14.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 471/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2014

zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 27. April 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „China“) in die Europäische Union („Einleitungsbekanntmachung“) (2).

(2)

Das Verfahren wurde von der Kommission am 14. März 2013 auf einen Antrag hin eingeleitet, der von EU ProSun Glass („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Solarglasproduktion in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei Solarglas und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden von der Kommission als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

(3)

Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung der Volksrepublik China („chinesische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 („Grundverordnung“) über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Die Kommission bot der chinesischen Regierung Konsultationen an, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(4)

Die chinesische Regierung nahm dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Die Stellungnahmen der chinesischen Regierung zu den im Antrag aufgeführten Regelungen wurden von der Kommission jedoch zur Kenntnis genommen. Nach den Konsultationen gingen bei der Kommission Beiträge der chinesischen Regierung ein.

2.   Paralleles Antidumpingverfahren

(5)

Am 28. Februar 2013 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China in die Union (3).

(6)

Am 27. November 2013 führte die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 (4) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China ein.

(7)

Die Schadensanalysen, die im Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, beruhen auf derselben Definition des Wirtschaftszweigs der Union, denselben repräsentativen Unionsherstellern und demselben Untersuchungszeitraum und führten, soweit nicht anders angegeben, zu den gleichen Schlussfolgerungen. Dies wurde für angemessen gehalten, um die Schadensanalyse zu straffen und in beiden Verfahren zu miteinander in Einklang stehenden Feststellungen zu gelangen. Aus diesem Grund wurden bei einem dieser Verfahren abgegebene Stellungnahmen zu Aspekten der Schädigung jeweils bei beiden Verfahren berücksichtigt.

3.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Vertriebshändler, Verwender und bekanntermaßen betroffenen Verbände sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Untersuchung. In der Einleitungsbekanntmachung wurden alle von der Untersuchung betroffenen Parteien aufgefordert, sich mit der Kommission in Verbindung zu setzen.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Die Antragsteller, ausführende Hersteller in der VR China, Einführer und die chinesischen Behörden legten ihre Standpunkte dar. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

3.1.   Stichprobenverfahren

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie die Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der unabhängigen Einführer und der Unionshersteller, die untersucht würden, möglicherweise durch die Bildung einer Stichprobe nach Artikel 27 der Grundverordnung auf ein vertretbares Maß beschränken werde.

3.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

Die Kommission bildete auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der im Untersuchungszeitraum (UZ) getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware eine Stichprobe aus fünf Unternehmen von den acht Herstellern, die sich gemeldet hatten.

(13)

Im Anschluss an die Kontrollbesuche beschloss die Kommission, eines der fünf Unternehmen aus der Stichprobe zu entfernen, da das Unternehmen als nicht repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet wurde; es befand sich nämlich als einziges der acht Herstellerunternehmen, die sich gemeldet hatten, in einer Anlaufphase. Nach Einschätzung der Kommission bestand daher die Gefahr, dass im Fall seiner Einbeziehung die Schadensindikatoren, insbesondere die Rentabilität, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht angemessen widerspiegeln würden.

(14)

Folglich umfasste die endgültige Stichprobe vier Unionshersteller. Ihre Produktion entsprach 79 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im UZ. Die Stichprobe wurde daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.

(15)

Drei Unionshersteller beantragten auf der Grundlage des Artikels 29 der Grundverordnung die vertrauliche Behandlung ihrer Identität. Sie brachten vor, die Offenlegung ihrer Identität könne zu einem erheblichen Nachteil für ihre Geschäftstätigkeit führen. Die Kommission prüfte die geltend gemachten Gründe und gab dem Antrag der Hersteller statt. In Anbetracht der begrenzten Anzahl von Herstellern in der Union wurden im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung (general disclosure document) keine weiteren Namen offengelegt, da dies die Identifizierung der Unternehmen ermöglichen würde, die um Anonymität gebeten hatten.

(16)

Die Identität des Unternehmens Interfloat Corporation/GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (GMB/IF) war allerdings bereits öffentlich bekannt, da das Unternehmen erklärte, eines der Unternehmen zu sein, die den Antrag unterstützen. Daher wurde das Unternehmen im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung namentlich genannt.

(17)

Ferner nannte der Antragsteller in der nichtvertraulichen Fassung seiner Stellungnahme zur Unterrichtung drei Unionshersteller namentlich, die den Geschäftsbereich aufgegeben hatten (Guardian, AGC und Centrosolar Glass), sowie ein viertes Unternehmen mit deutlich verringerter Produktion (Saint Gobain).

3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung waren alle ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert worden, sich bei der Kommission zu melden und ihr innerhalb einer bestimmten Frist die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(19)

Neun ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf die mitarbeitenden Unternehmen entfielen nahezu 100 % der gemeldeten Ausfuhren von Solarglas in die Union im Jahr 2012.

(20)

Nach Artikel 27 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, und zwar ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der betroffenen Ware, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Auf die ausgewählte Stichprobe entfielen 76 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union.

(21)

Nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle interessierten Parteien von der Kommission über die Stichprobenauswahl informiert und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

3.4.   Individuelle Ermittlung

(22)

Kein ausführender Hersteller in der VR China beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung.

3.5.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer und der Verwender

(23)

Vier unabhängige Einführer füllten das der Einleitungsbekanntmachung beigefügte Stichprobenformular aus, und zwei Einführer und zwölf Verwender beantworteten den Fragebogen. Angesichts der geringen Zahl der mitarbeitenden Einführer erübrigte sich das Stichprobenverfahren.

4.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(24)

Die Kommission sandte Fragebogen an die chinesische Regierung und die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an alle Einführer, die sich gemeldet hatten, und an alle Verwender, die sich gemeldet hatten. Der chinesischen Regierung wurde außerdem ein Anhang zu dem ihr übermittelten Fragebogen übersandt mit der Bitte, ihn an staatseigene Geschäftsbanken in der VR China weiterzuleiten, die den Unternehmen in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum Mittel geliehen hatten. Die chinesische Regierung erklärte, sie habe den Anhang an die betreffenden Banken weitergeleitet, jedoch keine Antworten erhalten.

(25)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China, von allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern in der Union und zwölf Verwendern ein.

(26)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die endgültige Ermittlung des Subventionstatbestands, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. Kontrollbesuche wurden durchgeführt bei folgenden Unternehmen:

a)

Ausführende Hersteller in der VR China:

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd; Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd („Flat Solar-Gruppe“)

Henan Yuhua Photovoltaic New Material Co., Ltd

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd. („Xinyi PV“)

b)

Regierung der VR China:

Handelsministerium, Peking

China Banking Regulatory Commission (chinesische Bankenaufsichtskommission), Peking

c)

Unionshersteller

GMB/IF, Deutschland

[Vertraulich]

[Vertraulich]

[Vertraulich]

[Vertraulich]

d)

Unabhängige Einführer

Vetrad NV, Niederlande

e)

Verwender

Sunerg Solar SRL, Italien

Viessmann Faulquemont SAS, Frankreich.

(27)

Allen interessierten Parteien wurde ein Unterrichtungsdokument zugesandt, das die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen enthielt, auf deren Grundlage die Kommission die Einführung von Ausgleichszöllen auf Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China vorschlug. Allen Parteien wurde mitgeteilt, innerhalb welcher Frist sie zu der Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(28)

Die von interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(29)

Die Regierung der Volksrepublik China („chinesische Regierung“) brachte vor, dieses Unterrichtungsdokument entspreche nicht den Vorgaben der Artikel 22.3 und 22.5 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, da die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der untersuchenden Behörde nicht in hinreichenden Einzelheiten dargelegt würden. Die chinesische Regierung nannte jedoch kein konkretes Beispiel für diesen angeblichen Mangel. Nach sorgfältiger Prüfung des Dokuments ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass darin hinreichende Informationen enthalten sind, auf deren Grundlage die chinesische Regierung ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann.

(30)

Bestimmte Informationen konnten im Rahmen der Unterrichtung nicht offengelegt werden, da es sich um vertrauliche Geschäftsinformationen handelte; sie wurden nur den betreffenden ausführenden Herstellern offengelegt, die in die Stichprobe einbezogen waren. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erhielten ein vertrauliches Dokument zur besonderen Unterrichtung mit Berechnungen und Informationen zu den einzelnen angefochtenen Regelungen und Vorteilen; sie konnten innerhalb einer Frist von 25 Tagen dazu Stellung nehmen.

5.   Untersuchungszeitraum

(31)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(32)

Gegenstand der Untersuchung ist aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) („betroffene Ware“, gemeinhin als „Solarglas“ bezeichnet). Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 eingereiht.

2.   Gleichartige Ware

(33)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware, die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften und ähnliche Verwendungen aufweisen. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   Warendefinition

(34)

Ein unabhängiger Einführer beantragte, für den Bau von Gewächshäusern verwendetes Gartenglas aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern, und argumentierte damit, dass bei solchen Konstruktionen Glasplatten in vielen unterschiedlichen Größen verwendet würden, wohingegen Solarglas nur in bestimmten vorgegebenen Größen hergestellt werde. Der Einführer legte auch eine Bescheinigung vor, wonach es sich bei einem Teil seiner Einfuhren um Glas mit einem Eisengehalt von mehr als 300 ppm handelte. Die betreffenden Einfuhren fallen folglich nicht unter die Warendefinition. Was den übrigen Teil seiner Einfuhren betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass diese Glasplatten trotz der unterschiedlichen Größe auch als Solarglas verwendet werden können. Beispielsweise könnten Einführer, um den Zoll zu umgehen, größere Glasplatten als von ihnen benötigt ordern und dieses Glas dann erst in der Union zuschneiden. Daher zählt Gartenglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm zur betroffenen Ware.

(35)

Ein anderer unabhängiger Einführer erklärte, das von ihm eingeführte Möbelglas (das u. a. für Regalböden, Paneelfüllungen, Tischplatten, Schiebetürpaneele oder Oberflächenelemente verwendet wird) weise dieselben oder sehr ähnliche technische Eigenschaften auf wie Solarglas, solle jedoch aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert werden, weil es eine andere Endverwendung habe.

(36)

Aus den vorgelegten Nachweisen scheint indessen hervorzugehen, dass der größte Teil des von diesem unabhängigen Einführer eingeführten Glases nicht alle oben beschriebenen technischen Eigenschaften von Solarglas aufweist. Im Einzelnen haben sechs Typen des eingeführten Glases einen Eisengehalt, der weit über 300 ppm liegt, während ein Typ des eingeführten Glases einen Eisengehalt von weniger als 300 ppm aufweist, ihre solare Transmission liegt hingegen deutlich unter dem in der Definition von Solarglas festgelegten Mindestwert von 88 %.

(37)

Der Einführer brachte vor, diese Glastypen wiesen zwar eine der vorstehend beschriebenen technischen Eigenschaften von Solarglas nicht auf, fielen aber als „vorgespanntes Kalk-Natron-Flachglas“ unter die Primärklassifizierung von Solarglas. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass nur Glastypen, die alle technischen Eigenschaften von Solarglas aufweisen, unter die Warendefinition der Untersuchung fallen. Mithin fallen alle oben genannten, von diesem bestimmten Einführer eingeführten Glastypen nicht unter die Warendefinition der Untersuchung.

(38)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass jegliche Typen von Garten- oder Möbelglas, die die in Erwägungsgrund 32 genannten technischen Eigenschaften aufweisen, weiterhin unter die Warendefinition der betroffenen Ware fallen, da sie als Solarglas verwendet werden können.

(39)

Nach der Unterrichtung brachte derselbe Einführer vor, die Tatsache, dass Solarglas, das auch als Möbelglas verwendet werden könne, nicht aus der Warendefinition ausgeschlossen sei, führe zu administrativen Belastungen und Verzögerungen für die Unternehmen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Unternehmen den Zollbehörden in der Union jedes Mal, wenn diese im Zweifel seien, ob die eingeführten Waren den Maßnahmen unterliegen, Testberichte vorlegen müssten.

(40)

Nach Auffassung der Kommission sollten die betreffenden Glastypen nicht aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeschlossen werden, da Solarglas potenziell Verwendung im Garten- und Möbelbereich finden kann. Um einen angemessenen Schutz des Wirtschaftszweigs der Union gegen die schädigenden Auswirkungen der angefochtenen Subventionen sicherzustellen, sollten Schlupflöcher, die eine Umgehung ermöglichen könnten, vermieden werden. Die positiven Auswirkungen eines angemessenen Schutzes überwiegen die negativen Auswirkungen des dem betreffenden Einführer möglicherweise entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwands.

(41)

Derselbe Einführer brachte außerdem vor, dass Floatglas aus der Warendefinition ausgeschlossen werden solle, da sich das Herstellungsverfahren vom Herstellungsverfahren für Rollglas, das der Einführer als einzigen Solarglastyp ansieht, unterscheide. Er erklärte, aus Floatglas gefertigte Einrichtungsgegenstände könnten nicht als Solarglas verwendet werden und sollten daher aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert werden. Floatglas kann jedoch nicht aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert werden, da es alle vorstehend genannten technischen Eigenschaften aufweist. Aus vertraulichen Unterlagen, die von interessierten Parteien im Rahmen der Untersuchung vorgelegt wurden, geht hervor, dass Floatglas als Solarglas verwendet werden kann und sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den chinesischen Ausführern hergestellt wird. Dies wird durch öffentlich verfügbare Informationen im Internet (5) bestätigt. Daher fällt Floatglas weiterhin unter die Warendefinition der Untersuchung.

C.   SUBVENTIONIERUNG

1.   Einleitung

(42)

Dem Antragsteller zufolge subventioniert die VR China ihre Solarglasindustrie. Der Antrag enthält Anscheinsbeweise dafür, dass sowohl Rechtsvorschriften als auch eine Reihe von politischen und Planungsdokumenten, die die Grundlage für die staatliche Unterstützung in diesem Wirtschaftszweig bilden, mehrere Subventionspraktiken beinhalten.

(43)

Die Kommission prüfte und analysierte die im Antrag erwähnten Dokumente sowie weitere von der chinesischen Regierung und von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Verlauf der Untersuchung eingereichte Unterlagen; sie stellte fest, dass aus zahlreichen dieser Dokumente tatsächlich hervorgeht, dass die Solarglasindustrie in der VR China in vielen Bereichen bevorzugt behandelt wird.

(44)

Die chinesische Regierung hat die Solarglasindustrie in ihre Auflistung „wichtiger“ Wirtschaftszweige im 12. Fünfjahresplan aufgenommen. (6) Ferner gab sie ein besonderes Strategiepapier heraus, den 12. Fünfjahresplan für die Fotovoltaikindustrie („12th Five Year Plan for the Solar Photovoltaic Industry“), in dem Glas zu einem ganz zentralen Hilfsstoff für die Fotovoltaikindustrie erklärt wird, für den es eine heimische Produktion geben muss. Nach dem Plan muss die Regierung die Entwicklung der Branche und die technologische Innovation unterstützen und dafür sorgen, dass Finanzmittel für den Wirtschaftszweig bereitstehen.

(45)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung, dass die Kommission im Zusammenhang mit Solarglas den 12. Fünfjahresplan angeführt habe. Diese Beanstandung wurde zurückgewiesen, da der Plan in Kapitel 9 Spalte 6 zu Schlüsselbereichen der Entwicklung der verarbeitenden Industrie („Key fields of development of manufacturing“) Solarglas ausdrücklich erwähnt. Im 12. Fünfjahresplan sind die Prioritäten der chinesischen Regierung für den abgedeckten Zeitraum eindeutig dargelegt, und eine dieser Prioritäten ist die Herstellung von Solarglas.

(46)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung, wie die Kommission den 12. Fünfjahresplan für die Fotovoltaikindustrie ausgelegt habe, und gab an, dass sie mit den Schlussfolgerungen der Kommission nicht einverstanden sei. Diese Beanstandung wurde jedoch zurückgewiesen, da sie eindeutig Informationen widerspricht, die von anderen Abteilungen der chinesischen Regierung eingegangen waren. Während des Besuchs bei der chinesischen Regierung wurde im Ministerium für Industrie und Informationstechnologie selbst erklärt, dass Solarglas unter diesen Plan falle, der sich stark auf die Verbesserung der Qualität konzentriere, da Solarglas guter Qualität für die Förderung der Fotovoltaikindustrie unerlässlich sei.

(47)

Auf die Bedeutung von Innovation und neuen Materialien insgesamt weist das 12. Fünfjahresprogramm für Innovation im Bereich der industriellen Technologie („12th Five Year Industrial Technology Innovation Programme“ (7)) hin, mit dem der Fünfjahresplan umgesetzt werden soll, sowie der Plan für die langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik („Long term Science and Technology Development Plan“ (8)). Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der technologischen Innovation, was auch die Entwicklung neuer Materialien beinhaltet. In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich auf Solarglas Bezug genommen.

(48)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Schlussfolgerungen der Kommission mit der Begründung, Solarglas werde in keinem der beiden Dokumente erwähnt. Die Kommission weist darauf hin, dass beide Dokumente darauf ausgelegt sind, Unternehmen im Bereich Hochtechnologie spezielle Unterstützung zu bieten, wie bereits in den Erwägungsgründen 401 und 402 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates (9) („Solarpaneele-Verordnung“) erörtert, in deren Rahmen die chinesische Regierung dieselben Argumente vorgebracht hatte. Beide Dokumente dienen der Umsetzung des 12. Fünfjahresplans und des Plans für die Fotovoltaikindustrie und unterstützen Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien, der zahlreiche Solarglashersteller umfasst.

(49)

Laut dem Staatsratsbeschluss Nr. 40 über die Bekanntmachung und Umsetzung der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur („Decision No. 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment“) (im Folgenden einschließlich der beigefügten vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur („Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment“) als „Staatsratsbeschluss Nr. 40“ bezeichnet) wird die chinesische Regierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs Neue Energien tatkräftig unterstützen und die Entwicklung der Solarenergie beschleunigen (10), sind alle Finanzinstitute angewiesen, nur geförderte Projekte (also die Kategorie, zu der die Solarglasprojekte gehören) mit Krediten zu unterstützen, und wird die Umsetzung weiterer Vorzugsregelungen für die geförderten Projekte („other preferential policies on the encouraged projects“ (11)) versprochen.

(50)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Auslegung sowohl des Artikels 5 als auch des Artikels 17 der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur durch die Kommission. Solarglas werde in Artikel 5 nicht erwähnt, so die chinesische Regierung. Da dort aber die Förderung der Solarenergie erwähnt wird, die Solarglas benötigt, ist die Kommission der Ansicht, dass demzufolge Solarglas unter die vorläufigen Bestimmungen fällt.

(51)

Des Weiteren beanstandete die chinesische Regierung, wie die Kommission Artikel 17 verstanden habe, in dem zwar festgelegt sei, dass nur geförderte Wirtschaftszweige mit Krediten unterstützt werden sollten, in dem aber auch angeordnet wird, dass dies „nach den Kreditgrundsätzen“ erfolgen solle und nicht auf Vorzugsbasis.

(52)

Bei der Kontrolle der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder dem Besuch bei der chinesischen Regierung wurden keine Beweise dafür gefunden, dass diese Bestimmung eingehalten wurde. Die betreffenden Banken arbeiteten nicht an der Untersuchung mit, so dass die Beachtung der Bestimmung nicht geprüft oder kontrolliert werden konnte. Vielmehr hat die Untersuchung ergeben, dass bestimmte Unternehmen von der Politik zur Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen profitieren. Die Kommission weist daher die Behauptung der chinesischen Regierung, dass die Vergabe von Darlehen an die Solarglasindustrie „nach den Kreditgrundsätzen“ erfolge, zurück. Der entscheidende Punkt bleibt, dass alle Finanzinstitute geförderten Wirtschaftszweigen (wozu auch die Herstellung von Solarglas gehört) Kredite gewähren müssen, und dass diese Unterstützung de facto zu Sonderbedingungen erfolgt.

(53)

2011 empfahl die Kommission für nationale Entwicklung und Reform (National Development and Reform Commission — NDRC) dem Staatsrat eine Überarbeitung des im Staatsratsbeschluss Nr. 40 enthaltenen Programms. Der Staatsrat erließ den Staatsratsbeschluss Nr. 9 über die Bekanntmachung und Umsetzung des Leitfadens für die Anpassung der Industriestruktur („Decision No. 9 of the State Council on Promulgating and Implementing the Guidance Catalogue for the Industrial Structure Adjustment“) („Staatsratsbeschluss Nr. 9“). In diesem Dokument werden die chinesische Regierung und öffentliche Einrichtungen ausdrücklich dazu aufgefordert („actively encourages“), die Entwicklung einschlägiger Wirtschaftszweige zu steuern und die Verbesserung der Industriestruktur zu optimieren („guide the development of relevant industries, optimise the upgrading of the industrial structure“). Im Staatsratsbeschluss Nr. 9 wird unter Punkt 12(2) ausdrücklich die Ankurbelung der Herstellung von ultra-klarem Floatglas für die Solarbranche („ultra-clear float glass for solar energy industry“) erwähnt.

(54)

Im von der chinesischen Regierung erlassenen nationalen Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development) für 2006 bis 2020 wird angekündigt, der Policy-Finanzierung (also der Finanzierung industriepolitisch relevanter Vorhaben) Vorrang zu geben („give the first place to policy finance“), die Finanzinstitute dazu anzuhalten, größere nationale wissenschaftlich-technische Industrialisierungsprojekte mit Darlehen zu Sonderbedingungen zu unterstützen („encourage financial institutions to grant preferential credit support to major national scientific and technological industrialisation projects“) sowie Hightech-Unternehmen bessere und verstärkte Finanzdienstleistungen anzubieten („Encourage financial institutions to improve and strengthen financial services to high-tech enterprises“); ferner wird angekündigt, die Steuervergünstigungsregelungen umzusetzen, um die Entwicklung von Hightech-Unternehmen zu fördern („implement the preferential tax policies to promote the development of high-tech enterprises“).

(55)

Die Herstellung von Solarglas fällt unter die Rubrik „Hightech-Unternehmen,“ wie die Zahl der Hersteller mit dem Status eines Unternehmens im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien zeigt, und es handelt sich dabei sowohl in der VR China als auch in der Union um eine neue Branche. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission auch darauf hinweisen, dass eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen als Honorierung seiner Innovationsleistungen auf dem Gebiet des Solarglases einen spezifischen Zuschuss der Kommission für nationale Entwicklung und Reform erhielt, was eindeutig das Interesse der chinesischen Regierung an diesem Hochtechnologiesektor belegt.

(56)

Den Angaben des Antragstellers zufolge handelte es sich bei den mutmaßlichen Subventionen um die in Abschnitt C.2 aufgeführten Regelungen. Nach der Kontrolle bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der VR China und einem Besuch bei der chinesischen Regierung untersuchte die Kommission diese Regelungen, wenn den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum ein Vorteil erwuchs.

2.   Andere festgestellte Subventionsregelungen

(57)

Während der Kontrolle bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen brachte die Untersuchung ihrer internen Aufzeichnungen Subventionen der Behörden auf Ebene der Provinzen, der Städte, der Kreise oder Bezirke zutage. Diese Subventionen waren im Antrag nicht ausdrücklich aufgeführt. Aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen geht nicht eindeutig hervor, ob es sich dabei um Ad-hoc-Subventionen oder lokale Subventionsprogramme handelt. Aufgrund des lokalen Charakters dieser Regelungen konnte indessen nach vernünftigem Ermessen nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller sich über die Einzelheiten dieser Subventionen im Klaren waren, weshalb diese Subventionen im Antrag auch nicht direkt erwähnt wurden.

(58)

Die Kommission bot in Bezug auf diese anderen unternehmens- oder ortsspezifischen Subventionen, die bei den Kontrollbesuchen in den Aufzeichnungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zutage traten und im Antrag nicht aufgeführt waren, der chinesischen Regierung weitere Konsultationen an. Diese Konsultationen wurden von der Kommission angeboten, um ein ordnungsgemäßes Verfahren während der Untersuchung sicherzustellen. Die chinesische Regierung wies dieses Angebot mit der Begründung zurück, dass ein solches Angebot nicht mit dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen („Subventionsübereinkommen“) im Einklang stehe.

(59)

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese anderen Subventionen eng mit den im Antrag und der Einleitungsbekanntmachung genannten Arten von Maßnahmen und Praktiken verbunden sind. Diese Maßnahmen beinhalten in Bezug auf die betroffene Ware dieselbe Art von finanzieller Beihilfe und von Vorteilen und fallen somit unter die Definition der „untersuchten Subventionspraktiken“, die nach Artikel 22.2 Ziffer iii des Subventionsübereinkommens in der Einleitungsbekanntmachung aufzuführen sind. Bei den in der Einleitungsbekanntmachung erwähnten Regelungen handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung, wie der Wortlaut „Bei den Subventionen handelt es sich u. a. um …“ in Abschnitt 3 zeigt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese zusätzlichen Subventionen unter dieses Verfahren fallen.

(60)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Auslegung des Subventionsübereinkommens durch die Kommission und brachte vor, sie sei der Auffassung, die Kommission habe keine rechtliche Grundlage für die Anfechtung einer spezifischen Subvention, die einem einzigen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewährt worden sei, selbst wenn diese Subvention in direktem Zusammenhang mit der von den Antragstellern festgestellten Subventionspraktik stehe. Die Kommission stimmt der Auslegung des Subventionsübereinkommens durch die chinesische Regierung in diesem Punkt nicht zu. Wenn die Antragsteller eine Subventionspraktik aufgezeigt haben, und neben Beispielen nationaler Regelungen im Rahmen derselben Subventionspraktik lokal gewährte Vorteile festgestellt werden, so ist die Kommission der Auffassung, dass sie das Recht hat, sämtliche festgestellten Vorteile anzufechten. Dies gilt insbesondere, wenn der Mechanismus, die Art und die Auswirkungen der festgestellten Vorteile dieselben sind wie in anderen Regelungen, die bereits im Antrag oder in der Einleitungsbekanntmachung aufgezeigt wurden.

3.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

(61)

Die Kommission notifizierte der chinesischen Regierung am 18. Dezember 2013, dass sie in Ermangelung einer Antwort der staatseigenen Geschäftsbanken, denen die chinesische Regierung den ihr übermittelten Anhang weitergeleitet hatte, die Verwendung der verfügbaren Informationen in Betracht ziehe.

(62)

In ihrer Antwort vom 26. Dezember 2013 gab die chinesische Regierung an, sie sei mit der vorgeschlagenen Anwendung des Artikels 28 gegenüber den mutmaßlich staatseigenen Banken („allegedly state-owned banks“) nicht einverstanden; sie bestritt jedoch nicht die Tatsache, dass die Banken den Fragebogen nicht beantwortet hatten. Auch die Tatsache, dass es sich bei diesen Banken um staatseigene Banken handelte, wurde von der chinesischen Regierung nicht abgestritten. Was die Informationen anbelangt, die die staatseigenen Geschäftsbanken hätten übermitteln sollen, hatte die Kommission daher keine andere Wahl, als die besten verfügbaren Informationen zu verwenden.

(63)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Anwendung des Artikels 28 als Ersatz für die Informationen, die in dem den staatseigenen Geschäftsbanken übermittelten Anhang angefordert worden waren. Die Kommission bestreitet nicht, dass im Rahmen dieser Untersuchung Informationen von der chinesischen Regierung vorgelegt wurden; diese Informationen wurden von der Kommission analysiert und erforderlichenfalls berücksichtigt. Wenn aber weder die chinesische Regierung, noch die staatseigenen Geschäftsbanken oder die Unternehmen Informationen übermitteln konnten, zum Beispiel zur Kreditwürdigkeit, dann musste die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung die „verfügbaren Informationen“ zugrunde legen.

(64)

Was die anderen Subventionen anbelangt, die in der Einleitungsbekanntmachung nicht ausdrücklich durch eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Programm erwähnt worden waren, sondern während der Kontrollbesuche bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern festgestellt wurden, so zog die Kommission alle verfügbaren Beweise heran, um zu ihren Schlussfolgerungen zu gelangen. Diese Subventionen fielen unter die in der Einleitungsbekanntmachung beschriebenen Arten von Maßnahmen und Praktiken, und die Kommission bot der chinesischen Regierung weitere Konsultationen zu ihnen an, wobei dieses Angebot jedoch nicht angenommen wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Subventionen eng mit den im Antrag und der Bekanntmachung genannten Arten von Maßnahmen und Praktiken zusammenhängen.

(65)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die bei der Kontrolle bei den Stichprobenunternehmen festgestellten Subventionen und zu anderen Punkten betreffend Subventionsregelungen. Die Kommission möchte klarstellen, dass sie in diesen Fällen Artikel 28 nicht anwandte. Wenn die Mitarbeit gut war, die Informationen aber einfach nicht vorgelegt werden konnten — zum Beispiel die genaue rechtliche Grundlage für eine einmalige Subventionszahlung —, dann wurden die von dem betreffenden Unternehmen vorgelegten Belege verwandt, um zu klären, ob es sich um eine anfechtbare Subvention handelte oder nicht.

(66)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, die Kommission habe in den Fällen, in denen sie sich nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die besten verfügbaren Informationen stützte, bei der Unterrichtung keine ausreichenden Angaben gemacht. Dieses Vorbringen bezieht sich de facto auf die Verwendung der Schlussfolgerungen aus vorangegangenen Untersuchungen, die dieselbe Subvention zum Gegenstand hatten. Wo dies der Fall war, hat die Kommission auf die genauen Erwägungsgründe der betreffenden Verordnung verwiesen und die Argumentation zusammengefasst.

(67)

Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass im Unterrichtungsdokument bestimmte bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgestellte einmalige Subventionen nicht sehr detailliert beschrieben werden. Dies wurde bewusst so gehandhabt, um vertrauliche Geschäftsinformationen zu schützen, die der Kommission von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen übermittelt wurden, und es ist keine weitere nichtvertrauliche Zusammenfassung möglich. Jeder einzelne in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller erhielt vollständige vertrauliche Informationen. Wenn die Rechtsgrundlage von dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelt worden war, so wurde sie auch in dem Unterrichtungsdokument für das Unternehmen angegeben. Wie dem auch sei, als der chinesischen Regierung Konsultationen zu diesen Subventionen angeboten wurden, wurde ihr auch die Möglichkeit gegeben, weitere sachdienliche Informationen zu übermitteln, was sie nicht tat.

4.   Untersuchte Regelungen

(68)

Die Kommission sandte Fragebogen an die chinesische Regierung und die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, in denen sie um Informationen zu den folgenden Regelungen bat, in deren Rahmen der Solarglasindustrie mutmaßlich Subventionen gewährt wurden:

Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für die Solarglasindustrie:

Kreditlinien und zinsverbilligte Policy Loans staatseigener Geschäftsbanken und öffentlicher Förderbanken (12)

Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite

Ausfuhrgarantien und -bürgschaften

staatliche Versicherungsfinanzierung für grüne Technologien („Green Express“)

finanzielle Vorteile aus der Gewährung des Zugangs zu Offshore-Holdinggesellschaften

Rückzahlung von Darlehen durch den Staat

Zuschussprogramme:

Subventionen im Rahmen der Programme „Famous Brands“ und „China World Top Brands“

Fonds für die außenwirtschaftliche Expansion von Wirtschaftszweigen in der Provinz Guangdong („Funds for Outward Expansion of Industries in Guangdong Province“)

Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt:

Bereitstellung von Antimon

Bereitstellung von Strom

Einräumung von Landnutzungsrechten

Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern:

Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen im Rahmen des „Two free, three half“-Programms (zwei Jahre steuerfrei/drei Jahre zum halben Steuersatz)

Einkommensteuerermäßigungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Enterprises, FIE) aufgrund des Standorts

lokale Einkommensteuerbefreiungen und -ermäßigungen für „produktive FIE“

Einkommensteuerermäßigungen für FIE, die in der VR China hergestellte Anlagen erwerben

Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in FIE

Körperschaftsteuervergünstigungen für als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien anerkannte FIE

Steuerermäßigungen für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind

Einkommensteuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in der nordöstlichen Region

Steuerprogramme der Provinz Guangdong

Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

Für indirekte Steuern und Einfuhrzölle geltende Programme:

Umsatzsteuerbefreiungen für die Verwendung eingeführter Anlagen

Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in der VR China hergestellten Anlagen durch FIE

Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen beim Erwerb von Anlagevermögen im Rahmen des Programms zum Ausbau des Außenhandels (Foreign Trade Development Programme)

Sonstige Subventionen und sonstige Subventionsprogramme (einschließlich Programmen von Behörden auf Ebene der Provinzen, der Städte, der Kreise oder Bezirke)

5.   Policy Loans zu Sonderbedingungen, sonstige Finanzierungen, Sicherheitsleistungen und Versicherungen

5.1.   Darlehen zu Sonderbedingungen

a)   Einleitung

(69)

Die Kommission übermittelte der chinesischen Regierung einen Anhang, der an die staatseigenen Geschäftsbanken, die öffentlichen Förderbanken und die privaten Finanzinstitute weitergeleitet werden sollte, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum Geld geliehen hatten. Die chinesische Regierung teilte der Kommission mit, dass sie den Fragebogen weitergeleitet habe, aber keine Antwort darauf eingegangen sei. Wie bereits dargelegt, unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung daher davon, dass sie aufgrund dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 28 anwenden und für ihre Schlussfolgerungen zu diesem Punkt die verfügbaren Informationen heranziehen werde.

b)   Rechtsgrundlage

(70)

Die folgenden Rechtsvorschriften sehen eine Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen in der VR China vor: Das Gesetz der VR China über Geschäftsbanken (Law of the PRC on Commercial Banks) („Bankengesetz“), die von der People’s Bank of China (PBOC) am 28. Juni 1996 bekanntgegebenen Allgemeinen Vorschriften zur Kreditvergabe (General Rules on Loans) und der oben bereits genannte Staatsratsbeschluss Nr. 40.

c)   Untersuchungsergebnisse

(71)

In vorangegangenen Antisubventionsuntersuchungen, die sich mit der VR China befassten, wurde der Schluss gezogen, dass das Bankensystem in China von staatseigenen Banken oder von Banken beherrscht wird, in denen der Staat über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt. Beide werden als „staatseigene Geschäftsbanken“ bezeichnet. Die Kommission stellte überdies fest, dass die staatseigenen Geschäftsbanken staatliche Autorität ausüben. Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sich die Situation geändert hätte. Wie in Erwägungsgrund 161 der Solarpaneele-Verordnung, die im Rahmen der letzten Untersuchung zu diesem Thema erstellt wurde, zu lesen ist, repräsentieren die fünf größten staatseigenen Geschäftsbanken (Agricultural Bank of China, Bank of China, China Construction Bank, Bank of Communications und ICBC) gemessen an der Bilanzsumme mehr als 50 % des Bankensektors.

(72)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, die auch Feststellungen aus der Solarpaneele-Verordnung umfassen, bleibt es bei dem Schluss, dass es sich bei den staatseigenen Geschäftsbanken um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelt, wie in den Erwägungsgründen 158 bis 168 der Solarpaneele-Verordnung ausführlich dargelegt.

(73)

Nach der Unterrichtung erhob die chinesische Regierung Einwand gegen diese Schlussfolgerung und argumentierte, die Kommission habe nicht dargelegt, weshalb sie der Auffassung sei, dass es sich bei den staatseigenen Geschäftsbanken um öffentliche Körperschaften handele. Die Kommission weist diesen Einwand zurück, weil die Gründe, aus denen es sich bei den staatseigenen Geschäftsbanken um öffentliche Körperschaften handelt, in den Erwägungsgründen 158 bis 168 der Solarpaneele-Verordnung dargelegt sind und die chinesische Regierung keine Informationen vorgelegt hat, die im Widerspruch zu diesen besten verfügbaren Informationen stehen. In kurzen Worten:

a)

Die staatseigenen Banken besitzen den höchsten Marktanteil und dominieren den Markt in der VR China.

b)

Den verfügbaren Informationen zufolge werden die staatseigenen Banken staatlich kontrolliert; dies geschieht im Rahmen der Beteiligung und durch administrative Kontrolle des Geschäftsgebarens, was auch Beschränkungen für die Zinssätze umfasst, die sie anbieten können.

c)

Nach dem Bankengesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften müssen die Banken die Kreditvergabe am Bedarf der Volkswirtschaft ausrichten, geförderte Projekte mit Krediten unterstützen und Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien vorrangig behandeln.

(74)

Die Schlussfolgerungen in diesen Erwägungsgründen stammen aus der jüngsten Vergangenheit, denn sie wurden erst Ende 2013 veröffentlicht, als der Kommission bereits vollumfänglich bekannt war, dass sich die Politik betreffend die Zinsuntergrenzen in der VR China im Juli 2013 geändert hatte.

(75)

Wie in vorangegangenen Untersuchungen versuchte die Kommission zu prüfen, welche Rolle die chinesische Regierung und insbesondere die Zentralbank, die People’s Bank of China (PBOC), an den Finanzmärkten und im Bankensektor bei der Gewährung von Darlehen an die Solarglasindustrie spielte. Während die Mitarbeit vonseiten der chinesischen Regierung und der PBOC im Allgemeinen zufriedenstellend war, übermittelte die PBOC nicht den vollen Wortlaut des Runderlasses über Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung von Zinssätzen für Einlagen und Kredite („Circular on the issues about adjusting interest rates on deposits and loans“) (YinFa (2004) 251), in dem Zinsunter- und -obergrenzen für Kredite und Einlagen festgelegt sind. Für Darlehen von Geschäftsbanken (sowohl von staatseigenen Geschäftsbanken als auch von privatwirtschaftlichen Geschäftsbanken) und öffentlichen Förderbanken wird in dem Runderlass nur eine Untergrenze festgelegt. Bei Darlehen zu Sonderbedingungen und solchen, für die die chinesische Regierung spezifische Vorschriften erlassen hat, können die Zinssätze dem Runderlass zufolge nicht steigen. Die genaue Obergrenze ist in den für die betreffenden Darlehen geltenden spezifischen Vorschriften festgelegt.

(76)

Beim Kontrollbesuch der Kommission gab die PBOC an, das Dokument könne nicht übermittelt werden, da es nicht öffentlich auf ihrer Website zugänglich sei. Bei einer Suche im Internet fand sich jedoch im Rahmen einer Reihe von Unterlagen, die die chinesische Regierung vor ein paar Jahren den australischen Behörden zur Verfügung gestellt hatte, eine Kopie des Runderlasses sowie eine englische Übersetzung. (13) In Ermangelung einer amtlichen Ausfertigung direkt von der chinesischen Regierung hat die Kommission diese Fassung als echte und vollständige Kopie des betreffenden Runderlasses herangezogen.

(77)

Aus dem Runderlass geht hervor, dass die PBOC die Festsetzung der Zinssätze für Darlehen, die im UZ von staatseigenen Geschäftsbanken in der VR China gewährt wurden, beeinflusste. Die chinesische Regierung erklärte, die PBOC habe im Juli 2013 sowohl die Unter- als auch die Obergrenze für Kreditzinsen abgeschafft. Dies wurde zur Kenntnis genommen, da es aber den Zeitraum nach Ende des Untersuchungszeitraums betraf, hat es keine Auswirkungen auf die hier dargelegte Schlussfolgerung. In jedem Fall ist die Zinsuntergrenze, die im Untersuchungszeitraum galt, nicht das einzige Argument, weshalb die Kommission die staatseigenen Geschäftsbanken als öffentliche Körperschaften ansieht. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 158 bis 168 der Solarpaneele-Verordnung behalten also trotzdem ihre Gültigkeit.

(78)

Nach der Unterrichtung übermittelte die chinesische Regierung mehrere Stellungnahmen zum Runderlass „YinFa (2004) 251“, ohne jedoch eine Begründung zu liefern, weshalb der volle Wortlaut dieses Runderlasses der Kommission nicht zur Verfügung gestellt wurde; auch wurde nicht bestätigt, ob der den australischen Behörden übermittelte Wortlaut, den die Kommission gefunden hatte, korrekt war. Wie bereits zuvor in der Untersuchung zu den Solarpaneelen festgestellt worden war, gehen aus dem Runderlass deutlich die die Kreditvergabe betreffenden Anweisungen der PBOC an die Banken hervor. Der Inhalt dieses Runderlasses ist, wie auch in vorangegangenen Untersuchungen festgehalten, wichtig, um die Rolle zu verstehen, die die chinesische Regierung und die PBOC bei der Erteilung von Anweisungen an Banken und der Steuerung der Kreditvergabe spielen.

(79)

Die Kommission bleibt bei der Schlussfolgerung, die zuvor in der Solarpaneele-Verordnung gezogen worden war, dass zunächst einmal die Banken in der VR China gemäß Artikel 34 des Bankengesetzes ihr Kreditgeschäft am Bedarf der Volkswirtschaft ausrichten müssen. Der Bedarf der Volkswirtschaft ist im 12. Fünfjahresplan festgehalten.

(80)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung, wie die Kommission Artikel 34 des Bankengesetzes ausgelegt habe, und führte an, dieser Satz sei mehrdeutig und enthalte keine ausdrücklichen Anweisungen an die Banken, sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten („this sentence is ambiguous and provides no explicit guidance to the banks to act in a certain manner.“). Der Bedarf der Volkswirtschaft werde in keinem Dokument beschrieben, weder im 12. Fünfjahresplan noch in irgendeiner anderen Vorschrift oder irgendeinem anderen Beschluss („No document describes the needs of the national economy, whether it be the 12th Five Year Plan or any other Regulation/Decision.“)

(81)

Dies stimmt nicht damit überein, wie die chinesische Regierung Artikel 34 in der Untersuchung zu den Solarpaneelen auslegte, in der sie ihn als „neutral“ beschrieb. Die Kommission ist mit der Bewertung der chinesischen Regierung nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung — und die chinesische Regierung hat nichts Gegenteiliges nachgewiesen —, dass die Strategien für die Volkswirtschaft im 12. Fünfjahresplan und dem speziellen Plan für die Fotovoltaikindustrie dargelegt sind und dass die Finanzinstitute dazu angehalten sind, geförderten Wirtschaftszweigen wie der Solarglasindustrie Darlehen zu gewähren.

(82)

Die chinesische Regierung machte die Kommission auf andere Artikel des Bankengesetzes aufmerksam, nämlich auf Artikel 4, 5 und 7, mit denen sichergestellt werden solle, dass in die Gewährung von Darlehen nicht eingegriffen werde und sie erst nach einer Bonitätsbewertung erfolge. Die Kommission räumt die Existenz dieser Artikel ein, merkt aber an, dass die chinesische Regierung, die Banken und die in die Stichprobe einbezogenen betreffenden Unternehmen nicht in der Lage waren, nachzuweisen, dass in die Gewährung von Darlehen nicht eingegriffen wird (angesichts der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für die Solarglasindustrie) und dass dabei eine Bonitätsbewertung vorgenommen wird, denn trotz mehrerer Anfragen wurden keinerlei Darlehensverträge oder Risikobewertungen (einschließlich Bonitätseinstufungen) als Beweismittel vorgelegt oder in Verbindung mit irgendeinem Darlehen vorgefunden, das einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewährt wurde.

(83)

Zweitens müssen die Banken geförderte Wirtschaftszweige nach Staatsratsbeschluss Nr. 40 und Staatsratsbeschluss Nr. 9, die Gesetzeskraft haben, mit Krediten unterstützen. Die chinesische Regierung bestätigte während des Kontrollbesuchs beim Handelsministerium, dass es sich bei der Solarglasindustrie um einen geförderten Wirtschaftszweig handelt. Dies steht im Einklang mit dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung von 2011, der von der chinesischen Regierung mit ihrer Fragebogenantwort übermittelt wurde und in dem die Solarglasindustrie in die geförderte Kategorie eingeordnet war.

(84)

Der Staatsratsbeschluss Nr. 40 enthält Richtlinien für alle Finanzinstitute in Form verbindlicher Anweisungen zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, und die Solarglasindustrie ist ein geförderter Wirtschaftszweig.

(85)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Bewertung der Auswirkungen des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 und der zugehörigen Vorschriften sowie des Staatsratsbeschlusses Nr. 9 durch die Kommission. Die Kommission bleibt bei ihrer Bewertung, dass im Staatsratsbeschluss Nr. 40 und den zugehörigen Vorschriften der Bedarf der Volkswirtschaft dargelegt ist. In den Dokumenten ist eine Strategie festgelegt für die Regierung und den Finanzsektor und insbesondere für die direkte Vergabe von Darlehen an geförderte Wirtschaftszweige wie die Solarglasindustrie durch die Finanzinstitute.

(86)

Die chinesische Regierung wurde gebeten, den Rechtsstatus von Staatsratsbeschlüssen wie dem Staatsratsbeschluss Nr. 40 klarzustellen. Ihre einzige Antwort war, dass diese vom Staatsrat erlassene Vorschrift nicht Teil der chinesischen Rechtsordnung sei. Sie legte jedoch keine Beweise vor, um diese Antwort zu belegen. Die von der chinesischen Regierung vertretene Auffassung widerspricht öffentlich verfügbaren Informationen, die den Staatsrat als die höchste Verwaltungsbehörde mit Rechtsetzungsbefugnissen im Bereich der Verwaltung beschreiben. Diesen Quellen zufolge sind Staatsratsbeschlüsse rechtsverbindliche Vorschriften. (14) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass es sich bei dem Staatsratsbeschluss Nr. 40 und den zugehörigen Durchführungsbeschlüssen wie dem Staatsratsbeschluss Nr. 9 um Verwaltungsvorschriften handelt, die als solche Teil der chinesischen Rechtsordnung sind.

(87)

Die Kommission bestätigt daher ihre Analyse in Erwägungsgrund 191 der Solarpaneele-Verordnung, in der sie zu dem Schluss kommt, dass Staatsratsbeschluss Nr. 40 und Staatsratsbeschluss Nr. 9 für andere öffentliche Stellen und die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich sind.

(88)

Die Kommission analysierte des Weiteren, ob privatwirtschaftliche Banken in der VR China von der chinesischen Regierung damit betraut und/oder dazu angewiesen werden, den Solarglasherstellern Darlehen zu Sonderbedingungen zur Verfügung zu stellen, und ob dabei die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung erfüllt sind.

(89)

Artikel 34 des Bankengesetzes gilt auch für privatwirtschaftliche Banken in der VR China. Die chinesische Regierung und die interessierten Parteien haben keine Beweise dafür vorgelegt, dass die in Erwägungsgrund 174 der Solarpaneele-Verordnung gezogene Schlussfolgerung zur Rechtslage, nämlich dass die chinesische Regierung sie genauso anweist wie staatseigene Banken, nicht mehr gilt. Nach Artikel 34 des Bankengesetzes werden die Banken angewiesen, ihr Kreditgeschäft am Bedarf der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung auszurichten und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben („carry out their loan business upon the needs of national economy and the social development and with the spirit of state industrial policies“ (15)). Unter diesen Umständen wird die Kreditvergabestrategie sowohl der staatseigenen Geschäftsbanken als auch der privatwirtschaftlichen Banken, wie in Erwägungsgrund 188 der Solarpaneele-Verordnung dargelegt, von der chinesischen Regierung entschieden.

(90)

Nach der Unterrichtung widersprach die chinesische Regierung der Schlussfolgerung, sie betraue privatwirtschaftliche Banken in der VR China mit Aufgaben oder erteile ihnen Anweisungen; insbesondere erhob sie Einwände gegen das Gewicht, das die Kommission Artikel 34 des Bankengesetzes beigemessen habe, und argumentierte, was den Bedarf der Volkswirtschaft darstelle, lasse Raum für Interpretationen und führe je nach der Person/Stelle, die sich mit der Bestimmung befasse, offenkundig zu unterschiedlichen Ergebnissen („what constitutes the „needs of national economy“ is open to interpretation and obviously differs depending on the person/body scrutinising the provision“).

(91)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die chinesische Regierung trotz ihrer Beanstandung der Auslegung der Kommission keine eigene Auslegung ihres eigenen Gesetzes präsentierte.

(92)

Die Kommission braucht sich jedoch lediglich auf die Feststellungen aus vorangegangenen Untersuchungen und auf die in diesem Fall verfügbaren Informationen zu berufen, um die Schlussfolgerung zu bekräftigen, dass der Bedarf der Volkswirtschaft in den von der VR China erlassenen Plänen und Vorschriften dargelegt ist und dass nach Artikel 34 die Banken im Einklang mit diesen Beschreibungen der Volkswirtschaft Darlehen vergeben müssen, was auch die Förderung der Herstellung von Solarglas umfasst.

(93)

Es bleibt daher bei der Feststellung, dass die chinesische Regierung privatwirtschaftliche Banken damit betraut und dazu anweist, geförderten Wirtschaftszweigen im Einklang mit Artikel 34 des Bankengesetzes Darlehen zu gewähren.

(94)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass im Falle von durch staatseigene Geschäftsbanken in der VR China gewährten Darlehen eine finanzielle Beihilfe für Solarglashersteller in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung vorliegt.

(95)

Die gleichen Beweise zeigen ferner auf, dass staatseigene Geschäftsbanken (ebenso wie privatwirtschaftliche Banken) von der Regierung mit Aufgaben betraut sind oder Anweisungen erhalten, was folglich bedeutet, dass eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung vorliegt.

(96)

Was die Spezifität anbelangt, so weist die Kommission darauf hin, dass die chinesische Regierung die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen zuweist und die Solarglasindustrie als Teil der Fotovoltaikindustrie zu diesen Wirtschaftszweigen gehört, wie in Erwägungsgrund 172 der Solarpaneele-Verordnung ausführlich dargelegt. Die Solarglasindustrie zählt zu den „wichtigen“ Wirtschaftszweigen, die die chinesische Regierung in den 12. Fünfjahresplan aufgenommen hat. Dem Staatsratsbeschluss Nr. 40 ist zu entnehmen, dass die chinesische Regierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs Neue Energien tatkräftig unterstützen und die Entwicklung der Solarenergie beschleunigen wird. Alle Finanzinstitute sind angewiesen, nur geförderte Projekte (also die Kategorie, zu der die Solarglasprojekte gehören) mit Krediten zu unterstützen. Außerdem wird in dem Beschluss die Umsetzung weiterer Vorzugsregelungen für die geförderten Projekte („other preferential policies on the encouraged projects“) versprochen.

(97)

Nach der Unterrichtung erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Feststellung der Spezifität und insbesondere gegen die Auslegung des 12. Fünfjahresplans durch die Kommission, wobei sie angab, dieser habe keine rechtliche Bedeutung, da es sich nicht um ein verbindliches Dokument handele („has no legal value as it is not a binding document“). Die Kommission stimmt dieser Aussage nicht zu und weist darauf hin, dass sich die chinesische Regierung in vorangegangenen Untersuchungen bereits genauso äußerte und diese Aussagen auch damals nicht akzeptiert wurden. Im 12. Fünfjahresplan ist festgehalten, dass er vom Nationalen Volkskongress erörtert und genehmigt wurde und gesetzliche Wirkung hat („deliberated and approved by the National People’s Congress, and it has the effect of law.“).

(98)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen nicht generell verfügbar und daher spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind.

(99)

Ein Vorteil ist in dem Maße gegeben, in dem die staatlichen Darlehen oder Darlehen privater Einrichtungen, die von der Regierung mit Aufgaben betraut sind bzw. Anweisungen erhalten, zu Bedingungen gewährt werden, die günstiger sind als die Bedingungen, die dem Empfänger auf dem Markt eingeräumt worden wären.

(100)

Wie in vorangegangenen Untersuchungen versuchte die Kommission die Kreditrisikobewertungen zu überprüfen, die die Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ Geld geliehen hatten, vorgenommen hatten. Von den Unternehmen wurde kein Nachweis bezüglich ihrer Bonitätseinstufung vorgelegt, und die Banken arbeiteten an der Untersuchung nicht mit. Die Kommission verfügte daher über keinerlei Beweise dafür, dass die Darlehen an Solarglasunternehmen sich auf eine Risikobewertung stützten und der Zinssatz als Ergebnis einer solchen Bewertung festgesetzt wurde.

(101)

In Ermangelung von Informationen seitens der chinesischen Regierung, der ausführenden Hersteller oder der Banken stützte sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen, um festzustellen, ob den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, die Darlehen bei Banken in der VR China aufgenommen hatten, aufgrund der in der VR China gewährten Darlehen zu Sonderbedingungen tatsächlich ein Vorteil erwuchs.

(102)

Wie in der Untersuchung zu den Solarpaneelen nahm die Kommission die offiziell veröffentlichten Zentralbankzinssätze der PBOC für Darlehen in chinesischen Renminbi Yuan (CNY) als Ausgangspunkt. Der durchschnittliche Zinssatz lag im Untersuchungszeitraum bei 6,26 %.

(103)

Anschließend berichtigte die Kommission den Zinssatz der PBOC, um dem Kreditrisiko der betreffenden Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Unternehmen legten jedoch keine von unabhängigen Stellen vorgenommenen Bonitätseinstufungen oder ähnliche Informationen vor, die es der Kommission erlaubt hätten, ihre Bonität zu bewerten. Wie dem auch sei, die Kommission ist in vorangegangenen Untersuchungen zu der Feststellung gelangt, dass Bonitätseinstufungen chinesischer Firmen durch die staatliche Unterstützung verzerrt sind und dass es keine Belege für eine aussagekräftige Bewertung des Risikos in Bezug auf die Darlehensempfänger gibt. Der Kommission hat daher dieselbe Methodik angewandt wie in der Untersuchung zu den Solarpaneelen und die Bonität aller betreffenden Unternehmen als Non-Investment Grade (BB) im Sinne der Rating-Agentur Bloomberg eingestuft.

(104)

Dann wurde der von Bloomberg ausgewiesene Aufschlag für von Unternehmen mit einem Rating von BB begebene Anleihen gegenüber den Anleihen von Unternehmen mit einem AAA-Rating (dem Rating für Anleihen der VR China) zu dem durchschnittlichen Darlehenszinssatz der PBOC im UZ hinzugerechnet. Daraus ergab sich für den UZ für Darlehen in CNY an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Referenzzinssatz von 10,37 %.

(105)

Ein Vergleich dieses Referenzzinssatzes mit dem Zinssatz, der den betreffenden Unternehmen im UZ tatsächlich in Rechnung gestellt wurde, führte zu dem Schluss, dass der Solarglasindustrie Darlehen zu unter dem Marktpreis liegenden Bedingungen gewährt werden.

(106)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung den von der Kommission gewählten Referenzzins und die Schlüsse, die die Kommission aus dem Vergleich zwischen dem Referenzzins und den tatsächlich gezahlten Zinsen gezogen hat.

(107)

Der Vergleich zwischen dem Referenzzins und den tatsächlich gezahlten Zinsen zeigt eindeutig, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Darlehen in CNY bei chinesischen Banken aufnahmen, weniger zahlten als den marktüblichen Zinssatz für Unternehmen in ihrer Finanzlage.

(108)

Außerdem war die Kommission sich durchaus im Klaren darüber, dass die PBOC im Juli 2013 die Untergrenzen für Kreditzinsen aufgehoben hat, und hatte dies im Unterrichtungsdokument erwähnt. Dies ändert jedoch nichts an der Schlussfolgerung, dass die chinesische Regierung in das Kreditvergabeverhalten der Banken in China eingreift, insbesondere durch Anwendung des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 und der zugehörigen Vorschriften sowie der Bestimmungen des Artikels 34 des Bankengesetzes.

(109)

Darüber hinaus berechnete die Kommission nur einen Referenzzinssatz für Darlehen in CNY, weil die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei chinesischen Banken keine Darlehen in Euro oder USD aufgenommen hatten.

(110)

Des Weiteren verlangte die chinesische Regierung mehr Informationen darüber, weshalb die Kommission der Auffassung war, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei einer Bonitätsbewertung ein Rating von BB erhalten würden. Der Grund für die Wahl eines Ratings von BB lag darin, dass die Kommission aufgrund der fehlenden Mitarbeit seitens der betreffenden Banken keinerlei Beweise dafür erhielt, dass auch nur für irgendeinen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine Bonitätsbewertung vorgenommen worden war. Beim BB-Rating handelt es sich überdies nicht um einen nachteiligen Rückschluss; vielmehr wirkt sich diese Einstufung sogar zugunsten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen aus, da es sich um das beste Non-Investment-Grade-Rating an den Finanzmärkten handelt.

(111)

Nach Artikel 28 musste die Kommission die besten zur Verfügung stehenden Informationen heranziehen; dabei stützte sie sich auf die Schlussfolgerungen aus der Solarpaneele-Verordnung, in der für die in die damalige Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Rating von BB verwandt worden war. Dies wurde als für diesen Fall angemessen erachtet und es gingen nach der Unterrichtung keine Belege dafür ein, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen von den betreffenden Banken eine andere Bonitätseinstufung erhalten hätten.

d)   Schlussfolgerung

(112)

Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse zieht die Kommission den Schluss, dass die Solarglasindustrie in der VR China im UZ in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen kam, die ihr sowohl von staatseigenen als auch von privatwirtschaftlichen Banken gewährt wurden. Bei der Finanzierung der Solarglasindustrie handelt es sich um eine Subvention im Sinne der Grundverordnung, da folgende Kriterien erfüllt sind:

a)

es liegt eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vor

b)

Betrauung mit Aufgaben und Erhalt von Anweisungen dazu durch die Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und

c)

dadurch wird ein Vorteil gewährt, wie nach Artikel 3 Absatz 2 erforderlich

(113)

Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

(114)

Nach der Unterrichtung erhob die chinesische Regierung Einwand dagegen, dass Feststellungen aus vorangegangenen Untersuchungen herangezogen wurden, um Schlussfolgerungen zur Subventionierung in diesem Fall zu treffen, und führte insbesondere an, die Kommission habe sich zu stark auf die Feststellungen aus der Solarpaneele-Verordnung gestützt.

(115)

Dieser Einwand wurde zurückgewiesen. Wie bereits erwähnt, war die Kommission angesichts der fehlenden Mitarbeit der Banken in der VR China gezwungen, Artikel 28 und die besten zur Verfügung stehenden Informationen heranzuziehen. Die Untersuchung zu den Solarpaneelen ist die jüngste Untersuchung zur Subventionierung in China und enthält die aktuellsten Feststellungen dazu. Solarpaneele stellen zwar nicht dieselbe Ware dar wie Solarglas, aber beide gehören zum Wirtschaftszweig Neue Energien und es gelten dieselben Planungsdokumente der Regierung für sie. In Ermangelung anderer Informationen ist die Verwendung der Feststellungen aus der Untersuchung zu den Solarpaneelen als „beste zur Verfügung stehende Informationen“ daher angemessen. Die chinesische Regierung machte ferner geltend, zwischen der Untersuchung zu den Solarpaneelen und dieser Untersuchung hätten bedeutende Veränderungen stattgefunden, insbesondere die Aufhebung der Zinsuntergrenze durch die PBOC im Juli 2013. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Schlussfolgerungen aus der Untersuchung zu den Solarpaneelen sich auf den damaligen Untersuchungszeitraum beziehen und die jetzige Untersuchung sich auf ihren eigenen Untersuchungszeitraum bezieht. In beiden Fällen erfolgte die Aufhebung der Untergrenze nach dem Ende des jeweiligen Untersuchungszeitraums, so dass die Verwendung des Artikels 28 und der Feststellungen aus der Untersuchung zu den Solarpaneelen als beste zur Verfügung stehende Informationen davon unberührt bleibt.

(116)

Mit Ausnahme eines Unternehmens erhielten alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen sowohl von staatseigenen Geschäftsbanken als auch von privatwirtschaftlichen Banken. Ein Unternehmen wurde ausschließlich über sein Offshore-Mutterunternehmen finanziert und erhielt keine Darlehen von in der VR China niedergelassenen Banken.

(117)

Nach der Unterrichtung beanstandete ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen die Schlussfolgerung der Kommission und argumentierte, die Kommission habe es nicht darum gebeten, eine unabhängige Bewertung seiner Bonität vorzulegen. Die Kommission hatte das Unternehmen hingegen aufgefordert, alle Informationen zu den von ihm erhaltenen Darlehen zu übermitteln, es legte aber keine unabhängige Bonitätsbewertung vor. Falls das Unternehmen über solche Informationen verfügt hat, so hätte es sie angesichts der im Antrag enthaltenen Behauptungen und der im Fragebogen verlangten Angaben vorlegen sollen. Insbesondere angesichts der Informationen im Unterrichtungsdokument hätte es, falls es über eine unabhängige Bonitätsbewertung verfügt hat, diese unverzüglich vorlegen sollen. Diese Beanstandung wird daher zurückgewiesen.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(118)

Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung sollte der aus Darlehen zu Sonderbedingungen erwachsende Vorteil berechnet werden als Differenz zwischen dem Betrag der gezahlten Zinsen und dem Betrag, der für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das das Unternehmen auf dem Markt erhalten könnte, zu zahlen wäre. Wie bereits dargestellt, ermittelte die Kommission aufgrund des Fehlens einer aussagekräftigen Risikobewertung einen Marktreferenzzins für vergleichbare Darlehen zu Marktbedingungen.

(119)

Der Vorteil wurde für den UZ berechnet als Differenz zwischen den im UZ tatsächlich gezahlten Zinsen und den Zinsen, die unter Verwendung des Referenzzinssatzes gezahlt worden wären.

(120)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden mit dieser Methode folgende Subventionsspannen berechnet:

Darlehen zu Sonderbedingungen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

0 %

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

6,2 %

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

2,5 %

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

4,8 %

5.2.   Sonstige Regelungen in Bezug auf Darlehen zu Sonderbedingungen

(121)

Im Rahmen der Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite, der Kreditlinien, der Ausfuhrgarantien und -bürgschaften und des „Green Express“-Programms wurden den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im UZ keine Vorteile gewährt, ebenso wenig kamen sie in den Genuss von Vorteilen aufgrund des Zugangs zu Offshore-Holdinggesellschaften.

6.   Zuschussprogramme

(122)

Den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden im UZ keine Vorteile aus den Programmen „Famous Brands“ oder „China World Top Brands“ gewährt.

6.1.   Spezifische Zuschussprogramme und Zuschüsse

a)   Einleitung

(123)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhielten von verschiedenen Behörden auf zahlreichen staatlichen Ebenen bedeutende einmalige Zuschüsse, die im UZ zur Gewährung eines Vorteils führten. Diese Zuschüsse wurden bei der Überprüfung der betreffenden Unternehmen festgestellt und waren nicht, wie verlangt, in den Fragebogenantworten der betreffenden Unternehmen oder der Fragebogenantwort der chinesischen Regierung angegeben worden. Im Antrag hieß es, die Hersteller von Solarglas erhielten diese einmaligen Zuschüsse von staatlichen Stellen auf Ebene der Provinzen oder auf lokaler Ebene und es werde dadurch ein Vorteil gewährt, da das Geld ohne angemessene Prüfung gewährt werde. (16) Auch in der Einleitungsbekanntmachung wurde angeführt, dass „Zuschussprogramme“ eine Subventionspraxis zur Unterstützung der Solarglasindustrie darstellen.

b)   Rechtsgrundlage

(124)

Diese Zuschüsse wurden den Unternehmen von Behörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Provinzen, Städte, Kreise oder Bezirke gewährt, und alle waren offensichtlich spezifisch für die betreffenden Unternehmen oder spezifisch in Bezug auf den Standort oder die Art des Wirtschaftszweigs. Die genaue juristische Bezugnahme auf das Gesetz, nach dem diese Vorteile gewährt wurden, wurde, wenn es denn überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Zuschüsse gab, in der Regel nicht offengelegt; allerdings erhielt die Kommission häufig, aber nicht immer, eine Kopie eines im Zuge der Gewährung von Finanzmitteln ausgestellten behördlichen Dokuments.

c)   Untersuchungsergebnisse

(125)

Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhielt im UZ Zuschüsse von der Wirtschaftsentwicklungszone, in der es angesiedelt ist. Diese Zuschüsse wurden von der Wirtschaftsentwicklungszone auf 20 % aller Steuern festgesetzt, die das Unternehmen an lokale Steuerbehörden entrichtete, darunter Körperschaftsteuer (corporate income tax), Landnutzungssteuer (land use tax) und Dividendensteuer (dividend income tax).

(126)

Ein weiteres der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhielt im UZ einen bedeutenden Zuschuss der örtlichen Behörden zur Deckung der Gebühren für den Anschluss des Unternehmens an die Stromversorgung, die es sonst selbst bezahlt hätte. Dieser Zuschuss wurde dem Unternehmen als Unterstützung für in der Region niedergelassene Großunternehmen („to support large companies established in the region“) gewährt.

(127)

Ein anderes Stichprobenunternehmen erhielt einen Direktzuschuss in Höhe von 25 Mio. CNY vom Fonds für die industrielle Anpassung der Kommission für nationale Entwicklung und Reform (National Development and Reform Commission — NDRC) für die Herstellung von High-Tech-Solarglas. Dieser Direktzuschuss vom Staat wurde 2006 gewährt und das Unternehmen hat den Zuschuss zu je 10 % pro Jahr auf die folgenden 10 Jahre umgelegt. Daher wurde als im UZ erzielter Vorteil 2,5 Mio. CNY angesetzt.

(128)

Dasselbe Unternehmen hatte in seinen Büchern für 2012 auch andere Zuschüsse der örtlichen Steuerbehörden und anderer lokaler staatlicher Stellen verbucht. Es gab an, bei den meisten dieser Zuschüsse handele es sich de facto nicht um direkte Transfers von Geldern dieser Stellen an das Unternehmen, sondern um die Erstattung von Summen, die zuvor von dem Unternehmen an den Staat gezahlt worden seien. Da keine zufriedenstellenden Belege vorgelegt werden konnten, kann die Kommission diese Erklärung nicht akzeptieren.

(129)

Ein weiteres Stichprobenunternehmen erhielt vor dem UZ einen Direktzuschuss der örtlichen Behörden in Höhe von 15 Mio. CNY, den das Unternehmen zu je 10 % pro Jahr auf die folgenden 10 Jahre umlegte. Der Zuschuss wurde dem Unternehmen gezahlt für die Entwicklung der Fotovoltaikindustrie (wozu auch die Solarglasbranche gehört), den schnelleren Bau der fortschrittlichen Produktionsbasis im örtlichen Industriegebiet und die reibungslose Durchführung größerer Projekte.

(130)

Dasselbe Unternehmen erhielt vor dem UZ ferner mehrere andere Zuschüsse und legte einen Teil davon auf den UZ um. Das Unternehmen übermittelte jedoch keinerlei Einzelheiten zur Art dieser Zuschüsse und in Ermangelung solcher Angaben wurden die verfügbaren Informationen herangezogen, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen. Da keine anderen Informationen zur Verfügung standen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Zuschüsse unternehmensspezifisch sind und der Betrag des Zuschusses, der dem UZ zugerechnet wurde, als Vorteil anzusehen ist.

d)   Schlussfolgerung

(131)

Die chinesische Regierung wurde um weitere Informationen gebeten und um Konsultationen zu diesen Zuschüssen ersucht, lehnte dies jedoch ab. Auf der Grundlage der eingeholten Beweise zum Erhalt dieser Zuschüsse durch die Stichprobenunternehmen und in Ermangelung anderer Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass es sich bei diesen Zuschüssen um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, da in Form von Zuschüssen an die Hersteller der betroffenen Ware ein Transfer von Geldern der chinesischen Regierung stattfand und dadurch ein Vorteil gewährt wurde.

(132)

Diese Zuschüsse sind ferner spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie offensichtlich auf bestimmte Unternehmen oder spezielle Projekte in besonderen Regionen beschränkt sind und gewährt werden, um einen punktuellen Bedarf der Stichprobenunternehmen zu decken. Diesen Zuschüssen kann auch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung die Spezifität abgesprochen werden, da die Anspruchsbedingungen und die tatsächlichen Auswahlkriterien für die Unternehmen nicht transparent und nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch entsteht. Außerdem gibt es keine Belege dafür, dass die Zuschüsse zu einem übergeordneten Subventionsprogramm gehören.

(133)

Nach der Unterrichtung zog die chinesische Regierung die Befugnis der Kommission zur Untersuchung dieser Zuschüsse sowie ihre Analyse der ihr vorliegenden unvollständigen Informationen in Zweifel. Die Kommission hat indessen die vertraulichen Geschäftsinformationen, die ihr von den betreffenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, sorgfältig analysiert, und in den Fällen, in denen Beweise sowohl für die Gewährung eines Vorteils als auch für die Spezifität des Zuschusses vorlagen, wurde der Zuschuss angefochten.

(134)

In allen Fällen machten die Unternehmen Angaben zum Betrag des Zuschusses und dazu, von wem der Zuschuss gewährt wurde, wenn auch in bestimmten Fällen kein Dokument vorgelegt werden konnte, um die Rechtsgrundlage nachzuweisen, auf der der Zuschussgeber den Zuschuss gewährt hatte. Die betreffenden Unternehmen verbuchten diese Einkünfte in ihren Büchern auch größtenteils unter der Rubrik „Einkünfte aus Subventionen“ und hatten diese Bücher von unabhängigen Stellen prüfen lassen. Dies wurde als eindeutiger Beweis für eine Subvention angesehen, mit der ein anfechtbarer Vorteil gewährt wurde.

(135)

Auch eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bezweifelte aus denselben Gründen, ob die Kommission befugt sei, diese unternehmensspezifischen Zuschüsse zu untersuchen und anzufechten. Die Kommission weist die Argumente des Unternehmens aus denselben Gründen zurück und bekräftigt ihren Standpunkt, dass sie sehr wohl befugt ist, diese Zuschüsse zu untersuchen und gegebenenfalls anzufechten.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(136)

Die nachstehende Tabelle enthält das Ergebnis der Berechnung des mit den oben beschriebenen Zuschüssen verbundenen Vorteils, wobei als Vorteil derjenige Betrag gilt, der im Untersuchungszeitraum entgegengenommen wurde, oder derjenige, der für den Untersuchungszeitraum verbucht wurde (falls der Betrag von dem betreffenden Unternehmen auf mehrere Jahre umgelegt wurde).

Sonstige Zuschussprogramme

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

1,1 %

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

2,9 %

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

1,1 %

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

3,0 %

7.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

7.1.   Das „Two free, three half“-Programm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (foreign invested enterprises, FIE)

a)   Einleitung

(137)

Im Rahmen des „Two free, three half“-Programms brauchen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (foreign invested enterprises, FIE) in den ersten beiden Jahren keine Körperschaftsteuer zu bezahlen und in den nächsten drei Jahren müssen sie nur 12,5 % statt 25 % bezahlen.

b)   Rechtsgrundlage

(138)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 8 des Einkommensteuergesetzes der Volksrepublik China für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und ausländische Unternehmen (Income Tax Law of the People’s Republic of China for Enterprises with Foreign Investment and Foreign Enterprises — FIE Tax Law („Steuergesetz für FIE“)) und Artikel 72 der Durchführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz der Volksrepublik China für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und ausländische Unternehmen (Rules for the Implementation of the Income Tax Law of the People’s Republic of China on Enterprises with Foreign Investment and Foreign Enterprises). Nach Angaben der chinesischen Regierung wurde dieses Programm nach Artikel 57 des Körperschaftsteuergesetzes (Enterprise Income Tax Law (EIT Law)) von 2008 mit einer Übergangszeit bis Ende 2012 abgeschafft. Aus dem Gesetz geht daher eindeutig hervor, dass diese Regelung für das Steuerjahr 2012 zu Vorteilen führen würde.

c)   Untersuchungsergebnisse

(139)

Im Rahmen dieser „Two free, three half“-Regelung wurden Unternehmen im Geschäftsjahr 2012 Vorteile gewährt; nach diesem Jahr wurde die Regelung den Angaben der chinesischen Regierung zufolge abgeschafft.

(140)

Bei einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen handelte es sich um ein ausländisches Unternehmen, das diese Steuerregelung im UZ nutzte. Es erhielt einen Körperschaftsteuersatz von 12,5 % anstelle des vollen Satzes von 25 %, was auf seiner Körperschaftsteuererklärung für 2012 und in seinem Jahresabschluss angegeben war.

(141)

Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über diese Feststellungen und erhielt Stellungnahmen von der chinesischen Regierung, denen zufolge gemäß der Bekanntmachung zum Übergang (Notice of Transition) (17) alle aus dieser Regelung resultierenden Vorteile 2012 auslaufen würden. Die chinesische Regierung machte geltend, falls Ausgleichszölle eingeführt würden, könnten daher keine Zölle in Bezug auf den Vorteil eingeführt werden, den eines der Stichprobenunternehmen nach dieser Regelung im UZ erhalten habe. Dieses Argument wird akzeptiert, da der Kommission unter den besonderen Umständen dieses Falles keine Nachweise dafür vorliegen, dass dieses Stichprobenunternehmen weiter in den Genuss von Vorteilen gelangt.

d)   Schlussfolgerung

(142)

Wenn die „Two free, three half“-Regelung in vorangegangenen Verordnungen auch angefochten wurde, so wird die Kommission für dieses eine in die Stichprobe einbezogene Unternehmen keinen Zoll als Ausgleich für den im UZ festgestellten Vorteil einführen, da ihr keine Nachweise dafür vorliegen, dass die Regelung oder eine Variante davon für dieses eine Stichprobenunternehmen zum Zeitpunkt der Einführung der Zölle noch gelten würde.

7.2.   Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien

a)   Einleitung

(143)

Dieses Programm ermöglicht es Unternehmen, die nachweisen können, dass sie eine bestimmte Reihe von Kriterien für die Anerkennung als „Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien“ erfüllen, eine Verringerung ihres Körperschaftsteuersatzes auf 15 % (im Vergleich zu dem Standardsatz von 25 %) zu erzielen.

b)   Rechtsgrundlage

(144)

Das Programm stützt sich auf Artikel 28 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (EIT Law) von 2008 in Verbindung mit den Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien („Administrative Measures for the Determination of High and New Technology Enterprises“) (Guo Ke Fa Huo [2008] Nr. 172) und auf Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen für das Körperschaftsteuergesetz (Regulations on the Implementation of Enterprise Income Tax Law) in Verbindung mit der Bekanntmachung der staatlichen Finanzverwaltung zur Entrichtung der Körperschaftsteuer von Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien (Notice of the State Administration of Taxation on the issues concerning the Payment of Enterprise Income Tax by High and New Technology Enterprises) (Guo Shui Han [2008] Nr. 985).

c)   Untersuchungsergebnisse

(145)

Die Regelung gilt für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien, die von der chinesischen Regierung als solche anerkannt sind. Um für diese Regelung in Betracht zu kommen, müssen Unternehmen über grundlegende unabhängige Rechte des geistigen Eigentums verfügen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen, die in der Rechtsgrundlage festgelegt sind und sich wie folgt zusammenfassen lassen:

a)

ihre Produktion zählt zu Hochtechnologiebereichen, die vom Staat besonders unterstützt werden („High-Tech Fields with Key State Support“);

b)

die Gesamtaufwendungen für FuE machen 3 %-6 % der Umsatzerlöse aus;

c)

die Erlöse im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien machen mehr als 60 % der Umsatzerlöse aus;

d)

die in Forschung und Entwicklung beschäftigten Mitarbeiter machen 10 % der Gesamtbelegschaft aus;

e)

die übrigen Voraussetzungen der Verwaltungsmaßnahmen von 2008 für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien („2008 Administrative Measures for High and New Tech Enterprises)“ liegen vor.

(146)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahmen einige, wenn auch nicht alle, der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen diese Regelung in Anspruch und entrichteten dadurch nur 15 % Körperschaftsteuer anstelle von 25 %. Diese Unternehmen hatten einen Antrag auf Anerkennung als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien gestellt und die offizielle Mitteilung erhalten, dass sie die Kriterien für die Regelung erfüllten und somit berechtigt seien, ihre Körperschaftsteuererklärung entsprechend auszufüllen.

d)   Schlussfolgerung

(147)

Wie in der vorangegangenen Untersuchung zu den Solarpaneelen (siehe Erwägungsgründe 322 bis 326 der entsprechenden Verordnung), ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(148)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung auf Unternehmen beschränkt ist, die als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien zertifiziert wurden und die Voraussetzungen der Verwaltungsmaßnahmen von 2008 erfüllen. Die betreffenden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhielten eine solche Zertifizierung. Der Anspruch besteht nicht automatisch und es wurden in den Rechtsvorschriften oder von der gewährenden Behörde keine objektiven Kriterien dafür festgelegt.

(149)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Schlussfolgerungen der Kommission und brachte vor, die Kriterien für die Inanspruchnahme der Regelung seien objektiv und würden für alle Unternehmen in der VR China gleichermaßen gelten. Die Kommission kann der Auslegung der Gesetze und Durchführungsmaßnahmen durch die chinesische Regierung nicht zustimmen, denn diese zeigen, dass das Programm auf bestimmte von der chinesischen Regierung unterstützte Wirtschaftszweige und Unternehmen beschränkt ist und dass dafür Kriterien gelten, die weder objektiv noch neutral zu sein scheinen, beispielsweise das Kriterium, dass ihre Produktion zu Hochtechnologiebereichen zählen muss, die vom Staat besonders unterstützt werden.

(150)

Der Anspruch besteht darüber hinaus nicht automatisch, sondern hängt von der Erteilung eines Zertifikats als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien ab, die im Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

(151)

Nach Auffassung der Kommission ist diese Subvention daher anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(152)

Die Kommission hat die Höhe der anfechtbaren Subvention als Differenz zwischen dem normalerweise im UZ zu entrichtenden Steuerbetrag und dem Betrag der von den betreffenden Unternehmen im UZ tatsächlich gezahlten Steuern berechnet.

Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

0 %

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

0 %

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

0,4 %

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

1,8 %

7.3.   Befreiung von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden

a)   Einleitung

(153)

Im Antrag hieß es, ausführende Hersteller von Solarglas erhielten Subventionen im Rahmen einer weiteren Regelung zur Befreiung von direkten Steuern, nämlich der Befreiung von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden. (18). Diese Regelung fällt unter die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführte allgemeine Subventionspraxis der Befreiung und/oder Ermäßigung von direkten Steuern (Einkommensteuern).

b)   Rechtsgrundlage

(154)

Die Rechtsgrundlagen für diese Steuerbefreiung von Dividendenerträgen sind die Artikel 25 bis 26 des Körperschaftsteuergesetzes (EIT Law) und Artikel 83 der Durchführungsbestimmungen für das Körperschaftsteuergesetz.

c)   Untersuchungsergebnisse

(155)

Nach den Feststellungen der Kommission erhielt ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen eine Befreiung von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden. Dieses Unternehmen beantragte den Abzug der aus Kapitalbeteiligungen erhaltenen Dividenden vom zu versteuernden Einkommen direkt bei der örtlichen Steuerbehörde.

d)   Schlussfolgerung

(156)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hierbei um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der dem Empfänger erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(157)

Im Unterrichtungsdokument hatte die Kommission festgehalten, dass diese Subventionsregelung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch ist, weil der Zugang zu dieser Regelung nach den Rechtsvorschriften auf Unternehmen beschränkt ist, die in der Volksrepublik China ansässig sind und Investitionen in andere gebietsansässige Unternehmen getätigt haben.

(158)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung diese Schlussfolgerungen und machte geltend, die Befreiung von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden könne nicht als spezifisch angesehen werden, da in Artikel 26 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes vorgesehen sei, dass diese Befreiung von der Steuer auf Dividendenerträge auch Unternehmen zur Verfügung stehe, die nicht gebietsansässig seien. Darüber hinaus führte die chinesische Regierung an, die Kriterien für die Inanspruchnahme der Regelung seien objektiv und würden ungeachtet des Wirtschaftszweigs, der hergestellten Ware oder des geografischen Standorts für alle gebietsansässigen Unternehmen gelten.

(159)

Es trifft zwar zu, dass das von der chinesischen Regierung in diesem Verfahren vorgelegte Körperschaftsteuergesetz in Artikel 26 Absatz 3 vorsieht, dass eine solche Befreiung von der Steuer auf Dividendenerträge auch nicht gebietsansässigen Unternehmen zur Verfügung steht, aber die Kommission bleibt trotzdem der Ansicht, dass diese Subventionsregelung spezifisch ist. In Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes wird nämlich bestätigt, dass diese Steuerbefreiung Wirtschaftszweigen und Projekten vorbehalten ist, die vom Staat gefördert werden. Somit können nur geförderte Wirtschaftszweige und Projekte Zugang zu dieser Regelung bekommen. Wie in Abschnitt 5.1 Buchstabe c erläutert, ist die Solarglasindustrie ein geförderter Wirtschaftszweig.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(160)

Die Kommission hat die Höhe der Subvention als Differenz zwischen dem normalerweise im UZ zu erhebenden Steuerbetrag und dem Betrag der von dem betreffenden Unternehmen tatsächlich gezahlten Steuern berechnet.

Dividendensteuerregelungen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

0 %

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

0 %

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

5,8 %

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

0 %

7.4.   Andere Regelungen zur Befreiung und Programme zur Ermäßigung von direkten Steuern

a)   Einleitung

(161)

Abgesehen von den in den Abschnitten 7.1 bis 7.3 bewerteten Regelungen fand die Kommission keine Beweise für Vorteile, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Rahmen anderer in Abschnitt C.4 aufgeführter Regelungen zur Befreiung und Programme zur Ermäßigung von direkten Steuern gewährt worden wären. Bei ihren Kontrollen stieß die Kommission jedoch in den Büchern eines Stichprobenunternehmens auf zwei weitere Körperschaftsteuerregelungen, nämlich Steuerverrechnungen für FuE-Aufwendungen und Erstattungen der Steuer auf Gebäudeeigentum (housing property tax) und der Landnutzungssteuer (land use tax). Diese fallen als Maßnahmen, durch die der Betrag der zu entrichtenden Körperschaftsteuer von der Steuerbehörde verringert wurde oder in deren Rahmen die Steuerbehörde bereits entrichtete Körperschaftsteuer erstattet hat, ebenfalls unter die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführte Rubrik der Regelungen zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern. Darüber hinaus hängt die Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen auch mit der unter Abschnitt C.4 aufgeführten Regelung der „Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in FIE“ zusammen.

b)   Rechtsgrundlage

(162)

Die Rechtsgrundlage für die Steuerverrechnung für FuE-Aufwendungen ist Artikel 30 des chinesischen Körperschaftsteuergesetzes (EIT law).

(163)

Für die Erstattungen der Steuer auf Gebäudeeigentum und der Landnutzungssteuer wurde nicht offengelegt, nach welchem genauen Gesetz diese Vorteile gewährt wurden; allerdings erhielt die Kommission eine Kopie eines im Rahmen der Befreiung übermittelten Runderlasses der Provinzbehörde.

c)   Untersuchungsergebnisse

(164)

Wie die Kommission feststellte, wurden bei einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen FuE-Aufwendungen verrechnet und Steuern auf Gebäudeeigentum sowie Landnutzungssteuern erstattet. Das Dokument der Provinzbehörde beschränkt die Erstattungen auf Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien, die sich erst vor kurzem niedergelassen haben.

d)   Schlussfolgerung

(165)

Was die Verrechnungen für FuE-Aufwendungen anbelangt, so ist die Kommission der Auffassung, dass diese Subventionsregelung spezifisch ist, denn Artikel 30 muss zusammen mit Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes gelesen werden, in dem festgelegt ist, dass diese Steuerbefreiung staatlich geförderten Wirtschaftszweigen und Projekten vorbehalten ist. Somit können nur geförderte Wirtschaftszweige und Projekte Zugang zu dieser Regelung bekommen. Wie in Abschnitt 5.1 Buchstabe c erläutert, ist die Solarglasindustrie ein geförderter Wirtschaftszweig.

(166)

Die Erstattungen der Steuer auf Gebäudeeigentum und der Landnutzungssteuer waren spezifisch in Bezug auf den Standort und die Art des Wirtschaftszweigs. In dem Ersuchen um weitere Konsultationen wurde die chinesische Regierung aufgefordert, mehr Informationen zu diesen Steuerregelungen vorzulegen; sie lehnte dies jedoch ab. In Ermangelung anderer zur Verfügung stehender Informationen stützte sich die Kommission daher auf die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Regelungen auf das Stichprobenunternehmen eingeholt wurden.

(167)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Feststellungen der Kommission und brachte vor, die Kommission habe im Unterrichtungsdokument keine eindeutigen Beweise für die Spezifität dieser Regelungen vorgelegt. Detaillierte Informationen zur Spezifität dieser Regelungen erhielt bei der Unterrichtung nur das betreffende Unternehmen, und dieses nahm nicht dazu Stellung. Die Kommission ist darüber hinaus in den obenstehenden Erwägungsgründen stärker auf die Spezifität dieser Regelungen eingegangen.

(168)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei diesen Regelungen um Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der dem Empfänger erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(169)

Die Kommission hat die Höhe der Subvention als Differenz zwischen dem normalerweise im UZ zu erhebenden Steuerbetrag und dem Betrag der von dem betreffenden Unternehmen tatsächlich gezahlten Steuern berechnet.

Körperschaftsteuerregelungen

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

0 %

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

0 %

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

0,7 %

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

0 %

8.   Für indirekte Steuern und Einfuhrzölle geltende Programme

(170)

Den Feststellungen der Kommission zufolge wurde im Rahmen der in Abschnitt C.4 aufgeführten Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Vorteil gewährt.

9.   Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

9.1.   Bereitstellung von Antimon; Bereitstellung von Strom

(171)

Für den UZ wurde im Zusammenhang mit dem Bezug von Antimon oder Strom durch die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen kein Vorteil festgestellt.

9.2.   Einräumung von Landnutzungsrechten

a)   Einleitung

(172)

Wie auch in den Erwägungsgründen 354 bis 370 der Solarpaneele-Verordnung dargelegt, können Unternehmen in der VR China nicht einfach Land kaufen, sondern lediglich ein Landnutzungsrecht (land use right) bei örtlichen Behörden erwerben.

b)   Rechtsgrundlage

(173)

Nach dem Gesetz zur Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der VR China gehört aller Grund und Boden dem Volk und kann nicht erworben oder verkauft werden; in dem Gesetz wird jedoch festgelegt, zu welchen Bedingungen Landnutzungsrechte im Wege von Ausschreibungen, Angeboten und Versteigerungen an Unternehmen verkauft werden können.

c)   Untersuchungsergebnisse

(174)

Grundsätzlich würde ein Versteigerungssystem es dem Markt erlauben, den Preis eines bestimmten Landnutzungsrechts zu bewerten, so dass der Preis unabhängig festgesetzt würde. Beim Besuch der Kommission gab die chinesische Regierung jedoch an, sie setze in jedem Fall für jede Grundstückskategorie (Grundstücke werden auf der Grundlage der Qualität der Parzelle in Kategorien von 1 bis 15 eingestuft) Preisuntergrenzen fest, unter der der Preis für das Landnutzungsrecht nicht liegen könne.

(175)

Die chinesische Regierung steuert auch das Angebot von Grundstücken, indem sie je Provinz und Jahr die Landfläche, für die Landnutzungsrechte für gewerbliche oder Wohnzwecke verkauft werden können, mittels Kontingenten beschränkt.

(176)

Jedenfalls konnte die Kommission bei keinem einzigen der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern durchgeführten Käufe von Landnutzungsrechten Beweise für eine Versteigerung finden, bei der der Preis des Landnutzungsrechts unabhängig festgesetzt worden wäre. Das Unternehmen, das den Zuschlag für das Land erhielt, bot entweder den Ausgangspreis oder 5 CNY pro Quadratmeter mehr als den Ausgangspreis, und da es der einzige Bieter war, erhielt es den Zuschlag für das Landnutzungsrecht.

(177)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Feststellungen der Kommission mit der Begründung, beim Verkauf von Landnutzungsrechten an Unternehmen gebe es in der VR China ein echtes Versteigerungsverfahren.

(178)

Zunächst führte die chinesische Regierung an, es handele sich um ein echtes Versteigerungssystem, weil die Regierung nichts anderes tue, als den Ausgangspreis festzusetzen, wie jeder Versteigerer. Dieses Argument wird zurückgewiesen, da bei einer Versteigerung der Ausgangspreis normalerweise nach einer unabhängigen Bewertung von einem unabhängigen Versteigerer festgesetzt wird, was hier nicht der Fall ist, da der Eigentümer des Landnutzungsrechts auch der Versteigerer ist.

(179)

Dann brachte die chinesische Regierung vor, die Preisuntergrenzen seien dazu da, zu gewährleisten, dass der Endpreis nicht unter dem „Grund-Marktwert“ für das Landnutzungsrecht liege. Es wurden keine Beweise vorgelegt, um diese Aussage zu untermauern, die sich im Kreis dreht, da der für das Landnutzungsrecht gezahlte Geldbetrag (den die Regierung festgesetzt hat) der Marktpreis sein soll (auf dessen Grundlage dann die Untergrenze festgelegt wird).

(180)

Anschließend führte die chinesische Regierung an, die Tatsache, dass es bei der Versteigerung keine anderen Bieter gegeben habe, könne „nicht als Grundlage für die Behauptung dienen, dass die Landnutzungsrechte eigentlich gar nicht versteigert worden“ seien. In Wirklichkeit lässt sich aus dieser Tatsache genau das Gegenteil schließen. Die chinesische Regierung hat trotz mehrfacher Nachfragen keine Beweise dafür vorgelegt, dass auch nur für ein einziges Landnutzungsrecht der Preis im Rahmen einer durch Wettbewerb gekennzeichneten Versteigerung bestimmt wurde, und daher wirkt sich das Verfahren so aus, dass die Regierung den Preis festsetzt und das Unternehmen diesen Preis zahlt. Für die Feststellung, dass ein marktbasiertes System vorliegt, mag es zwar nicht unbedingt erforderlich sein, dass in jedem Fall mehrere Bieter vorhanden sind; wenn es aber, wie in diesem Fall bei allen Stichprobenunternehmen beobachtet, nie mehrere Bieter gibt, so ist dies ein deutlicher Hinweis auf das Fehlen echter Marktpreise.

(181)

In dem Fall, in dem ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen einen Preis zahlte, der 5 CNY pro Quadratmeter über dem von der Regierung festgesetzten Preis lag, gab das Unternehmen gegenüber der Kommission an, ihm sei von der zuständigen Behörde gesagt worden, dies so zu handhaben, einfach damit es so aussehe, als ob eine Versteigerung stattgefunden hätte. Die Kommission kann dies daher nicht als eindeutigen Beweis dafür ansehen, dass für den Verkauf von Landnutzungsrechten in der VR China ein Markt besteht.

(182)

Tatsächlich bezahlten die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen daher den von der chinesischen Regierung festgesetzten Preis. Wie bereits in der Solarpaneele-Verordnung (in den Erwägungsgründen 361 bis 370) dargelegt, wird das Landnutzungsrecht zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt, wenn man einen Vergleich mit einem Markt-Referenzwert anstellt; dieser ist nachstehend unter Buchstabe e festgelegt.

d)   Schlussfolgerung

(183)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form der Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufzufassen ist, aus der den Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da die Untersuchung keinen funktionierenden Markt für den Verkauf von Landnutzungsrechten in der VR China erkennen ließ, wurde ein externer Referenzwert (siehe nachstehender Buchstabe e) herangezogen, der belegt, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern für Landnutzungsrechte entrichtete Betrag unter dem Marktpreis liegt.

(184)

Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, da die Behörden nach dem Staatsratsbeschluss Nr. 40 sicherstellen müssen, dass geförderten Wirtschaftszweigen, zu denen die Solarglasindustrie gehört, Land zur Verfügung gestellt wird. Aus Artikel 18 des Staatsratsbeschlusses Nr. 40 geht eindeutig hervor, dass Wirtschaftszweige, die unter die Kategorie „beschränkt“ fallen, keinen Zugang zu Landnutzungsrechten haben.

(185)

Die Situation der Landvergabe in der VR China ist auch Gegenstand des Arbeitspapiers des IWF, in dem bestätigt wird, dass es nicht den Marktbedingungen entspricht, wie chinesischen Wirtschaftszweigen Landnutzungsrechte eingeräumt werden. (19)

(186)

Die chinesische Regierung beanstandete die Feststellung der Spezifität mit der Begründung, dass die Beschränkungen im Staatsratsbeschluss Nr. 40 nicht dazu herangezogen werden könnten, eine spezifische Gewährung eines Vorteils zu beweisen. Dieses Argument wird zurückgewiesen, da der Staatsratsbeschluss Nr. 40 bewirkt, dass geförderten Wirtschaftszweigen Landnutzungsrechte gewährt werden. Die Solarglasherstellung ist ein geförderter Wirtschaftszweig und daher fällt die Einräumung von Landnutzungsrechten gegenüber Solarglasherstellern unter die Bestimmungen des Staatsratsbeschlusses Nr. 40.

(187)

Auch eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beanstandete die Feststellungen der Kommission und argumentierte, es gebe in China einen funktionierenden Markt für Landnutzungsrechte. Seine Bewertung des Verfahrens zur Vergabe von Landnutzungsrechten in China führt jedoch nicht zu der von ihm gezogenen Schlussfolgerung. Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass die Landnutzungsrechte unabhängig bewertet werden, dass sie im Rahmen einer unabhängigen Versteigerung verkauft werden, dass der Preis der Landnutzungsrechte als Ergebnis der Abgabe von Angeboten durch mehrere Interessenten vom Markt bestimmt wird und dass der Preis nicht durch staatliche Unterstützung verzerrt ist.

(188)

Das in die Stichprobe einbezogene Unternehmen brachte anschließend vor, auch wenn die Kommission eigentlich hätte feststellen müssen, dass es einen funktionierenden Markt gebe und daher keine Subvention vorliege, solle sie doch den Preis der Landnutzungsrechte des Unternehmens mit einem Referenzwert vergleichen, nämlich den Preisen der Landnutzungsrechte in der Provinz, in der Unternehmen angesiedelt ist. Da die Kommission festgestellt hat, dass es in dieser Provinz keinen angemessenen Markt-Referenzwert gibt, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

e)   Höhe der Subventionsspanne

(189)

Der Vorteil entspricht der Differenz zwischen dem für das Landnutzungsrecht gezahlten Preis und einem angemessenen externen Referenzwert. Wie in der Solarpaneele-Verordnung ist dieser externe Referenzwert der Marktpreis für Grund und Boden im Gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh).

(190)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung die Verwendung von Chinesisch-Taipeh als Referenz und verlangte mehr Informationen darüber, weshalb Chinesisch-Taipeh geeignet sei. Wie bereits in Erwägungsgrund 467 der Solarpaneele-Verordnung erläutert, sieht die Kommission Chinesisch-Taipeh aus den folgenden Gründen als geeignete externe Referenz an:

a)

vergleichbares Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung, des BIP und der wirtschaftlichen Struktur in Chinesisch-Taipeh und den meisten chinesischen Provinzen und Städten, in denen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ansässig sind

b)

räumliche Nähe zwischen der VR China und Chinesisch-Taipeh

c)

hoch entwickelte industrielle Infrastruktur sowohl in Chinesisch-Taipeh als auch in zahlreichen Provinzen der VR China

d)

enge Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China

e)

hohe Bevölkerungsdichte in vielen Provinzen der VR China und in Chinesisch-Taipeh

f)

Ähnlichkeiten zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China bezüglich der Art von Grund und Boden und den Vorgängen, die zur rechnerischen Ermittlung des relevanten Referenzwerts herangezogen wurden, und

g)

demografische, sprachliche und kulturelle Gemeinsamkeiten zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China

(191)

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise für Landnutzungsrechte in der VR China unter Marktbedingungen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sehr ähnlich wären wie die Preise für Grund und Boden in Chinesisch-Taipeh.

(192)

Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen schlug vor, falls denn ein externer Referenzwert genommen werden solle, dann solle das BIP der Provinz, in der es ansässig ist, berücksichtigt werden und als Referenzwert sollten dann entsprechend die „jeweiligen Preise für Grund und Boden in Ägypten, Armenien, Guatemala, Kongo, der Mongolei oder Indonesien“ herangezogen werden, da diese Länder einen „ähnlichen Entwicklungsstand“ aufwiesen. Dieses Argument wurde aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

a)

Das Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung ist nicht der einzige der oben genannten Gründe, aus denen Chinesisch-Taipeh sich als Referenz eignete.

b)

Das Unternehmen bezog sich auf die Provinz, in der es ansässig ist, anstatt auf die Stadt, die ein viel höheres Pro-Kopf-BIP aufweist als die Provinz, in der sie liegt.

c)

Es brachte außer dem BIP keine Argumente vor, weshalb einer der anderen Orte als externe Referenz angemessener wäre als Chinesisch-Taipeh.

(193)

Ein weiteres der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen legte nach der Unterrichtung nahe, die Verwendung von Chinesisch-Taipeh sei angesichts der wirtschaftlichen Bedingungen in der speziellen Provinz, in der es ansässig sei, nicht geeignet, schlug aber keine Alternative vor. Da kein alternativer Ort für einen Referenzwert vorgeschlagen wurde, wird die Verwendung von Chinesisch-Taipeh bestätigt.

(194)

Als 2012 in Chinesisch-Taipeh verzeichnete durchschnittliche Grundstückspreise wurden die Angaben des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums herangezogen, die zwecks Festsetzung eines Referenzpreises für Grund und Boden je Kalenderjahr rückwirkend inflationsbereinigt und um das BIP-Wachstum berichtigt wurden. Da die Landnutzungsrechte eine Gültigkeit von 50 Jahren haben und auf dieser Grundlage abgeschrieben werden, beläuft sich der im UZ erlangte Vorteil auf 1/50 der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlich gezahlten Preis.

(195)

In Bezug auf die Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt wurde folgende Subventionsspanne ermittelt:

Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

2,1 %

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

8,0 %

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

2,3 %

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

7,1 %

10.   Schlussfolgerung zur Subventionierung

(196)

Die Kommission hat die Höhe der anfechtbaren Subventionen nach den Bestimmungen der Grundverordnung für die untersuchten Unternehmen für jede einzelne Regelung berechnet und diese Zahlen zwecks Berechnung der Gesamthöhe der Subvention für das gesamte Unternehmen im UZ zusammengerechnet.

(197)

Zur Berechnung der nachstehenden Gesamtsubventionsspannen berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subventionen im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im UZ getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist.

(198)

Anschließend wurde die Höhe der Subvention je im UZ in die Union ausgeführten Quadratmeter der betroffenen Ware berechnet, und es wurden die nachstehenden Spannen als Prozentsatz des CIF-Werts derselben Ausfuhren je Quadratmeter berechnet.

(199)

Nach der Unterrichtung merkte die chinesische Regierung an, dass die Kommission bei der Veröffentlichung der Subventionsspannen im Rahmen der Unterrichtung die im parallelen Antidumpingverfahren berechneten Dumpingspannen nicht berücksichtigt habe und sich mit der Frage der „Doppelzählung“ erst bei der Berechnung des einzuführenden Zolls befasst habe.

(200)

Die chinesische Regierung forderte, wenn den Untersuchungsergebnissen zufolge die Subventionierung Dumping verursache, dann solle dies bei der Berechnung der Spannen und der Zölle berücksichtigt werden.

(201)

Da die Maßnahmen in diesem Fall durch die Schadensspanne begrenzt sind, würde eine solche Handhabung die tatsächlich eingeführten Zölle nicht ändern. Die Kommission sah es daher nicht als erforderlich an, auf diese Vorbringen einzugehen.

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

3,2 %

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

17,1 %

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

12,8 %

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

16,7 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(202)

Acht Hersteller, die die gleichartige Ware in der Union im UZ herstellten, meldeten sich auf die Einleitungsbekanntmachung hin. Der Kommission sind keine anderen Unionshersteller der gleichartigen Ware bekannt. Daher bilden diese acht Hersteller nach Dafürhalten der Kommission den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung; sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(203)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im UZ wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, darunter Angaben des Antragstellers, vom Verband des Wirtschaftszweigs der Union (Glass for Europe) vorgelegte makroökonomische Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Im Falle der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden diese Angaben mit den Fragebogenantworten abgeglichen. Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 21 734 000 Quadratmeter geschätzt.

(204)

Nach der Unterrichtung wies die chinesische Regierung auf Abweichungen zwischen den im Unterrichtungsdokument wiedergegebenen Daten und den im Antrag enthaltenen Angaben zum Wirtschaftszweig der Union hin. Sie brachte des Weiteren vor, dies deute auf einen Mangel an objektiven und glaubwürdigen Beweisen hin und lasse Zweifel an den von der Kommission gezogenen Schlussfolgerungen aufkommen.

(205)

Hierauf sei erwidert, dass die von der chinesischen Regierung angeführten Abweichungen zwischen den Daten im Antrag und im Unterrichtungsdokument dadurch bedingt sind, dass alle auf die Unionshersteller in der Stichprobe bezogenen Daten vor Ort überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert wurden. Da die Stichprobe 79 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt repräsentiert, kann die Kommission dem Argument, die verwendeten Beweise stellten keine objektive und glaubwürdige Grundlage für die Schlussfolgerungen der Kommission dar, nicht folgen.

2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(206)

Von der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller war nichts für den Eigenverbrauch bestimmt. Daher war es nicht erforderlich, Eigenbedarfsverkäufe gesondert zu analysieren.

3.   Unionsverbrauch

(207)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Gesamtmenge der von allen Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt verkauften Waren ermittelt, d. h. ohne ihre Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus der VR China und aus anderen Drittländern. Der Ermittlung des Unionsverbrauchs lagen Angaben des Antragstellers und des Verbands Glass for Europe zugrunde, die soweit möglich mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden.

(208)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in 1 000 m2)

 

2009

2010

2011

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

16 596

28 239

33 993

27 412

Index

100

170

205

165

Quelle: Glass for Europe, Antragsteller und Fragebogenantworten der Unionshersteller

(209)

Im Bezugszeitraum stieg der Gesamtverbrauch der Union von 2009 bis 2011 um 65 %, war aber im UZ geringer als 2011. 2012 blieb der Verbrauch jedoch deutlich über dem Niveau von 2009. Dies ist hauptsächlich auf die Zunahme des Verbrauchs von Endprodukten, insbesondere Solarmodulen, zurückzuführen (siehe Abschnitt E.2.3).

4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.1.   Menge und Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(210)

Da Solarglas unter dem KN-Code 7007 19 80 (Anderes — Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)) in die Union eingeführt wird, der auch andere, nicht von dieser Untersuchung betroffene Waren umfasst, konnten zur Ermittlung von Menge und Wert der Einfuhren keine Eurostat-Daten herangezogen werden. Für Menge und Wert der Einfuhren wurden die Angaben des Antragstellers und des Verbands Glass for Europe zugrunde gelegt. Die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in 1 000 m2) und Marktanteil

 

2009

2010

2011

UZ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in 1 000 m2)

1 200

2 050

6 150

8 350

Index

100

171

513

696

Marktanteil

7,2 %

7,3 %

18,1 %

30,5 %

Index

100

100

250

421

Quelle: Glass for Europe und Antragsteller

(211)

Im Bezugszeitraum wurde bei der Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein beträchtlicher Zuwachs in Höhe von 596 % verzeichnet. Dadurch erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China auf den Unionsmarkt erheblich (von 7,2 % auf 30,5 %).

(212)

Auch der Unionsverbrauch stieg bis 2012 an. 2012 schrumpfte der Unionsmarkt, die ausführenden Hersteller in der VR China konnten ihre Gesamteinfuhrmenge aber dennoch steigern.

(213)

Nach der Unterrichtung wandte die chinesische Regierung ein, die Kommission habe stark überhöhte Daten verwendet, während die chinesische Ausfuhrstatistik weitaus geringere Ausfuhren im UZ ausweise als die im Unterrichtungsdokument angegebene Einfuhrmenge; sie verlangte eine Erklärung, wie diese Mengen berechnet worden seien.

(214)

Die Kommission merkt zunächst an, dass die von der chinesischen Regierung vorgelegte Ausfuhrstatistik — die alle Typen von vorgespanntem Glas umfasst — um mehr als 60 % geringere Werte ausweist als die Eurostat-Statistik für den gesamten KN-Code ex 7007 19 80 im Jahr 2012. Folglich kann die Kommission diese Statistik nicht als hinreichend zuverlässig betrachten.

(215)

Die Kommission hat ihren Berechnungen die vom Antragsteller und Glass for Europe vorgelegten Informationen zugrunde gelegt. Diese Daten sind im nichtvertraulichen Teil des Dossiers enthalten. Die Kommission hat diese Informationen mit den überprüften Daten abgeglichen, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und den übrigen mitarbeitenden ausführenden Herstellern übermittelt wurden. Wie in Abschnitt A.3.3 erwähnt, entfielen auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller nahezu 100 % der gemeldeten Ausfuhren von Solarglas in die Union im Jahr 2012. Daher hat die Kommission keinerlei Gründe anzunehmen, dass die Informationen, die ihren Feststellungen zugrunde lagen, nicht korrekt gewesen wären. Außerdem übermittelte die chinesische Regierung keinerlei Belege zur Untermauerung ihres Vorbringens.

4.2.   Preise der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(216)

Der Durchschnittspreis der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (EUR/m2)

 

2009

2010

2011

UZ

VR China

6,02

6,10

4,96

4,38

Index

100

101

82

73

Quelle: Angaben des Antragstellers und Fragebogenantworten der ausführenden chinesischen Hersteller

(217)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis für die betroffene Ware ging im Bezugszeitraum zurück. Er verringerte sich um 27,2 % von 6,02 EUR/m2 im Jahr 2009 auf 4,38 EUR/m2 im UZ.

(218)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern in der VR China stammenden Einfuhren verglichen, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe mit Berichtigungen nach oben um 0,40 EUR/m2 zur Berücksichtigung der Zollabfertigungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten sowie eines Einfuhrzolls von 3 %. Diese Berichtigungen führen je nach Warenkontrollnummer zu einer Preiserhöhung um 7 % bis 15 %, also im gewogenen Durchschnitt um 11 %.

(219)

Der Preisvergleich wurde je Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach den im vorangegangenen Erwägungsgrund beschriebenen gebührenden Berichtigungen und nach Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab, dass die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durch die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware unterboten wurden, wobei die gewogene durchschnittliche Unterbietungsspanne je Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ, zwischen 10,6 % und 26,7 % lag.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(220)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(221)

Wie in Abschnitt A.3.2 erläutert, wurde für die Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(222)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission analysierte die makroökonomischen Indikatoren für den Bezugszeitraum anhand von Daten, die von Glass for Europe und dem Antragsteller zu allen Unionsherstellern vorgelegt wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren analysierte die Kommission anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(223)

Für die Zwecke dieser Untersuchung wurden die folgenden makroökonomischen Indikatoren bewertet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung.

(224)

Die folgenden mikroökonomischen Indikatoren wurden bewertet: durchschnittliche Preise je Einheit, Kosten je Einheit, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(225)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission habe die Schadensanalyse nicht nach Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung durchgeführt, da sie der Analyse zwei getrennte und angeblich uneinheitliche Datensätze, nämlich die makro- und die mikroökonomischen Schadensindikatoren, zugrunde gelegt habe. Zudem lasse die Uneinheitlichkeit der auf den beiden Datensätzen beruhenden Analyse erhebliche Zweifel an der Angemessenheit, Fairness und Objektivität des Gesamtschadensbilds aufkommen.

(226)

Dieselbe Partei führte eine Reihe früherer Untersuchungen an, bei denen die Organe der Union verschiedene Datensätze in uneinheitlicher Weise entweder den makro- oder den mikroökonomischen Daten zugeordnet hätten.

(227)

Die Kommission kann dieses Vorbringen nicht akzeptieren. Die betreffende Methode wird in Fällen, in denen mit Stichproben gearbeitet wird, angewandt, um die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu analysieren und dabei nicht nur die in der Stichprobe, sondern auch die im gesamten Wirtschaftszweig der Union festzustellenden Entwicklungen zu berücksichtigen. Alle in Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung vorgeschriebenen Faktoren wurden bei der Analyse berücksichtigt. Auch die Schlussfolgerung zur Schädigung wurde auf der Grundlage all dieser Faktoren gezogen. Mithin wurde die Schadensanalyse im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung durchgeführt.

6.   Makroökonomische Indikatoren

6.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(228)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2009

2010

2011

UZ

Produktionskapazität (in 1 000 m2)

39 000

44 611

48 511

54 615

Index 2009

100

114

124

140

Produktionsmenge (in 1 000 m2)

17 540

29 245

31 245

21 734

Index

100

167

178

124

Kapazitätsauslastung

45 %

66 %

64 %

40 %

Index

100

146

143

88

Quelle: Angaben des Antragstellers und Fragebogenantworten der Unionshersteller

(229)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs. Bereits zu Beginn des Bezugszeitraums verfügte der Wirtschaftszweig der Union über eine überschüssige Produktionskapazität. Aufgrund der raschen Zunahme des Unionsverbrauchs schrumpfte dieser Kapazitätsüberschuss bis zum Jahr 2011, da die Produktionskapazität der Union zwar noch immer wuchs, dieser Anstieg aber weniger stark ausfiel als der des Unionsverbrauchs. Auch 2012 stieg die Produktionskapazität weiter an, während der Unionsverbrauch rückläufig war. Die Produktion nahm von 2009 bis 2011 zu und ging dann im UZ um 30 % zurück. Dank der vorhandenen Kapazitäten konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion rasch hochfahren, um den starken Anstieg der Nachfrage in der Union bis 2011 zu befriedigen. Gleichzeitig baute der Wirtschaftszweig der Union in Reaktion auf das von 2009 bis 2011 verzeichnete Wachstum seine Produktionskapazität weiter aus; die betreffenden Produktionsanlagen wurden teilweise erst im UZ in Betrieb genommen. Das Ergebnis war ein starker Rückgang der Kapazitätsauslastung im UZ, verglichen mit den vorangegangenen Jahren.

(230)

Obwohl der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum auf den Verbrauchsanstieg mit dem Ausbau seiner Kapazität reagierte, stieg seine Produktionsleistung langsamer als der Verbrauch, und die Kapazitätsauslastung ging nach einer deutlichen Zunahme in den ersten drei Jahren des Bezugszeitraums im Untersuchungszeitraum zurück, als sich zeitgleich der Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land ausweitete und die wichtigsten Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union im Sektor Solarpaneele mit unlauterem Wettbewerb aufgrund der auch in diesem Sektor festzustellenden chinesischen Dumping- und Subventionierungspraktiken konfrontiert waren.

6.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(231)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2009

2010

2011

UZ

Verkaufsmenge (in 1 000 m2)

14 696

25 303

26 556

18 039

Index

100

172

181

123

Marktanteil

88,6 %

89,6 %

78,1 %

65,8 %

Index

100

101

88

74

Quelle: Glass for Europe, Antragsteller und Fragebogenantworten der Unionshersteller

(232)

Im Bezugszeitraum erhöhte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 22,7 %. Angesichts eines Anstiegs des Unionsverbrauchs um 65 % entsprach dies jedoch einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 88,6 % im Jahr 2009 auf 65,8 % im UZ, also einer Abnahme um 25,7 % im Bezugszeitraum. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stiegen in weitaus geringerem Maße als die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land. Somit konnten die Unionshersteller nicht in vollem Umfang von der Zunahme des Verbrauchs profitieren und ihr Marktanteil ging folglich im Bezugszeitraum zurück.

6.3.   Wachstum

(233)

Das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union lässt sich an seinen Mengenindikatoren wie Produktion, Verkäufe und Marktanteil im Vergleich zu den Entwicklungen des Verbrauchs ablesen. Trotz eines Verbrauchsanstiegs im Bezugszeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Unionshersteller nicht entsprechend dem Verbrauch. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum rückläufig. Im gleichen Zeitraum nahm der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China um 321 % zu. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in gleichem Maße wachsen konnte wie der Markt, wirkte sich insgesamt nachteilig auf seine wirtschaftliche Lage aus.

6.4.   Beschäftigung und Produktivität

(234)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2009

2010

2011

UZ

Beschäftigung — Vollzeitäquivalente (VZÄ)

565

792

932

857

Index

100

140

165

152

Produktivität (in 1 000 m2/VZÄ)

31

37

34

25

Index

100

119

108

82

Quelle: Angaben des Antragstellers und Fragebogenantworten der Unionshersteller

(235)

Insgesamt gab es von 2009 bis zum UZ einen Beschäftigungszuwachs um 52 %. Dieser Zuwachs wurde jedoch im Zeitraum bis 2011 verzeichnet, als ein Höchststand von 932 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) erreicht wurde, auf den dann im UZ ein Rückgang auf 857 VZÄ folgte. Die Produktivität verbesserte sich 2010 und 2011 gegenüber 2009 nur geringfügig. Das ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Herstellung der gleichartigen Ware hochgradig automatisiert und nicht sehr personalintensiv ist. Im UZ nahm die Produktivität jedoch gegenüber 2011 um 24,4 % ab. Dies war eine Folge der um etwa 30 % verringerten Produktion im selben Zeitraum, die sich negativ auf die Kapazitätsauslastung auswirkte.

(236)

Deshalb ging die Beschäftigung im UZ bedingt durch die Entwicklung bei der Unionsproduktion der gleichartigen Ware im UZ zurück.

6.5.   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(237)

Alle Subventionsspannen liegen deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union als erheblich betrachtet werden.

(238)

Da dies die erste Antisubventionsuntersuchung zu der betroffenen Ware ist, ist eine Erholung von früherer Subventionierung nicht Gegenstand der Bewertung.

7.   Mikroökonomische Indikatoren

(239)

Wie vorstehend dargelegt, werden die mikroökonomischen Indikatoren anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller analysiert. Die meisten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller tätigten 2009 ihre Erstinvestitionen und begannen mit der Herstellung der gleichartigen Ware. Obgleich die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Mehrzahl vorher bereits im Glasgeschäft tätig waren, mussten alle Unternehmen in spezielle Anlagen für Solarglas investieren; die Produktion in diesen Anlagen ist von der Normalglasproduktion völlig unabhängig, da Reinheit und Eisengehalt des Glases ebenso wie die Gesamtqualität sehr unterschiedlich sind. Zudem muss Solarglas, anders als gewöhnliches Glas, vorgespannt werden. Abschließend wird noch eine Beschichtung aufgebracht. Daher sind alle im Folgenden analysierten Indikatoren durch diese Anlaufphase im Jahr 2009 stark beeinflusst. Zur Veranschaulichung der Entwicklungen ohne die Verzerrungen, die durch die Anlaufphase der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen verursacht wurden, werden auch die Indizes von 2010 dargestellt.

7.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(240)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit auf dem Unionsmarkt (in Euro/m2)

10,64

9,07

8,91

8,20

Index 2009

100

85

84

77

Index 2010

117

100

98

90

Produktionskosten je Einheit (in Euro/m2)

13,13

8,38

8,44

9,34

Index 2009

100

64

64

71

Index 2010

157

100

101

112

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(241)

Die Verkaufspreise je Einheit sind im Bezugszeitraum kontinuierlich gefallen, besonders stark war der Rückgang allerdings im UZ mit 7,9 % im Vergleich zu 2011, 9,5 % im Vergleich zu 2010 und 23 % im Vergleich zu 2009. Der Rückgang der Verkaufspreise der Unionshersteller verlief langsamer, als es bei den Verkaufspreisen der eingeführten Waren aus dem betroffenen Land der Fall war. So betrug der Rückgang der chinesischen Preise von 2011 bis 2012 zum Beispiel 11 %, während die Unionspreise im selben Zeitraum nur um 8 % sanken.

(242)

Trotz des großen Unterschieds zwischen den durchschnittlichen Verkaufspreisen je Einheit des Wirtschaftszweigs der Union und den chinesischen Einfuhrpreisen lag die tatsächliche Preisunterbietung auf der Grundlage eines Vergleichs je Warentyp im Untersuchungszeitraum weitaus niedriger, nämlich zwischen 10,6 % und 26,7 %, wie in Abschnitt D.4.2 dargelegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nicht alle vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Warentypen von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China ausgeführt wurden.

(243)

Nach der Unterrichtung wandte die chinesische Regierung ein, die Kommission habe bei ihrer Bewertung der durchschnittlichen chinesischen Preise den Unterschied zwischen den von den ausführenden Herstellern in der VR China ausgeführten und den von den Unionsherstellern verkauften Warentypen nicht berücksichtigt. Die Erwähnung der Tatsache, dass ein großer Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union und dem durchschnittlichen Verkaufspreis der ausführenden Hersteller in der VR China bestehe, führe wegen der Diskrepanz zwischen den Verkaufspreisen in der Union und den Preisen der Einfuhren aus der VR China zu einer verzerrten Darstellung des Sachverhalts.

(244)

Wie vorstehend angegeben, nahm die Kommission einen eingehenden Vergleich je Warentyp vor, um die Preisunterbietungsspanne zu ermitteln, was unbestreitbar zur Schadensanalyse gehört. Zudem wurde der Grund für die Abweichungen eindeutig genannt, nämlich die Tatsache, dass nicht alle vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Warentypen auch von den ausführenden Herstellern in der VR China hergestellt wurden. Folglich kann nicht argumentiert werden, die Kommission habe eine irreführende und verzerrte Darstellung des Sachverhalts gegeben.

(245)

Die Produktionskosten je Einheit stiegen von 2011 bis zum UZ um mehr als 10 %, nachdem sie von 2010 bis 2011 relativ konstant geblieben waren. Die Produktionskosten folgten von 2009 bis 2011 im Allgemeinen dem Trend der Verkaufspreise. Der Anstieg der Produktionskosten je Einheit im Jahr 2012 war durch den Rückgang der Produktionsmenge bedingt.

(246)

Die chinesische Regierung wandte des Weiteren ein, der im Bezugszeitraum verzeichnete Rückgang des durchschnittlichen Verkaufspreises je Einheit sei unter anderem durch die erzielten Produktivitätssteigerungen verursacht worden. Zudem sei der Anstieg der Produktionskosten je Einheit im Jahr 2012 nicht durch den Rückgang der Produktionsmenge, sondern durch die Ausweitung der Produktionskapazität bedingt.

(247)

Es trifft zu, dass die Effizienzgewinne im Zeitraum 2009-2011 zu einer Verringerung der Produktionskosten je Einheit führten und somit zum Rückgang des Verkaufspreises je Einheit beitrugen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass der durchschnittliche Verkaufspreis im UZ weit unter die durchschnittlichen Produktionskosten je Einheit fiel und nur noch 88 % dieser Kosten deckte. Gleichzeitig kann der Anstieg der Produktionskapazität bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht die Ursache für den Anstieg ihrer Produktionskosten je Einheit gewesen sein. Ihre Produktionskapazität erhöhte sich von 2011 bis 2012 nämlich nur um 2,6 %, während ihre durchschnittlichen Produktionskosten je Einheit im selben Zeitraum um 10,6 % in die Höhe schnellten. Mithin werden diese Einwände zurückgewiesen.

7.2.   Arbeitskosten

(248)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2009

2010

2011

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

45 232

44 503

48 288

50 615

Index 2009

100

98

107

112

Index 2010

102

100

109

114

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(249)

Von 2009 bis zum UZ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten kontinuierlich um insgesamt 12 %. Ein deutlicher Anstieg um 4,8 % wurde jedoch von 2011 bis zum UZ verzeichnet. Der Gesamtanstieg der Arbeitskosten erklärt sich teilweise durch die Kosten, die einigen Unionsherstellern dadurch entstanden, dass von 2011 bis zum UZ Produktionsanlagen stillstanden, also Beschäftigte bezahlt werden mussten, obwohl sie tatsächlich gar nicht arbeiteten.

7.3.   Lagerbestände

(250)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2009

2010

2011

UZ

Schlussbestände (in 1 000 m2)

1 540

1 875

1 657

1 778

Index 2009

100

122

108

115

Index 2010

82

100

88

95

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(251)

Die Lagerbestände nahmen von 2011 bis zum UZ um 7,3 % und von 2009 bis zum UZ um 15 % zu, während sie von 2010 bis 2011 um 11,6 % abnahmen.

(252)

Nach der Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Entwicklungen bei den Lagerbeständen seien irrelevant, da ihr Anstieg in absoluten wie auch in relativen Werten sehr gering sei.

(253)

In Anbetracht der Preisentwicklungen ist es für einen Hersteller nicht sinnvoll, große Lagerbestände zu halten, da sich ihr Wert rasch vermindert. Allen Erwartungen nach dürften die Unionshersteller mithin nur begrenzte Lagerbestände der gleichartigen Ware halten. Wenn es daher bei den Lagerbeständen der gleichartigen Ware von 2011 bis zum UZ zu einem — wenngleich recht geringen — Zuwachs kam, so ist dies ein relevanter Indikator für die Prüfung der Frage, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die in absoluten Werten hohen Lagerbestände im Jahr 2010 sind vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die Verkäufe in jenem Jahr weitaus höher waren als im UZ.

7.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(254)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2009

2010

2011

UZ

Rentabilität

–20,3 %

8,3 %

8,2 %

–14,5 %

Index 2009

100

241

240

129

Index 2010

– 244

100

99

– 174

Cashflow (in 1 000 EUR)

–21 550

29 574

33 425

6 200

Index 2009

100

337

355

229

Index 2010

–73

100

113

21

Investitionen (in 1 000 EUR)

46 087

18 230

7 633

10 712

Index 2009

100

40

17

23

Index 2010

253

100

42

59

Kapitalrendite

–6,9 %

9,6 %

13,3 %

–11,5 %

Index 2009

100

339

393

66

Index 2010

–72

100

139

– 120

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(255)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt.

(256)

Die meisten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verzeichneten 2009 Verluste, die, wie in Abschnitt D.7 erläutert, hauptsächlich dadurch bedingt waren, dass die Unternehmen zu dieser Zeit mit der Herstellung der gleichartigen Ware begannen. 2010 konnte bereits ein durchschnittlicher Gewinn von 8,31 % erzielt werden. Danach ging die Rentabilität 2011 leicht zurück, als die subventionierten Einfuhren allmählich zunahmen. Im UZ schließlich musste der Wirtschaftszweig erhebliche Verluste hinnehmen, insbesondere einen Rückgang um 276,6 % gegenüber 2011.

(257)

Der Nettocashflow, also die Möglichkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren, ging von 2011 bis zum UZ um 81 % zurück und verschlechterte sich damit deutlich. Ab 2010 erhöhte er sich schrittweise und verzeichnete insgesamt betrachtet im Bezugszeitraum einen Anstieg.

(258)

Die Kapitalrendite wurde als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt.

(259)

Tabelle 10 zeigt, dass die Investitionen nach der Anlaufphase im Jahr 2009, als der Wirtschaftszweig in größerem Umfang in die gleichartige Ware investierte, von 2009 bis 2011 kontinuierlich zurückgingen und dann im UZ zunahmen. Verglichen mit 2009 waren die Investitionen im UZ allerdings immer noch gering. Investiert wurde im UZ hauptsächlich im Zusammenhang mit FuE sowie in die Verbesserung und Instandhaltung der Produktionstechnik und der Herstellungsverfahren mit dem Ziel der Effizienzsteigerung. Der Wirtschaftszweig investierte insbesondere in neue Warentypen, die in diesem Zeitraum nicht aus der VR China eingeführt wurden und die forschungs- und innovationsintensiv sind.

(260)

Die Kapitalrendite hingegen fiel von 2009 bis 2012 um 34 %. Sie stieg zwar vor dem UZ kontinuierlich an (um 293 % von 2009 bis 2011), brach dann aber im UZ um 186 % gegenüber 2011 ein. Der 2012 verzeichnete Rückgang ist eine logische Konsequenz der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ Verluste einfuhr.

(261)

In Bezug auf die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten zeigte sich, dass der Wirtschaftszweig der Union immer weniger in der Lage war, liquide Mittel für die gleichartige Ware zu generieren, weshalb sich seine Finanzlage verschlechterte.

8.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(262)

Aus der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union ergab sich bei den meisten Schadensindikatoren ein deutlicher Abwärtstrend. Bei allgemein steigendem Verbrauch nahm die Gesamtproduktion im Bezugszeitraum zu. Trotz gestiegener Verkaufsmenge schrumpfte aber der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, da der Verbrauchsanstieg in der gleichen Zeit stärker ausfiel. Der durchschnittliche Verkaufspreis ging im Bezugszeitraum drastisch zurück, was sich auf alle für die Geschäftsergebnisse relevanten Indikatoren (Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) negativ auswirkte.

(263)

Die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum zu. Der Anstieg der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union ging jedoch mit einem erheblichen Rückgang des durchschnittlichen Verkaufspreises sowie des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union einher.

(264)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts bestätigte die Untersuchung insbesondere, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ unter den Produktionskosten lagen, was sich negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte, die im UZ auf deutlich negative Werte sank.

(265)

Die Kapazität entwickelte sich allerdings von 2009 bis zum UZ positiv. Zudem gingen die Investitionen zwar von 2009 bis zum UZ zurück, nahmen aber von 2011 bis zum UZ zu. Dies ist auf die in Abschnitt D.7.4 erläuterte Tatsache zurückzuführen, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen weiter in die gleichartige Ware investierten, wobei sie sich unter anderem auf spezielle Warentypen in Marktnischen konzentrierten, die noch nicht aus dem betroffenen Land ausgeführt werden und die forschungs- und innovationsintensiv sind. Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Union auch in der Lage sein muss, große Mengen der einfacheren Warentypen (die derzeit mit den subventionierten Einfuhren aus der VR China im Wettbewerb stehen) herzustellen und zu verkaufen, um die Fixkosten zu verringern und Größenvorteile zu erzielen.

(266)

Nach der Unterrichtung beanstandete die chinesische Regierung, es gebe eine Unstimmigkeit in der Bewertung durch die Kommission, denn diese habe festgestellt, dass hauptsächlich in FuE investiert worden sei, argumentiere aber auch, die Kapazität sei im UZ mit Blick auf den erwarteten Nachfrageanstieg ausgeweitet worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Feststellungen nicht widersprüchlich sind, sondern einander ergänzen: Die Investitionen in neue Warentypen im selben Zeitraum führen zwangsläufig auch zum Kapazitätsanstieg. Zudem sind derartige Investitionen, auch wenn sich durch sie die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich erhöhen, auch ein wichtiger Indikator dafür, dass der Wirtschaftszweig sich nach besten Kräften bemüht, wettbewerbsfähig zu bleiben.

(267)

Mithin kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ nicht nur eine bedeutende Schädigung erlitt, sondern sich auch aktiv darum bemühte, der Konkurrenz durch die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware ein Stück weit zu entgehen, indem er innovative Produkte entwickelte, die noch nicht aus dem betroffenen Land eingeführt werden.

(268)

In Anbetracht dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

E.   SCHADENSURSACHE

(269)

Nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.

1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(270)

Die Untersuchung ergab, dass die subventionierten Einfuhren im Bezugszeitraum zunahmen, wobei die Einfuhrmengen um 596 % stiegen und sich ihr Marktanteil um 366 % erhöhte. Damit ist die erhebliche Zunahme sowohl der Menge als auch des Marktanteils der Einfuhren der betroffenen Ware im Bezugszeitraum bestätigt. Zwischen dem Anstieg der subventionierten Einfuhren und dem Verlust von Marktanteilen durch den Wirtschaftszweig der Union war ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang erkennbar. Mit anderen Worten: Die Zunahme der Einfuhren fiel wesentlich stärker aus als das Wachstum des Unionsmarktes, und die Unionshersteller verloren Marktanteile an die subventionierten Einfuhren aus der VR China. Wie in Abschnitt D.4.2 erwähnt, wurde bei der Untersuchung auch festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch die subventionierten Einfuhren unterboten wurden.

(271)

Ferner zeigte die Untersuchung, dass die Preise der subventionierten Einfuhren im Bezugszeitraum um 27,2 % zurückgingen, was noch größere Unterschiede zwischen den Preisen der Unionshersteller und denen der ausführenden Hersteller zur Folge hatte. Angesichts dieses erheblichen Preisdrucks unternahm der Wirtschaftszweig der Union beträchtliche Anstrengungen, seine Produktionskosten zu senken. Trotz dieser Bemühungen sah sich der Wirtschaftszweig der Union aber wegen der außergewöhnlich niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China gezwungen, seine Verkaufspreise auf ein unrentables Niveau zu senken. Nach der Anlaufphase im Jahr 2009 erzielten die Unionshersteller in den Jahren 2010 und 2011 stabile Gewinne. Im UZ verzeichneten sie dann jedoch beträchtliche Verluste.

(272)

Nach der Unterrichtung stellten mehrere interessierte Parteien die Schlussfolgerung der Kommission, dass zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus der VR China ein ursächlicher Zusammenhang besteht, in Frage. Sie waren der Auffassung, die Schädigung und der Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land fielen zeitlich nicht zusammen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die chinesischen Einfuhren bereits von 2009 bis 2011 deutlich anstiegen. Zudem habe der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2011 bei 4,96 EUR/m2 und damit nahe am Preis im Jahr 2012 (4,38 EUR/m2) gelegen.

(273)

Dieselben Parteien merkten an, die Schlussfolgerung, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die chinesischen Einfuhren im Jahr 2012 zurückzuführen sei, stehe im Widerspruch zu der Feststellung, dass die Einfuhren aus der VR China im Jahr davor keine negativen Auswirkungen gehabt hätten, obwohl der durchschnittliche Einfuhrpreis sehr ähnlich gewesen sei.

(274)

Die Parteien brachten ferner vor, der zeitliche Zusammenhang zwischen der erlittenen bedeutenden Schädigung und den subventionierten Einfuhren aus der VR China könne nicht auf der Grundlage des gesamten Bezugszeitraums von 2009 bis zum Ende des UZ beurteilt werden, ohne die im Verlauf dieses Zeitraums eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(275)

Vom Beginn des Bezugszeitraums bis zum Ende des UZ stiegen die Einfuhren um 596 %, während sich ihr Marktanteil um 321 % erhöhte. Die Einfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum um 27,2 % zurück.

(276)

Es trifft zu, dass die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2011 nur wenig geringer war als 2010, obwohl die Einfuhren aus der VR China bereits 2011 stark anstiegen. Im Laufe des Jahres 2011 nahm der Unionsverbrauch an Solarglas jedoch beträchtlich zu, nämlich um 20,4 % von 2010 bis 2011, während die Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum um 150 % stiegen. Im UZ nahm die Menge der Einfuhren aus der VR China dann erneut um mehr als 35 % zu, während der Verbrauch gleichzeitig um etwas mehr als 19 % zurückging. Dies zeigt eindeutig, dass zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ und dem starken Anstieg der subventionierten Einfuhren aus der VR China ein zeitlicher Zusammenhang bestand. Im Übrigen dauert es logischerweise eine gewisse Zeit, bis die Unionshersteller einige der negativen Auswirkungen der gestiegenen subventionierten Einfuhren zu spüren bekommen (zum Beispiel Verlust von Kunden, geschäftliche Verluste, Rückgang von Kapitalrendite und Cashflow usw.). Mithin wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(277)

Die Kommission analysierte auch die im Verlauf des Bezugszeitraums eingetretenen Entwicklungen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union 2011 tatsächlich noch Gewinne erwirtschaftete, obgleich die Einfuhren aus der VR China in jenem Jahr bereits stiegen, ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass im UZ ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und der kontinuierlichen Zunahme der subventionierten Einfuhren aus der VR China bestand.

(278)

Im UZ war der Verbrauch um gut 19 % rückläufig, aber die chinesischen ausführenden Hersteller

a)

weiteten ihren Marktanteil um 12,4 Prozentpunkte gegenüber 2011 aus, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 12,3 Prozentpunkte schrumpfte,

b)

steigerten die Mengen der Einfuhren aus der VR China um mehr als 35 %, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 32 % zurückgingen, und

c)

senkten ihre bereits sehr niedrigen Ausfuhrpreise um mehr als 10 %; sie unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um bis zu 26,7 % und trugen somit zu den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union im UZ bei.

(279)

Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die subventionierten Einfuhren zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, und der erhebliche Anstieg des Marktanteils dieser Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(280)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern (in 1 000 m2)

Drittländer

2009

2010

2011

UZ

Menge (in m2)

700

886

1 287

1 023

Index

100

127

184

146

Marktanteil

4,2 %

3,1 %

3,8 %

3,7 %

Index

100

74

90

88

Durchschnittlicher Preis in Euro/m2

10,50

10,09

9,60

8,40

Index

100

96

91

80

Quelle: Glass for Europe und Antragsteller

(281)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern stieg im Bezugszeitraum parallel zur Zunahme des Verbrauchs in der Union um 46 %. Ihr Marktanteil ging im UZ im Vergleich zu 2011 leicht zurück (auf 3,7 %), blieb aber insgesamt betrachtet im Bezugszeitraum auf demselben Niveau. Nach der VR China ist die Türkei der zweitgrößte Ausführer, gefolgt von Indien.

(282)

Aus den über die Einfuhren aus allen Drittländern verfügbaren Informationen ist ersichtlich, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China lag. Dies gilt auch für den Preis je Einheit bestimmter Typen der betroffenen Ware. Hingegen war der Durchschnittspreis bei der Einfuhr aus Drittländern ähnlich hoch oder höher als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union.

(283)

In Anbetracht der geringen Gesamteinfuhrmengen aus Drittländern und ihrer geringen Marktanteile sowie ihrer Preisniveaus gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass durch die Einfuhren aus Drittländern der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgehoben wird.

2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(284)

Die Menge der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2009

2010

2011

UZ

Ausfuhrverkäufe (in 1 000 EUR)

19 313

19 814

27 419

7 001

Index

100

103

142

36

Menge der Ausfuhrverkäufe (in 1 000 m2)

1 460

1 713

2 708

760

Index

100

117

185

52

Durchschnittlicher Preis (in Euro/m2)

13,22

11,56

10,12

9,21

Index

100

87

77

70

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller

(285)

Die Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen von 2009 bis 2011 an, gingen im UZ jedoch abrupt zurück, und zwar wertmäßig um 74 % und mengenmäßig um 71,9 %. Ausgehend von den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer ist dies offenbar auf die sehr niedrigen Preise chinesischer Ausfuhren auf die wichtigsten Ausfuhrmärkte des Wirtschaftszweigs der Union (USA und Kanada) zurückzuführen.

(286)

Die Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller machten 2009 (in der Anlaufphase) mengenmäßig 20 % ihrer Gesamtverkäufe aus, 2010 lag ihr Anteil bei 11 % und 2011, im Jahr mit den meisten Verkäufen, lediglich bei 14 %. 2012 war ein weiterer Rückgang auf 5 % zu verzeichnen.

(287)

Der Unionsmarkt, einer der größten Märkte weltweit, ist der wichtigste Markt für den Wirtschaftszweig der Union, nicht die Märkte von Drittländern. Im Übrigen führt die Tatsache, dass Solarglas vergleichsweise schwer und zerbrechlich ist, zu zusätzlichen Kosten beim Transport über längere Strecken (aufgrund von Bruch und Korrosion). Die Untersuchung bestätigte zudem, dass die geringere Ausfuhrleistung in erster Linie der auch auf Drittlandsmärkten herrschenden Konkurrenz durch Niedrigpreisausfuhren aus der VR China zuzuschreiben ist. Folglich kann die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die verschlechterte Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aufgehoben wird.

(288)

Nach der Unterrichtung äußerten mehrere Parteien Zweifel an den Feststellungen der Kommission, der Rückgang der Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ sei höchstwahrscheinlich auf die sehr niedrigen Preise chinesischer Ausfuhren auf die wichtigsten Ausfuhrmärkte des Wirtschaftszweigs der Union (USA und Kanada) zurückzuführen. Sie waren der Ansicht, diese Schlussfolgerung sei nicht gerechtfertigt, da es auch 2011 chinesische Ausfuhren gegeben habe und es somit keinen Grund gebe, warum erst 2012 Auswirkungen zu spüren gewesen sein sollten. Sie führten zudem an, der wirkliche Grund für die geringen Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sei der, dass der Wirtschaftszweig nicht wettbewerbsfähig sei; er habe bei rückläufigen Weltmarktpreisen nicht wettbewerbsfähig bleiben können. Der Rückgang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZ habe daher, so die betreffenden Parteien, das Seine zu der erlittenen Schädigung beigetragen.

(289)

Die Kommission weist diese Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Der Unionsmarkt ist nach wie vor der wichtigste Markt für den Wirtschaftszweig der Union, und nicht die Drittlandsmärkte. Außerdem können die zusätzlichen Kosten beim Transport über längere Strecken (aufgrund von Bruch und Korrosion) nur ausgeglichen werden, wenn das Preisniveau in Drittländern hinreichend hoch ist. Dies scheint jedoch nicht der Fall zu sein. Legt man die Informationen zugrunde, die der Kommission aus den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zur Verfügung standen, so waren die Preise der Ausfuhren aus der VR China auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich sehr niedrig und gingen im UZ gegenüber 2011 sogar noch weiter zurück. Dies zeigt, dass die geringere Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union in erster Linie den zu immer niedrigeren Preisen erfolgenden Ausfuhren aus der VR China zuzuschreiben ist, die, wie die Untersuchung bestätigte, auch auf Drittlandsmärkte gelangten.

(290)

Dieselben Parteien brachten ferner vor, die Untersuchung betreffe den Unionsmarkt und befasse sich nicht mit einer angeblichen unfairen Preisgestaltung auf Drittlandsmärkten.

(291)

Außerdem schrieben die Feststellungen der EU-Organe, selbst wenn sie zuträfen, die durch andere Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren in die Union zu. Da die angeblich niedrigpreisigen oder subventionierten Ausfuhren aus der VR China in Drittländer nicht die subventionierten Einfuhren in die EU seien, seien sie als anderer Faktor zu betrachten, dessen schädliche Auswirkungen nicht den subventionierten Einfuhren zugeschrieben werden könnten.

(292)

Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Sie untersuchte nicht, ob die Preise der Einfuhren aus der VR China in Drittländer gedumpt und/oder subventioniert sind. Sie traf lediglich anhand der Preise der Ausfuhren in Drittländer, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegeben wurden, die Feststellung, dass diese Preise in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgingen.

(293)

Desgleichen analysierte die Kommission den Preisrückgang der Einfuhren aus der VR China in Drittländer als separaten Faktor und schrieb ihn nicht den subventionierten Einfuhren in die Union zu. Dieser Sachverhalt wurde lediglich als eine mögliche Erklärung für den Rückgang der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union auf seine wichtigsten Drittlandsmärkte herangezogen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Märkte nicht die wichtigsten Märkte für den Wirtschaftszweig der Union waren und dies niemals gewesen sind. Sogar 2010 und 2011, also in den Jahren mit den meisten Verkäufen, wurden mehr als 85 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt getätigt.

(294)

Daher zieht die Kommission den Schluss, dass die verschlechterte Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben kann.

2.3.   Entwicklung des Verbrauchs und der Produktionskapazität

(295)

Wie in Abschnitt D.3 erwähnt, stieg der Unionsverbrauch von 2009 bis zum UZ um 65 % an. Der Höchststand wurde 2011 mit einer Zunahme um 105 % im Vergleich zu 2009 erreicht. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch von diesem Verbrauchsanstieg nicht in vollem Umfang profitieren. Seine Gesamtverkäufe nahmen bis 2011 beträchtlich zu, diese Zunahme war jedoch geringer als das Marktwachstum. Im UZ waren die Verkäufe dann insgesamt rückläufig. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und brach im UZ gegenüber 2009 um 25,7 % ein (– 15,8 % gegenüber 2011). Sowohl der Marktanteil als auch die Verkaufsmenge der Einfuhren aus der VR China stiegen hingegen beträchtlich an, sogar während des Verbrauchsrückgangs von 2011 bis zum UZ; sie verzeichneten von 2011 bis zum UZ einen Anstieg um 68,4 %, und während des gesamten Zeitraums nahmen sie um insgesamt 321 % zu. Während des Bezugszeitraums erhöhten sich die Einfuhren aus der VR China um 596 %.

(296)

Da der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum zunahm, verstärkt seine Entwicklung den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und stellt nicht an sich eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dar. Zudem konnte der Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus der VR China sogar im UZ, als der Verbrauch rückläufig war, zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union weiter zulegen.

(297)

Nach der Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch den Rückgang des Unionsverbrauchs bedingt. Dies sei der einzige Faktor, der 2012 offenbar erstmals zurückging und dem die Schädigung nach vernünftigem Ermessen zugeschrieben werden könne, während die Einfuhren aus der VR China bereits 2011 einsetzten, und zwar zu ähnlichen Preisen wie 2012.

(298)

Tatsächlich verzeichnete der Verbrauch 2012 einen Rückgang gegenüber den Vorjahren. Die Analyse der Kommission erstreckt sich jedoch von 2009, dem Beginn des Bezugszeitraums, bis zum Ende des UZ, und in diesem Zeitraum erhöhte sich der Unionsverbrauch insgesamt um 65 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum kontinuierlich stark rückläufig, er verringerte sich insgesamt um 25,7 %, während sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China um 321 % ausweitete. Der Anstieg der Einfuhren aus der VR China betrug im Bezugszeitraum 596 %.

(299)

Im Übrigen lag der Unionsverbrauch im UZ noch immer auf einem ähnlichen Niveau wie 2010, und 2010 war, wie aus Tabelle 10 ersichtlich, das Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Union einen angemessenen Gewinn erzielte. Mithin kann der Rückgang des Unionsverbrauchs im UZ als solcher nicht zu den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union im UZ geführt haben. Zudem schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 2010 bis 2012 um 26,6 %, während sich der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im selben Zeitraum um 318 % vergrößerte. Und wenn der Verbrauchsrückgang im UZ tatsächlich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verschuldet haben sollte, so hätte er sich schließlich auch auf die Einfuhren aus der VR China auswirken müssen. Dies war jedoch eindeutig nicht der Fall. Im Gegenteil, sowohl die Menge als auch der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nahmen im UZ zu.

(300)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen weist die Kommission dieses Vorbringen zurück. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Verbrauchsrückgang im UZ den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnte.

(301)

Was die in Tabelle 4 dargestellte Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so entsprach ihr Anstieg eindeutig der Entwicklung des Unionsverbrauchs, der bis Ende 2011 eine Zunahme verzeichnete. Die Untersuchung ergab, dass der Hauptgrund für die Ausweitung der Produktionskapazität um 12,5 % von 2011 bis zum UZ der Eintritt eines Unternehmens in den Markt für Solarglas war. Die Produktionskapazität aller anderen Unternehmen auf dem Markt ging im gleichen Zeitraum leicht zurück. Somit folgte die Entwicklung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt gesehen der Entwicklung des Unionsverbrauchs. Mithin ist die Kommission der Ansicht, dass die hohe Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union, die bereits zu Beginn des Bezugszeitraums hoch war und dies auch im UZ blieb, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnte.

(302)

Nach der Unterrichtung beanstandeten mehrere Parteien, die Kommission habe es versäumt, die angebliche Überkapazität als eine wichtige Ursache für die Schädigung zu berücksichtigen. Im Bezugszeitraum sei die Kapazitätssteigerung nicht durch den Verbrauchsanstieg gerechtfertigt gewesen, da im Wirtschaftszweig der Union zwischen der Produktionskapazität und dem Verbrauch ständig eine gewaltige Lücke geklafft habe, was, so die betreffenden Parteien, wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Sie brachten ferner vor, die Tatsache, dass zwischen 2011 und dem Ende des UZ ein neues Unternehmen in den Markt eingetreten sei, habe zu der erlittenen Schädigung beigetragen, da sich dadurch der Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt der Union verschärft habe.

(303)

Die Parteien gaben ferner an, der rückläufige Unionsverbrauch und die steigende Produktionskapazität in Verbindung mit einem Rückgang der Ausfuhrverkäufe habe eine geringe Kapazitätsauslastung zur Folge gehabt. Diese geringe Kapazitätsauslastung habe hohe Fixkosten verursacht, die nach Ansicht der betreffenden Parteien schwerwiegende Auswirkungen auf die Solarglasindustrie der Union gehabt hätten.

(304)

Die Kommission weist darauf hin, dass das Kapazitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich höher war als der Unionsverbrauch. Dies hat indessen nicht verhindert, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union in den beiden Jahren vor dem UZ Gewinne erwirtschafteten, während sie lediglich im UZ beträchtliche Verluste von – 14,5 % einfuhren.

(305)

Zudem erhöhte sich die Kapazität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von 2010 bis 2011 nur um 4 % und von 2011 bis zum UZ um 2,6 %, was einem moderaten Gesamtanstieg um 6,7 % von 2010 bis zum UZ entsprach.

(306)

Somit bestand die Diskrepanz zwischen Verbrauch und Kapazität während des gesamten Bezugszeitraums und kann, auch wenn sie im UZ etwas größer war, nicht die gewaltigen Verluste der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ erklären. Infolgedessen weist die Kommission das Vorbringen zurück, das Kapazitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Union sei wirtschaftlich nicht sinnvoll.

(307)

Was das Argument betrifft, der 2012 neu hinzugekommene Marktteilnehmer habe zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen, so weist die Kommission darauf hin, dass dieser neue Marktteilnehmer zwar eine hohe Kapazität installiert hatte, seine Produktions- und Verkaufsmengen jedoch sehr begrenzt waren und im UZ nur etwa 2 % der gesamten EU-Verkäufe ausmachten. Folglich hatte sein Markteintritt kaum Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt, außer dass er die Kapazitäts- und Kapazitätsauslastungsdaten des Wirtschaftszweigs erheblich aufblähte. Lässt man nämlich die Daten dieses Unternehmens außer Betracht, so hat sich die Kapazität aller übrigen Unionshersteller von 2011 bis 2012 eigentlich verringert.

(308)

Die Untersuchung bestätigte auch nicht, dass sich die Fixkosten in schwerwiegendem Maße auf die Solarglasindustrie auswirken würden. Tatsächlich bewegten sich die durchschnittlichen Fixkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ in einer Spanne von 25 % bis 35 % der gesamten Produktionskosten. In den vorangegangenen Jahren 2010 und 2011 war der Prozentsatz der Fixkosten geringfügig niedriger, lag jedoch innerhalb derselben Spanne. Dies zeigt deutlich, dass die hohe Kapazität im UZ offensichtlich Auswirkungen auf die Produktionskosten hatte, dass diese Auswirkungen jedoch unbedeutend waren und die hohen Verluste im UZ, insbesondere im Vergleich mit den in früheren Jahren erzielten Gewinnen, nicht erklären können. Hinzu kommt, dass die Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Vergleich zu früheren Jahren zurückging, im UZ aber noch immer 65 % betrug.

(309)

Des Weiteren hat die Kommission bei ihrer Analyse auch berücksichtigt, dass die installierte Kapazität für die Herstellung anderer Glastypen, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind, angepasst werden kann. Auch aus diesem Grund kann die Kommission daher dem Vorbringen der interessierten Partei, die hohe installierte Kapazität sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, nicht folgen.

(310)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts weist die Kommission die Vorbringen der Parteien zurück und bekräftigt erneut, dass die sowohl getrennt als auch kumulativ analysierten Entwicklungen von Verbrauch, Kapazität und Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren nicht aufheben können.

2.4.   Entwicklung bei Solarmodulen

(311)

Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen (20) gehen etwa 80-85 % der Solarglasverkäufe an Hersteller von Solarmodulen (Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodule) und etwa 15-20 % an Hersteller von thermischen Flachkollektoren zur Warmwasserbereitung. Daher wirken sich die bei Solarmodulen beobachteten Entwicklungen stark auf den Verbrauch von Solarglas aus.

(312)

Nach der Unterrichtung wandten zwei Parteien ein, außer durch die Entwicklung des Verbrauchs der betroffenen Ware sei die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auch durch den Rückgang des Verbrauchs von Solarmodulen und die Ende 2011/Anfang 2012 verzeichneten Verluste der betreffenden Branche bedingt. Die Auswirkungen der finanziellen Notlage der Solarpaneelhersteller auf den Markt für Solarglas hätten sich, da zwischen beiden Vorgängen zwangsläufig eine gewisse Zeit liege, Ende 2011 und im Jahr 2012 bemerkbar gemacht.

(313)

Der Verbrauch von Solarmodulen stieg im selben Zeitraum, also 2009-2012, kontinuierlich an und war trotz eines Rückgangs im Jahr 2012 noch immer um 221 % höher als 2009 und um 44 % höher als 2010 (21). Zudem wurde festgestellt, dass die Nachfrage nach Modulen in der Union zwar ursprünglich durch finanzielle Förderregelungen, vor allem die Einspeisungstarife, entstanden war, jedoch nicht der Schluss gezogen werden konnte, dass durch die Senkung der Einspeisungstarife (Ende 2011 und Anfang 2012) der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung aufgehoben wurde (22). Dies war darauf zurückzuführen, dass die Nachfrage nach Solarmodulen im selben Zeitraum (2009–2012) relativ hoch blieb.

(314)

Folglich war der Verbrauch von Solarmodulen und damit auch die Nachfrage nach Solarglas im Bezugszeitraum weiterhin hoch. Der leichte Rückgang im Jahr 2012 kann für sich genommen nicht als ein Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben könnte.

(315)

Da auch die Nachfrage nach Solarmodulen während des Zeitraums 2009-2012 vergleichsweise hoch blieb und die Nachfrage nach Solarglas im selben Zeitraum um 65 % zunahm, können die Auswirkungen der verschlechterten finanziellen Lage der Solarmodulhersteller Ende 2011/Anfang 2012 auf den Verbrauch von Solarglas für sich genommen nicht als ein Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren von Solarglas aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben könnte.

(316)

Aus den genannten Gründen bestätigt die Kommission, dass die Entwicklung des Verbrauchs von Solarmodulen für sich genommen nicht als ein Faktor betrachtet werden kann, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben könnte.

3.   Schlussfolgerung

(317)

Bei der Untersuchung wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus der VR China festgestellt. Die Kommission analysierte auch andere mögliche Ursachen für die Schädigung, wie Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Veränderungen der Verbrauchsmuster und der Produktionskapazität oder die Marktlage einiger der Verwender der betroffenen Ware. Keiner dieser Faktoren, die sowohl einzeln als auch kumulativ analysiert wurden, konnte den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben.

(318)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(319)

Nach dem UZ gaben mehrere Solarglashersteller in der Union die Einstellung ihrer Produktionstätigkeit bekannt, was zwangsläufig zur Folge hatte, dass erhebliche Betriebskapazitäten nunmehr ungenutzt blieben. Dies verstärkt den vorstehend festgestellten ursächlichen Zusammenhang weiter und zeigt, welch verheerende Auswirkungen die subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union haben.

F.   UNIONSINTERESSE

(320)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Einführung von Maßnahmen trotz der Schlussfolgerung zur schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union in diesem Fall eindeutig zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Ausgangsstofflieferanten und der Verwender der betroffenen Ware.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(321)

Im UZ waren rund 860 Personen unmittelbar in der Herstellung und im Vertrieb der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union beschäftigt. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Einige Unionshersteller mussten ihre Produktionsanlagen bereits schließen, während einige andere vor der Insolvenz standen (23). Werden keine Maßnahmen ergriffen, so dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(322)

Die Kommission geht davon aus, dass durch die Einführung von Ausgleichszöllen die handelsverzerrenden Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen beseitigt werden und wieder ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt hergestellt wird, der es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, seine Preise für die gleichartige Ware so zu gestalten, dass diese die Produktionskosten widerspiegeln, und dadurch seine Rentabilität zu verbessern. Ferner wird die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union voraussichtlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was sich insgesamt positiv auf seine Finanzlage auswirken würde.

(323)

Zudem dürfte der Wirtschaftszweig der Union besser in der Lage sein, sich Kapital zu beschaffen und weiterhin in FuE und Innovation in der Solarglasbranche zu investieren.

(324)

Des Weiteren werden diejenigen Unionshersteller, die infolge des Drucks durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China gezwungen waren, die Produktion einzustellen, ihre Geschäftstätigkeit wahrscheinlich wieder aufnehmen können. Insgesamt würden nach diesem Szenario nicht nur die bestehenden Arbeitsplätze erhalten bleiben, sondern es bestünde auch begründete Aussicht auf eine weitere Steigerung der Produktion und eine Erhöhung der Beschäftigung.

(325)

Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, so wäre mit weiteren Marktanteilsverlusten zu rechnen, die mit einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union einhergehen würden. Diese Entwicklung wäre kurz- bis mittelfristig untragbar. Zusätzlich zu der großen Zahl von Unionsherstellern, die bereits aus dem Markt gedrängt wurden, könnten infolgedessen weitere Hersteller vor der Insolvenz stehen, was kurz- bis mittelfristig wahrscheinlich zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union führen würde und damit erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsplätze hätte.

(326)

Mithin wird der Schluss gezogen, dass die Einführung der Ausgleichszölle im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(327)

Die Hauptgeschäftstätigkeit der beiden mitarbeitenden Einführer bestand im Handel mit der betroffenen Ware. Beide hatten diversifizierte Bezugsquellen für die betroffene Ware, d. h. sie bezogen sie nicht nur aus der VR China, sondern auch aus der Union und aus Drittländern.

(328)

Es wurde vorgebracht, dass die Einführung von Maßnahmen für die betroffene Ware die Wirtschaftstätigkeit der Einführer negativ beeinflussen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass erstens die Einführung von Zöllen nicht zur Einstellung aller Einfuhren aus der VR China führen dürfte. Zweitens ist zwar zu erwarten, dass sich die Einführung von Maßnahmen negativ auf die finanzielle Lage der ausschließlich oder überwiegend aus der VR China importierenden Einführer auswirken könnte, angesichts der Bezugsmöglichkeiten in Drittländern kann den Einführern aber so viel Flexibilität zugemutet werden, dass sie erforderlichenfalls ihre Bezugsquellen verlagern.

(329)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe gewisse negative Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware haben könnte, diese Auswirkungen jedoch dadurch abgeschwächt werden, dass Einführer und Händler auf andere Bezugsquellen zurückgreifen können, und zwar sowohl in Drittländern als auch im Wirtschaftszweig der Union, der über genügend Kapazitäten zur Steigerung seiner Produktion verfügt, und dass sie in jedem Fall nicht schwerer wiegen als die positiven Auswirkungen auf andere Parteien.

3.   Interesse der Ausgangsstofflieferanten

(330)

Bei der Untersuchung arbeitete kein Ausgangsstofflieferant mit. Da keine Daten von solchen Lieferanten vorgelegt wurden, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse jener Parteien zuwiderlaufen würde.

4.   Interesse der Verwender

(331)

Alle Verwender, von denen Antworten eingingen, sind Hersteller von Solarmodulen und/oder thermalen Kollektoren. Drei Verwender sprachen sich für die Einführung von Ausgleichszöllen aus und argumentierten damit, dass der Wirtschaftszweig der Union höherwertiges Solarglas herstelle, das von chinesischen Unternehmen nicht immer geliefert werden könne. Drei andere Verwender waren jedoch gegen die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen. Diese Verwender erwarten durch die Einführung von Ausgleichszöllen negative Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit. Sie gehen davon aus, dass sie den Preisanstieg angesichts der schwierigen Lage der Solarmodulbranche nicht an die Endverbraucher weitergeben können.

(332)

Den Angaben der Verwender zufolge macht Solarglas nur etwa 6-8 % der Gesamtkosten für Solarmodule aus. Somit entfällt auf Solarglas nur ein Bruchteil der Kosten und des Endwerts der Fotovoltaikmodule. Zudem belaufen sich die Auswirkungen etwaiger Ausgleichszölle auf aus der VR China eingeführtes Solarglas auf die Gesamtkosten der Solarmodule schätzungsweise auf weniger als 1 %. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die mitarbeitenden Verwender beträchtliche Mengen Solarglas von Unionsherstellern beziehen.

(333)

Während eine etwaige Einführung von Ausgleichszöllen die Vorleistungspreise für Solarmodule im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario ohne Zölle höchstwahrscheinlich leicht verteuert, ist nicht damit zu rechnen, dass sie nennenswerte negative Auswirkungen auf die Kosten und die Endpreise der Solarmodulbranche der Union hat.

(334)

Außerdem verfügen einige der Verwender bereits über andere Bezugsquellen, beispielsweise in der Türkei und in Indien, die nicht negativ von der Einführung von Ausgleichszöllen betroffen wären. Andere Verwender können ebenfalls auf andere Bezugsquellen in Drittländern oder auf den Wirtschaftszweig der Union umsteigen.

(335)

Aus diesen Gründen wies die Kommission die von einigen Verwendern vorgebrachten Argumente gegen die Einführung von Maßnahmen zurück.

5.   Wettbewerbsaspekte

(336)

Ein Einführer brachte vor, dass einige Unionshersteller angesichts ihrer früheren Beteiligung an einem weltweiten Flachglaskartell (Solarglas fällt unter Flachglas) und der 2007 in diesem Zusammenhang von der Europäischen Kommission verhängten Geldbußen das Antisubventions-Instrument benutzen würden, um ihre durch die Kartellgeldbußen und die Verringerung ihres Marktanteils entstandenen Verluste wettzumachen. Darüber hinaus entstünden im Falle einer Beschränkung des Unionsmarkts durch Ausgleichszölle größere Anreize für die Unionshersteller, einem Kartell beizutreten oder sich auf andere Weise wettbewerbswidrig zu verhalten, wenn Waren wie Einrichtungsgegenstände betroffen seien, bei denen es in der Union kaum Möglichkeiten zur Nutzung von Größenvorteilen gebe.

(337)

Diese Behauptungen sind zurückzuweisen. Die Kommission weist erstens darauf hin, dass das Kartell nur bis 2007 bestand. Die damaligen Auswirkungen des Kartells hatten daher im Bezugszeitraum keinen Einfluss mehr auf den Wirtschaftszweig. Zweitens war keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und auch kein Unionshersteller mit den derzeit größten Verkaufsmengen an dem Kartell beteiligt. Drittens dürfte sich die etwaige Einführung von Ausgleichszöllen nicht auf das Wettbewerbsverhalten des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, da einerseits die Struktur des Unionsmarkts davon unberührt bleibt und andererseits die Unternehmen ungeachtet der Einführung von Zöllen generell verpflichtet sind, das unionsweit oder auf nationaler Ebene geltende Wettbewerbsrecht einzuhalten.

(338)

Ein Einführer wandte außerdem ein, die Einführung von Zöllen hätte negative Auswirkungen auf den Unionsmarkt für die Antireflexbeschichtung von Solarglas. Dieser Markt, der von dem Einführer als verbundener Markt eingestuft wurde, werde von den Unionsherstellern dominiert, und die Einführung von Maßnahmen würde ihre Position zum Schaden der mit ihnen im Wettbewerb stehenden Anbieter von Antireflexbeschichtungen stärken. Ferner wurde vorgebracht, dass Einführer Schwierigkeiten hätten, Bestellungen von den Unionsherstellern zu erhalten oder sich solche Bestellungen innerhalb einer angemessenen Frist und zu angemessenen Preisen liefern zu lassen.

(339)

Hierauf sei erwidert, dass der Markt für Antireflexbeschichtungen kein verbundener Markt ist, sondern zum Gegenstand der Untersuchung gehört. Die Untersuchung hat gezeigt, dass die Unionshersteller in diesem Nischenmarkt im UZ trotz ihrer vergleichsweise höheren Preise tatsächlich wettbewerbsfähig geblieben sind, da der Markt die Qualitätsvorteile ihrer beschichteten Erzeugnisse zu schätzen weiß. Hingegen wurde kein Beweis dafür vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, eine potenziell höhere Nachfrage nach Solarglas mit Antireflexbeschichtung zu befriedigen. Daher ist dieses Argument zurückzuweisen.

(340)

Zu den Vorbringen, dass die Unionshersteller Bestellungen oder deren fristgerechte Auslieferung zu angemessenen Preisen verweigert hätten, ist anzumerken, dass es jedem Hersteller überlassen bleibt, seine Geschäftsstrategie zu wählen, solange dieser Hersteller nicht allein oder gemeinsam mit anderen eine beherrschende Stellung auf dem entsprechenden Markt einnimmt. Auf dem Unionsmarkt herrscht ein ausreichender Wettbewerb für den Umstieg auf andere und/oder verschiedene Lieferanten. Daher ist auch dieses Argument zurückzuweisen.

6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(341)

Auf der Grundlage einer Bewertung aller Interessen wurde daher der Schluss gezogen, dass im Interesse der Union die Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China erforderlich ist.

G.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(342)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Subventionierung, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse sollten endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(343)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Subventionsspannen und der Zollsatz herangezogen, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Subventionsspannen zu überschreiten.

(344)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von diesem Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(345)

Eine Spanne von 8,3 % des Umsatzes wird als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigende Subventionierung erwartungsgemäß hätte erzielen können. Diese Gewinnspanne basiert auf dem durchschnittlichen Gewinn, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 2010 erzielt haben, als die Einfuhren der betroffenen Ware aufgrund ihres noch geringen Umfangs die normalen Wettbewerbsbedingungen noch nicht verzerren konnten.

(346)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Dieser wurde anhand der Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 8,3 % ermittelt.

(347)

Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(348)

Nach der Unterrichtung erhob eine Partei Einwände gegen die als Zielgewinnspanne verwendete Gewinnspanne. Sie brachte vor, die Kommission sollte alle anderen Faktoren, die sich auf die Rentabilität im UZ auswirkten, berücksichtigen. Die angemessene Zielgewinnspanne könne nicht höher als 5 % sein.

(349)

Die Kommission weist dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Der verwendeten Zielgewinnspanne liegt keine Schätzung zugrunde, sondern ein tatsächlicher Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union vor der Wettbewerbsverzerrung durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China erzielte. Die Kommission betrachtet diesen als einen angemessenen Gewinn und hat dabei auch berücksichtigt, dass die Marktlage nicht wesentlich anders war als im UZ, wenn man von den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus der VR China absieht. Die diesbezügliche Aussage der betreffenden Partei, der Verbrauch sei 2010 weitaus höher gewesen als 2012, ist sachlich unzutreffend. Wie in Abschnitt E.2.3 ausgeführt, war der Verbrauch 2010 ähnlich hoch wie 2012. Außerdem baute der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 mit Blick auf den erwarteten starken Nachfrageanstieg Kapazitäten auf, was sich nachteilig auf seinen Gewinn in jenem Jahr auswirkte. Im Übrigen ist die vorgeschlagene Zielgewinnspanne von 5 % willkürlich, da ihr keine Daten oder Berechnungen zugrunde liegen; sie wird daher von der Kommission verworfen.

2.   Maßnahmen

(350)

Aus den dargelegten Gründen sollte nach Artikel 15 der Grundverordnung im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls gegenüber den Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe der Subventionsspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Subventionsspannen festgesetzt werden.

(351)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf den höchsten Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen oder bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen eingeführt wird. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(352)

Für die mitarbeitenden nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind, wird der endgültige Zollsatz auf den gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt.

(353)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

Schadensspanne

Ausgleichszoll

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

3,2 %

39,3 %

3,2 %

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

17,1 %

26,2 %

17,1 %

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

12,8 %

42,1 %

12,8 %

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

16,7 %

17,1 %

16,7 %

Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

12,4 %

33,2 %

12,4 %

Alle übrigen Unternehmen

17,1 %

42,1 %

17,1 %

(354)

Die oben aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen werden in Form von Wertzöllen, also im Verhältnis zum Wert der Einfuhren, festgesetzt.

(355)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage wider, die bei der Untersuchung für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgestellt wurde; der Durchschnitt der für sie geltenden Zollsätze wurde als Zollsatz für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen festgesetzt.

(356)

Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht in Artikel 1 ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(357)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(358)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Ausgleichszolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz sowohl für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten als auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben, es sei denn, sie haben bei der Untersuchung mitgearbeitet.

(359)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die in Form von Wertzöllen festgesetzten Antidumping- und Ausgleichszölle seien nicht wirksam; er forderte, die Kommission solle Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“) einführen. Auch mehrere Verwender schlugen einen MEP vor. Die von den Parteien vorgebrachten Gründe und die Gründe, weshalb die Kommission diese Forderungen zurückwies, werden in den Erwägungsgründen 144 bis 168 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission (24) ausgeführt („endgültige Antidumpingverordnung“).

(360)

Nach der Unterrichtung boten die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sowie Henan Yuhua Preisverpflichtungen in Form von MEP an. Die Kommission lehnte die angebotenen Verpflichtungen aus den in den Erwägungsgründen 172 bis 179 der endgültigen Antidumpingverordnung dargelegten Gründen ab.

(361)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 eingereiht wird. Beschichtetes Solarglas (einseitig oder beidseitig beschichtet) ist unter dem TARIC-Code 7007198019 und unbeschichtetes Solarglas unter dem TARIC-Code 7007198011 einzureihen.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den in der Tabelle aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

3,2 %

B943

Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

17,1 %

B944

Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

12,8 %

B945

Henan Yuhua New Material Co., Ltd

16,7 %

B946

Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

12,4 %

 

Alle übrigen Unternehmen

17,1 %

B999

3.   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) nicht in die Union ausgeführt hat,

nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 dahingehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 12,4 % gilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 122 vom 27.4.2013, S. 24.

(3)  ABl. C 58 vom 28.2.2013, S. 6. eine Berichtigung wurde im ABl. C 94 vom 3.4.2013, S. 11. veröffentlicht.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 der Kommission vom 26. November 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 8).

(5)  http://www.fsolar.de/cms/fileadmin/user_upload/Bilder/PVSEC_2013/Presse_Information_EU_PVSEC_2013_Paris_ENG.pdf

(6)  12. Fünfjahresplan Kapitel 9: Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung von Fotovoltaikglas, ultradünnem Trägerglas … und anderen neuen Materialien. („Focus on the development of photovoltaic glass, ultra-thin substrate glass … and other new materials“.)

(7)  Erstellt vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie für den Zeitraum 2011-2015.

(8)  Erstellt vom Staatsrat für den Zeitraum 2006-2020.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).

(10)  Vorläufige Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur, Kapitel II Artikel 5.

(11)  Vorläufige Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur, Kapitel III Artikel 17.

(12)  Öffentliche Förderbanken sind Banken, die kein kommerzielles Ziel verfolgen, sondern bei denen es sich um öffentliche Einrichtungen handelt, denen der Staat das Ziel vorgegeben hat, Projekte zu finanzieren, die im öffentlichen Interesse verfolgt werden.

(13)  http://www.adcommission.gov.au/cases/documents/141-AttachmentstoPreliminaryReportonExistenceofCVSubsisides-GovofthePeoplesRepublicofChina-N.pdf

(14)  http://www.china.org.cn/english/kuaixun/76340.htm

(15)  Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken.

(16)  Auf Seite 37 der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags werden sonstige Zuschüsse der Regierung behandelt, bei denen es sich um Subventionen handeln soll.

(17)  Bekanntmachung des Staatsrats der VR China über die Umsetzung von Bestandsschutzregelungen für Vergünstigungen im Rahmen des Unternehmensbesteuerungsgesetzes der VR China [Dekret Nr. [2007]39].

(18)  Dieses Programm wird auf den Seiten 52 und 53 der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags behandelt.

(19)  Arbeitspapier des IWF (WP/12/100), An End to China’s Imbalances, April 2012, S. 12.

(20)  Angaben des Antragstellers, die mit den Fragebogenantworten der Unionshersteller abgeglichen wurden.

(21)  Tabellen 1-a und 1-b in Erwägungsgrund 108 der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5) („Vorläufige Solarpaneele-Verordnung“). Nach Erwägungsgrund 20 ff. der vorläufigen Solarpaneele-Verordnung handelt es sich bei der von der Untersuchung betroffenen Ware um Fotovoltaik-Module oder -Paneele aus kristallinem Silicium sowie um Zellen und Wafer des in Fotovoltaik-Modulen oder -Paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs. Dünnschicht-Fotovoltaikmodule sind folglich weder Gegenstand jener Untersuchung, noch wird auf ihren Verbrauch eingegangen.

(22)  Siehe Erwägungsgrund 107 ff. der vorläufigen Solarpaneele-Verordnung. Die in den Erwägungsgründen 107 bis 109 der vorläufigen Solarpaneele-Verordnung getroffenen Feststellungen wurden bestätigt in den Erwägungsgründen 245 bis 265 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(23)  Siehe zum Beispiel: http://www.lesoir.be/421477/article/actualite/fil-info/fil-info-economie/2014-02-07/agc-confirme-l-arret-du-verre-solaire-roux vom 7. Februar 2014; http://www.pv-magazine.com/news/details/beitrag/centrosolar-glas-must-declare-insolvency_100013055/#axzz2tDr5dhxV vom 16. Oktober 2013.

(24)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.)


ANHANG I

Name

TARIC-Zusatzcode

Avic Sanxin Sol-Glass Co. Ltd und Avic (Hainan) Special Glass Material Co., Ltd

B949

Wuxi Haida Safety Glass Co., Ltd

B950

Dongguan CSG Solar Glass Co., Ltd

B951

Pilkington Solar Taicang Limited

B952

Novatech Glass Co., Ltd

B954


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss Folgendes enthalten:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Angabe der Fläche in m2] Solarglas von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.