29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 567/2012 DES RATES

vom 26. Juni 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste der chinesischen Hersteller in Anhang I

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) („Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011“), insbesondere Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in die Union ein. Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt hatte („Ausgangsuntersuchung“), wurde unter den ausführenden chinesischen Herstellern eine Stichprobe gebildet; für die Unternehmen in der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 26,3 bis 36,5 % eingeführt, während für die übrigen mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 30,6 % festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen in der VR China wurde ein Zollsatz von 69,7 % eingeführt.

(2)

Nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der VR China der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2009 bis 31. März 2010) („Untersuchungszeitraum“) nicht in die Union ausgeführt hat (erstes Kriterium),

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit der Durchführungsverordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, (zweites Kriterium) und

dass er die betroffenen Waren erst nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist (drittes Kriterium),

dann kann Artikel 1 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung dahingehend geändert werden, dass dem neuem ausführenden Hersteller der Zollsatz von 30,6 % für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden wird.

B.   ANTRAG EINES NEUEN AUSFÜHRENDEN HERSTELLERS

(3)

Ein chinesisches Unternehmen („Antragsteller“) hat die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“).

(4)

Daher wurde untersucht, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines neuen ausführenden Herstellers nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 erfüllt.

(5)

Dem Antragsteller wurde ein Fragebogen zugesandt; ferner wurde er aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass er die drei genannten Kriterien erfüllt.

(6)

Der ausführende chinesische Hersteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass er die Kriterien nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 erfüllt. Diesem ausführenden Hersteller kann somit der Zollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden werden (d. h. 30,6 %); folglich kann sein Name in die Liste der ausführenden Hersteller in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 aufgenommen werden.

(7)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Feststellungen der Untersuchung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(8)

Alle Argumente und Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls gebührend berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 aufgenommen:

„Name

TARIC-Zusatzcode

Onna Ceramic Industries (China) Co., Ltd.

B293“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1.