16.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 511/2010 DES RATES

vom 14. Juni 2010

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1247/2009 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf Antrag des Dachverbands der europäischen Metallindustrie (EUROMETAUX) („Antragsteller“) im Namen eines Herstellers eingereicht, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Molybdändrahtproduktion der Union entfällt.

(3)

Wie unter Randnummer (13) der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom März 2005 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

1.2   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen („Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(6)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern (14) bis (17) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und individuelle Behandlung (IB)

(7)

Da zu den Feststellungen in Bezug auf MWB und IB keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (18) bis (23) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2   Normalwert

(8)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen erhob der kooperierende ausführende Hersteller Einwände gegen die Heranziehung der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere Länder (einschließlich der Union) als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China. Er schlug vor, stattdessen den tatsächlich in der Union für die gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preis heranzuziehen, da er der Ansicht war, dass der auf dieser Basis ermittelte Normalwert eine niedrigere Dumpingspanne für die VR China ergäbe.

(9)

Derselbe Hersteller machte geltend, dass der Normalwert nach unten berichtigt werden sollte, damit die Effizienzgewinne berücksichtigt werden, die er als vertikal integrierter Hersteller gegenüber dem Antragsteller oder dem Hersteller im Vergleichsland genießt, die nicht über Bergbauanlagen für den wichtigsten Rohstoff, Molybdänerz, verfügen.

(10)

Zur ersten Behauptung ist anzumerken, dass die Anwendung von in der Union gezahlten oder zu zahlenden Preisen eine in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit darstellt, auf die nur zurückgegriffen werden kann, wenn die anderen im selben Artikel festgelegten Möglichkeiten nicht angewendet werden können. Da in diesem Verfahren ein Hersteller aus einem Drittland kooperierte und es so möglich war, den Preis, zu dem die Ware aus einem Drittland mit Marktwirtschaft in andere Länder verkauft wird, heranzuziehen, gibt es keine rechtliche Grundlage für die Anwendung der verbleibenden Option in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a. Die Behauptung wurde mithin zurückgewiesen.

(11)

Zur zweiten Behauptung ist anzumerken, dass der kooperierende Hersteller keinerlei Beweise dafür vorbrachte, dass der Integrationsgrad der Hersteller einen Faktor darstellt, der sich auf Preise und Preisvergleichbarkeit auswirkt. Die Behauptung wurde mithin zurückgewiesen.

(12)

Einige Parteien stellten die Wahl des Herstellers im Vergleichsland in Frage, da dieses Untenehmen in den USA ein Tochterunternehmen des Antragstellers sei. Hierzu wird angemerkt, dass die Tatsache, dass es sich bei dem Unternehmen im vorgeschlagenen Vergleichsland um ein verbundenes Unternehmen des Antragstellers handelt, nicht ausschloss, dass die übermittelten Informationen zuverlässig und nachprüfbar waren.

(13)

Da hinsichtlich des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, werden die Randnummern (24) und (25) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3   Ausfuhrpreis

(14)

Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, wird Randnummer (26) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4   Vergleich

(15)

Die unter Randnummer (27) der vorläufigen Verordnung aufgeführte Berichtigung in Bezug auf indirekte Steuern beträgt 5 %, was der Differenz zwischen der auf Inlandsverkäufe und der auf Ausfuhrgeschäfte zu zahlenden Mehrwertsteuer entspricht, wobei der Mehrwertsteuererstattung auf Ausfuhrverkäufe gebührend Rechnung getragen wird. Der kooperierende ausführende Hersteller beanstandete die Art, in der die Berichtigung vorgenommen wurde, und machte geltend, sie sei vielmehr als Faktor zu handhaben, der den Ausfuhrpreis senkt.

(16)

Hierzu ist anzumerken, dass die Berichtigung auf den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung beruhte, wonach eine Berichtigung des Normalwerts für Einfuhrabgaben und indirekte Steuern vorgenommen wird — dazu gehört auch die Umsatzsteuer. Die Forderung wurde daher zurückgewiesen.

(17)

Da hinsichtlich des Vergleichs keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, wird die Randnummer (27) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5   Dumpingspannen

(18)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird die unter den Randnummern (28) und (29) der vorläufigen Verordnung festgestellte landesweite Dumpingspanne von 68,4 % bestätigt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1   Unionshersteller

(19)

Um die vertraulichen Geschäftsinformationen des einzigen Unionsherstellers, der uneingeschränkt kooperierte, zu schützen, werden nachstehend alle ihn betreffenden sensiblen Daten indexiert oder als Spanne angegeben.

(20)

Da zur Produktion in der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern (30) und (31) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(21)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Union unter Randnummer (32) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(22)

Bezüglich der Randnummer (33) der vorläufigen Verordnung ist anzumerken, dass durch die Stellungnahme einer interessierten Partei ein Fehler festgestellt wurde. Das Geschäftsjahr („GJ“) 2005 des Unionsherstellers umfasst den Zeitraum 1. März 2005 bis 28. Februar 2006 und nicht den Zeitraum 1. März 2004 bis 28. Februar 2005, wie unter der Randnummer angegeben. Daher begann die Schadensuntersuchung in der Tat im März 2005.

4.3   Verbrauch in der Union

(23)

Der Unionsverbrauch wurde ermittelt, indem die Verkaufsmengen der bekannten Hersteller in der Union und alle von Eurostat erfassten Einfuhren aus Drittländern addiert wurden. Da der KN-Code, unter den die betroffene Ware eingereiht wird, auch Waren umfasst, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind, und da nur für die betroffene Ware keine spezifischen Einfuhrstatistiken vorliegen, wurden die Eurostat-Daten nach der im Antrag vorgeschlagenen Methode berichtigt. Diese Methodik basiert auf einem Vergleich der Einfuhrwerte der VR China mit den Verkaufswerten des Unionsherstellers.

(24)

Allerdings basierten die Einfuhrdaten bei der vorläufigen Sachaufklärung auf den Kalenderjahren, während das Verkaufsvolumen der bekannten Hersteller auf den Geschäftsjahren beruhte. Eine interessierte Partei beanstandete diese Diskrepanz bei dem für die Ermittlung des Verbrauchs herangezogenen Zeitraum und beantragte, auch für die Einfuhren die Geschäftsjahre heranzuziehen.

(25)

Dies wurde als berechtigt angesehen, und daher wurden die Eurostat-Daten so berichtigt, dass sie sich auf dieselben Zeiträume, d. h. die Geschäftsjahre, bezogen. Daraus ergab sich eine Änderung des in Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung angegebenen Unionsverbrauchs mit folgenden neuen Zahlen:

Tabelle 1

Verbrauch in der Union

2005

2006

2007

2008

UZ

Tonnen

403

396

430

396

358

Index 2005 = 100

100

98

107

98

89

(26)

Insgesamt ging der Unionsverbrauch von Molybdändrähten im Bezugszeitraum um 11 % zurück. Die Nachfrage sank 2006 leicht um 2 % und stieg 2007 um 9 %, worauf 2008 und im UZ in Verbindung mit den negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise ein Rückgang folgte.

4.4   Einfuhren aus der VR China in die Europäische Union

4.4.1   Mengen und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(27)

Nach Annahme des Arguments unter Randnummer (25) zeigt die nachfolgende Tabelle die berichtigten Gesamteinfuhrmengen, Marktanteile und Preise von chinesischen Molybdändrähten in die Union im Bezugszeitraum. Diese Berichtigung hatte im UZ keine Auswirkungen auf die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land.

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China insgesamt

2005

2006

2007

2008

UZ

Tonnen

42

56

87

100

97

Index 2005 = 100

100

133

207

238

231

Marktanteil

Index 2005 = 100

100

136

194

243

261

Preise (EUR/Tonne)

53 202

62 198

56 046

51 512

50 892

Index

100

117

105

97

96

Quelle: Daten von Eurostat und aus dem Antrag

(28)

Die berichtigten Zahlen in Tabelle 2 zeigen, dass die Entwicklung der in der Tabelle unter Randnummer (36) der vorläufigen Verordnung angegebenen Einfuhrmengen und Marktanteile des betroffenen Landes insgesamt gleich blieb. Die gedumpten Einfuhren aus der VR China nahmen erheblich zu, nämlich von 42 Tonnen im Jahr 2005 auf 100 Tonnen 2008, das ist mehr als das Doppelte. Nach einem Höchststand 2008 gingen die Einfuhren im UZ analog zur Entwicklung des Unionsverbrauchs wieder zurück. Außerdem hat sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt.

(29)

Die berichtigten Zahlen in Bezug auf die durchschnittlichen Einfuhrpreise zeigen allerdings nun zwischen 2005 und dem UZ eine rückläufige Entwicklung. Im Bezugszeitraum gingen die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus der VR China um 4 % zurück.

4.4.2   Preisunterbietung

(30)

Da keine Stellungnahmen zur Preisunterbietung vorliegen, werden die Randnummern (39) und (40) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(31)

Bekanntlich umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union, wie unter Randnummer (41) der vorläufigen Verordnung angegeben, eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von März 2005 bis zum Ende des UZ beeinflussten.

(32)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eingingen, werden die unter den Randnummern (41) bis (43) der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

(33)

Im Anschluss an die vorläufige Verordnung und nach der geringfügigen Berichtigung des Unionsverbrauchs in Tabelle 1 wurde der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wie folgt berichtigt, wobei die Verkaufsmengen und die durchschnittlichen Verkaufspreise unverändert blieben:

Tabelle 3

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt

Index

100

99

92

75

68

Marktanteil

Index

100

101

86

76

77

Durchschnittlicher Verkaufspreis

Index

100

86

96

95

92

(34)

Wie unter Randnummer (45) der vorläufigen Verordnung angegeben, ging die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum deutlich zurück, nämlich um 32 %. Dieser Rückgang lag deutlich über dem Rückgang des Verbrauchs, der, wie aus Tabelle 2 hervorgeht, im selben Zeitraum 11 % betrug. Dies führte im selben Zeitraum zu einer erheblichen Abnahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, nämlich um 23 %.

(35)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Entwicklung der Verkaufspreise, Lagerbestände, Beschäftigung und Indikatoren zum Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (46) bis (57) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(36)

Die unter den Randnummern (58) bis (61) der vorläufigen Verordnung ausgeführte Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, wird ebenfalls bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(37)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde bei der vorläufigen Sachaufklärung geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann.

(38)

Es sei daran erinnert, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit der Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China zusammenfiel. Nach den vorläufigen Maßnahmen und den Berichtigungen der Ausfuhrzahlen aus der VR China (siehe Randnummer (25)) haben sich Einfuhrmenge und Marktanteil der chinesischen Ausführer zwischen 2005 und dem UZ mehr als verdoppelt.

(39)

Nach den Berichtigungen ergab sich für die Einfuhrpreise der gedumpten Einfuhren für den Bezugszeitraum ein Rückgang von 4 %, wobei sie gleichzeitig konstant unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union blieben und sie im UZ um 30 % bis 35 % unterboten. Entsprechend musste der Wirtschaftszweig der Union dem ständigen Preisdruck durch die chinesischen Ausführer nachgeben, um auf dem Unionsmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben.

(40)

Eine interessierte Partei bestritt den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Sie argumentierte, dass zwischen dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union und dem Anstieg der gedumpten Einfuhren kein Zusammenhang bestehe. Während die Einfuhren aus der VR China 2007 im Vergleich zu früheren Zeitabschnitten erheblich gestiegen seien, habe der Wirtschaftszweig der Union, dessen wirtschaftliche Lage vorher von Verlusten gekennzeichnet war, 2007 Gewinne verbucht.

(41)

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2005 und dem UZ um 32 % und somit erheblich verringerten, was im selben Zeitraum zu einem Marktanteilsverlust von 33 % führte, während sich die Einfuhren mehr als verdoppelten. Gleichzeitig wiesen alle anderen Schadensindikatoren, wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Rentabilität und Cashflow, in diesem Zeitraum eine stark rückläufige Entwicklung auf. Außerdem ergab die Untersuchung, dass das schwache Ergebnis des Wirtschaftszweigs der Union mit der Preissenkung verknüpft war, die vorgenommen wurde, um die wichtigen Kunden zurückzugewinnen, die an die chinesischen Ausführer verloren gegangen waren. Was das Jahr 2007 betrifft, so bemühte sich der Wirtschaftszweig der Union weiterhin, seine Kunden zurückzugewinnen, und ergriff deshalb Rationalisierungsmaßnahmen, um so die Kosten niedrig zu halten und mit den gedumpten Billigeinfuhren konkurrieren zu können. Entsprechend werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (63) bis (66) der vorläufigen Verordnung als stichhaltig angesehen, weshalb diese Behauptung zurückgewiesen werden musste.

(42)

Auf der Grundlage des dargelegten Sachverhalts kann bestätigt werden, dass der massive Anstieg der gedumpten Billigeinfuhren aus der VR China während des UZ deutlich negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

5.2   Auswirkungen anderer Faktoren

(43)

Auch andere Faktoren wurden bei der Analyse der Schadensursache untersucht: Nachfrageentwicklung, Entwicklung der Kosten des Wirtschaftszweigs der Union, seine Ausfuhrleistung und schließlich die möglichen Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern.

(44)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht worden sei, nämlich i) durch den Rückgang der Nachfrage aufgrund der Wirtschaftskrise und technologischer Veränderungen und ii) durch die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

(45)

Zum Rückgang des Verbrauchs ist anzumerken, dass die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in wesentlich stärkerem Maße abnahmen (–32 %) als der Verbrauch in der Union (–11 %), was zu einem Verlust von Marktanteilen in Höhe von 33 % führte. Gleichzeitig stieg der Marktanteil der chinesischen Ausführer um mehr als das Doppelte, also ganz beträchtlich. Daher werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer (69) der vorläufigen Verordnung bestätigt, weshalb diese Behauptung zurückgewiesen werden musste.

(46)

Bei der Ausfuhrleistung war tatsächlich aus Gründen, die unter Randnummer (72) der vorläufigen Verordnung dargelegt sind (d. h. bedingt durch die weltweit schlechte Lage der Automobilindustrie ab 2008), ein Rückgang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zu verzeichnen. Die Untersuchung zeigte allerdings, dass es sich bei den Ausfuhrverkäufen nicht um das Kerngeschäft des Wirtschaftszweigs der Union handelte, da diese Verkäufe nie über 17 % seiner Unionsverkäufe im Bezugszeitraum lagen. Zusätzlich zu den Randnummern (71) und (72) der vorläufigen Verordnung wird jedoch — noch wichtiger — angemerkt, dass seine Verkaufspreise auf dem Ausfuhrmarkt über den Verkaufspreisen innerhalb der Union lagen. Die negativen Auswirkungen durch den Rückgang der Ausfuhrmenge werden daher als sehr begrenzt betrachtet. Die Behauptung musste daher zurückgewiesen werden.

(47)

In Anbetracht des Vorstehenden und da keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Randnummern (67) bis (80) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(48)

Da keine weiteren Stellungnahmen in Bezug auf das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die unter den Randnummern (83) bis (86) der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen bestätigt.

6.2   Interesse der Einführer, Händler und Verwender in der Union

(49)

Obgleich zahlreiche Parteien kontaktiert wurden, war der Umfang der Kooperation der Einführer, Händler und Verwender bei der vorläufigen Sachaufklärung sehr gering. Bei der vorläufigen Sachaufklärung kooperierten nur ein Händler in Deutschland und ein Verwender in Italien uneingeschränkt.

(50)

Der kooperierende Verwender brachte vor, dass die negativen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf sein Unternehmen in der Analyse des Unionsinteresses bei der vorläufigen Sachaufklärung unterschätzt worden seien und es für ihn schwierig sein werde, die Kostensteigerung an seine Kunden weiterzugeben.

(51)

Es sei daran erinnert, dass die Geschäfte in Zusammenhang mit der betroffenen Ware zwischen 15 % und 25 % der gesamten Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens ausmachen. Weitere Analysen nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen bestätigten, dass die Auswirkungen auf den Gesamtgewinn des Unternehmens begrenzt wären. Dieser Verwender nimmt eine starke Position in dem Wirtschaftszweig ein, in dem die betroffene Ware eine Rolle spielt, insbesondere in Bezug auf Zuverlässigkeit und Liefersicherheit gegenüber seinen Kunden. Dies würde darauf hindeuten, dass dieser Verwender in der Lage ist, zumindest einen Teil der gestiegenen Kosten an die Kunden weiterzugeben. Daher musste die Behauptung zurückgewiesen werden.

(52)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung meldeten sich zwei Verwender und ein Einführer und behaupteten, dass sich die Verhängung des Antidumpingzolls negativ auf ihre Tätigkeit auswirken werde.

(53)

Den Daten zufolge, die einer der beiden Verwender vorlegte, machen die Geschäfte, bei denen Molybdändraht ein Rolle spielt, 10 % bis 20 % seiner Gesamttätigkeit aus. Obwohl die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf den Teil der Geschäftstätigkeit des fraglichen Verwenders, bei dem Molybdändraht zum Einsatz kommt, haben dürfte, dürfte er laut den vorgelegten Informationen weiterhin Gewinne erzielen. Vom anderen Verwender wurden keine Daten zur Stützung seiner Behauptungen vorgelegt.

(54)

Bezüglich des Einführers ist festzuhalten, dass er lediglich allgemeine Basisdaten vorlegte, aus denen hervorging, dass der Anteil der Einfuhren von Molybdändraht aus der VR China an den Gesamteinfuhren aus der VR China im UZ zwischen 10 % und 20 % lag. Der Anteil des Molybdängeschäfts am Gesamtumfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens läge bei weniger als 7 %. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen konnte daher der Schluss gezogen werden, dass, auch wenn die Einführung von Antidumpingmaßnahmen negative Auswirkungen auf den Geschäftsbereich hätte, in dem Molybdändraht eine Rolle spielt, die generellen Auswirkungen auf das gesamte Geschäftsvolumen des Unternehmens doch begrenzt wären.

(55)

Aus den genannten Gründen und da keine weiteren Äußerungen zur Sache vorliegen, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter den Randnummern (93) bis (96) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3   Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(56)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung argumentierten einige Parteien, dass die Antidumpingmaßnahmen auf dem Unionsmarkt zu begrenztem Wettbewerb führen würden.

(57)

Diesbezüglich sei wiederholt, dass die chinesischen Einfuhren wahrscheinlich weiterhin auf den Unionsmarkt gelangen würden, wenngleich zu nicht schädigenden Preisen, da mit den Antidumpingzöllen wieder gleiche Ausgangsbedingungen hergestellt würden. Ferner sei daran erinnert, dass es auch einige alternative Bezugsquellen gibt. Da diese Argumentation nicht mit stichhaltigen Beweisen entkräftet wurde, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern (97) bis (99) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(58)

Entsprechend dem Vorstehenden wird bestätigt, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Molybdändraht mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(59)

Da keine fundierten Stellungnahmen vorgebracht wurden, die die Schlussfolgerung zur Schadensbeseitigungsschwelle ändern würden, werden die Randnummern (101) bis (104) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2   Endgültige Maßnahmen

(60)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die ermittelte Dumpingspanne zu überschreiten. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schadensspanne festgesetzt werden, d. h. bei 64,3 %.

(61)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, die die Grundlage für die Empfehlung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle bilden sollten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

7.3   Verpflichtungen

(62)

Der kooperierende ausführende chinesische Hersteller bot nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung eine Preisverpflichtung an.

(63)

Allerdings wurde diesem Unternehmen weder MWB noch IB gewährt, und im Allgemeinen entspricht es der Praxis der Kommission, in einem solchen Fall Verpflichtungsangebote nicht anzunehmen, da keine unternehmensspezifische Ermittlung der Dumpingspanne durchgeführt werden konnte. Daher konnten Preisverpflichtungen nicht weiter in Betracht gezogen werden.

7.4   Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(64)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960010) eingereiht wird.

(2)   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 64,3 %.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1247/2009 der Kommission auf Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960010) eingereiht wird, werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 16.