu Silicium wegen des bis 2013 zu erwartenden und vor allem mit Solarprojekten zusammenhängenden Anstiegs der Nachfrage künftig an Bedeutung gewinnen wird. EUSMET machte geltend, dass der Anstieg der Nachfrage auf dem Unionsmarkt bis 2013 die angebliche Siliciumknappheit noch verstärken werde. Die zur Stützung dieser Behauptungen vorgelegten Zahlen zeigen indessen, dass der Unionsverbrauch auch im Jahr 2013 noch niedriger sein wird als im Bezugszeitraum. Es gibt daher keinen Grund, warum die Nachfrage nach Silicium in Zukunft nicht gedeckt werden könnte. Die freie Wahl der Bezugsquelle allein kann außerdem die Hinnahme von Dumpingpraktiken nicht rechtfertigen. Der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt setzt gleiche Bedingungen für alle Akteure voraus.

(156)

Die Verwender aus der chemischen Industrie wiesen ebenfalls darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union eine wichtige Bezugsquelle bleiben würde, da er die kurzfristige Verfügbarkeit der betroffenen Ware, Versorgungssicherheit und eine höhere Qualität als die chinesischen Bezugsquellen biete.

(157)

Dennoch zeigte die Untersuchung, dass die geltenden Maßnahmen sich nicht negativ auf die Geschäfte der Verwender auswirkten. Vor allem einige Verwender aus der chemischen Industrie erhöhten ihre Siliciumeinfuhren aus der VR China während des Bezugszeitraums beträchtlich, und die meisten von ihnen waren finanziell gesund. Zusammenfassend wurde so wie in den vorangegangenen Auslaufüberprüfungen die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die industriellen Verwender hätte, wobei allerdings die Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen beträchtlich verringert würde.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(158)

Angesichts des oben dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

I.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(159)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen, jedoch ihre Höhe zu reduzieren. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Einschlägige Stellungnahmen wurden analysiert, führten jedoch nicht zu einer Änderung der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen beschlossen wurde.

(160)

Als Ergebnis der Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung und entsprechend Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China ein Antidumpingzoll in Höhe der Schadenspanne, auf der die geltenden Maßnahmen beruhen, oder in Höhe der in dieser Überprüfung festgestellten Dumpingspannen eingeführt werden, je nachdem welcher Wert niedriger ist.

(161)

Die Maßnahmen werden folglich in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgelegt, d. h. 16,3 % für die Unternehmensgruppe, der als einziger IB gewährt wurde, und 19,0 % für alle übrigen Unternehmen.

(162)

Auf dieser Grundlage sollten die Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 42/2007 (13) des Rates auf Siliciumeinfuhren aus der Republik Korea, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden, im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung aufrechterhalten werden, jedoch in der unter der Randnummer 161 genannten Höhe.

(163)

Ausführer in der Republik Korea, die einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist. Die Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission würde normalerweise auch einen Kontrollbesuch abstatten. Der Antrag müsste bei der Kommission eingereicht werden, zusammen mit allen sachdienlichen Informationen insbesondere über jegliche Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens in Verbindung mit der Herstellung und den Ausfuhrverkäufen der betreffenden Ware —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Silicium, derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Datong Jinneng Industrial Silicon Co., Pingwang Industry Garden, Datong, Shanxi

16,3 %

A971

Alle übrigen Unternehmen

19 %

A999

(3)   Die Ausweitung des für die Einfuhren „aller übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltenden endgültigen Antidumpingzolls von 19,0 % auf aus der Republik Korea versandte Einfuhren der in Absatz 1 beschriebenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, wird aufrechterhalten (TARIC-Code 2804690010).

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen.

(2)   Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro N-105 04/17

1049 Brüssel

Belgien

Fax + 32 22956505

(3)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, per Beschluss die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten ausgeweiteten Zoll befreien.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SEBASTIÁN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15.

(3)  ABl. L 198 vom 28.7.1990, S. 57.

(4)  ABl. L 13 vom 19.1.2007, S. 1.

(5)  ABl. C 254 vom 7.10.2008, S. 9.

(6)  ABl. C 51 vom 4.3.2009, S. 17.

(7)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15.

(8)  ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 1.

(9)  CRU März 2009.

(10)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15.

(11)  ABl. L 13 vom 19.1.2007, S. 1.

(12)  Quelle: Chinesische Ausfuhrstatistik.

(13)  ABl. L 13 vom 19.1.2007, S. 1.